Synopse zur Änderung an
Zusätzliche technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2 (BinSchUO2018Anh III)

Erstellt am: 04.12.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Teil II - Wasserstraßen der Zone 2-See | Kapitel 6 - Ausrüstung

1.
Fahrzeuge mit eigener Triebkraft müssen mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Kompass oder mit einem Steuerkurstransmitter, jeweils mit Analoganzeige oder grafischer Darstellung, ausgerüstet sein.
2.
Abweichend von Nummer 1 darf für Fahrzeuge ein Kompass mit numerischer Anzeige oder Steuerkurstransmitter mit numerischer Anzeige verwendet werden, wenn die Fahrzeuge mit einem Radargerät nach § 6.03 ausgerüstet sind.
3.
Kompasse und Steuerkurstransmitter müssen den technischen Anforderungen nach Anlage 1 Teil 1 entsprechen. Entsprechende Ausrüstung, die in Abschnitt D Nummer 10 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführt und nach diesen Anforderungen zugelassen ist, gilt als konform mit diesen Bestimmungen.
4.
Kompasse auf Magnet-Basis und Steuerkurstransmitter auf Magnet-Basis müssen
a)
vor dem Einbau von der zuständigen Behörde oder von einer von ihr für die Prüfung der jeweiligen Anlage anerkannten Einrichtung geprüft sein; dies ist nicht erforderlich für Kompasse oder Steuerkurstransmitter, die nach Abschnitt D Nummer 10 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz zugelassen sind,
b)
entsprechend den technischen Bestimmungen nach Anlage 1 Teil 2 an Bord eingebaut sein, sein und
c)
vor Inbetriebnahme sowie spätestens bei einer jeder Verlängerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung Fahrttauglichkeitsbescheinigung von reguliert werden; der Nachweis der Regulierung ist in Form einer Deviationstabelle mitzuführen. von der zuständigen Behörde aufgrund eines Sachkundenachweises anerkannten Person (Regulierer) reguliert sein.
Die maximale Deviation darf Der Regulierer prüft gleichzeitig den ordnungsgemäßen Einbau nach Satz 1 Buchstabe b. Er stellt eine Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau und die durchgeführte Regulierung, aus der auch das Datum der Regulierung hervorgeht, aus. Die aktuelle Bescheinigung ist an Bord mitzuführen. Kann ein Regulierer den Kompass auf Magnetbasis oder Steuerkurstransmitter auf Magnetbasis nicht so regulieren, dass die größte Abweichung nicht mehr als 6 Grad betragen. beträgt, so ist die Aufstellung des Kompasses auf Magnetbasis oder Steuerkurstransmitter auf Magnetbasis von der zuständigen Behörde überprüfen zu lassen.
5.
(weggefallen)
Die Regulierung und Kompensierung durch eine anerkannte Person (Regulierer) eines Mitgliedstaates der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) wird als gleichwertig anerkannt.
1.
Fahrzeuge mit eigener Triebkraft müssen mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Kompass oder mit einem Steuerkurstransmitter, jeweils mit Analoganzeige oder grafischer Darstellung, ausgerüstet sein.
2.
Abweichend von Nummer 1 darf für Fahrzeuge ein Kompass mit numerischer Anzeige oder Steuerkurstransmitter mit numerischer Anzeige verwendet werden, wenn die Fahrzeuge mit einem Radargerät nach § 6.03 ausgerüstet sind.
3.
Kompasse und Steuerkurstransmitter müssen den technischen Anforderungen nach Anlage 1 Teil 1 entsprechen. Entsprechende Ausrüstung, die in Abschnitt D Nummer 10 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführt und nach diesen Anforderungen zugelassen ist, gilt als konform mit diesen Bestimmungen.
4.
Kompasse auf Magnet-Basis und Steuerkurstransmitter auf Magnet-Basis müssen
a)
vor dem Einbau von der zuständigen Behörde oder von einer von ihr für die Prüfung der jeweiligen Anlage anerkannten Einrichtung geprüft sein; dies ist nicht erforderlich für Kompasse oder Steuerkurstransmitter, die nach Abschnitt D Nummer 10 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz zugelassen sind,
b)
entsprechend den technischen Bestimmungen nach Anlage 1 Teil 2 an Bord eingebaut sein, sein und
c)
vor Inbetriebnahme sowie spätestens bei einer jeder Verlängerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung Fahrttauglichkeitsbescheinigung von reguliert werden; der Nachweis der Regulierung ist in Form einer Deviationstabelle mitzuführen. von der zuständigen Behörde aufgrund eines Sachkundenachweises anerkannten Person (Regulierer) reguliert sein.
Die maximale Deviation darf Der Regulierer prüft gleichzeitig den ordnungsgemäßen Einbau nach Satz 1 Buchstabe b. Er stellt eine Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau und die durchgeführte Regulierung, aus der auch das Datum der Regulierung hervorgeht, aus. Die aktuelle Bescheinigung ist an Bord mitzuführen. Kann ein Regulierer den Kompass auf Magnetbasis oder Steuerkurstransmitter auf Magnetbasis nicht so regulieren, dass die größte Abweichung nicht mehr als 6 Grad betragen. beträgt, so ist die Aufstellung des Kompasses auf Magnetbasis oder Steuerkurstransmitter auf Magnetbasis von der zuständigen Behörde überprüfen zu lassen.
5.
(weggefallen)
Die Regulierung und Kompensierung durch eine anerkannte Person (Regulierer) eines Mitgliedstaates der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) wird als gleichwertig anerkannt.