Synopse zur Änderung an
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)

Erstellt am: 15.02.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 3 - Bezeichnung der Fahrzeuge | Abschnitt II. - Nacht- und Tagbezeichnung | Titel A. - Bezeichnung während der Fahrt

1.
Ein Schubverband in Fahrt muss bei Nacht führen:
a)
als Topplichter
aa)
drei Topplichter auf dem Vorschiff des Fahrzeugs oder, bei mehreren Fahrzeugen, auf dem Vorschiff des linken der Fahrzeuge an der Spitze des Verbandes; diese Topplichter müssen in der Form eines gleichseitigen Dreiecks mit waagerechter Grundlinie in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Verbandes angeordnet sein; die beiden unteren Topplichter müssen in einem Abstand von 1,25 m voneinander und 1,10 m unter dem obersten Topplicht gesetzt werden; sie müssen darüber hinaus auf einem Fluss mindestens 2,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken und mindestens 1,00 m über den Seitenlichtern, auf einem Schifffahrtskanal oder in einem Schleusenkanal so hoch wie möglich, jedoch mindestens in Höhe der Seitenlichter gesetzt werden;
bb)
ein Topplicht auf dem Vorschiff jedes anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite von vorn sichtbar ist; dieses Topplicht ist nach Möglichkeit 3,00 m tiefer als das oberste Topplicht nach Doppelbuchstabe aa hiervor zu setzen.
als Topplichter
aa)
drei Topplichter auf dem Vorschiff des Fahrzeugs oder, bei mehreren Fahrzeugen, auf dem Vorschiff des linken der Fahrzeuge an der Spitze des Verbandes; diese Topplichter müssen in der Form eines gleichseitigen Dreiecks mit waagerechter Grundlinie in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Verbandes angeordnet sein; die beiden unteren Topplichter müssen in einem Abstand von 1,25 m voneinander und 1,10 m unter dem obersten Topplicht gesetzt werden; sie müssen darüber hinaus auf einem Fluss mindestens 2,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken und mindestens 1,00 m über den Seitenlichtern, auf einem Schifffahrtskanal oder in einem Schleusenkanal so hoch wie möglich, jedoch mindestens in Höhe der Seitenlichter gesetzt werden;
bb)
ein Topplicht auf dem Vorschiff jedes anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite von vorn sichtbar ist; dieses Topplicht ist nach Möglichkeit 3,00 m tiefer als das oberste Topplicht nach Doppelbuchstabe aa hiervor zu setzen.
aa)
drei Topplichter auf dem Vorschiff des Fahrzeugs oder, bei mehreren Fahrzeugen, auf dem Vorschiff des linken der Fahrzeuge an der Spitze des Verbandes; diese Topplichter müssen in der Form eines gleichseitigen Dreiecks mit waagerechter Grundlinie in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Verbandes angeordnet sein; die beiden unteren Topplichter müssen in einem Abstand von 1,25 m voneinander und 1,10 m unter dem obersten Topplicht gesetzt werden; sie müssen darüber hinaus auf einem Fluss mindestens 2,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken und mindestens 1,00 m über den Seitenlichtern, auf einem Schifffahrtskanal oder in einem Schleusenkanal so hoch wie möglich, jedoch mindestens in Höhe der Seitenlichter gesetzt werden;
ein Topplicht auf dem Vorschiff jedes anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite von vorn sichtbar ist; dieses Topplicht ist nach Möglichkeit 3,00 m tiefer als das oberste Topplicht nach Doppelbuchstabe aa hiervor zu setzen.
aa)
drei Topplichter auf dem Vorschiff des Fahrzeugs oder, bei mehreren Fahrzeugen, auf dem Vorschiff des linken der Fahrzeuge an der Spitze des Verbandes; diese Topplichter müssen in der Form eines gleichseitigen Dreiecks mit waagerechter Grundlinie in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Verbandes angeordnet sein; die beiden unteren Topplichter müssen in einem Abstand von 1,25 m voneinander und 1,10 m unter dem obersten Topplicht gesetzt werden; sie müssen darüber hinaus auf einem Fluss mindestens 2,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken und mindestens 1,00 m über den Seitenlichtern, auf einem Schifffahrtskanal oder in einem Schleusenkanal so hoch wie möglich, jedoch mindestens in Höhe der Seitenlichter gesetzt werden;
 
aa)
drei Topplichter auf dem Vorschiff des Fahrzeugs oder, bei mehreren Fahrzeugen, auf dem Vorschiff des linken der Fahrzeuge an der Spitze des Verbandes; diese Topplichter müssen in der Form eines gleichseitigen Dreiecks mit waagerechter Grundlinie in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Verbandes angeordnet sein; die beiden unteren Topplichter müssen in einem Abstand von 1,25 m voneinander und 1,10 m unter dem obersten Topplicht gesetzt werden; sie müssen darüber hinaus auf einem Fluss mindestens 2,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken und mindestens 1,00 m über den Seitenlichtern, auf einem Schifffahrtskanal oder in einem Schleusenkanal so hoch wie möglich, jedoch mindestens in Höhe der Seitenlichter gesetzt werden;
Die Masten dieser Topplichter müssen in der Längsebene des Fahrzeugs stehen, auf dem sie geführt werden;
ein Topplicht auf dem Vorschiff jedes anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite von vorn sichtbar ist; dieses Topplicht ist nach Möglichkeit 3,00 m tiefer als das oberste Topplicht nach Doppelbuchstabe aa hiervor zu setzen.
Die Masten dieser Topplichter müssen in der Längsebene des Fahrzeugs stehen, auf dem sie geführt werden;
b)
als Seitenlichter
auf dem breitesten Teil des Verbandes, höchstens 1,00 m von dessen Außenseiten entfernt, möglichst nahe beim schiebenden Fahrzeug und mindestens 2,00 m über dem Wasserspiegel;
c)
als Hecklichter
als Hecklichter
aa)
drei Hecklichter auf dem Achterschiff des schiebenden Fahrzeugs in einer waagerechten Linie senkrecht zur Längsebene mit einem seitlichen Abstand von etwa 1,25 m und in ausreichender Höhe, sodass sie nicht durch eines der anderen Fahrzeuge des Verbandes verdeckt werden können;
aa)
drei Hecklichter auf dem Achterschiff des schiebenden Fahrzeugs in einer waagerechten Linie senkrecht zur Längsebene mit einem seitlichen Abstand von etwa 1,25 m und in ausreichender Höhe, sodass sie nicht durch eines der anderen Fahrzeuge des Verbandes verdeckt werden können;
bb)
ein Hecklicht auf dem Achterschiff eines jeden anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite von hinten sichtbar ist; befinden sich in dem Verband außer dem schiebenden Fahrzeug mehr als zwei von hinten sichtbare Fahrzeuge, ist dieses Hecklicht nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen.
als Topplichter
aa)
drei Topplichter auf dem Vorschiff des Fahrzeugs oder, bei mehreren Fahrzeugen, auf dem Vorschiff des linken der Fahrzeuge an der Spitze des Verbandes; diese Topplichter müssen in der Form eines gleichseitigen Dreiecks mit waagerechter Grundlinie in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Verbandes angeordnet sein; die beiden unteren Topplichter müssen in einem Abstand von 1,25 m voneinander und 1,10 m unter dem obersten Topplicht gesetzt werden; sie müssen darüber hinaus auf einem Fluss mindestens 2,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken und mindestens 1,00 m über den Seitenlichtern, auf einem Schifffahrtskanal oder in einem Schleusenkanal so hoch wie möglich, jedoch mindestens in Höhe der Seitenlichter gesetzt werden;
bb)
ein Topplicht auf dem Vorschiff jedes anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite von vorn sichtbar ist; dieses Topplicht ist nach Möglichkeit 3,00 m tiefer als das oberste Topplicht nach Doppelbuchstabe aa hiervor zu setzen.
2.
Ein Schubverband, der durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt wird, muss bei Nacht Hecklichter nach Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa auf dem steuerbordseitigen schiebenden Fahrzeug führen, das andere schiebende Fahrzeug muss das Hecklicht nach Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb führen.
Die Masten dieser Topplichter müssen in der Längsebene des Fahrzeugs stehen, auf dem sie geführt werden;
3.
Nummer 1 gilt auch für einen Schubverband, wenn er bei Nacht geschleppt wird; jedoch müssen die drei Hecklichter nach Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa gelb sein.
als Hecklichter
4.
Ein Schubverband in Fahrt muss bei Nacht führen:
a)
als Topplichter
aa)
drei Topplichter auf dem Vorschiff des Fahrzeugs oder, bei mehreren Fahrzeugen, auf dem Vorschiff des linken der Fahrzeuge an der Spitze des Verbandes; diese Topplichter müssen in der Form eines gleichseitigen Dreiecks mit waagerechter Grundlinie in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Verbandes angeordnet sein; die beiden unteren Topplichter müssen in einem Abstand von 1,25 m voneinander und 1,10 m unter dem obersten Topplicht gesetzt werden; sie müssen darüber hinaus auf einem Fluss mindestens 2,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken und mindestens 1,00 m über den Seitenlichtern, auf einem Schifffahrtskanal oder in einem Schleusenkanal so hoch wie möglich, jedoch mindestens in Höhe der Seitenlichter gesetzt werden;
bb)
ein Topplicht auf dem Vorschiff jedes anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite von vorn sichtbar ist; dieses Topplicht ist nach Möglichkeit 3,00 m tiefer als das oberste Topplicht nach Doppelbuchstabe aa hiervor zu setzen.
Die Masten dieser Topplichter müssen in der Längsebene des Fahrzeugs stehen, auf dem sie geführt werden;
b)
als Seitenlichter
auf dem breitesten Teil des Verbandes, höchstens 1,00 m von dessen Außenseiten entfernt, möglichst nahe beim schiebenden Fahrzeug und mindestens 2,00 m über dem Wasserspiegel;
c)
als Hecklichter
aa)
drei Hecklichter auf dem Achterschiff des schiebenden Fahrzeugs in einer waagerechten Linie senkrecht zur Längsebene mit einem seitlichen Abstand von etwa 1,25 m und in ausreichender Höhe, sodass sie nicht durch eines der anderen Fahrzeuge des Verbandes verdeckt werden können;
bb)
ein Hecklicht auf dem Achterschiff eines jeden anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite von hinten sichtbar ist; befinden sich in dem Verband außer dem schiebenden Fahrzeug mehr als zwei von hinten sichtbare Fahrzeuge, ist dieses Hecklicht nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen.
Wird ein Schubverband bei Tag geschleppt, muss das schiebende Fahrzeug führen:

einen gelben Ball an einer geeigneten Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist.
1.
Ein Schubverband in Fahrt muss bei Nacht führen:
a)
als Topplichter
aa)
drei Topplichter auf dem Vorschiff des Fahrzeugs oder, bei mehreren Fahrzeugen, auf dem Vorschiff des linken der Fahrzeuge an der Spitze des Verbandes; diese Topplichter müssen in der Form eines gleichseitigen Dreiecks mit waagerechter Grundlinie in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Verbandes angeordnet sein; die beiden unteren Topplichter müssen in einem Abstand von 1,25 m voneinander und 1,10 m unter dem obersten Topplicht gesetzt werden; sie müssen darüber hinaus auf einem Fluss mindestens 2,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken und mindestens 1,00 m über den Seitenlichtern, auf einem Schifffahrtskanal oder in einem Schleusenkanal so hoch wie möglich, jedoch mindestens in Höhe der Seitenlichter gesetzt werden;
bb)
ein Topplicht auf dem Vorschiff jedes anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite von vorn sichtbar ist; dieses Topplicht ist nach Möglichkeit 3,00 m tiefer als das oberste Topplicht nach Doppelbuchstabe aa hiervor zu setzen.
als Topplichter
aa)
drei Topplichter auf dem Vorschiff des Fahrzeugs oder, bei mehreren Fahrzeugen, auf dem Vorschiff des linken der Fahrzeuge an der Spitze des Verbandes; diese Topplichter müssen in der Form eines gleichseitigen Dreiecks mit waagerechter Grundlinie in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Verbandes angeordnet sein; die beiden unteren Topplichter müssen in einem Abstand von 1,25 m voneinander und 1,10 m unter dem obersten Topplicht gesetzt werden; sie müssen darüber hinaus auf einem Fluss mindestens 2,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken und mindestens 1,00 m über den Seitenlichtern, auf einem Schifffahrtskanal oder in einem Schleusenkanal so hoch wie möglich, jedoch mindestens in Höhe der Seitenlichter gesetzt werden;
bb)
ein Topplicht auf dem Vorschiff jedes anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite von vorn sichtbar ist; dieses Topplicht ist nach Möglichkeit 3,00 m tiefer als das oberste Topplicht nach Doppelbuchstabe aa hiervor zu setzen.
aa)
drei Topplichter auf dem Vorschiff des Fahrzeugs oder, bei mehreren Fahrzeugen, auf dem Vorschiff des linken der Fahrzeuge an der Spitze des Verbandes; diese Topplichter müssen in der Form eines gleichseitigen Dreiecks mit waagerechter Grundlinie in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Verbandes angeordnet sein; die beiden unteren Topplichter müssen in einem Abstand von 1,25 m voneinander und 1,10 m unter dem obersten Topplicht gesetzt werden; sie müssen darüber hinaus auf einem Fluss mindestens 2,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken und mindestens 1,00 m über den Seitenlichtern, auf einem Schifffahrtskanal oder in einem Schleusenkanal so hoch wie möglich, jedoch mindestens in Höhe der Seitenlichter gesetzt werden;
ein Topplicht auf dem Vorschiff jedes anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite von vorn sichtbar ist; dieses Topplicht ist nach Möglichkeit 3,00 m tiefer als das oberste Topplicht nach Doppelbuchstabe aa hiervor zu setzen.
aa)
drei Topplichter auf dem Vorschiff des Fahrzeugs oder, bei mehreren Fahrzeugen, auf dem Vorschiff des linken der Fahrzeuge an der Spitze des Verbandes; diese Topplichter müssen in der Form eines gleichseitigen Dreiecks mit waagerechter Grundlinie in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Verbandes angeordnet sein; die beiden unteren Topplichter müssen in einem Abstand von 1,25 m voneinander und 1,10 m unter dem obersten Topplicht gesetzt werden; sie müssen darüber hinaus auf einem Fluss mindestens 2,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken und mindestens 1,00 m über den Seitenlichtern, auf einem Schifffahrtskanal oder in einem Schleusenkanal so hoch wie möglich, jedoch mindestens in Höhe der Seitenlichter gesetzt werden;
 
aa)
drei Topplichter auf dem Vorschiff des Fahrzeugs oder, bei mehreren Fahrzeugen, auf dem Vorschiff des linken der Fahrzeuge an der Spitze des Verbandes; diese Topplichter müssen in der Form eines gleichseitigen Dreiecks mit waagerechter Grundlinie in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Verbandes angeordnet sein; die beiden unteren Topplichter müssen in einem Abstand von 1,25 m voneinander und 1,10 m unter dem obersten Topplicht gesetzt werden; sie müssen darüber hinaus auf einem Fluss mindestens 2,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken und mindestens 1,00 m über den Seitenlichtern, auf einem Schifffahrtskanal oder in einem Schleusenkanal so hoch wie möglich, jedoch mindestens in Höhe der Seitenlichter gesetzt werden;
Die Masten dieser Topplichter müssen in der Längsebene des Fahrzeugs stehen, auf dem sie geführt werden;
ein Topplicht auf dem Vorschiff jedes anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite von vorn sichtbar ist; dieses Topplicht ist nach Möglichkeit 3,00 m tiefer als das oberste Topplicht nach Doppelbuchstabe aa hiervor zu setzen.
Die Masten dieser Topplichter müssen in der Längsebene des Fahrzeugs stehen, auf dem sie geführt werden;
b)
als Seitenlichter
auf dem breitesten Teil des Verbandes, höchstens 1,00 m von dessen Außenseiten entfernt, möglichst nahe beim schiebenden Fahrzeug und mindestens 2,00 m über dem Wasserspiegel;
c)
als Hecklichter
als Hecklichter
aa)
drei Hecklichter auf dem Achterschiff des schiebenden Fahrzeugs in einer waagerechten Linie senkrecht zur Längsebene mit einem seitlichen Abstand von etwa 1,25 m und in ausreichender Höhe, sodass sie nicht durch eines der anderen Fahrzeuge des Verbandes verdeckt werden können;
aa)
drei Hecklichter auf dem Achterschiff des schiebenden Fahrzeugs in einer waagerechten Linie senkrecht zur Längsebene mit einem seitlichen Abstand von etwa 1,25 m und in ausreichender Höhe, sodass sie nicht durch eines der anderen Fahrzeuge des Verbandes verdeckt werden können;
bb)
ein Hecklicht auf dem Achterschiff eines jeden anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite von hinten sichtbar ist; befinden sich in dem Verband außer dem schiebenden Fahrzeug mehr als zwei von hinten sichtbare Fahrzeuge, ist dieses Hecklicht nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen.
als Topplichter
aa)
drei Topplichter auf dem Vorschiff des Fahrzeugs oder, bei mehreren Fahrzeugen, auf dem Vorschiff des linken der Fahrzeuge an der Spitze des Verbandes; diese Topplichter müssen in der Form eines gleichseitigen Dreiecks mit waagerechter Grundlinie in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Verbandes angeordnet sein; die beiden unteren Topplichter müssen in einem Abstand von 1,25 m voneinander und 1,10 m unter dem obersten Topplicht gesetzt werden; sie müssen darüber hinaus auf einem Fluss mindestens 2,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken und mindestens 1,00 m über den Seitenlichtern, auf einem Schifffahrtskanal oder in einem Schleusenkanal so hoch wie möglich, jedoch mindestens in Höhe der Seitenlichter gesetzt werden;
bb)
ein Topplicht auf dem Vorschiff jedes anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite von vorn sichtbar ist; dieses Topplicht ist nach Möglichkeit 3,00 m tiefer als das oberste Topplicht nach Doppelbuchstabe aa hiervor zu setzen.
2.
Ein Schubverband, der durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt wird, muss bei Nacht Hecklichter nach Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa auf dem steuerbordseitigen schiebenden Fahrzeug führen, das andere schiebende Fahrzeug muss das Hecklicht nach Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb führen.
Die Masten dieser Topplichter müssen in der Längsebene des Fahrzeugs stehen, auf dem sie geführt werden;
3.
Nummer 1 gilt auch für einen Schubverband, wenn er bei Nacht geschleppt wird; jedoch müssen die drei Hecklichter nach Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa gelb sein.
als Hecklichter
4.
Ein Schubverband in Fahrt muss bei Nacht führen:
a)
als Topplichter
aa)
drei Topplichter auf dem Vorschiff des Fahrzeugs oder, bei mehreren Fahrzeugen, auf dem Vorschiff des linken der Fahrzeuge an der Spitze des Verbandes; diese Topplichter müssen in der Form eines gleichseitigen Dreiecks mit waagerechter Grundlinie in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Verbandes angeordnet sein; die beiden unteren Topplichter müssen in einem Abstand von 1,25 m voneinander und 1,10 m unter dem obersten Topplicht gesetzt werden; sie müssen darüber hinaus auf einem Fluss mindestens 2,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken und mindestens 1,00 m über den Seitenlichtern, auf einem Schifffahrtskanal oder in einem Schleusenkanal so hoch wie möglich, jedoch mindestens in Höhe der Seitenlichter gesetzt werden;
bb)
ein Topplicht auf dem Vorschiff jedes anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite von vorn sichtbar ist; dieses Topplicht ist nach Möglichkeit 3,00 m tiefer als das oberste Topplicht nach Doppelbuchstabe aa hiervor zu setzen.
Die Masten dieser Topplichter müssen in der Längsebene des Fahrzeugs stehen, auf dem sie geführt werden;
b)
als Seitenlichter
auf dem breitesten Teil des Verbandes, höchstens 1,00 m von dessen Außenseiten entfernt, möglichst nahe beim schiebenden Fahrzeug und mindestens 2,00 m über dem Wasserspiegel;
c)
als Hecklichter
aa)
drei Hecklichter auf dem Achterschiff des schiebenden Fahrzeugs in einer waagerechten Linie senkrecht zur Längsebene mit einem seitlichen Abstand von etwa 1,25 m und in ausreichender Höhe, sodass sie nicht durch eines der anderen Fahrzeuge des Verbandes verdeckt werden können;
bb)
ein Hecklicht auf dem Achterschiff eines jeden anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite von hinten sichtbar ist; befinden sich in dem Verband außer dem schiebenden Fahrzeug mehr als zwei von hinten sichtbare Fahrzeuge, ist dieses Hecklicht nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen.
Wird ein Schubverband bei Tag geschleppt, muss das schiebende Fahrzeug führen:

einen gelben Ball an einer geeigneten Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist.
2.
Ein Schubverband, der durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt wird, muss bei Nacht Hecklichter nach Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa auf dem steuerbordseitigen schiebenden Fahrzeug führen, das andere schiebende Fahrzeug muss das Hecklicht nach Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb führen.
3.
Nummer 1 gilt auch für einen Schubverband, wenn er bei Nacht geschleppt wird; jedoch müssen die drei Hecklichter nach Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa gelb sein.
4.
Wird ein Schubverband bei Tag geschleppt, muss das schiebende Fahrzeug führen:

einen gelben Ball an einer geeigneten Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist.

Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 6 - Fahrregeln | Abschnitt III. - Weitere Regeln für die Fahrt

1.
Ein Fahrzeug darf nur wenden,
a)
nachdem es sich vergewissert hat, dass der übrige Verkehr unter Berücksichtigung der nachstehenden Nummern 2 und 3 dies ohne Gefahr zulässt und
b)
ein anderes Fahrzeug nicht gezwungen wird, unvermittelt seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit zu ändern.
2.
Sofern das beabsichtigte Manöver ein anderes Fahrzeug dazu zwingt oder zwingen kann, von seinem Kurs abzuweichen oder seine Geschwindigkeit zu ändern, muss das Fahrzeug, das wenden will, seine Absicht rechtzeitig wie folgt ankündigen:
a)
durch „einen langen Ton, einen kurzen Ton“, wenn es über Steuerbord wenden will;
b)
durch „einen langen Ton, zwei kurze Töne“, wenn es über Backbord wenden will.
3.
Das andere Fahrzeug muss daraufhin, sofern dies nötig und möglich ist, seine Geschwindigkeit und seinen Kurs ändern, damit das Wenden ohne Gefahr geschehen kann.
4.
Auf einer durch das Tafelzeichen A.8 (Anlage 7) gekennzeichneten
Strecke ist das Wenden verboten.
Ist eine Strecke durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet,
wird dem Schiffsführer empfohlen, dort zu wenden, wobei die in den
Nummern 1 bis 3 geregelten Anforderungen zu beachten sind.
Ist eine Strecke durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) mit einer unterhalb
angebrachten zusätzlichen rechteckigen weißen Tafel gekennzeichnet,
wird dem Schiffsführer empfohlen, mit einem Fahrzeug bis zu
der auf der zusätzlichen Tafel angegebenen Länge und der auf der
Wasserstraße zulässigen Abladetiefe, dort zu wenden, wobei die in
den Nummern 1 bis 3 geregelten Anforderungen zu beachten sind.
1.
Ein Fahrzeug darf nur wenden,
a)
nachdem es sich vergewissert hat, dass der übrige Verkehr unter Berücksichtigung der nachstehenden Nummern 2 und 3 dies ohne Gefahr zulässt und
b)
ein anderes Fahrzeug nicht gezwungen wird, unvermittelt seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit zu ändern.
2.
Sofern das beabsichtigte Manöver ein anderes Fahrzeug dazu zwingt oder zwingen kann, von seinem Kurs abzuweichen oder seine Geschwindigkeit zu ändern, muss das Fahrzeug, das wenden will, seine Absicht rechtzeitig wie folgt ankündigen:
a)
durch „einen langen Ton, einen kurzen Ton“, wenn es über Steuerbord wenden will;
b)
durch „einen langen Ton, zwei kurze Töne“, wenn es über Backbord wenden will.
3.
Das andere Fahrzeug muss daraufhin, sofern dies nötig und möglich ist, seine Geschwindigkeit und seinen Kurs ändern, damit das Wenden ohne Gefahr geschehen kann.
4.
Auf einer durch das Tafelzeichen A.8 (Anlage 7) gekennzeichneten
Strecke ist das Wenden verboten.
Ist eine Strecke durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet,
wird dem Schiffsführer empfohlen, dort zu wenden, wobei die in den
Nummern 1 bis 3 geregelten Anforderungen zu beachten sind.
Ist eine Strecke durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) mit einer unterhalb
angebrachten zusätzlichen rechteckigen weißen Tafel gekennzeichnet,
wird dem Schiffsführer empfohlen, mit einem Fahrzeug bis zu
der auf der zusätzlichen Tafel angegebenen Länge und der auf der
Wasserstraße zulässigen Abladetiefe, dort zu wenden, wobei die in
den Nummern 1 bis 3 geregelten Anforderungen zu beachten sind.
4.
Auf einer durch das Tafelzeichen A.8 (Anlage 7) gekennzeichneten
Strecke ist das Wenden verboten.
Ist eine Strecke durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet,
wird dem Schiffsführer empfohlen, dort zu wenden, wobei die in den
Nummern 1 bis 3 geregelten Anforderungen zu beachten sind.
Ist eine Strecke durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) mit einer unterhalb
angebrachten zusätzlichen rechteckigen weißen Tafel gekennzeichnet,
wird dem Schiffsführer empfohlen, mit einem Fahrzeug bis zu
der auf der zusätzlichen Tafel angegebenen Länge und der auf der
Wasserstraße zulässigen Abladetiefe, dort zu wenden, wobei die in
den Nummern 1 bis 3 geregelten Anforderungen zu beachten sind.

Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 6 - Fahrregeln | Abschnitt III. - Weitere Regeln für die Fahrt

1.
Ein Fahrzeug darf
a)
aus einem Hafen oder einer Nebenwasserstraße nur ausfahren und in die Hauptwasserstraße einbiegen,
b)
die Hauptwasserstraße überqueren oder
c)
in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße nur einfahren,
Ein nachdem es sich vergewissert hat, dass das Manöver ausgeführt werden kann, ohne dass eine Gefahr entsteht und ohne dass ein anderes Fahrzeug darf unvermittelt seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit ändern muss. Ein Talfahrer, der zur Einfahrt in einen Hafen oder in eine Nebenwasserstraße aufdrehen muss, hat einem Bergfahrer, der ebenfalls einfahren will, die Vorfahrt zu lassen.
a)
aus einem Hafen oder einer Nebenwasserstraße nur ausfahren und in die Hauptwasserstraße einbiegen,
b)
die Hauptwasserstraße überqueren oder
c)
in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße nur einfahren,
nachdem es sich vergewissert hat, dass das Manöver ausgeführt werden kann, ohne dass eine Gefahr entsteht und ohne dass ein anderes Fahrzeug unvermittelt seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit ändern muss. Ein Talfahrer, der zur Einfahrt in einen Hafen oder in eine Nebenwasserstraße aufdrehen muss, hat einem Bergfahrer, der ebenfalls einfahren will, die Vorfahrt zu lassen.

Eine Wasserstraße, die als Nebenwasserstraße zu betrachten ist, kann durch ein Tafelzeichen E.9 oder E.10 (Anlage 7) gekennzeichnet sein.
Eine Wasserstraße, die als Nebenwasserstraße zu betrachten ist, kann durch ein Tafelzeichen E.9 oder E.10 (Anlage 7) gekennzeichnet sein.

Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten
einmündende Nebenwasserstraße.
Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Steuerbord
einmündende Nebenwasserstraße.
E.9b
Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Backbord
einmündende Nebenwasserstraße.
E.9c
Die benutzte Nebenwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten
einmündende Hauptwasserstraße.
Die benutzte Nebenwasserstraße mündet in eine
Hauptwasserstraße ein.
2.
Ein Fahrzeug – ausgenommen eine Fähre –, das ein Manöver im Sinne der Nummer 1 beabsichtigt, das ein anderes Fahrzeug dazu zwingt oder zwingen kann, seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit zu ändern, muss seine Absicht rechtzeitig wie folgt ankündigen:
a)
durch „drei lange Töne, einen kurzen Ton“, wenn es vor der Einfahrt oder nach der Ausfahrt seinen Kurs nach Steuerbord richten will;
b)
durch „drei lange Töne, zwei kurze Töne“, wenn es vor der Einfahrt oder nach der Ausfahrt seinen Kurs nach Backbord richten will;
c)
durch „drei lange Töne“, wenn es nach der Ausfahrt die Wasserstraße überqueren will; will es vor Beendigung der Querfahrt seine Richtung ändern, muss es geben:
aa)
„einen langen Ton, einen kurzen Ton“, wenn es seinen Kurs nach Steuerbord richten will;
bb)
„einen langen Ton, zwei kurze Töne“, wenn es seinen Kurs nach Backbord richten will.
Das andere Fahrzeug muss daraufhin, soweit notwendig, seinen Kurs und seine Geschwindigkeit ändern.
Das andere Fahrzeug muss daraufhin, soweit notwendig, seinen Kurs und seine Geschwindigkeit ändern.
3.
Ist an der Ausfahrt eines Hafens oder an der Mündung einer Nebenwasserstraße ein Tafelzeichen B.9a oder B.9b (Anlage 7) angebracht, darf ein aus dem Hafen oder aus der Nebenwasserstraße kommendes Fahrzeug in die Hauptwasserstraße nur einbiegen oder sie überqueren, wenn dadurch ein Fahrzeug auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen wird, seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit zu ändern.

 

Ein Fahrzeug darf
a)
aus einem Hafen oder einer Nebenwasserstraße nur ausfahren und in die Hauptwasserstraße einbiegen,
b)
die Hauptwasserstraße überqueren oder
c)
in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße nur einfahren,
4.
Ein rotes Licht, Zeichen A.1 (Anlage 7), mit einem weißen Pfeil (Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe c der Anlage 7) zeigt an, dass die Einfahrt in den in Pfeilrichtung gelegenen Hafen oder in die in Pfeilrichtung gelegene Nebenwasserstraße verboten ist.A.1

Abschnitt II
Nr. 2
Buchstabe c
Das andere Fahrzeug muss daraufhin, soweit notwendig, seinen Kurs und seine Geschwindigkeit ändern.
5.
Ein gelbes Funkellicht (Zeichen E.12a der Anlage 7) an einer Hafenmündung oder der Mündung einer Nebenwasserstraße zeigt an, dass ein Fahrzeug ausfährt und die Einfahrt infolgedessen mit Vorsicht zu erfolgen hat. Ein Fahrzeug in der Hauptwasserstraße muss daraufhin, soweit notwendig, seinen Kurs und seine Geschwindigkeit ändern.E.12a
6.
Ist an der Ausfahrt eines Hafens oder an der Mündung einer Nebenwasserstraße ein Tafelzeichen B.9a oder B.9b (Anlage 7) angebracht, darf ein aus dem Hafen oder aus der Nebenwasserstraße kommendes Fahrzeug in die Hauptwasserstraße nur einbiegen oder sie überqueren, wenn dadurch ein Fahrzeug auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen wird, seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit zu ändern.

 

Werden die Zeichen nach den Nummern 4 und 5 nicht gegeben, darf in eine Nebenwasserstraße oder einen Hafen, deren oder dessen Mündung für eine gleichzeitige Einfahrt und Ausfahrt nicht ausreichend Platz bietet, erst eingefahren werden, wenn kein Fahrzeug ausfährt.
1.
Ein Fahrzeug darf
a)
aus einem Hafen oder einer Nebenwasserstraße nur ausfahren und in die Hauptwasserstraße einbiegen,
b)
die Hauptwasserstraße überqueren oder
c)
in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße nur einfahren,
Ein nachdem es sich vergewissert hat, dass das Manöver ausgeführt werden kann, ohne dass eine Gefahr entsteht und ohne dass ein anderes Fahrzeug darf unvermittelt seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit ändern muss. Ein Talfahrer, der zur Einfahrt in einen Hafen oder in eine Nebenwasserstraße aufdrehen muss, hat einem Bergfahrer, der ebenfalls einfahren will, die Vorfahrt zu lassen.
a)
aus einem Hafen oder einer Nebenwasserstraße nur ausfahren und in die Hauptwasserstraße einbiegen,
b)
die Hauptwasserstraße überqueren oder
c)
in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße nur einfahren,
nachdem es sich vergewissert hat, dass das Manöver ausgeführt werden kann, ohne dass eine Gefahr entsteht und ohne dass ein anderes Fahrzeug unvermittelt seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit ändern muss. Ein Talfahrer, der zur Einfahrt in einen Hafen oder in eine Nebenwasserstraße aufdrehen muss, hat einem Bergfahrer, der ebenfalls einfahren will, die Vorfahrt zu lassen.

Eine Wasserstraße, die als Nebenwasserstraße zu betrachten ist, kann durch ein Tafelzeichen E.9 oder E.10 (Anlage 7) gekennzeichnet sein.
Eine Wasserstraße, die als Nebenwasserstraße zu betrachten ist, kann durch ein Tafelzeichen E.9 oder E.10 (Anlage 7) gekennzeichnet sein.

Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten
einmündende Nebenwasserstraße.
Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Steuerbord
einmündende Nebenwasserstraße.
E.9b
Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Backbord
einmündende Nebenwasserstraße.
E.9c
Die benutzte Nebenwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten
einmündende Hauptwasserstraße.
Die benutzte Nebenwasserstraße mündet in eine
Hauptwasserstraße ein.
2.
Ein Fahrzeug – ausgenommen eine Fähre –, das ein Manöver im Sinne der Nummer 1 beabsichtigt, das ein anderes Fahrzeug dazu zwingt oder zwingen kann, seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit zu ändern, muss seine Absicht rechtzeitig wie folgt ankündigen:
a)
durch „drei lange Töne, einen kurzen Ton“, wenn es vor der Einfahrt oder nach der Ausfahrt seinen Kurs nach Steuerbord richten will;
b)
durch „drei lange Töne, zwei kurze Töne“, wenn es vor der Einfahrt oder nach der Ausfahrt seinen Kurs nach Backbord richten will;
c)
durch „drei lange Töne“, wenn es nach der Ausfahrt die Wasserstraße überqueren will; will es vor Beendigung der Querfahrt seine Richtung ändern, muss es geben:
aa)
„einen langen Ton, einen kurzen Ton“, wenn es seinen Kurs nach Steuerbord richten will;
bb)
„einen langen Ton, zwei kurze Töne“, wenn es seinen Kurs nach Backbord richten will.
Das andere Fahrzeug muss daraufhin, soweit notwendig, seinen Kurs und seine Geschwindigkeit ändern.
Das andere Fahrzeug muss daraufhin, soweit notwendig, seinen Kurs und seine Geschwindigkeit ändern.
3.
Ist an der Ausfahrt eines Hafens oder an der Mündung einer Nebenwasserstraße ein Tafelzeichen B.9a oder B.9b (Anlage 7) angebracht, darf ein aus dem Hafen oder aus der Nebenwasserstraße kommendes Fahrzeug in die Hauptwasserstraße nur einbiegen oder sie überqueren, wenn dadurch ein Fahrzeug auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen wird, seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit zu ändern.

 

Ein Fahrzeug darf
a)
aus einem Hafen oder einer Nebenwasserstraße nur ausfahren und in die Hauptwasserstraße einbiegen,
b)
die Hauptwasserstraße überqueren oder
c)
in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße nur einfahren,
4.
Ein rotes Licht, Zeichen A.1 (Anlage 7), mit einem weißen Pfeil (Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe c der Anlage 7) zeigt an, dass die Einfahrt in den in Pfeilrichtung gelegenen Hafen oder in die in Pfeilrichtung gelegene Nebenwasserstraße verboten ist.A.1

Abschnitt II
Nr. 2
Buchstabe c
Das andere Fahrzeug muss daraufhin, soweit notwendig, seinen Kurs und seine Geschwindigkeit ändern.
5.
Ein gelbes Funkellicht (Zeichen E.12a der Anlage 7) an einer Hafenmündung oder der Mündung einer Nebenwasserstraße zeigt an, dass ein Fahrzeug ausfährt und die Einfahrt infolgedessen mit Vorsicht zu erfolgen hat. Ein Fahrzeug in der Hauptwasserstraße muss daraufhin, soweit notwendig, seinen Kurs und seine Geschwindigkeit ändern.E.12a
6.
Ist an der Ausfahrt eines Hafens oder an der Mündung einer Nebenwasserstraße ein Tafelzeichen B.9a oder B.9b (Anlage 7) angebracht, darf ein aus dem Hafen oder aus der Nebenwasserstraße kommendes Fahrzeug in die Hauptwasserstraße nur einbiegen oder sie überqueren, wenn dadurch ein Fahrzeug auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen wird, seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit zu ändern.

 

Werden die Zeichen nach den Nummern 4 und 5 nicht gegeben, darf in eine Nebenwasserstraße oder einen Hafen, deren oder dessen Mündung für eine gleichzeitige Einfahrt und Ausfahrt nicht ausreichend Platz bietet, erst eingefahren werden, wenn kein Fahrzeug ausfährt.
4.Ein rotes Licht, Zeichen A.1 (Anlage 7), mit einem weißen Pfeil (Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe c der Anlage 7) zeigt an, dass die Einfahrt in den in Pfeilrichtung gelegenen Hafen oder in die in Pfeilrichtung gelegene Nebenwasserstraße verboten ist.A.1

Abschnitt II
Nr. 2
Buchstabe c
5.Ein gelbes Funkellicht (Zeichen E.12a der Anlage 7) an einer Hafenmündung oder der Mündung einer Nebenwasserstraße zeigt an, dass ein Fahrzeug ausfährt und die Einfahrt infolgedessen mit Vorsicht zu erfolgen hat. Ein Fahrzeug in der Hauptwasserstraße muss daraufhin, soweit notwendig, seinen Kurs und seine Geschwindigkeit ändern.E.12a
6.Werden die Zeichen nach den Nummern 4 und 5 nicht gegeben, darf in eine Nebenwasserstraße oder einen Hafen, deren oder dessen Mündung für eine gleichzeitige Einfahrt und Ausfahrt nicht ausreichend Platz bietet, erst eingefahren werden, wenn kein Fahrzeug ausfährt.

Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 6 - Fahrregeln | Abschnitt III. - Weitere Regeln für die Fahrt

1.
Es ist verboten, einen Anker, eine Trosse oder eine Kette schleifen zu lassen.
2.
Das Verbot nach Nummer 1 gilt weder beim Treibenlassen, sofern
dies gestattet ist, noch für kleine Bewegungen auf einer Liegestelle
und Umschlagstelle sowie auf einer Reede. Es gilt jedoch für derartige
Bewegungen auf einer Strecke, für die ein allgemeines Ankerverbot
besteht und auf einer Strecke, die nach § 7.03 Nummer 1
Buchstabe b durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet ist.
1.
Es ist verboten, einen Anker, eine Trosse oder eine Kette schleifen zu lassen.
2.
Das Verbot nach Nummer 1 gilt weder beim Treibenlassen, sofern
dies gestattet ist, noch für kleine Bewegungen auf einer Liegestelle
und Umschlagstelle sowie auf einer Reede. Es gilt jedoch für derartige
Bewegungen auf einer Strecke, für die ein allgemeines Ankerverbot
besteht und auf einer Strecke, die nach § 7.03 Nummer 1
Buchstabe b durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet ist.
2.
Das Verbot nach Nummer 1 gilt weder beim Treibenlassen, sofern
dies gestattet ist, noch für kleine Bewegungen auf einer Liegestelle
und Umschlagstelle sowie auf einer Reede. Es gilt jedoch für derartige
Bewegungen auf einer Strecke, für die ein allgemeines Ankerverbot
besteht und auf einer Strecke, die nach § 7.03 Nummer 1
Buchstabe b durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet ist.

Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 6 - Fahrregeln | Abschnitt III. - Weitere Regeln für die Fahrt

Es ist verboten, an einem der in § 3.25 genannten Fahrzeuge an der Seite vorbeizufahren, an dem es
1.
das rote Licht nach
§ 3.25 Nummer 1
Satz 1 Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa,
Satz 2 Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa,
Nummer 2 Satz 1,
2.
das Tafelzeichen
A.1 (Anlage 7)
oder den roten Ball
nach § 3.25
Satz 1 Nummer 1
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
oder
3.
die rote Flagge nach § 3.25 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b
Doppelbuchstabe bb, Nummer 2 Satz 1
 
zeigt.
Es ist verboten, an einem der in § 3.25 genannten Fahrzeuge an der Seite vorbeizufahren, an dem es
1.
das rote Licht nach
§ 3.25 Nummer 1
Satz 1 Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa,
Satz 2 Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa,
Nummer 2 Satz 1,
2.
das Tafelzeichen
A.1 (Anlage 7)
oder den roten Ball
nach § 3.25
Satz 1 Nummer 1
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
oder
3.
die rote Flagge nach § 3.25 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b
Doppelbuchstabe bb, Nummer 2 Satz 1
 
zeigt.
1.
das rote Licht nach
§ 3.25 Nummer 1
Satz 1 Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa,
Satz 2 Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa,
Nummer 2 Satz 1,
2.
das Tafelzeichen
A.1 (Anlage 7)
oder den roten Ball
nach § 3.25
Satz 1 Nummer 1
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
oder
3.
die rote Flagge nach § 3.25 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b
Doppelbuchstabe bb, Nummer 2 Satz 1
zeigt.