Synopse zur Änderung an
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)

Erstellt am: 21.10.2025

Jetzt individuelle E-Mail Alerts einrichten

Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

LawAlert befindet sich aktuell in einer frühen Testphase und Fehlfunktionen können nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere können die von LawAlert erstellten Synopsen fehlerhaft sein, z.B. nicht vollständig, korrekt oder aktuell, da diese softwarebasiert aus Inhalten Dritter erstellt werden, ohne dass eine weitere redaktionelle oder inhaltliche Überprüfung durch LawAlert erfolgt. Auch können Änderungen oder Ausfälle der fremden Bezugsquellen zu Störungen bei LawAlert führen, ohne dass LawAlert hierauf Einfluss hat. Bitte verwenden Sie die Inhalte von LawAlert daher nur für Testzwecke. Sollten Ihnen Fehler auffällen, freuen wir uns über Ihr Feedback an hello@lawalert.de!

Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

Möchten Sie mehr zu den Hintergründen unserer Metainformationen erfahren? Dann besuchen Sie doch unsere FAQ-Seite.

Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen

In dieser Verordnung gelten als:
1.
„Fahrzeug”:

ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug und Fähre, sowie schwimmendes Gerät und ein Seeschiff;
2.
„Fahrzeug mit Maschinenantrieb”:

ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebsmaschine, ausgenommen ein solches Fahrzeug, dessen Motor nur zu kleinen Ortsveränderungen, insbesondere in einem Hafen oder an einer Umschlagstelle oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schlepp- oder Schubverband verwendet wird;
3.
„Verband”:

ein Schleppverband, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge;
4.
„Schleppverband”:

eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;
5.
„Schubverband”:

eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, die den Verband fortbewegen und als „schiebendes Fahrzeug“ oder „schiebende Fahrzeuge“ bezeichnet werden; hierzu zählen auch Gelenkverbände, deren Kupplungen an nicht mehr als einer Stelle ein gesteuertes Knicken ermöglichen;
6.
„Schubleichter”:

ein zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder hierfür besonders eingerichtetes Fahrzeug;
7.
„Trägerschiffsleichter”:

ein Schubleichter, der für die Beförderung an Bord eines Seeschiffes und für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen gebaut ist;
8.
„gekuppelte Fahrzeuge”:

eine Zusammenstellung von längsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem oder den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, die die Zusammenstellung fortbewegen;
9.
„Gelenkverband”:

eine Zusammenstellung von Fahrzeugen hintereinander, die mindestens an einer Stelle durch Gelenkkupplung verbunden sind, unabhängig davon, welches Fahrzeug die Hauptantriebskraft stellt;
10.
„schwimmendes Gerät”:

eine schwimmende Konstruktion mit mechanischen Einrichtungen, die dazu bestimmt ist, auf Wasserstraßen oder in Häfen zur Arbeit eingesetzt zu werden, insbesondere ein Bagger, Elevator, Hebebock oder Kran;
11.
„schwimmende Anlage”:

eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, insbesondere eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke oder ein Bootshaus;
12.
„Schwimmkörper”:

ein Floß und andere einzeln oder in Verbindung fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit sie nicht ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage sind;
13.
„Fähre”:

ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen auf der Wasserstraße dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird;
14.
„Kleinfahrzeug”:

ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist, einschließlich Segelsurfbrett, Amphibienfahrzeug, Luftkissenfahrzeug und Tragflügelboot, ausgenommen
a)
ein Fahrzeug, das nach seiner nach § 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung erteilten Fahrtauglichkeitsbescheinigung (Fahrtauglichkeitsbescheinigung) zugelassen ist, andere Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen,
b)
ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist,
c)
eine Fähre
d)
ein Schubleichter sowie
e)
ein schwimmendes Gerät;
15.
„Fahrzeug unter Segel”:

ein Fahrzeug, das nur unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig eine Antriebsmaschine benutzt, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
16.
„Fahrgastschiff”:

ein Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen gebaut und eingerichtet ist; ein Fahrgastschiff im Sinne dieser Verordnung ist auch ein Fahrgastboot;
17.
„Tagesausflugschiff”:

ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;
18.
„Kabinenschiff“

ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;
19.
„Fahrgastboot“:

ein nach Anhang II Kapitel 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zugelassenes und eingerichtetes Fahrzeug zur Beförderung von Fahrgästen;
20.
„Personenbarkasse“:

ein nach Anhang II Kapitel 5 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zugelassenes Fahrzeug zur Beförderung von Fahrgästen;
21.
„Sportfahrzeug”:

ein Fahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke verwendet wird und kein Fahrgastschiff oder Fahrgastboot ist;
22.
„Vorspann”:

ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das an der Spitze eines Fahrzeugs oder Verbandes Schleppunterstützung leistet;
23.
„stillliegend”:

ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage, das, der oder die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegt oder am Ufer festgemacht ist;
24.
„fahrend“ oder „in Fahrt befindlich“:

ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage, das, der oder die weder unmittelbar noch mittelbar ankert, unmittelbar noch mittelbar am Ufer festgemacht ist oder festgefahren ist;
25.
„Ankern“:

das Halten eines Fahrzeugs auf dem Wasser in Position mit Hilfe eines Gegenstandes, der an einem Seil oder einer Kette befestigt ist und durch sein Gewicht oder seine Form am Grund haftet;
26.
„Länge/Breite eines Fahrzeugs, eines Verbandes“:

die Länge oder Breite über alles im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 4.17 und 4.20 ES-TRIN;
27.
„Radarfahrt“:

eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit Radar;
28.
„unsichtiges Wetter“:

ein Zustand, bei dem die Sicht durch Nebel, Schneefall, heftige Regengüsse oder andere ähnliche Ursachen eingeschränkt ist;
29.
„Nacht“:

der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;
30.
„Tag“:

der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;
31.
„weißes Licht“, „rotes Licht“, „grünes Licht“, „gelbes Licht“ und „blaues Licht“:

ein Licht, dessen Farbe den Anforderungen der Tabelle 2 der Norm DIN EN 14744:2006-01 entspricht*) ;
32.
„starkes Licht“, „helles Licht“ und „gewöhnliches Licht“:

ein Licht, dessen Stärke den Anforderungen der Tabelle 1 der Norm DIN EN 14744:2006-01 entspricht*) ;
33.
„Funkellicht“:

ein Licht, dessen Anzahl regelmäßiger Lichterscheinungen der Anforderung der Zeile 1 der Tabelle 3 der Norm DIN EN 14744:2006-01 entspricht*) ;
34.
„kurzer Ton“:

ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer;
35.
„langer Ton“:

ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen etwa eine Sekunde beträgt;
36.
„Folge sehr kurzer Töne“:

eine Folge von mindestens sechs Tönen von je etwa einer viertel Sekunde Dauer, wobei die Pausen zwischen den aufeinanderfolgenden Tönen ebenfalls etwa eine viertel Sekunde betragen;
37.
„Fahrwasser“:

der Teil der Wasserstraße, der den örtlichen Umständen nach vom durchgehenden Schiffsverkehr benutzt wird;
38.
„Fahrrinne“:

der Teil des Fahrwassers, in dem für den durchgehenden Schiffsverkehr bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind, deren Erhaltung im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren angestrebt wird;
39.
„rechte Seite/linke Seite“:

die „rechte Seite“ oder „linke Seite“ des Fahrwassers/der Fahrrinne, bezogen auf die Richtung „Talfahrt“;
40.
„zu Berg“ oder „Bergfahrt“:

auf einem Fluss die Richtung zur Quelle, auf einem Schifffahrtskanal die Richtung, die im zweiten Teil dieser Verordnung für die einzelnen Binnenschifffahrtsstraßen als „Bergfahrt“ bezeichnet ist, ferner die Fahrt von der Hafeneinfahrt in den Hafen;
41.
„zu Tal“ oder „Talfahrt“:

die der Richtung „zu Berg“ oder der „Bergfahrt“ entgegengesetzte Richtung;
42.
„Stoffnummer“:

Nummer zur Kennzeichnung von Stoffen, denen noch keine UN-Nummer zugeordnet wurde oder die nicht einer Sammelbezeichnung mit UN-Nummer zugeordnet werden können, entsprechend ADN in der jeweils geltenden Fassung. Diese vierstellige Zahl beginnt mit der Ziffer 9;
43.
„UN-Nummer“:

vierstellige Zahl als Nummer zur Kennzeichnung von Stoffen oder Gegenständen entsprechend ADN in der jeweils geltenden Fassung;
44.
„Anlage“:

a)
Schifffahrtsanlage, insbesondere eine Schleuse, ein Schleusenkanal, ein Wehr oder ein Schiffshebewerk,
b)
wasserbauliche Anlage, insbesondere eine Grundschwelle, eine Buhne, ein Parallelwerk, ein Deckwerk, ein Leitdamm oder eine Brücke;
bundeseigene
a)
Schifffahrtsanlage, insbesondere eine Schleuse, ein Schleusenkanal, ein Wehr oder ein Schiffshebewerk,
b)
wasserbauliche Anlage, insbesondere eine Grundschwelle, eine Buhne, ein Parallelwerk, ein Deckwerk, ein Leitdamm oder eine Brücke;
45.
„Kilometerangabe (km-Angabe)“:

bei einer Streckenangabe schließt der Kilometerendpunkt die jeweilige Kilometerangabe ein und der Kilometeranfangspunkt die jeweilige Kilometerangabe aus;
46.
„diensttuende Mindestbesatzung“:

die Besatzung nach Teil 3 der Binnenschiffspersonalverordnung oder nach den §§ 19.02 bis 19.10 der Rheinschiffspersonalverordnung, die sich nicht in der Ruhezeit befindet;
47.
„Inland AIS Gerät“:

ein Gerät im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2019/838 der Kommission vom 20. Februar 2019 über die technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 415/2007 (ABl. L 138 vom 24.5.2019, S. 31), die in Teil II „Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt“ des ES-RIS wiedergegeben ist, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und genutzt wird;
48.
„Inland AIS Gerät“:

ein Gerät zur Darstellung von elektronischen Binnenschifffahrtskarten, das in den zwei Betriebsarten Informationsmodus oder Navigationsmodus betrieben werden kann;
49.
„ADN“:

die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 26. Mai 2000 in der Anlage beigefügte Verordnung (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908 – Anlageband), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. 2010 II S. 1550) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
50.
„Binnenschiffsuntersuchungsordnung":

Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;
51.
„Binnenschiffspersonalverordnung“:

Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;
52.
„Rheinschiffspersonalverordnung“:

Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105, Anlageband) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;
53.
„Sportbootführerscheinverordnung“:

Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
54.
„Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung“:

Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;
55.
„Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk“:

Regionale Vereinbarung vom 6. April 2000 über den Binnenschifffahrtsfunk (BGBl. 2000 II S. 1213, 1214) in der jeweils geltenden Fassung;
56.
„Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung“:

Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt und den Erwerb des UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569; 2003 I S. 130), die zuletzt durch § 38 Absatz 6 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
57.
„ES-TRIN“:

Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1, 2023/01, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, 16. März 2023, BAnz AT 09.12.2019 02.05.2023 B2). B3). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen; verstehen.
58.
„ES-RIS“:

Europäischer Standard für Binnenschiffsinformationsdienste in der Ausgabe 2021/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 2. Juni 2021 (BAnz AT 01.09.2021 B4)); dabei ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen;
59.
„LNG-System“:

sämtliche Teile des Fahrzeugs, die Flüssigerdgas (LNG) oder Erdgas enthalten können, insbesondere Motoren, Brennstofftanks und die Schlauch- und Rohrleitungen für das Bunkern;
60.
„Bunkerbereich“:

der Bereich in einem Radius von 20 Metern um den Bunkerverteiler;
61.
„Flüssigerdgas (LNG)“:

Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von –161 °C verflüssigt wurde.
In dieser Verordnung gelten als:
1.
„Fahrzeug”:

ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug und Fähre, sowie schwimmendes Gerät und ein Seeschiff;
2.
„Fahrzeug mit Maschinenantrieb”:

ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebsmaschine, ausgenommen ein solches Fahrzeug, dessen Motor nur zu kleinen Ortsveränderungen, insbesondere in einem Hafen oder an einer Umschlagstelle oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schlepp- oder Schubverband verwendet wird;
3.
„Verband”:

ein Schleppverband, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge;
4.
„Schleppverband”:

eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;
5.
„Schubverband”:

eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, die den Verband fortbewegen und als „schiebendes Fahrzeug“ oder „schiebende Fahrzeuge“ bezeichnet werden; hierzu zählen auch Gelenkverbände, deren Kupplungen an nicht mehr als einer Stelle ein gesteuertes Knicken ermöglichen;
6.
„Schubleichter”:

ein zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder hierfür besonders eingerichtetes Fahrzeug;
7.
„Trägerschiffsleichter”:

ein Schubleichter, der für die Beförderung an Bord eines Seeschiffes und für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen gebaut ist;
8.
„gekuppelte Fahrzeuge”:

eine Zusammenstellung von längsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem oder den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, die die Zusammenstellung fortbewegen;
9.
„Gelenkverband”:

eine Zusammenstellung von Fahrzeugen hintereinander, die mindestens an einer Stelle durch Gelenkkupplung verbunden sind, unabhängig davon, welches Fahrzeug die Hauptantriebskraft stellt;
10.
„schwimmendes Gerät”:

eine schwimmende Konstruktion mit mechanischen Einrichtungen, die dazu bestimmt ist, auf Wasserstraßen oder in Häfen zur Arbeit eingesetzt zu werden, insbesondere ein Bagger, Elevator, Hebebock oder Kran;
11.
„schwimmende Anlage”:

eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, insbesondere eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke oder ein Bootshaus;
12.
„Schwimmkörper”:

ein Floß und andere einzeln oder in Verbindung fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit sie nicht ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage sind;
13.
„Fähre”:

ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen auf der Wasserstraße dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird;
14.
„Kleinfahrzeug”:

ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist, einschließlich Segelsurfbrett, Amphibienfahrzeug, Luftkissenfahrzeug und Tragflügelboot, ausgenommen
a)
ein Fahrzeug, das nach seiner nach § 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung erteilten Fahrtauglichkeitsbescheinigung (Fahrtauglichkeitsbescheinigung) zugelassen ist, andere Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen,
b)
ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist,
c)
eine Fähre
d)
ein Schubleichter sowie
e)
ein schwimmendes Gerät;
15.
„Fahrzeug unter Segel”:

ein Fahrzeug, das nur unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig eine Antriebsmaschine benutzt, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
16.
„Fahrgastschiff”:

ein Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen gebaut und eingerichtet ist; ein Fahrgastschiff im Sinne dieser Verordnung ist auch ein Fahrgastboot;
17.
„Tagesausflugschiff”:

ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;
18.
„Kabinenschiff“

ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;
19.
„Fahrgastboot“:

ein nach Anhang II Kapitel 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zugelassenes und eingerichtetes Fahrzeug zur Beförderung von Fahrgästen;
20.
„Personenbarkasse“:

ein nach Anhang II Kapitel 5 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zugelassenes Fahrzeug zur Beförderung von Fahrgästen;
21.
„Sportfahrzeug”:

ein Fahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke verwendet wird und kein Fahrgastschiff oder Fahrgastboot ist;
22.
„Vorspann”:

ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das an der Spitze eines Fahrzeugs oder Verbandes Schleppunterstützung leistet;
23.
„stillliegend”:

ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage, das, der oder die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegt oder am Ufer festgemacht ist;
24.
„fahrend“ oder „in Fahrt befindlich“:

ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage, das, der oder die weder unmittelbar noch mittelbar ankert, unmittelbar noch mittelbar am Ufer festgemacht ist oder festgefahren ist;
25.
„Ankern“:

das Halten eines Fahrzeugs auf dem Wasser in Position mit Hilfe eines Gegenstandes, der an einem Seil oder einer Kette befestigt ist und durch sein Gewicht oder seine Form am Grund haftet;
26.
„Länge/Breite eines Fahrzeugs, eines Verbandes“:

die Länge oder Breite über alles im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 4.17 und 4.20 ES-TRIN;
27.
„Radarfahrt“:

eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit Radar;
28.
„unsichtiges Wetter“:

ein Zustand, bei dem die Sicht durch Nebel, Schneefall, heftige Regengüsse oder andere ähnliche Ursachen eingeschränkt ist;
29.
„Nacht“:

der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;
30.
„Tag“:

der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;
31.
„weißes Licht“, „rotes Licht“, „grünes Licht“, „gelbes Licht“ und „blaues Licht“:

ein Licht, dessen Farbe den Anforderungen der Tabelle 2 der Norm DIN EN 14744:2006-01 entspricht*) ;
32.
„starkes Licht“, „helles Licht“ und „gewöhnliches Licht“:

ein Licht, dessen Stärke den Anforderungen der Tabelle 1 der Norm DIN EN 14744:2006-01 entspricht*) ;
33.
„Funkellicht“:

ein Licht, dessen Anzahl regelmäßiger Lichterscheinungen der Anforderung der Zeile 1 der Tabelle 3 der Norm DIN EN 14744:2006-01 entspricht*) ;
34.
„kurzer Ton“:

ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer;
35.
„langer Ton“:

ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen etwa eine Sekunde beträgt;
36.
„Folge sehr kurzer Töne“:

eine Folge von mindestens sechs Tönen von je etwa einer viertel Sekunde Dauer, wobei die Pausen zwischen den aufeinanderfolgenden Tönen ebenfalls etwa eine viertel Sekunde betragen;
37.
„Fahrwasser“:

der Teil der Wasserstraße, der den örtlichen Umständen nach vom durchgehenden Schiffsverkehr benutzt wird;
38.
„Fahrrinne“:

der Teil des Fahrwassers, in dem für den durchgehenden Schiffsverkehr bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind, deren Erhaltung im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren angestrebt wird;
39.
„rechte Seite/linke Seite“:

die „rechte Seite“ oder „linke Seite“ des Fahrwassers/der Fahrrinne, bezogen auf die Richtung „Talfahrt“;
40.
„zu Berg“ oder „Bergfahrt“:

auf einem Fluss die Richtung zur Quelle, auf einem Schifffahrtskanal die Richtung, die im zweiten Teil dieser Verordnung für die einzelnen Binnenschifffahrtsstraßen als „Bergfahrt“ bezeichnet ist, ferner die Fahrt von der Hafeneinfahrt in den Hafen;
41.
„zu Tal“ oder „Talfahrt“:

die der Richtung „zu Berg“ oder der „Bergfahrt“ entgegengesetzte Richtung;
42.
„Stoffnummer“:

Nummer zur Kennzeichnung von Stoffen, denen noch keine UN-Nummer zugeordnet wurde oder die nicht einer Sammelbezeichnung mit UN-Nummer zugeordnet werden können, entsprechend ADN in der jeweils geltenden Fassung. Diese vierstellige Zahl beginnt mit der Ziffer 9;
43.
„UN-Nummer“:

vierstellige Zahl als Nummer zur Kennzeichnung von Stoffen oder Gegenständen entsprechend ADN in der jeweils geltenden Fassung;
44.
„Anlage“:

a)
Schifffahrtsanlage, insbesondere eine Schleuse, ein Schleusenkanal, ein Wehr oder ein Schiffshebewerk,
b)
wasserbauliche Anlage, insbesondere eine Grundschwelle, eine Buhne, ein Parallelwerk, ein Deckwerk, ein Leitdamm oder eine Brücke;
bundeseigene
a)
Schifffahrtsanlage, insbesondere eine Schleuse, ein Schleusenkanal, ein Wehr oder ein Schiffshebewerk,
b)
wasserbauliche Anlage, insbesondere eine Grundschwelle, eine Buhne, ein Parallelwerk, ein Deckwerk, ein Leitdamm oder eine Brücke;
45.
„Kilometerangabe (km-Angabe)“:

bei einer Streckenangabe schließt der Kilometerendpunkt die jeweilige Kilometerangabe ein und der Kilometeranfangspunkt die jeweilige Kilometerangabe aus;
46.
„diensttuende Mindestbesatzung“:

die Besatzung nach Teil 3 der Binnenschiffspersonalverordnung oder nach den §§ 19.02 bis 19.10 der Rheinschiffspersonalverordnung, die sich nicht in der Ruhezeit befindet;
47.
„Inland AIS Gerät“:

ein Gerät im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2019/838 der Kommission vom 20. Februar 2019 über die technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 415/2007 (ABl. L 138 vom 24.5.2019, S. 31), die in Teil II „Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt“ des ES-RIS wiedergegeben ist, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und genutzt wird;
48.
„Inland AIS Gerät“:

ein Gerät zur Darstellung von elektronischen Binnenschifffahrtskarten, das in den zwei Betriebsarten Informationsmodus oder Navigationsmodus betrieben werden kann;
49.
„ADN“:

die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 26. Mai 2000 in der Anlage beigefügte Verordnung (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908 – Anlageband), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. 2010 II S. 1550) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
50.
„Binnenschiffsuntersuchungsordnung":

Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;
51.
„Binnenschiffspersonalverordnung“:

Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;
52.
„Rheinschiffspersonalverordnung“:

Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105, Anlageband) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;
53.
„Sportbootführerscheinverordnung“:

Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
54.
„Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung“:

Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;
55.
„Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk“:

Regionale Vereinbarung vom 6. April 2000 über den Binnenschifffahrtsfunk (BGBl. 2000 II S. 1213, 1214) in der jeweils geltenden Fassung;
56.
„Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung“:

Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt und den Erwerb des UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569; 2003 I S. 130), die zuletzt durch § 38 Absatz 6 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
57.
„ES-TRIN“:

Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1, 2023/01, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, 16. März 2023, BAnz AT 09.12.2019 02.05.2023 B2). B3). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen; verstehen.
58.
„ES-RIS“:

Europäischer Standard für Binnenschiffsinformationsdienste in der Ausgabe 2021/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 2. Juni 2021 (BAnz AT 01.09.2021 B4)); dabei ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen;
59.
„LNG-System“:

sämtliche Teile des Fahrzeugs, die Flüssigerdgas (LNG) oder Erdgas enthalten können, insbesondere Motoren, Brennstofftanks und die Schlauch- und Rohrleitungen für das Bunkern;
60.
„Bunkerbereich“:

der Bereich in einem Radius von 20 Metern um den Bunkerverteiler;
61.
„Flüssigerdgas (LNG)“:

Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von –161 °C verflüssigt wurde.
*)
Die Norm ist bei der Beuth-Verlag GmbH erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert.

Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen

1.
Folgende Urkunden und sonstige Unterlagen müssen sich an Bord befinden, soweit sie auf Grund besonderer Vorschriften vorgeschrieben sind:
a)
Urkunden zum Fahrzeug:
aa)
die Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder die als Ersatz zugelassene Urkunde;
bb)
der Eichschein des Fahrzeugs;
cc)
die Urkunde über das Kennzeichen für Kleinfahrzeuge oder die für das als Ersatz anerkannte Kennzeichen ausgestellte Bescheinigung.
b)
Urkunden und Unterlagen zur Besatzung:
aa)
das Befähigungszeugnis oder die sonstige Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen des Schiffsführers;
bb)
der ordnungsgemäß ausgefüllte Qualifikationsnachweis, das Befähigungszeugnis oder die sonstige Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen der anderen Mitglieder der Besatzung;
cc)
der Nachweis der besonderen Berechtigung für das Befahren eines als Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken ausgewiesenen Streckenabschnitts nach der Binnenschiffspersonalverordnung oder das nach der Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltende Streckenzeugnis des Schiffsführers;
dd)
der Nachweis der besonderen Berechtigung für das Befahren eines als Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken ausgewiesenen Streckenabschnitts nach der Binnenschiffspersonalverordnung oder das nach der Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltende Streckenzeugnis der anderen Mitglieder der Besatzung;
ee)
das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch oder Fahrtenbuch;
ff)
die Bescheinigung über die Ausgabe der Bordbücher;
gg)
der Nachweis der besonderen Berechtigung für Radar nach der Binnenschiffspersonalverordnung, der nach der Binnenschiffspersonalverordnung gleichgestellte Nachweis oder das nach der Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltende Radarpatent;
hh)
ein Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk;
ii)
bei einem Fahrzeug, das das Kennzeichen nach § 2.06 trägt, jeweils das Befähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) des Schiffsführers und der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang beteiligt sind;
jj)
das Befähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt.
c)
Urkunden zum Fahrtgebiet:
die Bescheinigung über die Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Baustellenfahrzeug eingesetzt werden darf.
d)
Urkunden und Unterlagen zu den Informations- und Navigationsgeräten:
aa)
die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Radaranlagen und Wendeanzeiger;
bb)
die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Inland AIS Geräten;
cc)
die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Fahrtenschreibers sowie die vorgeschriebenen Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers;
dd)
die Urkunde Frequenzzuteilung oder die Urkunde Zuteilungszeugnis;
ee)
ein Abdruck des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk, Allgemeiner Teil und Regionaler Teil Deutschland für die befahrene Wasserstraße, in der jeweils geltenden Fassung.
e)
Urkunden und Unterlagen zur Ausrüstung des Fahrzeugs:
aa)
die Bescheinigung über die Prüfung motorisch betriebener Steuereinrichtungen;
bb)
die Bescheinigung über die Prüfung des in der Höhe verstellbaren Steuerhauses;
cc)
die Bescheinigung über die Prüfung der Schiffsdampfkessel und sonstigen Druckbehälter;
dd)
die Kopie des Typgenehmigungsbogens des Schiffsantriebs, die Anleitung des Motorenherstellers und das Motorparameterprotokoll;
ee)
die Unterlagen über elektrische Anlagen;
ff)
das Zeugnis über die Drahtseile;
gg)
die Prüfbescheinigung über fest installierte Feuerlöschanlagen;
hh)
die Prüfbescheinigung über Krane;
ii)
die Bedienungsanleitung des Kranherstellers;
jj)
die Bescheinigung über die Prüfung von Flüssiggasanlagen;
kk)
die Kopie des Typgenehmigungsbogens der Bordkläranlage und des Bordkläranlagenparameterprotokolls oder ein Wartungsnachweis;
ll)
bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, das in Anlage 8 Nummer 1.4.9 ES-TRIN vorgeschriebene Betriebshandbuch und die in Artikel 30.03 Nummer 1 Satz 1 ES-TRIN vorgeschriebene Sicherheitsrolle.
f)
Urkunden und Unterlagen zur Ladung und zu den Betriebsstoffen:
aa)
die nach ADN den Unterabschnitt Unterabschnitten 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 des ADN erforderlichen Urkunden und Unterlagen;
bb)
bei Containerbeförderung
aaa)
die von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt geprüften Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs;
bbb)
das Ergebnis der Stabilitätsprüfung und der aktuelle Stauplan; das Ergebnis der Stabilitätsprüfung und der aktuelle Stauplan können auch elektronisch mitgeführt werden, wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden können;
cc)
das ordnungsgemäß ausgefüllte Ölkontrollbuch. Ölkontrollbuch;
dd)
der Bezugsnachweis für Gasöl, einschließlich der Quittungen für die Entgelttransaktionen des SPE-CDNI über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten; liegt der letzte Bezug von Gasöl mehr als zwölf Monate zurück, der letzte Bezugsnachweis von Gasöl;
ee)
die Entladebescheinigung.
Die Urkunden nach Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, ii und jj können auch in einer jederzeit lesbaren, elektronischen Textfassung, die der Anforderung des Musters des Anhangs I Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 der Kommission vom 14. Januar 2020 über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt (ABl. L 38 vom 11.2.2020, S. 1) genügt, an Bord mitgeführt werden. Die Urkunden und Unterlagen nach Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff, Buchstabe c, c und d Doppelbuchstabe aa bis dd, Buchstabe e und f Doppelbuchstabe bb und dd können auch in einer jederzeit lesbaren, elektronischen Textfassung im Dateiformat PDF PDF, die Unterlage nach Satz 1 Buchstabe f Doppelbuchstabe ee kann auch in einer jederzeit lesbaren, elektronischen Textfassung mit fälschungssicherer Signatur nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in der Fassung vom 23. Juli 2014 an Bord mitgeführt werden. Das Beförderungspapier nach ADN Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe b des ADN und die Schiffsstoffliste nach ADN Unterabschnitt 8.1.2.3 Buchstabe g des ADN können auch in einer jederzeit lesbaren, elektronischen Textfassung in einem Format, das den Anforderungen des ADN Unterabschnitt 5.4.0.2 des ADN in Verbindung mit dem Leitfaden für die Anwendung des ADN Unterabschnitt 5.4.0.2 des ADN genügt, an Bord mitgeführt werden. Die Unterlage nach Satz 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee und das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen einschließlich der dem Übereinkommen als Anlage beigefügten Verordnung (ADN Unterabschnitt (Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe d) d des ADN) können auch in einer jederzeit lesbaren, elektronischen Textfassung mitgeführt werden.
2.
Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb müssen jedoch nicht an Bord eines Schubleichters mitgeführt werden, auf dem eine Metalltafel nach folgendem Muster angebracht ist:

EINHEITLICHE EUROPÄISCHE
SCHIFFSNUMMER:
______________________________________
SCHIFFSATTEST/SCHIFFSZEUGNIS______________________________________
– NUMMER:______________________________________
– SUK:______________________________________
– GÜLTIG BIS:______________________________________
Die geforderten Angaben müssen auf der Metalltafel in gut lesbaren Buchstaben von mindestens 6 mm Höhe eingeschlagen oder eingekörnt sein. Die Metalltafel muss mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Sie muss gut sichtbar und dauerhaft auf der hinteren Steuerbordseite des Schubleichters befestigt sein. Die Übereinstimmung der Angaben auf der Metalltafel mit denen in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung des Schubleichters muss von einer Schiffsuntersuchungskommission dadurch bestätigt sein, dass ihr Zeichen auf der Metalltafel eingeschlagen ist. Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb muss der Eigentümer des Schubleichters aufbewahren.
3.
Nummer 2 gilt auch für ein anderes Fahrzeug ohne Antriebsmaschine, das nicht über Wohnräume, Steuerhäuser oder Aufenthaltsräume verfügt, sofern die Fahrtauglichkeitsbescheinigung keine Auflagen enthält oder das Erkennen von Auflagen anderweitig sichergestellt werden kann. Zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 2 ist auf der Metalltafel die Mindestbesatzung anzugeben.
4.
Auf einem schwimmenden Gerät müssen die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht an Bord mitgeführt werden, wenn an dem Gerät eine Metalltafel nach Maßgabe der Nummer 2 angebracht ist.
5.
Auf einem Baustellenfahrzeug nach ES-TRIN, auf dem weder ein Steuerhaus noch eine Wohnung vorhanden ist, müssen die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb nicht an Bord mitgeführt werden. Der Eigentümer und der Ausrüster haben jedoch jeweils dafür zu sorgen, dass die Schiffspapiere jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sind.
6.
Auf einem schwimmenden Gerät oder einem Baustellenfahrzeug nach ES-TRIN müssen die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa im Baustellenbereich nicht an Bord mitgeführt werden. Der Eigentümer und der Ausrüster haben jedoch jeweils dafür zu sorgen, dass die Schiffspapiere jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sind.
7.
Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die folgenden Urkunden und Unterlagen an Bord mitgeführt werden:
a)
Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, sofern es sich um keine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, Doppelbuchstabe bb, sofern es sich um keine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, Doppelbuchstabe cc bis jj, Buchstabe c, d, e Doppelbuchstabe aa, bb, ff, gg, hh, jj und ll und Buchstabe f Doppelbuchstabe bb bb, dd und ee und
b)
Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und cc, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, sofern es sich um eine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, und Doppelbuchstabe bb, sofern es sich um eine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, Buchstabe e Doppelbuchstabe cc bis ee, ii und kk und Buchstabe f Doppelbuchstabe aa.
8.
Der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils dafür zu sorgen, dass die folgenden Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord mitgeführt werden:
a)
Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe c, d, e Doppelbuchstabe aa, bb, ff und ll und Buchstabe f Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa und
b)
Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe e Doppelbuchstabe dd, ee, ii und kk.
9.
Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die folgenden Urkunden und sonstigen Unterlagen auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt oder in einer jederzeit lesbaren, elektronischen Fassung nach den in Nummer 1 Satz 2 bis 5 genannten Anforderungen oder Formaten zur Verfügung gestellt werden:
a)
Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, sofern es sich um keine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, Doppelbuchstabe bb, sofern es sich um keine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerschein-verordnung handelt, und Doppelbuchstabe cc bis jj, Buchstabe c, d, e Doppelbuchstabe aa, bb, ff bis hh, jj und ll und Buchstabe f Doppelbuchstabe bb und
b)
Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, sofern es sich um eine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, Doppelbuchstabe bb, sofern es sich um eine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, Buchstabe e Doppelbuchstabe cc bis ee, ii und kk und Buchstabe f Doppelbuchstabe aa. aa, dd und ee.
1.
Folgende Urkunden und sonstige Unterlagen müssen sich an Bord befinden, soweit sie auf Grund besonderer Vorschriften vorgeschrieben sind:
a)
Urkunden zum Fahrzeug:
aa)
die Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder die als Ersatz zugelassene Urkunde;
bb)
der Eichschein des Fahrzeugs;
cc)
die Urkunde über das Kennzeichen für Kleinfahrzeuge oder die für das als Ersatz anerkannte Kennzeichen ausgestellte Bescheinigung.
b)
Urkunden und Unterlagen zur Besatzung:
aa)
das Befähigungszeugnis oder die sonstige Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen des Schiffsführers;
bb)
der ordnungsgemäß ausgefüllte Qualifikationsnachweis, das Befähigungszeugnis oder die sonstige Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen der anderen Mitglieder der Besatzung;
cc)
der Nachweis der besonderen Berechtigung für das Befahren eines als Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken ausgewiesenen Streckenabschnitts nach der Binnenschiffspersonalverordnung oder das nach der Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltende Streckenzeugnis des Schiffsführers;
dd)
der Nachweis der besonderen Berechtigung für das Befahren eines als Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken ausgewiesenen Streckenabschnitts nach der Binnenschiffspersonalverordnung oder das nach der Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltende Streckenzeugnis der anderen Mitglieder der Besatzung;
ee)
das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch oder Fahrtenbuch;
ff)
die Bescheinigung über die Ausgabe der Bordbücher;
gg)
der Nachweis der besonderen Berechtigung für Radar nach der Binnenschiffspersonalverordnung, der nach der Binnenschiffspersonalverordnung gleichgestellte Nachweis oder das nach der Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltende Radarpatent;
hh)
ein Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk;
ii)
bei einem Fahrzeug, das das Kennzeichen nach § 2.06 trägt, jeweils das Befähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) des Schiffsführers und der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang beteiligt sind;
jj)
das Befähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt.
c)
Urkunden zum Fahrtgebiet:
die Bescheinigung über die Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Baustellenfahrzeug eingesetzt werden darf.
d)
Urkunden und Unterlagen zu den Informations- und Navigationsgeräten:
aa)
die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Radaranlagen und Wendeanzeiger;
bb)
die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Inland AIS Geräten;
cc)
die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Fahrtenschreibers sowie die vorgeschriebenen Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers;
dd)
die Urkunde Frequenzzuteilung oder die Urkunde Zuteilungszeugnis;
ee)
ein Abdruck des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk, Allgemeiner Teil und Regionaler Teil Deutschland für die befahrene Wasserstraße, in der jeweils geltenden Fassung.
e)
Urkunden und Unterlagen zur Ausrüstung des Fahrzeugs:
aa)
die Bescheinigung über die Prüfung motorisch betriebener Steuereinrichtungen;
bb)
die Bescheinigung über die Prüfung des in der Höhe verstellbaren Steuerhauses;
cc)
die Bescheinigung über die Prüfung der Schiffsdampfkessel und sonstigen Druckbehälter;
dd)
die Kopie des Typgenehmigungsbogens des Schiffsantriebs, die Anleitung des Motorenherstellers und das Motorparameterprotokoll;
ee)
die Unterlagen über elektrische Anlagen;
ff)
das Zeugnis über die Drahtseile;
gg)
die Prüfbescheinigung über fest installierte Feuerlöschanlagen;
hh)
die Prüfbescheinigung über Krane;
ii)
die Bedienungsanleitung des Kranherstellers;
jj)
die Bescheinigung über die Prüfung von Flüssiggasanlagen;
kk)
die Kopie des Typgenehmigungsbogens der Bordkläranlage und des Bordkläranlagenparameterprotokolls oder ein Wartungsnachweis;
ll)
bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, das in Anlage 8 Nummer 1.4.9 ES-TRIN vorgeschriebene Betriebshandbuch und die in Artikel 30.03 Nummer 1 Satz 1 ES-TRIN vorgeschriebene Sicherheitsrolle.
f)
Urkunden und Unterlagen zur Ladung und zu den Betriebsstoffen:
aa)
die nach ADN den Unterabschnitt Unterabschnitten 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 des ADN erforderlichen Urkunden und Unterlagen;
bb)
bei Containerbeförderung
aaa)
die von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt geprüften Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs;
bbb)
das Ergebnis der Stabilitätsprüfung und der aktuelle Stauplan; das Ergebnis der Stabilitätsprüfung und der aktuelle Stauplan können auch elektronisch mitgeführt werden, wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden können;
cc)
das ordnungsgemäß ausgefüllte Ölkontrollbuch. Ölkontrollbuch;
dd)
der Bezugsnachweis für Gasöl, einschließlich der Quittungen für die Entgelttransaktionen des SPE-CDNI über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten; liegt der letzte Bezug von Gasöl mehr als zwölf Monate zurück, der letzte Bezugsnachweis von Gasöl;
ee)
die Entladebescheinigung.
Die Urkunden nach Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, ii und jj können auch in einer jederzeit lesbaren, elektronischen Textfassung, die der Anforderung des Musters des Anhangs I Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 der Kommission vom 14. Januar 2020 über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt (ABl. L 38 vom 11.2.2020, S. 1) genügt, an Bord mitgeführt werden. Die Urkunden und Unterlagen nach Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff, Buchstabe c, c und d Doppelbuchstabe aa bis dd, Buchstabe e und f Doppelbuchstabe bb und dd können auch in einer jederzeit lesbaren, elektronischen Textfassung im Dateiformat PDF PDF, die Unterlage nach Satz 1 Buchstabe f Doppelbuchstabe ee kann auch in einer jederzeit lesbaren, elektronischen Textfassung mit fälschungssicherer Signatur nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in der Fassung vom 23. Juli 2014 an Bord mitgeführt werden. Das Beförderungspapier nach ADN Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe b des ADN und die Schiffsstoffliste nach ADN Unterabschnitt 8.1.2.3 Buchstabe g des ADN können auch in einer jederzeit lesbaren, elektronischen Textfassung in einem Format, das den Anforderungen des ADN Unterabschnitt 5.4.0.2 des ADN in Verbindung mit dem Leitfaden für die Anwendung des ADN Unterabschnitt 5.4.0.2 des ADN genügt, an Bord mitgeführt werden. Die Unterlage nach Satz 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee und das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen einschließlich der dem Übereinkommen als Anlage beigefügten Verordnung (ADN Unterabschnitt (Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe d) d des ADN) können auch in einer jederzeit lesbaren, elektronischen Textfassung mitgeführt werden.
2.
Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb müssen jedoch nicht an Bord eines Schubleichters mitgeführt werden, auf dem eine Metalltafel nach folgendem Muster angebracht ist:

EINHEITLICHE EUROPÄISCHE
SCHIFFSNUMMER:
______________________________________
SCHIFFSATTEST/SCHIFFSZEUGNIS______________________________________
– NUMMER:______________________________________
– SUK:______________________________________
– GÜLTIG BIS:______________________________________
Die geforderten Angaben müssen auf der Metalltafel in gut lesbaren Buchstaben von mindestens 6 mm Höhe eingeschlagen oder eingekörnt sein. Die Metalltafel muss mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Sie muss gut sichtbar und dauerhaft auf der hinteren Steuerbordseite des Schubleichters befestigt sein. Die Übereinstimmung der Angaben auf der Metalltafel mit denen in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung des Schubleichters muss von einer Schiffsuntersuchungskommission dadurch bestätigt sein, dass ihr Zeichen auf der Metalltafel eingeschlagen ist. Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb muss der Eigentümer des Schubleichters aufbewahren.
3.
Nummer 2 gilt auch für ein anderes Fahrzeug ohne Antriebsmaschine, das nicht über Wohnräume, Steuerhäuser oder Aufenthaltsräume verfügt, sofern die Fahrtauglichkeitsbescheinigung keine Auflagen enthält oder das Erkennen von Auflagen anderweitig sichergestellt werden kann. Zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 2 ist auf der Metalltafel die Mindestbesatzung anzugeben.
4.
Auf einem schwimmenden Gerät müssen die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht an Bord mitgeführt werden, wenn an dem Gerät eine Metalltafel nach Maßgabe der Nummer 2 angebracht ist.
5.
Auf einem Baustellenfahrzeug nach ES-TRIN, auf dem weder ein Steuerhaus noch eine Wohnung vorhanden ist, müssen die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb nicht an Bord mitgeführt werden. Der Eigentümer und der Ausrüster haben jedoch jeweils dafür zu sorgen, dass die Schiffspapiere jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sind.
6.
Auf einem schwimmenden Gerät oder einem Baustellenfahrzeug nach ES-TRIN müssen die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa im Baustellenbereich nicht an Bord mitgeführt werden. Der Eigentümer und der Ausrüster haben jedoch jeweils dafür zu sorgen, dass die Schiffspapiere jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sind.
7.
Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die folgenden Urkunden und Unterlagen an Bord mitgeführt werden:
a)
Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, sofern es sich um keine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, Doppelbuchstabe bb, sofern es sich um keine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, Doppelbuchstabe cc bis jj, Buchstabe c, d, e Doppelbuchstabe aa, bb, ff, gg, hh, jj und ll und Buchstabe f Doppelbuchstabe bb bb, dd und ee und
b)
Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und cc, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, sofern es sich um eine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, und Doppelbuchstabe bb, sofern es sich um eine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, Buchstabe e Doppelbuchstabe cc bis ee, ii und kk und Buchstabe f Doppelbuchstabe aa.
8.
Der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils dafür zu sorgen, dass die folgenden Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord mitgeführt werden:
a)
Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe c, d, e Doppelbuchstabe aa, bb, ff und ll und Buchstabe f Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa und
b)
Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe e Doppelbuchstabe dd, ee, ii und kk.
9.
Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die folgenden Urkunden und sonstigen Unterlagen auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt oder in einer jederzeit lesbaren, elektronischen Fassung nach den in Nummer 1 Satz 2 bis 5 genannten Anforderungen oder Formaten zur Verfügung gestellt werden:
a)
Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, sofern es sich um keine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, Doppelbuchstabe bb, sofern es sich um keine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerschein-verordnung handelt, und Doppelbuchstabe cc bis jj, Buchstabe c, d, e Doppelbuchstabe aa, bb, ff bis hh, jj und ll und Buchstabe f Doppelbuchstabe bb und
b)
Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, sofern es sich um eine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, Doppelbuchstabe bb, sofern es sich um eine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, Buchstabe e Doppelbuchstabe cc bis ee, ii und kk und Buchstabe f Doppelbuchstabe aa. aa, dd und ee.

Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 3 - Bezeichnung der Fahrzeuge | Abschnitt II. - Nacht- und Tagbezeichnung | Titel A. - Bezeichnung während der Fahrt

1.
Ein Schubverband in Fahrt muss bei Nacht führen:
a)
als Topplichter
aa)
drei Topplichter auf dem Vorschiff des Fahrzeugs oder, bei mehreren Fahrzeugen, auf dem Vorschiff des linken der Fahrzeuge an der Spitze des Verbandes; diese Topplichter müssen in der Form eines gleichseitigen Dreiecks mit waagerechter Grundlinie in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Verbandes angeordnet sein; die beiden unteren Topplichter müssen in einem Abstand von 1,25 m voneinander und 1,10 m unter dem obersten Topplicht gesetzt werden; sie müssen darüber hinaus auf einem Fluss mindestens 2,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken und mindestens 1,00 m über den Seitenlichtern, auf einem Schifffahrtskanal oder in einem Schleusenkanal so hoch wie möglich, jedoch mindestens in Höhe der Seitenlichter gesetzt werden;
bb)
ein Topplicht auf dem Vorschiff jedes anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite von vorn sichtbar ist; dieses Topplicht ist nach Möglichkeit 3,00 m tiefer als das oberste Topplicht nach Doppelbuchstabe aa hiervor zu setzen.
 
Die Masten dieser Topplichter müssen in der Längsebene des Fahrzeugs stehen, auf dem sie geführt werden;
b)
Seitenlichter
so weit wie möglich hinten am breitesten Teil des Schubverbandes, höchstens 1,00 m von den Außenseiten des Schubverbandes entfernt und mindestens 2,00 m über dem Wasserspiegel;
als Seitenlichter
auf dem breitesten Teil des Verbandes, höchstens 1,00 m von dessen Außenseiten entfernt, möglichst nahe beim schiebenden Fahrzeug und mindestens 2,00 m über dem Wasserspiegel;
c)
als Hecklichter
aa)
drei Hecklichter auf dem Achterschiff des schiebenden Fahrzeugs in einer waagerechten Linie senkrecht zur Längsebene mit einem seitlichen Abstand von etwa 1,25 m und in ausreichender Höhe, sodass sie nicht durch eines der anderen Fahrzeuge des Verbandes verdeckt werden können;
bb)
ein Hecklicht auf dem Achterschiff eines jeden anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite von hinten sichtbar ist; befinden sich in dem Verband außer dem schiebenden Fahrzeug mehr als zwei von hinten sichtbare Fahrzeuge, ist dieses Hecklicht nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen.
2.
Ein Schubverband, der durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt wird, muss bei Nacht Hecklichter nach Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa auf dem steuerbordseitigen schiebenden Fahrzeug führen, das andere schiebende Fahrzeug muss das Hecklicht nach Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb führen.
3.
Nummer 1 gilt auch für einen Schubverband, wenn er bei Nacht geschleppt wird; jedoch müssen die drei Hecklichter nach Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa gelb sein.
4.
Wird ein Schubverband bei Tag geschleppt, muss das schiebende Fahrzeug führen:

einen gelben Ball an einer geeigneten Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist.
1.
Ein Schubverband in Fahrt muss bei Nacht führen:
a)
als Topplichter
aa)
drei Topplichter auf dem Vorschiff des Fahrzeugs oder, bei mehreren Fahrzeugen, auf dem Vorschiff des linken der Fahrzeuge an der Spitze des Verbandes; diese Topplichter müssen in der Form eines gleichseitigen Dreiecks mit waagerechter Grundlinie in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Verbandes angeordnet sein; die beiden unteren Topplichter müssen in einem Abstand von 1,25 m voneinander und 1,10 m unter dem obersten Topplicht gesetzt werden; sie müssen darüber hinaus auf einem Fluss mindestens 2,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken und mindestens 1,00 m über den Seitenlichtern, auf einem Schifffahrtskanal oder in einem Schleusenkanal so hoch wie möglich, jedoch mindestens in Höhe der Seitenlichter gesetzt werden;
bb)
ein Topplicht auf dem Vorschiff jedes anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite von vorn sichtbar ist; dieses Topplicht ist nach Möglichkeit 3,00 m tiefer als das oberste Topplicht nach Doppelbuchstabe aa hiervor zu setzen.
 
Die Masten dieser Topplichter müssen in der Längsebene des Fahrzeugs stehen, auf dem sie geführt werden;
b)
Seitenlichter
so weit wie möglich hinten am breitesten Teil des Schubverbandes, höchstens 1,00 m von den Außenseiten des Schubverbandes entfernt und mindestens 2,00 m über dem Wasserspiegel;
als Seitenlichter
auf dem breitesten Teil des Verbandes, höchstens 1,00 m von dessen Außenseiten entfernt, möglichst nahe beim schiebenden Fahrzeug und mindestens 2,00 m über dem Wasserspiegel;
c)
als Hecklichter
aa)
drei Hecklichter auf dem Achterschiff des schiebenden Fahrzeugs in einer waagerechten Linie senkrecht zur Längsebene mit einem seitlichen Abstand von etwa 1,25 m und in ausreichender Höhe, sodass sie nicht durch eines der anderen Fahrzeuge des Verbandes verdeckt werden können;
bb)
ein Hecklicht auf dem Achterschiff eines jeden anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite von hinten sichtbar ist; befinden sich in dem Verband außer dem schiebenden Fahrzeug mehr als zwei von hinten sichtbare Fahrzeuge, ist dieses Hecklicht nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen.
2.
Ein Schubverband, der durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt wird, muss bei Nacht Hecklichter nach Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa auf dem steuerbordseitigen schiebenden Fahrzeug führen, das andere schiebende Fahrzeug muss das Hecklicht nach Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb führen.
3.
Nummer 1 gilt auch für einen Schubverband, wenn er bei Nacht geschleppt wird; jedoch müssen die drei Hecklichter nach Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa gelb sein.
4.
Wird ein Schubverband bei Tag geschleppt, muss das schiebende Fahrzeug führen:

einen gelben Ball an einer geeigneten Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist.

Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 3 - Bezeichnung der Fahrzeuge | Abschnitt II. - Nacht- und Tagbezeichnung | Titel A. - Bezeichnung während der Fahrt

1.
Ein Fahrzeug in Fahrt, das bestimmte entzündbare Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A des ADN befördert, muss zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADN den Unterabschnitt Unterabschnitten 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 des ADN führen:
a)
bei Nacht:
ein blaues Licht;
b)
bei Tag:
einen blauen Kegel mit der Spitze nach unten.
Das Zeichen muss an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt
werden, dass es von allen Seiten sichtbar ist. Anstelle des blauen
Kegels nach Satz 1 Buchstabe b kann auch je ein blauer Kegel auf
dem Vorschiff und dem Achterschiff und so hoch geführt werden,
dass der Kegel auf
a)
dem Vorschiff mindestens in einem Bereich von Backbord
querab über Voraus bis Steuerbord querab,
b)
auf dem Achterschiff mindestens in einem Bereich von Backbord
querab über Achteraus bis Steuerbord querab
sichtbar ist. 
2.
Ein Fahrzeug in Fahrt, das bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A des ADN befördert, muss zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADN Unterabschnitt 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 des ADN führen:
a)
bei Nacht:
zwei blaue Lichter;
b)
bei Tag:
zwei blaue Kegel mit der Spitze nach unten.

Die Zeichen müssen übereinander in einem Abstand von 1,00 m an
einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von
allen Seiten sichtbar sind. Abweichend von Satz 2 kann der Abstand
zwischen den Zeichen in Abhängigkeit von den Gegebenheiten
geringer gewählt werden, wenn hierdurch ihre Erkennbarkeit nicht
eingeschränkt wird. Anstelle der zwei blauen Kegel nach Satz 1
Buchstabe b in Verbindung mit den Sätzen 2 und 3 können auch je
zwei blaue Kegel auf dem Vorschiff und dem Achterschiff und so
hoch geführt werden, dass die Kegel auf
a)
dem Vorschiff mindestens in einem Bereich von Backbord
querab über Voraus bis Steuerbord querab,
b)
auf dem Achterschiff mindestens in einem Bereich von Backbord
querab über Achteraus bis Steuerbord querab
sichtbar sind. 
3.
Ein Fahrzeug in Fahrt, das bestimmte explosive Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A des ADN befördert, muss zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADN Unterabschnitt 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 des ADN führen:
a)
bei Nacht:
drei blaue Lichter;
b)
bei Tag:
drei blaue Kegel mit der Spitze nach unten.
Die Zeichen müssen übereinander in einem Abstand von 1,00 m
an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von
allen Seiten sichtbar sind. Abweichend von Satz 2 kann der Abstand
zwischen den Zeichen in Abhängigkeit von den Gegebenheiten
geringer gewählt werden, wenn hierdurch ihre Erkennbarkeit nicht
eingeschränkt wird. Anstelle der drei blauen Kegel nach Satz 1 Buch-
stabe b in Verbindung mit den Sätzen 2 und 3 können auch je drei
blaue Kegel auf dem Vorschiff und dem Achterschiff und so hoch
geführt werden, dass die Kegel auf
a)
dem Vorschiff mindestens in einem Bereich von Backbord
querab über Voraus bis Steuerbord querab,
b)
auf dem Achterschiff mindestens in einem Bereich von Backbord
querab über Achteraus bis Steuerbord querab
sichtbar sind. 
4.
Fährt oder fahren in einem Schubverband oder in einer Zusammenstellung gekuppelter Fahrzeuge ein Fahrzeug oder mehrere Fahrzeuge im Sinne der Nummer 1, 2 oder 3, muss die Bezeichnung nach der Nummer 1, 2 oder 3 auf dem Fahrzeug geführt werden, das den Verband oder die Zusammenstellung fortbewegt.

 
 
5.
Ein Schubverband, der durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt wird, muss die Bezeichnung nach Nummer 4 auf dem steuerbordseitigen, schiebenden Fahrzeug führen.

 
6.
Ein Fahrzeug, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge, das, der oder die verschiedene gefährliche Güter nach den Nummern 1, 2 oder 3 zusammen befördern, führen die Bezeichnung für das gefährliche Gut, das die größte Anzahl der blauen Lichter oder blauen Kegel erfordert.
7.
Ein Fahrzeug, das keine Bezeichnung nach Nummer 1, 2 oder 3 führen muss, jedoch nach ADN Abschnitt 1.16.1 des ADN ein Zulassungszeugnis besitzt und die Sicherheitsbestimmungen einhält, die für ein Fahrzeug nach Nummer 1 gelten, hat bei der Annäherung an Schleusen die Bezeichnung nach Nummer 1 zu führen, wenn es zusammen mit einem Fahrzeug geschleust werden will, das die Bezeichnung nach Nummer 1 führen muss.
8.
Die Lichtstärke der in den Nummern 1 bis 7 vorgeschriebenen blauen Lichter muss mindestens derjenigen der gewöhnlichen blauen Lichter entsprechen.
1.
Ein Fahrzeug in Fahrt, das bestimmte entzündbare Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A des ADN befördert, muss zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADN den Unterabschnitt Unterabschnitten 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 des ADN führen:
a)
bei Nacht:
ein blaues Licht;
b)
bei Tag:
einen blauen Kegel mit der Spitze nach unten.
Das Zeichen muss an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt
werden, dass es von allen Seiten sichtbar ist. Anstelle des blauen
Kegels nach Satz 1 Buchstabe b kann auch je ein blauer Kegel auf
dem Vorschiff und dem Achterschiff und so hoch geführt werden,
dass der Kegel auf
a)
dem Vorschiff mindestens in einem Bereich von Backbord
querab über Voraus bis Steuerbord querab,
b)
auf dem Achterschiff mindestens in einem Bereich von Backbord
querab über Achteraus bis Steuerbord querab
sichtbar ist. 
2.
Ein Fahrzeug in Fahrt, das bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A des ADN befördert, muss zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADN Unterabschnitt 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 des ADN führen:
a)
bei Nacht:
zwei blaue Lichter;
b)
bei Tag:
zwei blaue Kegel mit der Spitze nach unten.

Die Zeichen müssen übereinander in einem Abstand von 1,00 m an
einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von
allen Seiten sichtbar sind. Abweichend von Satz 2 kann der Abstand
zwischen den Zeichen in Abhängigkeit von den Gegebenheiten
geringer gewählt werden, wenn hierdurch ihre Erkennbarkeit nicht
eingeschränkt wird. Anstelle der zwei blauen Kegel nach Satz 1
Buchstabe b in Verbindung mit den Sätzen 2 und 3 können auch je
zwei blaue Kegel auf dem Vorschiff und dem Achterschiff und so
hoch geführt werden, dass die Kegel auf
a)
dem Vorschiff mindestens in einem Bereich von Backbord
querab über Voraus bis Steuerbord querab,
b)
auf dem Achterschiff mindestens in einem Bereich von Backbord
querab über Achteraus bis Steuerbord querab
sichtbar sind. 
3.
Ein Fahrzeug in Fahrt, das bestimmte explosive Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A des ADN befördert, muss zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADN Unterabschnitt 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 des ADN führen:
a)
bei Nacht:
drei blaue Lichter;
b)
bei Tag:
drei blaue Kegel mit der Spitze nach unten.
Die Zeichen müssen übereinander in einem Abstand von 1,00 m
an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von
allen Seiten sichtbar sind. Abweichend von Satz 2 kann der Abstand
zwischen den Zeichen in Abhängigkeit von den Gegebenheiten
geringer gewählt werden, wenn hierdurch ihre Erkennbarkeit nicht
eingeschränkt wird. Anstelle der drei blauen Kegel nach Satz 1 Buch-
stabe b in Verbindung mit den Sätzen 2 und 3 können auch je drei
blaue Kegel auf dem Vorschiff und dem Achterschiff und so hoch
geführt werden, dass die Kegel auf
a)
dem Vorschiff mindestens in einem Bereich von Backbord
querab über Voraus bis Steuerbord querab,
b)
auf dem Achterschiff mindestens in einem Bereich von Backbord
querab über Achteraus bis Steuerbord querab
sichtbar sind. 
4.
Fährt oder fahren in einem Schubverband oder in einer Zusammenstellung gekuppelter Fahrzeuge ein Fahrzeug oder mehrere Fahrzeuge im Sinne der Nummer 1, 2 oder 3, muss die Bezeichnung nach der Nummer 1, 2 oder 3 auf dem Fahrzeug geführt werden, das den Verband oder die Zusammenstellung fortbewegt.

 
 
5.
Ein Schubverband, der durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt wird, muss die Bezeichnung nach Nummer 4 auf dem steuerbordseitigen, schiebenden Fahrzeug führen.

 
6.
Ein Fahrzeug, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge, das, der oder die verschiedene gefährliche Güter nach den Nummern 1, 2 oder 3 zusammen befördern, führen die Bezeichnung für das gefährliche Gut, das die größte Anzahl der blauen Lichter oder blauen Kegel erfordert.
7.
Ein Fahrzeug, das keine Bezeichnung nach Nummer 1, 2 oder 3 führen muss, jedoch nach ADN Abschnitt 1.16.1 des ADN ein Zulassungszeugnis besitzt und die Sicherheitsbestimmungen einhält, die für ein Fahrzeug nach Nummer 1 gelten, hat bei der Annäherung an Schleusen die Bezeichnung nach Nummer 1 zu führen, wenn es zusammen mit einem Fahrzeug geschleust werden will, das die Bezeichnung nach Nummer 1 führen muss.
8.
Die Lichtstärke der in den Nummern 1 bis 7 vorgeschriebenen blauen Lichter muss mindestens derjenigen der gewöhnlichen blauen Lichter entsprechen.
ein blaues Licht;
einen blauen Kegel mit der Spitze nach unten.
Das Zeichen muss an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt
werden, dass es von allen Seiten sichtbar ist. Anstelle des blauen
Kegels nach Satz 1 Buchstabe b kann auch je ein blauer Kegel auf
dem Vorschiff und dem Achterschiff und so hoch geführt werden,
dass der Kegel auf
a)
dem Vorschiff mindestens in einem Bereich von Backbord
querab über Voraus bis Steuerbord querab,
b)
auf dem Achterschiff mindestens in einem Bereich von Backbord
querab über Achteraus bis Steuerbord querab
Die Zeichen müssen übereinander in einem Abstand von 1,00 m an
einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von
allen Seiten sichtbar sind. Abweichend von Satz 2 kann der Abstand
zwischen den Zeichen in Abhängigkeit von den Gegebenheiten
geringer gewählt werden, wenn hierdurch ihre Erkennbarkeit nicht
eingeschränkt wird. Anstelle der zwei blauen Kegel nach Satz 1
Buchstabe b in Verbindung mit den Sätzen 2 und 3 können auch je
zwei blaue Kegel auf dem Vorschiff und dem Achterschiff und so
hoch geführt werden, dass die Kegel auf

Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 4 - Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte | Abschnitt III. - Informations- und Navigationsgeräte

Auf den Wasserstraßen Neckar, Main, Main-Donau-Kanal, Ruhr, Rhein-Herne-Kanal, Wesel-Datteln-Kanal, Datteln-Hamm-Kanal, Dortmund-Ems-Kanal, Küstenkanal, Mittellandkanal einschließlich der Stichkanäle und des Rothenseer Verbindungskanals, Elbe-Seitenkanal, Elbe-Havel-Kanal einschließlich Großer Wendsee mit Niegripper Verbindungskanal und Pareyer Verbindungskanal, Weser von km 204,40 bis km 366,70 und UWe-km 0,00 bis UWe-km 1,375, Elbe, Elbe-Lübeck-Kanal, Kanaltrave, Saar von km 0,00 bis km 87,20, Spree-Oder-Wasserstraße von km 0,00 bis km 18,25 mit Ruhlebener Altarm, Berlin-Spandauer-Schifffahrtskanal mit Westhafen-Verbindungskanal, Westhafenkanal und Charlottenburger Verbindungskanal, Teltowkanal von km 0,00 bis km 37,00, Untere Havel-Wasserstraße von km 0,00 bis km 67,82 und von km 146,20 bis km 148,48 mit Großer Wannsee und Potsdamer Havel, Havelkanal und Havel-Oder-Wasserstraße mit Verbindungskanal Hohensaaten Ost, Verbindungskanal Schwedter Querfahrt und Veltener Stichkanal, Saale und Donau gelten die folgenden Regelungen zu Inland AIS und Inland ECDIS:
1.
Ein Fahrzeug muss mit einem Inland AIS Gerät nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN ausgestattet sein. Das Inland AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
a)
ein Fahrzeug von Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen, ausgenommen das Fahrzeug, das die Hauptantriebskraft stellt,
b)
ein Kleinfahrzeug,
c)
einen Schubleichter ohne eigenen Antrieb,
d)
ein schwimmendes Gerät ohne eigenen Antrieb,
e)
eine Fähre, soweit diese von der Verpflichtung zur Ausrüstung mit einer Sprechfunkanlage nach § 4.05 Nummer 3 befreit ist.
2.
Folgende Anforderungen müssen bei der Nutzung des Inland AIS Gerätes erfüllt sein:
a)
das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein,
b)
das Inland AIS Gerät muss mit maximaler Leistung senden; dies gilt nicht für ein Tankschiff mit dem Navigationsstatus „festgemacht“,
c)
es darf immer nur ein Inland AIS Gerät an Bord eines Fahrzeugs oder Verbandes im Sendebetrieb sein,
d)
die eingegebenen Daten des im Sendebetrieb befindlichen Inland AIS Gerätes müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen.
Satz 1 Buchstabe a gilt nicht
a)
für den Fall, dass die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen gewährt hat, die von der Fahrrinne baulich getrennt sind,
b)
für ein Fahrzeug der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS-Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden würde.
3.
Ein Fahrzeug, das mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein muss, muss zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät mit mindestens dem Informationsmodus nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein. Das Inland ECDIS Gerät muss zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt werden. Das Inland ECDIS Gerät und die elektronische Binnenschifffahrtskarte müssen den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2013 der Kommission vom 10. September 2013 zu den technischen Spezifikationen für das System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Inland ECDIS) gemäß der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 258 vom 28.9.2013, S. 1), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1973 (ABl. L 324 vom 19.12.2018, S. 1) geändert worden ist, entsprechen, die in Teil I „Elektronisches Kartendarstellungs- und Informationssystem für die Binnenschifffahrt“ des ES-RIS wiedergegeben ist. Das Inland ECDIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein. Ein Inland ECDIS Gerät, das den Anforderungen der am 26. September 2022 anzuwendenden Fassung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung entspricht, darf bis zum Ablauf des 19. Juni 2024 weiterhin betrieben werden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für eine Fähre.
4.
Es müssen folgende Daten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/838, die in Teil II „Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt“ des ES-RIS wiedergegeben ist, unverzüglich nach Fahrtantritt übermittelt werden:
a)
User Identifier (Maritime Mobile Service Identity, MMSI);
b)
Schiffsname;
c)
Fahrzeug- oder Verbandstyp nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/838, die in Teil II „Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt“ des ES-RIS wiedergegeben ist;
d)
einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), oder, für die Seeschiffe sofern keine ENI erteilt wurde, die IMO Nummer;
e)
Länge über alles des Fahrzeugs oder Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
f)
Breite über alles des Fahrzeugs oder Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
g)
Position im Kartenstandard WGS 84;
h)
Geschwindigkeit über Grund;
i)
Kurs über Grund;
j)
Zeitangabe der elektronischen Positionsermittlung;
k)
Navigationsstatus nach Anlage 9;
l)
Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m nach Anlage 9;
m)
Rufzeichen.
5.
Der Schiffsführer muss folgende Daten unverzüglich nach Auftreten einer Änderung umgehend aktualisieren:
a)
Länge über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m nach Anlage 9;
b)
Breite über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m nach Anlage 9;
c)
Fahrzeug- oder Verbandstyp nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/838, die in Teil II „Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt“ des ES-RIS wiedergegeben ist;
d)
Navigationsstatus nach Anlage 9;
e)
Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m nach Anlage 9.
6.
Ein Kleinfahrzeug, das AIS nutzt, darf nur folgende AIS Geräte verwenden:
a)
Inland AIS Geräte nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN,
b)
nach den Vorschriften der IMO typzugelassene AIS Geräte der Klasse A,
c)
AIS Geräte der Klasse B, die den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1371, der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG und der internationalen Norm IEC 62287-1 oder 2* (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen; AIS Geräte der Klasse B, die den Anforderungen der am 8. November 2019 geltenden Fassung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden.
Das AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein. Die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen.
7.
Ein Kleinfahrzeug, dem keine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) erteilt wurde, braucht die Daten nach Nummer 4 Buchstabe d nicht zu übermitteln.
8.
Ein Kleinfahrzeug, das AIS nutzt, muss zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen und auf Empfang geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.
9.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass
a)
das Inland AIS Gerät ständig eingeschaltet ist,
b)
das Inland AIS Gerät auf einem Fahrzeug mit der maximalen Leistung sendet; dies gilt nicht für ein Tankschiff mit dem Navigationsstatus „festgemacht“,
c)
immer nur ein Inland AIS Gerät an Bord eines Fahrzeugs oder Verbandes im Sendebetrieb ist,
d)
die in das im Sendebetrieb befindliche Inland AIS Gerät eingegebenen Daten zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen,
e)
in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall ein Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, zusammen mit einer elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt wird.
10.
Der Schiffsführer hat
a)
sicherzustellen, dass
aa)
das von ihm geführte Fahrzeug
aaa)
mit einem Inland AIS Gerät nach Nummer 1 Satz 1 ausgestattet ist,
bbb)
in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall mit einem dort genannten Inland ECDIS Gerät ausgestattet ist und
ccc)
in dem in Nummer 8 genannten Fall mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist,
bb)
das Inland AIS Gerät den in Nummer 1 Satz 1 und Nummer 6 Satz 1 jeweils genannten Vorschriften entspricht und
cc)
das Inland ECDIS Gerät und die elektronische Binnenschifffahrtskarte den Anforderungen der in Nummer 3 Satz 3 genannten Vorschriften entsprechen und
dd)
die in Nummer 4 genannten Daten nach Fahrtantritt vollständig übermittelt und die in Nummer 5 genannten Daten nach Auftreten einer Änderung unverzüglich und vollständig aktualisiert werden und
b)
in dem in Nummer 8 genannten Fall die Sprechfunkanlage auf Empfang zu schalten.
11.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nur anordnen oder zulassen, wenn
a)
das Fahrzeug
aa)
mit einem Inland AIS Gerät nach Nummer 1 Satz 1 ausgestattet ist,
bb)
in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall mit einem dort genannten Inland ECDIS Gerät ausgestattet ist und
cc)
in dem in Nummer 8 genannten Fall mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist ist, und
b)
das Inland AIS Gerät den in Nummer 1 Satz 1 und Nummer 6 Satz 1 jeweils genannten Vorschriften entspricht. entspricht und
c)
das Inland ECDIS Gerät und die elektronische Binnenschifffahrtskarte den Anforderungen der in Nummer 3 Satz 3 genannten Vorschriften entsprechen.
Auf den Wasserstraßen Neckar, Main, Main-Donau-Kanal, Ruhr, Rhein-Herne-Kanal, Wesel-Datteln-Kanal, Datteln-Hamm-Kanal, Dortmund-Ems-Kanal, Küstenkanal, Mittellandkanal einschließlich der Stichkanäle und des Rothenseer Verbindungskanals, Elbe-Seitenkanal, Elbe-Havel-Kanal einschließlich Großer Wendsee mit Niegripper Verbindungskanal und Pareyer Verbindungskanal, Weser von km 204,40 bis km 366,70 und UWe-km 0,00 bis UWe-km 1,375, Elbe, Elbe-Lübeck-Kanal, Kanaltrave, Saar von km 0,00 bis km 87,20, Spree-Oder-Wasserstraße von km 0,00 bis km 18,25 mit Ruhlebener Altarm, Berlin-Spandauer-Schifffahrtskanal mit Westhafen-Verbindungskanal, Westhafenkanal und Charlottenburger Verbindungskanal, Teltowkanal von km 0,00 bis km 37,00, Untere Havel-Wasserstraße von km 0,00 bis km 67,82 und von km 146,20 bis km 148,48 mit Großer Wannsee und Potsdamer Havel, Havelkanal und Havel-Oder-Wasserstraße mit Verbindungskanal Hohensaaten Ost, Verbindungskanal Schwedter Querfahrt und Veltener Stichkanal, Saale und Donau gelten die folgenden Regelungen zu Inland AIS und Inland ECDIS:
1.
Ein Fahrzeug muss mit einem Inland AIS Gerät nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN ausgestattet sein. Das Inland AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
a)
ein Fahrzeug von Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen, ausgenommen das Fahrzeug, das die Hauptantriebskraft stellt,
b)
ein Kleinfahrzeug,
c)
einen Schubleichter ohne eigenen Antrieb,
d)
ein schwimmendes Gerät ohne eigenen Antrieb,
e)
eine Fähre, soweit diese von der Verpflichtung zur Ausrüstung mit einer Sprechfunkanlage nach § 4.05 Nummer 3 befreit ist.
2.
Folgende Anforderungen müssen bei der Nutzung des Inland AIS Gerätes erfüllt sein:
a)
das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein,
b)
das Inland AIS Gerät muss mit maximaler Leistung senden; dies gilt nicht für ein Tankschiff mit dem Navigationsstatus „festgemacht“,
c)
es darf immer nur ein Inland AIS Gerät an Bord eines Fahrzeugs oder Verbandes im Sendebetrieb sein,
d)
die eingegebenen Daten des im Sendebetrieb befindlichen Inland AIS Gerätes müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen.
Satz 1 Buchstabe a gilt nicht
a)
für den Fall, dass die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen gewährt hat, die von der Fahrrinne baulich getrennt sind,
b)
für ein Fahrzeug der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS-Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden würde.
3.
Ein Fahrzeug, das mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein muss, muss zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät mit mindestens dem Informationsmodus nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein. Das Inland ECDIS Gerät muss zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt werden. Das Inland ECDIS Gerät und die elektronische Binnenschifffahrtskarte müssen den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2013 der Kommission vom 10. September 2013 zu den technischen Spezifikationen für das System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Inland ECDIS) gemäß der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 258 vom 28.9.2013, S. 1), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1973 (ABl. L 324 vom 19.12.2018, S. 1) geändert worden ist, entsprechen, die in Teil I „Elektronisches Kartendarstellungs- und Informationssystem für die Binnenschifffahrt“ des ES-RIS wiedergegeben ist. Das Inland ECDIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein. Ein Inland ECDIS Gerät, das den Anforderungen der am 26. September 2022 anzuwendenden Fassung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung entspricht, darf bis zum Ablauf des 19. Juni 2024 weiterhin betrieben werden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für eine Fähre.
4.
Es müssen folgende Daten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/838, die in Teil II „Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt“ des ES-RIS wiedergegeben ist, unverzüglich nach Fahrtantritt übermittelt werden:
a)
User Identifier (Maritime Mobile Service Identity, MMSI);
b)
Schiffsname;
c)
Fahrzeug- oder Verbandstyp nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/838, die in Teil II „Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt“ des ES-RIS wiedergegeben ist;
d)
einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), oder, für die Seeschiffe sofern keine ENI erteilt wurde, die IMO Nummer;
e)
Länge über alles des Fahrzeugs oder Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
f)
Breite über alles des Fahrzeugs oder Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
g)
Position im Kartenstandard WGS 84;
h)
Geschwindigkeit über Grund;
i)
Kurs über Grund;
j)
Zeitangabe der elektronischen Positionsermittlung;
k)
Navigationsstatus nach Anlage 9;
l)
Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m nach Anlage 9;
m)
Rufzeichen.
5.
Der Schiffsführer muss folgende Daten unverzüglich nach Auftreten einer Änderung umgehend aktualisieren:
a)
Länge über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m nach Anlage 9;
b)
Breite über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m nach Anlage 9;
c)
Fahrzeug- oder Verbandstyp nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/838, die in Teil II „Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt“ des ES-RIS wiedergegeben ist;
d)
Navigationsstatus nach Anlage 9;
e)
Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m nach Anlage 9.
6.
Ein Kleinfahrzeug, das AIS nutzt, darf nur folgende AIS Geräte verwenden:
a)
Inland AIS Geräte nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN,
b)
nach den Vorschriften der IMO typzugelassene AIS Geräte der Klasse A,
c)
AIS Geräte der Klasse B, die den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1371, der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG und der internationalen Norm IEC 62287-1 oder 2* (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen; AIS Geräte der Klasse B, die den Anforderungen der am 8. November 2019 geltenden Fassung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden.
Das AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein. Die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen.
7.
Ein Kleinfahrzeug, dem keine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) erteilt wurde, braucht die Daten nach Nummer 4 Buchstabe d nicht zu übermitteln.
8.
Ein Kleinfahrzeug, das AIS nutzt, muss zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen und auf Empfang geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.
9.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass
a)
das Inland AIS Gerät ständig eingeschaltet ist,
b)
das Inland AIS Gerät auf einem Fahrzeug mit der maximalen Leistung sendet; dies gilt nicht für ein Tankschiff mit dem Navigationsstatus „festgemacht“,
c)
immer nur ein Inland AIS Gerät an Bord eines Fahrzeugs oder Verbandes im Sendebetrieb ist,
d)
die in das im Sendebetrieb befindliche Inland AIS Gerät eingegebenen Daten zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen,
e)
in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall ein Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, zusammen mit einer elektronischen Binnenschifffahrtskarte genutzt wird.
10.
Der Schiffsführer hat
a)
sicherzustellen, dass
aa)
das von ihm geführte Fahrzeug
aaa)
mit einem Inland AIS Gerät nach Nummer 1 Satz 1 ausgestattet ist,
bbb)
in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall mit einem dort genannten Inland ECDIS Gerät ausgestattet ist und
ccc)
in dem in Nummer 8 genannten Fall mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist,
bb)
das Inland AIS Gerät den in Nummer 1 Satz 1 und Nummer 6 Satz 1 jeweils genannten Vorschriften entspricht und
cc)
das Inland ECDIS Gerät und die elektronische Binnenschifffahrtskarte den Anforderungen der in Nummer 3 Satz 3 genannten Vorschriften entsprechen und
dd)
die in Nummer 4 genannten Daten nach Fahrtantritt vollständig übermittelt und die in Nummer 5 genannten Daten nach Auftreten einer Änderung unverzüglich und vollständig aktualisiert werden und
b)
in dem in Nummer 8 genannten Fall die Sprechfunkanlage auf Empfang zu schalten.
11.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nur anordnen oder zulassen, wenn
a)
das Fahrzeug
aa)
mit einem Inland AIS Gerät nach Nummer 1 Satz 1 ausgestattet ist,
bb)
in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall mit einem dort genannten Inland ECDIS Gerät ausgestattet ist und
cc)
in dem in Nummer 8 genannten Fall mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist ist, und
b)
das Inland AIS Gerät den in Nummer 1 Satz 1 und Nummer 6 Satz 1 jeweils genannten Vorschriften entspricht. entspricht und
c)
das Inland ECDIS Gerät und die elektronische Binnenschifffahrtskarte den Anforderungen der in Nummer 3 Satz 3 genannten Vorschriften entsprechen.
*
amtlicher Hinweis: Die Normen entsprechen den Normen DIN EN 62287-1 und DIN EN 62287-2.

Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 6 - Fahrregeln | Abschnitt III. - Weitere Regeln für die Fahrt

1.
Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das einen Verband fortbewegt, muss über eine ausreichende Maschinenleistung verfügen, um die gute Manövrierfähigkeit des Verbandes zu gewährleisten.
2.
Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb darf außer im Falle der Rettung oder Hilfeleistung in Notfällen nur dann zum Schleppen, zum Schieben oder zur Fortbewegung gekuppelter Fahrzeuge verwendet werden, soweit dies in seiner Fahrtauglichkeitsbescheinigung zugelassen ist. Werden in einem Schubverband oder Hierbei muss sich das Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das bei gekuppelten Fahrzeugen die Hauptantriebskraft stellt, an der Steuerbordseite befinden. Wenn jedoch ein oder mehrere Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb mitgeführt mitgeführt, werden, darf eines dürfen diese sich sowohl an der Backbordseite als auch an der Steuerbordseite gekuppelt werden. des Fahrzeugs mit Maschinenantrieb, das den Verband fortbewegt, befinden.
3.
Ein Fahrgastschiff und eine Personenbarkasse, das oder die Fahrgäste an Bord haben, dürfen nicht längsseits gekuppelt fahren; es oder sie darf weder schleppen noch geschleppt werden, es sei denn, dass dies zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs erforderlich ist.
4.
Nummer 2 Satz 1 gilt nicht
a)
für das Schleppen eines Kleinfahrzeugs durch ein anderes Fahrzeug und
b)
für das Schleppen und gekuppelte Fortbewegen eines Sportfahrzeugs, das ein Kleinfahrzeug ist, durch ein anderes Sportfahrzeug, das ein Kleinfahrzeug ist, sofern der Schiffsführer ein sicheres Schleppen oder gekuppeltes Fortbewegen sicherstellt.
1.
Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das einen Verband fortbewegt, muss über eine ausreichende Maschinenleistung verfügen, um die gute Manövrierfähigkeit des Verbandes zu gewährleisten.
2.
Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb darf außer im Falle der Rettung oder Hilfeleistung in Notfällen nur dann zum Schleppen, zum Schieben oder zur Fortbewegung gekuppelter Fahrzeuge verwendet werden, soweit dies in seiner Fahrtauglichkeitsbescheinigung zugelassen ist. Werden in einem Schubverband oder Hierbei muss sich das Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das bei gekuppelten Fahrzeugen die Hauptantriebskraft stellt, an der Steuerbordseite befinden. Wenn jedoch ein oder mehrere Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb mitgeführt mitgeführt, werden, darf eines dürfen diese sich sowohl an der Backbordseite als auch an der Steuerbordseite gekuppelt werden. des Fahrzeugs mit Maschinenantrieb, das den Verband fortbewegt, befinden.
3.
Ein Fahrgastschiff und eine Personenbarkasse, das oder die Fahrgäste an Bord haben, dürfen nicht längsseits gekuppelt fahren; es oder sie darf weder schleppen noch geschleppt werden, es sei denn, dass dies zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs erforderlich ist.
4.
Nummer 2 Satz 1 gilt nicht
a)
für das Schleppen eines Kleinfahrzeugs durch ein anderes Fahrzeug und
b)
für das Schleppen und gekuppelte Fortbewegen eines Sportfahrzeugs, das ein Kleinfahrzeug ist, durch ein anderes Sportfahrzeug, das ein Kleinfahrzeug ist, sofern der Schiffsführer ein sicheres Schleppen oder gekuppeltes Fortbewegen sicherstellt.

Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 6 - Fahrregeln | Abschnitt V. - Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen

1.
Zum Schleusenbereich gehören
a)
die Schleusen und
b)
die Wasserflächen oberhalb und unterhalb der Schleusen, die dem Festmachen, Einordnen und Warten von Fahrzeugen sowie zum Zusammenstellen und Auflösen von Verbänden dienen (Schleusenvorhafen).
Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 den Schleusenbereich festlegen; in diesem Fall ist seine Abgrenzung durch weiße Tafeln mit schwarzer Umrandung und der schwarzen Aufschrift „Schleusenbereich“ gekennzeichnet.
2.
Bei Annäherung an den Schleusenbereich muss ein Fahrzeug seine
Fahrt verlangsamen. Kann oder will es nicht sogleich in die Schleuse
einfahren, hat es, wenn am Ufer das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7)
aufgestellt ist, vor diesem anzuhalten.
3.
Im Schleusenbereich ist das Überholen verboten. Ein Fahrzeug darf nur dann an einem anderen auf die Schleusung wartenden Fahrzeug vorbeifahren, wenn es vorgeschleust werden soll oder um sich in eine vorhandene Lücke zu legen. Im Schleusenbereich dürfen Antriebs- und Hilfsmaschinen nur in dem für den Schiffs- und Bordbetrieb erforderlichen Umfang betrieben werden. Dabei sind die Türen des Maschinenraums geschlossen zu halten. Sonstige Öffnungen des Maschinenraums müssen so weit geschlossen werden, wie es der Betrieb zulässt. Die Anlegestelle einer Fähre oder eines Fahrgastschiffes ist freizuhalten.
4.
Im Schleusenbereich muss ein Fahrzeug, das mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Nautische Information ausgerüstet ist, den Kanal der Schleuse auf Empfang geschaltet haben.
5.
Im Schleusenbereich müssen die Anker vollständig hochgenommen sein. Satz 1 gilt nicht, wenn sie außerhalb der Schleuse benutzt werden sollen.
6.
Sind mehrere Schleusen vorhanden, muss ein Fahrzeug die ihm zugewiesene Schleuse ansteuern. Die Weisung hierzu kann bei Tag und bei Nacht durch die in § 6.28a beschriebenen Richtungsweiser gegeben werden. Ein Fahrzeug, dessen Abmessungen kleiner als diejenigen einer vorhandenen Bootsschleuse sind, hat diese zu benutzen, sofern die Schleusenaufsicht keine andere Weisung erteilt.
7.
Vor Einfahrt in die Schleuse müssen die Schlepptrossen kurzgeholt sowie Ausrüstungsteile – ausgenommen solcher Ausrüstungsteile, die zum Abfendern benötigt werden – binnenbords genommen werden. Der Führer eines beschädigten Fahrzeugs muss die Schleusenaufsicht vor der Einfahrt auf die Beschädigung aufmerksam machen, sofern die Beschädigung den Schleusenbereich oder ein anderes Fahrzeug gefährden kann.
8.
Bei der Fahrt in den Schleusenvorhäfen und bei der Einfahrt in die Schleusen muss ein Fahrzeug seine Geschwindigkeit so verringern, dass ein sicheres Abstoppen mittels Drahtseilen, Tauen oder anderen geeigneten Maßnahmen unter allen Umständen möglich ist und ein Anprall an ein Schleusentor oder an die Schutzvorrichtungen sowie an ein anderes Fahrzeug oder an einen Schwimmkörper ausgeschlossen ist. In den mit Schwimmpollern ausgerüsteten Schleusen dürfen zum Anhalten nur die Kanten- und Nischenpoller verwendet werden. Ein Schwimmpoller darf erst belegt werden, nachdem das Fahrzeug oder der Verband zum Stillstand gekommen ist. Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug durch Belegen der Poller oder Haltekreuze der Schleusenkammer mit Drahtseilen oder Tauen im Notfall auch ohne Maschinenkraft rechtzeitig anhält. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass die Decksmannschaft, die für die sichere Schleusendurchfahrt erforderlich ist, vom Beginn der Fahrt in die Schleuse bis zur Beendigung der Ausfahrt aus der Schleuse an Deck ist. Ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper muss so weit in die Schleusenkammer einfahren und sich so hinlegen, dass die nachfolgenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper bei der Einfahrt und in der Ausnutzung der Schleusenkammer nicht behindert werden. Insbesondere muss das oder der letzte vom Oberwasser her einfahrende Fahrzeug oder Schwimmkörper so weit vorfahren, dass es oder er beim Leeren der Schleusenkammer nicht auf den Drempel aufsetzen kann.
9.
In den Schleusenkammern
a)
hat sich ein Fahrzeug, sofern an den Schleusenwänden Grenzen markiert sind, innerhalb dieser Grenzen zu halten,
b)
muss ein Fahrzeug während des Füllens und Leerens der Schleusenkammer und bis zur Freigabe der Ausfahrt festgemacht sein und die Befestigungsmittel müssen derart bedient werden, dass Stöße gegen die Schleusenwände, die Schleusentore oder die Schutzvorrichtungen sowie gegen ein anderes Fahrzeug oder einen Schwimmkörper vermieden werden,
c)
sind Fender zu verwenden, die schwimmfähig sein müssen, wenn sie nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind,
d)
ist es verboten,
aa)
ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper abzuwaschen oder abzukehren,
bb)
von einem Fahrzeug oder einem Schwimmkörper Wasser auf eine Schleusenplattform, auf ein anderes Fahrzeug oder einen Schwimmkörper zu schütten oder ausfließen zu lassen,
cc)
ohne Erlaubnis der Schleusenaufsicht Fahrgäste ein- und aussteigen zu lassen,
e)
ist es verboten, nach dem Festmachen des Fahrzeugs bis zur Freigabe der Ausfahrt den Maschinenantrieb sowie die Bugstrahlanlage zu benutzen, es sei denn, dass dies aus Sicherheitsgründen kurzfristig erforderlich ist,
f)
muss ein Kleinfahrzeug oder ein Verband, der ausschließlich aus Kleinfahrzeugen besteht, ausreichend Abstand zu anderen Fahrzeugen halten.
Das Verbot nach Satz 1 Buchstabe e gilt nicht, sofern
a)
die Bugstrahlanlage mit niedrigen Umdrehungszahlen ohne eine Veränderung der Wirkungsrichtung des Propellers laufengelassen,
b)
nicht zum Manövrieren eingesetzt wird und
c)
eine Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer oder eine Beschädigung der Schleusenanlage ausgeschlossen ist.
10.
Im Schleusenbereich muss zu einem Fahrzeug oder einem Verband, das oder der die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1, 2 oder 3 führt, ein seitlicher Abstand von mindestens 10,00 m eingehalten werden. Dies gilt jedoch nicht für ein Fahrzeug oder einen Verband, das oder der die gleiche Bezeichnung führt und für das in § 3.14 Nummer 7 genannte Fahrzeug.
11.
Ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder 3 führt, muss jeweils allein geschleust werden. Abweichend von Satz 1 kann ein Trockengüterschiff nach ADN, das Container, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks nach ADN Unterabschnitt 7.1.1.18 des ADN befördert und die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führt, gemeinsam
a)
mit einem gleichartigen Fahrzeug,
b)
mit einem Trockengüterschiff, das Container, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks nach ADN Unterabschnitt 7.1.1.18 des ADN befördert und die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führt oder
c)
mit dem in § 3.14 Nummer 7 genannten Fahrzeug geschleust werden.
Zwischen Bug und Heck der gemeinsam geschleusten Fahrzeuge nach Satz 2 muss ein Mindestabstand von 10,00 m eingehalten werden.
12.
Ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der das Kennzeichen nach § 2.06 trägt, darf nicht in eine Schleuse einfahren, wenn
a)
es außerhalb des LNG-Systems zu Freisetzungen von Flüssigerdgas (LNG) kommt oder
b)
eine Freisetzung von Flüssigerdgas (LNG) außerhalb des LNG-Systems während der Schleusendurchfahrt zu erwarten ist.
13.
Ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führt, darf nicht zusammen mit einem Fahrgastschiff, das Fahrgäste an Bord hat, oder einem Sportfahrzeug im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, das Fahrgäste an Bord hat, geschleust werden.
14.
Eine Schleuse, die zur Bedienung durch das Schiffspersonal nicht besonders eingerichtet ist, darf nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht bedient werden.
15.
Die an einer fernbedienten oder selbstbedienten Schleuse auf Schildern, Tafeln mit elektronischer Schrift oder in ähnlicher Weise bekannt gegebenen amtlichen Hinweise und Anweisungen sind bei der Benutzung und sofern eine Selbstbedienung vorgesehen ist, bei der Bedienung der Schleuse zu beachten.
16.
Ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper, das oder der nicht zur Schleusung ansteht, darf im Schleusenbereich nur stillliegen, wenn es von der zuständigen Behörde allgemein zugelassen oder im Einzelfall von der Schleusenaufsicht erlaubt ist.
17.
Der Schiffsführer eines Fahrzeugs, das auf der Strecke zur nächsten Schleuse laden oder löschen will, und der Führer eines Verbandes, der bis zur nächsten Schleuse weitere Fahrzeuge aufnehmen oder ablegen will, müssen dies der Schleusenaufsicht anzeigen.
18.
Die Schleusenaufsicht kann aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Beschleunigung der Durchfahrt oder zur vollen Ausnutzung der Schleusen Anordnungen erteilen, die diese Vorschrift ergänzen oder von ihr abweichen. Der Schiffsführer hat diese Anordnungen im Schleusenbereich zu befolgen.
2.
Bei Annäherung an den Schleusenbereich muss ein Fahrzeug seine
Fahrt verlangsamen. Kann oder will es nicht sogleich in die Schleuse
einfahren, hat es, wenn am Ufer das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7)
aufgestellt ist, vor diesem anzuhalten.
3.
Im Schleusenbereich ist das Überholen verboten. Ein Fahrzeug darf nur dann an einem anderen auf die Schleusung wartenden Fahrzeug vorbeifahren, wenn es vorgeschleust werden soll oder um sich in eine vorhandene Lücke zu legen. Im Schleusenbereich dürfen Antriebs- und Hilfsmaschinen nur in dem für den Schiffs- und Bordbetrieb erforderlichen Umfang betrieben werden. Dabei sind die Türen des Maschinenraums geschlossen zu halten. Sonstige Öffnungen des Maschinenraums müssen so weit geschlossen werden, wie es der Betrieb zulässt. Die Anlegestelle einer Fähre oder eines Fahrgastschiffes ist freizuhalten.
4.
Im Schleusenbereich muss ein Fahrzeug, das mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Nautische Information ausgerüstet ist, den Kanal der Schleuse auf Empfang geschaltet haben.
5.
Im Schleusenbereich müssen die Anker vollständig hochgenommen sein. Satz 1 gilt nicht, wenn sie außerhalb der Schleuse benutzt werden sollen.
6.
Sind mehrere Schleusen vorhanden, muss ein Fahrzeug die ihm zugewiesene Schleuse ansteuern. Die Weisung hierzu kann bei Tag und bei Nacht durch die in § 6.28a beschriebenen Richtungsweiser gegeben werden. Ein Fahrzeug, dessen Abmessungen kleiner als diejenigen einer vorhandenen Bootsschleuse sind, hat diese zu benutzen, sofern die Schleusenaufsicht keine andere Weisung erteilt.
7.
Vor Einfahrt in die Schleuse müssen die Schlepptrossen kurzgeholt sowie Ausrüstungsteile – ausgenommen solcher Ausrüstungsteile, die zum Abfendern benötigt werden – binnenbords genommen werden. Der Führer eines beschädigten Fahrzeugs muss die Schleusenaufsicht vor der Einfahrt auf die Beschädigung aufmerksam machen, sofern die Beschädigung den Schleusenbereich oder ein anderes Fahrzeug gefährden kann.
8.
Bei der Fahrt in den Schleusenvorhäfen und bei der Einfahrt in die Schleusen muss ein Fahrzeug seine Geschwindigkeit so verringern, dass ein sicheres Abstoppen mittels Drahtseilen, Tauen oder anderen geeigneten Maßnahmen unter allen Umständen möglich ist und ein Anprall an ein Schleusentor oder an die Schutzvorrichtungen sowie an ein anderes Fahrzeug oder an einen Schwimmkörper ausgeschlossen ist. In den mit Schwimmpollern ausgerüsteten Schleusen dürfen zum Anhalten nur die Kanten- und Nischenpoller verwendet werden. Ein Schwimmpoller darf erst belegt werden, nachdem das Fahrzeug oder der Verband zum Stillstand gekommen ist. Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug durch Belegen der Poller oder Haltekreuze der Schleusenkammer mit Drahtseilen oder Tauen im Notfall auch ohne Maschinenkraft rechtzeitig anhält. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass die Decksmannschaft, die für die sichere Schleusendurchfahrt erforderlich ist, vom Beginn der Fahrt in die Schleuse bis zur Beendigung der Ausfahrt aus der Schleuse an Deck ist. Ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper muss so weit in die Schleusenkammer einfahren und sich so hinlegen, dass die nachfolgenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper bei der Einfahrt und in der Ausnutzung der Schleusenkammer nicht behindert werden. Insbesondere muss das oder der letzte vom Oberwasser her einfahrende Fahrzeug oder Schwimmkörper so weit vorfahren, dass es oder er beim Leeren der Schleusenkammer nicht auf den Drempel aufsetzen kann.
9.
In den Schleusenkammern
a)
hat sich ein Fahrzeug, sofern an den Schleusenwänden Grenzen markiert sind, innerhalb dieser Grenzen zu halten,
b)
muss ein Fahrzeug während des Füllens und Leerens der Schleusenkammer und bis zur Freigabe der Ausfahrt festgemacht sein und die Befestigungsmittel müssen derart bedient werden, dass Stöße gegen die Schleusenwände, die Schleusentore oder die Schutzvorrichtungen sowie gegen ein anderes Fahrzeug oder einen Schwimmkörper vermieden werden,
c)
sind Fender zu verwenden, die schwimmfähig sein müssen, wenn sie nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind,
d)
ist es verboten,
aa)
ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper abzuwaschen oder abzukehren,
bb)
von einem Fahrzeug oder einem Schwimmkörper Wasser auf eine Schleusenplattform, auf ein anderes Fahrzeug oder einen Schwimmkörper zu schütten oder ausfließen zu lassen,
cc)
ohne Erlaubnis der Schleusenaufsicht Fahrgäste ein- und aussteigen zu lassen,
e)
ist es verboten, nach dem Festmachen des Fahrzeugs bis zur Freigabe der Ausfahrt den Maschinenantrieb sowie die Bugstrahlanlage zu benutzen, es sei denn, dass dies aus Sicherheitsgründen kurzfristig erforderlich ist,
f)
muss ein Kleinfahrzeug oder ein Verband, der ausschließlich aus Kleinfahrzeugen besteht, ausreichend Abstand zu anderen Fahrzeugen halten.
Das Verbot nach Satz 1 Buchstabe e gilt nicht, sofern
a)
die Bugstrahlanlage mit niedrigen Umdrehungszahlen ohne eine Veränderung der Wirkungsrichtung des Propellers laufengelassen,
b)
nicht zum Manövrieren eingesetzt wird und
c)
eine Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer oder eine Beschädigung der Schleusenanlage ausgeschlossen ist.
10.
Im Schleusenbereich muss zu einem Fahrzeug oder einem Verband, das oder der die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1, 2 oder 3 führt, ein seitlicher Abstand von mindestens 10,00 m eingehalten werden. Dies gilt jedoch nicht für ein Fahrzeug oder einen Verband, das oder der die gleiche Bezeichnung führt und für das in § 3.14 Nummer 7 genannte Fahrzeug.
11.
Ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder 3 führt, muss jeweils allein geschleust werden. Abweichend von Satz 1 kann ein Trockengüterschiff nach ADN, das Container, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks nach ADN Unterabschnitt 7.1.1.18 des ADN befördert und die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führt, gemeinsam
a)
mit einem gleichartigen Fahrzeug,
b)
mit einem Trockengüterschiff, das Container, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks nach ADN Unterabschnitt 7.1.1.18 des ADN befördert und die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führt oder
c)
mit dem in § 3.14 Nummer 7 genannten Fahrzeug geschleust werden.
Zwischen Bug und Heck der gemeinsam geschleusten Fahrzeuge nach Satz 2 muss ein Mindestabstand von 10,00 m eingehalten werden.
12.
Ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der das Kennzeichen nach § 2.06 trägt, darf nicht in eine Schleuse einfahren, wenn
a)
es außerhalb des LNG-Systems zu Freisetzungen von Flüssigerdgas (LNG) kommt oder
b)
eine Freisetzung von Flüssigerdgas (LNG) außerhalb des LNG-Systems während der Schleusendurchfahrt zu erwarten ist.
13.
Ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führt, darf nicht zusammen mit einem Fahrgastschiff, das Fahrgäste an Bord hat, oder einem Sportfahrzeug im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, das Fahrgäste an Bord hat, geschleust werden.
14.
Eine Schleuse, die zur Bedienung durch das Schiffspersonal nicht besonders eingerichtet ist, darf nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht bedient werden.
15.
Die an einer fernbedienten oder selbstbedienten Schleuse auf Schildern, Tafeln mit elektronischer Schrift oder in ähnlicher Weise bekannt gegebenen amtlichen Hinweise und Anweisungen sind bei der Benutzung und sofern eine Selbstbedienung vorgesehen ist, bei der Bedienung der Schleuse zu beachten.
16.
Ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper, das oder der nicht zur Schleusung ansteht, darf im Schleusenbereich nur stillliegen, wenn es von der zuständigen Behörde allgemein zugelassen oder im Einzelfall von der Schleusenaufsicht erlaubt ist.
17.
Der Schiffsführer eines Fahrzeugs, das auf der Strecke zur nächsten Schleuse laden oder löschen will, und der Führer eines Verbandes, der bis zur nächsten Schleuse weitere Fahrzeuge aufnehmen oder ablegen will, müssen dies der Schleusenaufsicht anzeigen.
18.
Die Schleusenaufsicht kann aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Beschleunigung der Durchfahrt oder zur vollen Ausnutzung der Schleusen Anordnungen erteilen, die diese Vorschrift ergänzen oder von ihr abweichen. Der Schiffsführer hat diese Anordnungen im Schleusenbereich zu befolgen.
(+++ § 6.28: Zur Nichtanwendung vgl. § 15.18 Nr. 5 Buchst. b +++)

Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 6 - Fahrregeln | Abschnitt VII. - Pflichten

1.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils die in § 6.02 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Satz 3, Buchstabe b und Nummer 3, § 6.02a Nummer 1, 2, 3 Satz 1 und 2, Nummer 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Nummer 5 Satz 1 und 2 und Nummer 6, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 7, § 6.03 Nummer 1 und 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2, § 6.03a Nummer 1, § 6.04 Nummer 1, 2, 3 Satz 1, 3 und 4, Nummer 4 und 5, § 6.05 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 bis 4, §§ 6.07, 6.08 Nummer 1 Satz 1 und 3, §§ 6.09, 6.10, 6.11 Nummer 1 und 2 Halbsatz 1, §§ 6.12, 6.13 Nummer 1 bis 3, 4 Satz 1, §§ 6.14, 6.15, 6.16 Nummer 1 Satz 1 und 2, Nummer 2, 3, 5 Satz 2 und Nummer 6, § 6.17 Nummer 1 und 2, § 6.18 Nummer 1 und 2 Satz 2, § 6.19 Nummer 1, § 6.20 Nummer 1 und 3, § 6.22 Nummer 1 bis 3, §§ 6.22a, 6.23, 6.24 Nummer 1 und 2 Buchstabe a, § 6.25 Nummer 1 und 2 Satz 2 Halbsatz 2, § 6.26 Nummer 1 bis 3 und Nummer 5, § 6.27 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Nummer 3 und 4, § 6.28 Nummer 2 bis 7, Nummer 8 Satz 1 bis 3, 6 und 7, Nummer 9 Satz 1, Nummer 10 bis 15, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a, § 6.28a Nummer 1, auch in Verbindung mit § 6.29a, § 6.28a Nummer 2 Satz 7, Nummer 3 Satz 2 und 3 und Nummer 5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 4 und § 6.29a, § 6.29 Nummer 1 Satz 2, Nummer 2 Satz 2, 4 und 7, Nummer 3 Satz 1, Nummer 5 Satz 2 und Nummer 6 Satz 6, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a, § 6.30 Nummer 1 bis 5, § 6.31 Nummer 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3 Satz 2, §§ 6.33 und 6.34 Nummer 1 bis 7, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 8 Satz 1, vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten im Verkehr einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
2.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass die Tafel und die Leuchte des Funkellichts nach § 6.04 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und b jeweils den Anforderungen nach § 6.04 Nummer 3 Satz 2 entsprechen.
3.
Der Schiffsführer hat die in § 6.21 Nummer 1, Nummer 2 Satz 1 bis und Nummer 3 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über die Zusammenstellung der Verbände einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
4.
Der Schiffsführer hat die in § 6.28 Nummer 16, 17 und 18 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a, § 6.29 Nummer 2 Satz 5, Nummer 6 Satz 5 und Nummer 8 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a, § 6.32 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 und 3 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten im Verkehr einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
5.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn die in § 6.21 Nummer 1 bis 3 vorgesehenen Gebote oder Verbote über die Zusammenstellung der Verbände eingehalten werden können.
6.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Radarfahrt eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn es oder er nach § 6.32 Nummer 1 Satz 1 vorschriftsmäßig besetzt ist.
1.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils die in § 6.02 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Satz 3, Buchstabe b und Nummer 3, § 6.02a Nummer 1, 2, 3 Satz 1 und 2, Nummer 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Nummer 5 Satz 1 und 2 und Nummer 6, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 7, § 6.03 Nummer 1 und 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2, § 6.03a Nummer 1, § 6.04 Nummer 1, 2, 3 Satz 1, 3 und 4, Nummer 4 und 5, § 6.05 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 bis 4, §§ 6.07, 6.08 Nummer 1 Satz 1 und 3, §§ 6.09, 6.10, 6.11 Nummer 1 und 2 Halbsatz 1, §§ 6.12, 6.13 Nummer 1 bis 3, 4 Satz 1, §§ 6.14, 6.15, 6.16 Nummer 1 Satz 1 und 2, Nummer 2, 3, 5 Satz 2 und Nummer 6, § 6.17 Nummer 1 und 2, § 6.18 Nummer 1 und 2 Satz 2, § 6.19 Nummer 1, § 6.20 Nummer 1 und 3, § 6.22 Nummer 1 bis 3, §§ 6.22a, 6.23, 6.24 Nummer 1 und 2 Buchstabe a, § 6.25 Nummer 1 und 2 Satz 2 Halbsatz 2, § 6.26 Nummer 1 bis 3 und Nummer 5, § 6.27 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Nummer 3 und 4, § 6.28 Nummer 2 bis 7, Nummer 8 Satz 1 bis 3, 6 und 7, Nummer 9 Satz 1, Nummer 10 bis 15, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a, § 6.28a Nummer 1, auch in Verbindung mit § 6.29a, § 6.28a Nummer 2 Satz 7, Nummer 3 Satz 2 und 3 und Nummer 5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 4 und § 6.29a, § 6.29 Nummer 1 Satz 2, Nummer 2 Satz 2, 4 und 7, Nummer 3 Satz 1, Nummer 5 Satz 2 und Nummer 6 Satz 6, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a, § 6.30 Nummer 1 bis 5, § 6.31 Nummer 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3 Satz 2, §§ 6.33 und 6.34 Nummer 1 bis 7, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 8 Satz 1, vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten im Verkehr einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
2.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass die Tafel und die Leuchte des Funkellichts nach § 6.04 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und b jeweils den Anforderungen nach § 6.04 Nummer 3 Satz 2 entsprechen.
3.
Der Schiffsführer hat die in § 6.21 Nummer 1, Nummer 2 Satz 1 bis und Nummer 3 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über die Zusammenstellung der Verbände einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
4.
Der Schiffsführer hat die in § 6.28 Nummer 16, 17 und 18 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a, § 6.29 Nummer 2 Satz 5, Nummer 6 Satz 5 und Nummer 8 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a, § 6.32 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 und 3 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten im Verkehr einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
5.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn die in § 6.21 Nummer 1 bis 3 vorgesehenen Gebote oder Verbote über die Zusammenstellung der Verbände eingehalten werden können.
6.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Radarfahrt eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn es oder er nach § 6.32 Nummer 1 Satz 1 vorschriftsmäßig besetzt ist.

Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 7 - Regeln für das Stillliegen, das Ankern und das Festmachen

1.
Zu einem Fahrzeug, zu einem Schubverband oder zu gekuppelten Fahrzeugen müssen beim Stillliegen ein Fahrzeug, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge folgende Mindestabstände einhalten:
a)
10,00 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führt;
b)
50,00 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führt;
c)
100,00 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führt.
2.
Die Verpflichtung nach Nummer 1 Buchstabe a gilt nicht
a)
für ein Fahrzeug, einen Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge, die die gleiche Bezeichnung führen;
b)
für ein Fahrzeug, das diese Bezeichnung nicht führt, jedoch nach ADN Abschnitt 1.16.1 des ADN ein Zulassungszeugnis besitzt und die Sicherheitsbestimmungen einhält, die für ein Fahrzeug nach § 3.14 Nummer 1 gelten.
3.
In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.
1.
Zu einem Fahrzeug, zu einem Schubverband oder zu gekuppelten Fahrzeugen müssen beim Stillliegen ein Fahrzeug, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge folgende Mindestabstände einhalten:
a)
10,00 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führt;
b)
50,00 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führt;
c)
100,00 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führt.
2.
Die Verpflichtung nach Nummer 1 Buchstabe a gilt nicht
a)
für ein Fahrzeug, einen Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge, die die gleiche Bezeichnung führen;
b)
für ein Fahrzeug, das diese Bezeichnung nicht führt, jedoch nach ADN Abschnitt 1.16.1 des ADN ein Zulassungszeugnis besitzt und die Sicherheitsbestimmungen einhält, die für ein Fahrzeug nach § 3.14 Nummer 1 gelten.
3.
In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.

Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 11 - Main

1.
Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder Verbandes, das oder der dem ADN unterliegt, sowie der Schiffsführer eines Tankschiffs, eines Kabinenschiffs, eines Seeschiffs, eines Verbandes mit einer Länge von mehr als 140,00 m oder eines Sondertransportes nach § 1.21 muss sich vor Einfahrt in die Mainstrecke von Hanau (km 57,00) bis zur Mündung in den Rhein auf dem im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) bekannt gegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Funkstelle „Oberwesel Revierzentrale“ melden und folgende Angaben machen:
a)
Schiffsgattung;
b)
Schiffsname;
c)
Standort, Fahrtrichtung;
d)
Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Unterscheidungssignal;
e)
Tragfähigkeit;
f)
Länge und Breite des Fahrzeugs;
g)
Art, Länge und Breite des Verbandes;
h)
Fahrtroute;
i)
Beladehafen;
j)
Entladehafen;
k)
bei gefährlichen Gütern nach ADN:
aa)
die UN-Nummer oder Stoffnummer,
bb)
die offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Bezeichnung,
cc)
die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe,
dd)
die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;
k1)
bei anderen Gütern als Gefahrgütern: die Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge);
l)
Anzahl der geführten blauen Lichter/blauen Kegel;
m)
Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
Auf besondere Anforderung der Funkstelle „Oberwesel Revierzentrale“ hat der Schiffsführer Angaben zum Tiefgang des von ihm geführten Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 zu machen. Die Begrenzung der meldepflichtigen Strecke wird durch die Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) mit einem Zusatzschild „Meldepflicht“ kenntlich gemacht.
1.
1.
Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder Verbandes, das oder der dem ADN unterliegt, sowie der Schiffsführer eines Tankschiffs, eines Kabinenschiffs, eines Seeschiffs, eines Verbandes mit einer Länge von mehr als 140,00 m oder eines Sondertransportes nach § 1.21 muss sich vor Einfahrt in die Mainstrecke von Hanau (km 57,00) bis zur Mündung in den Rhein auf dem im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) bekannt gegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Funkstelle „Oberwesel Revierzentrale“ melden und folgende Angaben machen:
a)
Schiffsgattung;
b)
Schiffsname;
c)
Standort, Fahrtrichtung;
d)
Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Unterscheidungssignal;
e)
Tragfähigkeit;
f)
Länge und Breite des Fahrzeugs;
g)
Art, Länge und Breite des Verbandes;
h)
Fahrtroute;
i)
Beladehafen;
j)
Entladehafen;
k)
bei gefährlichen Gütern nach ADN:
aa)
die UN-Nummer oder Stoffnummer,
bb)
die offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Bezeichnung,
cc)
die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe,
dd)
die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;
k1)
bei anderen Gütern als Gefahrgütern: die Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge);
l)
Anzahl der geführten blauen Lichter/blauen Kegel;
m)
Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
Auf besondere Anforderung der Funkstelle „Oberwesel Revierzentrale“ hat der Schiffsführer Angaben zum Tiefgang des von ihm geführten Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 zu machen. Die Begrenzung der meldepflichtigen Strecke wird durch die Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) mit einem Zusatzschild „Meldepflicht“ kenntlich gemacht.
a)
Schiffsgattung;
b)
Schiffsname;
c)
Standort, Fahrtrichtung;
d)
Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Unterscheidungssignal;
e)
Tragfähigkeit;
f)
Länge und Breite des Fahrzeugs;
g)
Art, Länge und Breite des Verbandes;
h)
Fahrtroute;
i)
Beladehafen;
j)
Entladehafen;
k)
bei gefährlichen Gütern nach ADN:
aa)
die UN-Nummer oder Stoffnummer,
bb)
die offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Bezeichnung,
cc)
die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe,
dd)
die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;
k1)
bei anderen Gütern als Gefahrgütern: die Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge);
l)
Anzahl der geführten blauen Lichter/blauen Kegel;
m)
Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
Auf besondere Anforderung der Funkstelle „Oberwesel Revierzentrale“ hat der Schiffsführer Angaben zum Tiefgang des von ihm geführten Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 zu machen. Die Begrenzung der meldepflichtigen Strecke wird durch die Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) mit einem Zusatzschild „Meldepflicht“ kenntlich gemacht.
Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder Verbandes, das oder der dem ADN unterliegt, sowie der Schiffsführer eines Tankschiffs, eines Kabinenschiffs, eines Seeschiffs, eines Verbandes mit einer Länge von mehr als 140,00 m oder eines Sondertransportes nach § 1.21 muss sich vor Einfahrt in die Mainstrecke von Hanau (km 57,00) bis zur Mündung in den Rhein auf dem im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) bekannt gegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Funkstelle „Oberwesel Revierzentrale“ melden und folgende Angaben machen:
a)
Schiffsgattung;
b)
Schiffsname;
c)
Standort, Fahrtrichtung;
d)
Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Unterscheidungssignal;
e)
Tragfähigkeit;
f)
Länge und Breite des Fahrzeugs;
g)
Art, Länge und Breite des Verbandes;
h)
Fahrtroute;
i)
Beladehafen;
j)
Entladehafen;
k)
bei gefährlichen Gütern nach ADN:
aa)
die UN-Nummer oder Stoffnummer,
bb)
die offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Bezeichnung,
cc)
die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe,
dd)
die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;
k1)
bei anderen Gütern als Gefahrgütern: die Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge);
l)
Anzahl der geführten blauen Lichter/blauen Kegel;
m)
Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
Auf besondere Anforderung der Funkstelle „Oberwesel Revierzentrale“ hat der Schiffsführer Angaben zum Tiefgang des von ihm geführten Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 zu machen. Die Begrenzung der meldepflichtigen Strecke wird durch die Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) mit einem Zusatzschild „Meldepflicht“ kenntlich gemacht.
2.
Die unter Nummer 1 Satz 1, ausgenommen Buchstabe c und m, genannten Angaben können auch von einer anderen Stelle oder Person rechtzeitig vor der Einfahrt des Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 in die meldepflichtige Strecke schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege der Funkstelle „Oberwesel Revierzentrale“ mitgeteilt werden. Für einen Transport mit einer Ladung von mehr als zwei Gefahrgütern muss die Meldung schriftlich oder elektronisch abgegeben werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer der Funkstelle „Revierzentrale Oberwesel“ melden, wenn er mit dem von ihm geführten Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 in die meldepflichtige Strecke einfährt und diese wieder verlässt. Sofern sich der Schiffsführer oder eine andere Stelle oder Person auf elektronischem Wege meldet, muss die Meldung gemäß den Bestimmungen des Anhangs 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1744 in der Fassung vom 17. September 2019 erfolgen.
3.
Unterbricht ein Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 die Fahrt innerhalb der meldepflichtigen Strecke für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung der Funkstelle „Oberwesel Revierzentrale“ melden.
4.
Ändern sich die Angaben nach Nummer 1 während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, muss der Schiffsführer dies der Funkstelle „Oberwesel Revierzentrale“ unverzüglich mitteilen.
5.
Ein Fahrzeug, ein Verband oder ein Sondertransport nach § 1.21, das oder der auf dem Rhein bereits eine Meldung nach § 12.01 Nummer 1 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung abgegeben hat und in die Mainstrecke bei km 0,00 einfährt, muss der Funkstelle „Oberwesel Revierzentrale“ beim Vorbeifahren an den mit den Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) gekennzeichneten Meldepunkten nur noch die unter Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a bis d genannten Angaben mitteilen.
1.
Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder Verbandes, das oder der dem ADN unterliegt, sowie der Schiffsführer eines Tankschiffs, eines Kabinenschiffs, eines Seeschiffs, eines Verbandes mit einer Länge von mehr als 140,00 m oder eines Sondertransportes nach § 1.21 muss sich vor Einfahrt in die Mainstrecke von Hanau (km 57,00) bis zur Mündung in den Rhein auf dem im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) bekannt gegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Funkstelle „Oberwesel Revierzentrale“ melden und folgende Angaben machen:
a)
Schiffsgattung;
b)
Schiffsname;
c)
Standort, Fahrtrichtung;
d)
Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Unterscheidungssignal;
e)
Tragfähigkeit;
f)
Länge und Breite des Fahrzeugs;
g)
Art, Länge und Breite des Verbandes;
h)
Fahrtroute;
i)
Beladehafen;
j)
Entladehafen;
k)
bei gefährlichen Gütern nach ADN:
aa)
die UN-Nummer oder Stoffnummer,
bb)
die offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Bezeichnung,
cc)
die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe,
dd)
die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;
k1)
bei anderen Gütern als Gefahrgütern: die Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge);
l)
Anzahl der geführten blauen Lichter/blauen Kegel;
m)
Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
Auf besondere Anforderung der Funkstelle „Oberwesel Revierzentrale“ hat der Schiffsführer Angaben zum Tiefgang des von ihm geführten Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 zu machen. Die Begrenzung der meldepflichtigen Strecke wird durch die Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) mit einem Zusatzschild „Meldepflicht“ kenntlich gemacht.
1.
1.
Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder Verbandes, das oder der dem ADN unterliegt, sowie der Schiffsführer eines Tankschiffs, eines Kabinenschiffs, eines Seeschiffs, eines Verbandes mit einer Länge von mehr als 140,00 m oder eines Sondertransportes nach § 1.21 muss sich vor Einfahrt in die Mainstrecke von Hanau (km 57,00) bis zur Mündung in den Rhein auf dem im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) bekannt gegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Funkstelle „Oberwesel Revierzentrale“ melden und folgende Angaben machen:
a)
Schiffsgattung;
b)
Schiffsname;
c)
Standort, Fahrtrichtung;
d)
Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Unterscheidungssignal;
e)
Tragfähigkeit;
f)
Länge und Breite des Fahrzeugs;
g)
Art, Länge und Breite des Verbandes;
h)
Fahrtroute;
i)
Beladehafen;
j)
Entladehafen;
k)
bei gefährlichen Gütern nach ADN:
aa)
die UN-Nummer oder Stoffnummer,
bb)
die offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Bezeichnung,
cc)
die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe,
dd)
die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;
k1)
bei anderen Gütern als Gefahrgütern: die Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge);
l)
Anzahl der geführten blauen Lichter/blauen Kegel;
m)
Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
Auf besondere Anforderung der Funkstelle „Oberwesel Revierzentrale“ hat der Schiffsführer Angaben zum Tiefgang des von ihm geführten Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 zu machen. Die Begrenzung der meldepflichtigen Strecke wird durch die Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) mit einem Zusatzschild „Meldepflicht“ kenntlich gemacht.
a)
Schiffsgattung;
b)
Schiffsname;
c)
Standort, Fahrtrichtung;
d)
Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Unterscheidungssignal;
e)
Tragfähigkeit;
f)
Länge und Breite des Fahrzeugs;
g)
Art, Länge und Breite des Verbandes;
h)
Fahrtroute;
i)
Beladehafen;
j)
Entladehafen;
k)
bei gefährlichen Gütern nach ADN:
aa)
die UN-Nummer oder Stoffnummer,
bb)
die offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Bezeichnung,
cc)
die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe,
dd)
die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;
k1)
bei anderen Gütern als Gefahrgütern: die Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge);
l)
Anzahl der geführten blauen Lichter/blauen Kegel;
m)
Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
Auf besondere Anforderung der Funkstelle „Oberwesel Revierzentrale“ hat der Schiffsführer Angaben zum Tiefgang des von ihm geführten Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 zu machen. Die Begrenzung der meldepflichtigen Strecke wird durch die Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) mit einem Zusatzschild „Meldepflicht“ kenntlich gemacht.
Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder Verbandes, das oder der dem ADN unterliegt, sowie der Schiffsführer eines Tankschiffs, eines Kabinenschiffs, eines Seeschiffs, eines Verbandes mit einer Länge von mehr als 140,00 m oder eines Sondertransportes nach § 1.21 muss sich vor Einfahrt in die Mainstrecke von Hanau (km 57,00) bis zur Mündung in den Rhein auf dem im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) bekannt gegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Funkstelle „Oberwesel Revierzentrale“ melden und folgende Angaben machen:
a)
Schiffsgattung;
b)
Schiffsname;
c)
Standort, Fahrtrichtung;
d)
Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Unterscheidungssignal;
e)
Tragfähigkeit;
f)
Länge und Breite des Fahrzeugs;
g)
Art, Länge und Breite des Verbandes;
h)
Fahrtroute;
i)
Beladehafen;
j)
Entladehafen;
k)
bei gefährlichen Gütern nach ADN:
aa)
die UN-Nummer oder Stoffnummer,
bb)
die offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Bezeichnung,
cc)
die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe,
dd)
die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;
k1)
bei anderen Gütern als Gefahrgütern: die Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge);
l)
Anzahl der geführten blauen Lichter/blauen Kegel;
m)
Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
Auf besondere Anforderung der Funkstelle „Oberwesel Revierzentrale“ hat der Schiffsführer Angaben zum Tiefgang des von ihm geführten Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 zu machen. Die Begrenzung der meldepflichtigen Strecke wird durch die Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) mit einem Zusatzschild „Meldepflicht“ kenntlich gemacht.
2.
Die unter Nummer 1 Satz 1, ausgenommen Buchstabe c und m, genannten Angaben können auch von einer anderen Stelle oder Person rechtzeitig vor der Einfahrt des Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 in die meldepflichtige Strecke schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege der Funkstelle „Oberwesel Revierzentrale“ mitgeteilt werden. Für einen Transport mit einer Ladung von mehr als zwei Gefahrgütern muss die Meldung schriftlich oder elektronisch abgegeben werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer der Funkstelle „Revierzentrale Oberwesel“ melden, wenn er mit dem von ihm geführten Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 in die meldepflichtige Strecke einfährt und diese wieder verlässt. Sofern sich der Schiffsführer oder eine andere Stelle oder Person auf elektronischem Wege meldet, muss die Meldung gemäß den Bestimmungen des Anhangs 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1744 in der Fassung vom 17. September 2019 erfolgen.
3.
Unterbricht ein Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 die Fahrt innerhalb der meldepflichtigen Strecke für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung der Funkstelle „Oberwesel Revierzentrale“ melden.
4.
Ändern sich die Angaben nach Nummer 1 während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, muss der Schiffsführer dies der Funkstelle „Oberwesel Revierzentrale“ unverzüglich mitteilen.
5.
Ein Fahrzeug, ein Verband oder ein Sondertransport nach § 1.21, das oder der auf dem Rhein bereits eine Meldung nach § 12.01 Nummer 1 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung abgegeben hat und in die Mainstrecke bei km 0,00 einfährt, muss der Funkstelle „Oberwesel Revierzentrale“ beim Vorbeifahren an den mit den Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) gekennzeichneten Meldepunkten nur noch die unter Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a bis d genannten Angaben mitteilen.

Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 11 - Main

1.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a)
sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 11.04 nicht überschreitet,
b)
die Vorschriften über
aa)
das Verhalten beim Begegnen nach § 11.06 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3,
bb)
die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 11.11 Nummer 1 und 2,
cc)
die Durchfahrt oder das Verhalten beim Durchfahren
aaa)
der Friedensbrücke in Würzburg nach § 11.18 Nummer 1 Satz 1 bis 3 und
bbb)
der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt nach § 11.18 Nummer 2 und
dd)
die Benutzung der Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen nach § 11.19 Nummer 1 und 2
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und
c)
eine nach § 11.12 erteilte Weisung, rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufzusuchen, einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten wird.
2.
Der Schiffsführer hat
a)
sicherzustellen, dass
aa)
das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 11.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet und
bb)
auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband die nach § 11.02 Nummer 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3, auch in Verbindung mit den Sätzen 4 und 5, jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,
b)
die Vorschriften über
aa)
die Zusammenstellung der Verbände nach § 11.03 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 und
bb)
die Meldepflicht nach § 11.15 Nummer 1 Satz 1, 2, Nummer 2 Satz 2, 3 und Nummer 3 bis 5
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
c)
die Regelung über den Verkehr nach § 11.22 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet wird,
d)
die Verkehrsbeschränkung nach § 11.27 Nummer 1 Satz 1 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet wird, und
e)
das in § 11.27 Nummer 2 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.
1.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a)
sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 11.04 nicht überschreitet,
b)
die Vorschriften über
aa)
das Verhalten beim Begegnen nach § 11.06 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3,
bb)
die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 11.11 Nummer 1 und 2,
cc)
die Durchfahrt oder das Verhalten beim Durchfahren
aaa)
der Friedensbrücke in Würzburg nach § 11.18 Nummer 1 Satz 1 bis 3 und
bbb)
der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt nach § 11.18 Nummer 2 und
dd)
die Benutzung der Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen nach § 11.19 Nummer 1 und 2
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und
c)
eine nach § 11.12 erteilte Weisung, rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufzusuchen, einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten wird.
2.
2.
Der Schiffsführer hat
a)
sicherzustellen, dass
aa)
das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 11.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet und
bb)
auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband die nach § 11.02 Nummer 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3, auch in Verbindung mit den Sätzen 4 und 5, jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,
b)
die Vorschriften über
aa)
die Zusammenstellung der Verbände nach § 11.03 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 und
bb)
die Meldepflicht nach § 11.15 Nummer 1 Satz 1, 2, Nummer 2 Satz 2, 3 2 bis 4 und Nummer 3 bis 5
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
c)
die Regelung über den Verkehr nach § 11.22 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet wird,
d)
die Verkehrsbeschränkung nach § 11.27 Nummer 1 Satz 1 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet wird, und
e)
das in § 11.27 Nummer 2 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.
Der Schiffsführer hat
a)
sicherzustellen, dass
aa)
das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 11.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet und
bb)
auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband die nach § 11.02 Nummer 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3, auch in Verbindung mit den Sätzen 4 und 5, jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,
b)
die Vorschriften über
aa)
die Zusammenstellung der Verbände nach § 11.03 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 und
bb)
die Meldepflicht nach § 11.15 Nummer 1 Satz 1, 2, Nummer 2 Satz 2, 3 und Nummer 3 bis 5
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
c)
die Regelung über den Verkehr nach § 11.22 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet wird,
d)
die Verkehrsbeschränkung nach § 11.27 Nummer 1 Satz 1 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet wird, und
e)
das in § 11.27 Nummer 2 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.
3.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
a)
das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 11.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet und
b)
die nach § 11.02 Nummer 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3, auch in Verbindung mit den Sätzen 4 und 5, jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist.
1.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a)
sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 11.04 nicht überschreitet,
b)
die Vorschriften über
aa)
das Verhalten beim Begegnen nach § 11.06 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3,
bb)
die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 11.11 Nummer 1 und 2,
cc)
die Durchfahrt oder das Verhalten beim Durchfahren
aaa)
der Friedensbrücke in Würzburg nach § 11.18 Nummer 1 Satz 1 bis 3 und
bbb)
der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt nach § 11.18 Nummer 2 und
dd)
die Benutzung der Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen nach § 11.19 Nummer 1 und 2
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und
c)
eine nach § 11.12 erteilte Weisung, rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufzusuchen, einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten wird.
2.
Der Schiffsführer hat
a)
sicherzustellen, dass
aa)
das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 11.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet und
bb)
auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband die nach § 11.02 Nummer 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3, auch in Verbindung mit den Sätzen 4 und 5, jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,
b)
die Vorschriften über
aa)
die Zusammenstellung der Verbände nach § 11.03 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 und
bb)
die Meldepflicht nach § 11.15 Nummer 1 Satz 1, 2, Nummer 2 Satz 2, 3 und Nummer 3 bis 5
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
c)
die Regelung über den Verkehr nach § 11.22 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet wird,
d)
die Verkehrsbeschränkung nach § 11.27 Nummer 1 Satz 1 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet wird, und
e)
das in § 11.27 Nummer 2 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.
1.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a)
sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 11.04 nicht überschreitet,
b)
die Vorschriften über
aa)
das Verhalten beim Begegnen nach § 11.06 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3,
bb)
die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 11.11 Nummer 1 und 2,
cc)
die Durchfahrt oder das Verhalten beim Durchfahren
aaa)
der Friedensbrücke in Würzburg nach § 11.18 Nummer 1 Satz 1 bis 3 und
bbb)
der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt nach § 11.18 Nummer 2 und
dd)
die Benutzung der Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen nach § 11.19 Nummer 1 und 2
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und
c)
eine nach § 11.12 erteilte Weisung, rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufzusuchen, einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten wird.
2.
2.
Der Schiffsführer hat
a)
sicherzustellen, dass
aa)
das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 11.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet und
bb)
auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband die nach § 11.02 Nummer 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3, auch in Verbindung mit den Sätzen 4 und 5, jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,
b)
die Vorschriften über
aa)
die Zusammenstellung der Verbände nach § 11.03 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 und
bb)
die Meldepflicht nach § 11.15 Nummer 1 Satz 1, 2, Nummer 2 Satz 2, 3 2 bis 4 und Nummer 3 bis 5
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
c)
die Regelung über den Verkehr nach § 11.22 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet wird,
d)
die Verkehrsbeschränkung nach § 11.27 Nummer 1 Satz 1 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet wird, und
e)
das in § 11.27 Nummer 2 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.
Der Schiffsführer hat
a)
sicherzustellen, dass
aa)
das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 11.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet und
bb)
auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband die nach § 11.02 Nummer 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3, auch in Verbindung mit den Sätzen 4 und 5, jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,
b)
die Vorschriften über
aa)
die Zusammenstellung der Verbände nach § 11.03 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 und
bb)
die Meldepflicht nach § 11.15 Nummer 1 Satz 1, 2, Nummer 2 Satz 2, 3 und Nummer 3 bis 5
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
c)
die Regelung über den Verkehr nach § 11.22 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet wird,
d)
die Verkehrsbeschränkung nach § 11.27 Nummer 1 Satz 1 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet wird, und
e)
das in § 11.27 Nummer 2 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.
3.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
a)
das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 11.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet und
b)
die nach § 11.02 Nummer 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3, auch in Verbindung mit den Sätzen 4 und 5, jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist.

Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 14 - Schifffahrtsweg Rhein-Kleve

1.
Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder Verbandes, das oder der dem ADN unterliegt, sowie der Schiffsführer eines Tankschiffs, eines Kabinenschiffs, eines Seeschiffs oder eines Sondertransportes nach § 1.21 müssen sich vor Einfahrt in den Schifffahrtsweg Rhein-Kleve auf dem im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) bekannt gegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ melden und folgende Angaben machen:
a)
Schiffsgattung;
b)
Schiffsname;
c)
Standort, Fahrtrichtung;
d)
Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Unterscheidungssignal;
e)
Tragfähigkeit;
f)
Länge und Breite des Fahrzeugs;
g)
Art, Länge und Breite des Verbandes;
h)
Fahrtroute;
i)
Beladehafen
j)
Entladehafen;
k)
bei gefährlichen Gütern nach ADN:
aa)
die UN-Nummer oder Stoffnummer,
bb)
die offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Bezeichnung,
cc)
die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe,
dd)
die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;
k1)
bei anderen Gütern als Gefahrgütern: die Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge);
l)
Anzahl der geführten blauen Lichter/blauen Kegel;
m)
Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
Auf besondere Anforderung der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ hat der Schiffsführer Angaben zum Tiefgang des von ihm geführten Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 zu machen. Die Begrenzung der meldepflichtigen Strecke wird durch die Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) mit einem Zusatzschild „Meldepflicht“ kenntlich gemacht.
1.
Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder Verbandes, das oder der dem ADN unterliegt, sowie der Schiffsführer eines Tankschiffs, eines Kabinenschiffs, eines Seeschiffs oder eines Sondertransportes nach § 1.21 müssen sich vor Einfahrt in den Schifffahrtsweg Rhein-Kleve auf dem im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) bekannt gegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ melden und folgende Angaben machen:
a)
Schiffsgattung;
b)
Schiffsname;
c)
Standort, Fahrtrichtung;
d)
Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Unterscheidungssignal;
e)
Tragfähigkeit;
f)
Länge und Breite des Fahrzeugs;
g)
Art, Länge und Breite des Verbandes;
h)
Fahrtroute;
i)
Beladehafen
j)
Entladehafen;
k)
bei gefährlichen Gütern nach ADN:
aa)
die UN-Nummer oder Stoffnummer,
bb)
die offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Bezeichnung,
cc)
die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe,
dd)
die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;
k1)
bei anderen Gütern als Gefahrgütern: die Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge);
l)
Anzahl der geführten blauen Lichter/blauen Kegel;
m)
Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
Auf besondere Anforderung der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ hat der Schiffsführer Angaben zum Tiefgang des von ihm geführten Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 zu machen. Die Begrenzung der meldepflichtigen Strecke wird durch die Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) mit einem Zusatzschild „Meldepflicht“ kenntlich gemacht.
2.
Die unter Nummer 1 Satz 1, ausgenommen Buchstabe c und m, genannten Angaben können auch von einer anderen Stelle oder Person rechtzeitig vor der Einfahrt des Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 in die meldepflichtige Strecke schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ mitgeteilt werden. Für einen Transport mit einer Ladung von mehr als zwei Gefahrgütern muss die Meldung schriftlich oder elektronisch abgegeben werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ melden, wenn er mit dem von ihm geführten Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 in die meldepflichtige Strecke einfährt und diese wieder verlässt. Sofern sich der Schiffsführer oder eine andere Stelle oder Person auf elektronischem Wege meldet, muss die Meldung gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1744 erfolgen.
3.
Unterbricht ein Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 die Fahrt innerhalb der meldepflichtigen Strecke für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ melden.
4.
Ändern sich die Angaben nach Nummer 1 während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, muss der Schiffsführer dies der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ unverzüglich mitteilen.
5.
Ein Fahrzeug, ein Verband oder ein Sondertransport nach § 1.21, das oder der auf dem Rhein bereits eine Meldung nach § 12.01 Nummer 1 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung abgegeben hat und in die meldepflichtige Strecke einfährt, muss der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ beim Vorbeifahren an den mit den Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) gekennzeichneten Meldepunkten nur noch die unter Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a bis d genannten Angaben mitteilen.
1.
Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder Verbandes, das oder der dem ADN unterliegt, sowie der Schiffsführer eines Tankschiffs, eines Kabinenschiffs, eines Seeschiffs oder eines Sondertransportes nach § 1.21 müssen sich vor Einfahrt in den Schifffahrtsweg Rhein-Kleve auf dem im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) bekannt gegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ melden und folgende Angaben machen:
a)
Schiffsgattung;
b)
Schiffsname;
c)
Standort, Fahrtrichtung;
d)
Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Unterscheidungssignal;
e)
Tragfähigkeit;
f)
Länge und Breite des Fahrzeugs;
g)
Art, Länge und Breite des Verbandes;
h)
Fahrtroute;
i)
Beladehafen
j)
Entladehafen;
k)
bei gefährlichen Gütern nach ADN:
aa)
die UN-Nummer oder Stoffnummer,
bb)
die offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Bezeichnung,
cc)
die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe,
dd)
die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;
k1)
bei anderen Gütern als Gefahrgütern: die Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge);
l)
Anzahl der geführten blauen Lichter/blauen Kegel;
m)
Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
Auf besondere Anforderung der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ hat der Schiffsführer Angaben zum Tiefgang des von ihm geführten Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 zu machen. Die Begrenzung der meldepflichtigen Strecke wird durch die Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) mit einem Zusatzschild „Meldepflicht“ kenntlich gemacht.
1.
Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder Verbandes, das oder der dem ADN unterliegt, sowie der Schiffsführer eines Tankschiffs, eines Kabinenschiffs, eines Seeschiffs oder eines Sondertransportes nach § 1.21 müssen sich vor Einfahrt in den Schifffahrtsweg Rhein-Kleve auf dem im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) bekannt gegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ melden und folgende Angaben machen:
a)
Schiffsgattung;
b)
Schiffsname;
c)
Standort, Fahrtrichtung;
d)
Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Unterscheidungssignal;
e)
Tragfähigkeit;
f)
Länge und Breite des Fahrzeugs;
g)
Art, Länge und Breite des Verbandes;
h)
Fahrtroute;
i)
Beladehafen
j)
Entladehafen;
k)
bei gefährlichen Gütern nach ADN:
aa)
die UN-Nummer oder Stoffnummer,
bb)
die offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Bezeichnung,
cc)
die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe,
dd)
die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;
k1)
bei anderen Gütern als Gefahrgütern: die Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge);
l)
Anzahl der geführten blauen Lichter/blauen Kegel;
m)
Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
Auf besondere Anforderung der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ hat der Schiffsführer Angaben zum Tiefgang des von ihm geführten Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 zu machen. Die Begrenzung der meldepflichtigen Strecke wird durch die Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) mit einem Zusatzschild „Meldepflicht“ kenntlich gemacht.
2.
Die unter Nummer 1 Satz 1, ausgenommen Buchstabe c und m, genannten Angaben können auch von einer anderen Stelle oder Person rechtzeitig vor der Einfahrt des Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 in die meldepflichtige Strecke schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ mitgeteilt werden. Für einen Transport mit einer Ladung von mehr als zwei Gefahrgütern muss die Meldung schriftlich oder elektronisch abgegeben werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ melden, wenn er mit dem von ihm geführten Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 in die meldepflichtige Strecke einfährt und diese wieder verlässt. Sofern sich der Schiffsführer oder eine andere Stelle oder Person auf elektronischem Wege meldet, muss die Meldung gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1744 erfolgen.
3.
Unterbricht ein Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 die Fahrt innerhalb der meldepflichtigen Strecke für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ melden.
4.
Ändern sich die Angaben nach Nummer 1 während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, muss der Schiffsführer dies der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ unverzüglich mitteilen.
5.
Ein Fahrzeug, ein Verband oder ein Sondertransport nach § 1.21, das oder der auf dem Rhein bereits eine Meldung nach § 12.01 Nummer 1 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung abgegeben hat und in die meldepflichtige Strecke einfährt, muss der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ beim Vorbeifahren an den mit den Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) gekennzeichneten Meldepunkten nur noch die unter Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a bis d genannten Angaben mitteilen.

Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 14 - Schifffahrtsweg Rhein-Kleve

1.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a)
sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 14.04 nicht überschreitet, und
b)
die Vorschrift über die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 14.11 einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten wird.
2.
Der Schiffsführer hat
a)
sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 14.02 Nummer 1 nicht überschreitet, und
b)
die Vorschriften über
aa)
die Zusammenstellung der Verbände nach § 14.03 und
bb)
die Meldepflicht nach § 14.15 Nummer 1 Satz 1, 2, Nummer 2 Satz 2, 3 2 bis 4 und Nummer 3 bis 5
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
3.
2.
Der Schiffsführer hat
a)
sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 14.02 Nummer 1 nicht überschreitet, und
b)
die Vorschriften über
aa)
die Zusammenstellung der Verbände nach § 14.03 und
bb)
die Meldepflicht nach § 14.15 Nummer 1 Satz 1, 2, Nummer 2 Satz 2, 3 und Nummer 3 bis 5
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 14.02 Nummer 1 nicht überschreitet.
2.
Der Schiffsführer hat
a)
sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 14.02 Nummer 1 nicht überschreitet, und
b)
die Vorschriften über
aa)
die Zusammenstellung der Verbände nach § 14.03 und
bb)
die Meldepflicht nach § 14.15 Nummer 1 Satz 1, 2, Nummer 2 Satz 2, 3 und Nummer 3 bis 5
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
3.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 14.02 Nummer 1 nicht überschreitet.
1.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a)
sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 14.04 nicht überschreitet, und
b)
die Vorschrift über die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 14.11 einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten wird.
2.
Der Schiffsführer hat
a)
sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 14.02 Nummer 1 nicht überschreitet, und
b)
die Vorschriften über
aa)
die Zusammenstellung der Verbände nach § 14.03 und
bb)
die Meldepflicht nach § 14.15 Nummer 1 Satz 1, 2, Nummer 2 Satz 2, 3 2 bis 4 und Nummer 3 bis 5
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
3.
2.
Der Schiffsführer hat
a)
sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 14.02 Nummer 1 nicht überschreitet, und
b)
die Vorschriften über
aa)
die Zusammenstellung der Verbände nach § 14.03 und
bb)
die Meldepflicht nach § 14.15 Nummer 1 Satz 1, 2, Nummer 2 Satz 2, 3 und Nummer 3 bis 5
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 14.02 Nummer 1 nicht überschreitet.
2.
Der Schiffsführer hat
a)
sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 14.02 Nummer 1 nicht überschreitet, und
b)
die Vorschriften über
aa)
die Zusammenstellung der Verbände nach § 14.03 und
bb)
die Meldepflicht nach § 14.15 Nummer 1 Satz 1, 2, Nummer 2 Satz 2, 3 und Nummer 3 bis 5
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
3.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 14.02 Nummer 1 nicht überschreitet.

Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 15 - Norddeutsche Kanäle

1.
Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:

135,00


11,45

186,50
zwischen km 39,97 (Hafen Victor) und km 45,60 (Dortmund-Ems-Kanal) darf ein Fahrzeug mit einer Breite über 9,65 m oder ein Verband mit einer Länge über 165,00 m oder einer Breite über 9,65 m nur in der in § 15.06 Nummer 6 Buchstabe b festgelegten Zeit und Richtung fahren
von km 0,24 bis km 1,85 (Schleuse Friedrichsfeld) verringert sich die zulässige Abladetiefe, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Wesel unter die Marke 219 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes
Binnenschifffahrtsstraße   Länge Breite Abladetiefe
  m m m
1.1 Ruhr      
1.1.1 km 0,00 (Ruhrmündung) bis km 12,21 (oberhalb der Schlossbrücke in Mülheim)      
  Fahrzeug/Verband 38,00 5,20 1,70
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist      
1.1.2 km 0,00 (Ruhrmündung) bis km 0,80      
 
a)
Fahrzeug
135,00 12,00 3,00
 
b)
Verband
193,00 22,90 3,00
  die zulässige Abladetiefe darf überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet, gestattet; die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt unberührt; unberührt. die Die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 298 295 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –    
1.1.3 km 0,80 bis km 1,90      
 
a)
Fahrzeug
135,00 12,00 3,00
 
b)
Verband
186,50 12,00 3,00
  die zulässige Abladetiefe darf überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet, gestattet; die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt unberührt; unberührt. die Die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 298 295 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –    
1.1.4 km 1,90 bis km 2,80 (Ruhrschleuse Duisburg)      
 
a)
Fahrzeug
135,00 12,00 3,00
 
b)
Verband
186,50 12,00 3,00
  die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 298 295 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –    
1.1.5 km 2,80 bis km 4,52      
 
a)
Fahrzeug
135,00 12,00 3,00
 
b)
Verband
186,50 12,00 3,00
1.1.6 km 4,52 bis km 11,65      
  Fahrzeug/Verband 135,00 12,00 3,00
Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist.
1.2 Rhein-Herne-Kanal      
1.2.1 km 0,16 (Ruhrorter Hafen) bis km 45,60 (Dortmund-Ems-Kanal) mit Verbindungskanal zur Ruhr      
 
a)
Fahrzeug
110,00
 
a)
Fahrzeug
110,009,652,60  135,0011,452,50 9,65
 — von km 0,16 (Ruhrorter Hafen) bis km 0,65 (Schleuse Duisburg-Meiderich) verringert sich2,60
2,50
 
b)
Verband
165,00
 
b)
Verband
165,009,652,60 9,65
11,45
2,60
2,50
 
a)
Fahrzeug
110,009,652,60
  135,0011,452,50
 
b)
Verband
165,009,652,60
  – von km 0,16 (Ruhrorter Hafen) bis km 0,65 (Schleuse Duisburg-Meiderich) verringert sich  186,50 11,45 2,50
 — von km 0,16 (Ruhrorter Hafen) bis km 0,65 (Schleuse Duisburg-Meiderich) verringert sich
  
a)
die zulässige Abladetiefe von 2,60 m, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 220 222 sinkt, und
   
 
b)
die zulässige Abladetiefe von 2,50 m, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 210 212 sinkt,
   
 um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes,
 um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes,
 um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes,    zwischen km 39,97 (Hafen Victor) und km 45,60 (Dortmund-Ems-Kanal) darf ein Fahrzeug mit einer Breite über 9,65 m oder ein Verband mit einer Länge über 165,00 m oder einer Breite über 9,65 m nur in der in § 15.06 Nummer 6 Buchstabe b festgelegten Zeit und Richtung fahren –
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist      
1.2.2 km 0,16 bis km 0,65 (Schleuse Duisburg-Meiderich)      
 
a)
Fahrzeug
135,00 11,45 3,00
 
b)
Verband
186,50 11,45 3,00
  – die zulässigen Abladetiefen verringern sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort    
 
a)
bei einer Abladetiefe von 3,00 m unter die Marke 268, 262,
     
 
b)
bei einer Abladetiefe von 2,80 m unter die Marke 248, 242,
     
 
c)
bei einer Abladetiefe von 2,60 m unter die Marke 228 222 und
     
 
d)
bei einer Abladetiefe von 2,50 m unter die Marke 218 212 sinkt,
     
  um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –    
1.2.3 km 0,65 bis km 1,07      
 
a)
Fahrzeug
135,00 11,45 3,00
 
b)
Verband
186,50 11,45 3,00
1.2.4 km 1,07 bis km 24,53 mit Verbindungskanal zur Ruhr      
 
a)
Fahrzeug
135,00 11,45 2,80
 
b)
Verband
186,50 11,45 2,80
Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Schubverbandes ausgerüstet ist.
1.3 Wesel-Datteln-Kanal      
1.3.1 km 0,24 (Rhein) bis km 60,23 (Dortmund-Ems-Kanal)      
 
a)
Fahrzeug
135,00 11,45 2,80
 
b)
Verband
186,50 11,45 2,80
 — von km 0,24 (Rhein) bis km 0,90 (Rhein-Lippe-Hafen) darf die zulässige Abladetiefe überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet; die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt unberührt,
 – von km 0,24 (Rhein) bis km 0,90 (Rhein-Lippe-Hafen) darf die zulässige Abladetiefe überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet; die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt unberührt,
 — von km 0,24 (Rhein) bis km 0,90 (Rhein-Lippe-Hafen) darf die zulässige Abladetiefe überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet; die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt unberührt,    von km 0,24 bis km 1,85 (Schleuse Friedrichsfeld) verringert sich die zulässige Abladetiefe, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Wesel unter die Marke 222 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist      
1.3.2 km 0,24 bis km 0,90 (Rhein-Lippe-Hafen)      
 
b)
Verband
193,00 Verband 22,90 193,00 2,80 22,90 2,80
  die zulässige Abladetiefe darf überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet, die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt unberührt; die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Wesel unter die Marke 222 219 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –    
Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist.
1.4 Datteln-Hamm-Kanal      
1.4.1 km 0,06 (Dortmund-Ems-Kanal) bis km 47,20      
  Fahrzeug/Verband  86,00  9,65 2,50
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist      
1.4.2 km 0,06 bis km 11,30 (Hafen Lünen)      
 
a)
Fahrzeug
135,00 11,45 2,80
 
b)
Verband
186,50 11,45 2,80
1.4.3 km 11,30 bis km 35,87 (Hammer Bahnbrücke)      
 
a)
Fahrzeug
135,00 11,45 2,70
 
b)
Verband
186,50 11,45 2,70
Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist.
1.5 Dortmund-Ems-Kanal      
1.5.1 km 1,44 (Hafen Dortmund) bis km 225,82 (Papenburg)
einschließlich Hase und Ems
     
  Fahrzeug/Verband  90,00  9,65 2,50
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist      
1.5.2 km 1,44 bis km 21,50      
 
a)
Fahrzeug
135,00 11,45 2,80
 
b)
Verband
186,50 11,45 2,80
1.5.3 km 21,50 bis km 81,90 (Bockholt)      
 
a)
Fahrzeug
110,00 11,45 2,50
 
b)
Verband
110,00 11,45 2,50
    165,00  9,65 2,50
1.5.4 km 81,90 bis km 108,50      
 
a)
Fahrzeug
110,00 11,45 2,80
 
b)
Verband
186,00 11,45 2,80
1.5.5 km 108,50 bis km 138,00 (Gleesen)      
  Fahrzeug/Verband 100,00  9,65 2,70
    110,00  9,65 2,50
1.5.6 km 138,00 bis km 225,82 (Papenburg)
einschließlich Hase und Ems
     
  Fahrzeug/Verband 100,00  9,65 2,70
     90,00 10,60 2,60
    110,00  9,65 2,50
Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist.
1.6 Ems oberhalb Gleesen (km 82,65)      
  Fahrzeug 26,00 5,20 je nach Wasserstand
1.7 ohne Inhalt      
1.8 Küstenkanal      
1.8.1 km 0,00 (140,00 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg) bis km 69,63 (Dortmund-Ems-Kanal, Ems) einschließlich Hunte      
  Fahrzeug/Verband 100,00 9,65 je nach Wasserstand bis 2,50
    90,00 10,60 je nach Wasserstand bis 2,30
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist      
1.8.2 km 1,71 (Schleuse Oldenburg) bis km 64,00 (Dörpen)      
  Fahrzeug/Verband 100,00 9,65 2,50
    90,00 10,60 2,30
1.8.3 km 64,00 bis km 69,63 (Dortmund-Ems-Kanal) mit Stichkanal Dörpen      
  Fahrzeug/Verband 100,00 9,65 2,70
    90,00 10,60 2,60
  — ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist
1.9 Elisabethfehnkanal      
  Fahrzeug 20,00 4,50 0,90
1.10 Leda und Sagter Ems      
  Fahrzeug 20,00 4,50 1,20 bezogen auf MThw
1.11 Ems-Seitenkanal      
  Fahrzeug/Verband 67,00 8,20 je nach Wasserstand 1,55 bis 2,00
1.12 Mittellandkanal      
1.12.1 km 0,00 bis km 325,70      
  a) Fahrzeug 110,00 11,45 2,80
  b) Verband 185,00 11,45 2,80
1.12.2 Stichkanäle Ibbenbüren, Osnabrück, Hannover-Linden, Misburg, Hildesheim      
1.12.2.1 Stichkanal Ibbenbüren      
  Fahrzeug/Verband 91,00 8,25 2,20
    85,00 9,00 2,20
    95,00 9,60 2,00
1.12.2.2 Stichkanal Osnabrück      
1.12.2.2.1 km 0,00 bis km 13,01      
  Fahrzeug/Verband 82,00 9,60 2,30
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist      
1.12.2.2.2 km 0,00 bis km 12,40 (Einfahrt in den Ölhafen)      
  Fahrzeug/Verband 82,00 9,60 2,80
1.12.2.3 Stichkanal Hannover-Linden      
1.12.2.3.1 km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal) bis km 10,75 (Ende als Bundeswasserstraße)      
  Fahrzeug/Verband  82,00  9,60 2,30
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist      
1.12.2.3.2 km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal) bis km 6,50 (Umschlagstelle Hannover-Letter)      
  Fahrzeug/Verband  90,00  9,60 2,40
1.12.2.3.3 km 6,50 (Umschlagstelle Hannover-Letter) bis km 9,50 (Unterwasser Hafenschleuse Hannover-Linden)      
  Fahrzeug/Verband  85,00  9,60 2,30
1.12.2.4 Stichkanal Misburg      
  a) Fahrzeug 110,00 11,45 2,80
  b) Schubverband 185,00 11,45 2,80
1.12.2.5 Stichkanal Hildesheim      
  a) Fahrzeug  90,00 10,60 2,30
    110,00 10,60 2,10
    110,00 11,45 2,00
  b) Verband  90,00 10,60 2,30
    110,00 11,45 2,00
    135,00  9,60 2,30
    135,00 10,60 2,10
    150,00 11,45 1,90
1.12.3 Verbindungskanal Nord zur Weser      
1.12.3.1 km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal) bis km 0,45 (Oberwasser Schachtschleuse Minden)/km 0,40 (Oberwasser Weserschleuse)      
  a) Fahrzeug 110,00 11,45 2,80
  b) Verband 139,00 11,45 2,80
1.12.3.2 Schachtschleuse Minden      
  Fahrzeug/Verband  85,00  9,60 2,80
1.12.3.3 Weserschleuse      
  a) Fahrzeug 110,00 11,45 richtet sich nach der Fahrrinnen-
tiefe nach
Nummer 1.12.3.4
  b) Verband 135,00 11,45 richtet sich nach
der Fahrrinnen-
tiefe nach
Nummer 1.12.3.4
1.12.3.4 km 0,55 (Unterwasser Schachtschleuse Minden)/km 0,56 (Unterwasser Weserschleuse) bis km 1,29 (Einmündung in die Weser)      
  a) Fahrzeug 110,00 11,45 richtet sich
nach der
Fahrinnentiefe
  b) Verband 139,00 11,45 richtet sich
nach der
Fahrrinnentiefe
  – die Fahrrinnentiefe beträgt 2,80 m –      
1.12.4 Verbindungskanal Süd zur Weser      
  Fahrzeug/Verband  82,00  9,60 2,50
1.12.5 Stichkanal Salzgitter      
1.12.5.1 bei Benutzung der am Ostufer gelegenen Schleusen      
  a) Fahrzeug 110,00  9,60 2,80
    110,00 10,60 2,65
  b) Verband 110,00 11,45 2,50
    185,00  9,60 2,80
    185,00 10,60 2,65
    185,00 11,45 2,50
1.12.5.2 bei Benutzung der am Westufer gelegenen Schleusen      
  a) Fahrzeug 110,00  9,60 2,50
    110,00 11,45 2,20
  b) Verband 185,00  9,60 2,50
    185,00 11,45 2,20
1.12.6 Rothenseer Verbindungskanal      
1.12.6.1 Rothenseer Verbindungskanal Altstrecke mit Schiffshebewerk Rothensee km 0,12 bis km 1,00      
  Fahrzeug/Verband  82,00  9,50 1,90
     82,00  9,00 2,10
1.12.6.2 Rothenseer Verbindungskanal mit Schiffsschleuse km 0,19 bis km 4,76 (Niedrigwasserschleuse Magdeburg)      
1.12.6.2.1 bei in Betrieb befindlicher Niedrigwasserschleuse      
  a) Fahrzeug 110,00 11,45 2,80
  b) Verband 185,00 11,45 2,80
1.12.6.2.2 bei nicht in Betrieb befindlicher Niedrigwasserschleuse      
  a) Fahrzeug 110,00 11,45 je nach
Fahrrinnentiefe
  b) Verband 185,00 11,45 je nach
Fahrrinnentiefe
  – die Fahrrinnentiefe richtet sich vom unteren Vorhafen der Schleuse Rothensee und vom unteren Vorhafen des Schiffshebewerkes Rothensee bis zur Niedrigwasserschleuse Magdeburg nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen –
1.12.6.3 km 4,76 (Niedrigwasserschleuse Magdeburg) bis km 5,53 (Elbe)      
  a) Fahrzeug 110,00 11,45 je nach
Fahrrinnentiefe
  b) Verband 100,00 19,20 je nach
Fahrrinnentiefe
    185,00 11,45 je nach
Fahrrinnentiefe
  – die Fahrrinnentiefe richtet sich von der Niedrigwasserschleuse Magdeburg bis zur Einmündung in die Elbe nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen –
   
1.13 Elbe-Seitenkanal      
1.13.1 von km 0,00 bis km 115,18 (Einmündung in die Elbe)      
 
a)
Fahrzeug
100,00 11,45 2,80
 
b)
Verband
185,00 11,45 2,80
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist      
1.13.2 von km 0,00 bis km 100,23 (Hafen Lüneburg)      
  Fahrzeug 110,00 11,45 2,80
1.14 Elbe-Havel-Kanal      
1.14.1 km 325,70 (Unterwasser Schleuse Hohenwarthe) bis km 380,90 (Untere Havel-Wasserstraße) mit Großem Wendsee ohne Schleuse Niegripp und Schleuse Parey      
 
a)
Fahrzeug
80,00 9,00 2,00
    86,00 8,25 2,00
 
b)
Verband
80,00 9,00 2,00
    125,00 8,25 2,00
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist      
1.14.2 Niegripper Verbindungskanal      
1.14.2.1 km 0,10 (Elbe-Havel-Kanal) bis Schleuse Niegripp      
 
a)
Fahrzeug
110,00 11,45 2,80
 
b)
Verband
185,00 11,45 2,80
1.14.2.2 Schleuse Niegripp bis km 1,55 (Elbe)      
 
a)
Fahrzeug
110,00 11,45 je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 6
 
b)
Verband
145,00 22,90 je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 6
    185,00 11,45 je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 6
  — die Fahrrinnentiefe richtet sich vom unteren Vorhafen der Schleuse Niegripp bis zur Einmündung in die Elbe nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen –
1.14.3 Pareyer Verbindungskanal      
1.14.3.1 km 0,01 (Elbe) bis km 0,70 (bei Schleuse Parey)      
 
a)
Fahrzeug
86,00 9,60 je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 7
 
b)
Verband
86,00 9,60 je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 7
    125,00 8,25 je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 7
  — die Fahrrinnentiefe richtet sich von der Einmündung in die Elbe bis zum unteren Vorhafen der Schleuse Parey nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen –
1.14.3.2 km 0,70 bis km 0,90 (bei Schleuse Parey)      
  Fahrzeug/Verband 70,00 8,20 1,85
  Bei einem Stand des Elbpegels der Schleuse Parey kleiner als 3,70 m      
 
a)
Fahrzeug
86,00 8,20 1,85
 
b)
Verband
91,00 8,20 1,85
1.14.3.3 km 0,90 (bei Schleuse Parey) bis km 1,80 (Kiesladestelle) mit Baggerelbe bis km 0,31      
 
a)
Fahrzeug
80,00 9,00 2,00
    86,00 8,25 2,00
 
b)
Verband
80,00 9,00 2,00
    125,00 8,25 2,00
1.14.3.4 km 1,80 (Kiesladestelle) bis km 3,34 (Elbe-Havel-Kanal)      
 
a)
Fahrzeug
80,00 9,00 2,50
    86,00 8,25 2,50
 
b)
Verband
80,00 9,00 2,50
    125,00 8,25 2,50
1.14.4 Roßdorfer Altkanal      
  km 0,12 (westliche Abzweigung aus dem Elbe-Havel-Kanal) bis km 0,90      
 
a)
Fahrzeug
80,00 8,25 1,75
 
b)
Verband
82,00 8,25 1,75
1.14.5 Wasserstraße Kleiner Wendsee-Wusterwitzer See      
  Fahrzeug/Verband 46,00 6,60 je nach Wasserstand.
2.
Die Abmessungen und Abladetiefen für Verbände nach Nummer 1, ausgenommen Nummer 1.5.3 und 1.8 gelten auch für Gelenkverbände. Die Abmessungen und Abladetiefen für Fahrzeuge nach Nummer 1.5.3 und 1.8 gelten auch für die in einen Gelenkverband eingestellten Fahrzeuge, wobei die Gesamtlänge des Gelenkverbandes auf dem Dortmund-Ems-Kanal die Nutzlänge der vorhandenen Schleusen nicht überschreiten darf.
3.
Die Abmessungen und Abladetiefen nach Nummer 1.14 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen des Elbe-Havel-Kanals, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.
1.
Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:

135,00


11,45

186,50
zwischen km 39,97 (Hafen Victor) und km 45,60 (Dortmund-Ems-Kanal) darf ein Fahrzeug mit einer Breite über 9,65 m oder ein Verband mit einer Länge über 165,00 m oder einer Breite über 9,65 m nur in der in § 15.06 Nummer 6 Buchstabe b festgelegten Zeit und Richtung fahren
von km 0,24 bis km 1,85 (Schleuse Friedrichsfeld) verringert sich die zulässige Abladetiefe, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Wesel unter die Marke 219 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes
Binnenschifffahrtsstraße   Länge Breite Abladetiefe
  m m m
1.1 Ruhr      
1.1.1 km 0,00 (Ruhrmündung) bis km 12,21 (oberhalb der Schlossbrücke in Mülheim)      
  Fahrzeug/Verband 38,00 5,20 1,70
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist      
1.1.2 km 0,00 (Ruhrmündung) bis km 0,80      
 
a)
Fahrzeug
135,00 12,00 3,00
 
b)
Verband
193,00 22,90 3,00
  die zulässige Abladetiefe darf überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet, gestattet; die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt unberührt; unberührt. die Die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 298 295 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –    
1.1.3 km 0,80 bis km 1,90      
 
a)
Fahrzeug
135,00 12,00 3,00
 
b)
Verband
186,50 12,00 3,00
  die zulässige Abladetiefe darf überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet, gestattet; die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt unberührt; unberührt. die Die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 298 295 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –    
1.1.4 km 1,90 bis km 2,80 (Ruhrschleuse Duisburg)      
 
a)
Fahrzeug
135,00 12,00 3,00
 
b)
Verband
186,50 12,00 3,00
  die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 298 295 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –    
1.1.5 km 2,80 bis km 4,52      
 
a)
Fahrzeug
135,00 12,00 3,00
 
b)
Verband
186,50 12,00 3,00
1.1.6 km 4,52 bis km 11,65      
  Fahrzeug/Verband 135,00 12,00 3,00
Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist.
1.2 Rhein-Herne-Kanal      
1.2.1 km 0,16 (Ruhrorter Hafen) bis km 45,60 (Dortmund-Ems-Kanal) mit Verbindungskanal zur Ruhr      
 
a)
Fahrzeug
110,00
 
a)
Fahrzeug
110,009,652,60  135,0011,452,50 9,65
 — von km 0,16 (Ruhrorter Hafen) bis km 0,65 (Schleuse Duisburg-Meiderich) verringert sich2,60
2,50
 
b)
Verband
165,00
 
b)
Verband
165,009,652,60 9,65
11,45
2,60
2,50
 
a)
Fahrzeug
110,009,652,60
  135,0011,452,50
 
b)
Verband
165,009,652,60
  – von km 0,16 (Ruhrorter Hafen) bis km 0,65 (Schleuse Duisburg-Meiderich) verringert sich  186,50 11,45 2,50
 — von km 0,16 (Ruhrorter Hafen) bis km 0,65 (Schleuse Duisburg-Meiderich) verringert sich
  
a)
die zulässige Abladetiefe von 2,60 m, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 220 222 sinkt, und
   
 
b)
die zulässige Abladetiefe von 2,50 m, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 210 212 sinkt,
   
 um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes,
 um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes,
 um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes,    zwischen km 39,97 (Hafen Victor) und km 45,60 (Dortmund-Ems-Kanal) darf ein Fahrzeug mit einer Breite über 9,65 m oder ein Verband mit einer Länge über 165,00 m oder einer Breite über 9,65 m nur in der in § 15.06 Nummer 6 Buchstabe b festgelegten Zeit und Richtung fahren –
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist      
1.2.2 km 0,16 bis km 0,65 (Schleuse Duisburg-Meiderich)      
 
a)
Fahrzeug
135,00 11,45 3,00
 
b)
Verband
186,50 11,45 3,00
  – die zulässigen Abladetiefen verringern sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort    
 
a)
bei einer Abladetiefe von 3,00 m unter die Marke 268, 262,
     
 
b)
bei einer Abladetiefe von 2,80 m unter die Marke 248, 242,
     
 
c)
bei einer Abladetiefe von 2,60 m unter die Marke 228 222 und
     
 
d)
bei einer Abladetiefe von 2,50 m unter die Marke 218 212 sinkt,
     
  um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –    
1.2.3 km 0,65 bis km 1,07      
 
a)
Fahrzeug
135,00 11,45 3,00
 
b)
Verband
186,50 11,45 3,00
1.2.4 km 1,07 bis km 24,53 mit Verbindungskanal zur Ruhr      
 
a)
Fahrzeug
135,00 11,45 2,80
 
b)
Verband
186,50 11,45 2,80
Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Schubverbandes ausgerüstet ist.
1.3 Wesel-Datteln-Kanal      
1.3.1 km 0,24 (Rhein) bis km 60,23 (Dortmund-Ems-Kanal)      
 
a)
Fahrzeug
135,00 11,45 2,80
 
b)
Verband
186,50 11,45 2,80
 — von km 0,24 (Rhein) bis km 0,90 (Rhein-Lippe-Hafen) darf die zulässige Abladetiefe überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet; die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt unberührt,
 – von km 0,24 (Rhein) bis km 0,90 (Rhein-Lippe-Hafen) darf die zulässige Abladetiefe überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet; die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt unberührt,
 — von km 0,24 (Rhein) bis km 0,90 (Rhein-Lippe-Hafen) darf die zulässige Abladetiefe überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet; die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt unberührt,    von km 0,24 bis km 1,85 (Schleuse Friedrichsfeld) verringert sich die zulässige Abladetiefe, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Wesel unter die Marke 222 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist      
1.3.2 km 0,24 bis km 0,90 (Rhein-Lippe-Hafen)      
 
b)
Verband
193,00 Verband 22,90 193,00 2,80 22,90 2,80
  die zulässige Abladetiefe darf überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet, die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt unberührt; die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Wesel unter die Marke 222 219 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –    
Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist.
1.4 Datteln-Hamm-Kanal      
1.4.1 km 0,06 (Dortmund-Ems-Kanal) bis km 47,20      
  Fahrzeug/Verband  86,00  9,65 2,50
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist      
1.4.2 km 0,06 bis km 11,30 (Hafen Lünen)      
 
a)
Fahrzeug
135,00 11,45 2,80
 
b)
Verband
186,50 11,45 2,80
1.4.3 km 11,30 bis km 35,87 (Hammer Bahnbrücke)      
 
a)
Fahrzeug
135,00 11,45 2,70
 
b)
Verband
186,50 11,45 2,70
Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist.
1.5 Dortmund-Ems-Kanal      
1.5.1 km 1,44 (Hafen Dortmund) bis km 225,82 (Papenburg)
einschließlich Hase und Ems
     
  Fahrzeug/Verband  90,00  9,65 2,50
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist      
1.5.2 km 1,44 bis km 21,50      
 
a)
Fahrzeug
135,00 11,45 2,80
 
b)
Verband
186,50 11,45 2,80
1.5.3 km 21,50 bis km 81,90 (Bockholt)      
 
a)
Fahrzeug
110,00 11,45 2,50
 
b)
Verband
110,00 11,45 2,50
    165,00  9,65 2,50
1.5.4 km 81,90 bis km 108,50      
 
a)
Fahrzeug
110,00 11,45 2,80
 
b)
Verband
186,00 11,45 2,80
1.5.5 km 108,50 bis km 138,00 (Gleesen)      
  Fahrzeug/Verband 100,00  9,65 2,70
    110,00  9,65 2,50
1.5.6 km 138,00 bis km 225,82 (Papenburg)
einschließlich Hase und Ems
     
  Fahrzeug/Verband 100,00  9,65 2,70
     90,00 10,60 2,60
    110,00  9,65 2,50
Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist.
1.6 Ems oberhalb Gleesen (km 82,65)      
  Fahrzeug 26,00 5,20 je nach Wasserstand
1.7 ohne Inhalt      
1.8 Küstenkanal      
1.8.1 km 0,00 (140,00 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg) bis km 69,63 (Dortmund-Ems-Kanal, Ems) einschließlich Hunte      
  Fahrzeug/Verband 100,00 9,65 je nach Wasserstand bis 2,50
    90,00 10,60 je nach Wasserstand bis 2,30
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist      
1.8.2 km 1,71 (Schleuse Oldenburg) bis km 64,00 (Dörpen)      
  Fahrzeug/Verband 100,00 9,65 2,50
    90,00 10,60 2,30
1.8.3 km 64,00 bis km 69,63 (Dortmund-Ems-Kanal) mit Stichkanal Dörpen      
  Fahrzeug/Verband 100,00 9,65 2,70
    90,00 10,60 2,60
  — ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist
1.9 Elisabethfehnkanal      
  Fahrzeug 20,00 4,50 0,90
1.10 Leda und Sagter Ems      
  Fahrzeug 20,00 4,50 1,20 bezogen auf MThw
1.11 Ems-Seitenkanal      
  Fahrzeug/Verband 67,00 8,20 je nach Wasserstand 1,55 bis 2,00
1.12 Mittellandkanal      
1.12.1 km 0,00 bis km 325,70      
  a) Fahrzeug 110,00 11,45 2,80
  b) Verband 185,00 11,45 2,80
1.12.2 Stichkanäle Ibbenbüren, Osnabrück, Hannover-Linden, Misburg, Hildesheim      
1.12.2.1 Stichkanal Ibbenbüren      
  Fahrzeug/Verband 91,00 8,25 2,20
    85,00 9,00 2,20
    95,00 9,60 2,00
1.12.2.2 Stichkanal Osnabrück      
1.12.2.2.1 km 0,00 bis km 13,01      
  Fahrzeug/Verband 82,00 9,60 2,30
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist      
1.12.2.2.2 km 0,00 bis km 12,40 (Einfahrt in den Ölhafen)      
  Fahrzeug/Verband 82,00 9,60 2,80
1.12.2.3 Stichkanal Hannover-Linden      
1.12.2.3.1 km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal) bis km 10,75 (Ende als Bundeswasserstraße)      
  Fahrzeug/Verband  82,00  9,60 2,30
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist      
1.12.2.3.2 km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal) bis km 6,50 (Umschlagstelle Hannover-Letter)      
  Fahrzeug/Verband  90,00  9,60 2,40
1.12.2.3.3 km 6,50 (Umschlagstelle Hannover-Letter) bis km 9,50 (Unterwasser Hafenschleuse Hannover-Linden)      
  Fahrzeug/Verband  85,00  9,60 2,30
1.12.2.4 Stichkanal Misburg      
  a) Fahrzeug 110,00 11,45 2,80
  b) Schubverband 185,00 11,45 2,80
1.12.2.5 Stichkanal Hildesheim      
  a) Fahrzeug  90,00 10,60 2,30
    110,00 10,60 2,10
    110,00 11,45 2,00
  b) Verband  90,00 10,60 2,30
    110,00 11,45 2,00
    135,00  9,60 2,30
    135,00 10,60 2,10
    150,00 11,45 1,90
1.12.3 Verbindungskanal Nord zur Weser      
1.12.3.1 km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal) bis km 0,45 (Oberwasser Schachtschleuse Minden)/km 0,40 (Oberwasser Weserschleuse)      
  a) Fahrzeug 110,00 11,45 2,80
  b) Verband 139,00 11,45 2,80
1.12.3.2 Schachtschleuse Minden      
  Fahrzeug/Verband  85,00  9,60 2,80
1.12.3.3 Weserschleuse      
  a) Fahrzeug 110,00 11,45 richtet sich nach der Fahrrinnen-
tiefe nach
Nummer 1.12.3.4
  b) Verband 135,00 11,45 richtet sich nach
der Fahrrinnen-
tiefe nach
Nummer 1.12.3.4
1.12.3.4 km 0,55 (Unterwasser Schachtschleuse Minden)/km 0,56 (Unterwasser Weserschleuse) bis km 1,29 (Einmündung in die Weser)      
  a) Fahrzeug 110,00 11,45 richtet sich
nach der
Fahrinnentiefe
  b) Verband 139,00 11,45 richtet sich
nach der
Fahrrinnentiefe
  – die Fahrrinnentiefe beträgt 2,80 m –      
1.12.4 Verbindungskanal Süd zur Weser      
  Fahrzeug/Verband  82,00  9,60 2,50
1.12.5 Stichkanal Salzgitter      
1.12.5.1 bei Benutzung der am Ostufer gelegenen Schleusen      
  a) Fahrzeug 110,00  9,60 2,80
    110,00 10,60 2,65
  b) Verband 110,00 11,45 2,50
    185,00  9,60 2,80
    185,00 10,60 2,65
    185,00 11,45 2,50
1.12.5.2 bei Benutzung der am Westufer gelegenen Schleusen      
  a) Fahrzeug 110,00  9,60 2,50
    110,00 11,45 2,20
  b) Verband 185,00  9,60 2,50
    185,00 11,45 2,20
1.12.6 Rothenseer Verbindungskanal      
1.12.6.1 Rothenseer Verbindungskanal Altstrecke mit Schiffshebewerk Rothensee km 0,12 bis km 1,00      
  Fahrzeug/Verband  82,00  9,50 1,90
     82,00  9,00 2,10
1.12.6.2 Rothenseer Verbindungskanal mit Schiffsschleuse km 0,19 bis km 4,76 (Niedrigwasserschleuse Magdeburg)      
1.12.6.2.1 bei in Betrieb befindlicher Niedrigwasserschleuse      
  a) Fahrzeug 110,00 11,45 2,80
  b) Verband 185,00 11,45 2,80
1.12.6.2.2 bei nicht in Betrieb befindlicher Niedrigwasserschleuse      
  a) Fahrzeug 110,00 11,45 je nach
Fahrrinnentiefe
  b) Verband 185,00 11,45 je nach
Fahrrinnentiefe
  – die Fahrrinnentiefe richtet sich vom unteren Vorhafen der Schleuse Rothensee und vom unteren Vorhafen des Schiffshebewerkes Rothensee bis zur Niedrigwasserschleuse Magdeburg nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen –
1.12.6.3 km 4,76 (Niedrigwasserschleuse Magdeburg) bis km 5,53 (Elbe)      
  a) Fahrzeug 110,00 11,45 je nach
Fahrrinnentiefe
  b) Verband 100,00 19,20 je nach
Fahrrinnentiefe
    185,00 11,45 je nach
Fahrrinnentiefe
  – die Fahrrinnentiefe richtet sich von der Niedrigwasserschleuse Magdeburg bis zur Einmündung in die Elbe nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen –
   
1.13 Elbe-Seitenkanal      
1.13.1 von km 0,00 bis km 115,18 (Einmündung in die Elbe)      
 
a)
Fahrzeug
100,00 11,45 2,80
 
b)
Verband
185,00 11,45 2,80
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist      
1.13.2 von km 0,00 bis km 100,23 (Hafen Lüneburg)      
  Fahrzeug 110,00 11,45 2,80
1.14 Elbe-Havel-Kanal      
1.14.1 km 325,70 (Unterwasser Schleuse Hohenwarthe) bis km 380,90 (Untere Havel-Wasserstraße) mit Großem Wendsee ohne Schleuse Niegripp und Schleuse Parey      
 
a)
Fahrzeug
80,00 9,00 2,00
    86,00 8,25 2,00
 
b)
Verband
80,00 9,00 2,00
    125,00 8,25 2,00
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist      
1.14.2 Niegripper Verbindungskanal      
1.14.2.1 km 0,10 (Elbe-Havel-Kanal) bis Schleuse Niegripp      
 
a)
Fahrzeug
110,00 11,45 2,80
 
b)
Verband
185,00 11,45 2,80
1.14.2.2 Schleuse Niegripp bis km 1,55 (Elbe)      
 
a)
Fahrzeug
110,00 11,45 je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 6
 
b)
Verband
145,00 22,90 je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 6
    185,00 11,45 je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 6
  — die Fahrrinnentiefe richtet sich vom unteren Vorhafen der Schleuse Niegripp bis zur Einmündung in die Elbe nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen –
1.14.3 Pareyer Verbindungskanal      
1.14.3.1 km 0,01 (Elbe) bis km 0,70 (bei Schleuse Parey)      
 
a)
Fahrzeug
86,00 9,60 je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 7
 
b)
Verband
86,00 9,60 je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 7
    125,00 8,25 je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 7
  — die Fahrrinnentiefe richtet sich von der Einmündung in die Elbe bis zum unteren Vorhafen der Schleuse Parey nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen –
1.14.3.2 km 0,70 bis km 0,90 (bei Schleuse Parey)      
  Fahrzeug/Verband 70,00 8,20 1,85
  Bei einem Stand des Elbpegels der Schleuse Parey kleiner als 3,70 m      
 
a)
Fahrzeug
86,00 8,20 1,85
 
b)
Verband
91,00 8,20 1,85
1.14.3.3 km 0,90 (bei Schleuse Parey) bis km 1,80 (Kiesladestelle) mit Baggerelbe bis km 0,31      
 
a)
Fahrzeug
80,00 9,00 2,00
    86,00 8,25 2,00
 
b)
Verband
80,00 9,00 2,00
    125,00 8,25 2,00
1.14.3.4 km 1,80 (Kiesladestelle) bis km 3,34 (Elbe-Havel-Kanal)      
 
a)
Fahrzeug
80,00 9,00 2,50
    86,00 8,25 2,50
 
b)
Verband
80,00 9,00 2,50
    125,00 8,25 2,50
1.14.4 Roßdorfer Altkanal      
  km 0,12 (westliche Abzweigung aus dem Elbe-Havel-Kanal) bis km 0,90      
 
a)
Fahrzeug
80,00 8,25 1,75
 
b)
Verband
82,00 8,25 1,75
1.14.5 Wasserstraße Kleiner Wendsee-Wusterwitzer See      
  Fahrzeug/Verband 46,00 6,60 je nach Wasserstand.
2.
Die Abmessungen und Abladetiefen für Verbände nach Nummer 1, ausgenommen Nummer 1.5.3 und 1.8 gelten auch für Gelenkverbände. Die Abmessungen und Abladetiefen für Fahrzeuge nach Nummer 1.5.3 und 1.8 gelten auch für die in einen Gelenkverband eingestellten Fahrzeuge, wobei die Gesamtlänge des Gelenkverbandes auf dem Dortmund-Ems-Kanal die Nutzlänge der vorhandenen Schleusen nicht überschreiten darf.
3.
Die Abmessungen und Abladetiefen nach Nummer 1.14 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen des Elbe-Havel-Kanals, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.

Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 15 - Norddeutsche Kanäle

1.
Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder Verbandes, das oder der dem ADN unterliegt, sowie der Schiffsführer eines Tankschiffs, eines Kabinenschiffs, eines Seeschiffs, eines Verbandes mit einer Länge von mehr als 140,00 m oder eines Sondertransportes nach § 1.21 muss sich vor Einfahrt in die Ruhr, den Rhein-Herne-Kanal, den Wesel-Datteln-Kanal, den Datteln-Hamm-Kanal, den Küstenkanal und den Dortmund-Ems-Kanal von Papenburg (km 225,82) bis zum Hafen Dortmund (km 1,44) auf dem im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) bekannt gegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ melden und folgende Angaben machen:
a)
Schiffsgattung;
b)
Schiffsname;
c)
Standort, Fahrtrichtung;
d)
Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Unterscheidungssignal;
e)
Tragfähigkeit;
f)
Länge und Breite des Fahrzeugs;
g)
Art, Länge und Breite des Verbandes;
h)
Fahrtroute;
i)
Beladehafen;
j)
Entladehafen;
k)
bei gefährlichen Gütern nach ADN:
aa)
die UN-Nummer oder Stoffnummer,
bb)
die offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Bezeichnung,
cc)
die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe,
dd)
die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;
k1)
bei anderen Gütern als Gefahrgütern: die Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge);
l)
Anzahl der geführten blauen Lichter/blauen Kegel;
m)
Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
Abweichend von Satz 1 muss die Meldung auf dem Küstenkanal in der Bergfahrt beim Verlassen der Schleuse Oldenburg erfolgen. Auf besondere Anforderung der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ hat der Schiffsführer Angaben zum Tiefgang des von ihm geführten Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 zu machen. Die Begrenzungen der meldepflichtigen Strecken werden durch die Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) mit einem Zusatzschild „Meldepflicht“ kenntlich gemacht.
2.
Die unter Nummer 1 Satz 1, ausgenommen Buchstabe c und m, genannten Angaben können auch von einer anderen Stelle oder Person rechtzeitig vor der Einfahrt des Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 in eine meldepflichtige Strecke schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ mitgeteilt werden. Für einen Transport mit einer Ladung von mehr als zwei Gefahrgütern muss die Meldung schriftlich oder elektronisch abgegeben werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ melden, wenn er mit dem von ihm geführten Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 in eine meldepflichtige Strecke einfährt und diese wieder verlässt. Sofern sich der Schiffsführer oder eine andere Stelle oder Person auf elektronischem Wege meldet, muss die Meldung gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1744 erfolgen.
3.
Unterbricht ein Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 die Fahrt innerhalb einer meldepflichtigen Strecke für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ melden.
4.
Ändern sich die Angaben nach Nummer 1 während der Fahrt in einer meldepflichtigen Strecke, muss der Schiffsführer dies der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ unverzüglich mitteilen.
5.
Ein Fahrzeug, ein Verband oder ein Sondertransport nach § 1.21, das oder der auf dem Rhein bereits eine Meldung nach § 12.01 Nummer 1 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung abgegeben hat und in die meldepflichtige Strecke einfährt, muss der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ beim Vorbeifahren an den mit den Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) gekennzeichneten Meldepunkten nur noch die unter Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a bis d genannten Angaben mitteilen.
1.
Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder Verbandes, das oder der dem ADN unterliegt, sowie der Schiffsführer eines Tankschiffs, eines Kabinenschiffs, eines Seeschiffs, eines Verbandes mit einer Länge von mehr als 140,00 m oder eines Sondertransportes nach § 1.21 muss sich vor Einfahrt in die Ruhr, den Rhein-Herne-Kanal, den Wesel-Datteln-Kanal, den Datteln-Hamm-Kanal, den Küstenkanal und den Dortmund-Ems-Kanal von Papenburg (km 225,82) bis zum Hafen Dortmund (km 1,44) auf dem im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) bekannt gegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ melden und folgende Angaben machen:
a)
Schiffsgattung;
b)
Schiffsname;
c)
Standort, Fahrtrichtung;
d)
Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Unterscheidungssignal;
e)
Tragfähigkeit;
f)
Länge und Breite des Fahrzeugs;
g)
Art, Länge und Breite des Verbandes;
h)
Fahrtroute;
i)
Beladehafen;
j)
Entladehafen;
k)
bei gefährlichen Gütern nach ADN:
aa)
die UN-Nummer oder Stoffnummer,
bb)
die offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Bezeichnung,
cc)
die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe,
dd)
die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;
k1)
bei anderen Gütern als Gefahrgütern: die Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge);
l)
Anzahl der geführten blauen Lichter/blauen Kegel;
m)
Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
Abweichend von Satz 1 muss die Meldung auf dem Küstenkanal in der Bergfahrt beim Verlassen der Schleuse Oldenburg erfolgen. Auf besondere Anforderung der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ hat der Schiffsführer Angaben zum Tiefgang des von ihm geführten Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 zu machen. Die Begrenzungen der meldepflichtigen Strecken werden durch die Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) mit einem Zusatzschild „Meldepflicht“ kenntlich gemacht.
2.
Die unter Nummer 1 Satz 1, ausgenommen Buchstabe c und m, genannten Angaben können auch von einer anderen Stelle oder Person rechtzeitig vor der Einfahrt des Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 in eine meldepflichtige Strecke schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ mitgeteilt werden. Für einen Transport mit einer Ladung von mehr als zwei Gefahrgütern muss die Meldung schriftlich oder elektronisch abgegeben werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ melden, wenn er mit dem von ihm geführten Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 in eine meldepflichtige Strecke einfährt und diese wieder verlässt. Sofern sich der Schiffsführer oder eine andere Stelle oder Person auf elektronischem Wege meldet, muss die Meldung gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1744 erfolgen.
3.
Unterbricht ein Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 die Fahrt innerhalb einer meldepflichtigen Strecke für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ melden.
4.
Ändern sich die Angaben nach Nummer 1 während der Fahrt in einer meldepflichtigen Strecke, muss der Schiffsführer dies der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ unverzüglich mitteilen.
5.
Ein Fahrzeug, ein Verband oder ein Sondertransport nach § 1.21, das oder der auf dem Rhein bereits eine Meldung nach § 12.01 Nummer 1 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung abgegeben hat und in die meldepflichtige Strecke einfährt, muss der Funkstelle „Duisburg Revierzentrale“ beim Vorbeifahren an den mit den Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) gekennzeichneten Meldepunkten nur noch die unter Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a bis d genannten Angaben mitteilen.

Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 15 - Norddeutsche Kanäle

1.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a)
sicherzustellen, dass
aa)
das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 15.04 Nummer 1 bis 3 und 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 5, nicht überschreitet und
bb)
sein Fahrzeug oder Verband die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 15.04 Nummer 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht unterschreitet,
b)
die Vorschriften über
aa)
das Verhalten beim Begegnen nach § 15.06 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 2, Nummer 3 bis 9, Nummer 10 Satz 1 bis 3 und Nummer 11 und 12,
bb)
das Verbot zu überholen nach § 15.07 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 3 und 4,
cc)
das Wenden nach § 15.08,
dd)
die Durchfahrt und das Verhalten beim Durchfahren des Sperrwerks Leda nach § 15.18 Nummer 4,
ee)
das Verhalten beim Durchfahren der Niedrigwasserschleuse Magdeburg nach § 15.18 Nummer 5 Buchstabe a Satz 4 und Buchstabe b Satz 4 und
ff)
den Sprechfunk auf einer Seilfähre nach § 15.23 Satz 1 in Verbindung mit § 4.05 Nummer 3
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und
c)
auf dem in einen Schleppverband eingestellten Anhang während der Fahrt bei Nacht die Bezeichnung nach § 15.21 Nummer 2 geführt wird.
2.
Der Schiffsführer hat
a)
sicherzustellen, dass
aa)
das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband
aaa)
die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2, 1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.2 bis 1.12.3.2, 1.12.4 bis 1.12.6.2.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 und 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2 und 1.8.3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.3.3, 1.12.3.4, 1.12.6.2.2, 1.12.6.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, und
bbb)
die zugelassenen Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.8.1, 1.11, 1.12.3.3, 1.12.3.4, 1.12.6.2.2, 1.12.6.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5
nicht überschreitet,
bb)
auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 15.02 Nummer 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und 1.8.3 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,
cc)
der Stichkanal Osnabrück von SKO-km 0,00 bis zur Schleuse Haste (SKO-km 12,69) gemäß § 15.25 Nummer 1 erst nach Freigabe durch die Schleusenaufsicht an der Schleuse Haste befahren wird,
dd)
der Stichkanal Salzgitter von der Schleusengruppe Wedtlenstedt (SKS-km 4,56) bis zum Hafen Beddingen (SKS-km 13,50) gemäß § 15.25 Nummer 2 erst nach Freigabe durch die Schleusenaufsicht an der Schleusengruppe Wedtlenstedt befahren wird und
ee)
der Bug eines von ihm geführten einzeln fahrenden oder schleppenden Fahrzeugs mit Pontonform der Form nach § 15.26 Nummer 1 Satz 1 entspricht,
b)
die Vorschriften über
aa)
die Zusammenstellung der Verbände nach § 15.03 Nummer 1 bis 5 Satz 1,
bb)
das Stillliegen nach § 15.10 Nummer 1, 4 und 5,
cc)
die Meldepflicht nach § 15.15 Nummer 1 Satz 1 bis 3, Nummer 2 Satz 2, 3 2 bis 4 und Nummer 3 bis 5 und
dd)
das Führen eines Schubleichters nach § 15.26 Nummer 1 Satz 1
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
c)
das in § 15.20 Satz 1 vorgesehene Verbot, zu segeln, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird und
d)
das in § 15.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.
3.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
a)
das Fahrzeug oder der Verband
aa)
die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2, 1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.2 bis 1.12.3.2, 1.12.4 bis 1.12.6.2.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 und 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2 und 1.8.3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.3.3, 1.12.3.4, 1.12.6.2.2, 1.12.6.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, und
bb)
die zugelassenen Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.8.1, 1.11, 1.12.3.3, 1.12.3.4, 1.12.6.2.2, 1.12.6.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5
nicht überschreitet und
b)
auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in § 15.02 Nummer 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und 1.8.3 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist.
1.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a)
sicherzustellen, dass
aa)
das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 15.04 Nummer 1 bis 3 und 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 5, nicht überschreitet und
bb)
sein Fahrzeug oder Verband die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 15.04 Nummer 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht unterschreitet,
b)
die Vorschriften über
aa)
das Verhalten beim Begegnen nach § 15.06 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 2, Nummer 3 bis 9, Nummer 10 Satz 1 bis 3 und Nummer 11 und 12,
bb)
das Verbot zu überholen nach § 15.07 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 3 und 4,
cc)
das Wenden nach § 15.08,
dd)
die Durchfahrt und das Verhalten beim Durchfahren des Sperrwerks Leda nach § 15.18 Nummer 4,
ee)
das Verhalten beim Durchfahren der Niedrigwasserschleuse Magdeburg nach § 15.18 Nummer 5 Buchstabe a Satz 4 und Buchstabe b Satz 4 und
ff)
den Sprechfunk auf einer Seilfähre nach § 15.23 Satz 1 in Verbindung mit § 4.05 Nummer 3
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und
c)
auf dem in einen Schleppverband eingestellten Anhang während der Fahrt bei Nacht die Bezeichnung nach § 15.21 Nummer 2 geführt wird.
2.
Der Schiffsführer hat
a)
sicherzustellen, dass
aa)
das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband
aaa)
die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2, 1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.2 bis 1.12.3.2, 1.12.4 bis 1.12.6.2.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 und 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2 und 1.8.3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.3.3, 1.12.3.4, 1.12.6.2.2, 1.12.6.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, und
bbb)
die zugelassenen Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.8.1, 1.11, 1.12.3.3, 1.12.3.4, 1.12.6.2.2, 1.12.6.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5
nicht überschreitet,
bb)
auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 15.02 Nummer 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und 1.8.3 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,
cc)
der Stichkanal Osnabrück von SKO-km 0,00 bis zur Schleuse Haste (SKO-km 12,69) gemäß § 15.25 Nummer 1 erst nach Freigabe durch die Schleusenaufsicht an der Schleuse Haste befahren wird,
dd)
der Stichkanal Salzgitter von der Schleusengruppe Wedtlenstedt (SKS-km 4,56) bis zum Hafen Beddingen (SKS-km 13,50) gemäß § 15.25 Nummer 2 erst nach Freigabe durch die Schleusenaufsicht an der Schleusengruppe Wedtlenstedt befahren wird und
ee)
der Bug eines von ihm geführten einzeln fahrenden oder schleppenden Fahrzeugs mit Pontonform der Form nach § 15.26 Nummer 1 Satz 1 entspricht,
b)
die Vorschriften über
aa)
die Zusammenstellung der Verbände nach § 15.03 Nummer 1 bis 5 Satz 1,
bb)
das Stillliegen nach § 15.10 Nummer 1, 4 und 5,
cc)
die Meldepflicht nach § 15.15 Nummer 1 Satz 1 bis 3, Nummer 2 Satz 2, 3 2 bis 4 und Nummer 3 bis 5 und
dd)
das Führen eines Schubleichters nach § 15.26 Nummer 1 Satz 1
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
c)
das in § 15.20 Satz 1 vorgesehene Verbot, zu segeln, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird und
d)
das in § 15.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.
3.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
a)
das Fahrzeug oder der Verband
aa)
die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2, 1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.2 bis 1.12.3.2, 1.12.4 bis 1.12.6.2.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 und 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2 und 1.8.3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.3.3, 1.12.3.4, 1.12.6.2.2, 1.12.6.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, und
bb)
die zugelassenen Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.8.1, 1.11, 1.12.3.3, 1.12.3.4, 1.12.6.2.2, 1.12.6.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5
nicht überschreitet und
b)
auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in § 15.02 Nummer 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und 1.8.3 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist.

Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 16 - Wesergebiet

Ein Fahrzeug oder ein Schubverband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:

Verbindungskanal zur Leine)

Fahrzeug/Schubverband

73,00
der Aller) bis km 112,08 (Leinemündung)
Fahrzeug/Schubverband
Fahrzeug/Schubverband
Binnenschifffahrtsstraße LängeBreiteFahrrinnentiefe/Abladetiefe
 mmm
1.Weser   
1.1km 0,00 (Hann. Münden) bis UWe-km 1,38 (Eisenbahnbrücke in Bremen)   
 Fahrzeug/Schubverband85,0011,00je nach Wasserstand
 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist   
1.2km 204,47 (Abzweigung Verbindungskanal Süd des Mittellandkanals zur Weser) (Oberweser) bis km 360,70 (Fuldahafen Bremen)   
 Fahrzeug/Schubverband85,0011,45Fahrrinnentiefe mindestens 2,80 m, jedoch in den Flussstrecken unterhalb der Wehre (untere Wehrarme) bis zur Einmündung des zugehörigen Schleusenkanals je nach Wasserstand
  91,008,25
1.3km 360,70 bis UWe-km 1,38 (Eisenbahnbrücke in Bremen) mit Kleiner Weser in Bremen   
 
a)
Fahrzeug
135,0011,45Fahrrinnentiefe zwischen Fuldahafen Bremen und Schleuse Bremen mindestens 2,80 m
 
b)
Schubverband
172,0011,45
    Solltiefe im unteren Schleusenkanal der Schleuse Bremen bis zur Eisenbahnbrücke in Bremen (ohne Kleine Weser) 2,50 m, bezogen auf Seekartennull
1.1.4   Solltiefe im unteren Schleusenkanal der Kleinschifffahrtsschleuse 2,00 m, bezogen auf Seekartennull
2.(ohne Inhalt)   
3.Fulda   
 km 76,78 (Waldauer Kiesteich bei Kassel) bis km 108,78 (Weser)   
 Fahrzeug35,006,50Abladetiefe 1,20 m,
mit besonderer Erlaubnis 1,40 m
4.Aller   
4.1km 0,25 (Celle) bis km 117,17 (Allermündung)   
 Fahrzeug/Schubverband58,009,50je nach Wasserstand
 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist   
4.2km 110,74 (Eisenbahnbrücke in Verden) bis km 117,17   
 Fahrzeug/Schubverband67,009,50je nach Wasserstand
5.Verbindungskanal zur Leine bis zur Leineabstiegsschleuse   
 Fahrzeug/Schubverband73,009,00Abladetiefe 2,20
  73,009,50Abladetiefe 2,00
6.Leine   
6.1km 20,89 (Ihmemündung) bis km 22,29 (Mündung
6.1km 20,89 (Ihmemündung) bis km 22,29 (Mündung Verbindungskanal zur Leine)    Fahrzeug/Schubverband73,009,50je nach Wasserstand
6.2km 110,00 (Einmündung Schleusenkanal Hademstorf der Aller) bis km 112,08 (Leinemündung)   

8,20


je nach
Wasserstand
6.2km 110,00 (Einmündung Schleusenkanal Hademstorf
 Fahrzeug/Schubverband58,009,50je nach Wasserstand

58,00


9,50


je nach
Wasserstand
6.1km 20,89 (Ihmemündung) bis km 22,29 (Mündung Verbindungskanal zur Leine)   
 Fahrzeug/Schubverband73,009,50je nach Wasserstand
6.2km 110,00 (Einmündung Schleusenkanal Hademstorf der Aller) bis km 112,08 (Leinemündung)   
 Fahrzeug/Schubverband58,009,50je nach Wasserstand
7.Ihme   
 km 20,50 bis km 20,89 (Ihmemündung)   
 km 20,50 bis km 20,89 (Ihmemündung)
 km 20,50 bis km 20,89 (Ihmemündung)    Fahrzeug/Schubverband 73,00
73,00
9,50
8,20

je nach
Wasserstand
je nach Wasserstand.
Ein Fahrzeug oder ein Schubverband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:

Verbindungskanal zur Leine)

Fahrzeug/Schubverband

73,00
der Aller) bis km 112,08 (Leinemündung)
Fahrzeug/Schubverband
Fahrzeug/Schubverband
Binnenschifffahrtsstraße LängeBreiteFahrrinnentiefe/Abladetiefe
 mmm
1.Weser   
1.1km 0,00 (Hann. Münden) bis UWe-km 1,38 (Eisenbahnbrücke in Bremen)   
 Fahrzeug/Schubverband85,0011,00je nach Wasserstand
 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist   
1.2km 204,47 (Abzweigung Verbindungskanal Süd des Mittellandkanals zur Weser) (Oberweser) bis km 360,70 (Fuldahafen Bremen)   
 Fahrzeug/Schubverband85,0011,45Fahrrinnentiefe mindestens 2,80 m, jedoch in den Flussstrecken unterhalb der Wehre (untere Wehrarme) bis zur Einmündung des zugehörigen Schleusenkanals je nach Wasserstand
  91,008,25
1.3km 360,70 bis UWe-km 1,38 (Eisenbahnbrücke in Bremen) mit Kleiner Weser in Bremen   
 
a)
Fahrzeug
135,0011,45Fahrrinnentiefe zwischen Fuldahafen Bremen und Schleuse Bremen mindestens 2,80 m
 
b)
Schubverband
172,0011,45
    Solltiefe im unteren Schleusenkanal der Schleuse Bremen bis zur Eisenbahnbrücke in Bremen (ohne Kleine Weser) 2,50 m, bezogen auf Seekartennull
1.1.4   Solltiefe im unteren Schleusenkanal der Kleinschifffahrtsschleuse 2,00 m, bezogen auf Seekartennull
2.(ohne Inhalt)   
3.Fulda   
 km 76,78 (Waldauer Kiesteich bei Kassel) bis km 108,78 (Weser)   
 Fahrzeug35,006,50Abladetiefe 1,20 m,
mit besonderer Erlaubnis 1,40 m
4.Aller   
4.1km 0,25 (Celle) bis km 117,17 (Allermündung)   
 Fahrzeug/Schubverband58,009,50je nach Wasserstand
 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist   
4.2km 110,74 (Eisenbahnbrücke in Verden) bis km 117,17   
 Fahrzeug/Schubverband67,009,50je nach Wasserstand
5.Verbindungskanal zur Leine bis zur Leineabstiegsschleuse   
 Fahrzeug/Schubverband73,009,00Abladetiefe 2,20
  73,009,50Abladetiefe 2,00
6.Leine   
6.1km 20,89 (Ihmemündung) bis km 22,29 (Mündung
6.1km 20,89 (Ihmemündung) bis km 22,29 (Mündung Verbindungskanal zur Leine)    Fahrzeug/Schubverband73,009,50je nach Wasserstand
6.2km 110,00 (Einmündung Schleusenkanal Hademstorf der Aller) bis km 112,08 (Leinemündung)   

8,20


je nach
Wasserstand
6.2km 110,00 (Einmündung Schleusenkanal Hademstorf
 Fahrzeug/Schubverband58,009,50je nach Wasserstand

58,00


9,50


je nach
Wasserstand
6.1km 20,89 (Ihmemündung) bis km 22,29 (Mündung Verbindungskanal zur Leine)   
 Fahrzeug/Schubverband73,009,50je nach Wasserstand
6.2km 110,00 (Einmündung Schleusenkanal Hademstorf der Aller) bis km 112,08 (Leinemündung)   
 Fahrzeug/Schubverband58,009,50je nach Wasserstand
7.Ihme   
 km 20,50 bis km 20,89 (Ihmemündung)   
 km 20,50 bis km 20,89 (Ihmemündung)
 km 20,50 bis km 20,89 (Ihmemündung)    Fahrzeug/Schubverband 73,00
73,00
9,50
8,20

je nach
Wasserstand
je nach Wasserstand.

Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 16 - Wesergebiet

1.
Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder eines Verbandes, das oder der dem ADN unterliegt, sowie der Schiffsführer eines Tankschiffs, eines Kabinenschiffs, eines Seeschiffs, eines Fahrzeugs oder eines Verbandes mit jeweils einer Länge von mehr als 85,00 m oder eines Sondertransportes nach § 1.21 muss sich vor Einfahrt in die Weserstrecke zwischen unterhalb der Schleuse Bremen (km 362,50) und der Eisenbahnbrücke in Bremen (UWe-km 1,38) (obere Grenze des Geltungsbereichs der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung/untere Grenze des Geltungsbereichs der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung) auf dem im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) bekannt gegebenen Kanal bei der Funkstelle „Verkehrszentrale Bremen (Ruf Bremen Weser Traffic)“ melden und folgende Angaben machen:
a)
Schiffsgattung;
b)
Schiffsname und Funkrufzeichen;
c)
Standort, Fahrtrichtung;
d)
Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Unterscheidungssignal;
e)
Tragfähigkeit;
f)
Länge und Breite des Fahrzeugs;
g)
Art, Länge und Breite des Verbandes;
h)
Tiefgang;
i)
Fahrtroute;
j)
Beladehafen;
k)
Entladehafen;
l)
bei gefährlichen Gütern nach ADN:
aa)
die UN-Nummer oder Stoffnummer,
bb)
die offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Bezeichnung,
cc)
die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe,
dd)
die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;
l1)
bei anderen Gütern als Gefahrgütern: die Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge);
m)
Anzahl der geführten blauen Lichter/blauen Kegel;
n)
Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
Die Begrenzung der meldepflichtigen Strecke wird durch die Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) mit einem Zusatzschild „Meldepflicht“ kenntlich gemacht.
2.
Die unter Nummer 1 Satz 1, ausgenommen Buchstabe c, h und n, genannten Angaben können auch von einer anderen Stelle oder Person rechtzeitig vor der Einfahrt des Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 in die meldepflichtige Strecke schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege der Funkstelle „Bremen Verkehrszentrale“ mitgeteilt werden. Für einen Transport mit einer Ladung von mehr als zwei Gefahrgütern muss die Meldung schriftlich oder elektronisch abgegeben werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer der Funkstelle „Bremen Verkehrszentrale“ melden, wenn er mit dem von ihm geführten Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 in die meldepflichtige Strecke einfährt und diese wieder verlässt. Sofern sich der Schiffsführer oder eine andere Stelle oder Person auf elektronischem Wege meldet, muss die Meldung gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1744 erfolgen.
3.
Unterbricht ein Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 die Fahrt innerhalb der meldepflichtigen Strecke für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung der Funkstelle „Bremen Verkehrszentrale“ melden.
4.
Ändern sich die Angaben nach Nummer 1 während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, muss der Schiffsführer dies der Funkstelle „Bremen Verkehrszentrale“ unverzüglich mitteilen.
1.
Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder eines Verbandes, das oder der dem ADN unterliegt, sowie der Schiffsführer eines Tankschiffs, eines Kabinenschiffs, eines Seeschiffs, eines Fahrzeugs oder eines Verbandes mit jeweils einer Länge von mehr als 85,00 m oder eines Sondertransportes nach § 1.21 muss sich vor Einfahrt in die Weserstrecke zwischen unterhalb der Schleuse Bremen (km 362,50) und der Eisenbahnbrücke in Bremen (UWe-km 1,38) (obere Grenze des Geltungsbereichs der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung/untere Grenze des Geltungsbereichs der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung) auf dem im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) bekannt gegebenen Kanal bei der Funkstelle „Verkehrszentrale Bremen (Ruf Bremen Weser Traffic)“ melden und folgende Angaben machen:
a)
Schiffsgattung;
b)
Schiffsname und Funkrufzeichen;
c)
Standort, Fahrtrichtung;
d)
Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Unterscheidungssignal;
e)
Tragfähigkeit;
f)
Länge und Breite des Fahrzeugs;
g)
Art, Länge und Breite des Verbandes;
h)
Tiefgang;
i)
Fahrtroute;
j)
Beladehafen;
k)
Entladehafen;
l)
bei gefährlichen Gütern nach ADN:
aa)
die UN-Nummer oder Stoffnummer,
bb)
die offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Bezeichnung,
cc)
die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe,
dd)
die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;
l1)
bei anderen Gütern als Gefahrgütern: die Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge);
m)
Anzahl der geführten blauen Lichter/blauen Kegel;
n)
Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
Die Begrenzung der meldepflichtigen Strecke wird durch die Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) mit einem Zusatzschild „Meldepflicht“ kenntlich gemacht.
2.
Die unter Nummer 1 Satz 1, ausgenommen Buchstabe c, h und n, genannten Angaben können auch von einer anderen Stelle oder Person rechtzeitig vor der Einfahrt des Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 in die meldepflichtige Strecke schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege der Funkstelle „Bremen Verkehrszentrale“ mitgeteilt werden. Für einen Transport mit einer Ladung von mehr als zwei Gefahrgütern muss die Meldung schriftlich oder elektronisch abgegeben werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer der Funkstelle „Bremen Verkehrszentrale“ melden, wenn er mit dem von ihm geführten Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 in die meldepflichtige Strecke einfährt und diese wieder verlässt. Sofern sich der Schiffsführer oder eine andere Stelle oder Person auf elektronischem Wege meldet, muss die Meldung gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1744 erfolgen.
3.
Unterbricht ein Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 die Fahrt innerhalb der meldepflichtigen Strecke für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung der Funkstelle „Bremen Verkehrszentrale“ melden.
4.
Ändern sich die Angaben nach Nummer 1 während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, muss der Schiffsführer dies der Funkstelle „Bremen Verkehrszentrale“ unverzüglich mitteilen.

Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 16 - Wesergebiet

1.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a)
sicherzustellen, dass
aa)
das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 16.04 Nummer 1, 2 und 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 4, nicht überschreitet und
bb)
auf dem Fahrzeug oder Verband
aaa)
bei Nacht während der Fahrt die Bezeichnung nach § 16.21 Nummer 1 Buchstabe b und
bbb)
bei Tag während der Fahrt die Bezeichnung nach § 16.21 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 2,
geführt wird und
b)
die Vorschriften über
aa)
das Verhalten beim Begegnen nach § 16.06 Satz 1,
bb)
das Verbot zu überholen nach § 16.07 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2,
cc)
die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 16.11 Nummer 1 und 2,
dd)
das Verhalten bei Eis nach § 16.12 und
ee)
die Vorfahrt bei der Einfahrt in den Verbindungskanal Süd zur Weser und bei der Einfahrt in den Verbindungskanal Nord zur Weser nach § 16.22 Satz 1
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
2.
Der Schiffsführer hat
a)
sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband
aa)
die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 16.02 und die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 3 und 5 und
bb)
die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 1, 4, 6 und 7
nicht überschreitet,
b)
die Vorschriften über
aa)
die Zusammenstellung der Verbände nach § 16.03 und
bb)
die Meldepflicht nach § 16.15 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 2, 3 2 bis 4 und Nummer 3 und 4
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und
c)
das in § 16.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.
3.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband
a)
die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 16.02 und die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 3 und 5 und
b)
die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 1, 4, 6 und 7
nicht überschreitet.
1.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a)
sicherzustellen, dass
aa)
das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 16.04 Nummer 1, 2 und 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 4, nicht überschreitet und
bb)
auf dem Fahrzeug oder Verband
aaa)
bei Nacht während der Fahrt die Bezeichnung nach § 16.21 Nummer 1 Buchstabe b und
bbb)
bei Tag während der Fahrt die Bezeichnung nach § 16.21 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 2,
geführt wird und
b)
die Vorschriften über
aa)
das Verhalten beim Begegnen nach § 16.06 Satz 1,
bb)
das Verbot zu überholen nach § 16.07 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2,
cc)
die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 16.11 Nummer 1 und 2,
dd)
das Verhalten bei Eis nach § 16.12 und
ee)
die Vorfahrt bei der Einfahrt in den Verbindungskanal Süd zur Weser und bei der Einfahrt in den Verbindungskanal Nord zur Weser nach § 16.22 Satz 1
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
2.
Der Schiffsführer hat
a)
sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband
aa)
die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 16.02 und die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 3 und 5 und
bb)
die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 1, 4, 6 und 7
nicht überschreitet,
b)
die Vorschriften über
aa)
die Zusammenstellung der Verbände nach § 16.03 und
bb)
die Meldepflicht nach § 16.15 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 2, 3 2 bis 4 und Nummer 3 und 4
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und
c)
das in § 16.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.
3.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband
a)
die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 16.02 und die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 3 und 5 und
b)
die zugelassenen Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 1, 4, 6 und 7
nicht überschreitet.

Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 20 - Saar

1. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke – an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.
       
2. Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:
         
  Strecke Richtpegel Hochwassermarke  
  Saarmündung (km 0,00) bis zum Unterwasser der      
  Schleuse Kanzem (km 5,10) Grevenmacher 520 cm  
    (Mosel-km 212,50)    
         
  Schleuse Kanzem (km 5,10) bis zum Unterwasser
der Schleuse Lisdorf (km 66,10) einschließlich
Wiltinger Bogen
Fremersdorf 390 cm  
         
  Schleuse Lisdorf (km 66,10) bis zum Unterwasser
der Schleuse Saarbrücken (km 82,50)
Saarbrücken-St. Arnual 290 cm  
         
  Schleuse Saarbrücken (km 82,50) bis zum Unter-
wasser der Schleuse Güdingen (km 92,90)
Saarbrücken-St. Arnual 230 cm.  
       
3. In der Stauhaltung Saarbrücken (km 82,50 bis km 92,90) kann die zuständige Behörde abweichend von Nummer 2 1 Ausnahmen zulassen.
1. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke – an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.
       
2. Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:
         
  Strecke Richtpegel Hochwassermarke  
  Saarmündung (km 0,00) bis zum Unterwasser der      
  Schleuse Kanzem (km 5,10) Grevenmacher 520 cm  
    (Mosel-km 212,50)    
         
  Schleuse Kanzem (km 5,10) bis zum Unterwasser
der Schleuse Lisdorf (km 66,10) einschließlich
Wiltinger Bogen
Fremersdorf 390 cm  
         
  Schleuse Lisdorf (km 66,10) bis zum Unterwasser
der Schleuse Saarbrücken (km 82,50)
Saarbrücken-St. Arnual 290 cm  
         
  Schleuse Saarbrücken (km 82,50) bis zum Unter-
wasser der Schleuse Güdingen (km 92,90)
Saarbrücken-St. Arnual 230 cm.  
       
3. In der Stauhaltung Saarbrücken (km 82,50 bis km 92,90) kann die zuständige Behörde abweichend von Nummer 2 1 Ausnahmen zulassen.

Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 20 - Saar

1.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a)
sicherzustellen, dass
aa)
das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 20.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, nicht überschreitet und
bb)
bei einem Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m der Maschinenantrieb sowie die Bugstrahlanlage gemäß § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 2 nicht über das nautisch erforderliche Maß hinaus benutzt werden und
b)
die Vorschriften über
aa)
das Verhalten oder die Zeichengebung beim Begegnen nach § 20.06 Nummer 1, 2 Satz 1, 3 und Nummer 3,
bb)
das Wenden nach § 20.08 Satz 1,
cc)
die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 20.11 Nummer 1 und
dd)
die Benutzung der Schleusen nach § 20.19 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
2.
Der Schiffsführer hat
a)
sicherzustellen, dass
aa)
das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 20.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet,
bb)
auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 20.02 Nummer 1 Satz 2 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung vorhanden ist,
cc)
das von ihm geführte Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m den in § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 1 genannten Anforderungen entspricht,
dd)
der Nachweis über die Kentersicherheit der getrennten Schiffsteile nach § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 2 Buchstabe b an Bord mitgeführt und nach § 20.02 Nummer 1 Satz 4 auf Verlangen der Wasserschutzpolizei oder den Bediensteten der zuständigen Behörde zur Kontrolle ausgehändigt wird und
ee)
die Sondererlaubnis nach § 20.02 Nummer 1 Satz 5 an Bord mitgeführt und nach § 20.02 Nummer 1 Satz 6 auf Verlangen der Wasserschutzpolizei oder den Bediensteten der zuständigen Behörde zur Kontrolle ausgehändigt wird und
b)
die Vorschriften über
aa)
die Zusammenstellung der Verbände nach § 20.03,
bb)
das Ankern nach § 20.09,
cc)
das Stillliegen nach § 20.10,
dd)
den Einsatz von Trägerschiffsleichtern nach § 20.14 Satz 1 und
ee)
die Meldepflicht nach § 20.15 Nummer 1 Satz 1, 2, Nummer 2, 3 Satz 2 und 3 bis 4 und Nummer 4 bis 6
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
3.
Der Eigentümer und der Ausrüster
a)
dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
aa)
das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 20.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet,
bb)
auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in § 20.02 Nummer 1 Satz 2 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung vorhanden ist und
cc)
das Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m den in § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 1 genannten Anforderungen entspricht und
b)
müssen jeweils dafür sorgen, dass
aa)
der Nachweis über die Kentersicherheit der getrennten Schiffsteile nach § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 2 Buchstabe b und
bb)
die Sondererlaubnis nach § 20.02 Nummer 1 Satz 5
an Bord mitgeführt werden.
1.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a)
sicherzustellen, dass
aa)
das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 20.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, nicht überschreitet und
bb)
bei einem Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m der Maschinenantrieb sowie die Bugstrahlanlage gemäß § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 2 nicht über das nautisch erforderliche Maß hinaus benutzt werden und
b)
die Vorschriften über
aa)
das Verhalten oder die Zeichengebung beim Begegnen nach § 20.06 Nummer 1, 2 Satz 1, 3 und Nummer 3,
bb)
das Wenden nach § 20.08 Satz 1,
cc)
die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 20.11 Nummer 1 und
dd)
die Benutzung der Schleusen nach § 20.19 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
2.
Der Schiffsführer hat
a)
sicherzustellen, dass
aa)
das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 20.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet,
bb)
auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 20.02 Nummer 1 Satz 2 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung vorhanden ist,
cc)
das von ihm geführte Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m den in § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 1 genannten Anforderungen entspricht,
dd)
der Nachweis über die Kentersicherheit der getrennten Schiffsteile nach § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 2 Buchstabe b an Bord mitgeführt und nach § 20.02 Nummer 1 Satz 4 auf Verlangen der Wasserschutzpolizei oder den Bediensteten der zuständigen Behörde zur Kontrolle ausgehändigt wird und
ee)
die Sondererlaubnis nach § 20.02 Nummer 1 Satz 5 an Bord mitgeführt und nach § 20.02 Nummer 1 Satz 6 auf Verlangen der Wasserschutzpolizei oder den Bediensteten der zuständigen Behörde zur Kontrolle ausgehändigt wird und
b)
die Vorschriften über
aa)
die Zusammenstellung der Verbände nach § 20.03,
bb)
das Ankern nach § 20.09,
cc)
das Stillliegen nach § 20.10,
dd)
den Einsatz von Trägerschiffsleichtern nach § 20.14 Satz 1 und
ee)
die Meldepflicht nach § 20.15 Nummer 1 Satz 1, 2, Nummer 2, 3 Satz 2 und 3 bis 4 und Nummer 4 bis 6
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
3.
Der Eigentümer und der Ausrüster
a)
dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
aa)
das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 20.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet,
bb)
auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in § 20.02 Nummer 1 Satz 2 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung vorhanden ist und
cc)
das Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m den in § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 1 genannten Anforderungen entspricht und
b)
müssen jeweils dafür sorgen, dass
aa)
der Nachweis über die Kentersicherheit der getrennten Schiffsteile nach § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 2 Buchstabe b und
bb)
die Sondererlaubnis nach § 20.02 Nummer 1 Satz 5
an Bord mitgeführt werden.

Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 21 - Spree-Oder-Wasserstraße,

Auf der Müggelspree zwischen km 0,00 und km 11,40 und auf der Spree-Oder-Wasserstraße zwischen km 26,50 24,40 und km 45,11 ist das Ankern verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Sportfahrzeug, das ein Kleinfahrzeug ist.
Auf der Müggelspree zwischen km 0,00 und km 11,40 und auf der Spree-Oder-Wasserstraße zwischen km 26,50 24,40 und km 45,11 ist das Ankern verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Sportfahrzeug, das ein Kleinfahrzeug ist.

Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 22 - Untere Havel-Wasserstraße und Havelkanal

1.
Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder Verbandes muss sich vor der Einfahrt in die Strecke der Unteren Havel-Wasserstraße zwischen km 69,00 und der Einmündung der Rathenower Havel (km 104,20) auf dem im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) bekannt gegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Funkstelle „Fernbedienzentrale Rathenow“ melden. Diese Meldung kann auch schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg erfolgen. Satz 1 gilt nicht für den Schiffsführer eines Klein- oder Sportfahrzeugs.
2.
Unterbricht ein Fahrzeug oder Verband die Fahrt innerhalb der meldepflichtigen Strecke nach Nummer 1 für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung der Funkstelle „Fernbedienzentrale Rathenow“ melden.
3.
Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder Verbandes muss sich vor Einfahrt in die Strecke der Unteren Havel-Wasserstraße zwischen der Abzweigung des Stadtgrabens Havelberg (km 145,06) bis zur Elbe (km 148,48) mit Mündungsstrecke Untere Havel km 145,80 bis km 156,75 auf dem im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) bekannt gegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Funkstelle „Fernbedienzentrale Rathenow“ melden. Diese Meldung kann auch schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg erfolgen. Satz 1 gilt nicht für den Schiffsführer eines Klein- oder Sportfahrzeugs.
4.
Unterbricht ein Fahrzeug oder Verband die Fahrt innerhalb der meldepflichtigen Strecke nach Nummer 3 für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung der Funkstelle „Fernbedienzentrale Rathenow“ melden.
5.
Sofern sich der Schiffsführer auf elektronischem Wege meldet, muss die Meldung gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1744 erfolgen.
1.
Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder Verbandes muss sich vor der Einfahrt in die Strecke der Unteren Havel-Wasserstraße zwischen km 69,00 und der Einmündung der Rathenower Havel (km 104,20) auf dem im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) bekannt gegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Funkstelle „Fernbedienzentrale Rathenow“ melden. Diese Meldung kann auch schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg erfolgen. Satz 1 gilt nicht für den Schiffsführer eines Klein- oder Sportfahrzeugs.
2.
Unterbricht ein Fahrzeug oder Verband die Fahrt innerhalb der meldepflichtigen Strecke nach Nummer 1 für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung der Funkstelle „Fernbedienzentrale Rathenow“ melden.
3.
Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder Verbandes muss sich vor Einfahrt in die Strecke der Unteren Havel-Wasserstraße zwischen der Abzweigung des Stadtgrabens Havelberg (km 145,06) bis zur Elbe (km 148,48) mit Mündungsstrecke Untere Havel km 145,80 bis km 156,75 auf dem im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) bekannt gegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Funkstelle „Fernbedienzentrale Rathenow“ melden. Diese Meldung kann auch schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg erfolgen. Satz 1 gilt nicht für den Schiffsführer eines Klein- oder Sportfahrzeugs.
4.
Unterbricht ein Fahrzeug oder Verband die Fahrt innerhalb der meldepflichtigen Strecke nach Nummer 3 für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung der Funkstelle „Fernbedienzentrale Rathenow“ melden.
5.
Sofern sich der Schiffsführer auf elektronischem Wege meldet, muss die Meldung gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1744 erfolgen.

Dritter Teil - Umweltbestimmungen | Kapitel 29 - Gewässerschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen

1.
Die in § 28.03 29.03 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 Buchstabe a und d genannten Vorschriften gelten nicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG).
2.
Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) während der Fahrt, beim Umschlag von Gütern sowie beim Ein- und Aussteigen von Fahrgästen ist nicht gestattet.
3.
Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) darf nur an den von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stellen erfolgen.
4.
Im Bunkerbereich dürfen sich nur Besatzungsmitglieder des zu bebunkernden Fahrzeugs, Mitarbeiter der Bunkerstelle oder Personen aufhalten, die über eine von der zuständigen Behörde erteilte Erlaubnis verfügen.
5.
Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) ist sicherzustellen, dass
a)
das zu bebunkernde Fahrzeug so festgemacht ist, dass
aa)
Kabel, insbesondere die elektrischen Kabel, die Erdungskabel und die Schlauchleitungen nicht aufgrund von Zug verformt werden und
bb)
das Fahrzeug bei Gefahr rasch losgemacht werden kann,
b)
eine Prüfliste für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) durch Fahrzeuge, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen,
aa)
im Falle des Bunkerns Lastkraftwagen – Schiff nach dem entsprechenden Standard der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Edition 2.0
(https://www.ccr-zkr.org/files/documents/reglementRP/L_ctrl_avitaillement_GNL_cb_de.pdf), und
bb)
im Falle des Bunkerns Landbunkerstelle – Schiff nach dem entsprechenden Standard der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Edition 2.0
(https://www.ccr-zkr.org/files/documents/reglementRP/L_ctrl_avitaillement_GNL_stb_de.pdf),
ausgefüllt und unterschrieben wurde und alle Fragen in der jeweiligen Prüfliste mit „Ja“ beantwortet sind. Nichtzutreffende Fragen sind zu streichen. Können nicht alle Fragen mit „Ja“ beantwortet werden, ist das Bunkern nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gestattet,
c)
alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen.
6.
Die Prüfliste nach Nummer 5 Buchstabe b muss
a)
in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt werden,
b)
in mindestens einer Sprache vorliegen, die den in Nummer 5 Buchstabe b bezeichneten Personen verständlich ist, und
c)
drei Monate an Bord des Fahrzeugs aufbewahrt werden.
7.
Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) ist ununterbrochen sicherzustellen, dass
a)
alle Maßnahmen getroffen sind, um das Austreten von Flüssigerdgas (LNG) aus einer Leckage zu verhindern,
b)
Druck und Temperatur des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) im normalen Betriebszustand bleiben,
c)
der Füllstand des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) zwischen den zulässigen Niveaus bleibt,
d)
Maßnahmen getroffen sind, um das zu bebunkernde Fahrzeug von der Bunkerstelle nach der in der Betriebsanleitung vorgesehenen Methode zu erden.
8.
Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG)
a)
muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 2.06 folgende für andere Fahrzeuge sichtbare Tafeln führen:
aa)
eine Tafel gemäß § 3.33 (Anlage 3 Bild 62), die darauf hinweist, dass das Stillliegen in weniger als 10,00 m Entfernung verboten ist; die Seitenlängen der Tafel müssen mindestens 60 cm betragen,
bb)
eine Tafel A.9 (Anlage 7), die darauf hinweist, dass Wellenschlag zu vermeiden ist; die längste Seite der Tafel muss mindestens 60 cm betragen,
b)
müssen die Tafeln bei Nacht so beleuchtet sein, dass sie auf beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.
9.
Nach dem Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) ist sicherzustellen, dass
a)
die Rohrleitungen für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) bis zum Brennstofftank vollständig entleert sind,
b)
die Ventile geschlossen sowie die Schlauchleitungen und die Verbindung zwischen Fahrzeug und Bunkerstelle für Flüssigerdgas (LNG) getrennt sind,
c)
der zuständigen Behörde gemeldet wird, dass das Bunkern abgeschlossen ist.
10.
Der Schiffsführer hat die in den Nummern 2 bis 9 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote und Verbote über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
11.
Die für die Bunkerstelle verantwortliche Person hat die in den Nummern 2 bis 4, Nummer 5 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 6 Buchstabe a und b und den Nummern 7 und 9 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
1.
Die in § 28.03 29.03 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 Buchstabe a und d genannten Vorschriften gelten nicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG).
2.
Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) während der Fahrt, beim Umschlag von Gütern sowie beim Ein- und Aussteigen von Fahrgästen ist nicht gestattet.
3.
Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) darf nur an den von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stellen erfolgen.
4.
Im Bunkerbereich dürfen sich nur Besatzungsmitglieder des zu bebunkernden Fahrzeugs, Mitarbeiter der Bunkerstelle oder Personen aufhalten, die über eine von der zuständigen Behörde erteilte Erlaubnis verfügen.
5.
Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) ist sicherzustellen, dass
a)
das zu bebunkernde Fahrzeug so festgemacht ist, dass
aa)
Kabel, insbesondere die elektrischen Kabel, die Erdungskabel und die Schlauchleitungen nicht aufgrund von Zug verformt werden und
bb)
das Fahrzeug bei Gefahr rasch losgemacht werden kann,
b)
eine Prüfliste für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) durch Fahrzeuge, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen,
aa)
im Falle des Bunkerns Lastkraftwagen – Schiff nach dem entsprechenden Standard der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Edition 2.0
(https://www.ccr-zkr.org/files/documents/reglementRP/L_ctrl_avitaillement_GNL_cb_de.pdf), und
bb)
im Falle des Bunkerns Landbunkerstelle – Schiff nach dem entsprechenden Standard der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Edition 2.0
(https://www.ccr-zkr.org/files/documents/reglementRP/L_ctrl_avitaillement_GNL_stb_de.pdf),
ausgefüllt und unterschrieben wurde und alle Fragen in der jeweiligen Prüfliste mit „Ja“ beantwortet sind. Nichtzutreffende Fragen sind zu streichen. Können nicht alle Fragen mit „Ja“ beantwortet werden, ist das Bunkern nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gestattet,
c)
alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen.
6.
Die Prüfliste nach Nummer 5 Buchstabe b muss
a)
in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt werden,
b)
in mindestens einer Sprache vorliegen, die den in Nummer 5 Buchstabe b bezeichneten Personen verständlich ist, und
c)
drei Monate an Bord des Fahrzeugs aufbewahrt werden.
7.
Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) ist ununterbrochen sicherzustellen, dass
a)
alle Maßnahmen getroffen sind, um das Austreten von Flüssigerdgas (LNG) aus einer Leckage zu verhindern,
b)
Druck und Temperatur des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) im normalen Betriebszustand bleiben,
c)
der Füllstand des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) zwischen den zulässigen Niveaus bleibt,
d)
Maßnahmen getroffen sind, um das zu bebunkernde Fahrzeug von der Bunkerstelle nach der in der Betriebsanleitung vorgesehenen Methode zu erden.
8.
Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG)
a)
muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 2.06 folgende für andere Fahrzeuge sichtbare Tafeln führen:
aa)
eine Tafel gemäß § 3.33 (Anlage 3 Bild 62), die darauf hinweist, dass das Stillliegen in weniger als 10,00 m Entfernung verboten ist; die Seitenlängen der Tafel müssen mindestens 60 cm betragen,
bb)
eine Tafel A.9 (Anlage 7), die darauf hinweist, dass Wellenschlag zu vermeiden ist; die längste Seite der Tafel muss mindestens 60 cm betragen,
b)
müssen die Tafeln bei Nacht so beleuchtet sein, dass sie auf beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.
9.
Nach dem Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) ist sicherzustellen, dass
a)
die Rohrleitungen für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) bis zum Brennstofftank vollständig entleert sind,
b)
die Ventile geschlossen sowie die Schlauchleitungen und die Verbindung zwischen Fahrzeug und Bunkerstelle für Flüssigerdgas (LNG) getrennt sind,
c)
der zuständigen Behörde gemeldet wird, dass das Bunkern abgeschlossen ist.
10.
Der Schiffsführer hat die in den Nummern 2 bis 9 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote und Verbote über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
11.
Die für die Bunkerstelle verantwortliche Person hat die in den Nummern 2 bis 4, Nummer 5 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 6 Buchstabe a und b und den Nummern 7 und 9 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.