Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung.
Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.
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ein Topplicht auf dem Vorschiff jedes anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite von vorn sichtbar ist; dieses Topplicht ist nach Möglichkeit 3,00 m tiefer als das oberste Topplicht nach Doppelbuchstabe aa hiervor zu setzen. |
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Ein Schubverband, der durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt wird, muss bei Nacht Hecklichter nach Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa auf dem steuerbordseitigen schiebenden Fahrzeug führen, das andere schiebende Fahrzeug muss das Hecklicht nach Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb führen. | ![]() |
Nummer 1 gilt auch für einen Schubverband, wenn er bei Nacht geschleppt wird; jedoch müssen die drei Hecklichter nach Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa gelb sein. | ![]() |
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Wird ein Schubverband bei Tag geschleppt, muss das schiebende Fahrzeug führen: einen gelben Ball an einer geeigneten Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist. | ![]() |
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ein Topplicht auf dem Vorschiff jedes anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite von vorn sichtbar ist; dieses Topplicht ist nach Möglichkeit 3,00 m tiefer als das oberste Topplicht nach Doppelbuchstabe aa hiervor zu setzen. |
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Ein Schubverband, der durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt wird, muss bei Nacht Hecklichter nach Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa auf dem steuerbordseitigen schiebenden Fahrzeug führen, das andere schiebende Fahrzeug muss das Hecklicht nach Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb führen. | ![]() |
Nummer 1 gilt auch für einen Schubverband, wenn er bei Nacht geschleppt wird; jedoch müssen die drei Hecklichter nach Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa gelb sein. | ![]() |
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Wird ein Schubverband bei Tag geschleppt, muss das schiebende Fahrzeug führen: einen gelben Ball an einer geeigneten Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist. | ![]() |
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Auf einer durch das Tafelzeichen A.8 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecke ist das Wenden verboten. | ![]() |
Ist eine Strecke durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet, wird dem Schiffsführer empfohlen, dort zu wenden, wobei die in den Nummern 1 bis 3 geregelten Anforderungen zu beachten sind. | ![]() |
Ist eine Strecke durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) mit einer unterhalb angebrachten zusätzlichen rechteckigen weißen Tafel gekennzeichnet, wird dem Schiffsführer empfohlen, mit einem Fahrzeug bis zu der auf der zusätzlichen Tafel angegebenen Länge und der auf der Wasserstraße zulässigen Abladetiefe, dort zu wenden, wobei die in den Nummern 1 bis 3 geregelten Anforderungen zu beachten sind. | ![]() |
Auf einer durch das Tafelzeichen A.8 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecke ist das Wenden verboten. | ![]() |
Ist eine Strecke durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet, wird dem Schiffsführer empfohlen, dort zu wenden, wobei die in den Nummern 1 bis 3 geregelten Anforderungen zu beachten sind. | ![]() |
Ist eine Strecke durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) mit einer unterhalb angebrachten zusätzlichen rechteckigen weißen Tafel gekennzeichnet, wird dem Schiffsführer empfohlen, mit einem Fahrzeug bis zu der auf der zusätzlichen Tafel angegebenen Länge und der auf der Wasserstraße zulässigen Abladetiefe, dort zu wenden, wobei die in den Nummern 1 bis 3 geregelten Anforderungen zu beachten sind. | ![]() |
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Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Nebenwasserstraße. | ![]() |
Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Steuerbord einmündende Nebenwasserstraße. | E.9b |
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Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Backbord einmündende Nebenwasserstraße. | E.9c |
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Die benutzte Nebenwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Hauptwasserstraße. | ![]() |
Die benutzte Nebenwasserstraße mündet in eine Hauptwasserstraße ein. | ![]() |
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Ein rotes Licht, Zeichen A.1 (Anlage 7), mit einem weißen Pfeil (Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe c der Anlage 7) zeigt an, dass die Einfahrt in den in Pfeilrichtung gelegenen Hafen oder in die in Pfeilrichtung gelegene Nebenwasserstraße verboten ist. | A.1 Abschnitt II Nr. 2 Buchstabe c | ![]() |
Ein gelbes Funkellicht (Zeichen E.12a der Anlage 7) an einer Hafenmündung oder der Mündung einer Nebenwasserstraße zeigt an, dass ein Fahrzeug ausfährt und die Einfahrt infolgedessen mit Vorsicht zu erfolgen hat. Ein Fahrzeug in der Hauptwasserstraße muss daraufhin, soweit notwendig, seinen Kurs und seine Geschwindigkeit ändern. | E.12a | ![]() |
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Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Nebenwasserstraße. | ![]() |
Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Steuerbord einmündende Nebenwasserstraße. | E.9b |
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Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Backbord einmündende Nebenwasserstraße. | E.9c |
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Die benutzte Nebenwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Hauptwasserstraße. | ![]() |
Die benutzte Nebenwasserstraße mündet in eine Hauptwasserstraße ein. | ![]() |
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Ein rotes Licht, Zeichen A.1 (Anlage 7), mit einem weißen Pfeil (Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe c der Anlage 7) zeigt an, dass die Einfahrt in den in Pfeilrichtung gelegenen Hafen oder in die in Pfeilrichtung gelegene Nebenwasserstraße verboten ist. | A.1 Abschnitt II Nr. 2 Buchstabe c | ![]() |
Ein gelbes Funkellicht (Zeichen E.12a der Anlage 7) an einer Hafenmündung oder der Mündung einer Nebenwasserstraße zeigt an, dass ein Fahrzeug ausfährt und die Einfahrt infolgedessen mit Vorsicht zu erfolgen hat. Ein Fahrzeug in der Hauptwasserstraße muss daraufhin, soweit notwendig, seinen Kurs und seine Geschwindigkeit ändern. | E.12a | ![]() |
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4. | Ein rotes Licht, Zeichen A.1 (Anlage 7), mit einem weißen Pfeil (Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe c der Anlage 7) zeigt an, dass die Einfahrt in den in Pfeilrichtung gelegenen Hafen oder in die in Pfeilrichtung gelegene Nebenwasserstraße verboten ist. | A.1 Abschnitt II Nr. 2 Buchstabe c | ![]() |
5. | Ein gelbes Funkellicht (Zeichen E.12a der Anlage 7) an einer Hafenmündung oder der Mündung einer Nebenwasserstraße zeigt an, dass ein Fahrzeug ausfährt und die Einfahrt infolgedessen mit Vorsicht zu erfolgen hat. Ein Fahrzeug in der Hauptwasserstraße muss daraufhin, soweit notwendig, seinen Kurs und seine Geschwindigkeit ändern. | E.12a | ![]() |
6. | Werden die Zeichen nach den Nummern 4 und 5 nicht gegeben, darf in eine Nebenwasserstraße oder einen Hafen, deren oder dessen Mündung für eine gleichzeitige Einfahrt und Ausfahrt nicht ausreichend Platz bietet, erst eingefahren werden, wenn kein Fahrzeug ausfährt. |
Das Verbot nach Nummer 1 gilt weder beim Treibenlassen, sofern dies gestattet ist, noch für kleine Bewegungen auf einer Liegestelle und Umschlagstelle sowie auf einer Reede. Es gilt jedoch für derartige Bewegungen auf einer Strecke, für die ein allgemeines Ankerverbot besteht und auf einer Strecke, die nach § 7.03 Nummer 1 Buchstabe b durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet ist. | ![]() |
Das Verbot nach Nummer 1 gilt weder beim Treibenlassen, sofern dies gestattet ist, noch für kleine Bewegungen auf einer Liegestelle und Umschlagstelle sowie auf einer Reede. Es gilt jedoch für derartige Bewegungen auf einer Strecke, für die ein allgemeines Ankerverbot besteht und auf einer Strecke, die nach § 7.03 Nummer 1 Buchstabe b durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet ist. | ![]() |
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