Synopse zur Änderung an
Biostoffverordnung (BioStoffV)

Erstellt am: 05.12.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Abschnitt 6 - Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Übergangsvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2526 – 2527)
A
Schutzmaßnahmen
B
Schutzstufen
2 3 4
1.
Der Schutzstufenbereich ist von anderen Schutzstufen- oder Arbeitsbereichen in demselben Gebäude abzugrenzen.
empfohlen verbindlich verbindlich
2.
Der Schutzstufenbereich muss als Zugang eine Schleuse mit gegeneinander verriegelbaren Türen haben.
nein verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann verbindlich
3.
Der Zugang zum Schutzstufenbereich ist auf benannte Beschäftigte zu beschränken.
verbindlich bei gelisteten humanpathogenen Biostoffen* mit Zugangskontrolle verbindlich mit Zugangskontrolle verbindlich mit Zugangskontrolle
4.
Im Schutzstufenbereich muss ein ständiger Unterdruck aufrechterhalten werden.
nein verbindlich alarmüberwacht, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann verbindlich alarmüberwacht
5.
Zu- und Abluft müssen durch Hochleistungsschwebstoff-Filter oder eine vergleichbare Vorrichtung geführt werden.
nein verbindlich für Abluft, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann verbindlich für Zu- und Abluft
6.
Der Schutzstufenbereich muss zum Zweck der Begasung abdichtbar sein.
nein verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann verbindlich
7.
Eine mikrobiologische Sicherheitswerkbank oder eine technische Einrichtung mit gleichwertigem Schutzniveau muss verwendet werden.
verbindlich für Tätigkeiten mit Aerosolbildung verbindlich verbindlich
8.
Jeder Schutzstufenbereich muss über eine eigene Ausrüstung verfügen.
empfohlen verbindlich verbindlich
9.
Jeder Schutzstufenbereich muss über einen Autoklaven oder eine gleichwertige Sterilisationseinheit verfügen.
empfohlen verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann verbindlich
10.
Kontaminierte Prozessabluft darf nicht in den Arbeitsbereich abgegeben werden.
verbindlich verbindlich verbindlich
11.
Wirksame Desinfektions- und Inaktivierungsverfahren sind festzulegen.
verbindlich verbindlich verbindlich
12.
Die jeweils genannten Flächen müssen wasserundurchlässig und leicht zu reinigen sein.
Werkbänke,
Fußböden
Werkbänke, Fußböden sowie andere Flächen, die aufgrund der Gefährdungsbeurteilung festzulegen sind Werkbänke, Wände, Fußböden und Decken
13.
Oberflächen müssen beständig gegen die verwendeten Chemikalien und Desinfektionsmittel sein.
verbindlich verbindlich verbindlich
14.
Dekontaminations- und Wascheinrichtungen für die Beschäftigten müssen vorhanden sein.
verbindlich verbindlich verbindlich
15.
Beschäftigte müssen vor dem Verlassen des Schutzstufenbereichs duschen.
nein empfohlen verbindlich
16.
Kontaminierte feste und flüssige Abfälle sind vor der endgültigen Entsorgung mittels erprobter physikalischer oder chemischer Verfahren zu inaktivieren.
verbindlich, wenn keine sachgerechte Auftragsentsorgung erfolgt verbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann; ansonsten grundsätzlich verbindlich, nur in ausreichend begründeten Einzelfällen ist eine sachgerechte Auftragsentsorgung möglich verbindlich
17.
Abwässer sind mittels erprobter physikalischer oder chemischer Verfahren vor der endgültigen Entsorgung zu inaktivieren.
nein für Handwasch- und Duschwasser oder vergleichbare Abwässer empfohlen für Handwasch- und Duschwasser verbindlich
18.
Ein Sichtfenster oder eine vergleichbare Vorrichtung zur Einsicht in den Arbeitsbereich ist vorzusehen.
verbindlich verbindlich verbindlich
19.
Bei Alleinarbeit ist eine Notrufmöglichkeit vorzusehen.
empfohlen verbindlich verbindlich
20.
Fenster dürfen nicht zu öffnen sein.
nein; Fenster müssen während der Tätigkeit geschlossen sein verbindlich verbindlich
21.
Für sicherheitsrelevante Einrichtungen ist eine Notstromversorgung vorzusehen.
empfohlen verbindlich verbindlich
22.
Biostoffe sind unter Verschluss aufzubewahren.
verbindlich bei gelisteten humanpathogenen Biostoffen* verbindlich bei gelisteten humanpathogenen Biostoffen* verbindlich
23.
Eine wirksame Kontrolle von Vektoren (zum Beispiel von Nagetieren und Insekten) ist durchzuführen.
empfohlen verbindlich verbindlich
24.
Sichere Entsorgung von infizierten Tierkörpern, zum Beispiel durch thermische Inaktivierung, Verbrennungsanlagen für Tierkörper oder andere geeignete Einrichtungen zur Sterilisation/Inaktivierung.
verbindlich verbindlich verbindlich vor Ort
Anmerkung:
Gemäß § 10 Absatz 1 sind die als empfohlen bezeichneten Schutzmaßnahmen dann zu ergreifen, wenn dadurch die Gefährdung der Beschäftigten verringert werden kann.
*
Im In Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 Nr. 388/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 20. Mai 2012 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, Vermittlung, der Vermittlung technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Durchfuhr von Verbringung betreffend Gütern Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) (ABl. L 129 206 vom 16.5.2012, 11.6.2021, S. 12) 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/66 (ABl. L 9 vom 11.1.2023, S. 1), geändert worden ist, unter 1C351 gelistete humanpathogene human- und tierpathogene Erreger sowie „Toxine“ und unter 1C353 aufgeführte genetisch modifizierte Organismen.
*
Im In Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 Nr. 388/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 20. Mai 2012 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, Vermittlung, der Vermittlung technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Durchfuhr von Verbringung betreffend Gütern Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) (ABl. L 129 206 vom 16.5.2012, 11.6.2021, S. 12) 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/66 (ABl. L 9 vom 11.1.2023, S. 1), geändert worden ist, unter 1C351 gelistete humanpathogene human- und tierpathogene Erreger sowie „Toxine“ und unter 1C353 aufgeführte genetisch modifizierte Organismen.