Synopse zur Änderung an
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)

Erstellt am: 15.10.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen

1.
Jedes Mitglied der Besatzung hat den Anweisungen des Schiffsführers Folge zu leisten, die dieser im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Es hat zur Einhaltung dieser Verordnung ihrerseits beizutragen.
2.
Alle übrigen an Bord befindlichen Personen haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen vom Schiffsführer oder in seiner Vertretung oder seinem Auftrag von einem Mitglied der Besatzung im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt sowie der Ordnung und Sicherheit an Bord erteilt werden.
3.
Mitglieder der Besatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbstständig den Kurs und die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs bestimmen, sind insoweit auch für die Befolgung der Bestimmungen dieser Verordnung und der im Rahmen des § 1.22 erlassenen Verordnungen und Anordnungen vorübergehender Art verantwortlich.
4.
Die Mitglieder der diensttuenden Mindestbesatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, sowie die Mitglieder der Besatzung, die nach Maßgabe des Satzes 2 eine Tätigkeit ausüben, die für die sichere Teilnahme des Fahrzeugs am Verkehr notwendig ist, dürfen nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Zu den Tätigkeiten nach Satz 1 zählen insbesondere das Festmachen, Ankern Ankern, Schleusen, Laden oder Schleusen Löschen des Fahrzeugs oder das Bewachen oder Beaufsichtigen des Fahrzeugs beim Stillliegen. Den in Satz 1 genannten Personen ist es verboten, den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu bestimmen oder eine Tätigkeit nach Satz 2 auszuüben, wenn sie
a)
0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper haben, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder
b)
unter der Wirkung eines in Anlage 10 aufgeführten berauschenden Mittels nach Satz 4 stehen.
Eine Wirkung nach Satz 3 Buchstabe b liegt vor, wenn eine in Anlage 10 genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 3 Buchstabe b gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
5.
Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass keine andere Person selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt oder nach Maßgabe des Satzes 2 eine Tätigkeit ausübt, die für die sichere Teilnahme des Fahrzeugs am Verkehr notwendig ist, die
a)
0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder
b)
unter der Wirkung eines in Anlage 10 aufgeführten berauschenden Mittels nach Satz 3 steht.
Zu den Tätigkeiten nach Satz 1 zählen insbesondere das Festmachen, Ankern Ankern, Schleusen, Laden oder Schleusen Löschen des Fahrzeugs oder das Bewachen oder Beaufsichtigen des Fahrzeugs beim Stillliegen. Eine Wirkung nach Satz 1 Buchstabe b liegt vor, wenn eine in Anlage 10 genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
1.
Jedes Mitglied der Besatzung hat den Anweisungen des Schiffsführers Folge zu leisten, die dieser im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Es hat zur Einhaltung dieser Verordnung ihrerseits beizutragen.
2.
Alle übrigen an Bord befindlichen Personen haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen vom Schiffsführer oder in seiner Vertretung oder seinem Auftrag von einem Mitglied der Besatzung im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt sowie der Ordnung und Sicherheit an Bord erteilt werden.
3.
Mitglieder der Besatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbstständig den Kurs und die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs bestimmen, sind insoweit auch für die Befolgung der Bestimmungen dieser Verordnung und der im Rahmen des § 1.22 erlassenen Verordnungen und Anordnungen vorübergehender Art verantwortlich.
4.
Die Mitglieder der diensttuenden Mindestbesatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, sowie die Mitglieder der Besatzung, die nach Maßgabe des Satzes 2 eine Tätigkeit ausüben, die für die sichere Teilnahme des Fahrzeugs am Verkehr notwendig ist, dürfen nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Zu den Tätigkeiten nach Satz 1 zählen insbesondere das Festmachen, Ankern Ankern, Schleusen, Laden oder Schleusen Löschen des Fahrzeugs oder das Bewachen oder Beaufsichtigen des Fahrzeugs beim Stillliegen. Den in Satz 1 genannten Personen ist es verboten, den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu bestimmen oder eine Tätigkeit nach Satz 2 auszuüben, wenn sie
a)
0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper haben, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder
b)
unter der Wirkung eines in Anlage 10 aufgeführten berauschenden Mittels nach Satz 4 stehen.
Eine Wirkung nach Satz 3 Buchstabe b liegt vor, wenn eine in Anlage 10 genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 3 Buchstabe b gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
5.
Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass keine andere Person selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt oder nach Maßgabe des Satzes 2 eine Tätigkeit ausübt, die für die sichere Teilnahme des Fahrzeugs am Verkehr notwendig ist, die
a)
0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder
b)
unter der Wirkung eines in Anlage 10 aufgeführten berauschenden Mittels nach Satz 3 steht.
Zu den Tätigkeiten nach Satz 1 zählen insbesondere das Festmachen, Ankern Ankern, Schleusen, Laden oder Schleusen Löschen des Fahrzeugs oder das Bewachen oder Beaufsichtigen des Fahrzeugs beim Stillliegen. Eine Wirkung nach Satz 1 Buchstabe b liegt vor, wenn eine in Anlage 10 genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen

1.
Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug hat der Schiffsführer sicherzustellen, dass das Ruder mit einer hierfür geeigneten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt ist.
2.
Die Anforderung an das Mindestalter nach Nummer 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug, sofern dieses mit keiner Antriebsmaschine ausgerüstet ist.
3.
Zur sicheren Steuerung des Fahrzeugs muss der Rudergänger in der Lage sein, alle im Steuerstand ankommenden Informationen und Weisungen zu empfangen oder von dort Informationen zu geben. Insbesondere muss er alle Schallzeichen wahrnehmen können und nach allen Seiten genügend freie Sicht haben.
4.
Soweit es besondere Umstände erfordern, hat der Schiffsführer dafür zu sorgen, dass zu seiner Unterrichtung und der des Rudergängers ein Ausguck aufgestellt ist. Ein besonderer Umstand im Sinne des Satzes 1 ist insbesondere der Fall, dass der Rudergänger während der Durchführung einer Prüfung an Bord eines Fahrzeuges zur Erlangung von Befähigungszeugnissen in der Binnenschifffahrt für die Dauer der Prüfung keine freie Sicht nach allen Seiten hat.
5.
Für die Fahrt auf den in der folgenden Tabelle genannten Binnenschifffahrtsstraßen:
   
BundeswasserstraßekmBeschränkungen
Aller0,25 – 49,65 (Schleuse
Hademstorf)

49,65 - 117,00
nur bis zu einem Wasserstand
von 200 cm am Pegel Celle

nur bis zu einem Wasserstand
von 210 cm am Pegel Rethem
Altenplathower Altkanal0,00 – 2,10 
Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße1,00 – 21,80 
Dahme-Wasserstraße10,30 – 14,75 (Krimnicksee,
Krüpelsee)
 
Ems44,78 bis 124,00nur bis zu einem Wasserstand
von 320 cm am Pegel Rheine
Ems-Seitenkanalvolle Länge 
Fuldabis 108,78 
Hohennauener Wasserstraße1,50 (Straßenbrücke B 102) – 10,40 
Lahn-11,08 – 135,96 
MainAltarm Steinheimer Bogen
57,90 – 58,30
 
Obere Havel-WasserstraßeGroßer Labussee von 86,35 – 92,08,
Wangnitzsee von 0,00 – 0,40
 
Peene0,95 – 104,60 
Regnitz7,43 – 6,41 
Roßdorfer Altkanal0,90 – 6,86 
Ruhr11,70 – 12,21nur bis zu einem Wasserstand
von 267 cm am Pegel Hattingen
Saale36,65 – 93,60
95,80 – 120,00
 
Sagter EmsLeda – Einmündung bis
Elisabethfehnkanal
 
Stadttrave0,09 – 2,65 
Stichkanal Osnabrück1,56 (Brücke 72) – 6,05 (Brücke 76) 
Stör-Wasserstraße20,00 – 44,70 
Storkower Gewässer0,00 – 2,70 (Langer See)
3,90 – 7,00 (Wolziger See)
nur in Begleitung einer geeigneten
Person im Alter von mindestens
18 Jahren
Teupitzer Gewässer0,00 – 6,63 (Huschtesee,
Schmöldesee, Hölzerner See)
nur in Begleitung einer geeigneten
Person im Alter von mindestens
18 Jahren
Wasserstraße Kleiner Wend-
see – Wusterwitzer See
1,50 (Großer Wusterwitzer See,
Straßenbrücke Plaue –
Wusterwitz) – km 3,93
 
Werra0,78 – 89,00 
Weser0,00 – 204,30 
Zernsdorfer Lanke0,00 – 3,00 
Ziegelsee26,50 – 30,37 
   
genügt abweichend von Nummer 1 ein Mindestalter von zwölf Jahren, wenn
a)
der Rudergänger
aa)
den Ausweis eines einem Spitzenverband des deutschen Wassersports angeschlossenen Vereins mitführt, sofern der Spitzenverband ein grundlegendes Verkehrssicherheitskonzept gewährleistet, und
bb)
die Beschränkungen nach Spalte 3 der vorstehenden Tabelle einhält und
b)
das Fahrzeug eine Länge von 5 m nicht überschreitet und mit einer Antriebsmaschine mit einer effektiven Nutzleistung von höchstens 3,68 kW ausgerüstet ist.
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr und digitale Infrastruktur macht die Spitzenverbände nach Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa im Verkehrsblatt bekannt. Insofern ist der Rudergänger Schiffsführer.
1.
Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug hat der Schiffsführer sicherzustellen, dass das Ruder mit einer hierfür geeigneten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt ist.
2.
Die Anforderung an das Mindestalter nach Nummer 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug, sofern dieses mit keiner Antriebsmaschine ausgerüstet ist.
3.
Zur sicheren Steuerung des Fahrzeugs muss der Rudergänger in der Lage sein, alle im Steuerstand ankommenden Informationen und Weisungen zu empfangen oder von dort Informationen zu geben. Insbesondere muss er alle Schallzeichen wahrnehmen können und nach allen Seiten genügend freie Sicht haben.
4.
Soweit es besondere Umstände erfordern, hat der Schiffsführer dafür zu sorgen, dass zu seiner Unterrichtung und der des Rudergängers ein Ausguck aufgestellt ist. Ein besonderer Umstand im Sinne des Satzes 1 ist insbesondere der Fall, dass der Rudergänger während der Durchführung einer Prüfung an Bord eines Fahrzeuges zur Erlangung von Befähigungszeugnissen in der Binnenschifffahrt für die Dauer der Prüfung keine freie Sicht nach allen Seiten hat.
5.
Für die Fahrt auf den in der folgenden Tabelle genannten Binnenschifffahrtsstraßen:
   
BundeswasserstraßekmBeschränkungen
Aller0,25 – 49,65 (Schleuse
Hademstorf)

49,65 - 117,00
nur bis zu einem Wasserstand
von 200 cm am Pegel Celle

nur bis zu einem Wasserstand
von 210 cm am Pegel Rethem
Altenplathower Altkanal0,00 – 2,10 
Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße1,00 – 21,80 
Dahme-Wasserstraße10,30 – 14,75 (Krimnicksee,
Krüpelsee)
 
Ems44,78 bis 124,00nur bis zu einem Wasserstand
von 320 cm am Pegel Rheine
Ems-Seitenkanalvolle Länge 
Fuldabis 108,78 
Hohennauener Wasserstraße1,50 (Straßenbrücke B 102) – 10,40 
Lahn-11,08 – 135,96 
MainAltarm Steinheimer Bogen
57,90 – 58,30
 
Obere Havel-WasserstraßeGroßer Labussee von 86,35 – 92,08,
Wangnitzsee von 0,00 – 0,40
 
Peene0,95 – 104,60 
Regnitz7,43 – 6,41 
Roßdorfer Altkanal0,90 – 6,86 
Ruhr11,70 – 12,21nur bis zu einem Wasserstand
von 267 cm am Pegel Hattingen
Saale36,65 – 93,60
95,80 – 120,00
 
Sagter EmsLeda – Einmündung bis
Elisabethfehnkanal
 
Stadttrave0,09 – 2,65 
Stichkanal Osnabrück1,56 (Brücke 72) – 6,05 (Brücke 76) 
Stör-Wasserstraße20,00 – 44,70 
Storkower Gewässer0,00 – 2,70 (Langer See)
3,90 – 7,00 (Wolziger See)
nur in Begleitung einer geeigneten
Person im Alter von mindestens
18 Jahren
Teupitzer Gewässer0,00 – 6,63 (Huschtesee,
Schmöldesee, Hölzerner See)
nur in Begleitung einer geeigneten
Person im Alter von mindestens
18 Jahren
Wasserstraße Kleiner Wend-
see – Wusterwitzer See
1,50 (Großer Wusterwitzer See,
Straßenbrücke Plaue –
Wusterwitz) – km 3,93
 
Werra0,78 – 89,00 
Weser0,00 – 204,30 
Zernsdorfer Lanke0,00 – 3,00 
Ziegelsee26,50 – 30,37 
   
genügt abweichend von Nummer 1 ein Mindestalter von zwölf Jahren, wenn
a)
der Rudergänger
aa)
den Ausweis eines einem Spitzenverband des deutschen Wassersports angeschlossenen Vereins mitführt, sofern der Spitzenverband ein grundlegendes Verkehrssicherheitskonzept gewährleistet, und
bb)
die Beschränkungen nach Spalte 3 der vorstehenden Tabelle einhält und
b)
das Fahrzeug eine Länge von 5 m nicht überschreitet und mit einer Antriebsmaschine mit einer effektiven Nutzleistung von höchstens 3,68 kW ausgerüstet ist.
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr und digitale Infrastruktur macht die Spitzenverbände nach Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa im Verkehrsblatt bekannt. Insofern ist der Rudergänger Schiffsführer.

Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 2 - Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung

1.
Sofern ein Kleinfahrzeug nicht auf Grund besonderer Bestimmungen ein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen führen muss, ist es, mit Ausnahme eines Segelsurfbretts, Segelsurfbretts oder eines vergleichbaren Kleinfahrzeugs, wie folgt dauerhaft zu kennzeichnen:
a)
mit seinem Namen oder seiner Devise.

Der Name ist außen an dem auf beiden Außenseiten des Kleinfahrzeugs Kleinfahrzeug an gut sichtbarer Stelle in gut lesbaren mindestens 10 cm hohen lateinischen Schriftzeichen anzubringen. In Ermangelung eines Namens für das Kleinfahrzeug ist entweder der Name der Organisation, der es angehört, oder deren gebräuchliche Abkürzung, im Falle mehrerer Fahrzeuge der Organisation gefolgt von einer Nummer in arabischen Ziffern, anzugeben. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein. Sofern in einem Fall des Satzes 3 ein Kleinfahrzeug mit einer Nummer in lateinischen Ziffern gekennzeichnet ist, darf diese Kennzeichnung weitergeführt werden.
b)
mit dem Namen und der Anschrift des Eigentümers.

Der Name und die Anschrift des Eigentümers sind innen oder außen dauerhaft an dem der Innen- oder Außenseite des Kleinfahrzeugs Kleinfahrzeug anzubringen.
2.
Ein Beiboot eines Fahrzeugs muss jedoch an der Innen- oder Außenseite nur ein Kennzeichen tragen, das die Feststellung des Eigentümers gestattet.
3.
Für ein Fahrgastboot gilt § 2.01.
1.
Sofern ein Kleinfahrzeug nicht auf Grund besonderer Bestimmungen ein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen führen muss, ist es, mit Ausnahme eines Segelsurfbretts, Segelsurfbretts oder eines vergleichbaren Kleinfahrzeugs, wie folgt dauerhaft zu kennzeichnen:
a)
mit seinem Namen oder seiner Devise.

Der Name ist außen an dem auf beiden Außenseiten des Kleinfahrzeugs Kleinfahrzeug an gut sichtbarer Stelle in gut lesbaren mindestens 10 cm hohen lateinischen Schriftzeichen anzubringen. In Ermangelung eines Namens für das Kleinfahrzeug ist entweder der Name der Organisation, der es angehört, oder deren gebräuchliche Abkürzung, im Falle mehrerer Fahrzeuge der Organisation gefolgt von einer Nummer in arabischen Ziffern, anzugeben. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein. Sofern in einem Fall des Satzes 3 ein Kleinfahrzeug mit einer Nummer in lateinischen Ziffern gekennzeichnet ist, darf diese Kennzeichnung weitergeführt werden.
b)
mit dem Namen und der Anschrift des Eigentümers.

Der Name und die Anschrift des Eigentümers sind innen oder außen dauerhaft an dem der Innen- oder Außenseite des Kleinfahrzeugs Kleinfahrzeug anzubringen.
2.
Ein Beiboot eines Fahrzeugs muss jedoch an der Innen- oder Außenseite nur ein Kennzeichen tragen, das die Feststellung des Eigentümers gestattet.
3.
Für ein Fahrgastboot gilt § 2.01.

Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 3 - Bezeichnung der Fahrzeuge | Abschnitt III. - Sonstige Bezeichnung

Ein Fahrzeug der Überwachungsbehörden nach § 1.20 kann bei Nacht und bei Tag ein blaues Funkellicht zeigen, um sich kenntlich zu machen. Dies gilt auch für ein Fahrzeug der Feuerwehr Feuerwehr, oder für ein Wasserrettungsfahrzeug nach § 1.24 Nummer 2 im Rettungseinsatz Rettungseinsatz, sowie für ein Fahrzeug des Zivil- und Katastrophenschutzes, ein Fahrzeug der Zollverwaltung, ein Fahrzeug der Bundespolizei oder ein Fahrzeug des Bundeskriminalamtes.

 
Ein Fahrzeug der Überwachungsbehörden nach § 1.20 kann bei Nacht und bei Tag ein blaues Funkellicht zeigen, um sich kenntlich zu machen. Dies gilt auch für ein Fahrzeug der Feuerwehr Feuerwehr, oder für ein Wasserrettungsfahrzeug nach § 1.24 Nummer 2 im Rettungseinsatz Rettungseinsatz, sowie für ein Fahrzeug des Zivil- und Katastrophenschutzes, ein Fahrzeug der Zollverwaltung, ein Fahrzeug der Bundespolizei oder ein Fahrzeug des Bundeskriminalamtes.

 

Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 4 - Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte | Abschnitt II. - Sprechfunk

1.
Jede Sprechfunkanlage an Bord eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage muss der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk entsprechen. Die Funkanlage muss nach folgenden Vorschriften betrieben werden:
a)
nach der in Satz 1 genannten Vereinbarung, die im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) erläutert ist,
b)
nach dieser Verordnung und
c)
nach der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung.
Funkmeldungen und Funkabsprachen sind in deutscher Sprache auszuführen. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den aktuellen Stand des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger bekannt.
2.
Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, eine Fähre oder ein schwimmendes Gerät, darf nur fahren, wenn es mit zwei betriebssicheren Sprechfunkanlagen ausgerüstet ist. Während der Fahrt muss eine Sprechfunkanlage in dem Verkehrskreis Schiff-Schiff und die andere Sprechfunkanlage in dem Verkehrskreis Nautische Information ständig sende- und empfangsbereit sein. Der Verkehrskreis Nautische Information darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.
3.
Eine Fähre oder ein schwimmendes Gerät mit Maschinenantrieb darf nur fahren, wenn sie oder es mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet ist. Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch während des weiteren Betriebes der Fähre außerhalb der Fahrt.
4.
Jedes mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstete Fahrzeug muss sich vor der Einfahrt in unübersichtliche Strecken, Fahrwasserengen oder Brückenöffnungen auf dem für den Verkehrskreis Schiff-Schiff zugewiesenen Kanal melden.
5.
Zur Gewährleistung eines sicheren Funkverkehrs sind die Antennen der Sprechfunkanlagen in Engstellen senkrecht zu stellen und so hoch wie möglich auszufahren. Satz 1 gilt nicht, soweit die örtlichen Gegebenheiten es nicht zulassen, die Antennen der Sprechfunkanlagen senkrecht zu stellen.
6.
Das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) weist auf eine von der zuständigen Behörde festgelegte Verpflichtung hin, Sprechfunk zu benutzen.
7.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass die Sprechfunkanlagen des Fahrzeugs oder der schwimmenden Anlage nur in der in Nummer 1 Satz 2 und 3, Nummer 2 Satz 2 und 3, Nummer 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, und Nummer 3 Satz 3, Nummer 4 und 5 Satz 1 vorgeschriebenen Art und Weise betrieben werden.
8.
Der Schiffsführer hat unbeschadet der Nummer 7 sicherzustellen, dass
a)
die Sprechfunkanlagen seines Fahrzeugs oder seiner schwimmenden Anlage der Vorschrift nach Nummer 1 Satz 1 entsprechen und
b)
sein Fahrzeug mit den nach Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 vorgeschriebenen Sprechfunkanlagen ausgerüstet ist.
9.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, eines Verbandes oder einer schwimmenden Anlage nur anordnen oder zulassen, wenn
a)
das Fahrzeug oder der Verband mit den nach Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 vorgeschriebenen Sprechfunkanlagen ausgerüstet ist und
b)
die Sprechfunkanlagen des Fahrzeugs oder der schwimmenden Anlage der Vorschrift nach Nummer 1 Satz 1 entsprechen und gemäß den Vorschriften nach Nummer 1 Satz 2 betrieben werden.
1.
Jede Sprechfunkanlage an Bord eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage muss der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk entsprechen. Die Funkanlage muss nach folgenden Vorschriften betrieben werden:
a)
nach der in Satz 1 genannten Vereinbarung, die im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) erläutert ist,
b)
nach dieser Verordnung und
c)
nach der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung.
Funkmeldungen und Funkabsprachen sind in deutscher Sprache auszuführen. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den aktuellen Stand des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger bekannt.
2.
Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, eine Fähre oder ein schwimmendes Gerät, darf nur fahren, wenn es mit zwei betriebssicheren Sprechfunkanlagen ausgerüstet ist. Während der Fahrt muss eine Sprechfunkanlage in dem Verkehrskreis Schiff-Schiff und die andere Sprechfunkanlage in dem Verkehrskreis Nautische Information ständig sende- und empfangsbereit sein. Der Verkehrskreis Nautische Information darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.
3.
Eine Fähre oder ein schwimmendes Gerät mit Maschinenantrieb darf nur fahren, wenn sie oder es mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet ist. Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch während des weiteren Betriebes der Fähre außerhalb der Fahrt.
4.
Jedes mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstete Fahrzeug muss sich vor der Einfahrt in unübersichtliche Strecken, Fahrwasserengen oder Brückenöffnungen auf dem für den Verkehrskreis Schiff-Schiff zugewiesenen Kanal melden.
5.
Zur Gewährleistung eines sicheren Funkverkehrs sind die Antennen der Sprechfunkanlagen in Engstellen senkrecht zu stellen und so hoch wie möglich auszufahren. Satz 1 gilt nicht, soweit die örtlichen Gegebenheiten es nicht zulassen, die Antennen der Sprechfunkanlagen senkrecht zu stellen.
6.
Das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) weist auf eine von der zuständigen Behörde festgelegte Verpflichtung hin, Sprechfunk zu benutzen.
7.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass die Sprechfunkanlagen des Fahrzeugs oder der schwimmenden Anlage nur in der in Nummer 1 Satz 2 und 3, Nummer 2 Satz 2 und 3, Nummer 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, und Nummer 3 Satz 3, Nummer 4 und 5 Satz 1 vorgeschriebenen Art und Weise betrieben werden.
8.
Der Schiffsführer hat unbeschadet der Nummer 7 sicherzustellen, dass
a)
die Sprechfunkanlagen seines Fahrzeugs oder seiner schwimmenden Anlage der Vorschrift nach Nummer 1 Satz 1 entsprechen und
b)
sein Fahrzeug mit den nach Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 vorgeschriebenen Sprechfunkanlagen ausgerüstet ist.
9.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, eines Verbandes oder einer schwimmenden Anlage nur anordnen oder zulassen, wenn
a)
das Fahrzeug oder der Verband mit den nach Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 vorgeschriebenen Sprechfunkanlagen ausgerüstet ist und
b)
die Sprechfunkanlagen des Fahrzeugs oder der schwimmenden Anlage der Vorschrift nach Nummer 1 Satz 1 entsprechen und gemäß den Vorschriften nach Nummer 1 Satz 2 betrieben werden.

Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 4 - Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte | Abschnitt III. - Informations- und Navigationsgeräte

1.
Ein Fahrzeug darf nur dann Radar benutzen, wenn
a)
es mit einem Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs nach Artikel 7.06 ES-TRIN ausgerüstet ist; dabei müssen die Geräte in gutem Betriebszustand sein und einem von der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Stelle oder von den zuständigen Behörden Behörde eines anderen Rheinuferstaates oder Belgiens zugelassenen schiffssicherheitstechnischen Baumuster entsprechen; eine nicht frei fahrende Fähre braucht jedoch nicht mit einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit ausgerüstet zu sein,
b)
sich an Bord eine Person befindet, die
aa)
ein Befähigungszeugnis mit dem Eintrag der besonderen Berechtigung für Radar,
bb)
einen nach der Binnenschiffspersonalverordnung dem Befähigungszeugnis nach Doppelbuchstabe aa gleichgestellten Nachweis oder
cc)
ein nach der Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltendes Radarpatent
besitzt.
sich an Bord eine Person befindet, die ein Befähigungszeugnis mit dem Eintrag der besonderen Berechtigung für Radar nach der Binnenschiffspersonalverordnung oder ein nach Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltendes Radarpatent besitzt.
Ein Kleinfahrzeug muss außerdem mit einer in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein. Unbeschadet des § 1.09 Nummer 3 kann jedoch am Tag bei guter Sicht abweichend von Satz 1 Buchstabe b Radar zu Ausbildungszwecken verwendet werden, auch wenn sich eine Person nach Satz 1 Buchstabe b nicht an Bord befindet.
2.
Bei einem Schubverband oder gekuppelten Fahrzeugen gilt Nummer 1 nur für das Fahrzeug, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.
3.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass auf dem Fahrzeug Radar nur nach den in Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, genannten Anforderungen benutzt wird.
4.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Radarfahrt eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
a)
das Fahrzeug oder der Verband mit einem für die Binnenschifffahrt geeigneten Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a, im Falle eines Kleinfahrzeugs oder Verbandes, der nur aus Kleinfahrzeugen besteht, darüber hinaus mit einer Sprechfunkanlage nach Nummer 1 Satz 2, ausgerüstet und
b)
das Fahrzeug oder der Verband mit einer geeigneten Person nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b besetzt
ist.
1.
Ein Fahrzeug darf nur dann Radar benutzen, wenn
a)
es mit einem Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs nach Artikel 7.06 ES-TRIN ausgerüstet ist; dabei müssen die Geräte in gutem Betriebszustand sein und einem von der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Stelle oder von den zuständigen Behörden Behörde eines anderen Rheinuferstaates oder Belgiens zugelassenen schiffssicherheitstechnischen Baumuster entsprechen; eine nicht frei fahrende Fähre braucht jedoch nicht mit einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit ausgerüstet zu sein,
b)
sich an Bord eine Person befindet, die
aa)
ein Befähigungszeugnis mit dem Eintrag der besonderen Berechtigung für Radar,
bb)
einen nach der Binnenschiffspersonalverordnung dem Befähigungszeugnis nach Doppelbuchstabe aa gleichgestellten Nachweis oder
cc)
ein nach der Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltendes Radarpatent
besitzt.
sich an Bord eine Person befindet, die ein Befähigungszeugnis mit dem Eintrag der besonderen Berechtigung für Radar nach der Binnenschiffspersonalverordnung oder ein nach Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltendes Radarpatent besitzt.
Ein Kleinfahrzeug muss außerdem mit einer in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein. Unbeschadet des § 1.09 Nummer 3 kann jedoch am Tag bei guter Sicht abweichend von Satz 1 Buchstabe b Radar zu Ausbildungszwecken verwendet werden, auch wenn sich eine Person nach Satz 1 Buchstabe b nicht an Bord befindet.
2.
Bei einem Schubverband oder gekuppelten Fahrzeugen gilt Nummer 1 nur für das Fahrzeug, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.
3.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass auf dem Fahrzeug Radar nur nach den in Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, genannten Anforderungen benutzt wird.
4.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Radarfahrt eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
a)
das Fahrzeug oder der Verband mit einem für die Binnenschifffahrt geeigneten Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a, im Falle eines Kleinfahrzeugs oder Verbandes, der nur aus Kleinfahrzeugen besteht, darüber hinaus mit einer Sprechfunkanlage nach Nummer 1 Satz 2, ausgerüstet und
b)
das Fahrzeug oder der Verband mit einer geeigneten Person nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b besetzt
ist.

Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 6 - Fahrregeln | Abschnitt V. - Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen

1.
Zum Schleusenbereich gehören
a)
die Schleusen und
b)
die Wasserflächen oberhalb und unterhalb der Schleusen, die dem Festmachen, Einordnen und Warten von Fahrzeugen sowie zum Zusammenstellen und Auflösen von Verbänden dienen (Schleusenvorhafen).
Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 den Schleusenbereich festlegen; in diesem Fall ist seine Abgrenzung durch weiße Tafeln mit schwarzer Umrandung und der schwarzen Aufschrift „Schleusenbereich“ gekennzeichnet.
2.
Bei Annäherung an den Schleusenbereich muss ein Fahrzeug seine
Fahrt verlangsamen. Kann oder will es nicht sogleich in die Schleuse
einfahren, hat es, wenn am Ufer das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7)
aufgestellt ist, vor diesem anzuhalten.
3.
Im Schleusenbereich ist das Überholen verboten. Ein Fahrzeug darf nur dann an einem anderen auf die Schleusung wartenden Fahrzeug vorbeifahren, wenn es vorgeschleust werden soll oder um sich in eine vorhandene Lücke zu legen. Im Schleusenbereich dürfen Antriebs- und Hilfsmaschinen nur in dem für den Schiffs- und Bordbetrieb erforderlichen Umfang betrieben werden. Dabei sind die Türen des Maschinenraums geschlossen zu halten. Sonstige Öffnungen des Maschinenraums müssen so weit geschlossen werden, wie es der Betrieb zulässt. Die Anlegestelle einer Fähre oder eines Fahrgastschiffes ist freizuhalten.
4.
Im Schleusenbereich muss ein Fahrzeug, das mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Nautische Information ausgerüstet ist, den Kanal der Schleuse auf Empfang geschaltet haben.
5.
Im Schleusenbereich müssen die Anker vollständig hochgenommen sein. Satz 1 gilt nicht, wenn sie außerhalb der Schleuse benutzt werden sollen.
6.
Sind mehrere Schleusen vorhanden, muss ein Fahrzeug die ihm zugewiesene Schleuse ansteuern. Die Weisung hierzu kann bei Tag und bei Nacht durch die in § 6.28a beschriebenen Richtungsweiser gegeben werden. Ein Fahrzeug, dessen Abmessungen kleiner als diejenigen einer vorhandenen Bootsschleuse sind, hat diese zu benutzen, sofern die Schleusenaufsicht keine andere Weisung erteilt.
7.
Vor Einfahrt in die Schleuse müssen die Schlepptrossen kurzgeholt sowie Ausrüstungsteile – ausgenommen solcher Ausrüstungsteile, die zum Abfendern benötigt werden – binnenbords genommen werden. Der Führer eines beschädigten Fahrzeugs muss die Schleusenaufsicht vor der Einfahrt auf die Beschädigung aufmerksam machen, sofern die Beschädigung den Schleusenbereich oder ein anderes Fahrzeug gefährden kann.
8.
Bei der Fahrt in den Schleusenvorhäfen und bei der Einfahrt in die Schleusen muss ein Fahrzeug seine Geschwindigkeit so verringern, dass ein sicheres Abstoppen mittels Drahtseilen, Tauen oder anderen geeigneten Maßnahmen unter allen Umständen möglich ist und ein Anprall an ein Schleusentor oder an die Schutzvorrichtungen sowie an ein anderes Fahrzeug oder an einen Schwimmkörper ausgeschlossen ist. In den mit Schwimmpollern ausgerüsteten Schleusen dürfen zum Anhalten nur die Kanten- und Nischenpoller verwendet werden. Ein Schwimmpoller darf erst belegt werden, nachdem das Fahrzeug oder der Verband zum Stillstand gekommen ist. Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug durch Belegen der Poller oder Haltekreuze der Schleusenkammer mit Drahtseilen oder Tauen im Notfall auch ohne Maschinenkraft rechtzeitig anhält. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass die Decksmannschaft, die für die sichere Schleusendurchfahrt erforderlich ist, vom Beginn der Fahrt in die Schleuse bis zur Beendigung der Ausfahrt aus der Schleuse an Deck ist. Ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper muss so weit in die Schleusenkammer einfahren und sich so hinlegen, dass die nachfolgenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper bei der Einfahrt und in der Ausnutzung der Schleusenkammer nicht behindert werden. Insbesondere muss das oder der letzte vom Oberwasser her einfahrende Fahrzeug oder Schwimmkörper so weit vorfahren, dass es oder er beim Leeren der Schleusenkammer nicht auf den Drempel aufsetzen kann.
9.
In den Schleusenkammern
a)
hat sich ein Fahrzeug, sofern an den Schleusenwänden Grenzen markiert sind, innerhalb dieser Grenzen zu halten,
b)
muss ein Fahrzeug während des Füllens und Leerens der Schleusenkammer und bis zur Freigabe der Ausfahrt festgemacht sein und die Befestigungsmittel müssen derart bedient werden, dass Stöße gegen die Schleusenwände, die Schleusentore oder die Schutzvorrichtungen sowie gegen ein anderes Fahrzeug oder einen Schwimmkörper vermieden werden,
c)
sind Fender zu verwenden, die schwimmfähig sein müssen, wenn sie nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind,
d)
ist es verboten,
aa)
ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper abzuwaschen oder abzukehren,
bb)
von einem Fahrzeug oder einem Schwimmkörper Wasser auf eine Schleusenplattform, auf ein anderes Fahrzeug oder einen Schwimmkörper zu schütten oder ausfließen zu lassen,
cc)
ohne Erlaubnis der Schleusenaufsicht Fahrgäste ein- und aussteigen zu lassen,
e)
ist es verboten, nach dem Festmachen des Fahrzeugs bis zur Freigabe der Ausfahrt den Maschinenantrieb sowie die Bugstrahlanlage zu benutzen, es sei denn, dass dies aus Sicherheitsgründen kurzfristig erforderlich ist,
f)
muss ein Kleinfahrzeug oder ein Verband, der ausschließlich aus Kleinfahrzeugen besteht, ausreichend Abstand zu anderen Fahrzeugen halten.
Das Verbot nach Satz 1 Buchstabe e gilt nicht, sofern
a)
die Bugstrahlanlage mit niedrigen Umdrehungszahlen ohne eine Veränderung der Wirkungsrichtung des Propellers laufengelassen,
b)
nicht zum Manövrieren eingesetzt wird und
c)
eine Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer oder eine Beschädigung der Schleusenanlage ausgeschlossen ist.
10.
10.
Im Schleusenbereich muss zu einem Fahrzeug oder einem Verband, das oder der die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1, 2 oder 3 führt, ein seitlicher Abstand von mindestens 10,00 m eingehalten werden. Dies gilt jedoch nicht für ein Fahrzeug oder einen Verband, das oder der die gleiche Bezeichnung führt und für das in § 3.14 Nummer 7 genannte Fahrzeug.
11.
Ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder 3 führt, muss jeweils allein geschleust werden. Abweichend von Satz 1 kann ein Trockengüterschiff nach ADN, das Container, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks nach ADN Unterabschnitt 7.1.1.18 befördert und die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führt, gemeinsam
a)
mit einem gleichartigen Fahrzeug,
b)
mit einem Trockengüterschiff, das Container, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks nach ADN Unterabschnitt 7.1.1.18 befördert und die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führt oder
c)
mit dem in § 3.14 Nummer 7 genannten Fahrzeug geschleust werden.
Zwischen Bug und Heck der gemeinsam geschleusten Fahrzeuge nach Satz 2 muss ein Mindestabstand von 10,00 m eingehalten werden.
12.
Ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der das Kennzeichen nach § 2.06 trägt, darf nicht in eine Schleuse einfahren, wenn
a)
es außerhalb des LNG-Systems zu Freisetzungen von Flüssigerdgas (LNG) kommt oder
b)
eine Freisetzung von Flüssigerdgas (LNG) außerhalb des LNG-Systems während der Schleusendurchfahrt zu erwarten ist.
13.
Ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führt, darf nicht zusammen mit einem Fahrgastschiff, das Fahrgäste an Bord hat, oder einem Sportfahrzeug im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, das Fahrgäste an Bord hat, geschleust werden.
14.
Eine Schleuse, die zur Bedienung durch das Schiffspersonal nicht besonders eingerichtet ist, darf nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht bedient werden.
15.
Die an einer fernbedienten oder selbstbedienten Schleuse auf Schildern, Tafeln mit elektronischer Schrift oder in ähnlicher Weise bekannt gegebenen amtlichen Hinweise und Anweisungen sind bei der Benutzung und sofern eine Selbstbedienung vorgesehen ist, bei der Bedienung der Schleuse zu beachten.
16.
Ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper, das oder der nicht zur Schleusung ansteht, darf im Schleusenbereich nur stillliegen, wenn es von der zuständigen Behörde allgemein zugelassen oder im Einzelfall von der Schleusenaufsicht erlaubt ist.
17.
Der Schiffsführer eines Fahrzeugs, das auf der Strecke zur nächsten Schleuse laden oder löschen will, und der Führer eines Verbandes, der bis zur nächsten Schleuse weitere Fahrzeuge aufnehmen oder ablegen will, müssen dies der Schleusenaufsicht anzeigen.
18.
Die Schleusenaufsicht kann aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Beschleunigung der Durchfahrt oder zur vollen Ausnutzung der Schleusen Anordnungen erteilen, die diese Vorschrift ergänzen oder von ihr abweichen. Der Schiffsführer hat diese Anordnungen im Schleusenbereich zu befolgen.
2.
Bei Annäherung an den Schleusenbereich muss ein Fahrzeug seine
Fahrt verlangsamen. Kann oder will es nicht sogleich in die Schleuse
einfahren, hat es, wenn am Ufer das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7)
aufgestellt ist, vor diesem anzuhalten.
3.
Im Schleusenbereich ist das Überholen verboten. Ein Fahrzeug darf nur dann an einem anderen auf die Schleusung wartenden Fahrzeug vorbeifahren, wenn es vorgeschleust werden soll oder um sich in eine vorhandene Lücke zu legen. Im Schleusenbereich dürfen Antriebs- und Hilfsmaschinen nur in dem für den Schiffs- und Bordbetrieb erforderlichen Umfang betrieben werden. Dabei sind die Türen des Maschinenraums geschlossen zu halten. Sonstige Öffnungen des Maschinenraums müssen so weit geschlossen werden, wie es der Betrieb zulässt. Die Anlegestelle einer Fähre oder eines Fahrgastschiffes ist freizuhalten.
4.
Im Schleusenbereich muss ein Fahrzeug, das mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Nautische Information ausgerüstet ist, den Kanal der Schleuse auf Empfang geschaltet haben.
5.
Im Schleusenbereich müssen die Anker vollständig hochgenommen sein. Satz 1 gilt nicht, wenn sie außerhalb der Schleuse benutzt werden sollen.
6.
Sind mehrere Schleusen vorhanden, muss ein Fahrzeug die ihm zugewiesene Schleuse ansteuern. Die Weisung hierzu kann bei Tag und bei Nacht durch die in § 6.28a beschriebenen Richtungsweiser gegeben werden. Ein Fahrzeug, dessen Abmessungen kleiner als diejenigen einer vorhandenen Bootsschleuse sind, hat diese zu benutzen, sofern die Schleusenaufsicht keine andere Weisung erteilt.
7.
Vor Einfahrt in die Schleuse müssen die Schlepptrossen kurzgeholt sowie Ausrüstungsteile – ausgenommen solcher Ausrüstungsteile, die zum Abfendern benötigt werden – binnenbords genommen werden. Der Führer eines beschädigten Fahrzeugs muss die Schleusenaufsicht vor der Einfahrt auf die Beschädigung aufmerksam machen, sofern die Beschädigung den Schleusenbereich oder ein anderes Fahrzeug gefährden kann.
8.
Bei der Fahrt in den Schleusenvorhäfen und bei der Einfahrt in die Schleusen muss ein Fahrzeug seine Geschwindigkeit so verringern, dass ein sicheres Abstoppen mittels Drahtseilen, Tauen oder anderen geeigneten Maßnahmen unter allen Umständen möglich ist und ein Anprall an ein Schleusentor oder an die Schutzvorrichtungen sowie an ein anderes Fahrzeug oder an einen Schwimmkörper ausgeschlossen ist. In den mit Schwimmpollern ausgerüsteten Schleusen dürfen zum Anhalten nur die Kanten- und Nischenpoller verwendet werden. Ein Schwimmpoller darf erst belegt werden, nachdem das Fahrzeug oder der Verband zum Stillstand gekommen ist. Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug durch Belegen der Poller oder Haltekreuze der Schleusenkammer mit Drahtseilen oder Tauen im Notfall auch ohne Maschinenkraft rechtzeitig anhält. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass die Decksmannschaft, die für die sichere Schleusendurchfahrt erforderlich ist, vom Beginn der Fahrt in die Schleuse bis zur Beendigung der Ausfahrt aus der Schleuse an Deck ist. Ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper muss so weit in die Schleusenkammer einfahren und sich so hinlegen, dass die nachfolgenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper bei der Einfahrt und in der Ausnutzung der Schleusenkammer nicht behindert werden. Insbesondere muss das oder der letzte vom Oberwasser her einfahrende Fahrzeug oder Schwimmkörper so weit vorfahren, dass es oder er beim Leeren der Schleusenkammer nicht auf den Drempel aufsetzen kann.
9.
In den Schleusenkammern
a)
hat sich ein Fahrzeug, sofern an den Schleusenwänden Grenzen markiert sind, innerhalb dieser Grenzen zu halten,
b)
muss ein Fahrzeug während des Füllens und Leerens der Schleusenkammer und bis zur Freigabe der Ausfahrt festgemacht sein und die Befestigungsmittel müssen derart bedient werden, dass Stöße gegen die Schleusenwände, die Schleusentore oder die Schutzvorrichtungen sowie gegen ein anderes Fahrzeug oder einen Schwimmkörper vermieden werden,
c)
sind Fender zu verwenden, die schwimmfähig sein müssen, wenn sie nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind,
d)
ist es verboten,
aa)
ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper abzuwaschen oder abzukehren,
bb)
von einem Fahrzeug oder einem Schwimmkörper Wasser auf eine Schleusenplattform, auf ein anderes Fahrzeug oder einen Schwimmkörper zu schütten oder ausfließen zu lassen,
cc)
ohne Erlaubnis der Schleusenaufsicht Fahrgäste ein- und aussteigen zu lassen,
e)
ist es verboten, nach dem Festmachen des Fahrzeugs bis zur Freigabe der Ausfahrt den Maschinenantrieb sowie die Bugstrahlanlage zu benutzen, es sei denn, dass dies aus Sicherheitsgründen kurzfristig erforderlich ist,
f)
muss ein Kleinfahrzeug oder ein Verband, der ausschließlich aus Kleinfahrzeugen besteht, ausreichend Abstand zu anderen Fahrzeugen halten.
Das Verbot nach Satz 1 Buchstabe e gilt nicht, sofern
a)
die Bugstrahlanlage mit niedrigen Umdrehungszahlen ohne eine Veränderung der Wirkungsrichtung des Propellers laufengelassen,
b)
nicht zum Manövrieren eingesetzt wird und
c)
eine Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer oder eine Beschädigung der Schleusenanlage ausgeschlossen ist.
10.
10.
Im Schleusenbereich muss zu einem Fahrzeug oder einem Verband, das oder der die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1, 2 oder 3 führt, ein seitlicher Abstand von mindestens 10,00 m eingehalten werden. Dies gilt jedoch nicht für ein Fahrzeug oder einen Verband, das oder der die gleiche Bezeichnung führt und für das in § 3.14 Nummer 7 genannte Fahrzeug.
11.
Ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder 3 führt, muss jeweils allein geschleust werden. Abweichend von Satz 1 kann ein Trockengüterschiff nach ADN, das Container, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks nach ADN Unterabschnitt 7.1.1.18 befördert und die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führt, gemeinsam
a)
mit einem gleichartigen Fahrzeug,
b)
mit einem Trockengüterschiff, das Container, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC), Tankcontainer und ortsbewegliche Tanks nach ADN Unterabschnitt 7.1.1.18 befördert und die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führt oder
c)
mit dem in § 3.14 Nummer 7 genannten Fahrzeug geschleust werden.
Zwischen Bug und Heck der gemeinsam geschleusten Fahrzeuge nach Satz 2 muss ein Mindestabstand von 10,00 m eingehalten werden.
12.
Ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der das Kennzeichen nach § 2.06 trägt, darf nicht in eine Schleuse einfahren, wenn
a)
es außerhalb des LNG-Systems zu Freisetzungen von Flüssigerdgas (LNG) kommt oder
b)
eine Freisetzung von Flüssigerdgas (LNG) außerhalb des LNG-Systems während der Schleusendurchfahrt zu erwarten ist.
13.
Ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führt, darf nicht zusammen mit einem Fahrgastschiff, das Fahrgäste an Bord hat, oder einem Sportfahrzeug im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, das Fahrgäste an Bord hat, geschleust werden.
14.
Eine Schleuse, die zur Bedienung durch das Schiffspersonal nicht besonders eingerichtet ist, darf nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht bedient werden.
15.
Die an einer fernbedienten oder selbstbedienten Schleuse auf Schildern, Tafeln mit elektronischer Schrift oder in ähnlicher Weise bekannt gegebenen amtlichen Hinweise und Anweisungen sind bei der Benutzung und sofern eine Selbstbedienung vorgesehen ist, bei der Bedienung der Schleuse zu beachten.
16.
Ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper, das oder der nicht zur Schleusung ansteht, darf im Schleusenbereich nur stillliegen, wenn es von der zuständigen Behörde allgemein zugelassen oder im Einzelfall von der Schleusenaufsicht erlaubt ist.
17.
Der Schiffsführer eines Fahrzeugs, das auf der Strecke zur nächsten Schleuse laden oder löschen will, und der Führer eines Verbandes, der bis zur nächsten Schleuse weitere Fahrzeuge aufnehmen oder ablegen will, müssen dies der Schleusenaufsicht anzeigen.
18.
Die Schleusenaufsicht kann aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Beschleunigung der Durchfahrt oder zur vollen Ausnutzung der Schleusen Anordnungen erteilen, die diese Vorschrift ergänzen oder von ihr abweichen. Der Schiffsführer hat diese Anordnungen im Schleusenbereich zu befolgen.
(+++ § 6.28: Zur Nichtanwendung vgl. § 15.18 Nr. 5 Buchst. b +++)

Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 6 - Fahrregeln | Abschnitt V. - Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen

1.
Es wird, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, in der Reihenfolge des Eintreffens vor der Schleuse, bei mehreren Schleusen vor der gewählten oder durch Richtungsweiser nach § 6.28a zugewiesenen Schleuse geschleust. Die Wahl der Schleuse darf ohne besondere Erlaubnis der Schleusenaufsicht nicht geändert werden.
2.
Ist im Schleusenbereich ein Startplatz eingerichtet, wird er gegen die übrigen Liegeplätze durch das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7), das mit einem weißen Zusatzschild mit der Aufschrift „Startplatz“ versehen ist, abgegrenzt. Der Startplatz ist als Liegeplatz für ein im Schleusenrang zur nächsten Schleusung anstehendes Fahrzeug bestimmt und darf nur von diesem belegt werden. Abweichend von Nummer 3 Satz 1 und 2 kann ein auf Schleusung wartendes Fahrzeug bis zur Fahrt an den Startplatz an seinem Liegeplatz verbleiben. Liegen mehrere Fahrzeuge nebeneinander, haben die außen liegenden Fahrzeuge den innen liegenden die rechtzeitige Fahrt an den Startplatz zu ermöglichen. Jedes neu in den Schleusenbereich eintreffende Fahrzeug muss bei der Schleusenaufsicht zur Feststellung des Schleusenranges angemeldet werden. Warten im Schleusenbereich oberhalb oder unterhalb einer Schleuse, die nicht zur Bedienung durch das Schiffspersonal besonders eingerichtet ist, bereits mehr als fünf Fahrzeuge (Schiffsansammlung), richtet sich der Schleusenrang abweichend von Nummer 1 nach der Reihenfolge der Anmeldungen. Bei Schiffsansammlungen darf der Startplatz nur nach vorheriger Aufforderung durch die Schleusenaufsicht belegt werden.
3.
Ein zur Schleusung anstehendes Fahrzeug muss vorbehaltlich der Regelung nach Nummer 2 so weit aufschließen, dass es unverzüglich nach dem Zeichen zur Einfahrt in die Schleuse einfahren kann. Versäumt ein Fahrzeug das Aufrücken, verliert es für die anstehende Schleusung seinen Rang. Ein Fahrzeug, das auf das Zeichen zur Einfahrt nicht schleusungsbereit ist, wird so lange zurückgestellt, bis es seine Vorbereitungen beendet hat.
4.
Ein Fahrzeug der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, ein Fahrzeug, das zur Ausübung von Hoheitsaufgaben unterwegs ist oder ein schwer beschädigtes Fahrzeug haben vor allen übrigen Fahrzeugen das Recht auf Schleusung außer der Reihe (Schleusenvorrang); das Gleiche gilt für ein Rettungsfahrzeug Rettungsfahrzeug, oder ein Fahrzeug der Feuerwehr oder ein Fahrzeug des Zivil- und Katastrophenschutzes jeweils auf der Fahrt zur Unfallstelle.
5.
Auf Verlangen werden mit Vorrang in nachstehender Reihenfolge vor anderen als den in Nummer 4 genannten Fahrzeugen geschleust:
a)
ein Tagesausflugschiff, das nach einem festen Fahrplan nach § 9.01 fährt, und das kein Fahrgastboot ist;
b)
ein Fahrzeug mit Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Diese Fahrzeuge müssen den roten Wimpel nach § 3.17 zeigen. Nach jeder Bergschleusung oder jeder Talschleusung eines Fahrzeugs, das sein Vorrecht geltend gemacht hat, sind jeweils einmal die zurückgestellten Fahrzeuge ohne Vorrecht in derselben Richtung zu schleusen. In keinem Fall berechtigt das Vorrecht auf Schleusung das Fahrzeug, zu einer vorher festgesetzten Uhrzeit geschleust zu werden.
6.
Klein- oder Sportfahrzeuge werden, sofern sie nicht eine Bootsschleuse, Bootsgasse oder Bootsumsetzanlage benutzen können, nur nach anderen Fahrzeugen geschleust. Sie werden grundsätzlich nur in Gruppen, bei Vorhandensein freier Kapazitäten auch zusammen mit anderen Fahrzeugen geschleust. Ausnahmsweise kann ein Klein- oder Sportfahrzeug auch einzeln geschleust werden, sofern die Dauer der Wartezeit unzumutbar ist. Ein Klein- oder Sportfahrzeug, das mit Sprechfunk ausgerüstet ist, kann nach rechtzeitiger Anmeldung an der Schleuse auch ohne Wartezeiten einzeln geschleust werden, sofern es mit dem übrigen Verkehrsaufkommen, der Verkehrslage und Maßnahmen zur Stauhaltung der Wasserstraße vereinbar ist. Bei gemeinsamer Schleusung eines Klein- oder Sportfahrzeugs mit anderen Fahrzeugen darf ein Klein- oder Sportfahrzeug erst nach den anderen Fahrzeugen und nach Aufforderung durch die Schleusenaufsicht in die Schleuse einfahren. Ist die Einfahrt in die Schleuse für ein Klein- oder Sportfahrzeug durch besondere Signallichter nach § 6.28a Nummer 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 geregelt, darf ein Klein- oder Sportfahrzeug erst nach Freigabe der Einfahrt durch die besonderen Signallichter in die Schleuse einfahren.
7.
Von den durch Verordnung festgesetzten Schleusenbetriebszeiten kann aus Gründen des Verkehrsbedarfs oder wegen betrieblicher Erfordernisse vorübergehend abgewichen werden.
8.
Die Schleusenaufsicht kann aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Beschleunigung der Durchfahrt oder zur vollen Ausnutzung der Schleusen Anordnungen erteilen, die diese Vorschrift ergänzen oder von ihr abweichen. Der Schiffsführer hat die Anordnungen nach Satz 1 zu befolgen.
1.
Es wird, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, in der Reihenfolge des Eintreffens vor der Schleuse, bei mehreren Schleusen vor der gewählten oder durch Richtungsweiser nach § 6.28a zugewiesenen Schleuse geschleust. Die Wahl der Schleuse darf ohne besondere Erlaubnis der Schleusenaufsicht nicht geändert werden.
2.
Ist im Schleusenbereich ein Startplatz eingerichtet, wird er gegen die übrigen Liegeplätze durch das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7), das mit einem weißen Zusatzschild mit der Aufschrift „Startplatz“ versehen ist, abgegrenzt. Der Startplatz ist als Liegeplatz für ein im Schleusenrang zur nächsten Schleusung anstehendes Fahrzeug bestimmt und darf nur von diesem belegt werden. Abweichend von Nummer 3 Satz 1 und 2 kann ein auf Schleusung wartendes Fahrzeug bis zur Fahrt an den Startplatz an seinem Liegeplatz verbleiben. Liegen mehrere Fahrzeuge nebeneinander, haben die außen liegenden Fahrzeuge den innen liegenden die rechtzeitige Fahrt an den Startplatz zu ermöglichen. Jedes neu in den Schleusenbereich eintreffende Fahrzeug muss bei der Schleusenaufsicht zur Feststellung des Schleusenranges angemeldet werden. Warten im Schleusenbereich oberhalb oder unterhalb einer Schleuse, die nicht zur Bedienung durch das Schiffspersonal besonders eingerichtet ist, bereits mehr als fünf Fahrzeuge (Schiffsansammlung), richtet sich der Schleusenrang abweichend von Nummer 1 nach der Reihenfolge der Anmeldungen. Bei Schiffsansammlungen darf der Startplatz nur nach vorheriger Aufforderung durch die Schleusenaufsicht belegt werden.
3.
Ein zur Schleusung anstehendes Fahrzeug muss vorbehaltlich der Regelung nach Nummer 2 so weit aufschließen, dass es unverzüglich nach dem Zeichen zur Einfahrt in die Schleuse einfahren kann. Versäumt ein Fahrzeug das Aufrücken, verliert es für die anstehende Schleusung seinen Rang. Ein Fahrzeug, das auf das Zeichen zur Einfahrt nicht schleusungsbereit ist, wird so lange zurückgestellt, bis es seine Vorbereitungen beendet hat.
4.
Ein Fahrzeug der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, ein Fahrzeug, das zur Ausübung von Hoheitsaufgaben unterwegs ist oder ein schwer beschädigtes Fahrzeug haben vor allen übrigen Fahrzeugen das Recht auf Schleusung außer der Reihe (Schleusenvorrang); das Gleiche gilt für ein Rettungsfahrzeug Rettungsfahrzeug, oder ein Fahrzeug der Feuerwehr oder ein Fahrzeug des Zivil- und Katastrophenschutzes jeweils auf der Fahrt zur Unfallstelle.
5.
Auf Verlangen werden mit Vorrang in nachstehender Reihenfolge vor anderen als den in Nummer 4 genannten Fahrzeugen geschleust:
a)
ein Tagesausflugschiff, das nach einem festen Fahrplan nach § 9.01 fährt, und das kein Fahrgastboot ist;
b)
ein Fahrzeug mit Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Diese Fahrzeuge müssen den roten Wimpel nach § 3.17 zeigen. Nach jeder Bergschleusung oder jeder Talschleusung eines Fahrzeugs, das sein Vorrecht geltend gemacht hat, sind jeweils einmal die zurückgestellten Fahrzeuge ohne Vorrecht in derselben Richtung zu schleusen. In keinem Fall berechtigt das Vorrecht auf Schleusung das Fahrzeug, zu einer vorher festgesetzten Uhrzeit geschleust zu werden.
6.
Klein- oder Sportfahrzeuge werden, sofern sie nicht eine Bootsschleuse, Bootsgasse oder Bootsumsetzanlage benutzen können, nur nach anderen Fahrzeugen geschleust. Sie werden grundsätzlich nur in Gruppen, bei Vorhandensein freier Kapazitäten auch zusammen mit anderen Fahrzeugen geschleust. Ausnahmsweise kann ein Klein- oder Sportfahrzeug auch einzeln geschleust werden, sofern die Dauer der Wartezeit unzumutbar ist. Ein Klein- oder Sportfahrzeug, das mit Sprechfunk ausgerüstet ist, kann nach rechtzeitiger Anmeldung an der Schleuse auch ohne Wartezeiten einzeln geschleust werden, sofern es mit dem übrigen Verkehrsaufkommen, der Verkehrslage und Maßnahmen zur Stauhaltung der Wasserstraße vereinbar ist. Bei gemeinsamer Schleusung eines Klein- oder Sportfahrzeugs mit anderen Fahrzeugen darf ein Klein- oder Sportfahrzeug erst nach den anderen Fahrzeugen und nach Aufforderung durch die Schleusenaufsicht in die Schleuse einfahren. Ist die Einfahrt in die Schleuse für ein Klein- oder Sportfahrzeug durch besondere Signallichter nach § 6.28a Nummer 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 geregelt, darf ein Klein- oder Sportfahrzeug erst nach Freigabe der Einfahrt durch die besonderen Signallichter in die Schleuse einfahren.
7.
Von den durch Verordnung festgesetzten Schleusenbetriebszeiten kann aus Gründen des Verkehrsbedarfs oder wegen betrieblicher Erfordernisse vorübergehend abgewichen werden.
8.
Die Schleusenaufsicht kann aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Beschleunigung der Durchfahrt oder zur vollen Ausnutzung der Schleusen Anordnungen erteilen, die diese Vorschrift ergänzen oder von ihr abweichen. Der Schiffsführer hat die Anordnungen nach Satz 1 zu befolgen.
(+++ § 6.29: Zur Nichtanwendung vgl. § 15.18 Nr. 5 Buchst. b +++)

Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 6 - Fahrregeln | Abschnitt VI. - Unsichtiges Wetter; Benutzung von Radar

1.
Ein Fahrzeug darf nur mit Radar fahren, wenn sich eine Person, die neben dem für die geführte Fahrzeugart und die zu befahrende Strecke erforderlichen Befähigungszeugnis
a)
eine besondere Berechtigung für Radar,
b)
einen nach der Binnenschiffspersonalverordnung der besonderen Berechtigung nach Buchstabe a gleichgestellten Nachweis oder
c)
ein nach der Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltendes Radarpatent
besitzt und eine zweite Person, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt hinreichend vertraut ist, ständig im Steuerhaus aufhalten. Wenn in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung vermerkt ist, dass das Fahrzeug über einen Radareinmannsteuerstand verfügt, muss sich die zweite Person nicht ständig im Steuerhaus aufhalten.
Ein Fahrzeug darf nur mit Radar fahren, wenn sich eine Person, die neben dem für die geführte Fahrzeugart und die zu befahrende Strecke erforderlichen Befähigungszeugnis eine besondere Berechtigung für Radar nach der Binnenschiffspersonalverordnung oder ein nach Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltendes Radarpatent besitzt und eine zweite Person, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt hinreichend vertraut ist, ständig im Steuerhaus aufhalten. Wenn in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung vermerkt ist, dass das Fahrzeug über einen Radareinmannsteuerstand verfügt, muss sich die zweite Person nicht ständig im Steuerhaus aufhalten.
2.
Bei der Begegnung und der Vorbeifahrt ist folgendes zu beachten:
a)
Bemerkt ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Berg auf dem Radarbildschirm ein entgegenkommendes Fahrzeug oder nähert es sich einer Strecke, in der sich ein Fahrzeug befinden kann, das das Radarbild noch nicht erfasst, muss es dem entgegenkommenden Fahrzeug über Sprechfunk seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort mitteilen und die Vorbeifahrt absprechen.
b)
Bemerkt jedoch ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Tal auf dem Radarbildschirm ein Fahrzeug, dessen Standort oder Kurs eine Gefahrenlage verursachen kann und das sich über Funk nicht gemeldet hat, muss es über Sprechfunk dieses Fahrzeug auf die gefährliche Situation hinweisen und die Vorbeifahrt absprechen.
c)
Ein Fahrzeug in der Radarfahrt, das über Sprechfunk angerufen wird, muss über Sprechfunk antworten, indem es seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort mitteilt. Es muss dann mit einem entgegenkommenden Fahrzeug die Vorbeifahrt absprechen; ein Kleinfahrzeug darf jedoch lediglich ansagen, nach welcher Seite es ausweicht.
d)
Wenn mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kein Sprechfunkkontakt zustande kommt, muss das Fahrzeug in der Radarfahrt
aa)
einen „langen Ton“ geben, der so oft wie notwendig zu wiederholen ist, sowie
bb)
seine Geschwindigkeit vermindern und, sofern nötig, anhalten.
Dies gilt auch für ein Fahrzeug, das mit Radar fährt, gegenüber einem Fahrzeug, das in der Nähe der Fahrrinne stillliegt und mit dem kein Sprechfunkkontakt zustande kommt.
3.
Bei einem Schubverband und gekuppelten Fahrzeugen gelten die Nummern 1 und 2 nur für das Fahrzeug, auf dem sich der Schiffsführer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge befindet.
1.
Ein Fahrzeug darf nur mit Radar fahren, wenn sich eine Person, die neben dem für die geführte Fahrzeugart und die zu befahrende Strecke erforderlichen Befähigungszeugnis
a)
eine besondere Berechtigung für Radar,
b)
einen nach der Binnenschiffspersonalverordnung der besonderen Berechtigung nach Buchstabe a gleichgestellten Nachweis oder
c)
ein nach der Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltendes Radarpatent
besitzt und eine zweite Person, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt hinreichend vertraut ist, ständig im Steuerhaus aufhalten. Wenn in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung vermerkt ist, dass das Fahrzeug über einen Radareinmannsteuerstand verfügt, muss sich die zweite Person nicht ständig im Steuerhaus aufhalten.
Ein Fahrzeug darf nur mit Radar fahren, wenn sich eine Person, die neben dem für die geführte Fahrzeugart und die zu befahrende Strecke erforderlichen Befähigungszeugnis eine besondere Berechtigung für Radar nach der Binnenschiffspersonalverordnung oder ein nach Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltendes Radarpatent besitzt und eine zweite Person, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt hinreichend vertraut ist, ständig im Steuerhaus aufhalten. Wenn in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung vermerkt ist, dass das Fahrzeug über einen Radareinmannsteuerstand verfügt, muss sich die zweite Person nicht ständig im Steuerhaus aufhalten.
2.
Bei der Begegnung und der Vorbeifahrt ist folgendes zu beachten:
a)
Bemerkt ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Berg auf dem Radarbildschirm ein entgegenkommendes Fahrzeug oder nähert es sich einer Strecke, in der sich ein Fahrzeug befinden kann, das das Radarbild noch nicht erfasst, muss es dem entgegenkommenden Fahrzeug über Sprechfunk seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort mitteilen und die Vorbeifahrt absprechen.
b)
Bemerkt jedoch ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Tal auf dem Radarbildschirm ein Fahrzeug, dessen Standort oder Kurs eine Gefahrenlage verursachen kann und das sich über Funk nicht gemeldet hat, muss es über Sprechfunk dieses Fahrzeug auf die gefährliche Situation hinweisen und die Vorbeifahrt absprechen.
c)
Ein Fahrzeug in der Radarfahrt, das über Sprechfunk angerufen wird, muss über Sprechfunk antworten, indem es seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort mitteilt. Es muss dann mit einem entgegenkommenden Fahrzeug die Vorbeifahrt absprechen; ein Kleinfahrzeug darf jedoch lediglich ansagen, nach welcher Seite es ausweicht.
d)
Wenn mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kein Sprechfunkkontakt zustande kommt, muss das Fahrzeug in der Radarfahrt
aa)
einen „langen Ton“ geben, der so oft wie notwendig zu wiederholen ist, sowie
bb)
seine Geschwindigkeit vermindern und, sofern nötig, anhalten.
Dies gilt auch für ein Fahrzeug, das mit Radar fährt, gegenüber einem Fahrzeug, das in der Nähe der Fahrrinne stillliegt und mit dem kein Sprechfunkkontakt zustande kommt.
3.
Bei einem Schubverband und gekuppelten Fahrzeugen gelten die Nummern 1 und 2 nur für das Fahrzeug, auf dem sich der Schiffsführer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge befindet.

Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 6 - Fahrregeln | Abschnitt VII. - Pflichten

1.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils die in § 6.02 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Satz 3, Buchstabe b und Nummer 3, § 6.02a Nummer 1, 2, 3 Satz 1 und 2, Nummer 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Nummer 5 Satz 1 und 2 und Nummer 6, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 7, § 6.03 Nummer 1 und 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2, § 6.03a Nummer 1, § 6.04 Nummer 1, 2, 3 Satz 1, 3 und 4, Nummer 4 und 5, § 6.05 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 bis 4, §§ 6.07, 6.08 Nummer 1 Satz 1 und 3, §§ 6.09, 6.10, 6.11 Nummer 1 und 2 Halbsatz 1, §§ 6.12, 6.13 Nummer 1 bis 3, 4 Satz 1, §§ 6.14, 6.15, 6.16 Nummer 1 Satz 1 und 2, Nummer 2, 3, 5 Satz 2 und Nummer 6, § 6.17 Nummer 1 und 2, § 6.18 Nummer 1 und 2 Satz 2, § 6.19 Nummer 1, § 6.20 Nummer 1 und 3, § 6.22 Nummer 1 bis 3, §§ 6.22a, 6.23, 6.24 Nummer 1 und 2 Buchstabe a, § 6.25 Nummer 1 und 2 Satz 2 Halbsatz 2, § 6.26 Nummer 1 bis 3 und Nummer 5, § 6.27 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Nummer 3 und 4, § 6.28 Nummer 2 bis 7, Nummer 8 Satz 1 bis 3, 6 und 7, Nummer 9 Satz 1, Nummer 10 bis 15, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a, § 6.28a Nummer 1, auch in Verbindung mit § 6.29a, § 6.28a Nummer 2 Satz 7, Nummer 3 Satz 2 und 3 und Nummer 5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 4 und § 6.29a, § 6.29 Nummer 1 Satz 2, Nummer 2 Satz 2, 4 und 7, Nummer 3 Satz 1, Nummer 5 Satz 2 und Nummer 6 Satz 6, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a, § 6.30 Nummer 1 bis 5, § 6.31 Nummer 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3 Satz 2, §§ 6.33 und 6.34 Nummer 1 bis 7, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 8 Satz 1, vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten im Verkehr einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
2.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass die Tafel und die Leuchte des Funkellichts nach § 6.04 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und b jeweils den Anforderungen nach § 6.04 Nummer 3 Satz 2 entsprechen.
3.
Der Schiffsführer hat die in § 6.21 Nummer 1 bis 3 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über die Zusammenstellung der Verbände einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
4.
Der Schiffsführer hat die in § 6.28 Nummer 16, 17 und 18 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a, § 6.29 Nummer 2 Satz 5, Nummer 6 Satz 5 und Nummer 8 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a, § 6.32 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 und 3 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten im Verkehr einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
5.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn die in § 6.21 Nummer 1 bis 3 vorgesehenen Gebote oder Verbote über die Zusammenstellung der Verbände eingehalten werden können.
6.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Radarfahrt eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn es oder er nach § 6.32 Nummer 1 Satz 1 vorschriftsmäßig besetzt ist.
1.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils die in § 6.02 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Satz 3, Buchstabe b und Nummer 3, § 6.02a Nummer 1, 2, 3 Satz 1 und 2, Nummer 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Nummer 5 Satz 1 und 2 und Nummer 6, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 7, § 6.03 Nummer 1 und 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2, § 6.03a Nummer 1, § 6.04 Nummer 1, 2, 3 Satz 1, 3 und 4, Nummer 4 und 5, § 6.05 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2 bis 4, §§ 6.07, 6.08 Nummer 1 Satz 1 und 3, §§ 6.09, 6.10, 6.11 Nummer 1 und 2 Halbsatz 1, §§ 6.12, 6.13 Nummer 1 bis 3, 4 Satz 1, §§ 6.14, 6.15, 6.16 Nummer 1 Satz 1 und 2, Nummer 2, 3, 5 Satz 2 und Nummer 6, § 6.17 Nummer 1 und 2, § 6.18 Nummer 1 und 2 Satz 2, § 6.19 Nummer 1, § 6.20 Nummer 1 und 3, § 6.22 Nummer 1 bis 3, §§ 6.22a, 6.23, 6.24 Nummer 1 und 2 Buchstabe a, § 6.25 Nummer 1 und 2 Satz 2 Halbsatz 2, § 6.26 Nummer 1 bis 3 und Nummer 5, § 6.27 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Nummer 3 und 4, § 6.28 Nummer 2 bis 7, Nummer 8 Satz 1 bis 3, 6 und 7, Nummer 9 Satz 1, Nummer 10 bis 15, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a, § 6.28a Nummer 1, auch in Verbindung mit § 6.29a, § 6.28a Nummer 2 Satz 7, Nummer 3 Satz 2 und 3 und Nummer 5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 4 und § 6.29a, § 6.29 Nummer 1 Satz 2, Nummer 2 Satz 2, 4 und 7, Nummer 3 Satz 1, Nummer 5 Satz 2 und Nummer 6 Satz 6, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a, § 6.30 Nummer 1 bis 5, § 6.31 Nummer 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3 Satz 2, §§ 6.33 und 6.34 Nummer 1 bis 7, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 8 Satz 1, vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten im Verkehr einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
2.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass die Tafel und die Leuchte des Funkellichts nach § 6.04 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und b jeweils den Anforderungen nach § 6.04 Nummer 3 Satz 2 entsprechen.
3.
Der Schiffsführer hat die in § 6.21 Nummer 1 bis 3 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über die Zusammenstellung der Verbände einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
4.
Der Schiffsführer hat die in § 6.28 Nummer 16, 17 und 18 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a, § 6.29 Nummer 2 Satz 5, Nummer 6 Satz 5 und Nummer 8 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a, § 6.32 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 und 3 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten im Verkehr einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
5.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn die in § 6.21 Nummer 1 bis 3 vorgesehenen Gebote oder Verbote über die Zusammenstellung der Verbände eingehalten werden können.
6.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Radarfahrt eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn es oder er nach § 6.32 Nummer 1 Satz 1 vorschriftsmäßig besetzt ist.

Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 7 - Regeln für das Stillliegen, das Ankern und das Festmachen

1.
Eine einsatzfähige Wache muss sich ständig an Bord aufhalten
a)
von einem stillliegenden Fahrzeug, das das Kennzeichen nach § 2.06 trägt,
b)
von einem stillliegenden Fahrzeug, das mit gefährlichen Gütern nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN beladen ist und eine Bezeichnung nach § 3.14 führt,
c)
von einem stillliegenden Fahrzeug, das nach dem Entladen gefährlicher Güter nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN noch nicht frei von gefährlichen Gasen ist, und
d)
von einem stillliegenden Fahrgastschiff, auf dem sich Fahrgäste befinden.
2.
Die einsatzfähige Wache wird durch ein Mitglied der Besatzung sichergestellt, das
a)
bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe a Inhaber eines Unionsbefähigungszeugnisses nach § 17 Absatz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung oder eines Befähigungszeugnisses nach § 15.02 der Rheinschiffspersonalverordnung ist,
b)
bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe b und c Inhaber einer Sachkundebescheinigung nach dem Muster des Abschnitts 8.6.2 des ADN ist.
3.
An Bord eines stillliegenden Fahrzeugs, das das Kennzeichen nach § 2.06 trägt, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn
a)
a)
Flüssigerdgas (LNG) an Bord des Fahrzeugs nicht als Brennstoff verbraucht wird,
b)
die technischen Daten des LNG-Systems des Fahrzeugs aus der Ferne abgelesen werden und
c)
das Fahrzeug von einer Person beaufsichtigt wird, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen.
3. 4.
An Bord eines stillliegenden Fahrzeugs, das mit gefährlichen Gütern nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN beladen ist und eine Bezeichnung nach § 3.14 führt oder das nach dem Entladen solcher Güter noch nicht frei von gefährlichen Gasen ist, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn
a)
das Fahrzeug in einem Hafenbecken stillliegt und
b)
die zuständige Behörde das Fahrzeug von der Verpflichtung nach Nummer 1 befreit.
4. 5.
Alle übrigen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen beim Stillliegen von einer Person beaufsichtigt werden, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Aufsicht wegen der örtlichen Verhältnisse nicht erforderlich ist oder die zuständige Behörde eine Ausnahme zulässt.
1.
Eine einsatzfähige Wache muss sich ständig an Bord aufhalten
a)
von einem stillliegenden Fahrzeug, das das Kennzeichen nach § 2.06 trägt,
b)
von einem stillliegenden Fahrzeug, das mit gefährlichen Gütern nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN beladen ist und eine Bezeichnung nach § 3.14 führt,
c)
von einem stillliegenden Fahrzeug, das nach dem Entladen gefährlicher Güter nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN noch nicht frei von gefährlichen Gasen ist, und
d)
von einem stillliegenden Fahrgastschiff, auf dem sich Fahrgäste befinden.
2.
Die einsatzfähige Wache wird durch ein Mitglied der Besatzung sichergestellt, das
a)
bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe a Inhaber eines Unionsbefähigungszeugnisses nach § 17 Absatz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung oder eines Befähigungszeugnisses nach § 15.02 der Rheinschiffspersonalverordnung ist,
b)
bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe b und c Inhaber einer Sachkundebescheinigung nach dem Muster des Abschnitts 8.6.2 des ADN ist.
3.
An Bord eines stillliegenden Fahrzeugs, das das Kennzeichen nach § 2.06 trägt, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn
a)
a)
Flüssigerdgas (LNG) an Bord des Fahrzeugs nicht als Brennstoff verbraucht wird,
b)
die technischen Daten des LNG-Systems des Fahrzeugs aus der Ferne abgelesen werden und
c)
das Fahrzeug von einer Person beaufsichtigt wird, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen.
3. 4.
An Bord eines stillliegenden Fahrzeugs, das mit gefährlichen Gütern nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN beladen ist und eine Bezeichnung nach § 3.14 führt oder das nach dem Entladen solcher Güter noch nicht frei von gefährlichen Gasen ist, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn
a)
das Fahrzeug in einem Hafenbecken stillliegt und
b)
die zuständige Behörde das Fahrzeug von der Verpflichtung nach Nummer 1 befreit.
4. 5.
Alle übrigen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen beim Stillliegen von einer Person beaufsichtigt werden, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Aufsicht wegen der örtlichen Verhältnisse nicht erforderlich ist oder die zuständige Behörde eine Ausnahme zulässt.

Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 7 - Regeln für das Stillliegen, das Ankern und das Festmachen

1.
Der Schiffsführer hat die in § 7.01 Nummer 1 bis 4 und Nummer 5 Satz 3, § 7.02 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, und Nummer 3, § 7.03 Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, § 7.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, und Nummer 3, §§ 7.05, 7.06 Nummer 1 bis 3 und 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, und § 7.07 Nummer 1 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten beim Stillliegen, Ankern oder Festmachen einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
2.
Der Schiffsführer, der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils die in § 7.08
a)
Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a,
b)
Nummer 1 Buchstabe b oder c, jeweils in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe b,
c)
Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 5 Satz 1
vorgesehenen oder aufgrund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über die Wache und Aufsicht beim Stillliegen einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
Der Schiffsführer, der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils die in § 7.08 Nummer 1 und 4 Satz 1 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über das Verhalten beim Stillliegen einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
1.
Der Schiffsführer hat die in § 7.01 Nummer 1 bis 4 und Nummer 5 Satz 3, § 7.02 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, und Nummer 3, § 7.03 Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, § 7.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, und Nummer 3, §§ 7.05, 7.06 Nummer 1 bis 3 und 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, und § 7.07 Nummer 1 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten beim Stillliegen, Ankern oder Festmachen einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
2.
Der Schiffsführer, der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils die in § 7.08
a)
Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a,
b)
Nummer 1 Buchstabe b oder c, jeweils in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe b,
c)
Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 5 Satz 1
vorgesehenen oder aufgrund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über die Wache und Aufsicht beim Stillliegen einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
Der Schiffsführer, der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils die in § 7.08 Nummer 1 und 4 Satz 1 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über das Verhalten beim Stillliegen einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 10 - Neckar

1.
Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:
BinnenschifffahrtsstraßeLängeBreite
 mm
1.1km 0,00 (Neckarmündung) bis km 201,49 (Hafen Plochingen)  
 Fahrzeug/Verband90,0011,45
 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist  
    
1.2km 0,00 (Neckarmündung) bis km 3,00 (Mannheim-Neckarstadt)  
 a) Fahrzeug135,0022,80
 b) Verband186,5022,90
    
1.3 km 3,00 bis km 4,60 13,00  
 Fahrzeug/Verband 105,50 110,0011,45
    
1.4 km 4,60 13,00 bis km 201,49 (Hafen Plochingen)  
 Fahrzeug/Verband105,5011,45
    
 – ein Fahrzeug oder ein Verband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung, einem Zweischraubenantrieb oder einem in alle Richtungen von 0° bis 360° wirkenden Hauptantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist –.
2.
Als Verband im Sinne der Nummer 1 gelten nur ein Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge.
3.
Die Fahrrinnentiefe
a)
entspricht von der Neckarmündung bis zur Schleusengruppe Feudenheim der Fahrrinnentiefe der angrenzenden Rheinstrecke,
b)beträgt von der Schleusengruppe Feudenheim bis zum Ende des Hafens Plochingen (km 201,49)2,80 m.


Die für die Schleusen wegen vorhandener Eckaussteifungen (Vouten) geltenden Einschränkungen werden von der zuständigen Behörde bekanntgegeben.
1.
Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:
BinnenschifffahrtsstraßeLängeBreite
 mm
1.1km 0,00 (Neckarmündung) bis km 201,49 (Hafen Plochingen)  
 Fahrzeug/Verband90,0011,45
 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist  
    
1.2km 0,00 (Neckarmündung) bis km 3,00 (Mannheim-Neckarstadt)  
 a) Fahrzeug135,0022,80
 b) Verband186,5022,90
    
1.3 km 3,00 bis km 4,60 13,00  
 Fahrzeug/Verband 105,50 110,0011,45
    
1.4 km 4,60 13,00 bis km 201,49 (Hafen Plochingen)  
 Fahrzeug/Verband105,5011,45
    
 – ein Fahrzeug oder ein Verband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung, einem Zweischraubenantrieb oder einem in alle Richtungen von 0° bis 360° wirkenden Hauptantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist –.
2.
Als Verband im Sinne der Nummer 1 gelten nur ein Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge.
3.
Die Fahrrinnentiefe
a)
entspricht von der Neckarmündung bis zur Schleusengruppe Feudenheim der Fahrrinnentiefe der angrenzenden Rheinstrecke,
b)beträgt von der Schleusengruppe Feudenheim bis zum Ende des Hafens Plochingen (km 201,49)2,80 m.


Die für die Schleusen wegen vorhandener Eckaussteifungen (Vouten) geltenden Einschränkungen werden von der zuständigen Behörde bekanntgegeben.

Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 15 - Norddeutsche Kanäle

1.
Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:
Nummer 1.12.4.4
Binnenschifffahrtsstraße   Länge Breite Abladetiefe
  m m m
1.1 Ruhr      
1.1.1 km 0,00 (Ruhrmündung) bis km 12,21 (oberhalb der Schlossbrücke in Mülheim)      
  Fahrzeug/Verband 38,00 5,20 1,70
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist      
1.1.2 km 0,00 (Ruhrmündung) bis km 0,80      
 
a)
Fahrzeug
135,00 12,00 3,00
 
b)
Verband
193,00 22,90 3,00
  — die zulässige Abladetiefe darf überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet, die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt unberührt; die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 298 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –
1.1.3 km 0,80 bis km 1,90      
 
a)
Fahrzeug
135,00 12,00 3,00
 
b)
Verband
186,50 12,00 3,00
  — die zulässige Abladetiefe darf überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet, die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt unberührt; die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 298 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –
1.1.4 km 1,90 bis km 2,80 (Ruhrschleuse Duisburg)      
 
a)
Fahrzeug
135,00 12,00 3,00
 
b)
Verband
186,50 12,00 3,00
  — die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 298 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –
1.1.5 km 2,80 bis km 4,52      
 
a)
Fahrzeug
135,00 12,00 3,00
 
b)
Verband
186,50 12,00 3,00
1.1.6 km 4,52 bis km 11,65      
  Fahrzeug/Verband 135,00 12,00 3,00
Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist.
1.2 Rhein-Herne-Kanal      
1.2.1 km 0,16 (Ruhrorter Hafen) bis km 45,60 (Dortmund-Ems-Kanal) mit Verbindungskanal zur Ruhr      
 
a)
Fahrzeug
110,00 9,65 2,60
    135,00 11,45 2,50
 
b)
Verband
165,00 9,65 2,60
    186,50 11,45 2,50
  — von km 0,16 (Ruhrorter Hafen) bis km 0,65 (Schleuse Duisburg-Meiderich) verringert sich
 
a)
die zulässige Abladetiefe von 2,60 m, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 220 sinkt, und
 
b)
die zulässige Abladetiefe von 2,50 m, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 210 sinkt,
  um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes,
  zwischen km 39,97 (Hafen Victor) und km 45,60 (Dortmund-Ems-Kanal) darf ein Fahrzeug mit einer Breite über 9,65 m oder ein Verband mit einer Länge über 165,00 m oder einer Breite über 9,65 m nur in der in § 15.06 Nummer 6 Buchstabe b festgelegten Zeit und Richtung fahren –
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist      
1.2.2 km 0,16 bis km 0,65 (Schleuse Duisburg-Meiderich)      
 
a)
Fahrzeug
135,00 11,45 3,00
 
b)
Verband
186,50 11,45 3,00
  – die zulässigen Abladetiefen verringern sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort
 
a)
bei einer Abladetiefe von 3,00 m unter die Marke 268,
   
 
b)
bei einer Abladetiefe von 2,80 m unter die Marke 248,
   
 
c)
bei einer Abladetiefe von 2,60 m unter die Marke 228 und
   
 
d)
bei einer Abladetiefe von 2,50 m unter die Marke 218 sinkt,
   
  um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –
1.2.3 km 0,65 bis km 1,07      
 
a)
Fahrzeug
135,00 11,45 3,00
 
b)
Verband
186,50 11,45 3,00
1.2.4 km 1,07 bis km 24,53 mit Verbindungskanal zur Ruhr      
 
a)
Fahrzeug
135,00 11,45 2,80
 
b)
Verband
186,50 11,45 2,80
Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Schubverbandes ausgerüstet ist.
1.3 Wesel-Datteln-Kanal      
1.3.1 km 0,24 (Rhein) bis km 60,23 (Dortmund-Ems-Kanal)      
 
a)
Fahrzeug
135,00 11,45 2,80
 
b)
Verband
186,50 11,45 2,80
  — von km 0,24 (Rhein) bis km 0,90 (Rhein-Lippe-Hafen) darf die zulässige Abladetiefe überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet; die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt unberührt,
  von km 0,24 bis km 1,85 (Schleuse Friedrichsfeld) verringert sich die zulässige Abladetiefe, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Wesel unter die Marke 222 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist      
1.3.2 km 0,24 bis km 0,90 (Rhein-Lippe-Hafen)      
 
b)
Verband
193,00 22,90 2,80
  — die zulässige Abladetiefe darf überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet, die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt unberührt; die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Wesel unter die Marke 222 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –
Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist.
1.4 Datteln-Hamm-Kanal      
1.4.1 km 0,06 (Dortmund-Ems-Kanal) bis km 47,20      
  Fahrzeug/Verband  86,00  9,65 2,50
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist      
1.4.2 km 0,06 bis km 11,30 (Hafen Lünen)      
 
a)
Fahrzeug
135,00 11,45 2,80
 
b)
Verband
186,50 11,45 2,80
1.4.3 km 11,30 bis km 35,87 (Hammer Bahnbrücke)      
 
a)
Fahrzeug
135,00 11,45 2,70
 
b)
Verband
186,50 11,45 2,70
Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist.
1.5 Dortmund-Ems-Kanal      
1.5.1 km 1,44 (Hafen Dortmund) bis km 225,82 (Papenburg)
einschließlich Hase und Ems
     
  Fahrzeug/Verband  90,00  9,65 2,50
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist      
1.5.2 km 1,44 bis km 21,50      
 
a)
Fahrzeug
135,00 11,45 2,80
 
b)
Verband
186,50 11,45 2,80
1.5.3 km 21,50 bis km 81,90 (Bockholt)      
 
a)
Fahrzeug
110,00 11,45 2,50
 
b)
Verband
110,00 11,45 2,50
    165,00  9,65 2,50
1.5.4 km 81,90 bis km 108,50      
 
a)
Fahrzeug
110,00 11,45 2,80
 
b)
Verband
186,00 11,45 2,80
1.5.5 km 108,50 bis km 138,00 (Gleesen)      
  Fahrzeug/Verband 100,00  9,65 2,70
    110,00  9,65 2,50
1.5.6 km 138,00 bis km 225,82 (Papenburg)
einschließlich Hase und Ems
     
  Fahrzeug/Verband 100,00  9,65 2,70
     90,00 10,60 2,60
    110,00  9,65 2,50
Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist.
1.6 Ems oberhalb Gleesen (km 82,65)      
  Fahrzeug 26,00 5,20 je nach Wasserstand
1.7 ohne Inhalt      
1.8 Küstenkanal      
1.8.1 km 0,00 (140,00 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg) bis km 69,63 (Dortmund-Ems-Kanal, Ems) einschließlich Hunte      
  Fahrzeug/Verband 100,00 9,65 je nach Wasserstand bis 2,50
    90,00 10,60 je nach Wasserstand bis 2,30
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist      
1.8.2 km 1,71 (Schleuse Oldenburg) bis km 64,00 (Dörpen)      
  Fahrzeug/Verband 100,00 9,65 2,50
    90,00 10,60 2,30
1.8.3 km 64,00 bis km 69,63 (Dortmund-Ems-Kanal) mit Stichkanal Dörpen      
  Fahrzeug/Verband 100,00 9,65 2,70
    90,00 10,60 2,60
  — ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist
1.9 Elisabethfehnkanal      
  Fahrzeug 20,00 4,50 0,90
1.10 Leda und Sagter Ems      
  Fahrzeug 20,00 4,50 1,20 bezogen auf MThw
1.11 Ems-Seitenkanal      
  Fahrzeug/Verband 67,00 8,20 je nach Wasserstand 1,55 bis 2,00
1.12 Mittellandkanal      
1.12.1 ausgebaute Strecken des Mittellandkanals km 0,00 bis km 325,70      
 
a)
Fahrzeug
110,00 11,45 2,80
 a) Fahrzeug110,0011,45 2,80
b)
Verband
185,0011,452,80
1.12.2 b) Verband nicht ausgebaute Strecken des Mittellandkanals 185,00 11,45 2,80
1.12.2.1westlich km 318,50 mit Stichkanal Ibbenbüren   
1.12.2 Stichkanäle Ibbenbüren, Osnabrück, Hannover-Linden, Misburg, Hildesheim Fahrzeug/Verband 91,00 8,25 2,20
1.12.2.1 Stichkanal Ibbenbüren 85,00 9,00 2,20
  Fahrzeug/Verband 95,00 91,00 9,60 8,25 2,00 2,20
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 85,00 9,00 2,20
1.12.2.2 km 235,89 bis km 318,50 95,00 9,60 2,00
 Verband147,009,002,10
 — ein Schubverband mit einer Länge von mehr als 125,00 m darf nur fahren, wenn er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb ausgerüstet ist –
1.12.2.21.12.3 Stichkanäle Stichkanal Osnabrück, Osnabrück Hannover-Linden, Misburg und Hildesheim      
1.12.3.1 Stichkanal Osnabrück    
1.12.2.2.1km 0,00 bis km 13,01   1.12.3.1.1 km 0,00 bis km 13,01   
  Fahrzeug/Verband 82,00 9,60 2,30
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist      
1.12.3.1.2 1.12.2.2.2 km 0,00 bis km 12,40 (Einfahrt in den Ölhafen)      
  Fahrzeug/Verband 82,00 9,60 2,80
1.12.3.2 1.12.2.3 Stichkanal Hannover-Linden      
1.12.3.2.1 1.12.2.3.1 km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal) bis km 10,75 (Ende als Bundeswasserstraße)
bis km 10,75 (Ende als Bundeswasserstraße)
     
  Fahrzeug/Verband  82,00  9,60 2,30
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist      
1.12.3.2.2 1.12.2.3.2 km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal) bis km 6,50 (Umschlagstelle Hannover-Letter)
bis km 6,50 (Umschlagstelle Hannover-Letter)
     
  Fahrzeug/Verband  90,00  9,60 2,40
1.12.3.2.3 1.12.2.3.3 km 6,50 (Umschlagstelle Hannover-Letter) bis km 9,50 (Unterwasser Hafenschleuse Hannover-Linden)km 6,50 (Umschlagstelle Hannover-Letter)
bis km 9,50 (Unterwasser Hafenschleuse Hannover-Linden)
     
  Fahrzeug/Verband  85,00  9,60 2,30
1.12.3.3 1.12.2.4 Stichkanal Misburg      
 
a)
Fahrzeug
110,00 a) Fahrzeug 11,45 110,00 2,80 11,45 2,80
 
b)
Verband
185,00 b) Schubverband 11,45 185,00 2,80 11,45 2,80
1.12.3.4 1.12.2.5 Stichkanal Hildesheim      
 
a)
Fahrzeug
90,00 a) Fahrzeug 10,60 90,00 2,30 10,60 2,30
    110,00 10,60 2,10
    110,00 11,45 2,00
 
b)
Verband
90,00 b) Verband 10,60 90,00 2,30 10,60 2,30
    110,00 11,45 2,00
    135,00  9,60 2,30
    135,00 10,60 2,10
    150,00 11,45 1,90
1.12.4 1.12.3 Verbindungskanal Nord zur Weser      
1.12.4.1 1.12.3.1 km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal) bis km 0,45 (Oberwasser Schachtschleuse Minden)/km 0,40 (Oberwasser Weserschleuse)km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal)
bis km 0,45 (Oberwasser Schachtschleuse Minden)/
km 0,40 (Oberwasser Weserschleuse)
     
 
a)
Fahrzeug
110,00 a) Fahrzeug 11,45 110,00 2,80 11,45 2,80
 
b)
Verband
139,00 b) Verband 11,45 139,00 2,80 11,45 2,80
1.12.4.2 1.12.3.2 Schachtschleuse Minden      
  Fahrzeug/Verband  85,00  9,60 2,80
1.12.4.3 1.12.3.3 Weserschleuse      
 a) Fahrzeug110,0011,45richtet sich nach der Fahrrinnen-
tiefe nach der
Fahrrinnentiefe nach Nummer 1.12.3.4
Nummer
1.12.4.4
 b) Verband135,0011,45richtet sich nach
nach der Fahrrinnen-
Fahrrinnentiefe tiefe nach
Nummer 1.12.3.4
1.12.4.4
 
a)
Fahrzeug
110,0011,45richtet sich
nach der
Fahrrinnentiefe nach
Nummer
1.12.4.4
 
b)
Verband
135,0011,45richtet sich
nach der
Fahrrinnentiefe nach
Nummer
1.12.4.4
1.12.4.4 1.12.3.4 km 0,55 (Unterwasser Schachtschleuse Minden)/km 0,56 (Unterwasser Weserschleuse) bis km 1,29 (Einmündung in die Weser)km 0,55 (Unterwasser Schachtschleuse Minden)/
km 0,56 (Unterwasser Weserschleuse)
bis km 1,29 (Einmündung in die Weser)
     
 
a)
Fahrzeug
110,00 a) Fahrzeug 11,45 110,00 11,45richtet sich
nach der
Fahrrinnentiefe Fahrinnentiefe
 
b)
Verband
139,00 b) Verband 11,45 139,00 11,45richtet sich
nach der
Fahrrinnentiefe
  – die Fahrrinnentiefe beträgt 2,80 m –    
1.12.5 1.12.4 Verbindungskanal Süd zur Weser      
  Fahrzeug/Verband 82,00 9,60 2,50
1.12.6 1.12.5 Stichkanal Salzgitter      
1.12.6.1 1.12.5.1 bei Benutzung der am Ostufer gelegenen Schleusen      
 
a)
Fahrzeug
110,00 a) Fahrzeug 9,60 110,00 2,80 9,60 2,80
    110,00 10,60 2,65
 
b)
Verband
110,00 b) Verband 11,45 110,00 2,50 11,45 2,50
    185,00 9,60 2,80
    185,00 10,60 2,65
    185,00 11,45 2,50
1.12.6.2 1.12.5.2 bei Benutzung der am Westufer gelegenen Schleusen      
 
a)
Fahrzeug
110,00 a) Fahrzeug 9,60 110,00 2,50 9,60 2,50
    110,00 11,45 2,20
 
b)
Verband
185,00 b) Verband 9,60 185,00 2,50 9,60 2,50
    185,00 11,45 2,20
1.12.7 1.12.6 Rothenseer Verbindungskanal      
1.12.7.1 1.12.6.1 Rothenseer Verbindungskanal Altstrecke mit Schiffshebewerk Rothensee km 0,12 bis km 1,00      
  Fahrzeug/Verband  82,00  9,50 1,90
     82,00  9,00 2,10
1.12.7.2 1.12.6.2 Rothenseer Verbindungskanal mit Schiffsschleuse km 0,19 bis km 4,76 (Niedrigwasserschleuse Magdeburg)Rothenseer Verbindungskanal mit Schiffsschleuse km 0,19 bis km 4,76 (Niedrigwasserschleuse
Magdeburg)
     
1.12.7.2.1 1.12.6.2.1 bei in Betrieb befindlicher Niedrigwasserschleuse Magdeburg      
 
a)
Fahrzeug
110,00 a) Fahrzeug 11,45 110,00 2,80 11,45 2,80
 
b)
Verband
185,00 b) Verband 11,45 185,00 2,80 11,45 2,80
1.12.7.2.2 1.12.6.2.2 bei nicht in Betrieb befindlicher Niedrigwasserschleuse Magdeburg      
 
a)
Fahrzeug
110,00 a) Fahrzeug 11,45 110,00 11,45je nach
Fahrrinnentiefe
 
b)
Verband
185,00 b) Verband 11,45 185,00 11,45je nach
Fahrrinnentiefe
  – die Fahrrinnentiefe richtet sich vom unteren Vorhafen der Schleuse Rothensee und vom unteren Vorhafen des Schiffshebewerkes Rothensee bis zur Niedrigwasserschleuse Magdeburg nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen –
1.12.7.3 1.12.6.3 km 4,76 (Niedrigwasserschleuse Magdeburg) bis km 5,53 (Elbe)
bis km 5,53 (Elbe)
     
 
a)
Fahrzeug
110,00 a) Fahrzeug 11,45 110,00 11,45je nach
Fahrrinnentiefe
 
b)
Verband
100,00 b) Verband 19,20 100,00 19,20je nach
Fahrrinnentiefe
    185,00 11,45 je nach
Fahrrinnentiefe
  – die Fahrrinnentiefe richtet sich von der Niedrigwasserschleuse Magdeburg bis zur Einmündung in die Elbe nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen –
   
a)
Fahrzeug
110,0011,452,80
1.131.13 Elbe-Seitenkanal      
1.13.1 von km 0,00 bis km 115,18 (Einmündung in die Elbe)      
 
a)
Fahrzeug
100,00 11,45 2,80
 
b)
Verband
185,00 11,45 2,80
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist      
1.13.2 von km 0,00 bis km 100,23 (Hafen Lüneburg)      
  Fahrzeug 110,00 11,45 2,80
1.14 Elbe-Havel-Kanal      
1.14.1 km 325,70 (Unterwasser Schleuse Hohenwarthe) bis km 380,90 (Untere Havel-Wasserstraße) mit Großem Wendsee ohne Schleuse Niegripp und Schleuse Parey      
 
a)
Fahrzeug
80,00 9,00 2,00
    86,00 8,25 2,00
 
b)
Verband
80,00 9,00 2,00
    125,00 8,25 2,00
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist      
1.14.2 Niegripper Verbindungskanal      
1.14.2.1 km 0,10 (Elbe-Havel-Kanal) bis Schleuse Niegripp      
 
a)
Fahrzeug
110,00 11,45 2,80
 
b)
Verband
185,00 11,45 2,80
1.14.2.2 Schleuse Niegripp bis km 1,55 (Elbe)      
 
a)
Fahrzeug
110,00 11,45 je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 6
 
b)
Verband
145,00 22,90 je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 6
    185,00 11,45 je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 6
  — die Fahrrinnentiefe richtet sich vom unteren Vorhafen der Schleuse Niegripp bis zur Einmündung in die Elbe nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen –
1.14.3 Pareyer Verbindungskanal      
1.14.3.1 km 0,01 (Elbe) bis km 0,70 (bei Schleuse Parey)      
 
a)
Fahrzeug
86,00 9,60 je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 7
 
b)
Verband
86,00 9,60 je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 7
    125,00 8,25 je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 7
  — die Fahrrinnentiefe richtet sich von der Einmündung in die Elbe bis zum unteren Vorhafen der Schleuse Parey nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen –
1.14.3.2 km 0,70 bis km 0,90 (bei Schleuse Parey)      
  Fahrzeug/Verband 70,00 8,20 1,85
  Bei einem Stand des Elbpegels der Schleuse Parey kleiner als 3,70 m      
 
a)
Fahrzeug
86,00 8,20 1,85
 
b)
Verband
91,00 8,20 1,85
1.14.3.3 km 0,90 (bei Schleuse Parey) bis km 1,80 (Kiesladestelle) mit Baggerelbe bis km 0,31      
 
a)
Fahrzeug
80,00 9,00 2,00
    86,00 8,25 2,00
 
b)
Verband
80,00 9,00 2,00
    125,00 8,25 2,00
1.14.3.4 km 1,80 (Kiesladestelle) bis km 3,34 (Elbe-Havel-Kanal)      
 
a)
Fahrzeug
80,00 9,00 2,50
    86,00 8,25 2,50
 
b)
Verband
80,00 9,00 2,50
    125,00 8,25 2,50
1.14.4 Roßdorfer Altkanal      
  km 0,12 (westliche Abzweigung aus dem Elbe-Havel-Kanal) bis km 0,90      
 
a)
Fahrzeug
80,00 8,25 1,75
 
b)
Verband
82,00 8,25 1,75
1.14.5 Wasserstraße Kleiner Wendsee-Wusterwitzer See      
  Fahrzeug/Verband 46,00 6,60 je nach Wasserstand.
2.
Die Abmessungen und Abladetiefen für Verbände nach Nummer 1, ausgenommen Nummer 1.5.3, 1.5.3 und 1.8 und 1.12.2, gelten auch für Gelenkverbände. Die Abmessungen und Abladetiefen für Fahrzeuge nach Nummer 1.5.3, 1.5.3 und 1.8 und 1.12.2 gelten auch für die in einen Gelenkverband eingestellten Fahrzeuge, wobei die Gesamtlänge des Gelenkverbandes auf demDortmund-Ems-Kanal die Nutzlänge der vorhandenen Schleusen nicht überschreiten darf.
3.
Die Abmessungen und Abladetiefen nach Nummer 1.14 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen des Elbe-Havel-Kanals, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.
1.
Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:
Nummer 1.12.4.4
Binnenschifffahrtsstraße   Länge Breite Abladetiefe
  m m m
1.1 Ruhr      
1.1.1 km 0,00 (Ruhrmündung) bis km 12,21 (oberhalb der Schlossbrücke in Mülheim)      
  Fahrzeug/Verband 38,00 5,20 1,70
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist      
1.1.2 km 0,00 (Ruhrmündung) bis km 0,80      
 
a)
Fahrzeug
135,00 12,00 3,00
 
b)
Verband
193,00 22,90 3,00
  — die zulässige Abladetiefe darf überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet, die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt unberührt; die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 298 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –
1.1.3 km 0,80 bis km 1,90      
 
a)
Fahrzeug
135,00 12,00 3,00
 
b)
Verband
186,50 12,00 3,00
  — die zulässige Abladetiefe darf überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet, die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt unberührt; die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 298 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –
1.1.4 km 1,90 bis km 2,80 (Ruhrschleuse Duisburg)      
 
a)
Fahrzeug
135,00 12,00 3,00
 
b)
Verband
186,50 12,00 3,00
  — die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 298 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –
1.1.5 km 2,80 bis km 4,52      
 
a)
Fahrzeug
135,00 12,00 3,00
 
b)
Verband
186,50 12,00 3,00
1.1.6 km 4,52 bis km 11,65      
  Fahrzeug/Verband 135,00 12,00 3,00
Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist.
1.2 Rhein-Herne-Kanal      
1.2.1 km 0,16 (Ruhrorter Hafen) bis km 45,60 (Dortmund-Ems-Kanal) mit Verbindungskanal zur Ruhr      
 
a)
Fahrzeug
110,00 9,65 2,60
    135,00 11,45 2,50
 
b)
Verband
165,00 9,65 2,60
    186,50 11,45 2,50
  — von km 0,16 (Ruhrorter Hafen) bis km 0,65 (Schleuse Duisburg-Meiderich) verringert sich
 
a)
die zulässige Abladetiefe von 2,60 m, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 220 sinkt, und
 
b)
die zulässige Abladetiefe von 2,50 m, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 210 sinkt,
  um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes,
  zwischen km 39,97 (Hafen Victor) und km 45,60 (Dortmund-Ems-Kanal) darf ein Fahrzeug mit einer Breite über 9,65 m oder ein Verband mit einer Länge über 165,00 m oder einer Breite über 9,65 m nur in der in § 15.06 Nummer 6 Buchstabe b festgelegten Zeit und Richtung fahren –
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist      
1.2.2 km 0,16 bis km 0,65 (Schleuse Duisburg-Meiderich)      
 
a)
Fahrzeug
135,00 11,45 3,00
 
b)
Verband
186,50 11,45 3,00
  – die zulässigen Abladetiefen verringern sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort
 
a)
bei einer Abladetiefe von 3,00 m unter die Marke 268,
   
 
b)
bei einer Abladetiefe von 2,80 m unter die Marke 248,
   
 
c)
bei einer Abladetiefe von 2,60 m unter die Marke 228 und
   
 
d)
bei einer Abladetiefe von 2,50 m unter die Marke 218 sinkt,
   
  um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –
1.2.3 km 0,65 bis km 1,07      
 
a)
Fahrzeug
135,00 11,45 3,00
 
b)
Verband
186,50 11,45 3,00
1.2.4 km 1,07 bis km 24,53 mit Verbindungskanal zur Ruhr      
 
a)
Fahrzeug
135,00 11,45 2,80
 
b)
Verband
186,50 11,45 2,80
Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Schubverbandes ausgerüstet ist.
1.3 Wesel-Datteln-Kanal      
1.3.1 km 0,24 (Rhein) bis km 60,23 (Dortmund-Ems-Kanal)      
 
a)
Fahrzeug
135,00 11,45 2,80
 
b)
Verband
186,50 11,45 2,80
  — von km 0,24 (Rhein) bis km 0,90 (Rhein-Lippe-Hafen) darf die zulässige Abladetiefe überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet; die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt unberührt,
  von km 0,24 bis km 1,85 (Schleuse Friedrichsfeld) verringert sich die zulässige Abladetiefe, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Wesel unter die Marke 222 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist      
1.3.2 km 0,24 bis km 0,90 (Rhein-Lippe-Hafen)      
 
b)
Verband
193,00 22,90 2,80
  — die zulässige Abladetiefe darf überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet, die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt unberührt; die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Wesel unter die Marke 222 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –
Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist.
1.4 Datteln-Hamm-Kanal      
1.4.1 km 0,06 (Dortmund-Ems-Kanal) bis km 47,20      
  Fahrzeug/Verband  86,00  9,65 2,50
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist      
1.4.2 km 0,06 bis km 11,30 (Hafen Lünen)      
 
a)
Fahrzeug
135,00 11,45 2,80
 
b)
Verband
186,50 11,45 2,80
1.4.3 km 11,30 bis km 35,87 (Hammer Bahnbrücke)      
 
a)
Fahrzeug
135,00 11,45 2,70
 
b)
Verband
186,50 11,45 2,70
Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist.
1.5 Dortmund-Ems-Kanal      
1.5.1 km 1,44 (Hafen Dortmund) bis km 225,82 (Papenburg)
einschließlich Hase und Ems
     
  Fahrzeug/Verband  90,00  9,65 2,50
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist      
1.5.2 km 1,44 bis km 21,50      
 
a)
Fahrzeug
135,00 11,45 2,80
 
b)
Verband
186,50 11,45 2,80
1.5.3 km 21,50 bis km 81,90 (Bockholt)      
 
a)
Fahrzeug
110,00 11,45 2,50
 
b)
Verband
110,00 11,45 2,50
    165,00  9,65 2,50
1.5.4 km 81,90 bis km 108,50      
 
a)
Fahrzeug
110,00 11,45 2,80
 
b)
Verband
186,00 11,45 2,80
1.5.5 km 108,50 bis km 138,00 (Gleesen)      
  Fahrzeug/Verband 100,00  9,65 2,70
    110,00  9,65 2,50
1.5.6 km 138,00 bis km 225,82 (Papenburg)
einschließlich Hase und Ems
     
  Fahrzeug/Verband 100,00  9,65 2,70
     90,00 10,60 2,60
    110,00  9,65 2,50
Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist.
1.6 Ems oberhalb Gleesen (km 82,65)      
  Fahrzeug 26,00 5,20 je nach Wasserstand
1.7 ohne Inhalt      
1.8 Küstenkanal      
1.8.1 km 0,00 (140,00 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg) bis km 69,63 (Dortmund-Ems-Kanal, Ems) einschließlich Hunte      
  Fahrzeug/Verband 100,00 9,65 je nach Wasserstand bis 2,50
    90,00 10,60 je nach Wasserstand bis 2,30
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist      
1.8.2 km 1,71 (Schleuse Oldenburg) bis km 64,00 (Dörpen)      
  Fahrzeug/Verband 100,00 9,65 2,50
    90,00 10,60 2,30
1.8.3 km 64,00 bis km 69,63 (Dortmund-Ems-Kanal) mit Stichkanal Dörpen      
  Fahrzeug/Verband 100,00 9,65 2,70
    90,00 10,60 2,60
  — ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist
1.9 Elisabethfehnkanal      
  Fahrzeug 20,00 4,50 0,90
1.10 Leda und Sagter Ems      
  Fahrzeug 20,00 4,50 1,20 bezogen auf MThw
1.11 Ems-Seitenkanal      
  Fahrzeug/Verband 67,00 8,20 je nach Wasserstand 1,55 bis 2,00
1.12 Mittellandkanal      
1.12.1 ausgebaute Strecken des Mittellandkanals km 0,00 bis km 325,70      
 
a)
Fahrzeug
110,00 11,45 2,80
 a) Fahrzeug110,0011,45 2,80
b)
Verband
185,0011,452,80
1.12.2 b) Verband nicht ausgebaute Strecken des Mittellandkanals 185,00 11,45 2,80
1.12.2.1westlich km 318,50 mit Stichkanal Ibbenbüren   
1.12.2 Stichkanäle Ibbenbüren, Osnabrück, Hannover-Linden, Misburg, Hildesheim Fahrzeug/Verband 91,00 8,25 2,20
1.12.2.1 Stichkanal Ibbenbüren 85,00 9,00 2,20
  Fahrzeug/Verband 95,00 91,00 9,60 8,25 2,00 2,20
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 85,00 9,00 2,20
1.12.2.2 km 235,89 bis km 318,50 95,00 9,60 2,00
 Verband147,009,002,10
 — ein Schubverband mit einer Länge von mehr als 125,00 m darf nur fahren, wenn er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb ausgerüstet ist –
1.12.2.21.12.3 Stichkanäle Stichkanal Osnabrück, Osnabrück Hannover-Linden, Misburg und Hildesheim      
1.12.3.1 Stichkanal Osnabrück    
1.12.2.2.1km 0,00 bis km 13,01   1.12.3.1.1 km 0,00 bis km 13,01   
  Fahrzeug/Verband 82,00 9,60 2,30
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist      
1.12.3.1.2 1.12.2.2.2 km 0,00 bis km 12,40 (Einfahrt in den Ölhafen)      
  Fahrzeug/Verband 82,00 9,60 2,80
1.12.3.2 1.12.2.3 Stichkanal Hannover-Linden      
1.12.3.2.1 1.12.2.3.1 km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal) bis km 10,75 (Ende als Bundeswasserstraße)
bis km 10,75 (Ende als Bundeswasserstraße)
     
  Fahrzeug/Verband  82,00  9,60 2,30
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist      
1.12.3.2.2 1.12.2.3.2 km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal) bis km 6,50 (Umschlagstelle Hannover-Letter)
bis km 6,50 (Umschlagstelle Hannover-Letter)
     
  Fahrzeug/Verband  90,00  9,60 2,40
1.12.3.2.3 1.12.2.3.3 km 6,50 (Umschlagstelle Hannover-Letter) bis km 9,50 (Unterwasser Hafenschleuse Hannover-Linden)km 6,50 (Umschlagstelle Hannover-Letter)
bis km 9,50 (Unterwasser Hafenschleuse Hannover-Linden)
     
  Fahrzeug/Verband  85,00  9,60 2,30
1.12.3.3 1.12.2.4 Stichkanal Misburg      
 
a)
Fahrzeug
110,00 a) Fahrzeug 11,45 110,00 2,80 11,45 2,80
 
b)
Verband
185,00 b) Schubverband 11,45 185,00 2,80 11,45 2,80
1.12.3.4 1.12.2.5 Stichkanal Hildesheim      
 
a)
Fahrzeug
90,00 a) Fahrzeug 10,60 90,00 2,30 10,60 2,30
    110,00 10,60 2,10
    110,00 11,45 2,00
 
b)
Verband
90,00 b) Verband 10,60 90,00 2,30 10,60 2,30
    110,00 11,45 2,00
    135,00  9,60 2,30
    135,00 10,60 2,10
    150,00 11,45 1,90
1.12.4 1.12.3 Verbindungskanal Nord zur Weser      
1.12.4.1 1.12.3.1 km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal) bis km 0,45 (Oberwasser Schachtschleuse Minden)/km 0,40 (Oberwasser Weserschleuse)km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal)
bis km 0,45 (Oberwasser Schachtschleuse Minden)/
km 0,40 (Oberwasser Weserschleuse)
     
 
a)
Fahrzeug
110,00 a) Fahrzeug 11,45 110,00 2,80 11,45 2,80
 
b)
Verband
139,00 b) Verband 11,45 139,00 2,80 11,45 2,80
1.12.4.2 1.12.3.2 Schachtschleuse Minden      
  Fahrzeug/Verband  85,00  9,60 2,80
1.12.4.3 1.12.3.3 Weserschleuse      
 a) Fahrzeug110,0011,45richtet sich nach der Fahrrinnen-
tiefe nach der
Fahrrinnentiefe nach Nummer 1.12.3.4
Nummer
1.12.4.4
 b) Verband135,0011,45richtet sich nach
nach der Fahrrinnen-
Fahrrinnentiefe tiefe nach
Nummer 1.12.3.4
1.12.4.4
 
a)
Fahrzeug
110,0011,45richtet sich
nach der
Fahrrinnentiefe nach
Nummer
1.12.4.4
 
b)
Verband
135,0011,45richtet sich
nach der
Fahrrinnentiefe nach
Nummer
1.12.4.4
1.12.4.4 1.12.3.4 km 0,55 (Unterwasser Schachtschleuse Minden)/km 0,56 (Unterwasser Weserschleuse) bis km 1,29 (Einmündung in die Weser)km 0,55 (Unterwasser Schachtschleuse Minden)/
km 0,56 (Unterwasser Weserschleuse)
bis km 1,29 (Einmündung in die Weser)
     
 
a)
Fahrzeug
110,00 a) Fahrzeug 11,45 110,00 11,45richtet sich
nach der
Fahrrinnentiefe Fahrinnentiefe
 
b)
Verband
139,00 b) Verband 11,45 139,00 11,45richtet sich
nach der
Fahrrinnentiefe
  – die Fahrrinnentiefe beträgt 2,80 m –    
1.12.5 1.12.4 Verbindungskanal Süd zur Weser      
  Fahrzeug/Verband 82,00 9,60 2,50
1.12.6 1.12.5 Stichkanal Salzgitter      
1.12.6.1 1.12.5.1 bei Benutzung der am Ostufer gelegenen Schleusen      
 
a)
Fahrzeug
110,00 a) Fahrzeug 9,60 110,00 2,80 9,60 2,80
    110,00 10,60 2,65
 
b)
Verband
110,00 b) Verband 11,45 110,00 2,50 11,45 2,50
    185,00 9,60 2,80
    185,00 10,60 2,65
    185,00 11,45 2,50
1.12.6.2 1.12.5.2 bei Benutzung der am Westufer gelegenen Schleusen      
 
a)
Fahrzeug
110,00 a) Fahrzeug 9,60 110,00 2,50 9,60 2,50
    110,00 11,45 2,20
 
b)
Verband
185,00 b) Verband 9,60 185,00 2,50 9,60 2,50
    185,00 11,45 2,20
1.12.7 1.12.6 Rothenseer Verbindungskanal      
1.12.7.1 1.12.6.1 Rothenseer Verbindungskanal Altstrecke mit Schiffshebewerk Rothensee km 0,12 bis km 1,00      
  Fahrzeug/Verband  82,00  9,50 1,90
     82,00  9,00 2,10
1.12.7.2 1.12.6.2 Rothenseer Verbindungskanal mit Schiffsschleuse km 0,19 bis km 4,76 (Niedrigwasserschleuse Magdeburg)Rothenseer Verbindungskanal mit Schiffsschleuse km 0,19 bis km 4,76 (Niedrigwasserschleuse
Magdeburg)
     
1.12.7.2.1 1.12.6.2.1 bei in Betrieb befindlicher Niedrigwasserschleuse Magdeburg      
 
a)
Fahrzeug
110,00 a) Fahrzeug 11,45 110,00 2,80 11,45 2,80
 
b)
Verband
185,00 b) Verband 11,45 185,00 2,80 11,45 2,80
1.12.7.2.2 1.12.6.2.2 bei nicht in Betrieb befindlicher Niedrigwasserschleuse Magdeburg      
 
a)
Fahrzeug
110,00 a) Fahrzeug 11,45 110,00 11,45je nach
Fahrrinnentiefe
 
b)
Verband
185,00 b) Verband 11,45 185,00 11,45je nach
Fahrrinnentiefe
  – die Fahrrinnentiefe richtet sich vom unteren Vorhafen der Schleuse Rothensee und vom unteren Vorhafen des Schiffshebewerkes Rothensee bis zur Niedrigwasserschleuse Magdeburg nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen –
1.12.7.3 1.12.6.3 km 4,76 (Niedrigwasserschleuse Magdeburg) bis km 5,53 (Elbe)
bis km 5,53 (Elbe)
     
 
a)
Fahrzeug
110,00 a) Fahrzeug 11,45 110,00 11,45je nach
Fahrrinnentiefe
 
b)
Verband
100,00 b) Verband 19,20 100,00 19,20je nach
Fahrrinnentiefe
    185,00 11,45 je nach
Fahrrinnentiefe
  – die Fahrrinnentiefe richtet sich von der Niedrigwasserschleuse Magdeburg bis zur Einmündung in die Elbe nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen –
   
a)
Fahrzeug
110,0011,452,80
1.131.13 Elbe-Seitenkanal      
1.13.1 von km 0,00 bis km 115,18 (Einmündung in die Elbe)      
 
a)
Fahrzeug
100,00 11,45 2,80
 
b)
Verband
185,00 11,45 2,80
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist      
1.13.2 von km 0,00 bis km 100,23 (Hafen Lüneburg)      
  Fahrzeug 110,00 11,45 2,80
1.14 Elbe-Havel-Kanal      
1.14.1 km 325,70 (Unterwasser Schleuse Hohenwarthe) bis km 380,90 (Untere Havel-Wasserstraße) mit Großem Wendsee ohne Schleuse Niegripp und Schleuse Parey      
 
a)
Fahrzeug
80,00 9,00 2,00
    86,00 8,25 2,00
 
b)
Verband
80,00 9,00 2,00
    125,00 8,25 2,00
  soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist      
1.14.2 Niegripper Verbindungskanal      
1.14.2.1 km 0,10 (Elbe-Havel-Kanal) bis Schleuse Niegripp      
 
a)
Fahrzeug
110,00 11,45 2,80
 
b)
Verband
185,00 11,45 2,80
1.14.2.2 Schleuse Niegripp bis km 1,55 (Elbe)      
 
a)
Fahrzeug
110,00 11,45 je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 6
 
b)
Verband
145,00 22,90 je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 6
    185,00 11,45 je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 6
  — die Fahrrinnentiefe richtet sich vom unteren Vorhafen der Schleuse Niegripp bis zur Einmündung in die Elbe nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen –
1.14.3 Pareyer Verbindungskanal      
1.14.3.1 km 0,01 (Elbe) bis km 0,70 (bei Schleuse Parey)      
 
a)
Fahrzeug
86,00 9,60 je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 7
 
b)
Verband
86,00 9,60 je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 7
    125,00 8,25 je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 7
  — die Fahrrinnentiefe richtet sich von der Einmündung in die Elbe bis zum unteren Vorhafen der Schleuse Parey nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen –
1.14.3.2 km 0,70 bis km 0,90 (bei Schleuse Parey)      
  Fahrzeug/Verband 70,00 8,20 1,85
  Bei einem Stand des Elbpegels der Schleuse Parey kleiner als 3,70 m      
 
a)
Fahrzeug
86,00 8,20 1,85
 
b)
Verband
91,00 8,20 1,85
1.14.3.3 km 0,90 (bei Schleuse Parey) bis km 1,80 (Kiesladestelle) mit Baggerelbe bis km 0,31      
 
a)
Fahrzeug
80,00 9,00 2,00
    86,00 8,25 2,00
 
b)
Verband
80,00 9,00 2,00
    125,00 8,25 2,00
1.14.3.4 km 1,80 (Kiesladestelle) bis km 3,34 (Elbe-Havel-Kanal)      
 
a)
Fahrzeug
80,00 9,00 2,50
    86,00 8,25 2,50
 
b)
Verband
80,00 9,00 2,50
    125,00 8,25 2,50
1.14.4 Roßdorfer Altkanal      
  km 0,12 (westliche Abzweigung aus dem Elbe-Havel-Kanal) bis km 0,90      
 
a)
Fahrzeug
80,00 8,25 1,75
 
b)
Verband
82,00 8,25 1,75
1.14.5 Wasserstraße Kleiner Wendsee-Wusterwitzer See      
  Fahrzeug/Verband 46,00 6,60 je nach Wasserstand.
2.
Die Abmessungen und Abladetiefen für Verbände nach Nummer 1, ausgenommen Nummer 1.5.3, 1.5.3 und 1.8 und 1.12.2, gelten auch für Gelenkverbände. Die Abmessungen und Abladetiefen für Fahrzeuge nach Nummer 1.5.3, 1.5.3 und 1.8 und 1.12.2 gelten auch für die in einen Gelenkverband eingestellten Fahrzeuge, wobei die Gesamtlänge des Gelenkverbandes auf demDortmund-Ems-Kanal die Nutzlänge der vorhandenen Schleusen nicht überschreiten darf.
3.
Die Abmessungen und Abladetiefen nach Nummer 1.14 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen des Elbe-Havel-Kanals, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.

Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 15 - Norddeutsche Kanäle

1.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a)
sicherzustellen, dass
aa)
das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 15.04 Nummer 1 bis 3 und 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 5, nicht überschreitet und
bb)
sein Fahrzeug oder Verband die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 15.04 Nummer 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht unterschreitet,
b)
die Vorschriften über
aa)
das Verhalten beim Begegnen nach § 15.06 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 2, Nummer 3 bis 9, Nummer 10 Satz 1 bis 3 und Nummer 11 und 12,
bb)
das Verbot zu überholen nach § 15.07 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 3 und 4,
cc)
das Wenden nach § 15.08,
dd)
die Durchfahrt und das Verhalten beim Durchfahren des Sperrwerks Leda nach § 15.18 Nummer 4,
ee)
das Verhalten beim Durchfahren der Niedrigwasserschleuse Magdeburg nach § 15.18 Nummer 5 Buchstabe a Satz 4 und Buchstabe b Satz 4 und
ff)
den Sprechfunk auf einer Seilfähre nach § 15.23 Satz 1 in Verbindung mit § 4.05 Nummer 3
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und
c)
auf dem in einen Schleppverband eingestellten Anhang während der Fahrt bei Nacht die Bezeichnung nach § 15.21 Nummer 2 geführt wird.
2.
Der Schiffsführer hat
a)
sicherzustellen, dass
aa)
das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband
aaa)
die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2, 1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 1.12.2 bis 1.12.4.2, 1.12.3.2, 1.12.5 1.12.4 bis 1.12.7.2.1, 1.12.6.2.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 und 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2, 1.8.2 1.8.3 und 1.12.2, 1.8.3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.4.3, 1.12.3.3, 1.12.4.4, 1.12.3.4, 1.12.7.2.2, 1.12.6.2.2, 1.12.7.3, 1.12.6.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, und
bbb)
die zugelassenen Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.8.1, 1.11, 1.12.4.3, 1.12.3.3, 1.12.4.4, 1.12.3.4, 1.12.7.2.2, 1.12.6.2.2, 1.12.7.3, 1.12.6.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5
nicht überschreitet,
bb)
auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 15.02 Nummer 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.5 und 1.8.3 und 1.12.2.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,
cc)
der Stichkanal Osnabrück von SKO-km 0,00 bis zur Schleuse Haste (SKO-km 12,69) gemäß § 15.25 Nummer 1 erst nach Freigabe durch die Schleusenaufsicht an der Schleuse Haste befahren wird,
dd)
der Stichkanal Salzgitter von der Schleusengruppe Wedtlenstedt (SKS-km 4,56) bis zum Hafen Beddingen (SKS-km 13,50) gemäß § 15.25 Nummer 2 erst nach Freigabe durch die Schleusenaufsicht an der Schleusengruppe Wedtlenstedt befahren wird und
ee)
der Bug eines von ihm geführten einzeln fahrenden oder schleppenden Fahrzeugs mit Pontonform der Form nach § 15.26 Nummer 1 Satz 1 entspricht,
b)
die Vorschriften über
aa)
die Zusammenstellung der Verbände nach § 15.03 Nummer 1 bis 5 Satz 1,
bb)
das Stillliegen nach § 15.10 Nummer 1, 4 und 5,
cc)
die Meldepflicht nach § 15.15 Nummer 1 Satz 1 bis 3, Nummer 2 Satz 2, 3 und Nummer 3 bis 5 und
dd)
das Führen eines Schubleichters nach § 15.26 Nummer 1 Satz 1
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
c)
das in § 15.20 Satz 1 vorgesehene Verbot, zu segeln, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird und
d)
das in § 15.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.
3.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
a)
das Fahrzeug oder der Verband
aa)
die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2, 1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 1.12.2 bis 1.12.4.2, 1.12.3.2, 1.12.5 1.12.4 bis 1.12.7.2.1, 1.12.6.2.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 und 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2, 1.8.2 1.8.3 und 1.12.2, 1.8.3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.4.3, 1.12.3.3, 1.12.4.4, 1.12.3.4, 1.12.7.2.2, 1.12.6.2.2, 1.12.7.3, 1.12.6.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, und
bb)
die zugelassenen Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.8.1, 1.11, 1.12.4.3, 1.12.3.3, 1.12.4.4, 1.12.3.4, 1.12.7.2.2, 1.12.6.2.2, 1.12.7.3, 1.12.6.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5
nicht überschreitet und
b)
auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in § 15.02 Nummer 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.5 und 1.8.3 und 1.12.2.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist.
1.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a)
sicherzustellen, dass
aa)
das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 15.04 Nummer 1 bis 3 und 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 5, nicht überschreitet und
bb)
sein Fahrzeug oder Verband die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 15.04 Nummer 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht unterschreitet,
b)
die Vorschriften über
aa)
das Verhalten beim Begegnen nach § 15.06 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 2, Nummer 3 bis 9, Nummer 10 Satz 1 bis 3 und Nummer 11 und 12,
bb)
das Verbot zu überholen nach § 15.07 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 3 und 4,
cc)
das Wenden nach § 15.08,
dd)
die Durchfahrt und das Verhalten beim Durchfahren des Sperrwerks Leda nach § 15.18 Nummer 4,
ee)
das Verhalten beim Durchfahren der Niedrigwasserschleuse Magdeburg nach § 15.18 Nummer 5 Buchstabe a Satz 4 und Buchstabe b Satz 4 und
ff)
den Sprechfunk auf einer Seilfähre nach § 15.23 Satz 1 in Verbindung mit § 4.05 Nummer 3
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und
c)
auf dem in einen Schleppverband eingestellten Anhang während der Fahrt bei Nacht die Bezeichnung nach § 15.21 Nummer 2 geführt wird.
2.
Der Schiffsführer hat
a)
sicherzustellen, dass
aa)
das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband
aaa)
die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2, 1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 1.12.2 bis 1.12.4.2, 1.12.3.2, 1.12.5 1.12.4 bis 1.12.7.2.1, 1.12.6.2.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 und 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2, 1.8.2 1.8.3 und 1.12.2, 1.8.3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.4.3, 1.12.3.3, 1.12.4.4, 1.12.3.4, 1.12.7.2.2, 1.12.6.2.2, 1.12.7.3, 1.12.6.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, und
bbb)
die zugelassenen Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.8.1, 1.11, 1.12.4.3, 1.12.3.3, 1.12.4.4, 1.12.3.4, 1.12.7.2.2, 1.12.6.2.2, 1.12.7.3, 1.12.6.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5
nicht überschreitet,
bb)
auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 15.02 Nummer 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.5 und 1.8.3 und 1.12.2.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,
cc)
der Stichkanal Osnabrück von SKO-km 0,00 bis zur Schleuse Haste (SKO-km 12,69) gemäß § 15.25 Nummer 1 erst nach Freigabe durch die Schleusenaufsicht an der Schleuse Haste befahren wird,
dd)
der Stichkanal Salzgitter von der Schleusengruppe Wedtlenstedt (SKS-km 4,56) bis zum Hafen Beddingen (SKS-km 13,50) gemäß § 15.25 Nummer 2 erst nach Freigabe durch die Schleusenaufsicht an der Schleusengruppe Wedtlenstedt befahren wird und
ee)
der Bug eines von ihm geführten einzeln fahrenden oder schleppenden Fahrzeugs mit Pontonform der Form nach § 15.26 Nummer 1 Satz 1 entspricht,
b)
die Vorschriften über
aa)
die Zusammenstellung der Verbände nach § 15.03 Nummer 1 bis 5 Satz 1,
bb)
das Stillliegen nach § 15.10 Nummer 1, 4 und 5,
cc)
die Meldepflicht nach § 15.15 Nummer 1 Satz 1 bis 3, Nummer 2 Satz 2, 3 und Nummer 3 bis 5 und
dd)
das Führen eines Schubleichters nach § 15.26 Nummer 1 Satz 1
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
c)
das in § 15.20 Satz 1 vorgesehene Verbot, zu segeln, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird und
d)
das in § 15.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.
3.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
a)
das Fahrzeug oder der Verband
aa)
die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2, 1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 1.12.2 bis 1.12.4.2, 1.12.3.2, 1.12.5 1.12.4 bis 1.12.7.2.1, 1.12.6.2.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 und 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2, 1.8.2 1.8.3 und 1.12.2, 1.8.3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.4.3, 1.12.3.3, 1.12.4.4, 1.12.3.4, 1.12.7.2.2, 1.12.6.2.2, 1.12.7.3, 1.12.6.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, und
bb)
die zugelassenen Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.8.1, 1.11, 1.12.4.3, 1.12.3.3, 1.12.4.4, 1.12.3.4, 1.12.7.2.2, 1.12.6.2.2, 1.12.7.3, 1.12.6.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5
nicht überschreitet und
b)
auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in § 15.02 Nummer 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.5 und 1.8.3 und 1.12.2.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist.

Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 16 - Wesergebiet

1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt in den Schleusenkanälen der Mittelweser und auf dem Verbindungskanal zur Leine für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, mit jeweils  
  a) einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m 10 km/h,
  b) einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m 8 km/h.
2. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb 35 km/h.
3. Abweichend von Nummer 2 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb  
  a) auf der Mittelweser in den Schleusenkanälen und von km 360,50 bis UWe-km 1,375 (Bereich der Bremer Weserschleuse bis Eisenbahnbrücke in Bremen) sowie auf dem Verbindungskanal zur Leine 12 km/h,
  b) auf der Werra, Fulda, Aller, Leine, Ihme und dem Schnellen Graben sowie auf den nachfolgenden Flussstrecken der Weser  
    von km    0,00 bis km    1,40 (Stadtgebiet Hann. Münden),  
    von km 110,81 bis km 111,73 (Stadtgebiet Bodenwerder),  
    von km 130,40 bis km 135,65 (unterhalb des Ortes Ohr bis einschließlich Stadtgebiet Hameln),  
    von km 202,50 202,00 bis km 207,00 (Stadtgebiet Minden),  
    auf der Mittelweser oberhalb und unterhalb der Wehre (Wehrarme) von den Abzweigungen bis zu den Einmündungen der zugehörigen Schleusenkanäle  
   
aa)
zu Berg
12 km/h,
   
bb)
zu Tal
18 km/h.
4. Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass abweichend von den Nummern 2 und 3 für ein Kleinfahrzeug höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht beeinträchtigt werden.
1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt in den Schleusenkanälen der Mittelweser und auf dem Verbindungskanal zur Leine für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, mit jeweils  
  a) einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m 10 km/h,
  b) einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m 8 km/h.
2. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb 35 km/h.
3. Abweichend von Nummer 2 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb  
  a) auf der Mittelweser in den Schleusenkanälen und von km 360,50 bis UWe-km 1,375 (Bereich der Bremer Weserschleuse bis Eisenbahnbrücke in Bremen) sowie auf dem Verbindungskanal zur Leine 12 km/h,
  b) auf der Werra, Fulda, Aller, Leine, Ihme und dem Schnellen Graben sowie auf den nachfolgenden Flussstrecken der Weser  
    von km    0,00 bis km    1,40 (Stadtgebiet Hann. Münden),  
    von km 110,81 bis km 111,73 (Stadtgebiet Bodenwerder),  
    von km 130,40 bis km 135,65 (unterhalb des Ortes Ohr bis einschließlich Stadtgebiet Hameln),  
    von km 202,50 202,00 bis km 207,00 (Stadtgebiet Minden),  
    auf der Mittelweser oberhalb und unterhalb der Wehre (Wehrarme) von den Abzweigungen bis zu den Einmündungen der zugehörigen Schleusenkanäle  
   
aa)
zu Berg
12 km/h,
   
bb)
zu Tal
18 km/h.
4. Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass abweichend von den Nummern 2 und 3 für ein Kleinfahrzeug höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht beeinträchtigt werden.

Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 17 - Elbe

1.
In einen Schleppverband dürfen
a)
in der Talfahrt höchstens zwei Anhänge und
b)
in der Bergfahrt höchstens drei Anhänge
eingestellt werden. Abweichend von Satz 1 Buchstabe a darf in einen Schleppverband in der Talfahrt von km 56,80 bis km 607,50 höchstens ein Anhang eingestellt werden, wenn das schleppende Fahrzeug eine Länge von 80,00 m überschreitet. Ein Schleppverband darf von Wittenberge (km 455,00) bis Oortkaten – Grenze zum Hamburger Hafen (km 607,50) eine Gesamtlänge von 600,00 m nicht überschreiten. Unbeschadet des Satzes 2 kann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
2.
Werden in einem Schleppverband schwimmende Geräte unmittelbar hintereinander geschleppt, werden sie als Fahrzeug angesehen, wenn die Gesamtlänge des Schleppverbandes 80,00 m nicht überschreitet. Das an letzter Stelle eines Schleppverbandes nach Satz 1 eingestellte Fahrzeug muss mit einem Ruder versehen sein.
3.
Abweichend von § 1.02 Nummer 2 benötigt bei gekuppelten Fahrzeugen ein Fahrzeug, das nicht mehr als 80,00 m lang und nicht mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, keinen Schiffsführer, sondern untersteht dem Schiffsführer des Fahrzeugs, das mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist.
4.
Abweichend von § 1.09 Nummer 1 braucht bei gekuppelten Fahrzeugen das Ruder eines nicht mit einer Antriebsmaschine ausgerüsteten Fahrzeugs nicht besetzt zu sein. In diesem Falle muss das Ruder festgestellt sein.
1.
In einen Schleppverband dürfen
a)
in der Talfahrt höchstens zwei Anhänge und
b)
in der Bergfahrt höchstens drei Anhänge
eingestellt werden. Abweichend von Satz 1 Buchstabe a darf in einen Schleppverband in der Talfahrt von km 56,80 bis km 607,50 höchstens ein Anhang eingestellt werden, wenn das schleppende Fahrzeug eine Länge von 80,00 m überschreitet. Ein Schleppverband darf von Wittenberge (km 455,00) bis Oortkaten – Grenze zum Hamburger Hafen (km 607,50) eine Gesamtlänge von 600,00 m nicht überschreiten. Unbeschadet des Satzes 2 kann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
2.
Werden in einem Schleppverband schwimmende Geräte unmittelbar hintereinander geschleppt, werden sie als Fahrzeug angesehen, wenn die Gesamtlänge des Schleppverbandes 80,00 m nicht überschreitet. Das an letzter Stelle eines Schleppverbandes nach Satz 1 eingestellte Fahrzeug muss mit einem Ruder versehen sein.
3.
Abweichend von § 1.02 Nummer 2 benötigt bei gekuppelten Fahrzeugen ein Fahrzeug, das nicht mehr als 80,00 m lang und nicht mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, keinen Schiffsführer, sondern untersteht dem Schiffsführer des Fahrzeugs, das mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist.
4.
Abweichend von § 1.09 Nummer 1 braucht bei gekuppelten Fahrzeugen das Ruder eines nicht mit einer Antriebsmaschine ausgerüsteten Fahrzeugs nicht besetzt zu sein. In diesem Falle muss das Ruder festgestellt sein.

Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 17 - Elbe

1.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a)
sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 17.04 nicht unterschreitet und
b)
die Vorschriften über
aa)
die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 17.11 Nummer 1 und ein nach dieser Vorschrift angeordnetes Verbot der Schifffahrt,
bb)
das Verhalten bei Eis nach § 17.12,
cc)
das Verhalten beim Durchfahren der Schleusengruppe Geesthacht nach § 17.18 Nummer 6 Satz 1 und 2,
dd)
die Vorschrift über die Einfahrt in und die Ausfahrt aus dem Rothenseer Verbindungskanal nach § 17.22 Nummer 4 und
ee)
den Sprechfunk auf einer Seilfähre nach § 17.23 in Verbindung mit § 4.05 Nummer 3
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese Vorschriften oder ein angeordnetes Verbot der Schifffahrt eingehalten werden.
2.
Der Schiffsführer hat
a)
sicherzustellen, dass
aa)
das von ihm geführte Fahrzeug, das von ihm geführte Fahrzeug mit Seitenradantrieb, das von ihm geführte schleppende Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 17.02 Nummer 1 und 2 und die zugelassene Abladetiefe nach § 17.02 Nummer 4 Satz 4 nicht überschreitet und
bb)
auf dem von ihm geführten Verband in dem in § 17.02 Nummer 2.1.3 und 2.2.7 jeweils genannten Fall die oder der dort jeweils angegebene Ausrüstung oder Vorspann vorhanden ist,
b)
die Vorschriften über
aa)
die Zusammenstellung der Verbände nach § 17.03 Nummer 1, 1 Satz 1 bis 3, Nummer 2 Satz 2 und Nummer 4 Satz 2 und
bb)
das Verhalten gegenüber einer Seilfähre nach § 17.22 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit Nummer 3,
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und
c)
das in § 17.18 Nummer 2 Satz 3 vorgesehene Verbot der Einfahrt in die Stromstrecke Magdeburg zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.
3.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, eines Fahrzeugs mit Seitenradantrieb, eines schleppenden Fahrzeugs oder eines Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
a)
das Fahrzeug, das Fahrzeug mit Seitenradantrieb, das schleppende Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 17.02 Nummer 1 und 2 und die zugelassene Abladetiefe nach § 17.02 Nummer 4 Satz 4 nicht überschreitet und
b)
auf dem Verband in dem in § 17.02 Nummer 2.1.3 und 2.2.7 jeweils genannten Fall die oder der dort jeweils angegebene Ausrüstung oder Vorspann vorhanden ist.
1.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a)
sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 17.04 nicht unterschreitet und
b)
die Vorschriften über
aa)
die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 17.11 Nummer 1 und ein nach dieser Vorschrift angeordnetes Verbot der Schifffahrt,
bb)
das Verhalten bei Eis nach § 17.12,
cc)
das Verhalten beim Durchfahren der Schleusengruppe Geesthacht nach § 17.18 Nummer 6 Satz 1 und 2,
dd)
die Vorschrift über die Einfahrt in und die Ausfahrt aus dem Rothenseer Verbindungskanal nach § 17.22 Nummer 4 und
ee)
den Sprechfunk auf einer Seilfähre nach § 17.23 in Verbindung mit § 4.05 Nummer 3
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese Vorschriften oder ein angeordnetes Verbot der Schifffahrt eingehalten werden.
2.
Der Schiffsführer hat
a)
sicherzustellen, dass
aa)
das von ihm geführte Fahrzeug, das von ihm geführte Fahrzeug mit Seitenradantrieb, das von ihm geführte schleppende Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 17.02 Nummer 1 und 2 und die zugelassene Abladetiefe nach § 17.02 Nummer 4 Satz 4 nicht überschreitet und
bb)
auf dem von ihm geführten Verband in dem in § 17.02 Nummer 2.1.3 und 2.2.7 jeweils genannten Fall die oder der dort jeweils angegebene Ausrüstung oder Vorspann vorhanden ist,
b)
die Vorschriften über
aa)
die Zusammenstellung der Verbände nach § 17.03 Nummer 1, 1 Satz 1 bis 3, Nummer 2 Satz 2 und Nummer 4 Satz 2 und
bb)
das Verhalten gegenüber einer Seilfähre nach § 17.22 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit Nummer 3,
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und
c)
das in § 17.18 Nummer 2 Satz 3 vorgesehene Verbot der Einfahrt in die Stromstrecke Magdeburg zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.
3.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, eines Fahrzeugs mit Seitenradantrieb, eines schleppenden Fahrzeugs oder eines Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
a)
das Fahrzeug, das Fahrzeug mit Seitenradantrieb, das schleppende Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 17.02 Nummer 1 und 2 und die zugelassene Abladetiefe nach § 17.02 Nummer 4 Satz 4 nicht überschreitet und
b)
auf dem Verband in dem in § 17.02 Nummer 2.1.3 und 2.2.7 jeweils genannten Fall die oder der dort jeweils angegebene Ausrüstung oder Vorspann vorhanden ist.

Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 19 - Elbe-Lübeck-Kanal und Kanaltrave

Ein Fahrzeug oder ein Schubverband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:
Binnenschifffahrtsstraße LängeBreiteAbladetiefe
 mmm
1.Elbe-Lübeck-Kanal   
1.1km 0,00 bis km 61,55 (Einmündung in die Elbe)   
 Fahrzeug/Schubverband 80,00
 9,502,00
 Fahrzeug/Schubverband80,009,50 2,00– von km 0,00 bis km 3,43 (Schleuse Büssau) verringert sich die Abladetiefe bei einem Wasserstand unter 500 cm am Pegel Hubbrücken um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –
 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist   
1.2 km 0,00 bis km 59,17 59,00 (Umschlagstelle Horsterdamm/Liegestelle Lauenburg Lauenburg-Ost) Ost)   
 Fahrzeug/Schubverband 80,00 8,302,10
 – von km 0,00 bis km 3,43 (Schleuse Büssau) verringert sich die Abladetiefe bei einem Wasserstand unter 500 cm am Pegel Hubbrücken um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –
1.3 km 59,17 55,00 (Wendestelle Lanzer See) bis km 59,00 (Umschlagstelle Horsterdamm/Liegestelle Lauenburg Lauenburg-Ost) Ost) bis km 61,55 (Einmündung in die Elbe)   
 
a)
Fahrzeug
110,00 Fahrzeug 11,45 86,00 2,30 9,502,00
1.4km 59,00 (Umschlagstelle Horsterdamm/Liegestelle Lauenburg-Ost) bis km 61,55 (Einmündung in die Elbe)   
 
b)
Schubverband
125,00 a) Fahrzeug 9,60 110,00 2,30 11,452,30
 b) Schubverband125,00 9,602,30
  
a)
Fahrzeug
– von km 60,10 (Schleuse Lauenburg) bis km 61,55 gilt die zulässige Abladetiefe von 2,30 m nur bei einem Wasserstand von 4,30 m am Pegel Hohnstorf auf der Elbe –
2.Kanaltrave   
 km 0,00 bis km 5,57 (Hubbrücken in Lübeck)   
 Fahrzeug/Schubverband80,009,502,10
 — bei einem Wasserstand am Pegel Hubbrücken unter 500 cm verringert sich die Abladetiefe um das jeweilige Maß des geringeren Wasserstandes; von km 4,26 bis km 5,57 darf die Abladetiefe auf bis zu 2,50 m erhöht werden, wenn der Wasserstand am Pegel Hubbrücken 500 cm (Mittelwasserstand) erreicht hat –.
Ein Fahrzeug oder ein Schubverband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:
Binnenschifffahrtsstraße LängeBreiteAbladetiefe
 mmm
1.Elbe-Lübeck-Kanal   
1.1km 0,00 bis km 61,55 (Einmündung in die Elbe)   
 Fahrzeug/Schubverband 80,00
 9,502,00
 Fahrzeug/Schubverband80,009,50 2,00– von km 0,00 bis km 3,43 (Schleuse Büssau) verringert sich die Abladetiefe bei einem Wasserstand unter 500 cm am Pegel Hubbrücken um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –
 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist   
1.2 km 0,00 bis km 59,17 59,00 (Umschlagstelle Horsterdamm/Liegestelle Lauenburg Lauenburg-Ost) Ost)   
 Fahrzeug/Schubverband 80,00 8,302,10
 – von km 0,00 bis km 3,43 (Schleuse Büssau) verringert sich die Abladetiefe bei einem Wasserstand unter 500 cm am Pegel Hubbrücken um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –
1.3 km 59,17 55,00 (Wendestelle Lanzer See) bis km 59,00 (Umschlagstelle Horsterdamm/Liegestelle Lauenburg Lauenburg-Ost) Ost) bis km 61,55 (Einmündung in die Elbe)   
 
a)
Fahrzeug
110,00 Fahrzeug 11,45 86,00 2,30 9,502,00
1.4km 59,00 (Umschlagstelle Horsterdamm/Liegestelle Lauenburg-Ost) bis km 61,55 (Einmündung in die Elbe)   
 
b)
Schubverband
125,00 a) Fahrzeug 9,60 110,00 2,30 11,452,30
 b) Schubverband125,00 9,602,30
  
a)
Fahrzeug
– von km 60,10 (Schleuse Lauenburg) bis km 61,55 gilt die zulässige Abladetiefe von 2,30 m nur bei einem Wasserstand von 4,30 m am Pegel Hohnstorf auf der Elbe –
2.Kanaltrave   
 km 0,00 bis km 5,57 (Hubbrücken in Lübeck)   
 Fahrzeug/Schubverband80,009,502,10
 — bei einem Wasserstand am Pegel Hubbrücken unter 500 cm verringert sich die Abladetiefe um das jeweilige Maß des geringeren Wasserstandes; von km 4,26 bis km 5,57 darf die Abladetiefe auf bis zu 2,50 m erhöht werden, wenn der Wasserstand am Pegel Hubbrücken 500 cm (Mittelwasserstand) erreicht hat –.

Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 21 - Spree-Oder-Wasserstraße,

1.
Auf der Spree-Oder-Wasserstraße vom Kanzleramtssteg (km 14,10) bis zur Oberbaumbrücke (km 20,70) – einschließlich Spreekanal – ist
a)
der Verkehr eines Kleinfahrzeugs, das ohne Maschinenantrieb fährt,
b)
der Verkehr eines Kleinfahrzeugs, das mit einer Antriebsmaschine ausgestattet ist, deren größte Nutzleistung weniger als 11,04 kW beträgt,
c)
das Schleppen oder gekuppelte Mitführen von Kleinfahrzeugen, die Sportfahrzeuge sind, durch andere Kleinfahrzeuge, die Sportfahrzeuge sind,
verboten. Satz 1 Buchstabe b gilt nicht für ein Kleinfahrzeug, das mit einer Antriebsmaschine ausgestattet ist, deren Nutzleistung mindestens 3,69 kW beträgt, und dessen Schiffsführer über eine Fahrerlaubnis oder ein Befähigungszeugnis für ein Fahrzeug unter Antriebsmaschine nach der Sportbootführerscheinverordnung, der Binnenschiffspersonalverordnung oder der Rheinschiffspersonalverordnung verfügt. Satz 1 Buchstabe c gilt auch auf dem Landwehrkanal. Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Satz 3, Ausnahmen zulassen.
2.
Auf dem Gosener Graben ist der Verkehr eines Kleinfahrzeugs mit Maschinenantrieb verboten.
3.
Ein Kleinfahrzeug muss auf einem Kanal, in einem engen Fahrwasser und auf einem unübersichtlichen Gewässerabschnitt grundsätzlich rechts fahren.
4.
Ein schleppendes Kleinfahrzeug darf höchstens neun Kleinfahrzeuge im Anhang führen. Es dürfen höchstens drei Kleinfahrzeuge gekuppelt fahren.
5.
Abweichend von § 3.20 braucht ein Kleinfahrzeug bei Nacht kein weißes Licht zu führen, wenn es an einer genehmigten Liegestelle stillliegt.
6.
Ein unbemanntes Kleinfahrzeug darf nur an einer genehmigten Liegestelle stillliegen. Abweichend von Satz 1 darf ein unbemanntes Kleinfahrzeug an einer ungenehmigten Liegestelle bis zu einem Tag stillliegen. Satz 2 gilt nicht auf einem Kanal und nicht auf der Spree-Oder-Wasserstraße von km 0,00 bis zur Stralauer Spitze (km 25,65). 23,65).
1.
Auf der Spree-Oder-Wasserstraße vom Kanzleramtssteg (km 14,10) bis zur Oberbaumbrücke (km 20,70) – einschließlich Spreekanal – ist
a)
der Verkehr eines Kleinfahrzeugs, das ohne Maschinenantrieb fährt,
b)
der Verkehr eines Kleinfahrzeugs, das mit einer Antriebsmaschine ausgestattet ist, deren größte Nutzleistung weniger als 11,04 kW beträgt,
c)
das Schleppen oder gekuppelte Mitführen von Kleinfahrzeugen, die Sportfahrzeuge sind, durch andere Kleinfahrzeuge, die Sportfahrzeuge sind,
verboten. Satz 1 Buchstabe b gilt nicht für ein Kleinfahrzeug, das mit einer Antriebsmaschine ausgestattet ist, deren Nutzleistung mindestens 3,69 kW beträgt, und dessen Schiffsführer über eine Fahrerlaubnis oder ein Befähigungszeugnis für ein Fahrzeug unter Antriebsmaschine nach der Sportbootführerscheinverordnung, der Binnenschiffspersonalverordnung oder der Rheinschiffspersonalverordnung verfügt. Satz 1 Buchstabe c gilt auch auf dem Landwehrkanal. Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Satz 3, Ausnahmen zulassen.
2.
Auf dem Gosener Graben ist der Verkehr eines Kleinfahrzeugs mit Maschinenantrieb verboten.
3.
Ein Kleinfahrzeug muss auf einem Kanal, in einem engen Fahrwasser und auf einem unübersichtlichen Gewässerabschnitt grundsätzlich rechts fahren.
4.
Ein schleppendes Kleinfahrzeug darf höchstens neun Kleinfahrzeuge im Anhang führen. Es dürfen höchstens drei Kleinfahrzeuge gekuppelt fahren.
5.
Abweichend von § 3.20 braucht ein Kleinfahrzeug bei Nacht kein weißes Licht zu führen, wenn es an einer genehmigten Liegestelle stillliegt.
6.
Ein unbemanntes Kleinfahrzeug darf nur an einer genehmigten Liegestelle stillliegen. Abweichend von Satz 1 darf ein unbemanntes Kleinfahrzeug an einer ungenehmigten Liegestelle bis zu einem Tag stillliegen. Satz 2 gilt nicht auf einem Kanal und nicht auf der Spree-Oder-Wasserstraße von km 0,00 bis zur Stralauer Spitze (km 25,65). 23,65).

Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 23 - Havel-Oder-Wasserstraße

1.
Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:

      
BinnenschifffahrtstraßeLänge
m
Breite
m
Abladetiefe
m
1.1Havel-Oder-Wasserstraße   
1.1.1km 0,00 (Spreemündung) bis km 134,96 (Westoder)   
 a)Fahrzeug 86,009,002,00
    86,00 9,50 9,601,85
 b)Verband 82,00 86,00 9,50 9,601,85
   120,009,001,85
   125,008,252,00
  – ein Fahrzeug oder ein Verband darf nur bis zu einer Länge von jeweils 82,00 m das Schiffshebewerk Niederfinow (alt) Süd durchfahren;
bis km 28,60 darf ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 86,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 9,60 m fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –
 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist   
1.1.2km 0,00 bis km 3,50   
 Verband125,009,002,00
1.1.3 km 3,50 bis km 15,20    
1.1.3 Verband km 3,50 bis km 15,20 125,00 9,00 1,85
  Verband 125,00 135,00 9,00 8,25 1,85 2,00
  135,008,252,00
     
   – ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 86,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 9,60 m darf fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –
1.1.4 km 15,20 bis km 77,89    
1.1.4km 15,20 bis km 77,89   
 a)Fahrzeug 86,009,00 2,00a)Fahrzeug 86,009,002,00
    86,00 9,50 9,601,85
 b)Verband126,009,001,85
   126,008,252,00
  – ein Fahrzeug oder ein Verband darf nur bis zu einer Länge von jeweils 82,00 m das Schiffshebewerk Niederfinow (alt) Süd durchfahren;
wenn der Wasserstand am Unterpegel Lehnitz unter die Marke 225 sinkt, verringern sich die zulässigen Abladetiefen von km 15,20 bis km 28,60 um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes; wenn der Wasserstand am Oberpegel Schiffshebewerk Niederfinow Nord unter die Marke 829 sinkt, verringern sich die zulässigen Abladetiefen von km 28,60 bis km 77,89 um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –
1.1.5 km 77,89 bis km 87,00 (Werft Oderberg)    
1.1.5km 77,89 bis km 87,00 (Werft Oderberg)   
 a)Fahrzeug 86,009,60 2,00a)Fahrzeug 86,009,502,00
 b)Verband147,00 9,50 9,601,80
  – ein Fahrzeug oder ein Verband darf nur bis zu einer Länge von jeweils 82,00 m das Schiffshebewerk Niederfinow (alt) Süd durchfahren –
1.1.6 km 87,00 bis km 92,47   
1.1.6 Verband km 87,00 bis km 92,47 82,00 11,45 1,65
  Verband 82,00 100,00 11,45 10,451,65
   100,00 147,00 10,45 9,60 1,65 1,80
1.1.7 km 92,47 bis km 92,89 (Westschleuse Hohensaaten) 147,00 9,50 1,80
     
 a)Fahrzeug 86,009,60 1.1.7 2,00km 92,47 bis km 92,89 (Westschleuse Hohensaaten)   
  a) b) Fahrzeug Verband 86,00 91,00 9,50 9,602,00
  b) Verband 91,00 120,00 9,50 9,002,00
    120,00 135,00 9,00 8,252,00
    135,00 8,25 2,00
1.1.8 km 92,89 bis km 123,50 (Abzweig Schwedter Querfahrt)    
1.1.8km 92,89 bis km 123,50 (Abzweig Schwedter Querfahrt)   
 a)Fahrzeug 86,009,60 a)Fahrzeug 86,009,50 
 b)Verband 91,00 9,50 9,60 
   120,009,00 
   135,008,25 
 – die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekannt gemacht; diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden; ein Verband mit einer Länge von nicht mehr als 156,00 m und einer Breite von nicht mehr als 8,25 m darf fahren, wenn der Wasserstand am Außenpegel der Westschleuse Hohensaaten mehr als 115 cm beträgt –
      
1.1.9km 123,50 bis km 134,96   
 a)Fahrzeug 86,00 9,50 9,60 
 b)Verband156,00 9,50 9,60 
 – die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekannt gemacht; diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden –
     
1.1.10Verbindungskanal Hohensaaten Ost   
 a)Fahrzeug82,0011,45 
   100,0010,45 
 b)Verband82,0011,45 
   100,0010,45 
   147,00 9,50 9,60 
     
 – die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht –
     
1.1.11Tegeler See   
 a)Fahrzeug82,009,002,00
 b)Verband91,00 9,00 9,602,00
      
   – ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 86,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 9,60 m darf fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –
     
1.1.12Veltener Stichkanal   
 a)Fahrzeug82,009,501,90
 b)Schubverband82,009,501,90
  91,008,252,00
     
1.1.13Oranienburger Kanal   
 km 21,01 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis km 28,77 (Kanalkreuz)   
 Fahrzeug/Verband41,505,101,30
     
1.1.14Oranienburger Havel   
      
1.1.14.1km 0,13 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis km 2,81   
 Fahrzeug20,005,101,40
      
 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist   
     
1.1.14.2km 0,13 bis km 1,83   
 Fahrzeug/Verband41,505,101,40
     
1.1.15Malzer Kanal (bei Malz)   
 km 35,54 (Havel-Oder-Wasser straße) bis km 35,16 (Oberwasser Schleuse Malz)   
 a)Fahrzeug80,009,501,75
 b)Verband82,009,501,75
  91,008,251,85
      
1.1.16Finowkanal   
 Fahrzeug/Verband41,505,10 
      
 – die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekannt gemacht; diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden –
      
1.1.17Werbelliner Gewässer   
      
1.1.17.1km 2,73 bis km 20,00   
 Fahrzeug/Verband25,005,10 
      
 – von km 3,38 bis km 10,48 darf ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 25,00 m und nicht mehr als 32,50 m fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –
      
 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist   
      
1.1.17.2km 2,73 bis km 3,15   
 Fahrzeug/Verband41,505,10 
      
1.1.17.3km 10,48 bis km 20,00   
 Fahrzeug/Verband41,505,10 
      
Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.1.17 nach dem Wasserstand auf der Grundlage von Tauchtiefen. Diese betragen
 – von km 2,73 bis km 3,20 und von km 3,40 bis km 6,10 jeweils 120 cm bei einem Wasserstand von 829 cm am Oberpegel des Schiffshebewerkes Niederfinow;   
 – von km 6,10 bis km 8,70 120 cm bei einem Wasserstand von 400 cm am Oberpegel der Schleuse Rosenbeck;   
 – von km 8,70 bis km 10,48 120 cm bei einem Wasserstand von 400 cm am Oberpegel der Schleuse Eichhorst;   
 – von km 10,48 bis km 20,00 140 cm.   
Sinkt der Wasserstand an den jeweiligen Bezugspegeln, verringert sich die Tauchtiefe entsprechend. Von km 3,20 bis km 3,40 wird die Tauchtiefe von der zuständigen Behörde festgesetzt und bekannt gemacht. Die Tauchtiefen dürfen nicht überschritten werden.
1.1.18Wriezener Alte Oder   
 Fahrzeug/Verband67,008,25 
Die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand auf der Grundlage einer Tauchtiefe von 150 cm bei einem Wasserstand von 199 cm am Pegel Hohensaaten West Binnen. Sinkt der Wasserstand am Bezugspegel, verringert sich die Tauchtiefe entsprechend. Die Tauchtiefe darf nicht überschritten werden.
      
1.1.19Verbindungskanal Schwedter Querfahrt   
1.1.19Verbindungskanal Schwedter Querfahrt a)Fahrzeug 67,00 9,00 
  b) a) Verband Fahrzeug 156,00 67,00 9,50 9,00 
  b) Verband 156,00 9,60 
  – die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachte Fahrrinnentiefe sowie die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen –.
2.
Die Abmessungen, Tauchtiefen, Fahrrinnentiefen und Abladetiefen nach Nummer 1 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen der genannten Hauptwasserstraßen, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.
1.
Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:

      
BinnenschifffahrtstraßeLänge
m
Breite
m
Abladetiefe
m
1.1Havel-Oder-Wasserstraße   
1.1.1km 0,00 (Spreemündung) bis km 134,96 (Westoder)   
 a)Fahrzeug 86,009,002,00
    86,00 9,50 9,601,85
 b)Verband 82,00 86,00 9,50 9,601,85
   120,009,001,85
   125,008,252,00
  – ein Fahrzeug oder ein Verband darf nur bis zu einer Länge von jeweils 82,00 m das Schiffshebewerk Niederfinow (alt) Süd durchfahren;
bis km 28,60 darf ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 86,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 9,60 m fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –
 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist   
1.1.2km 0,00 bis km 3,50   
 Verband125,009,002,00
1.1.3 km 3,50 bis km 15,20    
1.1.3 Verband km 3,50 bis km 15,20 125,00 9,00 1,85
  Verband 125,00 135,00 9,00 8,25 1,85 2,00
  135,008,252,00
     
   – ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 86,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 9,60 m darf fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –
1.1.4 km 15,20 bis km 77,89    
1.1.4km 15,20 bis km 77,89   
 a)Fahrzeug 86,009,00 2,00a)Fahrzeug 86,009,002,00
    86,00 9,50 9,601,85
 b)Verband126,009,001,85
   126,008,252,00
  – ein Fahrzeug oder ein Verband darf nur bis zu einer Länge von jeweils 82,00 m das Schiffshebewerk Niederfinow (alt) Süd durchfahren;
wenn der Wasserstand am Unterpegel Lehnitz unter die Marke 225 sinkt, verringern sich die zulässigen Abladetiefen von km 15,20 bis km 28,60 um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes; wenn der Wasserstand am Oberpegel Schiffshebewerk Niederfinow Nord unter die Marke 829 sinkt, verringern sich die zulässigen Abladetiefen von km 28,60 bis km 77,89 um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –
1.1.5 km 77,89 bis km 87,00 (Werft Oderberg)    
1.1.5km 77,89 bis km 87,00 (Werft Oderberg)   
 a)Fahrzeug 86,009,60 2,00a)Fahrzeug 86,009,502,00
 b)Verband147,00 9,50 9,601,80
  – ein Fahrzeug oder ein Verband darf nur bis zu einer Länge von jeweils 82,00 m das Schiffshebewerk Niederfinow (alt) Süd durchfahren –
1.1.6 km 87,00 bis km 92,47   
1.1.6 Verband km 87,00 bis km 92,47 82,00 11,45 1,65
  Verband 82,00 100,00 11,45 10,451,65
   100,00 147,00 10,45 9,60 1,65 1,80
1.1.7 km 92,47 bis km 92,89 (Westschleuse Hohensaaten) 147,00 9,50 1,80
     
 a)Fahrzeug 86,009,60 1.1.7 2,00km 92,47 bis km 92,89 (Westschleuse Hohensaaten)   
  a) b) Fahrzeug Verband 86,00 91,00 9,50 9,602,00
  b) Verband 91,00 120,00 9,50 9,002,00
    120,00 135,00 9,00 8,252,00
    135,00 8,25 2,00
1.1.8 km 92,89 bis km 123,50 (Abzweig Schwedter Querfahrt)    
1.1.8km 92,89 bis km 123,50 (Abzweig Schwedter Querfahrt)   
 a)Fahrzeug 86,009,60 a)Fahrzeug 86,009,50 
 b)Verband 91,00 9,50 9,60 
   120,009,00 
   135,008,25 
 – die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekannt gemacht; diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden; ein Verband mit einer Länge von nicht mehr als 156,00 m und einer Breite von nicht mehr als 8,25 m darf fahren, wenn der Wasserstand am Außenpegel der Westschleuse Hohensaaten mehr als 115 cm beträgt –
      
1.1.9km 123,50 bis km 134,96   
 a)Fahrzeug 86,00 9,50 9,60 
 b)Verband156,00 9,50 9,60 
 – die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekannt gemacht; diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden –
     
1.1.10Verbindungskanal Hohensaaten Ost   
 a)Fahrzeug82,0011,45 
   100,0010,45 
 b)Verband82,0011,45 
   100,0010,45 
   147,00 9,50 9,60 
     
 – die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht –
     
1.1.11Tegeler See   
 a)Fahrzeug82,009,002,00
 b)Verband91,00 9,00 9,602,00
      
   – ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 86,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 9,60 m darf fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –
     
1.1.12Veltener Stichkanal   
 a)Fahrzeug82,009,501,90
 b)Schubverband82,009,501,90
  91,008,252,00
     
1.1.13Oranienburger Kanal   
 km 21,01 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis km 28,77 (Kanalkreuz)   
 Fahrzeug/Verband41,505,101,30
     
1.1.14Oranienburger Havel   
      
1.1.14.1km 0,13 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis km 2,81   
 Fahrzeug20,005,101,40
      
 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist   
     
1.1.14.2km 0,13 bis km 1,83   
 Fahrzeug/Verband41,505,101,40
     
1.1.15Malzer Kanal (bei Malz)   
 km 35,54 (Havel-Oder-Wasser straße) bis km 35,16 (Oberwasser Schleuse Malz)   
 a)Fahrzeug80,009,501,75
 b)Verband82,009,501,75
  91,008,251,85
      
1.1.16Finowkanal   
 Fahrzeug/Verband41,505,10 
      
 – die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekannt gemacht; diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden –
      
1.1.17Werbelliner Gewässer   
      
1.1.17.1km 2,73 bis km 20,00   
 Fahrzeug/Verband25,005,10 
      
 – von km 3,38 bis km 10,48 darf ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 25,00 m und nicht mehr als 32,50 m fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –
      
 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist   
      
1.1.17.2km 2,73 bis km 3,15   
 Fahrzeug/Verband41,505,10 
      
1.1.17.3km 10,48 bis km 20,00   
 Fahrzeug/Verband41,505,10 
      
Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.1.17 nach dem Wasserstand auf der Grundlage von Tauchtiefen. Diese betragen
 – von km 2,73 bis km 3,20 und von km 3,40 bis km 6,10 jeweils 120 cm bei einem Wasserstand von 829 cm am Oberpegel des Schiffshebewerkes Niederfinow;   
 – von km 6,10 bis km 8,70 120 cm bei einem Wasserstand von 400 cm am Oberpegel der Schleuse Rosenbeck;   
 – von km 8,70 bis km 10,48 120 cm bei einem Wasserstand von 400 cm am Oberpegel der Schleuse Eichhorst;   
 – von km 10,48 bis km 20,00 140 cm.   
Sinkt der Wasserstand an den jeweiligen Bezugspegeln, verringert sich die Tauchtiefe entsprechend. Von km 3,20 bis km 3,40 wird die Tauchtiefe von der zuständigen Behörde festgesetzt und bekannt gemacht. Die Tauchtiefen dürfen nicht überschritten werden.
1.1.18Wriezener Alte Oder   
 Fahrzeug/Verband67,008,25 
Die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand auf der Grundlage einer Tauchtiefe von 150 cm bei einem Wasserstand von 199 cm am Pegel Hohensaaten West Binnen. Sinkt der Wasserstand am Bezugspegel, verringert sich die Tauchtiefe entsprechend. Die Tauchtiefe darf nicht überschritten werden.
      
1.1.19Verbindungskanal Schwedter Querfahrt   
1.1.19Verbindungskanal Schwedter Querfahrt a)Fahrzeug 67,00 9,00 
  b) a) Verband Fahrzeug 156,00 67,00 9,50 9,00 
  b) Verband 156,00 9,60 
  – die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachte Fahrrinnentiefe sowie die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen –.
2.
Die Abmessungen, Tauchtiefen, Fahrrinnentiefen und Abladetiefen nach Nummer 1 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen der genannten Hauptwasserstraßen, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.

Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 24 - Obere Havel-Wasserstraße, Müritz-Havel-Wasserstraße und Müritz-Elde-Wasserstraße

1.
Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:

      
BinnenschifffahrtstraßeLänge
m
Breite
m
Abladetiefe
m
1.1Malzer Kanal   
 MzK-km 43,95 (Einmündung in die Havel-Oder-Wasserstraße bei HOW-km 40,51) bis MzK-km 46,90 (Abzweig Langer Trödel, OHW-km 0,00)   
 a)Fahrzeug41,608,25 
 b)Verband82,008,25 
 Die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand auf der Grundlage einer Tauchtiefe von 160 cm. Diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden.
      
1.2Obere Havel-Wasserstraße   
1.2.1 MzK-km Mzk-km 46,90 (Abzweig langer Trödel, OHW-km 0,00) bis OHW-km 94,41 (Nordostende Zierker See, Neustrelitz)   
 Fahrzeug/Verband 41,60 41,305,10 
 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist   
1.2.2km 0,00 bis km 14,60   
 a)Fahrzeug41,608,25 
 b)Verband82,008,25 
1.2.3km 14,60 bis km 22,00   
 a)Fahrzeug41,608,25 
 b)Verband82,008,25 
 – ein Schubverband darf nur mit nicht mehr als einem geschobenen Fahrzeug verkehren –
  
1.2.4Wentow-Gewässer   
 km 0,00 (Obere Havel-Wasserstraße) bis km 11,00   
 Fahrzeug/Verband41,605,20 
 – ein Schubverband darf nur mit nicht mehr als einem geschobenen Fahrzeug verkehren –
  
1.2.5Templiner Gewässer   
     
1.2.5.1km 0,00 bis km 22,00   
 Fahrzeug27,004,70 
 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist   
1.2.5.2km 0,00 bis km 9,50   
 Fahrzeug/Verband41,604,70 
1.2.5.3km 9,50 bis km 22,00   
 Schubverband41,604,70 
 – ein Schubverband darf nur mit nicht mehr als einem geschobenen Fahrzeug verkehren –
     
1.2.6Lychener Gewässer   
 Fahrzeug/Verband 41,60 40,105,10 
     
1.2.7Quassower Havel   
 Fahrzeug/Verband 41,60 40,30 4,60. 4,60 
Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.2 nach dem Wasserstand auf der Grundlage von Tauchtiefen. Diese betragen
 – von OHW-km 0,00 bis OHW-km 22,00 160 cm;   
 – von OHW-km 22,00 bis OHW-km 94,41 140 cm;   
 – auf den Wentow-Gewässern 120 cm bei einem Wasserstand von 275 cm am Oberpegel Schleuse Marienthal;   
 – auf den Templiner Gewässern und den Lychener Gewässern jeweils 120 cm;   
 – auf der Quassower Havel von km 87,23 (Woblitzsee) bis km 90,75 (Großer Labussee) 90 cm. Sinkt der Wasserstand am Oberpegel Wesenberg auf 260 cm oder am Unterpegel Voßwinkel auf 174 cm, beträgt die Tauchtiefe 80 cm. Sinkt der Wasserstand an den Bezugspegeln weiter, verringert sich die Tauchtiefe entsprechend.   
Soweit die Tauchtiefen nicht in Satz 3 festgelegt sind, werden diese von der zuständigen Behörde festgesetzt und bekannt gemacht. Die Tauchtiefen dürfen nicht überschritten werden.
      
1.3Müritz-Havel-Wasserstraße   
1.3.1km 0,00 (Einmündung in die Obere Havel-Wasserstraße) bis km 32,02 (Abzweigung aus der Müritz-Elde-Wasserstraße)   
 Fahrzeug/Verband41,605,10 
 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist   
     
1.3.2Rheinsberger Gewässer   
 Fahrzeug/Verband 41,60 40,305,10 
     
1.3.3Zechliner Gewässer   
  a) Fahrzeug Fahrzeug 40,30 41,60 5,10 5,10 
  b) Verband Verband 40,30 41,60 4,60 4,60 
      
1.3.4Dollgowkanal   
  a) Fahrzeug Fahrzeug 40,30 41,60 5,10 5,10 
  b) b) Verband 41,60 40,30 4,60. 4,60 
Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.3 nach dem Wasserstand auf der Grundlage von Tauchtiefen. Diese betragen
 – von MHW-km 0,00 bis MHW-km 32,02 und auf den Rheinsberger Gewässern jeweils 140 cm;   
 – auf den Zechliner Gewässern 100 cm;   
 – vom Schlabornsee bis zum Dollgowsee 110 cm.   
Soweit die Tauchtiefen nicht in Satz 3 festgelegt sind, werden diese von der zuständigen Behörde festgesetzt und bekannt gemacht. Die Tauchtiefen dürfen nicht überschritten werden.
      
1.4Müritz-Elde-Wasserstraße mit Verbindungskanal Elde-Dreieck   
  
1.4.1km 0,00 (Elbe) bis km 180,00   
 Fahrzeug/Verband41,605,201,20
      
 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist   
      
1.4.2km 120,05 bis km 180,00 (Buchholz)   
 Fahrzeug/Verband41,605,201,40
     
1.4.3Stör-Wasserstraße   
      
1.4.3.1km 0,00 (Müritz-Elde-Wasserstraße)
bis km 44,90 (bei Hohen Viecheln)
   
 Fahrzeug/Verband41,605,201,20
      
 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist   
     
1.4.3.2km 19,71 bis km 44,70 (bei Hohen Viecheln)   
 Fahrzeug/Verband41,605,201,40.
2.
Die Abmessungen, Tauchtiefen und Abladetiefen nach Nummer 1 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen der Hauptwasserstraßen, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.
1.
Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:

      
BinnenschifffahrtstraßeLänge
m
Breite
m
Abladetiefe
m
1.1Malzer Kanal   
 MzK-km 43,95 (Einmündung in die Havel-Oder-Wasserstraße bei HOW-km 40,51) bis MzK-km 46,90 (Abzweig Langer Trödel, OHW-km 0,00)   
 a)Fahrzeug41,608,25 
 b)Verband82,008,25 
 Die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand auf der Grundlage einer Tauchtiefe von 160 cm. Diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden.
      
1.2Obere Havel-Wasserstraße   
1.2.1 MzK-km Mzk-km 46,90 (Abzweig langer Trödel, OHW-km 0,00) bis OHW-km 94,41 (Nordostende Zierker See, Neustrelitz)   
 Fahrzeug/Verband 41,60 41,305,10 
 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist   
1.2.2km 0,00 bis km 14,60   
 a)Fahrzeug41,608,25 
 b)Verband82,008,25 
1.2.3km 14,60 bis km 22,00   
 a)Fahrzeug41,608,25 
 b)Verband82,008,25 
 – ein Schubverband darf nur mit nicht mehr als einem geschobenen Fahrzeug verkehren –
  
1.2.4Wentow-Gewässer   
 km 0,00 (Obere Havel-Wasserstraße) bis km 11,00   
 Fahrzeug/Verband41,605,20 
 – ein Schubverband darf nur mit nicht mehr als einem geschobenen Fahrzeug verkehren –
  
1.2.5Templiner Gewässer   
     
1.2.5.1km 0,00 bis km 22,00   
 Fahrzeug27,004,70 
 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist   
1.2.5.2km 0,00 bis km 9,50   
 Fahrzeug/Verband41,604,70 
1.2.5.3km 9,50 bis km 22,00   
 Schubverband41,604,70 
 – ein Schubverband darf nur mit nicht mehr als einem geschobenen Fahrzeug verkehren –
     
1.2.6Lychener Gewässer   
 Fahrzeug/Verband 41,60 40,105,10 
     
1.2.7Quassower Havel   
 Fahrzeug/Verband 41,60 40,30 4,60. 4,60 
Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.2 nach dem Wasserstand auf der Grundlage von Tauchtiefen. Diese betragen
 – von OHW-km 0,00 bis OHW-km 22,00 160 cm;   
 – von OHW-km 22,00 bis OHW-km 94,41 140 cm;   
 – auf den Wentow-Gewässern 120 cm bei einem Wasserstand von 275 cm am Oberpegel Schleuse Marienthal;   
 – auf den Templiner Gewässern und den Lychener Gewässern jeweils 120 cm;   
 – auf der Quassower Havel von km 87,23 (Woblitzsee) bis km 90,75 (Großer Labussee) 90 cm. Sinkt der Wasserstand am Oberpegel Wesenberg auf 260 cm oder am Unterpegel Voßwinkel auf 174 cm, beträgt die Tauchtiefe 80 cm. Sinkt der Wasserstand an den Bezugspegeln weiter, verringert sich die Tauchtiefe entsprechend.   
Soweit die Tauchtiefen nicht in Satz 3 festgelegt sind, werden diese von der zuständigen Behörde festgesetzt und bekannt gemacht. Die Tauchtiefen dürfen nicht überschritten werden.
      
1.3Müritz-Havel-Wasserstraße   
1.3.1km 0,00 (Einmündung in die Obere Havel-Wasserstraße) bis km 32,02 (Abzweigung aus der Müritz-Elde-Wasserstraße)   
 Fahrzeug/Verband41,605,10 
 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist   
     
1.3.2Rheinsberger Gewässer   
 Fahrzeug/Verband 41,60 40,305,10 
     
1.3.3Zechliner Gewässer   
  a) Fahrzeug Fahrzeug 40,30 41,60 5,10 5,10 
  b) Verband Verband 40,30 41,60 4,60 4,60 
      
1.3.4Dollgowkanal   
  a) Fahrzeug Fahrzeug 40,30 41,60 5,10 5,10 
  b) b) Verband 41,60 40,30 4,60. 4,60 
Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.3 nach dem Wasserstand auf der Grundlage von Tauchtiefen. Diese betragen
 – von MHW-km 0,00 bis MHW-km 32,02 und auf den Rheinsberger Gewässern jeweils 140 cm;   
 – auf den Zechliner Gewässern 100 cm;   
 – vom Schlabornsee bis zum Dollgowsee 110 cm.   
Soweit die Tauchtiefen nicht in Satz 3 festgelegt sind, werden diese von der zuständigen Behörde festgesetzt und bekannt gemacht. Die Tauchtiefen dürfen nicht überschritten werden.
      
1.4Müritz-Elde-Wasserstraße mit Verbindungskanal Elde-Dreieck   
  
1.4.1km 0,00 (Elbe) bis km 180,00   
 Fahrzeug/Verband41,605,201,20
      
 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist   
      
1.4.2km 120,05 bis km 180,00 (Buchholz)   
 Fahrzeug/Verband41,605,201,40
     
1.4.3Stör-Wasserstraße   
      
1.4.3.1km 0,00 (Müritz-Elde-Wasserstraße)
bis km 44,90 (bei Hohen Viecheln)
   
 Fahrzeug/Verband41,605,201,20
      
 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist   
     
1.4.3.2km 19,71 bis km 44,70 (bei Hohen Viecheln)   
 Fahrzeug/Verband41,605,201,40.
2.
Die Abmessungen, Tauchtiefen und Abladetiefen nach Nummer 1 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen der Hauptwasserstraßen, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.

Dritter Teil - Umweltbestimmungen | Kapitel 28 - Gewässerschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen

1.
Die in § 28.03 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 Buchstabe a und d genannten Vorschriften gelten nicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG).
2.
Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) während der Fahrt, beim Umschlag von Gütern sowie beim Ein- und Aussteigen von Fahrgästen ist nicht gestattet.
3.
Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) darf nur an den von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stellen erfolgen.
4.
Im Bunkerbereich dürfen sich nur Besatzungsmitglieder des zu bebunkernden Fahrzeugs, Mitarbeiter der Bunkerstelle oder Personen aufhalten, die über eine von der zuständigen Behörde erteilte Erlaubnis verfügen.
5.
Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) ist sicherzustellen, dass
a)
das zu bebunkernde Fahrzeug so festgemacht ist, dass
aa)
Kabel, insbesondere die elektrischen Kabel, die Erdungskabel und die Schlauchleitungen nicht aufgrund von Zug verformt werden und
bb)
das Fahrzeug bei Gefahr rasch losgemacht werden kann,
b)
eine Prüfliste für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) durch Fahrzeuge, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen,
aa)
im Falle des Bunkerns Lastkraftwagen – Schiff nach dem entsprechenden Standard der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Edition 2.0
(https://www.ccr-zkr.org/files/documents/reglementRP/L_ctrl_avitaillement_GNL_cb_de.pdf), und
bb)
im Falle des Bunkerns Landbunkerstelle – Schiff nach dem entsprechenden Standard der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Edition 2.0
(https://www.ccr-zkr.org/files/documents/reglementRP/L_ctrl_avitaillement_GNL_stb_de.pdf),
ausgefüllt und unterschrieben wurde und alle Fragen in der jeweiligen Prüfliste mit „Ja“ beantwortet sind. Nichtzutreffende Fragen sind zu streichen. Können nicht alle Fragen mit „Ja“ beantwortet werden, ist das Bunkern nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gestattet,
eine Prüfliste für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) durch Fahrzeuge, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, gemäß dem Standard der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Edition 1.0 (https://www.ccr-zkr.org/files/documents/reglementRP/L_ctrl_avitaillement_GNL_de.pdf), ausgefüllt und unterschrieben wurde und alle Fragen in der Prüfliste mit „Ja“ beantwortet sind. Nicht zutreffende Fragen sind zu streichen. Können nicht alle Fragen mit „Ja“ beantwortet werden, ist das Bunkern nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gestattet,
c)
alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen.
6.
Die Prüfliste nach Nummer 5 Buchstabe b muss
a)
in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt werden,
b)
in mindestens einer Sprache vorliegen, die den in Nummer 5 Buchstabe b bezeichneten Personen verständlich ist, und
c)
drei Monate an Bord des Fahrzeugs aufbewahrt werden.
7.
Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) ist ununterbrochen sicherzustellen, dass
a)
alle Maßnahmen getroffen sind, um das Austreten von Flüssigerdgas (LNG) aus einer Leckage zu verhindern,
b)
Druck und Temperatur des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) im normalen Betriebszustand bleiben,
c)
der Füllstand des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) zwischen den zulässigen Niveaus bleibt,
d)
Maßnahmen getroffen sind, um das zu bebunkernde Fahrzeug von der Bunkerstelle nach der in der Betriebsanleitung vorgesehenen Methode zu erden.
8.
Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG)
a)
muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 2.06 folgende für andere Fahrzeuge sichtbare Tafeln führen:
aa)
eine Tafel gemäß § 3.33 (Anlage 3 Bild 62), die darauf hinweist, dass das Stillliegen in weniger als 10,00 m Entfernung verboten ist; die Seitenlängen der Tafel müssen mindestens 60 cm betragen,
bb)
eine Tafel A.9 (Anlage 7), die darauf hinweist, dass Wellenschlag zu vermeiden ist; die längste Seite der Tafel muss mindestens 60 cm betragen,
b)
müssen die Tafeln bei Nacht so beleuchtet sein, dass sie auf beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.
9.
Nach dem Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) ist sicherzustellen, dass
a)
die Rohrleitungen für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) bis zum Brennstofftank vollständig entleert sind,
b)
die Ventile geschlossen sowie die Schlauchleitungen und die Verbindung zwischen Fahrzeug und Bunkerstelle für Flüssigerdgas (LNG) getrennt sind,
c)
der zuständigen Behörde gemeldet wird, dass das Bunkern abgeschlossen ist.
10.
Der Schiffsführer hat die in den Nummern 2 bis 9 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote und Verbote über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
11.
Die für die Bunkerstelle verantwortliche Person hat die in den Nummern 2 bis 4, Nummer 5 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 6 Buchstabe a und b und den Nummern 7 und 9 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
1.
Die in § 28.03 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 Buchstabe a und d genannten Vorschriften gelten nicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG).
2.
Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) während der Fahrt, beim Umschlag von Gütern sowie beim Ein- und Aussteigen von Fahrgästen ist nicht gestattet.
3.
Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) darf nur an den von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stellen erfolgen.
4.
Im Bunkerbereich dürfen sich nur Besatzungsmitglieder des zu bebunkernden Fahrzeugs, Mitarbeiter der Bunkerstelle oder Personen aufhalten, die über eine von der zuständigen Behörde erteilte Erlaubnis verfügen.
5.
Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) ist sicherzustellen, dass
a)
das zu bebunkernde Fahrzeug so festgemacht ist, dass
aa)
Kabel, insbesondere die elektrischen Kabel, die Erdungskabel und die Schlauchleitungen nicht aufgrund von Zug verformt werden und
bb)
das Fahrzeug bei Gefahr rasch losgemacht werden kann,
b)
eine Prüfliste für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) durch Fahrzeuge, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen,
aa)
im Falle des Bunkerns Lastkraftwagen – Schiff nach dem entsprechenden Standard der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Edition 2.0
(https://www.ccr-zkr.org/files/documents/reglementRP/L_ctrl_avitaillement_GNL_cb_de.pdf), und
bb)
im Falle des Bunkerns Landbunkerstelle – Schiff nach dem entsprechenden Standard der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Edition 2.0
(https://www.ccr-zkr.org/files/documents/reglementRP/L_ctrl_avitaillement_GNL_stb_de.pdf),
ausgefüllt und unterschrieben wurde und alle Fragen in der jeweiligen Prüfliste mit „Ja“ beantwortet sind. Nichtzutreffende Fragen sind zu streichen. Können nicht alle Fragen mit „Ja“ beantwortet werden, ist das Bunkern nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gestattet,
eine Prüfliste für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) durch Fahrzeuge, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, gemäß dem Standard der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Edition 1.0 (https://www.ccr-zkr.org/files/documents/reglementRP/L_ctrl_avitaillement_GNL_de.pdf), ausgefüllt und unterschrieben wurde und alle Fragen in der Prüfliste mit „Ja“ beantwortet sind. Nicht zutreffende Fragen sind zu streichen. Können nicht alle Fragen mit „Ja“ beantwortet werden, ist das Bunkern nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gestattet,
c)
alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen.
6.
Die Prüfliste nach Nummer 5 Buchstabe b muss
a)
in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt werden,
b)
in mindestens einer Sprache vorliegen, die den in Nummer 5 Buchstabe b bezeichneten Personen verständlich ist, und
c)
drei Monate an Bord des Fahrzeugs aufbewahrt werden.
7.
Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) ist ununterbrochen sicherzustellen, dass
a)
alle Maßnahmen getroffen sind, um das Austreten von Flüssigerdgas (LNG) aus einer Leckage zu verhindern,
b)
Druck und Temperatur des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) im normalen Betriebszustand bleiben,
c)
der Füllstand des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) zwischen den zulässigen Niveaus bleibt,
d)
Maßnahmen getroffen sind, um das zu bebunkernde Fahrzeug von der Bunkerstelle nach der in der Betriebsanleitung vorgesehenen Methode zu erden.
8.
Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG)
a)
muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 2.06 folgende für andere Fahrzeuge sichtbare Tafeln führen:
aa)
eine Tafel gemäß § 3.33 (Anlage 3 Bild 62), die darauf hinweist, dass das Stillliegen in weniger als 10,00 m Entfernung verboten ist; die Seitenlängen der Tafel müssen mindestens 60 cm betragen,
bb)
eine Tafel A.9 (Anlage 7), die darauf hinweist, dass Wellenschlag zu vermeiden ist; die längste Seite der Tafel muss mindestens 60 cm betragen,
b)
müssen die Tafeln bei Nacht so beleuchtet sein, dass sie auf beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.
9.
Nach dem Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) ist sicherzustellen, dass
a)
die Rohrleitungen für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) bis zum Brennstofftank vollständig entleert sind,
b)
die Ventile geschlossen sowie die Schlauchleitungen und die Verbindung zwischen Fahrzeug und Bunkerstelle für Flüssigerdgas (LNG) getrennt sind,
c)
der zuständigen Behörde gemeldet wird, dass das Bunkern abgeschlossen ist.
10.
Der Schiffsführer hat die in den Nummern 2 bis 9 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote und Verbote über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
11.
Die für die Bunkerstelle verantwortliche Person hat die in den Nummern 2 bis 4, Nummer 5 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 6 Buchstabe a und b und den Nummern 7 und 9 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

Dritter Teil - Umweltbestimmungen | Kapitel 28 - Gewässerschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen

(Fundstelle: BGBl. I 2021, S. 4384)
Mittel Substanz
Cannabis Tetrahydrocannabinol (THC)
Heroin Morphin
Morphin Morphin
Kokain Benzoylecgonin
Amfetamine Amfetamin
Designer Amfetamine Methylendioxyamfetamin (MDA)
  Methylendioxyethylamfetamin (MDE)
  Methylendioxymetamfetamin (MDAE)
Metamfetamin Metamfetamin
Zum gesicherten Nachweis auf das Vorhandensein der in der Tabelle genannten Substanzen im Blut gelten die jeweils aktuellen Empfehlungen der Grenzwertkommission beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr und digitale Infrastruktur für den Bereich des Straßenverkehrs.
Zum gesicherten Nachweis auf das Vorhandensein der in der Tabelle genannten Substanzen im Blut gelten die jeweils aktuellen Empfehlungen der Grenzwertkommission beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr und digitale Infrastruktur für den Bereich des Straßenverkehrs.