Synopse zur Änderung an
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)

Erstellt am: 06.03.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 6 - Fahrregeln | Abschnitt II. - Begegnen, Kreuzen und Überholen

1.
Um nach Möglichkeit ein Begegnen auf einer Strecke oder an einer Stelle zu vermeiden, wo das Fahrwasser keinen hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt gewährt (Fahrwasserenge), gilt Folgendes:
a)
ein Fahrzeug muss eine Fahrwasserenge in möglichst kurzer Zeit durchfahren; dabei ist das Überholen verboten;
b)
bei beschränkter Sicht muss ein Fahrzeug, bevor es in eine Fahrwasserenge hineinfährt, „einen langen Ton“ geben; es muss das Schallzeichen während der Durchfahrt in Abständen von längstens einer Minute wiederholen;
c)
ein Bergfahrer muss, wenn er feststellt, dass ein Talfahrer im Begriff ist, in eine Fahrwasserenge hineinzufahren, unterhalb der Enge anhalten, bis der Talfahrer sie durchfahren hat;
d)
ein Talfahrer muss, wenn ein Fahrzeug oder ein Verband bereits zu Berg in eine Fahrwasserenge hineingefahren ist, sofern möglich, oberhalb der Enge verbleiben, bis der Bergfahrer sie durchfahren hat.
2.
Ist das Begegnen in einer Fahrwasserenge unvermeidlich, müssen die Fahrzeuge alle möglichen Maßnahmen treffen, damit das Begegnen an einer Stelle und unter Bedingungen stattfindet, die eine möglichst geringe Gefahr in sich schließen.
*)
amtlicher Hinweis: Vorschrift gilt weder für ein Kleinfahrzeug oder einen Verband im Sinne des § 6.02 Nummer 1 Satz 1 noch ist sie ihm gegenüber anzuwenden.