Synopse zur Änderung an
Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung (Bio-AHVV)

Erstellt am: 21.10.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

Möchten Sie mehr zu den Hintergründen unserer Metainformationen erfahren? Dann besuchen Sie doch unsere FAQ-Seite.

Abschnitt 3 - Unternehmerpflichten

(1) Sofern ein Unternehmer den Bio-Anteil nach § 8 auszeichnet, hat er für jeden Wareneinkauf schriftlich oder elektronisch Folgendes aufzuzeichnen:
1.
den Namen und die Anschrift jedes Lieferanten oder der sonstigen Bezugsquelle,
2.
die Rechnungsnummer und das Rechnungsdatum,
3.
den in Geldwert ausgedrückten Netto-Gesamtbetrag aller ökologischen/biologischen Zutaten und Erzeugnisse und deren monatlichen Netto-Gesamtbetrag,
4.
den in Geldwert ausgedrückten Netto-Gesamtbetrag aller nicht ökologischen/nicht biologischen Zutaten und Erzeugnisse und deren monatlichen Netto-Gesamtbetrag und
5.
den in Geldwert ausgedrückten Netto-Gesamtbetrag aller Produkte, die nicht in die Berechnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 einfließen dürfen und deren monatlichen Netto-Gesamtbetrag.
(2) Nicht in die Berechnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 einfließen dürfen Produkte, die keine Lebensmittel sind, und Wasser.
(+++ § 12: Zur Geltung vgl. § 14 Abs. 3 +++)

Abschnitt 4 - Kontrolle

(1) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 3 Absatz 1a des Öko-Landbaugesetzes haben die Kontrollstellen die Kontrolle der Einhaltung der Vorgaben dieser Verordnung nach Maßgabe dieses Abschnitts durchzuführen. Im Übrigen gelten die Vorgaben dieses Abschnitts entsprechend für die Kontrolle durch die zuständige Landesbehörde.
(2) Die Kontrollstelle hat den Unternehmer einmal jährlich zu kontrollieren. Mit Ausnahme der Erstkontrolle sind die Kontrollen in der Regel unangekündigt durchzuführen.
(3) Bei Einhaltung der Vorgaben dieser Verordnung hat die Kontrollstelle dem Unternehmer ein Zertifikat auszustellen. Auf Antrag des Unternehmers ist das Zertifikat auszustellen
1.
als Zertifikat mit Auszeichnung des Bio-Anteils entsprechend den Anforderungen des § 8 Absatz 2 oder
2.
als Zertifikat ohne Auszeichnung des Bio-Anteils.
Das Zertifikat hat sich nach der Maßgabe des Musters der Anlage 2 zu richten. Das Weglassen oder Hinzufügen von Bestandteilen oder sonstige Änderungen des Zertifikates sind verboten.
(4) Kontrollen haben als Vor-Ort-Kontrollen stattzufinden. Abweichend von Satz 1 können Kontrollen, die nur der Überprüfung des Bio-Anteils dienen, als Verwaltungskontrollen und mit Ankündigung erfolgen.
(5) Vor-Ort-Kontrollen sind während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten durchzuführen. Der Unternehmer, sein Vertreter oder eine andere vom Unternehmer oder von seinem Vertreter bestimmte im Unternehmen tätige Person hat das Recht, bei den Kontrollen anwesend zu sein.
(+++ § 13 Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 14 Abs. 2 +++)