(1) Bei der Überwachungsstelle nach § 13 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes einzurichtenden Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik wird ein Ausschuss für barrierefreie Informationstechnik eingerichtet, eingerichtet. in dem Der Ausschuss besteht aus fachkundige fachkundigen Vertreterinnen und Vertreter Vertretern aus der Bundes- und der Überwachungsstelle, aus den Landes-Überwachungsstellen, aus Verbänden von Menschen mit Behinderungen, Behinderungen und aus der Wirtschaft und sowie weitere weiteren fachkundige fachkundigen Personen, insbesondere aus der Wissenschaft sowie und aus öffentlicher öffentlichen Stellen, Stellen in angemessener Zahl im Sinne des § 12 des Behindertengleichstellungsgesetzes. An den Sitzungen des Ausschusses kann eine vertreten Vertreterin oder sein ein sollen. Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales teilnehmen.
(1) Bei der Überwachungsstelle nach § 13 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes einzurichtenden Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik wird ein Ausschuss für barrierefreie Informationstechnik eingerichtet, eingerichtet. in dem Der Ausschuss besteht aus fachkundige fachkundigen Vertreterinnen und Vertreter Vertretern aus der Bundes- und der Überwachungsstelle, aus den Landes-Überwachungsstellen, aus Verbänden von Menschen mit Behinderungen, Behinderungen und aus der Wirtschaft und sowie weitere weiteren fachkundige fachkundigen Personen, insbesondere aus der Wissenschaft sowie und aus öffentlicher öffentlichen Stellen, Stellen in angemessener Zahl im Sinne des § 12 des Behindertengleichstellungsgesetzes. An den Sitzungen des Ausschusses kann eine vertreten Vertreterin oder sein ein sollen. Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales teilnehmen.
(2)
Zu den Aufgaben Die Überwachungsstelle nach § 13 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes beruft die Mitglieder des Ausschusses
gehört es, in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.- 1.
den jeweils aktuellen Stand der Technik nach § 3 Absatz 2 und 3 zu ermitteln und zu dokumentieren,
- 2.
sonstige gesicherte Erkenntnisse zur barrierefreien Informationstechnik zu ermitteln und zu dokumentieren, insbesondere Erkenntnisse bezüglich eines höchstmöglichen Maßes an Barrierefreiheit im Sinne von § 3 Absatz 4,
- 3.
Empfehlungen zur praktischen Umsetzung der Anforderungen nach § 3 zu erarbeiten.
Veröffentlichungen des Ausschusses in Zusammenhang mit seinen Aufgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
(2)
Zu den Aufgaben Die Überwachungsstelle nach § 13 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes beruft die Mitglieder des Ausschusses
gehört es, in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.- 1.
den jeweils aktuellen Stand der Technik nach § 3 Absatz 2 und 3 zu ermitteln und zu dokumentieren,
- 2.
sonstige gesicherte Erkenntnisse zur barrierefreien Informationstechnik zu ermitteln und zu dokumentieren, insbesondere Erkenntnisse bezüglich eines höchstmöglichen Maßes an Barrierefreiheit im Sinne von § 3 Absatz 4,
- 3.
Empfehlungen zur praktischen Umsetzung der Anforderungen nach § 3 zu erarbeiten.
Veröffentlichungen des Ausschusses in Zusammenhang mit seinen Aufgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
(3)
Zu den Aufgaben Die Überwachungsstelle beruft die Mitglieder des Ausschusses
gehört es, in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach der Berufung. Die Wiederberufung nach Beendigung der Mitgliedschaft ist zulässig. Die vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund ist zulässig.- 1.
den jeweils aktuellen Stand der Technik nach § 3 Absatz 2 und 3 zu ermitteln und zu dokumentieren,
- 2.
sonstige gesicherte Erkenntnisse zur barrierefreien Informationstechnik zu ermitteln und zu dokumentieren, insbesondere Erkenntnisse bezüglich eines höchstmöglichen Maßes an Barrierefreiheit im Sinne von § 3 Absatz 4,
- 3.
Empfehlungen zur praktischen Umsetzung der Anforderungen nach § 3 zu erarbeiten.
(3)
Zu den Aufgaben Die Überwachungsstelle beruft die Mitglieder des Ausschusses
gehört es, in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach der Berufung. Die Wiederberufung nach Beendigung der Mitgliedschaft ist zulässig. Die vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund ist zulässig.- 1.
den jeweils aktuellen Stand der Technik nach § 3 Absatz 2 und 3 zu ermitteln und zu dokumentieren,
- 2.
sonstige gesicherte Erkenntnisse zur barrierefreien Informationstechnik zu ermitteln und zu dokumentieren, insbesondere Erkenntnisse bezüglich eines höchstmöglichen Maßes an Barrierefreiheit im Sinne von § 3 Absatz 4,
- 3.
Empfehlungen zur praktischen Umsetzung der Anforderungen nach § 3 zu erarbeiten.
(4) Der Ausschuss gibt sich zur Organisation seiner Arbeit eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bedarf. barrierefreie Informationstechnik wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch die Informationstechnik-Dienstleister des Bundes unterstützt.
(4) Der Ausschuss gibt sich zur Organisation seiner Arbeit eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bedarf. barrierefreie Informationstechnik wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch die Informationstechnik-Dienstleister des Bundes unterstützt.
(5) Der Ausschuss wird bei seiner Arbeit durch eine Geschäftsstelle unterstützt. Die Geschäftsstelle wird bei der Überwachungsstelle eingerichtet. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben wird der Ausschuss darüber hinaus durch die Informationstechnik-Dienstleister des Bundes unterstützt.