Synopse zur Änderung an
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)

Erstellt am: 01.02.2025

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Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen

In dieser Verordnung gelten als:
1.
„Fahrzeug”:

ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug und Fähre, sowie schwimmendes Gerät und ein Seeschiff;
2.
„Fahrzeug mit Maschinenantrieb”:

ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebsmaschine, ausgenommen ein solches Fahrzeug, dessen Motor nur zu kleinen Ortsveränderungen, insbesondere in einem Hafen oder an einer Umschlagstelle oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schlepp- oder Schubverband verwendet wird;
3.
„Verband”:

ein Schleppverband, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge;
4.
„Schleppverband”:

eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;
5.
„Schubverband”:

eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, die den Verband fortbewegen und als „schiebendes Fahrzeug“ oder „schiebende Fahrzeuge“ bezeichnet werden; hierzu zählen auch Gelenkverbände, deren Kupplungen an nicht mehr als einer Stelle ein gesteuertes Knicken ermöglichen;
6.
„Schubleichter”:

ein zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder hierfür besonders eingerichtetes Fahrzeug;
7.
„Trägerschiffsleichter”:

ein Schubleichter, der für die Beförderung an Bord eines Seeschiffes und für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen gebaut ist;
8.
„gekuppelte Fahrzeuge”:

eine Zusammenstellung von längsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem oder den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, die die Zusammenstellung fortbewegen;
9.
„Gelenkverband”:

eine Zusammenstellung von Fahrzeugen hintereinander, die mindestens an einer Stelle durch Gelenkkupplung verbunden sind, unabhängig davon, welches Fahrzeug die Hauptantriebskraft stellt;
10.
„schwimmendes Gerät”:

eine schwimmende Konstruktion mit mechanischen Einrichtungen, die dazu bestimmt ist, auf Wasserstraßen oder in Häfen zur Arbeit eingesetzt zu werden, insbesondere ein Bagger, Elevator, Hebebock oder Kran;
11.
„schwimmende Anlage”:

eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, insbesondere eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke oder ein Bootshaus;
12.
„Schwimmkörper”:

ein Floß und andere einzeln oder in Verbindung fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit sie nicht ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage sind;
13.
„Fähre”:

ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen auf der Wasserstraße dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird;
14.
„Kleinfahrzeug”:

ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist, einschließlich Segelsurfbrett, Amphibienfahrzeug, Luftkissenfahrzeug und Tragflügelboot, ausgenommen
a)
ein Fahrzeug, das nach seiner nach § 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung erteilten Fahrtauglichkeitsbescheinigung (Fahrtauglichkeitsbescheinigung) zugelassen ist, andere Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen,
b)
ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist,
c)
eine Fähre
d)
ein Schubleichter sowie
e)
ein schwimmendes Gerät;
15.
„Fahrzeug unter Segel”:

ein Fahrzeug, das nur unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig eine Antriebsmaschine benutzt, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
16.
„Fahrgastschiff”:

ein Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen gebaut und eingerichtet ist; ein Fahrgastschiff im Sinne dieser Verordnung ist auch ein Fahrgastboot;
17.
„Tagesausflugschiff”:

ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;
18.
„Fahrgastboot“:

ein nach Anhang II Kapitel 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zugelassenes und eingerichtetes Fahrzeug zur Beförderung von Fahrgästen;
„Kabinenschiff“

ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;
19.
„Fahrgastboot“:



ein nach Anhang II Kapitel 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zugelassenes und eingerichtetes Fahrzeug zur Beförderung von Fahrgästen;
20.
„Personenbarkasse“:

ein nach Anhang II Kapitel 5 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zugelassenes Fahrzeug zur Beförderung von Fahrgästen;
20. 21.
„Sportfahrzeug”:

ein Fahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke verwendet wird und kein Fahrgastschiff oder Fahrgastboot ist;
21. 22.
„Vorspann”:

ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das an der Spitze eines Fahrzeugs oder Verbandes Schleppunterstützung leistet;
22. 23.
„stillliegend”:

ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage, das, der oder die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegt oder am Ufer festgemacht ist;
23. 24.
„fahrend“ oder „in Fahrt befindlich“:

ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage, das, der oder die weder unmittelbar noch mittelbar ankert, unmittelbar noch mittelbar am Ufer festgemacht ist oder festgefahren ist;
24. 25.
„Ankern“:

das Halten eines Fahrzeugs auf dem Wasser in Position mit Hilfe eines Gegenstandes, der an einem Seil oder einer Kette befestigt ist und durch sein Gewicht oder seine Form am Grund haftet;
25. 26.
„Länge/Breite eines Fahrzeugs, eines Verbandes“:

die Länge oder Breite über alles im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 4.17 und 4.20 ES-TRIN;
26. 27.
„Radarfahrt“:

eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit Radar;
27. 28.
„unsichtiges Wetter“:

ein Zustand, bei dem die Sicht durch Nebel, Schneefall, heftige Regengüsse oder andere ähnliche Ursachen eingeschränkt ist;
28. 29.
„Nacht“:

der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;
29.
30.
„Tag“:

der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;
30. 31.
„weißes Licht“, „rotes Licht“, „grünes Licht“, „gelbes Licht“ und „blaues Licht“:

ein Licht, dessen Farbe den Anforderungen der Tabelle 2 der Norm DIN EN 14744:2006-01 entspricht*) ;
31. 32.
„starkes Licht“, „helles Licht“ und „gewöhnliches Licht“:

ein Licht, dessen Stärke den Anforderungen der Tabelle 1 der Norm DIN EN 14744:2006-01 entspricht*) ;
32. 33.
„Funkellicht“:

ein Licht, dessen Anzahl regelmäßiger Lichterscheinungen der Anforderung der Zeile 1 der Tabelle 3 der Norm DIN EN 14744:2006-01 entspricht*) ;
33. 34.
„kurzer Ton“:

ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer;
34. 35.
„langer Ton“:

ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen etwa eine Sekunde beträgt;
35. 36.
„Folge sehr kurzer Töne“:

eine Folge von mindestens sechs Tönen von je etwa einer viertel Sekunde Dauer, wobei die Pausen zwischen den aufeinanderfolgenden Tönen ebenfalls etwa eine viertel Sekunde betragen;
36. 37.
„Fahrwasser“:

der Teil der Wasserstraße, der den örtlichen Umständen nach vom durchgehenden Schiffsverkehr benutzt wird;
37. 38.
„Fahrrinne“:

der Teil des Fahrwassers, in dem für den durchgehenden Schiffsverkehr bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind, deren Erhaltung im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren angestrebt wird;
38. 39.
„rechte Seite/linke Seite“:

die „rechte Seite“ oder „linke Seite“ des Fahrwassers/der Fahrrinne, bezogen auf die Richtung „Talfahrt“;
39.
40.
„zu Berg“ oder „Bergfahrt“:

auf einem Fluss die Richtung zur Quelle, auf einem Schifffahrtskanal die Richtung, die im zweiten Teil dieser Verordnung für die einzelnen Binnenschifffahrtsstraßen als „Bergfahrt“ bezeichnet ist, ferner die Fahrt von der Hafeneinfahrt in den Hafen;
40. 41.
„zu Tal“ oder „Talfahrt“:

die der Richtung „zu Berg“ oder der „Bergfahrt“ entgegengesetzte Richtung;
41. 42.
„Stoffnummer“:

Nummer zur Kennzeichnung von Stoffen, denen noch keine UN-Nummer zugeordnet wurde oder die nicht einer Sammelbezeichnung mit UN-Nummer zugeordnet werden können, entsprechend ADN in der jeweils geltenden Fassung. Diese vierstellige Zahl beginnt mit der Ziffer 9;
42. 43.
„UN-Nummer“:

vierstellige Zahl als Nummer zur Kennzeichnung von Stoffen oder Gegenständen entsprechend ADN in der jeweils geltenden Fassung;
43. 44.
„Anlage“:

bundeseigene
a)
Schifffahrtsanlage, insbesondere eine Schleuse, ein Schleusenkanal, ein Wehr oder ein Schiffshebewerk,
b)
wasserbauliche Anlage, insbesondere eine Grundschwelle, eine Buhne, ein Parallelwerk, ein Deckwerk, ein Leitdamm oder eine Brücke;
44. 45.
„Kilometerangabe (km-Angabe)“:

bei einer Streckenangabe schließt der Kilometerendpunkt die jeweilige Kilometerangabe ein und der Kilometeranfangspunkt die jeweilige Kilometerangabe aus;
45. 46.
„diensttuende Mindestbesatzung“:

die Besatzung nach Teil 3 der Binnenschiffspersonalverordnung oder nach den §§ 19.02 bis 19.10 der Rheinschiffspersonalverordnung, die sich nicht in der Ruhezeit befindet;
46. 47.
„Inland AIS Gerät“:

ein Gerät im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2019/838 der Kommission vom 20. Februar 2019 über die technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 415/2007 (ABl. L 138 vom 24.5.2019, S. 31), die in Teil II „Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt“ des ES-RIS wiedergegeben ist, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und genutzt wird;
47. 48.
„Inland AIS Gerät“:

ein Gerät zur Darstellung von elektronischen Binnenschifffahrtskarten, das in den zwei Betriebsarten Informationsmodus oder Navigationsmodus betrieben werden kann;
48. 49.
„ADN“:

die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 26. Mai 2000 in der Anlage beigefügte Verordnung (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908 – Anlageband), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. 2010 II S. 1550) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
49.
50.
„Binnenschiffsuntersuchungsordnung":

Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;
50. 51.
„Binnenschiffspersonalverordnung“:

Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;
51. 52.
„Rheinschiffspersonalverordnung“:

Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105, Anlageband) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;
52. 53.
„Sportbootführerscheinverordnung“:

Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
53. 54.
„Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung“:

Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;
54. 55.
„Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk“:

Regionale Vereinbarung vom 6. April 2000 über den Binnenschifffahrtsfunk (BGBl. 2000 II S. 1213, 1214) in der jeweils geltenden Fassung;
55. 56.
„Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung“:

Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt und den Erwerb des UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569; 2003 I S. 130), die zuletzt durch § 38 Absatz 6 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
56. 57.
„ES-TRIN“:

Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen;
57. 58.
„ES-RIS“:

Europäischer Standard für Binnenschiffsinformationsdienste in der Ausgabe 2021/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 2. Juni 2021 (BAnz AT 01.09.2021 B4)); dabei ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen;
58. 59.
„LNG-System“:

sämtliche Teile des Fahrzeugs, die Flüssigerdgas (LNG) oder Erdgas enthalten können, insbesondere Motoren, Brennstofftanks und die Schlauch- und Rohrleitungen für das Bunkern;
59.
60.
„Bunkerbereich“:

der Bereich in einem Radius von 20 Metern um den Bunkerverteiler;
60. 61.
„Flüssigerdgas (LNG)“:

Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von –161 °C verflüssigt wurde.
In dieser Verordnung gelten als:
1.
„Fahrzeug”:

ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug und Fähre, sowie schwimmendes Gerät und ein Seeschiff;
2.
„Fahrzeug mit Maschinenantrieb”:

ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebsmaschine, ausgenommen ein solches Fahrzeug, dessen Motor nur zu kleinen Ortsveränderungen, insbesondere in einem Hafen oder an einer Umschlagstelle oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schlepp- oder Schubverband verwendet wird;
3.
„Verband”:

ein Schleppverband, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge;
4.
„Schleppverband”:

eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;
5.
„Schubverband”:

eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, die den Verband fortbewegen und als „schiebendes Fahrzeug“ oder „schiebende Fahrzeuge“ bezeichnet werden; hierzu zählen auch Gelenkverbände, deren Kupplungen an nicht mehr als einer Stelle ein gesteuertes Knicken ermöglichen;
6.
„Schubleichter”:

ein zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder hierfür besonders eingerichtetes Fahrzeug;
7.
„Trägerschiffsleichter”:

ein Schubleichter, der für die Beförderung an Bord eines Seeschiffes und für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen gebaut ist;
8.
„gekuppelte Fahrzeuge”:

eine Zusammenstellung von längsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem oder den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, die die Zusammenstellung fortbewegen;
9.
„Gelenkverband”:

eine Zusammenstellung von Fahrzeugen hintereinander, die mindestens an einer Stelle durch Gelenkkupplung verbunden sind, unabhängig davon, welches Fahrzeug die Hauptantriebskraft stellt;
10.
„schwimmendes Gerät”:

eine schwimmende Konstruktion mit mechanischen Einrichtungen, die dazu bestimmt ist, auf Wasserstraßen oder in Häfen zur Arbeit eingesetzt zu werden, insbesondere ein Bagger, Elevator, Hebebock oder Kran;
11.
„schwimmende Anlage”:

eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, insbesondere eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke oder ein Bootshaus;
12.
„Schwimmkörper”:

ein Floß und andere einzeln oder in Verbindung fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit sie nicht ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage sind;
13.
„Fähre”:

ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen auf der Wasserstraße dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird;
14.
„Kleinfahrzeug”:

ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist, einschließlich Segelsurfbrett, Amphibienfahrzeug, Luftkissenfahrzeug und Tragflügelboot, ausgenommen
a)
ein Fahrzeug, das nach seiner nach § 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung erteilten Fahrtauglichkeitsbescheinigung (Fahrtauglichkeitsbescheinigung) zugelassen ist, andere Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen,
b)
ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist,
c)
eine Fähre
d)
ein Schubleichter sowie
e)
ein schwimmendes Gerät;
15.
„Fahrzeug unter Segel”:

ein Fahrzeug, das nur unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig eine Antriebsmaschine benutzt, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
16.
„Fahrgastschiff”:

ein Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen gebaut und eingerichtet ist; ein Fahrgastschiff im Sinne dieser Verordnung ist auch ein Fahrgastboot;
17.
„Tagesausflugschiff”:

ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;
18.
„Fahrgastboot“:

ein nach Anhang II Kapitel 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zugelassenes und eingerichtetes Fahrzeug zur Beförderung von Fahrgästen;
„Kabinenschiff“

ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;
19.
„Fahrgastboot“:



ein nach Anhang II Kapitel 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zugelassenes und eingerichtetes Fahrzeug zur Beförderung von Fahrgästen;
20.
„Personenbarkasse“:

ein nach Anhang II Kapitel 5 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zugelassenes Fahrzeug zur Beförderung von Fahrgästen;
20. 21.
„Sportfahrzeug”:

ein Fahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke verwendet wird und kein Fahrgastschiff oder Fahrgastboot ist;
21. 22.
„Vorspann”:

ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das an der Spitze eines Fahrzeugs oder Verbandes Schleppunterstützung leistet;
22. 23.
„stillliegend”:

ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage, das, der oder die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegt oder am Ufer festgemacht ist;
23. 24.
„fahrend“ oder „in Fahrt befindlich“:

ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage, das, der oder die weder unmittelbar noch mittelbar ankert, unmittelbar noch mittelbar am Ufer festgemacht ist oder festgefahren ist;
24. 25.
„Ankern“:

das Halten eines Fahrzeugs auf dem Wasser in Position mit Hilfe eines Gegenstandes, der an einem Seil oder einer Kette befestigt ist und durch sein Gewicht oder seine Form am Grund haftet;
25. 26.
„Länge/Breite eines Fahrzeugs, eines Verbandes“:

die Länge oder Breite über alles im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 4.17 und 4.20 ES-TRIN;
26. 27.
„Radarfahrt“:

eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit Radar;
27. 28.
„unsichtiges Wetter“:

ein Zustand, bei dem die Sicht durch Nebel, Schneefall, heftige Regengüsse oder andere ähnliche Ursachen eingeschränkt ist;
28. 29.
„Nacht“:

der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;
29.
30.
„Tag“:

der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;
30. 31.
„weißes Licht“, „rotes Licht“, „grünes Licht“, „gelbes Licht“ und „blaues Licht“:

ein Licht, dessen Farbe den Anforderungen der Tabelle 2 der Norm DIN EN 14744:2006-01 entspricht*) ;
31. 32.
„starkes Licht“, „helles Licht“ und „gewöhnliches Licht“:

ein Licht, dessen Stärke den Anforderungen der Tabelle 1 der Norm DIN EN 14744:2006-01 entspricht*) ;
32. 33.
„Funkellicht“:

ein Licht, dessen Anzahl regelmäßiger Lichterscheinungen der Anforderung der Zeile 1 der Tabelle 3 der Norm DIN EN 14744:2006-01 entspricht*) ;
33. 34.
„kurzer Ton“:

ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer;
34. 35.
„langer Ton“:

ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen etwa eine Sekunde beträgt;
35. 36.
„Folge sehr kurzer Töne“:

eine Folge von mindestens sechs Tönen von je etwa einer viertel Sekunde Dauer, wobei die Pausen zwischen den aufeinanderfolgenden Tönen ebenfalls etwa eine viertel Sekunde betragen;
36. 37.
„Fahrwasser“:

der Teil der Wasserstraße, der den örtlichen Umständen nach vom durchgehenden Schiffsverkehr benutzt wird;
37. 38.
„Fahrrinne“:

der Teil des Fahrwassers, in dem für den durchgehenden Schiffsverkehr bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind, deren Erhaltung im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren angestrebt wird;
38. 39.
„rechte Seite/linke Seite“:

die „rechte Seite“ oder „linke Seite“ des Fahrwassers/der Fahrrinne, bezogen auf die Richtung „Talfahrt“;
39.
40.
„zu Berg“ oder „Bergfahrt“:

auf einem Fluss die Richtung zur Quelle, auf einem Schifffahrtskanal die Richtung, die im zweiten Teil dieser Verordnung für die einzelnen Binnenschifffahrtsstraßen als „Bergfahrt“ bezeichnet ist, ferner die Fahrt von der Hafeneinfahrt in den Hafen;
40. 41.
„zu Tal“ oder „Talfahrt“:

die der Richtung „zu Berg“ oder der „Bergfahrt“ entgegengesetzte Richtung;
41. 42.
„Stoffnummer“:

Nummer zur Kennzeichnung von Stoffen, denen noch keine UN-Nummer zugeordnet wurde oder die nicht einer Sammelbezeichnung mit UN-Nummer zugeordnet werden können, entsprechend ADN in der jeweils geltenden Fassung. Diese vierstellige Zahl beginnt mit der Ziffer 9;
42. 43.
„UN-Nummer“:

vierstellige Zahl als Nummer zur Kennzeichnung von Stoffen oder Gegenständen entsprechend ADN in der jeweils geltenden Fassung;
43. 44.
„Anlage“:

bundeseigene
a)
Schifffahrtsanlage, insbesondere eine Schleuse, ein Schleusenkanal, ein Wehr oder ein Schiffshebewerk,
b)
wasserbauliche Anlage, insbesondere eine Grundschwelle, eine Buhne, ein Parallelwerk, ein Deckwerk, ein Leitdamm oder eine Brücke;
44. 45.
„Kilometerangabe (km-Angabe)“:

bei einer Streckenangabe schließt der Kilometerendpunkt die jeweilige Kilometerangabe ein und der Kilometeranfangspunkt die jeweilige Kilometerangabe aus;
45. 46.
„diensttuende Mindestbesatzung“:

die Besatzung nach Teil 3 der Binnenschiffspersonalverordnung oder nach den §§ 19.02 bis 19.10 der Rheinschiffspersonalverordnung, die sich nicht in der Ruhezeit befindet;
46. 47.
„Inland AIS Gerät“:

ein Gerät im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2019/838 der Kommission vom 20. Februar 2019 über die technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 415/2007 (ABl. L 138 vom 24.5.2019, S. 31), die in Teil II „Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt“ des ES-RIS wiedergegeben ist, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und genutzt wird;
47. 48.
„Inland AIS Gerät“:

ein Gerät zur Darstellung von elektronischen Binnenschifffahrtskarten, das in den zwei Betriebsarten Informationsmodus oder Navigationsmodus betrieben werden kann;
48. 49.
„ADN“:

die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 26. Mai 2000 in der Anlage beigefügte Verordnung (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908 – Anlageband), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. 2010 II S. 1550) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
49.
50.
„Binnenschiffsuntersuchungsordnung":

Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;
50. 51.
„Binnenschiffspersonalverordnung“:

Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;
51. 52.
„Rheinschiffspersonalverordnung“:

Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105, Anlageband) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;
52. 53.
„Sportbootführerscheinverordnung“:

Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
53. 54.
„Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung“:

Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;
54. 55.
„Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk“:

Regionale Vereinbarung vom 6. April 2000 über den Binnenschifffahrtsfunk (BGBl. 2000 II S. 1213, 1214) in der jeweils geltenden Fassung;
55. 56.
„Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung“:

Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt und den Erwerb des UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569; 2003 I S. 130), die zuletzt durch § 38 Absatz 6 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
56. 57.
„ES-TRIN“:

Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen;
57. 58.
„ES-RIS“:

Europäischer Standard für Binnenschiffsinformationsdienste in der Ausgabe 2021/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 2. Juni 2021 (BAnz AT 01.09.2021 B4)); dabei ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen;
58. 59.
„LNG-System“:

sämtliche Teile des Fahrzeugs, die Flüssigerdgas (LNG) oder Erdgas enthalten können, insbesondere Motoren, Brennstofftanks und die Schlauch- und Rohrleitungen für das Bunkern;
59.
60.
„Bunkerbereich“:

der Bereich in einem Radius von 20 Metern um den Bunkerverteiler;
60. 61.
„Flüssigerdgas (LNG)“:

Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von –161 °C verflüssigt wurde.
*)
Die Norm ist bei der Beuth-Verlag GmbH erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert.

Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 3 - Bezeichnung der Fahrzeuge | Abschnitt II. - Nacht- und Tagbezeichnung | Titel A. - Bezeichnung während der Fahrt

1.
Ein einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb muss bei Nacht führen:
a)
ein Topplicht, das auf dem vorderen Teil des Fahrzeugs gesetzt
werden muss;
b)
die Seitenlichter, die in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht
zur Längsebene des Fahrzeugs gesetzt werden müssen. Bei
Fahrten auf Flüssen müssen die Seitenlichter mindestens 1,00 m
tiefer als das Topplicht gesetzt werden. Bei Fahrten auf Kanälen
müssen die Seitenlichter nach Möglichkeit 1,00 m tiefer als das
Topplicht, sie dürfen jedoch nicht höher als dieses gesetzt werden.
Sie müssen mindestens 1,00 m hinter dem Topplicht gesetzt
und binnenbords derart abgeblendet werden, dass das grüne
Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen
werden kann;
c)
ein Hecklicht auf dem Achterschiff.
2.
Ein einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb mit mehr als
110,00 m Länge muss bei Nacht außerdem ein zweites Topplicht führen
und zwar auf dem Achterschiff und in größerer Höhe als das vordere
Licht.
3.
Das Fahrzeug mit Maschinenantrieb muss die Lichter nach Nummer 1 und 2 auch dann führen, wenn ihm bei Nacht vorübergehend auf kurzer Strecke ein Vorspann vorausfährt; der Vorspann muss die Lichter nach § 3.09 Nummer 1 Buchstabe a Satz 1 führen.
4.
Das Fahrzeug mit Maschinenantrieb muss die Bezeichnung nach § 3.09 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe b führen, wenn ihm bei Tag vorübergehend auf einer kurzen Strecke ein Vorspann vorausfährt; der Vorspann muss die Bezeichnung nach § 3.09 Nummer 1 Buchstabe b Satz 1 führen.
5.
Die Nummern 1 und 2 bis 4 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug oder für eine Fähre; für ein Kleinfahrzeug gilt § 3.13, für eine Fähre § 3.16.
2.
Ein einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb mit mehr als
110,00 m Länge muss bei Nacht außerdem ein zweites Topplicht führen
und zwar auf dem Achterschiff und in größerer Höhe als das vordere
Licht.
3.
Das Fahrzeug mit Maschinenantrieb muss die Lichter nach Nummer 1 und 2 auch dann führen, wenn ihm bei Nacht vorübergehend auf kurzer Strecke ein Vorspann vorausfährt; der Vorspann muss die Lichter nach § 3.09 Nummer 1 Buchstabe a Satz 1 führen.
4.
Das Fahrzeug mit Maschinenantrieb muss die Bezeichnung nach § 3.09 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe b führen, wenn ihm bei Tag vorübergehend auf einer kurzen Strecke ein Vorspann vorausfährt; der Vorspann muss die Bezeichnung nach § 3.09 Nummer 1 Buchstabe b Satz 1 führen.
5.
Die Nummern 1 und 2 bis 4 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug oder für eine Fähre; für ein Kleinfahrzeug gilt § 3.13, für eine Fähre § 3.16.

Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 3 - Bezeichnung der Fahrzeuge | Abschnitt II. - Nacht- und Tagbezeichnung | Titel A. - Bezeichnung während der Fahrt

1.
An der Spitze eines Schleppverbandes in Fahrt muss das Fahrzeug mit Maschinenantrieb führen:
a)
bei Nacht:
aa)
außer dem Topplicht und den Seitenlichtern nach § 3.08
Nummer 1 Buchstabe a und b ein zweites Topplicht; dieses
muss etwa 1,00 m unter dem ersten Topplicht, jedoch nach
Möglichkeit mindestens 1,00 m höher als die Seitenlichter gesetzt
werden;
bb)
statt des Hecklichts nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c ein
gelbes Hecklicht an geeigneter Stelle und in ausreichender
Höhe, damit es von dem nachfolgenden Anhang gesehen
werden kann.
Das Fahrzeug muss diese Lichter auch dann beibehalten, führen, wenn ihm vorübergehend auf einer kurzen kurzer Strecke ein Vorspann voranfährt; vorausfährt; der Vorspann muss die Lichter ebenfalls führen, die das geschleppte Fahrzeug führen. führen muss.
b)
bei Tag:

einen gelben Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen – letztere an den äußeren Enden – eingefasst ist; der Zylinder muss auf dem Vorschiff senkrecht und so hoch gesetzt werden, dass er von allen Seiten sichtbar ist. 4
Das Fahrzeug muss den Zylinder auch dann beibehalten, führen, wenn ihm vorübergehend auf einer kurzen Strecke ein Vorspann vorausfährt; voran fährt; der Vorspann muss den Zylinder ebenfalls führen.
2.
Hat ein Schleppverband an der Spitze mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die nebeneinander fahren, sei es längsseits gekuppelt oder nicht, muss jedes dieser Fahrzeuge führen:
a)
bei Nacht:

ein drittes Topplicht; dieses muss etwa 2,00 m unter dem ersten
Topplicht, jedoch nach Möglichkeit mindestens 1,00 m höher als
die Seitenlichter gesetzt werden;
b)
bei Tag:

den Zylinder nach Nummer 1 Buchstabe b.
Das Gleiche gilt für alle Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die gemeinsam ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage bugsieren.
3.
Die geschleppten Fahrzeuge eines Schleppverbandes in Fahrt müssen führen:
a)
bei Nacht:

ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht;ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht; dieses muss
nach hinten und kann nach den Seiten durch eine Mattglasscheibe abgeblendet werden;
b)
bei Tag:

einen gelben Ball an einer geeigneten Stelle und so hoch, dass er
von allen Seiten sichtbar ist.
Das Gleiche gilt für geschleppte Schwimmkörper oder geschleppte schwimmende Anlagen. Wenn jedoch
a)
eine Anhanglänge des Verbandes 110,00 m überschreitet, muss
sie bei Nacht zwei Lichter nach Satz 1 führen, und zwar eines auf
der vorderen und eines auf der hinteren Hälfte des Fahrzeugs;

b)
eine Anhanglänge des Verbandes aus mehr als zwei längsseits
verbundenen Fahrzeugen besteht, sind die Lichter oder die Bälle
nach Satz 1 nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen.
 
Die Lichter und Bälle aller geschleppten Fahrzeuge eines Verbandes sind so zu setzen, dass sie sich möglichst in gleicher Höhe über dem Wasserspiegel befinden.
4.
Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die die letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes in Fahrt bilden, müssen bei Nacht führen:
a)
das Licht nach Nummer 3 oder das Topplicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe a;
b)
das Hecklicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c; bilden mehr
als zwei längsseits verbundene Fahrzeuge den Schluss des
Verbandes, brauchen nur die beiden äußeren Fahrzeuge dieses
Licht zu führen.
Bilden ein oder mehrere Kleinfahrzeuge den Schluss eines Verbandes, bleiben sie bei Anwendung der Vorschriften dieser Nummer unberücksichtigt.
5.
Auf einer Reede braucht ein Schleppverband, der aus einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb und einer einzigen Anhanglänge besteht, die Tagbezeichnung nach den Nummern 1 bis 4 nicht zu führen.
6.
Die Nummern 1 bis 5 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug, das ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppt, und nicht für ein geschlepptes Kleinfahrzeug. Für derartige Kleinfahrzeuge gilt § 3.13 Nummer 2 und 3.
1.
An der Spitze eines Schleppverbandes in Fahrt muss das Fahrzeug mit Maschinenantrieb führen:
a)
bei Nacht:
aa)
außer dem Topplicht und den Seitenlichtern nach § 3.08
Nummer 1 Buchstabe a und b ein zweites Topplicht; dieses
muss etwa 1,00 m unter dem ersten Topplicht, jedoch nach
Möglichkeit mindestens 1,00 m höher als die Seitenlichter gesetzt
werden;
bb)
statt des Hecklichts nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c ein
gelbes Hecklicht an geeigneter Stelle und in ausreichender
Höhe, damit es von dem nachfolgenden Anhang gesehen
werden kann.
Das Fahrzeug muss diese Lichter auch dann beibehalten, führen, wenn ihm vorübergehend auf einer kurzen kurzer Strecke ein Vorspann voranfährt; vorausfährt; der Vorspann muss die Lichter ebenfalls führen, die das geschleppte Fahrzeug führen. führen muss.
b)
bei Tag:

einen gelben Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen – letztere an den äußeren Enden – eingefasst ist; der Zylinder muss auf dem Vorschiff senkrecht und so hoch gesetzt werden, dass er von allen Seiten sichtbar ist. 4
Das Fahrzeug muss den Zylinder auch dann beibehalten, führen, wenn ihm vorübergehend auf einer kurzen Strecke ein Vorspann vorausfährt; voran fährt; der Vorspann muss den Zylinder ebenfalls führen.
2.
Hat ein Schleppverband an der Spitze mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die nebeneinander fahren, sei es längsseits gekuppelt oder nicht, muss jedes dieser Fahrzeuge führen:
a)
bei Nacht:

ein drittes Topplicht; dieses muss etwa 2,00 m unter dem ersten
Topplicht, jedoch nach Möglichkeit mindestens 1,00 m höher als
die Seitenlichter gesetzt werden;
b)
bei Tag:

den Zylinder nach Nummer 1 Buchstabe b.
Das Gleiche gilt für alle Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die gemeinsam ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage bugsieren.
3.
Die geschleppten Fahrzeuge eines Schleppverbandes in Fahrt müssen führen:
a)
bei Nacht:

ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht;ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht; dieses muss
nach hinten und kann nach den Seiten durch eine Mattglasscheibe abgeblendet werden;
b)
bei Tag:

einen gelben Ball an einer geeigneten Stelle und so hoch, dass er
von allen Seiten sichtbar ist.
Das Gleiche gilt für geschleppte Schwimmkörper oder geschleppte schwimmende Anlagen. Wenn jedoch
a)
eine Anhanglänge des Verbandes 110,00 m überschreitet, muss
sie bei Nacht zwei Lichter nach Satz 1 führen, und zwar eines auf
der vorderen und eines auf der hinteren Hälfte des Fahrzeugs;

b)
eine Anhanglänge des Verbandes aus mehr als zwei längsseits
verbundenen Fahrzeugen besteht, sind die Lichter oder die Bälle
nach Satz 1 nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen.
 
Die Lichter und Bälle aller geschleppten Fahrzeuge eines Verbandes sind so zu setzen, dass sie sich möglichst in gleicher Höhe über dem Wasserspiegel befinden.
4.
Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die die letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes in Fahrt bilden, müssen bei Nacht führen:
a)
das Licht nach Nummer 3 oder das Topplicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe a;
b)
das Hecklicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c; bilden mehr
als zwei längsseits verbundene Fahrzeuge den Schluss des
Verbandes, brauchen nur die beiden äußeren Fahrzeuge dieses
Licht zu führen.
Bilden ein oder mehrere Kleinfahrzeuge den Schluss eines Verbandes, bleiben sie bei Anwendung der Vorschriften dieser Nummer unberücksichtigt.
5.
Auf einer Reede braucht ein Schleppverband, der aus einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb und einer einzigen Anhanglänge besteht, die Tagbezeichnung nach den Nummern 1 bis 4 nicht zu führen.
6.
Die Nummern 1 bis 5 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug, das ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppt, und nicht für ein geschlepptes Kleinfahrzeug. Für derartige Kleinfahrzeuge gilt § 3.13 Nummer 2 und 3.

Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 3 - Bezeichnung der Fahrzeuge | Abschnitt II. - Nacht- und Tagbezeichnung | Titel A. - Bezeichnung während der Fahrt

1.
Gekuppelte Fahrzeuge in Fahrt müssen bei Nacht führen:
a)
auf jedem Fahrzeug das Topplicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe a;
auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb kann dieses Topplicht jedoch
an einer geeigneten Stelle und nicht höher als das Topplicht des
Fahrzeugs oder der Fahrzeuge mit Maschinenantrieb durch das Licht
nach § 3.09 Nummer 3 ersetzt werden;
b)
die Seitenlichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b; diese Lichter
müssen an der Außenseite der äußeren Fahrzeuge gesetzt werden, und
zwar möglichst in gleicher Höhe und mindestens 1,00 m tiefer als das
niedrigste Topplicht;
c)
auf jedem Fahrzeug ein Hecklicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c.
2.
Die gekuppelten Fahrzeuge müssen die Lichter nach Nummer 1 auch dann führen, wenn ihnen vorübergehend auf kurzer Strecke ein Vorspann vorausfährt; der Vorspann muss die Lichter nach § 3.09 Nummer 1 Buchstabe a Satz 1 führen.
3.
Jedes gekuppelte Fahrzeug muss die Bezeichnung nach § 3.09 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe b führen, wenn ihm bei Tag vorübergehend auf einer kurzen Strecke ein Vorspann vorausfährt; der Vorspann muss die Bezeichnung nach § 3.09 Nummer 1 Buchstabe b Satz 1 führen.
4.
Nummer 1 gilt 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, und Nummer 3 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug, das nur Kleinfahrzeuge längsseits gekuppelt führt, und nicht für ein längsseits gekuppeltes Kleinfahrzeug. Für derartige ein Kleinfahrzeuge Kleinfahrzeug nach Satz 1 gilt § 3.13 Nummer 2 und 3.
1.
Gekuppelte Fahrzeuge in Fahrt müssen bei Nacht führen:
a)
auf jedem Fahrzeug das Topplicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe a;
auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb kann dieses Topplicht jedoch
an einer geeigneten Stelle und nicht höher als das Topplicht des
Fahrzeugs oder der Fahrzeuge mit Maschinenantrieb durch das Licht
nach § 3.09 Nummer 3 ersetzt werden;
b)
die Seitenlichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b; diese Lichter
müssen an der Außenseite der äußeren Fahrzeuge gesetzt werden, und
zwar möglichst in gleicher Höhe und mindestens 1,00 m tiefer als das
niedrigste Topplicht;
c)
auf jedem Fahrzeug ein Hecklicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c.
2.
Die gekuppelten Fahrzeuge müssen die Lichter nach Nummer 1 auch dann führen, wenn ihnen vorübergehend auf kurzer Strecke ein Vorspann vorausfährt; der Vorspann muss die Lichter nach § 3.09 Nummer 1 Buchstabe a Satz 1 führen.
3.
Jedes gekuppelte Fahrzeug muss die Bezeichnung nach § 3.09 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe b führen, wenn ihm bei Tag vorübergehend auf einer kurzen Strecke ein Vorspann vorausfährt; der Vorspann muss die Bezeichnung nach § 3.09 Nummer 1 Buchstabe b Satz 1 führen.
4.
Nummer 1 gilt 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, und Nummer 3 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug, das nur Kleinfahrzeuge längsseits gekuppelt führt, und nicht für ein längsseits gekuppeltes Kleinfahrzeug. Für derartige ein Kleinfahrzeuge Kleinfahrzeug nach Satz 1 gilt § 3.13 Nummer 2 und 3.

Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 3 - Bezeichnung der Fahrzeuge | Abschnitt II. - Nacht- und Tagbezeichnung | Titel B. - Bezeichnung beim Stillliegen

1.
Ein Fischereifahrzeug, ein Kleinfahrzeug eingeschlossen, das seine Netze oder Ausleger im Fahrwasser oder in dessen Nähe ausgelegt hat, muss beim Stillliegen bei Nacht die Bezeichnung nach § 3.20 Nummer 1 führen.
2.
Die Netze oder Ausleger des Fahrzeugs nach Nummer 1 müssen bezeichnet sein:
a)
bei Nacht:

durch von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter in
ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen;
b)
bei Tag:

durch gelbe Döpper oder gelbe Flaggen in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich
zu machen.
3.
Die zuständige Behörde kann eine von Nummer 2 Buchstabe b abweichende Bezeichnung vorschreiben oder zulassen.
1.
Ein Fischereifahrzeug, ein Kleinfahrzeug eingeschlossen, das seine Netze oder Ausleger im Fahrwasser oder in dessen Nähe ausgelegt hat, muss beim Stillliegen bei Nacht die Bezeichnung nach § 3.20 Nummer 1 führen.
2.
Die Netze oder Ausleger des Fahrzeugs nach Nummer 1 müssen bezeichnet sein:
a)
bei Nacht:

durch von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter in
ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen;
b)
bei Tag:

durch gelbe Döpper oder gelbe Flaggen in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich
zu machen.
3.
Die zuständige Behörde kann eine von Nummer 2 Buchstabe b abweichende Bezeichnung vorschreiben oder zulassen.

Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 3 - Bezeichnung der Fahrzeuge | Abschnitt IV. - Pflichten

1.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass in den Fällen des § 3.01 Nummer 2 die für die Nacht vorgeschriebenen Lichter zusätzlich auch bei Tag gesetzt werden.
2.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass auf dem Fahrzeug, dem Verband, dem Vorspann, dem Schwimmkörper oder der schwimmenden Anlage die in § 3.08 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 und 3, und Nummer 4 und mit § 3.28a Nummer 1, § 3.11 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, und Nummer 3, § 3.12 Nummer 1, § 3.15 Satz 1, § §§ 3.17, § 3.18 Nummer 1 Satz 1 und § 3.19 jeweils vorgeschriebene Bezeichnung während der Fahrt geführt wird.
3.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass auf dem Fahrzeug, dem Verband, dem Vorspann, dem Schwimmkörper oder der schwimmenden Anlage in den in § 3.09 Nummer 1 bis 4, § 3.10 Nummer 1 bis 4, § 3.13 Nummer 1 bis 6, § 3.14 Nummer 1 bis 7, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 8, und § 3.16 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen die dort jeweils vorgeschriebene Bezeichnung während der Fahrt geführt wird.
4.
Der Schiffsführer darf das Fahrzeug nur führen, wenn
a)
dessen Lichter gemäß § 3.02 Nummer 1 von allen Seiten sichtbar sind und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen,
b)
dessen Signalleuchten den in § 3.02 Nummer 2 Satz 1 genannten Vorschriften entsprechen,
c)
dessen Nachtbezeichnung die Tragweite nach § 3.02 Nummer 3 hat.
5.
Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die auf dem Fahrzeug verwendeten
a)
Flaggen, Tafeln und Wimpel den Anforderungen nach § 3.03 Nummer 1 bis 3, § 3.31 Nummer 1 Satz 3 und § 3.32 Nummer 1 Satz 3 entsprechen und
b)
Zylinder, Bälle und Kegel den Anforderungen nach § 3.04 Nummer 2 und 3 entsprechen.
6.
Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass auf dem Fahrzeug oder dem Verband in den in § 3.20 Nummer 1 und 2, § 3.21 in Verbindung mit § 3.14 Nummer 1 bis 7, § 3.22 Nummer 1 und 2 Satz 1, § 3.24 Nummer 1 und 2, § 3.25 Nummer 1 und 2 und § 3.26 Nummer 1 genannten Fällen die dort jeweils vorgeschriebene Bezeichnung während des Stillliegens geführt wird.
7.
Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass ein ausgeworfener Anker des Fahrzeugs während des Stillliegens in dem in § 3.26 Nummer 1 genannten Fall nach § 3.26 Nummer 3 bezeichnet ist.
8.
Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass in dem in § 3.22 Nummer 2 Satz 2 genannten Fall die dort genannte Bezeichnung gelöscht ist.
9.
Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass auf dem Fahrzeug auf das Verbot
a)
des Betretens nach § 3.31 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2,
b)
zu rauchen und ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden nach § 3.32 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, und
c)
des Stillliegens seitlich nebeneinander nach § 3.33 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2,
in der jeweils vorgeschriebenen Weise hingewiesen wird.
10.
Der Schiffsführer, Eigentümer und Ausrüster haben jeweils sicherzustellen, dass auf dem Schwimmkörper oder der schwimmenden Anlage bei Nacht beim Stillliegen die in § 3.23 Satz 1 vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird.
11.
Der Schiffsführer, Eigentümer und Ausrüster haben jeweils sicherzustellen, dass auf dem Schwimmkörper oder der schwimmenden Anlage bei Nacht beim Stillliegen in dem in § 3.26 Nummer 2 genannten Fall die dort vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird.
12.
Der Schiffsführer, Eigentümer und Ausrüster haben jeweils sicherzustellen, dass ein ausgeworfener Anker des oder der bei Nacht stillliegenden Schwimmkörpers oder schwimmenden Anlage in dem in § 3.26 Nummer 2 genannten Fall nach § 3.26 Nummer 3 bezeichnet ist.
13.
Der Schiffsführer, Eigentümer und Ausrüster haben jeweils sicherzustellen, dass ein Anker, ein Ankerkabel oder eine Ankerkette des schwimmenden Gerätes, der, das oder die die Schifffahrt gefährden kann, nach § 3.26 Nummer 4 bezeichnet ist.
14.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder eines Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
a)
dessen Lichter nach § 3.02 Nummer 1 von allen Seiten sichtbar sind und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen,
b)
dessen Signalleuchten den in § 3.02 Nummer 2 genannten Vorschriften entsprechen,
c)
dessen Nachtbezeichnung die nach § 3.02 Nummer 3 Halbsatz 2 vorgeschriebene Tragweite hat.
1.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass in den Fällen des § 3.01 Nummer 2 die für die Nacht vorgeschriebenen Lichter zusätzlich auch bei Tag gesetzt werden.
2.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass auf dem Fahrzeug, dem Verband, dem Vorspann, dem Schwimmkörper oder der schwimmenden Anlage die in § 3.08 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 und 3, und Nummer 4 und mit § 3.28a Nummer 1, § 3.11 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, und Nummer 3, § 3.12 Nummer 1, § 3.15 Satz 1, § §§ 3.17, § 3.18 Nummer 1 Satz 1 und § 3.19 jeweils vorgeschriebene Bezeichnung während der Fahrt geführt wird.
3.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass auf dem Fahrzeug, dem Verband, dem Vorspann, dem Schwimmkörper oder der schwimmenden Anlage in den in § 3.09 Nummer 1 bis 4, § 3.10 Nummer 1 bis 4, § 3.13 Nummer 1 bis 6, § 3.14 Nummer 1 bis 7, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 8, und § 3.16 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen die dort jeweils vorgeschriebene Bezeichnung während der Fahrt geführt wird.
4.
Der Schiffsführer darf das Fahrzeug nur führen, wenn
a)
dessen Lichter gemäß § 3.02 Nummer 1 von allen Seiten sichtbar sind und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen,
b)
dessen Signalleuchten den in § 3.02 Nummer 2 Satz 1 genannten Vorschriften entsprechen,
c)
dessen Nachtbezeichnung die Tragweite nach § 3.02 Nummer 3 hat.
5.
Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die auf dem Fahrzeug verwendeten
a)
Flaggen, Tafeln und Wimpel den Anforderungen nach § 3.03 Nummer 1 bis 3, § 3.31 Nummer 1 Satz 3 und § 3.32 Nummer 1 Satz 3 entsprechen und
b)
Zylinder, Bälle und Kegel den Anforderungen nach § 3.04 Nummer 2 und 3 entsprechen.
6.
Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass auf dem Fahrzeug oder dem Verband in den in § 3.20 Nummer 1 und 2, § 3.21 in Verbindung mit § 3.14 Nummer 1 bis 7, § 3.22 Nummer 1 und 2 Satz 1, § 3.24 Nummer 1 und 2, § 3.25 Nummer 1 und 2 und § 3.26 Nummer 1 genannten Fällen die dort jeweils vorgeschriebene Bezeichnung während des Stillliegens geführt wird.
7.
Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass ein ausgeworfener Anker des Fahrzeugs während des Stillliegens in dem in § 3.26 Nummer 1 genannten Fall nach § 3.26 Nummer 3 bezeichnet ist.
8.
Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass in dem in § 3.22 Nummer 2 Satz 2 genannten Fall die dort genannte Bezeichnung gelöscht ist.
9.
Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass auf dem Fahrzeug auf das Verbot
a)
des Betretens nach § 3.31 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2,
b)
zu rauchen und ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden nach § 3.32 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, und
c)
des Stillliegens seitlich nebeneinander nach § 3.33 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2,
in der jeweils vorgeschriebenen Weise hingewiesen wird.
10.
Der Schiffsführer, Eigentümer und Ausrüster haben jeweils sicherzustellen, dass auf dem Schwimmkörper oder der schwimmenden Anlage bei Nacht beim Stillliegen die in § 3.23 Satz 1 vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird.
11.
Der Schiffsführer, Eigentümer und Ausrüster haben jeweils sicherzustellen, dass auf dem Schwimmkörper oder der schwimmenden Anlage bei Nacht beim Stillliegen in dem in § 3.26 Nummer 2 genannten Fall die dort vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird.
12.
Der Schiffsführer, Eigentümer und Ausrüster haben jeweils sicherzustellen, dass ein ausgeworfener Anker des oder der bei Nacht stillliegenden Schwimmkörpers oder schwimmenden Anlage in dem in § 3.26 Nummer 2 genannten Fall nach § 3.26 Nummer 3 bezeichnet ist.
13.
Der Schiffsführer, Eigentümer und Ausrüster haben jeweils sicherzustellen, dass ein Anker, ein Ankerkabel oder eine Ankerkette des schwimmenden Gerätes, der, das oder die die Schifffahrt gefährden kann, nach § 3.26 Nummer 4 bezeichnet ist.
14.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder eines Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
a)
dessen Lichter nach § 3.02 Nummer 1 von allen Seiten sichtbar sind und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen,
b)
dessen Signalleuchten den in § 3.02 Nummer 2 genannten Vorschriften entsprechen,
c)
dessen Nachtbezeichnung die nach § 3.02 Nummer 3 Halbsatz 2 vorgeschriebene Tragweite hat.

Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 4 - Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte | Abschnitt III. - Informations- und Navigationsgeräte

1.
Ein Fahrzeug darf nur dann Radar benutzen, wenn
a)
es mit einem Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs nach Artikel 7.06 ES-TRIN ausgerüstet ist; dabei müssen die Geräte in gutem Betriebszustand sein und einem von der zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens zugelassenen schiffssicherheitstechnischen Baumuster entsprechen; eine nicht frei fahrende Fähre braucht jedoch nicht mit einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit ausgerüstet zu sein,
b)
sich an Bord eine Person befindet, die
aa)
ein Befähigungszeugnis mit dem Eintrag der besonderen Berechtigung für Radar,
bb)
einen nach der Binnenschiffspersonalverordnung dem Befähigungszeugnis nach Doppelbuchstabe aa gleichgestellten Nachweis oder
cc)
ein nach der Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltendes Radarpatent
besitzt.
Ein Kleinfahrzeug muss außerdem mit einer in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein. Unbeschadet des § 1.09 Nummer 3 kann jedoch am Tag bei guter Sicht abweichend von Satz 1 Buchstabe b Radar zu Ausbildungszwecken verwendet werden, auch wenn sich eine Person nach Satz 1 Buchstabe b nicht an Bord befindet. Wenn eine Zielverfolgung gleichzeitig mit Radar und AIS erfolgt, ist die Radarinformation der Navigation als die maßgebende Information zu Grunde zu legen.
2.
Bei einem Schubverband oder gekuppelten Fahrzeugen gilt Nummer 1 nur für das Fahrzeug, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.
3.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass auf dem Fahrzeug Radar nur nach den in Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, 2 und 4, genannten Anforderungen benutzt genutzt wird.
4.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Radarfahrt eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
a)
das Fahrzeug oder der Verband mit einem für die Binnenschifffahrt geeigneten Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a, im Falle eines Kleinfahrzeugs oder Verbandes, der nur aus Kleinfahrzeugen besteht, darüber hinaus mit einer Sprechfunkanlage nach Nummer 1 Satz 2, ausgerüstet und
b)
das Fahrzeug oder der Verband mit einer geeigneten Person nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b besetzt
ist.
1.
Ein Fahrzeug darf nur dann Radar benutzen, wenn
a)
es mit einem Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs nach Artikel 7.06 ES-TRIN ausgerüstet ist; dabei müssen die Geräte in gutem Betriebszustand sein und einem von der zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens zugelassenen schiffssicherheitstechnischen Baumuster entsprechen; eine nicht frei fahrende Fähre braucht jedoch nicht mit einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit ausgerüstet zu sein,
b)
sich an Bord eine Person befindet, die
aa)
ein Befähigungszeugnis mit dem Eintrag der besonderen Berechtigung für Radar,
bb)
einen nach der Binnenschiffspersonalverordnung dem Befähigungszeugnis nach Doppelbuchstabe aa gleichgestellten Nachweis oder
cc)
ein nach der Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltendes Radarpatent
besitzt.
Ein Kleinfahrzeug muss außerdem mit einer in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein. Unbeschadet des § 1.09 Nummer 3 kann jedoch am Tag bei guter Sicht abweichend von Satz 1 Buchstabe b Radar zu Ausbildungszwecken verwendet werden, auch wenn sich eine Person nach Satz 1 Buchstabe b nicht an Bord befindet. Wenn eine Zielverfolgung gleichzeitig mit Radar und AIS erfolgt, ist die Radarinformation der Navigation als die maßgebende Information zu Grunde zu legen.
2.
Bei einem Schubverband oder gekuppelten Fahrzeugen gilt Nummer 1 nur für das Fahrzeug, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.
3.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass auf dem Fahrzeug Radar nur nach den in Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, 2 und 4, genannten Anforderungen benutzt genutzt wird.
4.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Radarfahrt eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
a)
das Fahrzeug oder der Verband mit einem für die Binnenschifffahrt geeigneten Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a, im Falle eines Kleinfahrzeugs oder Verbandes, der nur aus Kleinfahrzeugen besteht, darüber hinaus mit einer Sprechfunkanlage nach Nummer 1 Satz 2, ausgerüstet und
b)
das Fahrzeug oder der Verband mit einer geeigneten Person nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b besetzt
ist.

Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 6 - Fahrregeln | Abschnitt III. - Weitere Regeln für die Fahrt

1.
Fahrzeuge dürfen nur nicht auf gleicher Höhe fahren. Kleinfahrzeuge dürfen auf gleicher Höhe fahren, wenn es der verfügbare Raum ohne Störung oder Gefährdung der Schifffahrt gestattet.
2.
Außer beim Überholen, beim Begegnen oder Vorbeifahren ist es verboten, näher als 50,00 m an ein Fahrzeug oder einen Verband heranzufahren, das oder der eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder 3 führt.
3.
Das Anlegen oder Anhängen an ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper in Fahrt sowie das Mitfahren im Sogwasser sind ohne ausdrückliche Erlaubnis des Schiffsführers verboten. § 1.20 bleibt unberührt.
4.
Personen, die Wassersport nicht mit einem Fahrzeug betreiben, müssen von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper in Fahrt oder von einem schwimmenden Gerät während der Arbeit so weit Abstand halten, dass die Schifffahrt oder die Arbeit des schwimmenden Gerätes nicht gestört oder gefährdet wird.
1.
Fahrzeuge dürfen nur nicht auf gleicher Höhe fahren. Kleinfahrzeuge dürfen auf gleicher Höhe fahren, wenn es der verfügbare Raum ohne Störung oder Gefährdung der Schifffahrt gestattet.
2.
Außer beim Überholen, beim Begegnen oder Vorbeifahren ist es verboten, näher als 50,00 m an ein Fahrzeug oder einen Verband heranzufahren, das oder der eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder 3 führt.
3.
Das Anlegen oder Anhängen an ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper in Fahrt sowie das Mitfahren im Sogwasser sind ohne ausdrückliche Erlaubnis des Schiffsführers verboten. § 1.20 bleibt unberührt.
4.
Personen, die Wassersport nicht mit einem Fahrzeug betreiben, müssen von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper in Fahrt oder von einem schwimmenden Gerät während der Arbeit so weit Abstand halten, dass die Schifffahrt oder die Arbeit des schwimmenden Gerätes nicht gestört oder gefährdet wird.

Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 6 - Fahrregeln | Abschnitt V. - Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen

1.
Unbeschadet der §§ 6.07, 6.08 und 6.24 hat der Schiffsführer oder die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person bei der Annäherung an eine bewegliche Brücke und bei der Durchfahrt die Anweisungen zu befolgen, die ihm oder ihr von der Brückenaufsicht für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und zur Beschleunigung der Durchfahrt erteilt werden.
2.
Bei der Annäherung an eine bewegliche Brücke muss ein Fahrzeug
seine Fahrt verlangsamen. Es muss, wenn es das Öffnen der Brücke verlangt, „zwei lange Töne“ geben oder dies der Brückenaufsicht über Funk mitteilen.
verlangt, „zwei lange Töne“ geben. Bis zur Freigabe der Durchfahrt
muss es sich mindestens 50,00 m von der Brücke entfernt halten,
sofern nicht das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) einen anderen Abstand
angibt. Kann oder will ein Fahrzeug die Brücke nicht durchfahren,
muss es, wenn am Ufer das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) angebracht ist,
vor diesem anhalten.
3.
Bei der Annäherung an eine bewegliche Brücke ist das Überholen ohne besondere Erlaubnis der Brückenaufsicht verboten.
4.
Wird die Durchfahrt bei Tag und bei Nacht durch Signallichter geregelt, haben diese Lichtsignale folgende Bedeutungen:
a)
zwei rote Lichter übereinander:

keine Durchfahrt (Brücke gesperrt);
b)
drei rote Lichter nebeneinander:

keine Durchfahrt (Brücke geschlossen, sie kann vorübergehend nicht geöffnet werden);
c)
zwei rote Lichter nebeneinander:

keine Durchfahrt (Brücke geschlossen oder Gegenverkehr);
d)
ein rotes Licht:

keine Durchfahrt (Brücke in Bewegung);
e)
zwei grüne Lichter nebeneinander:

Durchfahrt frei (Brücke geöffnet).
Die Lichter sind nur in Richtung der Durchfahrt sichtbar.
5.
Wird ein zusätzliches weißes Licht über den Signallichtern nach Nummer 4 Buchstabe b oder c gezeigt, darf ein Fahrzeug die geschlossene Brücke durchfahren, wenn die Höhe der Durchfahrt oder der Gegenverkehr dies mit Sicherheit zulässt.
2.
Bei der Annäherung an eine bewegliche Brücke muss ein Fahrzeug
seine Fahrt verlangsamen. Es muss, wenn es das Öffnen der Brücke verlangt, „zwei lange Töne“ geben oder dies der Brückenaufsicht über Funk mitteilen.
verlangt, „zwei lange Töne“ geben. Bis zur Freigabe der Durchfahrt
muss es sich mindestens 50,00 m von der Brücke entfernt halten,
sofern nicht das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) einen anderen Abstand
angibt. Kann oder will ein Fahrzeug die Brücke nicht durchfahren,
muss es, wenn am Ufer das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) angebracht ist,
vor diesem anhalten.
3.
Bei der Annäherung an eine bewegliche Brücke ist das Überholen ohne besondere Erlaubnis der Brückenaufsicht verboten.
4.
Wird die Durchfahrt bei Tag und bei Nacht durch Signallichter geregelt, haben diese Lichtsignale folgende Bedeutungen:
a)
zwei rote Lichter übereinander:

keine Durchfahrt (Brücke gesperrt);
b)
drei rote Lichter nebeneinander:

keine Durchfahrt (Brücke geschlossen, sie kann vorübergehend nicht geöffnet werden);
c)
zwei rote Lichter nebeneinander:

keine Durchfahrt (Brücke geschlossen oder Gegenverkehr);
d)
ein rotes Licht:

keine Durchfahrt (Brücke in Bewegung);
e)
zwei grüne Lichter nebeneinander:

Durchfahrt frei (Brücke geöffnet).
Die Lichter sind nur in Richtung der Durchfahrt sichtbar.
5.
Wird ein zusätzliches weißes Licht über den Signallichtern nach Nummer 4 Buchstabe b oder c gezeigt, darf ein Fahrzeug die geschlossene Brücke durchfahren, wenn die Höhe der Durchfahrt oder der Gegenverkehr dies mit Sicherheit zulässt.

Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 9 - Fahrgastschifffahrt

1.
Der Schiffsführer oder die von ihm beauftragten Mitglieder der Besatzung dürfen jeweils das Ein- und Aussteigen erst zulassen, nachdem das Fahrgastschiff ordnungsgemäß festgemacht ist und nachdem sie sich davon überzeugt haben, dass
a)
der Zu- und Abgang der Fahrgäste an der Anlegestelle ohne Gefahr möglich ist,
b)
die Anlegestelle sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet,
c)
die Anlegestelle bei Dunkelheit von Land oder vom Fahrgastschiff aus ausreichend beleuchtet ist.
2.
Einsteigende Fahrgäste dürfen die Landebrücke oder den Landesteg erst betreten, nachdem die Aussteigenden die Landebrücke oder den Landesteg verlassen haben, es sei denn, dass ein getrennter Zu- und Abgang vorhanden ist.
3.
Die Fahrgäste dürfen zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Landungsbrücken und Landestege, Zugänge und Treppen benutzen. Die Fahrgäste dürfen nur so lange ein- oder aussteigen, wie der Schiffsführer oder das von ihm beauftragte Mitglied der Besatzung die Erlaubnis hierzu ausdrücklich erteilt.
1.
Der Schiffsführer oder die von ihm beauftragten Mitglieder der Besatzung dürfen jeweils das Ein- und Aussteigen erst zulassen, nachdem das Fahrgastschiff ordnungsgemäß festgemacht ist und nachdem sie sich davon überzeugt haben, dass
a)
der Zu- und Abgang der Fahrgäste an der Anlegestelle ohne Gefahr möglich ist,
b)
die Anlegestelle sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet,
c)
die Anlegestelle bei Dunkelheit von Land oder vom Fahrgastschiff aus ausreichend beleuchtet ist.
2.
Einsteigende Fahrgäste dürfen die Landebrücke oder den Landesteg erst betreten, nachdem die Aussteigenden die Landebrücke oder den Landesteg verlassen haben, es sei denn, dass ein getrennter Zu- und Abgang vorhanden ist.
3.
Die Fahrgäste dürfen zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Landungsbrücken und Landestege, Zugänge und Treppen benutzen. Die Fahrgäste dürfen nur so lange ein- oder aussteigen, wie der Schiffsführer oder das von ihm beauftragte Mitglied der Besatzung die Erlaubnis hierzu ausdrücklich erteilt.

Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 11 - Main

1.
Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:
BinnenschifffahrtsstraßeLängeBreite
mm
1.1km 0,00 (Mainmündung) bis km 387,40  
 (unterhalb Eisenbahnbrücke bei Hallstadt)  
 Fahrzeug/Verband67,008,20
 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist  
    
1.2km 0,00 bis km 37,20 (Osthafen Frankfurt)  
 a) Fahrzeug135,0014,00
 b) Verband190,0014,00
    
1.3km 37,20 bis km 52,00 (Unterwasser Schleuse Mühlheim)  
 a) Fahrzeug135,0012,20
 b) Verband190,0012,20
    
1.4km 52,00 bis km 84,00 (Hafen Aschaffenburg)  
 a) Fahrzeug135,0011,45
 b) Verband190,0011,45
1.5km 84,00 bis km 174,20 (Unterwasser Schleuse Lengfurt)  
 Fahrzeug/Verband90,0011,45
 – die zulässige Länge darf bei einem Fahrzeug auf bis zu 110,00 m und bei einem Verband auf bis zu 190,00 m erhöht werden, wenn das Fahrzeug und der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung – bei einem Verband an der Spitze des Verbandes – und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist –
    
1.6km 174,20 bis km 384,07 (Abzweigung Main-Donau-Kanal)  
 Fahrzeug/Verband90,0011,45
 – die zulässige Länge darf auf bis zu 110,00 m erhöht werden, wenn das Fahrzeug und der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung – bei einem Verband an der Spitze des Verbandes – und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist –.
2.
Als Verband im Sinne der Nummer 1 gelten nur ein Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge.
3.
Die Fahrrinnentiefe
a)
entspricht von der Mainmündung bis zur Schleusengruppe Kostheim der Fahrrinnentiefe der angrenzenden Rheinstrecke,
b)
beträgt
aa)
von der Schleusengruppe Kostheim bis zur Schleuse Lengfurt mindestens 2,90 m,
bb)
von der Schleuse Lengfurt bis zur Abzweigung des Main-Donau-Kanals 2,50 m.
1.
Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:
Binnenschifffahrtsstraße
m
m

BinnenschifffahrtsstraßeLängeBreiteLänge
mmBreite
1.1km 0,00 (Mainmündung) bis km 387,40  
1.1km 0,00 (Mainmündung) bis km 387,40  
1.1 km 0,00 (Mainmündung) bis km 387,40 (unterhalb Eisenbahnbrücke bei Hallstadt)  
 Fahrzeug/Verband 67,00 8,20
 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist  
1.2 km 0,00 (Mainmündung) bis km 1,12  
1.2 a) Fahrzeug km 0,00 bis km 37,20 (Osthafen Frankfurt) 135,00 25,00
  a) Fahrzeug b) Verband 135,00 190,00 14,00 25,00
1.3 b) Verband km 1,12 bis km 37,20 (Osthafen Frankfurt) 190,00 14,00
  a) Fahrzeug 135,00 14,20
1.3 b) Verband km 37,20 bis km 52,00 (Unterwasser Schleuse Mühlheim) 190,00 14,20
1.4 a) Fahrzeug km 37,20 bis km 52,00 (Unterwasser Schleuse Mühlheim) 135,00 12,20
  b) Verband a) Fahrzeug 190,00 135,0012,20
  b) Verband 190,00 12,20
1.4 1.5km 52,00 bis km 84,00 (Hafen Aschaffenburg)  
  a) Fahrzeug135,0011,45
  b) Verband190,0011,45
1.5 1.6 km 84,00 bis km 387,07 (Abzweigung Main-Donau-Kanal) 174,20 (Unterwasser Schleuse Lengfurt)  
  a) Fahrzeug/Verband 90,00 11,45 11,45.
 – die zulässige Länge darf bei einem Fahrzeug auf bis zu 110,00 m und bei einem Verband auf bis zu 190,00 m erhöht werden, wenn das Fahrzeug und der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung – bei einem Verband an der Spitze des Verbandes – und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist –
    
1.6km 174,20 bis km 384,07 (Abzweigung Main-Donau-Kanal)  
 Fahrzeug/Verband90,0011,45
 – die zulässige Länge darf auf bis zu 110,00 m erhöht werden, wenn das Fahrzeug und der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung – bei einem Verband an der Spitze des Verbandes – und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist –.
BinnenschifffahrtsstraßeLängeBreite
mm
1.1km 0,00 (Mainmündung) bis km 387,40  
 (unterhalb Eisenbahnbrücke bei Hallstadt)  
 Fahrzeug/Verband67,008,20
 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist  
    
1.2km 0,00 bis km 37,20 (Osthafen Frankfurt)  
 a) Fahrzeug135,0014,00
 b) Verband190,0014,00
    
1.3km 37,20 bis km 52,00 (Unterwasser Schleuse Mühlheim)  
 a) Fahrzeug135,0012,20
 b) Verband190,0012,20
    
1.4km 52,00 bis km 84,00 (Hafen Aschaffenburg)  
 a) Fahrzeug135,0011,45
 b) Verband190,0011,45
1.5km 84,00 bis km 174,20 (Unterwasser Schleuse Lengfurt)  
 Fahrzeug/Verband90,0011,45
 – die zulässige Länge darf bei einem Fahrzeug auf bis zu 110,00 m und bei einem Verband auf bis zu 190,00 m erhöht werden, wenn das Fahrzeug und der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung – bei einem Verband an der Spitze des Verbandes – und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist –
    
1.6km 174,20 bis km 384,07 (Abzweigung Main-Donau-Kanal)  
 Fahrzeug/Verband90,0011,45
 – die zulässige Länge darf auf bis zu 110,00 m erhöht werden, wenn das Fahrzeug und der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung – bei einem Verband an der Spitze des Verbandes – und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist –.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1.6 darf die zulässige Länge bei einem Fahrzeug auf bis zu 135,00 m und bei einem Verband auf bis zu 190,00 m erhöht werden, wenn das Fahrzeug oder der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung – bei einem Verband an der Spitze des Verbandes – und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet sind. Die aktive Bugsteuereinrichtung nach Satz 2 muss bei einem Fahrzeug und einem Verband mit einer Länge von mehr als 110,00 m bis zu einer Länge von 135,00 m mindestens 27 kN Pfahlzugkraft leisten und bei einem Verband mit einer Länge von mehr als 135,00 m mindestens 36 kN Pfahlzugkraft leisten. Die Ausrüstung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, sofern ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit einer Länge von bis zu 110,00 m mit zwei Hauptantriebsmotoren mit jeweils 350 kW Antriebsleistung und zwei Hauptpropellern ausgerüstet ist. Die Ausrüstung nach Satz 2 ist ferner nicht erforderlich, sofern ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit einer Länge von mehr als 110 m bis zu einer Länge von 120,00 m mit zwei Hauptantriebsmotoren mit jeweils 400 kW Antriebsleistung und zwei Hauptpropellern ausgerüstet ist.
2.
Als Verband im Sinne der Nummer 1 gelten nur ein Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge.
3.
Die Fahrrinnentiefe
a)
entspricht von der Mainmündung bis zur Schleusengruppe Kostheim der Fahrrinnentiefe der angrenzenden Rheinstrecke,
b)
beträgt
1.
Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:
BinnenschifffahrtsstraßeLängeBreite
mm
1.1km 0,00 (Mainmündung) bis km 387,40  
 (unterhalb Eisenbahnbrücke bei Hallstadt)  
 Fahrzeug/Verband67,008,20
 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist  
    
1.2km 0,00 bis km 37,20 (Osthafen Frankfurt)  
 a) Fahrzeug135,0014,00
 b) Verband190,0014,00
    
1.3km 37,20 bis km 52,00 (Unterwasser Schleuse Mühlheim)  
 a) Fahrzeug135,0012,20
 b) Verband190,0012,20
    
1.4km 52,00 bis km 84,00 (Hafen Aschaffenburg)  
 a) Fahrzeug135,0011,45
 b) Verband190,0011,45
1.5km 84,00 bis km 174,20 (Unterwasser Schleuse Lengfurt)  
 Fahrzeug/Verband90,0011,45
 – die zulässige Länge darf bei einem Fahrzeug auf bis zu 110,00 m und bei einem Verband auf bis zu 190,00 m erhöht werden, wenn das Fahrzeug und der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung – bei einem Verband an der Spitze des Verbandes – und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist –
    
1.6km 174,20 bis km 384,07 (Abzweigung Main-Donau-Kanal)  
 Fahrzeug/Verband90,0011,45
 – die zulässige Länge darf auf bis zu 110,00 m erhöht werden, wenn das Fahrzeug und der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung – bei einem Verband an der Spitze des Verbandes – und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist –.
aa)
1.1km 0,00 (Mainmündung) bis km 387,40  
 (unterhalb Eisenbahnbrücke bei Hallstadt)  
 Fahrzeug/Verband67,008,20
 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist  
    
1.2km 0,00 bis km 37,20 (Osthafen Frankfurt)  
 a) Fahrzeug135,0014,00
 b) Verband190,0014,00
    
1.3km 37,20 bis km 52,00 (Unterwasser Schleuse Mühlheim)  
 a) Fahrzeug135,0012,20
 b) Verband190,0012,20
    
1.4km 52,00 bis km 84,00 (Hafen Aschaffenburg)  
 a) Fahrzeug135,0011,45
 b) Verband190,0011,45
1.5km 84,00 bis km 174,20 (Unterwasser Schleuse Lengfurt)  
 Fahrzeug/Verband90,0011,45
 – die zulässige Länge darf bei einem Fahrzeug auf bis zu 110,00 m und bei einem Verband auf bis zu 190,00 m erhöht werden, wenn das Fahrzeug und der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung – bei einem Verband an der Spitze des Verbandes – und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist –
    
1.6km 174,20 bis km 384,07 (Abzweigung Main-Donau-Kanal)  
 Fahrzeug/Verband90,0011,45
 – die zulässige Länge darf auf bis zu 110,00 m erhöht werden, wenn das Fahrzeug und der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung – bei einem Verband an der Spitze des Verbandes – und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist –.
 – die zulässige Länge darf bei einem Fahrzeug auf bis zu 110,00 m und bei einem Verband auf bis zu 190,00 m erhöht werden, wenn das Fahrzeug und der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung – bei einem Verband an der Spitze des Verbandes – und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist –
BinnenschifffahrtsstraßeLängeBreite
mm
von der Schleusengruppe Kostheim bis zur Schleuse Lengfurt mindestens2,90 m,    
 Fahrzeug/Verband90,0011,45
von der Schleusengruppe Kostheim bis zur Schleuse Lengfurt mindestens 2,90 m,
bb)
 – die zulässige Länge darf auf bis zu 110,00 m erhöht werden, wenn das Fahrzeug und der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung – bei einem Verband an der Spitze des Verbandes – und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist –.
von der Schleuse Lengfurt bis zur Schleuse Limbach2,50 m,
von der Schleuse Lengfurt bis zur Abzweigung des Main-Donau-Kanals 2,50 m.
cc)
aa)
von der Schleusengruppe Kostheim bis zur Schleuse Lengfurt mindestens 2,90 m,
bb)
von der Schleuse Lengfurt bis zur Abzweigung des Main-Donau-Kanals 2,50 m.
1.6 km 174,20 von der Schleuse Limbach bis zur km 384,07 (Abzweigung Abzweigung des Main-Donau-Kanal) Main-Donau-Kanals2,90 m.  
aa)
von der Schleusengruppe Kostheim bis zur Schleuse Lengfurt mindestens 2,90 m,
bb)
von der Schleuse Lengfurt bis zur Abzweigung des Main-Donau-Kanals 2,50 m.
4.
Die Fahrrinnenbreite beträgt
a)
2.
Als Verband im Sinne der Nummer 1 gelten nur ein Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge.
3.
Die Fahrrinnentiefe
a)
entspricht von der Mainmündung bis zur Schleusengruppe Kostheim der Fahrrinnentiefe der angrenzenden Rheinstrecke,
b)
beträgt
aa)
von der Schleusengruppe Kostheim bis zur Schleuse Lengfurt mindestens 2,90 m,
bb)
von der Schleuse Lengfurt bis zur Abzweigung des Main-Donau-Kanals 2,50 m.
von der Mainmündung bis zum Hafen Aschaffenburg50,00 m,
b)
a)von der Mainmündung bis Hafen Aschaffenburg 50,00 m, vom Hafen Aschaffenburg bis zur Schleuse Lengfurt40,00 m,
c)
b) von der Schleuse Lengfurt bis zur Schleuse Limbachvom Hafen Aschaffenburg bis zur Schleuse Lengfurt 40,00 36,00 m,
d)
a)von der Mainmündung bis Hafen Aschaffenburg50,00 m,
b)vom Hafen Aschaffenburg bis zur Schleuse Lengfurt40,00 m,
c) von der Schleuse Limbach bis zur Abzweigung des Main-Donau-Kanalsvon der Schleuse Lengfurt bis zur Abzweigung des Main-Donau-Kanals 36,00 40,00 m.
a)von der Mainmündung bis Hafen Aschaffenburg50,00 m,
b)vom Hafen Aschaffenburg bis zur Schleuse Lengfurt40,00 m,
c)von der Schleuse Lengfurt bis zur Abzweigung des Main-Donau-Kanals36,00 m.
1.
Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:
BinnenschifffahrtsstraßeLängeBreite
mm
1.1km 0,00 (Mainmündung) bis km 387,40  
 (unterhalb Eisenbahnbrücke bei Hallstadt)  
 Fahrzeug/Verband67,008,20
 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist  
    
1.2km 0,00 bis km 37,20 (Osthafen Frankfurt)  
 a) Fahrzeug135,0014,00
 b) Verband190,0014,00
    
1.3km 37,20 bis km 52,00 (Unterwasser Schleuse Mühlheim)  
 a) Fahrzeug135,0012,20
 b) Verband190,0012,20
    
1.4km 52,00 bis km 84,00 (Hafen Aschaffenburg)  
 a) Fahrzeug135,0011,45
 b) Verband190,0011,45
1.5km 84,00 bis km 174,20 (Unterwasser Schleuse Lengfurt)  
 Fahrzeug/Verband90,0011,45
 – die zulässige Länge darf bei einem Fahrzeug auf bis zu 110,00 m und bei einem Verband auf bis zu 190,00 m erhöht werden, wenn das Fahrzeug und der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung – bei einem Verband an der Spitze des Verbandes – und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist –
    
1.6km 174,20 bis km 384,07 (Abzweigung Main-Donau-Kanal)  
 Fahrzeug/Verband90,0011,45
 – die zulässige Länge darf auf bis zu 110,00 m erhöht werden, wenn das Fahrzeug und der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung – bei einem Verband an der Spitze des Verbandes – und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist –.
2.
Als Verband im Sinne der Nummer 1 gelten nur ein Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge.
3.
Die Fahrrinnentiefe
a)
entspricht von der Mainmündung bis zur Schleusengruppe Kostheim der Fahrrinnentiefe der angrenzenden Rheinstrecke,
b)
beträgt
aa)
von der Schleusengruppe Kostheim bis zur Schleuse Lengfurt mindestens 2,90 m,
bb)
von der Schleuse Lengfurt bis zur Abzweigung des Main-Donau-Kanals 2,50 m.
1.
Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:
Binnenschifffahrtsstraße
m
m

BinnenschifffahrtsstraßeLängeBreiteLänge
mmBreite
1.1km 0,00 (Mainmündung) bis km 387,40  
1.1km 0,00 (Mainmündung) bis km 387,40  
1.1 km 0,00 (Mainmündung) bis km 387,40 (unterhalb Eisenbahnbrücke bei Hallstadt)  
 Fahrzeug/Verband 67,00 8,20
 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist  
1.2 km 0,00 (Mainmündung) bis km 1,12  
1.2 a) Fahrzeug km 0,00 bis km 37,20 (Osthafen Frankfurt) 135,00 25,00
  a) Fahrzeug b) Verband 135,00 190,00 14,00 25,00
1.3 b) Verband km 1,12 bis km 37,20 (Osthafen Frankfurt) 190,00 14,00
  a) Fahrzeug 135,00 14,20
1.3 b) Verband km 37,20 bis km 52,00 (Unterwasser Schleuse Mühlheim) 190,00 14,20
1.4 a) Fahrzeug km 37,20 bis km 52,00 (Unterwasser Schleuse Mühlheim) 135,00 12,20
  b) Verband a) Fahrzeug 190,00 135,0012,20
  b) Verband 190,00 12,20
1.4 1.5km 52,00 bis km 84,00 (Hafen Aschaffenburg)  
  a) Fahrzeug135,0011,45
  b) Verband190,0011,45
1.5 1.6 km 84,00 bis km 387,07 (Abzweigung Main-Donau-Kanal) 174,20 (Unterwasser Schleuse Lengfurt)  
  a) Fahrzeug/Verband 90,00 11,45 11,45.
 – die zulässige Länge darf bei einem Fahrzeug auf bis zu 110,00 m und bei einem Verband auf bis zu 190,00 m erhöht werden, wenn das Fahrzeug und der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung – bei einem Verband an der Spitze des Verbandes – und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist –
    
1.6km 174,20 bis km 384,07 (Abzweigung Main-Donau-Kanal)  
 Fahrzeug/Verband90,0011,45
 – die zulässige Länge darf auf bis zu 110,00 m erhöht werden, wenn das Fahrzeug und der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung – bei einem Verband an der Spitze des Verbandes – und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist –.
BinnenschifffahrtsstraßeLängeBreite
mm
1.1km 0,00 (Mainmündung) bis km 387,40  
 (unterhalb Eisenbahnbrücke bei Hallstadt)  
 Fahrzeug/Verband67,008,20
 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist  
    
1.2km 0,00 bis km 37,20 (Osthafen Frankfurt)  
 a) Fahrzeug135,0014,00
 b) Verband190,0014,00
    
1.3km 37,20 bis km 52,00 (Unterwasser Schleuse Mühlheim)  
 a) Fahrzeug135,0012,20
 b) Verband190,0012,20
    
1.4km 52,00 bis km 84,00 (Hafen Aschaffenburg)  
 a) Fahrzeug135,0011,45
 b) Verband190,0011,45
1.5km 84,00 bis km 174,20 (Unterwasser Schleuse Lengfurt)  
 Fahrzeug/Verband90,0011,45
 – die zulässige Länge darf bei einem Fahrzeug auf bis zu 110,00 m und bei einem Verband auf bis zu 190,00 m erhöht werden, wenn das Fahrzeug und der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung – bei einem Verband an der Spitze des Verbandes – und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist –
    
1.6km 174,20 bis km 384,07 (Abzweigung Main-Donau-Kanal)  
 Fahrzeug/Verband90,0011,45
 – die zulässige Länge darf auf bis zu 110,00 m erhöht werden, wenn das Fahrzeug und der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung – bei einem Verband an der Spitze des Verbandes – und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist –.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1.6 darf die zulässige Länge bei einem Fahrzeug auf bis zu 135,00 m und bei einem Verband auf bis zu 190,00 m erhöht werden, wenn das Fahrzeug oder der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung – bei einem Verband an der Spitze des Verbandes – und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet sind. Die aktive Bugsteuereinrichtung nach Satz 2 muss bei einem Fahrzeug und einem Verband mit einer Länge von mehr als 110,00 m bis zu einer Länge von 135,00 m mindestens 27 kN Pfahlzugkraft leisten und bei einem Verband mit einer Länge von mehr als 135,00 m mindestens 36 kN Pfahlzugkraft leisten. Die Ausrüstung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, sofern ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit einer Länge von bis zu 110,00 m mit zwei Hauptantriebsmotoren mit jeweils 350 kW Antriebsleistung und zwei Hauptpropellern ausgerüstet ist. Die Ausrüstung nach Satz 2 ist ferner nicht erforderlich, sofern ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit einer Länge von mehr als 110 m bis zu einer Länge von 120,00 m mit zwei Hauptantriebsmotoren mit jeweils 400 kW Antriebsleistung und zwei Hauptpropellern ausgerüstet ist.
2.
Als Verband im Sinne der Nummer 1 gelten nur ein Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge.
3.
Die Fahrrinnentiefe
a)
entspricht von der Mainmündung bis zur Schleusengruppe Kostheim der Fahrrinnentiefe der angrenzenden Rheinstrecke,
b)
beträgt
1.
Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:
BinnenschifffahrtsstraßeLängeBreite
mm
1.1km 0,00 (Mainmündung) bis km 387,40  
 (unterhalb Eisenbahnbrücke bei Hallstadt)  
 Fahrzeug/Verband67,008,20
 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist  
    
1.2km 0,00 bis km 37,20 (Osthafen Frankfurt)  
 a) Fahrzeug135,0014,00
 b) Verband190,0014,00
    
1.3km 37,20 bis km 52,00 (Unterwasser Schleuse Mühlheim)  
 a) Fahrzeug135,0012,20
 b) Verband190,0012,20
    
1.4km 52,00 bis km 84,00 (Hafen Aschaffenburg)  
 a) Fahrzeug135,0011,45
 b) Verband190,0011,45
1.5km 84,00 bis km 174,20 (Unterwasser Schleuse Lengfurt)  
 Fahrzeug/Verband90,0011,45
 – die zulässige Länge darf bei einem Fahrzeug auf bis zu 110,00 m und bei einem Verband auf bis zu 190,00 m erhöht werden, wenn das Fahrzeug und der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung – bei einem Verband an der Spitze des Verbandes – und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist –
    
1.6km 174,20 bis km 384,07 (Abzweigung Main-Donau-Kanal)  
 Fahrzeug/Verband90,0011,45
 – die zulässige Länge darf auf bis zu 110,00 m erhöht werden, wenn das Fahrzeug und der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung – bei einem Verband an der Spitze des Verbandes – und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist –.
aa)
1.1km 0,00 (Mainmündung) bis km 387,40  
 (unterhalb Eisenbahnbrücke bei Hallstadt)  
 Fahrzeug/Verband67,008,20
 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist  
    
1.2km 0,00 bis km 37,20 (Osthafen Frankfurt)  
 a) Fahrzeug135,0014,00
 b) Verband190,0014,00
    
1.3km 37,20 bis km 52,00 (Unterwasser Schleuse Mühlheim)  
 a) Fahrzeug135,0012,20
 b) Verband190,0012,20
    
1.4km 52,00 bis km 84,00 (Hafen Aschaffenburg)  
 a) Fahrzeug135,0011,45
 b) Verband190,0011,45
1.5km 84,00 bis km 174,20 (Unterwasser Schleuse Lengfurt)  
 Fahrzeug/Verband90,0011,45
 – die zulässige Länge darf bei einem Fahrzeug auf bis zu 110,00 m und bei einem Verband auf bis zu 190,00 m erhöht werden, wenn das Fahrzeug und der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung – bei einem Verband an der Spitze des Verbandes – und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist –
    
1.6km 174,20 bis km 384,07 (Abzweigung Main-Donau-Kanal)  
 Fahrzeug/Verband90,0011,45
 – die zulässige Länge darf auf bis zu 110,00 m erhöht werden, wenn das Fahrzeug und der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung – bei einem Verband an der Spitze des Verbandes – und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist –.
 – die zulässige Länge darf bei einem Fahrzeug auf bis zu 110,00 m und bei einem Verband auf bis zu 190,00 m erhöht werden, wenn das Fahrzeug und der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung – bei einem Verband an der Spitze des Verbandes – und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist –
BinnenschifffahrtsstraßeLängeBreite
mm
von der Schleusengruppe Kostheim bis zur Schleuse Lengfurt mindestens2,90 m,    
 Fahrzeug/Verband90,0011,45
von der Schleusengruppe Kostheim bis zur Schleuse Lengfurt mindestens 2,90 m,
bb)
 – die zulässige Länge darf auf bis zu 110,00 m erhöht werden, wenn das Fahrzeug und der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung – bei einem Verband an der Spitze des Verbandes – und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist –.
von der Schleuse Lengfurt bis zur Schleuse Limbach2,50 m,
von der Schleuse Lengfurt bis zur Abzweigung des Main-Donau-Kanals 2,50 m.
cc)
aa)
von der Schleusengruppe Kostheim bis zur Schleuse Lengfurt mindestens 2,90 m,
bb)
von der Schleuse Lengfurt bis zur Abzweigung des Main-Donau-Kanals 2,50 m.
1.6 km 174,20 von der Schleuse Limbach bis zur km 384,07 (Abzweigung Abzweigung des Main-Donau-Kanal) Main-Donau-Kanals2,90 m.  
aa)
von der Schleusengruppe Kostheim bis zur Schleuse Lengfurt mindestens 2,90 m,
bb)
von der Schleuse Lengfurt bis zur Abzweigung des Main-Donau-Kanals 2,50 m.
4.
Die Fahrrinnenbreite beträgt
a)
2.
Als Verband im Sinne der Nummer 1 gelten nur ein Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge.
3.
Die Fahrrinnentiefe
a)
entspricht von der Mainmündung bis zur Schleusengruppe Kostheim der Fahrrinnentiefe der angrenzenden Rheinstrecke,
b)
beträgt
aa)
von der Schleusengruppe Kostheim bis zur Schleuse Lengfurt mindestens 2,90 m,
bb)
von der Schleuse Lengfurt bis zur Abzweigung des Main-Donau-Kanals 2,50 m.
von der Mainmündung bis zum Hafen Aschaffenburg50,00 m,
b)
a)von der Mainmündung bis Hafen Aschaffenburg 50,00 m, vom Hafen Aschaffenburg bis zur Schleuse Lengfurt40,00 m,
c)
b) von der Schleuse Lengfurt bis zur Schleuse Limbachvom Hafen Aschaffenburg bis zur Schleuse Lengfurt 40,00 36,00 m,
d)
a)von der Mainmündung bis Hafen Aschaffenburg50,00 m,
b)vom Hafen Aschaffenburg bis zur Schleuse Lengfurt40,00 m,
c) von der Schleuse Limbach bis zur Abzweigung des Main-Donau-Kanalsvon der Schleuse Lengfurt bis zur Abzweigung des Main-Donau-Kanals 36,00 40,00 m.
a)von der Mainmündung bis Hafen Aschaffenburg50,00 m,
b)vom Hafen Aschaffenburg bis zur Schleuse Lengfurt40,00 m,
c)von der Schleuse Lengfurt bis zur Abzweigung des Main-Donau-Kanals36,00 m.

Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 11 - Main

1.
Das Fahren mit einem Schleppverband ist verboten. Satz 1 gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
2.
Der Tiefgang eines schiebenden Tankmotorschiffes im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.6 ES-TRIN oder eines schiebenden Gütermotorschiffes im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.7 ES-TRIN darf nicht geringer sein als der Tiefgang des geschobenen Fahrzeugs.
3.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 1 Satz 1 zulassen.
1.
Das Fahren mit einem Schleppverband ist verboten. Satz 1 gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
2.
Der Tiefgang eines schiebenden Tankmotorschiffes im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.6 ES-TRIN oder eines schiebenden Gütermotorschiffes im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.7 ES-TRIN darf nicht geringer sein als der Tiefgang des geschobenen Fahrzeugs.
3.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 1 Satz 1 zulassen.

Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 11 - Main

1.
Ein Kleinfahrzeug darf die Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen nicht bei Nacht benutzen.
2.
Ein Kleinfahrzeug darf die Bootsschleusen
a)
Ein Kleinfahrzeug darf die Bootsschleusen von Kostheim bis unterhalb von Kleinostheim nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Frankfurt-Osthafen, Frankfurt-Osthafen von Kleinostheim bis unterhalb von Steinbach nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Steinbach, von Steinbach bis Limbach nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Trunstadt benutzen. benutzen,
b)
von Kleinostheim bis unterhalb von Steinbach nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Steinbach benutzen und
c)
von Steinbach bis Limbach nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Trunstadt benutzen.
Ein Kleinfahrzeug darf die Bootsschleusen von Kostheim bis unterhalb von Kleinostheim nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Frankfurt-Osthafen, von Kleinostheim bis unterhalb von Steinbach nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Steinbach, von Steinbach bis Limbach nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Trunstadt benutzen.
3.
An einer Schleuse, die durch ein Mittelhaupt in eine größere nach unterstrom liegende und eine kleinere nach oberstrom liegende kleinere Kammer unterteilt ist, wird durch folgende Signallichter angezeigt, welche Teilkammer für die Schleusung vorgesehen ist:
a)
zwei grüne Lichter nebeneinander und zwei weiße Lichter nebeneinander über den grünen Lichtern: Einfahrt frei für die nach unterstrom liegende große Teilkammer;
Einfahrt frei für die nach unterstrom liegende große Teilkammer;
b)
zwei grüne Lichter nebeneinander und ein weißes Licht über dem linken grünen Licht: Einfahrt frei für die nach oberstrom liegende kleine Teilkammer.
Einfahrt frei für die nach oberstrom liegende kleine Teilkammer.
Werden beide Teilkammern für die Schleusung freigegeben, werden zwei grüne Lichter nebeneinander gezeigt.
Wird die ganze Schleusenkammer für die Schleusung freigegeben, werden zwei grüne Lichter nebeneinander gezeigt.
1.
Ein Kleinfahrzeug darf die Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen nicht bei Nacht benutzen.
2.
Ein Kleinfahrzeug darf die Bootsschleusen
a)
Ein Kleinfahrzeug darf die Bootsschleusen von Kostheim bis unterhalb von Kleinostheim nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Frankfurt-Osthafen, Frankfurt-Osthafen von Kleinostheim bis unterhalb von Steinbach nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Steinbach, von Steinbach bis Limbach nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Trunstadt benutzen. benutzen,
b)
von Kleinostheim bis unterhalb von Steinbach nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Steinbach benutzen und
c)
von Steinbach bis Limbach nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Trunstadt benutzen.
Ein Kleinfahrzeug darf die Bootsschleusen von Kostheim bis unterhalb von Kleinostheim nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Frankfurt-Osthafen, von Kleinostheim bis unterhalb von Steinbach nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Steinbach, von Steinbach bis Limbach nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Trunstadt benutzen.
3.
An einer Schleuse, die durch ein Mittelhaupt in eine größere nach unterstrom liegende und eine kleinere nach oberstrom liegende kleinere Kammer unterteilt ist, wird durch folgende Signallichter angezeigt, welche Teilkammer für die Schleusung vorgesehen ist:
a)
zwei grüne Lichter nebeneinander und zwei weiße Lichter nebeneinander über den grünen Lichtern: Einfahrt frei für die nach unterstrom liegende große Teilkammer;
Einfahrt frei für die nach unterstrom liegende große Teilkammer;
b)
zwei grüne Lichter nebeneinander und ein weißes Licht über dem linken grünen Licht: Einfahrt frei für die nach oberstrom liegende kleine Teilkammer.
Einfahrt frei für die nach oberstrom liegende kleine Teilkammer.
Werden beide Teilkammern für die Schleusung freigegeben, werden zwei grüne Lichter nebeneinander gezeigt.
Wird die ganze Schleusenkammer für die Schleusung freigegeben, werden zwei grüne Lichter nebeneinander gezeigt.

Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 11 - Main

(keine besonderen Vorschriften) Werden auf einem Kabinenschiff mit einer Länge von mehr als 110,00 m in der Fahrt auf dem Main oberhalb des Hafens Aschaffenburg Fensterreihen während der Fahrt teilweise oder ganz unter den Wasserspiegel ballastiert, sind sie durch von außen angebrachte, geeignete Vorsatzscheiben gegen Bruch durch äußere Einwirkung zu sichern.
(keine besonderen Vorschriften) Werden auf einem Kabinenschiff mit einer Länge von mehr als 110,00 m in der Fahrt auf dem Main oberhalb des Hafens Aschaffenburg Fensterreihen während der Fahrt teilweise oder ganz unter den Wasserspiegel ballastiert, sind sie durch von außen angebrachte, geeignete Vorsatzscheiben gegen Bruch durch äußere Einwirkung zu sichern.

Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 11 - Main

1.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a)
sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 11.04 nicht überschreitet,
b)
die Vorschriften über
aa)
das Verhalten beim Begegnen nach § 11.06 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3,
bb)
die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 11.11 Nummer 1 und 2,
cc)
die Durchfahrt oder das Verhalten beim Durchfahren
aaa)
der Friedensbrücke in Würzburg nach § 11.18 Nummer 1 Satz 1 bis 3 und
bbb)
der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt nach § 11.18 Nummer 2 und
dd)
die Benutzung der Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen nach § 11.19 Nummer 1 und 2
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und
c)
eine nach § 11.12 erteilte Weisung, rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufzusuchen, einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten wird.
2.
Der Schiffsführer hat
a)
sicherzustellen, dass
aa)
das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 11.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet und
bb)
auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband die nach in dem in § 11.02 Nummer 1.5 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3, auch in Verbindung mit den Sätzen 4 und 5, 1.6 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,
b)
die Vorschriften über
aa)
die Zusammenstellung der Verbände nach § 11.03 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 und
bb)
die Meldepflicht nach § 11.15 Nummer 1 Satz 1, 2, Nummer 2 Satz 2, 3 und Nummer 3 bis 5
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
c)
die Verkehrsbeschränkung nach § 11.27 Nummer 1 Satz 1 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet wird, und
die Regelung über den Verkehr nach § 11.22 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet wird,
auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in § 11.02 Nummer 1.5 und 1.6 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist.
d)
die Verkehrsbeschränkung nach § 11.27 Nummer 1 Satz 1 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet wird, und
e)
das in § 11.27 Nummer 2 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.
3.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
a)
das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 11.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet und
b)
auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in § 11.02 Nummer 1.5 und 1.6 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist.
die nach § 11.02 Nummer 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3, auch in Verbindung mit den Sätzen 4 und 5, jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist.
1.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a)
sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 11.04 nicht überschreitet,
b)
die Vorschriften über
aa)
das Verhalten beim Begegnen nach § 11.06 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3,
bb)
die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 11.11 Nummer 1 und 2,
cc)
die Durchfahrt oder das Verhalten beim Durchfahren
aaa)
der Friedensbrücke in Würzburg nach § 11.18 Nummer 1 Satz 1 bis 3 und
bbb)
der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt nach § 11.18 Nummer 2 und
dd)
die Benutzung der Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen nach § 11.19 Nummer 1 und 2
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und
c)
eine nach § 11.12 erteilte Weisung, rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufzusuchen, einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten wird.
2.
Der Schiffsführer hat
a)
sicherzustellen, dass
aa)
das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 11.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet und
bb)
auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband die nach in dem in § 11.02 Nummer 1.5 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3, auch in Verbindung mit den Sätzen 4 und 5, 1.6 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,
b)
die Vorschriften über
aa)
die Zusammenstellung der Verbände nach § 11.03 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 und
bb)
die Meldepflicht nach § 11.15 Nummer 1 Satz 1, 2, Nummer 2 Satz 2, 3 und Nummer 3 bis 5
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
c)
die Verkehrsbeschränkung nach § 11.27 Nummer 1 Satz 1 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet wird, und
die Regelung über den Verkehr nach § 11.22 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet wird,
auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in § 11.02 Nummer 1.5 und 1.6 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist.
d)
die Verkehrsbeschränkung nach § 11.27 Nummer 1 Satz 1 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet wird, und
e)
das in § 11.27 Nummer 2 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.
3.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
a)
das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 11.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet und
b)
auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in § 11.02 Nummer 1.5 und 1.6 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist.
die nach § 11.02 Nummer 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3, auch in Verbindung mit den Sätzen 4 und 5, jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist.

Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 12 - Main-Donau-Kanal

1.
Ein Fahrzeug oder ein Verband darf auf dem Main-Donau-Kanal jeweils eine Länge von 90,00 m und eine Breite von 11,45 m nicht überschreiten. Die zulässige Länge darf bei einem Fahrzeug auf bis zu 110,00 135,00 m und bei einem Verband auf bis zu 190,00 m erhöht werden, wenn das Fahrzeug oder der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung – bei einem Verband an der Spitze des Verbandes – und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist. Die Ausrüstung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, sofern ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit einer Länge von bis zu 110,00 m mit zwei Hauptantriebsmotoren mit jeweils 350 kW Antriebsleistung und zwei Hauptpropellern ausgerüstet ist. Die Ausrüstung nach Satz 2 ist ferner nicht erforderlich, sofern ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit einer Länge von mehr als 110,00 m bis zu einer Länge von 120,00 m mit zwei Hauptantriebsmotoren mit jeweils 400 kW Antriebsleistung und zwei Hauptpropellern ausgerüstet ist.
2.
Die Fahrrinnentiefe beträgt von der Abzweigung aus dem Main (km 0,07) bis zur Schleuse Bamberg 2,70 2,90 m.
3.
Die zulässige Abladetiefe beträgt von der Schleuse Bamberg bis zur Einmündung in die Donau (km 170,78) 2,70 m.
1.
Ein Fahrzeug oder ein Verband darf auf dem Main-Donau-Kanal jeweils eine Länge von 90,00 m und eine Breite von 11,45 m nicht überschreiten. Die zulässige Länge darf bei einem Fahrzeug auf bis zu 110,00 135,00 m und bei einem Verband auf bis zu 190,00 m erhöht werden, wenn das Fahrzeug oder der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung – bei einem Verband an der Spitze des Verbandes – und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist. Die Ausrüstung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, sofern ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit einer Länge von bis zu 110,00 m mit zwei Hauptantriebsmotoren mit jeweils 350 kW Antriebsleistung und zwei Hauptpropellern ausgerüstet ist. Die Ausrüstung nach Satz 2 ist ferner nicht erforderlich, sofern ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit einer Länge von mehr als 110,00 m bis zu einer Länge von 120,00 m mit zwei Hauptantriebsmotoren mit jeweils 400 kW Antriebsleistung und zwei Hauptpropellern ausgerüstet ist.
2.
Die Fahrrinnentiefe beträgt von der Abzweigung aus dem Main (km 0,07) bis zur Schleuse Bamberg 2,70 2,90 m.
3.
Die zulässige Abladetiefe beträgt von der Schleuse Bamberg bis zur Einmündung in die Donau (km 170,78) 2,70 m.

Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 12 - Main-Donau-Kanal

1.
Das Fahren mit einem Schleppverband ist verboten. Satz 1 gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
2.
Der Tiefgang eines schiebenden Tankmotorschiffes im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.6 ES-TRIN oder eines schiebenden Gütermotorschiffes im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.7 ES-TRIN darf nicht geringer sein als der Tiefgang des geschobenen Fahrzeugs.
3.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 1 Satz 1 zulassen.
1.
Das Fahren mit einem Schleppverband ist verboten. Satz 1 gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
2.
Der Tiefgang eines schiebenden Tankmotorschiffes im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.6 ES-TRIN oder eines schiebenden Gütermotorschiffes im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.7 ES-TRIN darf nicht geringer sein als der Tiefgang des geschobenen Fahrzeugs.
3.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 1 Satz 1 zulassen.

Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 12 - Main-Donau-Kanal

(keine besonderen Vorschriften) Werden auf einem Kabinenschiff mit einer Länge von mehr als 110,00 m Fensterreihen während der Fahrt teilweise oder ganz unter den Wasserspiegel ballastiert, sind sie durch von außen angebrachte, geeignete Vorsatzscheiben gegen Bruch durch äußere Einwirkung zu sichern.
(keine besonderen Vorschriften) Werden auf einem Kabinenschiff mit einer Länge von mehr als 110,00 m Fensterreihen während der Fahrt teilweise oder ganz unter den Wasserspiegel ballastiert, sind sie durch von außen angebrachte, geeignete Vorsatzscheiben gegen Bruch durch äußere Einwirkung zu sichern.

Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 12 - Main-Donau-Kanal

1.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a)
sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 12.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, nicht überschreitet,
b)
die Vorschriften über
aa)
das Verhalten beim Begegnen nach § 12.06 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3,
bb)
das Verbot zu überholen nach § 12.07 Satz 1,
cc)
das Wenden nach § 12.08,
dd)
die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 12.11 Nummer 1, 2 und 4 und
ee)
die Benutzung der Schleusen und Bootsumsetzanlagen nach § 12.19 Nummer 1 Satz 2, Nummer 2, 3 Satz 1 und 2 und Nummer 4
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und
c)
eine nach § 12.12 erteilte Weisung, rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufzusuchen, einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten wird.
2.
Der Schiffsführer hat
a)
sicherzustellen, dass
aa)
das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 12.02 Nummer 1 Satz 1 und 2, Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 3 und 4, und die zugelassene zulässige Abladetiefe nach § 12.02 Nummer 3 nicht überschreitet,
bb)
auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in den Fällen des § 12.02 Nummer 1 Satz 2 genannten Fall bis 4 die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist und und,
cc)
der Bug eines von ihm geführten einzeln fahrenden Fahrzeugs mit Pontonform der Form nach § 12.26 Satz 1 entspricht,
b)
die Vorschriften über
aa)
die Zusammenstellung der Verbände nach § 12.03 Nummer 1 Satz 1, 1 und Nummer 2,
bb)
das Ankern nach § 12.09 Nummer 1,
cc)
das Stillliegen nach § 12.10 Nummer 1,
dd)
das Verhalten bei der Benutzung der Schleusen nach § 12.19 Nummer 5 und
ee)
das Führen eines Schubleichters nach § 12.26 Satz 1
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
c)
die Regelung über den Verkehr nach § 12.22 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden,
c)
das in § 12.20 Satz 1 vorgesehene Verbot zu segeln, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird, und
d)
das in § 12.20 Satz 1 vorgesehene Verbot zu segeln, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird, und
e)
das in § 12.25 Nummer 1, 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses jeweils beachtet wird.
3.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
a)
die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 12.02 Nummer 1 Satz 1 und 2, Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 3 und 4, und die zugelassene Abladetiefe nach § 12.02 Nummer 3 nicht überschreitet, überschreitet und
b)
die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in den Fällen des § 12.02 Nummer 1 Satz 2 genannten Fall bis 4 die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist.
1.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
a)
sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 12.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, nicht überschreitet,
b)
die Vorschriften über
aa)
das Verhalten beim Begegnen nach § 12.06 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3,
bb)
das Verbot zu überholen nach § 12.07 Satz 1,
cc)
das Wenden nach § 12.08,
dd)
die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 12.11 Nummer 1, 2 und 4 und
ee)
die Benutzung der Schleusen und Bootsumsetzanlagen nach § 12.19 Nummer 1 Satz 2, Nummer 2, 3 Satz 1 und 2 und Nummer 4
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und
c)
eine nach § 12.12 erteilte Weisung, rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufzusuchen, einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten wird.
2.
Der Schiffsführer hat
a)
sicherzustellen, dass
aa)
das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 12.02 Nummer 1 Satz 1 und 2, Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 3 und 4, und die zugelassene zulässige Abladetiefe nach § 12.02 Nummer 3 nicht überschreitet,
bb)
auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in den Fällen des § 12.02 Nummer 1 Satz 2 genannten Fall bis 4 die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist und und,
cc)
der Bug eines von ihm geführten einzeln fahrenden Fahrzeugs mit Pontonform der Form nach § 12.26 Satz 1 entspricht,
b)
die Vorschriften über
aa)
die Zusammenstellung der Verbände nach § 12.03 Nummer 1 Satz 1, 1 und Nummer 2,
bb)
das Ankern nach § 12.09 Nummer 1,
cc)
das Stillliegen nach § 12.10 Nummer 1,
dd)
das Verhalten bei der Benutzung der Schleusen nach § 12.19 Nummer 5 und
ee)
das Führen eines Schubleichters nach § 12.26 Satz 1
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
c)
die Regelung über den Verkehr nach § 12.22 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden,
c)
das in § 12.20 Satz 1 vorgesehene Verbot zu segeln, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird, und
d)
das in § 12.20 Satz 1 vorgesehene Verbot zu segeln, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird, und
e)
das in § 12.25 Nummer 1, 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses jeweils beachtet wird.
3.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn
a)
die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 12.02 Nummer 1 Satz 1 und 2, Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 3 und 4, und die zugelassene Abladetiefe nach § 12.02 Nummer 3 nicht überschreitet, überschreitet und
b)
die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in den Fällen des § 12.02 Nummer 1 Satz 2 genannten Fall bis 4 die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist.

Dritter Zweiter Teil - Umweltbestimmungen Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 28 - Donau Gewässerschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen

Die Vorschriften dieses Kapitels Für die Behandlung von Schiffsabfällen einschließlich deren Einleitung oder Einbringung in das Wasser gelten auf die Bestimmungen des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (BGBl. 2003 II S. 1799) sowie die zu seiner Ausführung ergangenen Vorschriften.Donau zwischen Kelheim (Donau-km 2414,72) und Jochenstein (Donau-km 2201,75).
Die Vorschriften dieses Kapitels Für die Behandlung von Schiffsabfällen einschließlich deren Einleitung oder Einbringung in das Wasser gelten auf die Bestimmungen des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (BGBl. 2003 II S. 1799) sowie die zu seiner Ausführung ergangenen Vorschriften.Donau zwischen Kelheim (Donau-km 2414,72) und Jochenstein (Donau-km 2201,75).

Dritter Zweiter Teil - Umweltbestimmungen Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 28 - Donau Gewässerschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen

Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstraße zu vermeiden. Insbesondere der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass kein Brenn- oder Schmierstoff in die Wasserstraße gelangt.
1.
Ein Fahrzeug darf auf den nachfolgend genannten Streckenabschnitten folgende Abmessungen nicht überschreiten:
StreckenabschnittLänge
m
Breite
m
1.1km 2414,72 (Kelheim) bis km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals)
55,00

11,45
1.2km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals) bis
km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen)

135,00

11,45
1.3km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein)
135,00

22,90
2.
Ein Schubverband darf auf den nachfolgend genannten Streckenabschnitten folgende Abmessungen nicht überschreiten:
StreckenabschnittLänge
m
Breite
m
2.1Bergfahrt  
2.1.1km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein) bis km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen)
190,00

22,90
2.1.2km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2330,20 (Oberwasser Schleuse Straubing)
135,00
190,00

22,90
11,45.
 Ein Schubverband mit einer Länge von mehr als 135,00 m und einer Breite von mehr als 11,45 m und nicht mehr als 22,90 m darf fahren, wenn der Wasserstand am Pegel Hofkirchen mindestens 350 cm beträgt.
2.1.3km 2330,20 (Oberwasser Schleuse Straubing) bis
km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis)

190,00

22,90
2.1.4.1km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) bis km 2411,60 (Einmündung in den Main-Donau-Kanal)/Donau-Südarm, km 2378,45 S (Regensburg Nibelungenbrücke)


190,00



11,45
2.1.4.2km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) bis Donau-Südarm, km 2378,45 S (Regensburg Nibelungenbrücke)/km 2379,50 (Unterwasser Schleuse Regensburg)


135,00



22,90
2.1.5km 2411,60 (Einmündung Main-Donau-Kanal) bis
km 2414,72 (Kelheim)

55,00

11,45
2.2Talfahrt  
2.2.1km 2414,72 (Kelheim) bis km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals)
55,00

11,45
2.2.2km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals) bis
km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis)

190,00

11,45
2.2.3km 2379,50 (Unterwasser Schleuse Regensburg)/Donau-Südarm, km 2378,45 S (Regensburg Nibelungenbrücke) bis km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis)

135,00


22,90
2.2.4km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) bis km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling)
190,00

22,90
2.2.5.1km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling) bis
km 2330,20 (Oberwasser Schleuse Straubing)

135,00

22,90
2.2.5.2km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling) bis
km 2320,90 (Koppelstelle im Unterwasser Schleuse Straubing)


190,00


11,45
2.2.6km 2330,20 (Oberwasser Schleuse Straubing)/
km 2320,90 (Koppelstelle im Unterwasser Schleuse Straubing) bis km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen)


135,00


22,90
2.2.7km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis
km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein)

190,00

22,90
3.
Gekuppelte Fahrzeuge dürfen auf den nachfolgend genannten Streckenabschnitten folgende Abmessungen nicht überschreiten:
StreckenabschnittLänge
m
Breite
m
3.1km 2414,72 (Kelheim) bis km 2411,60 (Einmündung Main-Donau-Kanal)
55,00

11,45
3.2.1km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals) bis
km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis)

135,00

11,45
3.2.2Donau-Südarm, km 2378,45 S (Regensburg Nibelungenbrücke)/km 2379,50 (Unterwasser Schleuse Regensburg) bis km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis)


135,00



22,90
3.3km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) bis km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling)
135,00

34,35
3.4km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling) bis
km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen)

135,00

22,90
3.5km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein)
135,00

34,35.
4.
In den Schleusen dürfen folgende Abmessungen eines Fahrzeugs oder Verbandes nicht überschritten werden:
a)
Ein Fahrzeug oder Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:
SchleuseLänge
m
Breite
m
aa)Bad Abbach und Regensburg  
 a) Fahrzeug135,0011,45
 b) Verband190,0011,45
bb)Geisling und Straubing  
 a) Fahrzeug135,0011,45
 b) Verband190,0022,90
cc)Kachlet und Jochenstein  
 a) Fahrzeug135,0022,90
 b) Verband190,0022,90
b)
In den Schleusenkammern der Schleusen Geisling und Straubing sowie in den Schleusenkammern der Schleusengruppen Kachlet und Jochenstein darf die Breite nebeneinanderliegender einzelner Fahrzeuge oder Verbände zusammen 22,90 m nicht überschreiten.
5.
Die Fahrrinnentiefe beträgt auf den nachfolgenden Streckenabschnitten bei den aufgeführten Wasserständen des jeweiligen Pegels:
StreckenabschnittWasserstand
am Pegel
in cm
Fahrrinnen-
tiefe
in m
5.1km 2414,72 (Kelheim) bis km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals)250
am Pegel
Kelheim
1,20
5.25.2.1km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals) bis km 2379,70 (Schleuse Regensburg)170
am Pegel Oberndorf
2,90
 5.2.2km 2379,70 (Schleuse Regensburg)
bis km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling
292
am Pegel Schwabelweis
 
 5.2.3km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling bis
km 2330,20 (Oberwasser Schleuse Straubing)
310
am Pegel
Pfatter
 
5.3km 2330,20 (Oberwasser Schleuse Straubing) bis
km 2311,90 (unterhalb des Hafens Straubing-Sand)
290
am Pegel
Pfelling
2,65
5.45.4.1km 2311,90 (unterhalb des Hafens Straubing-Sand) bis km 2285,89 (Eisenbahnbrücke Deggendorf)290
am Pegel
Pfelling
2,00
 5.4.2km 2285,89 (Eisenbahnbrücke Deggendorf) bis
km 2283,00 (Wallnergelände Deggendorf)
210
am Pegel Deggendorf
 
 5.4.3km 2283,00 (Wallnergelände Deggendorf) bis
km 2249,90 (Vilshofen)
207
am Pegel Hofkirchen
 
5.55.5.1km 2249,90 (Vilshofen) bis km 2230,60 (Schleuse Kachlet)207
am Pegel Hofkirchen
2,70
 5.5.2km 2230,60 (Schleuse Kachlet) bis km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein)415
am Pegel
Passau-Donau
 
5.6km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein) bis
km 2201,75 (Jochenstein)
415
am Pegel
Passau-Donau
2,80
Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstraße zu vermeiden. Insbesondere der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass kein Brenn- oder Schmierstoff in die Wasserstraße gelangt.
1.
Ein Fahrzeug darf auf den nachfolgend genannten Streckenabschnitten folgende Abmessungen nicht überschreiten:
StreckenabschnittLänge
m
Breite
m
1.1km 2414,72 (Kelheim) bis km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals)
55,00

11,45
1.2km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals) bis
km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen)

135,00

11,45
1.3km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein)
135,00

22,90
2.
Ein Schubverband darf auf den nachfolgend genannten Streckenabschnitten folgende Abmessungen nicht überschreiten:
StreckenabschnittLänge
m
Breite
m
2.1Bergfahrt  
2.1.1km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein) bis km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen)
190,00

22,90
2.1.2km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2330,20 (Oberwasser Schleuse Straubing)
135,00
190,00

22,90
11,45.
 Ein Schubverband mit einer Länge von mehr als 135,00 m und einer Breite von mehr als 11,45 m und nicht mehr als 22,90 m darf fahren, wenn der Wasserstand am Pegel Hofkirchen mindestens 350 cm beträgt.
2.1.3km 2330,20 (Oberwasser Schleuse Straubing) bis
km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis)

190,00

22,90
2.1.4.1km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) bis km 2411,60 (Einmündung in den Main-Donau-Kanal)/Donau-Südarm, km 2378,45 S (Regensburg Nibelungenbrücke)


190,00



11,45
2.1.4.2km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) bis Donau-Südarm, km 2378,45 S (Regensburg Nibelungenbrücke)/km 2379,50 (Unterwasser Schleuse Regensburg)


135,00



22,90
2.1.5km 2411,60 (Einmündung Main-Donau-Kanal) bis
km 2414,72 (Kelheim)

55,00

11,45
2.2Talfahrt  
2.2.1km 2414,72 (Kelheim) bis km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals)
55,00

11,45
2.2.2km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals) bis
km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis)

190,00

11,45
2.2.3km 2379,50 (Unterwasser Schleuse Regensburg)/Donau-Südarm, km 2378,45 S (Regensburg Nibelungenbrücke) bis km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis)

135,00


22,90
2.2.4km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) bis km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling)
190,00

22,90
2.2.5.1km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling) bis
km 2330,20 (Oberwasser Schleuse Straubing)

135,00

22,90
2.2.5.2km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling) bis
km 2320,90 (Koppelstelle im Unterwasser Schleuse Straubing)


190,00


11,45
2.2.6km 2330,20 (Oberwasser Schleuse Straubing)/
km 2320,90 (Koppelstelle im Unterwasser Schleuse Straubing) bis km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen)


135,00


22,90
2.2.7km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis
km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein)

190,00

22,90
3.
Gekuppelte Fahrzeuge dürfen auf den nachfolgend genannten Streckenabschnitten folgende Abmessungen nicht überschreiten:
StreckenabschnittLänge
m
Breite
m
3.1km 2414,72 (Kelheim) bis km 2411,60 (Einmündung Main-Donau-Kanal)
55,00

11,45
3.2.1km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals) bis
km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis)

135,00

11,45
3.2.2Donau-Südarm, km 2378,45 S (Regensburg Nibelungenbrücke)/km 2379,50 (Unterwasser Schleuse Regensburg) bis km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis)


135,00



22,90
3.3km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) bis km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling)
135,00

34,35
3.4km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling) bis
km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen)

135,00

22,90
3.5km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein)
135,00

34,35.
4.
In den Schleusen dürfen folgende Abmessungen eines Fahrzeugs oder Verbandes nicht überschritten werden:
a)
Ein Fahrzeug oder Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:
SchleuseLänge
m
Breite
m
aa)Bad Abbach und Regensburg  
 a) Fahrzeug135,0011,45
 b) Verband190,0011,45
bb)Geisling und Straubing  
 a) Fahrzeug135,0011,45
 b) Verband190,0022,90
cc)Kachlet und Jochenstein  
 a) Fahrzeug135,0022,90
 b) Verband190,0022,90
b)
In den Schleusenkammern der Schleusen Geisling und Straubing sowie in den Schleusenkammern der Schleusengruppen Kachlet und Jochenstein darf die Breite nebeneinanderliegender einzelner Fahrzeuge oder Verbände zusammen 22,90 m nicht überschreiten.
5.
Die Fahrrinnentiefe beträgt auf den nachfolgenden Streckenabschnitten bei den aufgeführten Wasserständen des jeweiligen Pegels:
StreckenabschnittWasserstand
am Pegel
in cm
Fahrrinnen-
tiefe
in m
5.1km 2414,72 (Kelheim) bis km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals)250
am Pegel
Kelheim
1,20
5.25.2.1km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals) bis km 2379,70 (Schleuse Regensburg)170
am Pegel Oberndorf
2,90
 5.2.2km 2379,70 (Schleuse Regensburg)
bis km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling
292
am Pegel Schwabelweis
 
 5.2.3km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling bis
km 2330,20 (Oberwasser Schleuse Straubing)
310
am Pegel
Pfatter
 
5.3km 2330,20 (Oberwasser Schleuse Straubing) bis
km 2311,90 (unterhalb des Hafens Straubing-Sand)
290
am Pegel
Pfelling
2,65
5.45.4.1km 2311,90 (unterhalb des Hafens Straubing-Sand) bis km 2285,89 (Eisenbahnbrücke Deggendorf)290
am Pegel
Pfelling
2,00
 5.4.2km 2285,89 (Eisenbahnbrücke Deggendorf) bis
km 2283,00 (Wallnergelände Deggendorf)
210
am Pegel Deggendorf
 
 5.4.3km 2283,00 (Wallnergelände Deggendorf) bis
km 2249,90 (Vilshofen)
207
am Pegel Hofkirchen
 
5.55.5.1km 2249,90 (Vilshofen) bis km 2230,60 (Schleuse Kachlet)207
am Pegel Hofkirchen
2,70
 5.5.2km 2230,60 (Schleuse Kachlet) bis km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein)415
am Pegel
Passau-Donau
 
5.6km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein) bis
km 2201,75 (Jochenstein)
415
am Pegel
Passau-Donau
2,80

Dritter Zweiter Teil - Umweltbestimmungen Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 28 - Donau Gewässerschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen

1.
Ein Schleppverband darf auf den nachfolgend genannten Streckenabschnitten folgende Abmessungen und Gruppierungen nicht überschreiten:
StreckenabschnittAnzahl der am schleppenden Fahrzeug längsseits gekuppelten FahrzeugeAnzahl der im Anhang geschleppten Reihen von FahrzeugenBreite
m
1.1Bergfahrt   
1.1.1km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein) bis
km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen)

1

4

22,90
1.1.2km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling)

1

5
1
2

11,45
22,90
22,90
1.1.3km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling) bis
km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis)


1


4


22,90
1.1.4km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) bis km 2411,60 (Einmündung des
Main-Donau-Kanals)


1


2


11,45
1.1.5km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals) bis km 2414,72 (Kelheim)

1

11,45
1.2Talfahrt   
1.2.1km 2414,72 (Kelheim) bis km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis)

1

11,45
1.2.2km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) bis km 2321,45 (Unterwasser Schleuse Straubing)

1
1


1
2


30,00
22,90
1.2.3km 2321,45 (Unterwasser Schleuse Straubing) bis
km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein)

1

1

30,00
1.2.4km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis
km 2230,30 (Unterwasser Schleuse Kachlet)

1

2

22,90
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Abmessungen und Gruppierungen nach Satz 1 zulassen, sofern die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs dadurch nicht gefährdet werden.
die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt,
Der Schiffsführer hat beim Bunkern von Brenn- und Schmierstoffen dafür zu sorgen, dass
a)
die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt,
b)
bei separater Befüllung der Brennstofftanks die Absperrventile innerhalb der Verbindungsrohrleitungen der Brennstofftanks geschlossen sind,
c)
der Bunkervorgang überwacht und
d)
eine der Einrichtungen nach Artikel 8.05 Nummer 10 ES-TRIN genutzt wird.
2.
Der Schiffsführer hat weiter dafür zu sorgen, dass die für den Bunkervorgang verantwortlichen Personen der Bunkerstelle und des Fahrzeugs vor Beginn des Bunkervorgangs folgendes festgelegt haben:
a)
die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems nach Artikel 8.05 Nummer 11 ES-TRIN und einer Sprechverbindung zwischen Schiff und Bunkerstelle,
b)
die zu bebunkernde Menge je Brennstofftank und die Einfüllleistung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Entlüftungsprobleme des Brennstofftanks,
c)
die Reihenfolge der Befüllungen der Brennstofftanks und
d)
die Fahrgeschwindigkeit, wenn während der Fahrt gebunkert wird.
3.
Der Schiffsführer des Bunkerbootes darf mit dem Bunkervorgang erst beginnen, wenn die Festlegungen nach Nummer 2 erfolgt sind.
4.
Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das ein anderes Fahrzeug schleppt, schiebt oder gekuppelt mitführt, darf dieses beim Festmachen oder Ankern nicht verlassen, ehe das Fahrwasser freigemacht ist und sich der Führer des Verbandes vergewissert hat, dass es sich in Sicherheit befindet.
Die Nummern 1 bis 3 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug.
1.
Ein Schleppverband darf auf den nachfolgend genannten Streckenabschnitten folgende Abmessungen und Gruppierungen nicht überschreiten:
StreckenabschnittAnzahl der am schleppenden Fahrzeug längsseits gekuppelten FahrzeugeAnzahl der im Anhang geschleppten Reihen von FahrzeugenBreite
m
1.1Bergfahrt   
1.1.1km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein) bis
km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen)

1

4

22,90
1.1.2km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling)

1

5
1
2

11,45
22,90
22,90
1.1.3km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling) bis
km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis)


1


4


22,90
1.1.4km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) bis km 2411,60 (Einmündung des
Main-Donau-Kanals)


1


2


11,45
1.1.5km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals) bis km 2414,72 (Kelheim)

1

11,45
1.2Talfahrt   
1.2.1km 2414,72 (Kelheim) bis km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis)

1

11,45
1.2.2km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) bis km 2321,45 (Unterwasser Schleuse Straubing)

1
1


1
2


30,00
22,90
1.2.3km 2321,45 (Unterwasser Schleuse Straubing) bis
km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein)

1

1

30,00
1.2.4km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis
km 2230,30 (Unterwasser Schleuse Kachlet)

1

2

22,90
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Abmessungen und Gruppierungen nach Satz 1 zulassen, sofern die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs dadurch nicht gefährdet werden.
die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt,
Der Schiffsführer hat beim Bunkern von Brenn- und Schmierstoffen dafür zu sorgen, dass
a)
die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt,
b)
bei separater Befüllung der Brennstofftanks die Absperrventile innerhalb der Verbindungsrohrleitungen der Brennstofftanks geschlossen sind,
c)
der Bunkervorgang überwacht und
d)
eine der Einrichtungen nach Artikel 8.05 Nummer 10 ES-TRIN genutzt wird.
2.
Der Schiffsführer hat weiter dafür zu sorgen, dass die für den Bunkervorgang verantwortlichen Personen der Bunkerstelle und des Fahrzeugs vor Beginn des Bunkervorgangs folgendes festgelegt haben:
a)
die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems nach Artikel 8.05 Nummer 11 ES-TRIN und einer Sprechverbindung zwischen Schiff und Bunkerstelle,
b)
die zu bebunkernde Menge je Brennstofftank und die Einfüllleistung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Entlüftungsprobleme des Brennstofftanks,
c)
die Reihenfolge der Befüllungen der Brennstofftanks und
d)
die Fahrgeschwindigkeit, wenn während der Fahrt gebunkert wird.
3.
Der Schiffsführer des Bunkerbootes darf mit dem Bunkervorgang erst beginnen, wenn die Festlegungen nach Nummer 2 erfolgt sind.
4.
Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das ein anderes Fahrzeug schleppt, schiebt oder gekuppelt mitführt, darf dieses beim Festmachen oder Ankern nicht verlassen, ehe das Fahrwasser freigemacht ist und sich der Führer des Verbandes vergewissert hat, dass es sich in Sicherheit befindet.
Die Nummern 1 bis 3 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug.

Dritter Zweiter Teil - Umweltbestimmungen Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 28 - Donau Gewässerschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen

(keine besonderen Vorschriften)
1.
Die in § 28.03 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 Buchstabe a und d genannten Vorschriften gelten nicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG).
2.
Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) während der Fahrt, beim Umschlag von Gütern sowie beim Ein- und Aussteigen von Fahrgästen ist nicht gestattet.
3.
Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) darf nur an den von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stellen erfolgen.
4.
Im Bunkerbereich dürfen sich nur Besatzungsmitglieder des zu bebunkernden Fahrzeugs, Mitarbeiter der Bunkerstelle oder Personen aufhalten, die über eine von der zuständigen Behörde erteilte Erlaubnis verfügen.
5.
Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) ist sicherzustellen, dass
a)
das zu bebunkernde Fahrzeug so festgemacht ist, dass
aa)
Kabel, insbesondere die elektrischen Kabel, die Erdungskabel und die Schlauchleitungen nicht aufgrund von Zug verformt werden und
bb)
das Fahrzeug bei Gefahr rasch losgemacht werden kann,
b)
eine Prüfliste für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) durch Fahrzeuge, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen,
aa)
im Falle des Bunkerns Lastkraftwagen – Schiff nach dem entsprechenden Standard der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Edition 2.0
(https://www.ccr-zkr.org/files/documents/reglementRP/L_ctrl_avitaillement_GNL_cb_de.pdf), und
bb)
im Falle des Bunkerns Landbunkerstelle – Schiff nach dem entsprechenden Standard der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Edition 2.0
(https://www.ccr-zkr.org/files/documents/reglementRP/L_ctrl_avitaillement_GNL_stb_de.pdf),
ausgefüllt und unterschrieben wurde und alle Fragen in der jeweiligen Prüfliste mit „Ja“ beantwortet sind. Nichtzutreffende Fragen sind zu streichen. Können nicht alle Fragen mit „Ja“ beantwortet werden, ist das Bunkern nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gestattet,
c)
alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen.
6.
Die Prüfliste nach Nummer 5 Buchstabe b muss
a)
in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt werden,
b)
in mindestens einer Sprache vorliegen, die den in Nummer 5 Buchstabe b bezeichneten Personen verständlich ist, und
c)
drei Monate an Bord des Fahrzeugs aufbewahrt werden.
7.
Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) ist ununterbrochen sicherzustellen, dass
a)
alle Maßnahmen getroffen sind, um das Austreten von Flüssigerdgas (LNG) aus einer Leckage zu verhindern,
b)
Druck und Temperatur des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) im normalen Betriebszustand bleiben,
c)
der Füllstand des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) zwischen den zulässigen Niveaus bleibt,
d)
Maßnahmen getroffen sind, um das zu bebunkernde Fahrzeug von der Bunkerstelle nach der in der Betriebsanleitung vorgesehenen Methode zu erden.
8.
Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG)
a)
muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 2.06 folgende für andere Fahrzeuge sichtbare Tafeln führen:
aa)
eine Tafel gemäß § 3.33 (Anlage 3 Bild 62), die darauf hinweist, dass das Stillliegen in weniger als 10,00 m Entfernung verboten ist; die Seitenlängen der Tafel müssen mindestens 60 cm betragen,
bb)
eine Tafel A.9 (Anlage 7), die darauf hinweist, dass Wellenschlag zu vermeiden ist; die längste Seite der Tafel muss mindestens 60 cm betragen,
b)
müssen die Tafeln bei Nacht so beleuchtet sein, dass sie auf beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.
9.
Nach dem Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) ist sicherzustellen, dass
a)
die Rohrleitungen für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) bis zum Brennstofftank vollständig entleert sind,
b)
die Ventile geschlossen sowie die Schlauchleitungen und die Verbindung zwischen Fahrzeug und Bunkerstelle für Flüssigerdgas (LNG) getrennt sind,
c)
der zuständigen Behörde gemeldet wird, dass das Bunkern abgeschlossen ist.
10.
Der Schiffsführer hat die in den Nummern 2 bis 9 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote und Verbote über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
11.
Die für die Bunkerstelle verantwortliche Person hat die in den Nummern 2 bis 4, Nummer 5 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 6 Buchstabe a und b und den Nummern 7 und 9 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
(keine besonderen Vorschriften)
1.
Die in § 28.03 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 Buchstabe a und d genannten Vorschriften gelten nicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG).
2.
Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) während der Fahrt, beim Umschlag von Gütern sowie beim Ein- und Aussteigen von Fahrgästen ist nicht gestattet.
3.
Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) darf nur an den von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stellen erfolgen.
4.
Im Bunkerbereich dürfen sich nur Besatzungsmitglieder des zu bebunkernden Fahrzeugs, Mitarbeiter der Bunkerstelle oder Personen aufhalten, die über eine von der zuständigen Behörde erteilte Erlaubnis verfügen.
5.
Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) ist sicherzustellen, dass
a)
das zu bebunkernde Fahrzeug so festgemacht ist, dass
aa)
Kabel, insbesondere die elektrischen Kabel, die Erdungskabel und die Schlauchleitungen nicht aufgrund von Zug verformt werden und
bb)
das Fahrzeug bei Gefahr rasch losgemacht werden kann,
b)
eine Prüfliste für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) durch Fahrzeuge, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen,
aa)
im Falle des Bunkerns Lastkraftwagen – Schiff nach dem entsprechenden Standard der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Edition 2.0
(https://www.ccr-zkr.org/files/documents/reglementRP/L_ctrl_avitaillement_GNL_cb_de.pdf), und
bb)
im Falle des Bunkerns Landbunkerstelle – Schiff nach dem entsprechenden Standard der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Edition 2.0
(https://www.ccr-zkr.org/files/documents/reglementRP/L_ctrl_avitaillement_GNL_stb_de.pdf),
ausgefüllt und unterschrieben wurde und alle Fragen in der jeweiligen Prüfliste mit „Ja“ beantwortet sind. Nichtzutreffende Fragen sind zu streichen. Können nicht alle Fragen mit „Ja“ beantwortet werden, ist das Bunkern nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gestattet,
c)
alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen.
6.
Die Prüfliste nach Nummer 5 Buchstabe b muss
a)
in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt werden,
b)
in mindestens einer Sprache vorliegen, die den in Nummer 5 Buchstabe b bezeichneten Personen verständlich ist, und
c)
drei Monate an Bord des Fahrzeugs aufbewahrt werden.
7.
Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) ist ununterbrochen sicherzustellen, dass
a)
alle Maßnahmen getroffen sind, um das Austreten von Flüssigerdgas (LNG) aus einer Leckage zu verhindern,
b)
Druck und Temperatur des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) im normalen Betriebszustand bleiben,
c)
der Füllstand des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) zwischen den zulässigen Niveaus bleibt,
d)
Maßnahmen getroffen sind, um das zu bebunkernde Fahrzeug von der Bunkerstelle nach der in der Betriebsanleitung vorgesehenen Methode zu erden.
8.
Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG)
a)
muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 2.06 folgende für andere Fahrzeuge sichtbare Tafeln führen:
aa)
eine Tafel gemäß § 3.33 (Anlage 3 Bild 62), die darauf hinweist, dass das Stillliegen in weniger als 10,00 m Entfernung verboten ist; die Seitenlängen der Tafel müssen mindestens 60 cm betragen,
bb)
eine Tafel A.9 (Anlage 7), die darauf hinweist, dass Wellenschlag zu vermeiden ist; die längste Seite der Tafel muss mindestens 60 cm betragen,
b)
müssen die Tafeln bei Nacht so beleuchtet sein, dass sie auf beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.
9.
Nach dem Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) ist sicherzustellen, dass
a)
die Rohrleitungen für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) bis zum Brennstofftank vollständig entleert sind,
b)
die Ventile geschlossen sowie die Schlauchleitungen und die Verbindung zwischen Fahrzeug und Bunkerstelle für Flüssigerdgas (LNG) getrennt sind,
c)
der zuständigen Behörde gemeldet wird, dass das Bunkern abgeschlossen ist.
10.
Der Schiffsführer hat die in den Nummern 2 bis 9 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote und Verbote über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
11.
Die für die Bunkerstelle verantwortliche Person hat die in den Nummern 2 bis 4, Nummer 5 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 6 Buchstabe a und b und den Nummern 7 und 9 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

Dritter Zweiter Teil - Umweltbestimmungen Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 28 - Donau Gewässerschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen

(keine besonderen Vorschriften) Es ist verboten, die Außenhaut eines Fahrzeugs mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.
(keine besonderen Vorschriften) Es ist verboten, die Außenhaut eines Fahrzeugs mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.

Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 28 - Donau

1.
Für das Begegnen auf den Strecken
a)
zwischen der Mündung des Main-Donau-Kanals (km 2411,60) und dem Oberwasser der Schleuse Straubing (km 2330,50),
b)
zwischen Vilshofen (km 2249,00) und Schalding (km 2234,50) und
c)
zwischen der Liegestelle Schildorf (km 2220,00) und Grünau (2205,56)
gelten die Regeln der Nummern 2 und 3.
2.
Abweichend von § 6.04 müssen die Bergfahrer und die Talfahrer ihren Kurs so weit nach Steuerbord richten, dass die Vorbeifahrt ohne Gefahr Backbord an Backbord stattfinden kann.
3.
Der Bergfahrer kann verlangen, dass die Vorbeifahrt nach den Regeln des § 6.04 Steuerbord an Steuerbord stattfindet, wenn er
a)
zu einer Nebenwasserstraße, einem Hafen, einer Lade-, Lösch-, Anlege- oder Liegestelle oder einer Landebrücke am rechten Ufer fährt,
b)
von einer am rechten Ufer gelegenen Lade-, Lösch-, Anlege- oder Liegestelle oder einer Landebrücke abfährt oder
c)
aus einer Nebenwasserstraße oder einem Hafen ausfahren will.
Satz 1 gilt nur, wenn sich der Bergfahrer zuvor vergewissert hat, dass seinem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.
4.
Das Begegnen eines Fahrzeugs oder Verbandes mit einem Fahrzeug oder einem Verband mit jeweils einer Gesamtbreite von mehr als 11,45 m ist zwischen dem unteren Vorhafen der Schleuse Regensburg (km 2379,20) und der Lazarettspitze (km 2377,80) verboten. Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder Verbandes nach Satz 1 hat sich vor der Einfahrt in den in Satz 1 genannten Bereich über Funk (Kanal 10) zu melden. § 6.07 ist entsprechend anzuwenden. Satz 1 und 3 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug.

Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 28 - Donau

(keine besonderen Vorschriften)

Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 28 - Donau

(keine besonderen Vorschriften)

Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 28 - Donau

(keine besonderen Vorschriften)

Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 28 - Donau

An der Liegestelle Heining (km 2232,36 bis km 2231,62) gelten folgende besonderen Regeln zum Stillliegen:
1.
Ein Fahrzeug, das bestimmte entzündbare Güter nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 227), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Abschnitt 7.1.5 oder 7.2.5 ADN befördert und die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss, darf nur stillliegen, wenn es auf Schleusung wartet.
2.
Ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb muss auch dann an Land festgemacht sein, wenn es ankert. Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug, das zu einem Verband gehört.
3.
Ein Fahrzeug muss vom Ufer einen Abstand von mindestens 10,00 m halten.
4.
Ein Kleinfahrzeug darf nicht stillliegen.

Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 28 - Donau

1.
Hat der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) erreicht oder überschritten, so ist die Schifffahrt einschließlich des Übersetzverkehrs einzustellen. Die Höchsten Schifffahrtswasserstände sowie die Abschnitte, für die sie gelten, sind nachstehend aufgeführt:
PegelWasserstand
in cm
Abschnitt
Oberndorf480Kelheim bis Schleuse Regensburg
Regensburg-Schwabelweis520Schleuse Regensburg bis Schleuse Geisling
Pfatter600Schleuse Geisling bis Schleuse Straubing
Pfelling620Straubing bis Deggendorf
Hofkirchen480Deggendorf bis Schalding
Passau-Donau780Schalding bis Jochenstein.
2.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 1 Satz 1 zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs dadurch nicht gefährdet werden.

Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 28 - Donau

(keine besonderen Vorschriften)

Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 28 - Donau

(keine besonderen Vorschriften)

Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 28 - Donau

(keine besonderen Vorschriften)

Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 28 - Donau

(keine besonderen Vorschriften)

Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 28 - Donau

Die zulässigen Durchfahrtshöhen und -breiten unter festen Brücken und die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen werden von der zuständigen Behörde durch schifffahrtspolizeilichen Hinweis bekannt gemacht.

Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 28 - Donau

(keine besonderen Vorschriften)

Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 28 - Donau

Ein Verband muss seine mitgeführten Einheiten rechtzeitig für die Schleusung umgruppieren, soweit dies für eine ordnungsgemäße Schleusung erforderlich ist. Ein talfahrender Verband darf nach der Schleusung nur im unteren Vorhafen zusammengestellt werden; er darf hierzu an beiden Ufermauern des unteren Schleusenvorhafens anlegen. Ein bergfahrender Verband darf nach der Schleusung erst nach der Ausfahrt aus dem oberen Schleusenvorhafen wieder zusammengestellt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Sätzen 1 bis 3 zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt dadurch nicht gefährdet werden.

Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 28 - Donau

1.
Abweichend von § 6.28 Nummer 1 Satz 1 gehören im Falle der Schleusen Kachlet und Jochenstein neben der Schleuse jeweils die Strecke zwischen der Schleuse und den Vorsignalanlagen zum Schleusenbereich.
2.
In den Schleusen Kachlet und Jochenstein wird abweichend von § 6.29 Nummer 1 Satz 1 jeweils in der Reihenfolge des Eintreffens an den Vorsignalanlagen geschleust.
3.
In den Schleusenbereichen Kachlet und Jochenstein wird jeweils das Einfahren in die Schleuse zusätzlich zu den in § 6.28a Nummer 2 genannten Sichtzeichen auch durch Signallichter der Vor- und Abrufsignalanlagen geregelt. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person müssen hierzu die folgenden Regeln beachten:
a)
Talfahrt (Vorsignal oder Abrufsignal):
Die Weisung zur Benutzung der Schleusenkammer wird durch Richtungsweiser gegeben, die aus zwei weißen Signallichtern nebeneinander bestehen, die folgende Bedeutung haben:
aa)
linkes festes Licht, rechtes Gleichtaktlicht:
rechte Schleuse benutzen;
bb)
rechtes festes Licht, linkes Gleichtaktlicht:
linke Schleuse benutzen;
cc)
festes Licht links und rechts:
bis zur Einweisung warten;
dd)
Gleichtaktlicht links und rechts:
beide Schleusen benutzbar.
b)
Bergfahrt (Vorsignal):
Die Weisung zur Benutzung der Schleusenkammer wird durch Richtungsweiser gegeben, die aus einem Signallicht bestehen, das folgende Bedeutung hat:
aa)
ein festes Licht:
bis zur Einweisung warten,
bb)
ein Gleichtaktlicht:
Einfahrt in die Schleuse frei.
4.
Abweichend von Nummer 3 Satz 2 müssen der Schiffsführer und die nach 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person eines Kleinfahrzeugs nur die Sichtzeichen nach § 6.28a Nummer 2 Satz 1 bis 5 beachten.

Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 28 - Donau

(keine besonderen Vorschriften)

Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 28 - Donau

(keine besonderen Vorschriften)

Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 28 - Donau

1.
Der Schiffsführer eines zu Tal fahrenden Fahrzeugs und der Führer eines zu Tal fahrenden Verbandes, das oder der seine Fahrt auf der Strecke zwischen den Staustufen Jochenstein und Aschach unterbrechen will, muss dies beim Schleusenvorgang in Jochenstein der Schleusenaufsicht melden. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.
2.
Für die Ausübung der Fischerei gelten folgende Regeln:
a)
Das Schleppfischen mit mehreren Fahrzeugen nebeneinander ist verboten.
b)
Das Aufstellen von Fischereigeräten in der Fahrrinne, in deren Nähe oder auf bezeichneten Liegeplätzen ist verboten.

Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 28 - Donau

(keine besonderen Vorschriften)

Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 28 - Donau

(keine besonderen Vorschriften)

Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 28 - Donau

Ein Kleinfahrzeug das mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, darf die Altwässer, insbesondere Wasserflächen hinter Parallelwerken oder Leitdämmen, nicht befahren. Satz 1 gilt nicht für
1.
ein Fahrzeug, das zur Ausübung eines Berufsfischereirechtes oder Jagdrechtes benutzt wird;
2.
Zu- und Abfahrten von Liegeplätzen, die von der zuständigen Behörde zugelassen sind.

Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 28 - Donau

(keine besonderen Vorschriften)

Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 28 - Donau

Das Befahren der zwischen Friesheim (km 2363,25) und Kiefenholz (km 2359,05) ausgewiesenen Fischruhezonen ist verboten.

Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 28 - Donau

(keine besonderen Vorschriften)

Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 28 - Donau

1.
Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils die Vorschriften über
a)
das Verhalten beim Begegnen nach § 28.06 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 und 3 Satz 1, dieser in Verbindung mit Satz 2, und Nummer 4 Satz 1 und 3 und
b)
die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 28.11 Nummer 1 Satz 1
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
2.
Der Schiffsführer hat
a)
sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 28.02 Nummer 1 bis 4 nicht überschreitet und
b)
die Vorschriften über
aa)
die Zusammenstellung der Verbände nach § 28.03 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2,
bb)
das Stillliegen nach § 28.10 Nummer 1, 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Nummer 3 und 5 und
cc)
die Umgruppierung und Zusammenstellung eines Verbandes bei der Schleusung nach § 28.18 Satz 1, 2 Halbsatz 1 und Satz 3
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
c)
das in § 28.25 Satz 1 angeordnete Verbot, die Altwässer zu befahren, und das in § 28.27 angeordnete Verbot, die bezeichneten Fischruhezonen zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass diese Verbote beachtet werden.
3.
Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn es oder er die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 28.02 Nummer 1 bis 3 und Nummer 5 Buchstabe a und b nicht überschreitet.

Zweiter Teil - Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen | Kapitel 28 - Donau

Unbeschadet des § 1.01 Nummer 30 und 31, § 3.02 Nummer 2 und § 4.06 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a dürfen Lichter, Signalleuchten und Radargeräte, die den Anforderungen der vor dem 1. September 2024 von der Donaukommission für die Donau beschlossenen Empfehlungen jeweils entsprechen, bis zu deren Ersatz weiterverwendet werden. Satz 1 gilt unbeschadet des § 2.04 für die an den Fahrzeugen angebrachten Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger entsprechend.

Dritter Teil - Umweltbestimmungen | Kapitel 29 - Gewässerschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen

Für die Behandlung von Schiffsabfällen einschließlich deren Einleitung oder Einbringung in das Wasser gelten die Bestimmungen des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (BGBl. 2003 II S. 1799) sowie die zu seiner Ausführung ergangenen Vorschriften.

Dritter Teil - Umweltbestimmungen | Kapitel 29 - Gewässerschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen

Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstraße zu vermeiden. Insbesondere der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass kein Brenn- oder Schmierstoff in die Wasserstraße gelangt.

Dritter Teil - Umweltbestimmungen | Kapitel 29 - Gewässerschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen

1.
Der Schiffsführer hat beim Bunkern von Brenn- und Schmierstoffen dafür zu sorgen, dass
a)
die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt,
b)
bei separater Befüllung der Brennstofftanks die Absperrventile innerhalb der Verbindungsrohrleitungen der Brennstofftanks geschlossen sind,
c)
der Bunkervorgang überwacht und
d)
eine der Einrichtungen nach Artikel 8.05 Nummer 10 ES-TRIN genutzt wird.
2.
Der Schiffsführer hat weiter dafür zu sorgen, dass die für den Bunkervorgang verantwortlichen Personen der Bunkerstelle und des Fahrzeugs vor Beginn des Bunkervorgangs folgendes festgelegt haben:
a)
die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems nach Artikel 8.05 Nummer 11 ES-TRIN und einer Sprechverbindung zwischen Schiff und Bunkerstelle,
b)
die zu bebunkernde Menge je Brennstofftank und die Einfüllleistung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Entlüftungsprobleme des Brennstofftanks,
c)
die Reihenfolge der Befüllungen der Brennstofftanks und
d)
die Fahrgeschwindigkeit, wenn während der Fahrt gebunkert wird.
3.
Der Schiffsführer des Bunkerbootes darf mit dem Bunkervorgang erst beginnen, wenn die Festlegungen nach Nummer 2 erfolgt sind.
4.
Die Nummern 1 bis 3 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug.

Dritter Teil - Umweltbestimmungen | Kapitel 29 - Gewässerschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen

1.
Die in § 28.03 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 Buchstabe a und d genannten Vorschriften gelten nicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG).
2.
Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) während der Fahrt, beim Umschlag von Gütern sowie beim Ein- und Aussteigen von Fahrgästen ist nicht gestattet.
3.
Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) darf nur an den von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stellen erfolgen.
4.
Im Bunkerbereich dürfen sich nur Besatzungsmitglieder des zu bebunkernden Fahrzeugs, Mitarbeiter der Bunkerstelle oder Personen aufhalten, die über eine von der zuständigen Behörde erteilte Erlaubnis verfügen.
5.
Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) ist sicherzustellen, dass
a)
das zu bebunkernde Fahrzeug so festgemacht ist, dass
aa)
Kabel, insbesondere die elektrischen Kabel, die Erdungskabel und die Schlauchleitungen nicht aufgrund von Zug verformt werden und
bb)
das Fahrzeug bei Gefahr rasch losgemacht werden kann,
b)
eine Prüfliste für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) durch Fahrzeuge, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen,
aa)
im Falle des Bunkerns Lastkraftwagen – Schiff nach dem entsprechenden Standard der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Edition 2.0
(https://www.ccr-zkr.org/files/documents/reglementRP/L_ctrl_avitaillement_GNL_cb_de.pdf), und
bb)
im Falle des Bunkerns Landbunkerstelle – Schiff nach dem entsprechenden Standard der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Edition 2.0
(https://www.ccr-zkr.org/files/documents/reglementRP/L_ctrl_avitaillement_GNL_stb_de.pdf),
ausgefüllt und unterschrieben wurde und alle Fragen in der jeweiligen Prüfliste mit „Ja“ beantwortet sind. Nichtzutreffende Fragen sind zu streichen. Können nicht alle Fragen mit „Ja“ beantwortet werden, ist das Bunkern nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gestattet,
c)
alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen.
6.
Die Prüfliste nach Nummer 5 Buchstabe b muss
a)
in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt werden,
b)
in mindestens einer Sprache vorliegen, die den in Nummer 5 Buchstabe b bezeichneten Personen verständlich ist, und
c)
drei Monate an Bord des Fahrzeugs aufbewahrt werden.
7.
Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) ist ununterbrochen sicherzustellen, dass
a)
alle Maßnahmen getroffen sind, um das Austreten von Flüssigerdgas (LNG) aus einer Leckage zu verhindern,
b)
Druck und Temperatur des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) im normalen Betriebszustand bleiben,
c)
der Füllstand des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) zwischen den zulässigen Niveaus bleibt,
d)
Maßnahmen getroffen sind, um das zu bebunkernde Fahrzeug von der Bunkerstelle nach der in der Betriebsanleitung vorgesehenen Methode zu erden.
8.
Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG)
a)
muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 2.06 folgende für andere Fahrzeuge sichtbare Tafeln führen:
aa)
eine Tafel gemäß § 3.33 (Anlage 3 Bild 62), die darauf hinweist, dass das Stillliegen in weniger als 10,00 m Entfernung verboten ist; die Seitenlängen der Tafel müssen mindestens 60 cm betragen,
bb)
eine Tafel A.9 (Anlage 7), die darauf hinweist, dass Wellenschlag zu vermeiden ist; die längste Seite der Tafel muss mindestens 60 cm betragen,
b)
müssen die Tafeln bei Nacht so beleuchtet sein, dass sie auf beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.
9.
Nach dem Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) ist sicherzustellen, dass
a)
die Rohrleitungen für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) bis zum Brennstofftank vollständig entleert sind,
b)
die Ventile geschlossen sowie die Schlauchleitungen und die Verbindung zwischen Fahrzeug und Bunkerstelle für Flüssigerdgas (LNG) getrennt sind,
c)
der zuständigen Behörde gemeldet wird, dass das Bunkern abgeschlossen ist.
10.
Der Schiffsführer hat die in den Nummern 2 bis 9 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote und Verbote über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
11.
Die für die Bunkerstelle verantwortliche Person hat die in den Nummern 2 bis 4, Nummer 5 Buchstabe b in Verbindung mit Nummer 6 Buchstabe a und b und den Nummern 7 und 9 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

Dritter Teil - Umweltbestimmungen | Kapitel 29 - Gewässerschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen

Es ist verboten, die Außenhaut eines Fahrzeugs mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.

Dritter Teil - Umweltbestimmungen | Kapitel 28 29 - Gewässerschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen

(Fundstelle: BGBl. I 2012, Anlageband zu Nr. 1, S. 213)
  A : Österreich  
  B : Belgien  
  BG : Bulgarien  
  BIH : Bosnien und Herzegowina  
  BY : Weissrussland  
  CH : Schweiz  
  CZ : Tschechische Republik  
  D : Deutschland  
  F : Frankreich  
  FI : Finnland  
  HR : Kroatien  
  HU : Ungarn  
  I : Italien  
  L : Luxemburg  
  LT : Litauen  
  MD : Republik Moldavien  
  MLT : Malta  
  N : Niederlande  
  NO : Norwegen  
  P : Portugal  
  PL : Polen  
  R : Rumänien  
  RUS : Russische Föderation  
  SE : Schweden  
  SI : Slowenien  
  SRB : Serbien  
  SK : Slowakei  
  UA : Ukraine  

Dritter Teil - Umweltbestimmungen | Kapitel 28 29 - Gewässerschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen

(ohne Inhalt)

Dritter Teil - Umweltbestimmungen | Kapitel 28 29 - Gewässerschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen

(Fundstelle: BGBl. I 2012, Anlageband zu Nr. 1, S. 214 - 232 ;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1.
Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.
2.
Ein Schubverband, dessen Länge 110,00 m nicht überschreitet, gilt als einzeln fahrendes Fahrzeug von gleicher Länge.
3.
Zeichenerklärung:








 
Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen. Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht.





Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
 


1  
§ 3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen
Nummer 1: Der Horizontbogen, über den das Topplicht, die Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sind

 


2  
§ 3.08 Einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb
Nummer 1: Länge bis 110,00 m

 


3  
§ 3.08 Einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb
Nummer 1 und 2: Länge mehr als 110,00 m

 


4  


§ 3.09 Schleppverband
Nummer 1: Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze eines Verbandes fährt

 


5/4  


§ 3.09 Schleppverband
Nummer 2: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahren

 


6  


§ 3.09 Schleppen
Nummer 3 Satz 1: Geschlepptes Fahrzeug

 


7  


§ 3.09 Schleppen
Nummer 3 Satz 3 Buchstabe a: Anhanglänge des Verbandes über 110,00 m

 


8  


§ 3.09 Schleppen
Nummer 3 Satz 3 Buchstabe b: Anhanglänge des Verbandes mit mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen

 


9  


§ 3.09 Schleppen
Nummer 3 und 4: Das Fahrzeug als letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes

 


10  


§ 3.09 Schleppen
Nummer 3 und 4: Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes

 


11    
§ 3.10 Schubverband
Nummer 1: Schubverband

 


12    
§ 3.10 Schubverband
Nummer 1 Buchstabe c: Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge

 


13    
§ 3.10 Schubverband
Nummer 2: Zwei schiebende Fahrzeuge

 


14  


§ 3.10 Schubverband
Nummer 3 und 4: Geschleppter Schubverband

 


15    
§ 3.11 Gekuppelte Fahrzeuge
Nummer 1: Zwei Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

 


16    
§ 3.11 Gekuppelte Fahrzeuge
Nummer 1: Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb

 


17    
§ 3.12 Fahrzeug unter Segel

 


18    
§ 3.13 Kleinfahrzeug
Nummer 1 Buchstabe a, b und c: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb

 


19    
§ 3.13 Kleinfahrzeug
Nummer 1 Buchstabe d, e und f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit Seitenlichtern unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne

 


20    
§ 3.13 Kleinfahrzeug
Nummer 1 Buchstabe f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht

 


21    
§ 3.13 Kleinfahrzeug
Nummer 3: Geschleppt oder längsseits gekuppelt

 


22    
§ 3.13 Kleinfahrzeug
Nummer 4: Unter Segel fahrend

 


23    
§ 3.13 Kleinfahrzeug
Nummer 4: Unter Segel fahrend mit einer einzigen Laterne am Topp

 


24    
§ 3.13 Kleinfahrzeug
Nummer 4: Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht und bei Annäherung eines anderen Fahrzeugs ein zweites Licht zeigend

 


25    
§ 3.13 Kleinfahrzeug
Nummer 5: Einzeln weder mit Antriebsmaschine noch unter Segel fahrend

 


26  


§ 3.13 Kleinfahrzeug
Nummer 1 und 6: Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrend

 


27a  


    27b  


§ 3.14 Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 1: Bestimmte entzündbare Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN

 


28a  


    28b  


§ 3.14 Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 2: Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN

 


29a  


    29b  


§ 3.14 Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 3: Bestimmte explosive Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN

 


30  


§ 3.14 Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 4: Schubverband

 


31  


§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 4: Gekuppelte Fahrzeuge

 


32  


§ 3.14 Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Nummer 5: Schubverband mit zwei schiebenden Fahrzeugen

    33  


§ 3.15 Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist und dessen Länge unter
20,00 m liegt

 


34    
§ 3.16 Fähre
Nummer 1: Nicht frei fahrende Fähre

 


35    
§ 3.16 Fähre
Nummer 2: Oberster Buchtnachen oder Döpper bei einer Gierfähre am Längsseil

 


36    
§ 3.16 Fähre
Nummer 3: Frei fahrende Fähre

    37  


§ 3.17 Fahrzeug, das einen Vorrang besitzt

 


38  


§ 3.18 Manövrierunfähiges Fahrzeug

 


39    
§ 3.19 Schwimmkörper und schwimmende Anlage

 


40    
§ 3.20 Fahrzeug beim Stillliegen
Nummer 1: Fahrzeug mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs, einer Fähre und eines schwimmenden Gerätes bei der Arbeit

 


41    
§ 3.20 Fahrzeug beim Stillliegen
Nummer 2: Kleinfahrzeug mit Ausnahme des Beiboots

 


42  


§ 3.21 Stillliegendes Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

 


43  


§ 3.21 Stillliegendes Fahrzeug bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Schubverband

 


44  


§ 3.21 Stillliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Gekuppelte Fahrzeuge

 


45    
§ 3.22 Fähre, die an ihrer Anlegestelle stillliegt
Nummer 1: Nicht frei fahrende Fähre

 


46    
§ 3.22 Fähre, die an ihrer Anlegestelle stillliegt
Nummer 2: Frei fahrende Fähre

 


47    
§ 3.23 Schwimmkörper und schwimmende Anlage

 


48  


§ 3.24 Fischereifahrzeug mit Netz oder Ausleger

 


49a  


    49b  



§ 3.25 Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug
Nummer 1 Buchstabe a: Durchfahrt frei an beiden Seiten

 


50a  


    50b  


§ 3.25 Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug
Nummer 1 Buchstabe a und b: Durchfahrt frei an einer Seite

 


51  


§ 3.25 Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug
Nummer 1 Buchstabe c: Schutz gegen Wellenschlag; Durchfahrt frei an beiden Seiten

 


52  


§ 3.25 Schwimmendes Gerät bei der Arbeit sowie festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug
Nummer 2: Festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug; Durchfahrt frei an einer Seite

 


53  


§ 3.26 Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kann
Nummer 1 und 3: Fahrzeug und Anker

 


54  


§ 3.26 Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kann
Nummer 2 und 3: Schwimmkörper, schwimmende Anlage und dessen oder deren Anker

 


55  


§ 3.26 Fahrzeug, Schwimmkörper und schwimmende Anlage, dessen oder deren Anker die Schifffahrt gefährden kann
Nummer 4: Anker eines schwimmenden Gerätes

 


56  


§ 3.27 Fahrzeug der Überwachungsbehörden, der Feuerwehr, der Zollverwaltung, der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes, Wasserrettungsfahrzeug im Rettungseinsatz

 


57  


§ 3.28 Fahrzeug, das Arbeiten in der Wasserstraße ausführt

§ 3.28a Mehrzweckfahrzeug der Bundeswehr

 


58  


§ 3.29 Schutz gegen Sog und Wellenschlag

 


59  


§ 3.30 Notzeichen

 


60  


§ 3.31 Satz 1 Buchstabe a           Verbot, das Fahrzeug zu betreten

 


60a  


§ 3.31 Satz 1 Buchstabe b           Verbot, das Fahrzeug zu betreten

 


61  


§ 3.32 Satz 1 Buchstabe a           Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden

 


61a  


§ 3.32 Satz 1 Buchstabe b           Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden

 


62  


§ 3.33 Verbot des Stillliegens nebeneinander

§ 28.04 Nummer 8 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa           Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
 


63  


§ 6.04 Begegnen
Nummer 3: Begegnen an der Steuerbordseite

 


64  


§ 8.12 Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern

§§ 21.21, 22.21, 23.21, 24.21 Bezeichnung eines Sportfahrzeugs beim Einsatz von Tauchern

 


65  


§ 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen

Dritter Teil - Umweltbestimmungen | Kapitel 28 29 - Gewässerschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen

(ohne Inhalt)

Dritter Teil - Umweltbestimmungen | Kapitel 28 29 - Gewässerschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen

(ohne Inhalt)

Dritter Teil - Umweltbestimmungen | Kapitel 28 29 - Gewässerschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen

(Fundstelle: BGBl. I 2012, Anlageband zu Nr. 1, S. 233 - 235 ;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Vorbemerkung:

Die Schallzeichen, ausgenommen die Glockenschläge, bestehen in der Abgabe eines Tones oder mehrerer Töne hintereinander mit folgenden Merkmalen:

– kurzer Ton: ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer;

– langer Ton: ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer.

Die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen beträgt etwa eine Sekunde.

Jedoch besteht das Zeichen „Folge von sehr kurzen Tönen“ aus einer Folge von mindestens sechs Tönen je von etwa einer Viertelsekunde Dauer, wobei die Pause zwischen den Tönen ebenso lang ist.

Eine Gruppe von Glockenschlägen muss etwa vier Sekunden dauern. Sie kann durch Schläge von Metall auf Metall gleicher Dauer ersetzt werden.
A.
Allgemeine Zeichen

  1 langer Ton „Achtung“
       
  1 kurzer Ton „Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord“
       
■ ■   2 kurze Töne „Ich richte meinen Kurs nach Backbord“
       
■ ■ ■   3 kurze Töne „Meine Maschine geht rückwärts“
       
■ ■ ■ ■   4 kurze Töne „Ich bin manövrierunfähig“
       
▪▪▪▪▪▪▪▪▪       Folge sehr kurzer Töne „Gefahr eines Zusammenstoßes“
       
▬ ▬        Wiederholte lange Töne „Notsignal“ § 4.04 Nummer 1
       
  Gruppe von Glockenschlägen „Notsignal“ § 4.04 Nummer 1
       
▪ ▬ ▪ ▬   Mindestens 15 Minuten
lang ununterbrochene
Wiederholung abwech-
selnd eines kurzen und
eines langen Tones in
Verbindung mit dem
Lichtzeichen nach
§ 4.01 Nummer 2
„Bleib-Weg-Signal“ § 8.09 Nummer 2
in Verbindung mit Nummer 1
B.
Begegnungszeichen
Vorbeifahrt an Backbord verlangt    
         
Normalfall:   1 kurzer Ton „Ich will an Backbord vorbeifahren“
      des Bergfahrers   § 6.04 Nummer 4 Buchstabe a
         
    1 kurzer Ton „Einverstanden, fahren Sie an Backbord vorbei“
      des Talfahrers   § 6.04 Nummer 5
           
Abweichung: ■ ■   2 kurze Töne „Nicht einverstanden, fahren Sie an Steuerbord vorbei“
      des Talfahrers   § 6.05 Nummer 2 Buchstabe b
           
  ■ ■   2 kurze Töne „Einverstanden, ich werde an Steuerbord vorbeifahren“
      des Bergfahrers   § 6.05 Nummer 3 Buchstabe b
           
Vorbeifahrt an Steuerbord verlangt    
         
Normalfall: ■ ■   2 kurze Töne „Ich will an Steuerbord vorbeifahren“
      des Bergfahrers   § 6.04 Nummer 4 Buchstabe b
         
  ■ ■   2 kurze Töne „Einverstanden, fahren Sie an Steuerbord vorbei“
      des Talfahrers   § 6.04 Nummer 5
           
Abweichung:   1 kurzer Ton „Nicht einverstanden, fahren Sie an Backbord vorbei“
      des Talfahrers   § 6.05 Nummer 2 Buchstabe a
         
    1 kurzer Ton „Einverstanden, ich werde an Backbord vorbeifahren“
      des Bergfahrers   § 6.05 Nummer 3 Buchstabe a
C.
Überholzeichen
Überholen an Backbord des Vorausfahrenden verlangt    
         
  ▬ ▬ ▪▪   2 lange Töne, „Ich will auf Ihrer Backbordseite überholen“
      2 kurze Töne   § 6.10 Nummer 2 Buchstabe a
      des Überholenden    
           
         
Normalfall:     Kein Zeichen „Einverstanden, Sie können auf meiner Backbordseite überholen“
      des Vorausfahrenden   § 6.10 Nummer 3
           
Abweichung: ■ ■   2 kurze Töne „Nicht einverstanden, überholen Sie auf meiner Steuerbordseite“
      des Vorausfahrenden   § 6.10 Nummer 4 Satz 1 Buchstabe b
           
    1 kurzer Ton „Einverstanden, ich werde auf Ihrer Steuerbordseite überholen“
      des Überholenden   § 6.10 Nummer 4 Satz 2 Buchstabe b
     
Überholen an Steuerbord des Vorausfahrenden verlangt    
         
    2 lange Töne, „Ich will auf Ihrer Steuerbordseite überholen“
      1 kurzer Ton   § 6.10 Nummer 2 Buchstabe b
      des Überholenden    
           
         
Normalfall:     Kein Schallzeichen „Einverstanden, Sie können auf meiner Steuerbordseite überholen“
      des Vorausfahrenden   § 6.10 Nummer 3
           
Abweichung:   1 kurzer Ton „Nicht einverstanden, überholen Sie auf meiner Backbordseite“
      des Vorausfahrenden   § 6.10 Nummer 4 Satz 1 Buchstabe a
         
  ■ ■   2 kurze Töne „Einverstanden, ich werde auf Ihrer Backbordseite überholen“
      des Überholenden   § 6.10 Nummer 4 Satz 2 Buchstabe a
         
Unmöglichkeit des Überholens    
         
  ■ ■ ■ ■ ■   5 kurze Töne „Man kann mich nicht überholen“
      des Vorausfahrenden   § 6.10 Nummer 5
D.
Wendezeichen
  ▬ ▪   1 langer Ton, „Ich wende über Steuerbord“
      1 kurzer Ton   § 6.13 Nummer 2 Buchstabe a,
§ 6.16 Nummer 2 Buchstabe c
Doppelbuchstabe aa
           
         
  ▬ ▪▪   1 langer Ton, „Ich wende über Backbord“
      2 kurze Töne   § 6.13 Nummer 2 Buchstabe b,
§ 6.16 Nummer 2 Buchstabe c
Doppelbuchstabe bb
           
           
E.
Zeichen bei der Einfahrt in und der Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen
  ▬ ▬ ▬ ▪   3 lange Töne, „Ich will meinen Kurs nach Steuerbord richten“
      1 kurzer Ton   § 6.16 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a
           
         
  ▬ ▬ ▬ ▪▪   3 lange Töne, „Ich will meinen Kurs nach Backbord richten“
      2 kurze Töne   § 6.16 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b
           
           
  ▬ ▬ ▬   3 lange Töne „Ich will überqueren“
          § 6.16 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe c
F.
(ohne Inhalt)
G.
Zeichen bei unsichtigem Wetter
a) Einzeln fahrendes Fahrzeug und Verband, das oder der kein Radar benutzt  
           
    1 langer Ton,
längstens jede Minute
wiederholt
  § 6.33 Nummer 2 Satz 1,
§ 6.34 Nummer 3, auch in
Verbindung mit Nummer 8
Satz 1
           
b) (ohne Inhalt)  
         
c) Fahrzeug in der Radarfahrt, wenn kein Sprechfunkkontakt zustande kommt  
           
    1 langer Ton,
wiederholt
  § 6.32 Nummer 2 Buchstabe d
Doppelbuchstabe aa
           
d) Stillliegendes Fahrzeug  
           
    1 Gruppe von Glockenschlägen,
längstens jede Minute wiederholt
  § 6.31 Nummer 2, auch in
Verbindung mit Nummer 3
Satz 2
 

Dritter Teil - Umweltbestimmungen | Kapitel 28 29 - Gewässerschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen

(Fundstelle: BGBl. I 2012, Anlageband zu Nr. 1, S. 236 - 255 ;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Vorbemerkung:
1.
Die Zeichen in Abschnitt I können, wie in Abschnitt II angegeben, ergänzt oder erläutert werden.
2.
Eine Tafel kann, um besser erkennbar zu sein, mit einem schmalen weißen Streifen eingefasst werden.
3.
Das Ende eines Verbots, eine Gebots oder einer Einschränkung wird mit dem Hinweisschild E.11 angegeben.
 
A. Verbotszeichen  
     
A.1 Verbot der Durchfahrt und Sperrung der Schifffahrt
– allgemeines Verbotszeichen –
(§ 3.25 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa, § 6.08 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a, § 6.16 Nummer 4, § 6.22 Nummer 1, § 6.22a Nummer 2, § 6.25 Nummer 1, § 6.27 Nummer 1 und § 6.28a Nummer 4)
 
     
  entweder Tafel  

  oder rote Lichter

  oder rote Flaggen
     
  Werden zwei Lichter oder zwei Flaggen übereinander gezeigt, bedeutet dies ein langdauerndes Verbot.  
     
     
A.1a Gesperrte Wasserflächen; jedoch für ein Kleinfahrzeug ohne Antriebsmaschine befahrbar.
(§ 6.22 Nummer 2)
 
     
     
A.2 Überholverbot, allgemein
(§ 6.11 Nummer 1)
     
     
A.3 Überholverbot für Verbände untereinander und zwischen einem Verband und gekuppelten Fahrzeugen. Satz 1 gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreiten.
(§ 6.11 Nummer 2)
     
     
A.4 Verbot des Begegnens und Überholens
(§ 6.08 Nummer 1 Satz 1)
     
     
A.4.1 Verbot des Begegnens und Überholens für Verbände untereinander
(§ 6.08 Nummer 1 Satz 1)
     
     
A.5 Stillliegeverbot auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht
(§ 7.02 Nummer 1 Buchstabe c)
     
     
A.5.1 Stillliegeverbot auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist
(§ 7.02 Nummer 1 Buchstabe k)
     
     
A.6 Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht
(§ 6.18 Nummer 2 Satz 2 und § 7.03 Nummer 1 Buchstabe b)
     
     
A.7 Festmacheverbot am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht
(§ 7.04 Nummer 1 Buchstabe b)
     
     
A.8 Wendeverbot
(§ 6.13 Nummer 4 Satz 1)
     
     
A.9 Vermeidung von Wellenschlag oder Sogwirkungen
(§ 6.20 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe e)
     
     
A.10 Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren
(§ 6.24 Nummer 2 Buchstabe a)
     
     
A.11 Verbot der Einfahrt, die Vorbereitungen zur Fortsetzung der Fahrt sind jedoch zu treffen
(§ 6.28a Nummer 2 Satz 2 Buchstabe c)
     
     
A.12 Fahrverbot für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb
     
     
A.13 Fahrverbot für ein Sportboot
     
     
A.14 Verbot des Wasserskilaufens
     
     
A.15 Fahrverbot für ein Segelfahrzeug
     
     
A.16 Fahrverbot für ein Fahrzeug, das weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fährt
     
     
A.17 Verbot des Segelsurfens
     
     
A.18 Fahrverbot für ein Wassermotorrad (Waterscooter, Jetski usw.)
     
     
A.19 (ohne Inhalt)  
     
     
A.20 Bade- und Schwimmverbot
(§ 8.10 Nummer 1 Buchstabe d)
     
     
B. Gebotszeichen  
     
B.1 Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen
(§ 6.12 Nummer 1)
     
     
B.2 a) Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt
(§ 6.12 Nummer 1)
     
  b) Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt
(§ 6.12 Nummer 1)
     
     
B.3 a) Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt
(§ 6.12 Nummer 1)
     
  b) Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt
(§ 6.12 Nummer 1)
     
     
B.4 a) Gebot, das Fahrwasser nach Backbord zu überqueren
(§ 6.12 Nummer 1)
     
  b) Gebot, das Fahrwasser nach Steuerbord zu überqueren
(§ 6.12 Nummer 1)
     
     
B.5 Gebot, unter bestimmten Bedingungen anzuhalten
(§ 6.26 Nummer 2 Satz 2, § 6.28 Nummer 2 Satz 2 und § 6.29 Nummer 2 Satz 1)
     
     
B.6 Gebot, die angegebene Geschwindigkeit gegenüber dem Ufer (in km/h) nicht zu überschreiten
     
     
B.7 Gebot, Schallzeichen zu geben
     
     
B.8 Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen
(§ 6.08 Nummer 2 Satz 2)
     
     
B.9 a) Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu überqueren, wenn dadurch ein Fahrzeug auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen wird, seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit zu ändern
(§ 6.16 Nummer 3)
     
  b) wie vor
     
     
B.10 Gebot, bei diesem von Land gegebenen „Bleib-Weg-Signal“ die unter § 8.09 Nummer 3 bis 5, jeweils in Verbindung mit Nummer 6, genannten Maßnahmen zu ergreifen; das Schallzeichen besteht aus einer mindestens 15 Minuten langen ununterbrochenen Wiederholung abwechselnd eines kurzen und eines langen Tons, das Lichtzeichen entspricht dem nach § 4.01 Nummer 2.
     
     
B.11 a) Gebot, Sprechfunk zu benutzen
(§ 4.05 Nummer 6)
     
  b) Gebot, Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal zu benutzen
(§ 4.05 Nummer 6)
Beispiel: Kanal 11
     
     
B.12 Gebot zur Nutzung von Landstromanschlüssen
(§ 7.06 Nummer 4)
     
     
C. Zeichen für Einschränkungen  
     
C.1 Die Fahrwassertiefe ist begrenzt.
     
     
C.2 Die lichte Höhe über dem Wasserspiegel ist begrenzt.
     
     
C.3 Die Breite der Durchfahrtsöffnung oder des Fahrwassers ist
begrenzt.
     
     
C.4 Es bestehen Schifffahrtsbeschränkungen; sie sind auf einem zusätzlichen Schild unter dem Schifffahrtszeichen angegeben.
     
     
C.5 Das Fahrwasser ist am rechten (linken) Ufer eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich ein Fahrzeug vom Tafelzeichen entfernt halten muss.
   
     
     
D. Empfehlende Zeichen  
     
D.1 Empfohlene Durchfahrtsöffnung  
     
  a) für Verkehr in beiden Richtungen;
(§ 6.25 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a und § 6.27 Nummer 2 Satz 2)
     
  b) für Verkehr nur in Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind
(in der anderen Richtung untersagt).
(§ 6.25 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und § 6.27 Nummer 2 Satz 2)
   
     
     
D.2 Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten
(§ 6.24 Nummer 2 Buchstabe b)
     
     
D.3 Empfehlung, in die Richtung des Pfeils zu fahren;
     
  in der Richtung vom festen Signallicht zum Gleichtaktsignallicht zu fahren.  
     
     
E. Hinweiszeichen  
     
E.1 Erlaubnis zur Durchfahrt (allgemeines Zeichen)
(§ 3.25 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa, § 6.08 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b, § 6.27 Nummer 2 Satz 1 und § 6.28a Nummer 4)
     
     
E.2 Kreuzung einer Hochspannungsleitung
     
     
E.3 Hinweis auf ein Wehr
     
     
E.4a Nicht frei fahrende Fähre
     
     
E.4b Frei fahrende Fähre
     
     
E.5 Erlaubnis zum Stillliegen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht
(§ 7.05 Nummer 1)
     
     
E.5.1 Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist
(§ 7.05 Nummer 2)
     
     
E.5.2 Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen, die, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind
(§ 7.05 Nummer 3)
     
     
E.5.3 Höchstzahl der Fahrzeuge, die auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nebeneinander stillliegen dürfen
(§ 7.05 Nummer 4)
     
     
E.5.4 Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das nicht die Bezeichnung nach § 3.14 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)
     
     
E.5.5 Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)
     
     
E.5.6 Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)
     
     
E.5.7 Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)
     
     
E.5.8 Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das nicht die Bezeichnung nach § 3.14 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)
     
     
E.5.9 Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Nebenwasserstraße
(§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 4)
a)
             
  Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Steuerbord einmündende Nebenwasserstraße
(§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 5)
b)
             
  Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Backbord einmündende Nebenwasserstraße
(§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 6)
c)
     
     
E.5.10 Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)
     
     
E.5.11 Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)
     
     
E.5.12 Liegestelle für ein Fahrzeug, das keine Bezeichnung nach § 3.14 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)
     
     
E.5.13 Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)
     
     
E.5.14 Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)
     
     
E.5.15 Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)
     
     
E.6 Erlaubnis zum Ankern auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht
(§ 7.03 Nummer 2)
     
     
E.7 Erlaubnis zum Festmachen am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht
(§ 7.04 Nummer 2)
     
     
E.7.1 Erlaubnis zum Festmachen am Ufer für das sofortige Ein- oder Ausladen eines Kraftwagens
(§ 7.04 Nummer 2)
     
     
E.8 Hinweis auf eine Wendestelle
(§ 6.13 Nummer 4 Satz 2 und § 7.02 Nummer 1 Buchstabe i)
     
     
E.8
mit
einer
zusätz-
lichen
recht-
eckigen
weißen
Tafel
Hinweis auf eine Wendestelle für Fahrzeuge bis zu der auf der zusätzlichen Tafel angegebenen Länge
(§ 6.13 Nummer 4 Satz 3)
     
     
E.9 Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Nebenwasserstraße
(§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 4)
     
  Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Steuerbord einmündende Nebenwasserstraße
(§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 5)
     
  Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Backbord einmündende Nebenwasserstraße
(§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 6)
     
     
E.10 Die benutzte Nebenwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Hauptwasserstraße
(§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 7)
     
  Die benutzte Nebenwasserstraße mündet in eine Hauptwasserstraße ein
(§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 8)
     
     
E.11 Ende eines Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Verkehrsrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung.
     
     
E.12 ohne Inhalt  
     
     
E.12a Hinweis auf ein ausfahrendes Fahrzeug
(§ 6.16 Nummer 5 Satz 1)
 
     
     
E.13 Trinkwasserzapfstelle
     
     
E.14 Fernsprechstelle
     
     
E.15 Fahrerlaubnis für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb
     
     
E.16 Fahrerlaubnis für ein Sportboot
     
     
E.17 Wasserskistrecke
     
     
E.18 Fahrerlaubnis für ein Segelfahrzeug
     
     
E.19 Fahrerlaubnis für ein Fahrzeug, das weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fährt
     
     
E.20 Erlaubnis für Segelsurfen
     
     
E.21 Nautischer Informationsfunk
Beispiel: Kanal 18
   
     
     
E.22 Fahrerlaubnis für ein Wassermotorrad
(Waterscooter, Jetski usw.)
     
     
E.23 Hochwassermarken
     
   
     
  Die Marken sind in heller Farbe auf dunklem Untergrund oder in dunkler Farbe auf hellem Untergrund angebracht.
     
     
E.24 Erlaubnis für Kitesurfen
     
     
E.25 Landstromanschluss vorhanden
     
     
E.26 Hinweis auf ein bestehendes Bade- und/oder Schwimmverbot
     
     
Abschnitt II

Zusätzliche Schilder, Pfeile oder Aufschriften
     
Die Hauptzeichen in Abschnitt I können durch ein zusätzliches Schild, einen zusätzlichen Pfeil oder eine zusätzliche Aufschrift ergänzt werden.
   
1. Ein Schild, das die Entfernung angibt, in der die durch das Hauptzeichen angezeigte Bestimmung oder Besonderheit zu beachten ist.
  Das Schild wird über dem Hauptzeichen angebracht.
  Beispiele:
     
2. Ein Pfeil, der angibt, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt.
  Beispiele:  
  a)  
     
  b)  
       
  c) Verbot der Einfahrt in einen Hafen oder in eine Nebenwasserstraße, die in der angezeigten Richtung liegen: rotes Licht A.1 und leuchtender Pfeil
(§ 6.16 Nummer 4)
 
     
3. Ein Schild, das ergänzende Erklärungen oder Hinweise gibt. Das Schild wird unter dem Hauptzeichen angebracht.
  Beispiele:
         
   

Dritter Teil - Umweltbestimmungen | Kapitel 28 29 - Gewässerschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen

(Fundstelle: BGBl. I 2012, Anlageband zu Nr. 1, S. 256 - 271)
1.
Schifffahrtszeichen

Schifffahrtszeichen zur Bezeichnung der Wasserstraße, der Fahrrinne und von gefährlichen Stellen und Hindernissen im und am Fahrwasser werden nicht durchgehend gesetzt.

Ein schwimmendes Schifffahrtszeichen wird etwa 5 m außerhalb der zu bezeichnenden Begrenzungen verankert.

Eine Buhne oder ein Parallelwerk kann durch ein schwimmendes oder festes Schifffahrtszeichen bezeichnet sein. Dieses ist im Allgemeinen vor, zwischen oder auf dem Buhnenkopf und Parallelwerk angebracht.

Von einem Schifffahrtszeichen muss ein ausreichender Abstand gehalten werden, da sonst Gefahr besteht, zu raken oder aufzulaufen.

Ein Schifffahrtszeichen kann mit Taktfeuer ergänzt werden.

Trotz aller Vorsichtsmaßnahmen der zuständigen Behörde kann es zur Beeinträchtigung eines Schifffahrtszeichens kommen; eine Tonne kann versenkt oder abgetrieben werden, ein Feuer kann durch äußere Einwirkungen zum Erlöschen kommen. Bei Hochwasser oder Eisgang kann die Betonnung vorübergehend eingezogen werden. Den Schifffahrttreibenden obliegt es, bei der Benutzung der Schifffahrtszeichen diese Risiken zu beachten.
2.
Begriffe
   
Feuer: Licht mit Kennung, das der Befeuerung dient.  
   
Festfeuer: Ununterbrochene Lichterscheinung von gleichbleibender Stärke und Farbe.  
   
Taktfeuer: Ein in kennzeichnendem Rhythmus aufleuchtendes Feuer mit regelmäßiger Wiederkehr.  
     
Es werden verwendet:  
     
- ununterbrochenes Feuer mit Einzelunterbrechung:
Ubr.
     
  oder  
  mit Gruppen von Unterbrechungen
Beispiel: 2 Unterbrechungen: Ubr. (2)
     
- Gleichtaktfeuer: Glt.
     
- Blitzfeuer mit Einzelblitzen: Blz.
     
  oder  
  mit Gruppen von 2 Blitzen: Blz. (2)
     
  oder  
  mit Gruppen von 2 + 1 Blitzen: Blz. (2+1)
     
- Funkelfeuer mit dauerndem Funkel: Fkl.
     
  oder  
  mit Gruppen von Funkeln
   
  Beispiel: 3 Funkel: Fkl. (3)
     
  Beispiel: 9 Funkel: Fkl. (9)
     
  oder  
  mit Gruppen von Funkeln und 1 Blink
   
  Beispiel: 6 Funkel + 1 Blink: Fkl. (6) + Blk.
     
- Schnelles Funkelfeuer mit dauerndem schnellen Funkel: SFkl.
     
  oder  
  mit Gruppen von schnellen Funkeln
   
  Beispiel: 3 schnelle Funkel: SFkl. (3)
     
  Beispiel: 9 schnelle Funkel: SFkl. (9)
     
  oder  
  mit Gruppen von schnellen Funkeln und 1 Blink
   
  Beispiel: 6 schnelle Funkel + 1 Blink: SFkl. (6) + Blk.
     
  Ein Funkelfeuer wird mit 60 Lichterscheinungen/Minute und ein schnelles Funkelfeuer mit 100 bis 120 Lichterscheinungen/ Minute ausgesendet. Ein Blink wird als Lichterscheinung von mehr als zwei Sekunden Dauer sichtbar.
     
  Ein Feuer mit Einzelunterbrechung oder Einzelblitzen und mit Gruppen von drei Unterbrechungen oder drei Blitzen wird als Feuer mit ungerader Kennung bezeichnet. Ein Feuer mit Gruppen von zwei und vier Unterbrechungen oder Blitzen wird als Feuer mit gerader Kennung bezeichnet.
 
II. Bezeichnung der Fahrrinne
     
1. Rechte Seite  
     
 
     
  Farbe: rot
  Form: Stumpftonne, Tonne mit Toppzeichen, Leuchttonne, Schwimmstange (Spiere)
  Toppzeichen (wenn vorhanden): roter Zylinder (in der Regel als Radarreflektor)
  Feuer (wenn vorhanden): rotes Taktfeuer
     
2. Linke Seite  
     
 
     
  Farbe: grün
  Form: Spitztonne, Tonne mit Toppzeichen, Leuchttonne, Schwimmstange (Spiere)
  Toppzeichen (wenn vorhanden): grüner Kegel - Spitze oben - (in der Regel als Radarreflektor)
  Feuer (wenn vorhanden): grünes Taktfeuer
     
3. Spaltung  
     
 
     
  Farbe: rot-grün waagerecht gestreift
  Form: Tonne mit Toppzeichen, Leuchttonne
  Toppzeichen (wenn vorhanden): rot-grün waagerecht gestreifter Ball (in der Regel als Radarreflektor)
  Feuer (wenn vorhanden): weißes Funkel- oder Gleichtaktfeuer: Fkl. oder Glt.
     
  Erforderlichenfalls zeigt ein rotes zylinderförmiges oder ein grünes kegelförmiges Toppzeichen über dem Zeichen für die Fahrrinnenspaltung an, an welcher Seite die Vorbeifahrt erfolgen soll.
     
4. Abzweigung, Einmündung, Hafeneinfahrt
   
4.1 Rechte Seite der durchgehenden Fahrrinne/linke Seite der abzweigenden oder einmündenden Fahrrinne
     
 
     
  Farbe: rot mit einem grünen waagerechten Streifen
  Form: Tonne mit Toppzeichen, Leuchttonne, Schwimmstange (Spiere)
  Toppzeichen (wenn vorhanden): roter Zylinder (in der Regel als Radarreflektor)
  Feuer (wenn vorhanden): rotes Blitzfeuer: Blz. (2+1)
     
4.2 Linke Seite der durchgehenden Fahrrinne/rechte Seite der abzweigenden oder einmündenden Fahrrinne
     
 
     
  Farbe: grün mit einem roten waagerechten Streifen
  Form: Tonne mit Toppzeichen, Leuchttonne, Schwimmstange (Spiere)
  Toppzeichen (wenn vorhanden): grüner Kegel - Spitze oben - (in der Regel als Radarreflektor)
  Feuer (wenn vorhanden): grünes Blitzfeuer: Blz. (2+1)
     
  Die Positionen rechte Seite der durchgehenden Fahrrinne/rechte Seite der abzweigenden oder einmündenden Fahrrinne und linke Seite der durchgehenden Fahrrinne/linke Seite der abzweigenden oder einmündenden Fahrrinne werden mit den Zeichen nach Bild 1 und Bild 2 bezeichnet.
     
5. Zusammenspiel der Bilder 1 bis 3 (Beispiel):
     
 
     
     
III. Bezeichnung der Wasserstraße sowie eines Hindernisses in oder an der Wasserstraße
     
A. Feste Zeichen  
     
1. Rechte Seite  
     
  Farbe: rot
  Form: Stange mit Toppzeichen
  Toppzeichen: roter Kegel - Spitze unten -
(in der Regel als Radarreflektor)
  Feuer (wenn vorhanden): rotes Taktfeuer
     
2. Linke Seite  
     
  Farbe: grün
  Form: Stange mit Toppzeichen
  Toppzeichen: grüner Kegel - Spitze oben -
(in der Regel als Radarreflektor)
  Feuer (wenn vorhanden): grünes Taktfeuer
     
3. Spaltung  
     
  Farbe: rot-grün
  Form: Stange mit Toppzeichen
  Toppzeichen: roter Kegel - Spitze unten -
über grünem Kegel - Spitze oben -
(in der Regel als Radarreflektor)
  Feuer (wenn vorhanden): weißes Funkel- oder Gleichtaktfeuer:
Fkl. oder Glt.
     
4. Abzweigung, Einmündung, Hafeneinfahrt
     
  Im Bereich einer Abzweigung, Einmündung und Hafeneinfahrt kann für jede Seite der Wasserstraße die Ufersicherung bis zur Trennspitze durch die unter den Nummern 1 und 2 (Bilder 5 und 6) gezeigten festen Schifffahrtszeichen gekennzeichnet werden. Die Fahrt von der Hafeneinfahrt in den Hafen gilt als Bergfahrt.
     
B. Schwimmende Zeichen (nur zur Bezeichnung eines Hindernisses)
     
1. Rechte Seite  
     
  Farbe: rot-weiß waagerecht gestreift
  Form: Spierentonne mit Toppzeichen,
Schwimmstange (Spiere), in der
Regel jeweils mit Radarreflektor
  Toppzeichen
(wenn vorhanden):
roter Zylinder
  Feuer (wenn vorhanden): rotes Taktfeuer
     
2. Linke Seite  
     
  Farbe: grün-weiß waagerecht gestreift
  Form: Spierentonne mit Toppzeichen,
Schwimmstange (Spiere), in der
Regel jeweils mit Radarreflektor
  Toppzeichen
(wenn vorhanden):
grüner Kegel - Spitze oben -
  Feuer (wenn vorhanden): grünes Taktfeuer (in der Regel mit Radarreflektor)
     
C. Zusammenspiel der Bilder 5 bis 9 mit A.4 (Beispiel)
     
 
     
IV. Weitere Möglichkeiten zur Bezeichnung
einer gefährlichen Stelle und eines Hindernisses in der Wasserstraße
   
1. Vorbeifahrt ohne Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der freien Seite zugelassen
   
  bei Nacht bei Tag
  gesperrte Seite gesperrte Seite
    Verbotszeichen A.1
 
     
  freie Seite freie Seite
    Hinweiszeichen E.1
 
     
  bei Nacht bei Tag
     
 
     
   
2. Vorbeifahrt nur mit Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der freien Seite zugelassen
(Wellenschlag vermeiden)
   
  bei Nacht bei Tag
  gesperrte Seite gesperrte Seite
     
 
     
  freie Seite freie Seite
     
 
     
  bei Nacht bei Tag
     
 
     
     
V. Zusätzliche Zeichen für die Radarschifffahrt (falls erforderlich)
     
A. Bezeichnung eines Radarzieles  
     
1. Farbe: gelb  
  Form: Tonne mit Toppzeichen als Radarreflektor
Schwimmstange (Spiere) mit Toppzeichen als Radarreflektor
   
  jeweils z.B. oberhalb oder unterhalb eines Brückenpfeilers ausgelegt
     
 
     
     
2. Stange mit Radarreflektor
(oberhalb und unterhalb eines Brückenpfeilers)
 
     
 
     
   
B. Bezeichnung einer Freileitung  
     
1. Radarreflektoren an Freileitung befestigt
(ergeben im Radarbild eine Punktreihe zur Identifizierung der Freileitung)
 
     
 
     
     
2. Radarreflektoren auf gelben Tonnen an beiden Ufern paarweise ausgelegt
(ergeben im Radarbild je zwei nebeneinander liegende Punkte zur Identifizierung der Freileitung)
     
 
     
     
VI. Bezeichnung der Lage der Fahrrinne zum Ufer
sowie des Übergangs der Fahrrinne von einem zum anderen Ufer
     
A. Lage der Fahrrinne zum Ufer  
     
1. Rechte Seite  
   
  Farbe: rot/weiß
  Form: Stange mit Toppzeichen
  Toppzeichen: rote quadratische Tafel mit weißen waagerechten Streifen am oberen und unteren Rand
       
    oder
       
    roter quadratischer Lattenrahmen
  Feuer (wenn vorhanden): rotes Taktfeuer
   
     
2. Linke Seite  
     
  Farbe: grün/weiß
  Form: Stange mit Toppzeichen
  Toppzeichen: auf der Spitze stehende quadratische Tafel, obere Hälfte grün, untere Hälfte weiß
     
    oder
     
    grüner quadratischer auf der Spitze stehender Lattenrahmen
  Feuer (wenn vorhanden): grünes Taktfeuer
       
       
3. Zusammenspiel der Bilder 19 und 20 (Beispiel)  
     
 
     
     
B. Übergang der Fahrrinne von einem zum anderen Ufer  
     
1. Rechte Seite  
     
  Farbe: gelb/schwarz
  Form: Stange mit Toppzeichen
  Toppzeichen: gelbe quadratische Tafel mit einem senkrechten schwarzen Mittelstreifen
     
    oder
       
    gelbes stehendes Lattenkreuz
     
     
2. Linke Seite  
     
  Farbe: gelb/schwarz
  Form: Stange mit Toppzeichen
  Toppzeichen: gelbe auf der Spitze stehende quadratische Tafel mit einem senkrechten schwarzen Mittelstreifen
     
    oder
       
    gelbes liegendes Lattenkreuz
     
     
3. Zusammenspiel der Bilder 22 und 23 (Beispiele)  
     
3.1 Bezeichnung durch Einzelbaken  
     
 
     
  Feuer (wenn vorhanden): linke Seite: gelbes Taktfeuer mit ungerader Kennung
    rechte Seite: gelbes Taktfeuer mit gerader Kennung
       
       
3.2 Bezeichnung durch Richtbaken  
       
 
       
  Ein Richtbakenpaar besteht aus Ober- und Unterbake. Sie bezeichnen in Deckpeilung die Richtung des Überganges. Die Oberbake steht vom Schiff aus gesehen hinter der Unterbake und ist höher als diese.
       
  Feuer (wenn vorhanden): beide Seiten Unterfeuer: gelbes Gleichtaktfeuer
      Oberfeuer: gleichgängig mit Unterfeuer oder gelbes Festfeuer
       
       
VII. Zusätzliche Bezeichnung für einen See und eine seeartige Erweiterung
       
A. Bezeichnung einer gefährlichen Stelle und eines Hindernisses
       
1. Kardinalzeichen  
       
  Eine allgemeine Gefahrenstelle (z. B. Untiefe, Wrack, Buhne und sonstiges Schifffahrtshindernis) ist in der Regel mit einem oder mehreren Kardinalzeichen bezeichnet, die für die verschiedenen Quadranten den Bezug zur Lage der Gefahrenstelle angeben.
       
1.1 Definition der Quadranten und Kardinalzeichen
       
  Die vier Quadranten (Nord, Ost, Süd und West) werden durch die vom Bezugspunkt ausgehenden Richtungen NW-NO, NO-SO, SO-SW und SW-NW begrenzt.
       
  Ein Kardinalzeichen wird nach dem Quadranten benannt, in dem es liegt.
       
  Der Name des Kardinalzeichens sagt aus, dass an der Seite des Zeichens vorbeigefahren werden soll, nach der es benannt ist.
       
 
       
1.2 Beschreibung der Kardinalzeichen  
  Nord-Kardinalzeichen  
       
  Farbe: schwarz über gelb
  Form: Spierentonne mit Toppzeichen, Schwimmstange
(Spiere) mit Toppzeichen
  Toppzeichen: zwei schwarze Kegel übereinander
- Spitzen oben -
  Feuer (wenn vorhanden): weißes Funkelfeuer Fkl. oder weißes Schnelles
Funkelfeuer SFkl.
       
       
  Ost-Kardinalzeichen    
       
  Farbe: schwarz mit einem breiten gelben waagerechten Streifen
  Form: Spierentonne mit Toppzeichen, Schwimmstange
(Spiere) mit Toppzeichen
  Toppzeichen: zwei schwarze Kegel übereinander
- Spitzen voneinander -
  Feuer (wenn vorhanden): weißes Funkelfeuer Fkl. (3) oder weißes Schnelles
Funkelfeuer SFkl. (3)
       
       
  Süd-Kardinalzeichen  
       
  Farbe: gelb über schwarz
  Form: Spierentonne mit Toppzeichen, Schwimmstange (Spiere) mit Toppzeichen
  Toppzeichen: zwei schwarze Kegel übereinander
- Spitzen unten -
  Feuer (wenn vorhanden): weißes Funkelfeuer Fkl. (6) + Blk. oder weißes
Schnelles Funkelfeuer SFkl. (6) + Blk.
       
   
  West-Kardinalzeichen  
       
  Farbe: gelb mit einem breiten schwarzen waagerechten Streifen
  Form: Spierentonne mit Toppzeichen, Schwimmstange
(Spiere) mit Toppzeichen
  Toppzeichen: zwei schwarze Kegel übereinander
- Spitzen zueinander -
  Feuer (wenn vorhanden): weißes Funkelfeuer Fkl. (9) oder weißes Schnelles
Funkelfeuer SFkl. (9)
       
       
2. Einzelgefahrzeichen    
       
  Ein Einzelgefahrzeichen wird errichtet oder ausgelegt über einer Einzelgefahr. Die Gefahrenstelle kann an allen Seiten passiert werden.
       
  Farbe: schwarz mit einem oder mehreren breiten roten
waagerechten Streifen
  Form: Spierentonne mit Toppzeichen, Schwimmstange
(Spiere) mit Toppzeichen
  Toppzeichen: zwei schwarze Bälle übereinander
  Feuer (wenn vorhanden): weißes Blitzfeuer Blz. (2)
       
       
B. Bezeichnung der Mitte eines Fahrwassers, einer Fahrwasserstrecke, einer Ansteuerung sowie einer Fahrwassereinfahrt
       
1. Mittefahrwasserzeichen  
   
  An beiden Seiten des Mittefahrwasserzeichens ist eine der zugelassenen Abladetiefe entsprechende Wassertiefe vorhanden.
       
  Farbe: rot-weiß senkrecht gestreift
  Form: Tonne mit Toppzeichen (in der Regel als Radarreflektor)
  Toppzeichen: roter Ball
  Feuer (wenn vorhanden): weißes Taktfeuer: Ubr., Glt. oder Blz.
       
       
2. Zusätzliche Bezeichnung einer Fahrwasserstrecke und einer Ansteuerung
       
  Ein Leitfeuer ist ein Einzelfeuer, das durch Sektoren verschiedener Farbe und Kennung im Allgemeinen ein Fahrwasser, eine Hafeneinfahrt oder einen freien Seeraum zwischen Untiefen bezeichnet. Die Fahrwasserstrecke ist identisch mit dem weißen Sektor des Leitfeuers.
     
 







Feuer:
weißes Taktfeuer: Ubr. oder Glt. mit Warnsektoren rot und grün.
       
       
3. Einfahrtzeichen  
   
  Das Einfahrtzeichen dient der Kennzeichnung von Einfahrten von einem See oder einer seeartigen Erweiterung in einen verhältnismäßig engeren Wasserstraßenabschnitt.
       
  Farbe: weiß-schwarz gestreift oder schwarz-weiß gestreift  
  Form: Stange mit Toppzeichen  
  Toppzeichen: rechtes Ufer: Raute aus senkrechtem Lattenwerk
    linkes Ufer: Raute aus waagerechtem Lattenwerk
  Feuer (wenn vorhanden): rechtes Ufer: rotes Taktfeuer
    linkes Ufer: grünes Taktfeuer
       
       
4. Zusammenspiel der Bilder 26 bis 31 und Bild 34 (Beispiel)
       
 
       
       
VIII. Bezeichnung einer besonderen Wasserfläche
       
1. Tonnen für eine gesperrte Wasserfläche
   
  Gelbe Stumpftonnen (Bild 33) oder gelbe Tonnen (Bild 34) mit oder ohne Radarreflektoren oder mit oder ohne Toppzeichen kennzeichnen eine gesperrte Wasserfläche. Als Toppzeichen können insbesondere die Zeichen nach Anlage 7 in Form von Tafeln oder Zylindern verwendet werden.
       
 
       
       
2. Tonnen für sonstige Zwecke
   
  Weiße Tonnen können zu anderen als den vorgenannten Zwecken verwendet werden. Als Toppzeichen können insbesondere die Zeichen nach Anlage 7 in Form von Tafeln oder Zylindern verwendet werden.
       
 
       

Dritter Teil - Umweltbestimmungen | Kapitel 28 29 - Gewässerschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen

(Fundstelle: BGBl. I 2016, S. 2959 - 2960)
1.
Navigationsstatus

0under way using enginein Fahrt mit Motorkraft
1at anchorvor Anker
2not under commandmanövrierunfähig
3restricted manoeuvrabilitymanövrierbehindert
4constrained by her draughtdurch Tiefgang beschränkt
5mooredfestgemacht
6agroundauf Grund
7engaged in fishingbeim Fischfang
8under way sailingin Fahrt unter Segel
9 bis 13reserved for future usesreserviert für künftige Nutzung
14AIS-SART (active)AIS-SART (aktiv)
15not definednicht definiert


2.
Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug
2.1
Bei Inland AIS Geräten, die vor dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden:
a)
Für ein Fahrzeug
Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m eingeben.
Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für ein Fahrzeug
b)
Für einen Verband
Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m und die Werte für W und L mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.
Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für einen Verband
2.2
Bei Inland AIS Geräten, die nach dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden:
a)
Für ein Fahrzeug
Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.
Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für ein Fahrzeug
b)
Für einen Verband
Der Schiffsführer muss die Werte für EA, EB, EC und ED mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.
Das Maß EA ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den EA, EB, EC und ED Werten für einen Verband

Dritter Teil - Umweltbestimmungen | Kapitel 28 29 - Gewässerschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen

(Fundstelle: BGBl. I 2021, S. 4384)
Mittel Substanz
Cannabis Tetrahydrocannabinol (THC)
Heroin Morphin
Morphin Morphin
Kokain Benzoylecgonin
Amfetamine Amfetamin
Designer Amfetamine Methylendioxyamfetamin (MDA)
  Methylendioxyethylamfetamin (MDE)
  Methylendioxymetamfetamin (MDAE)
Metamfetamin Metamfetamin
Zum gesicherten Nachweis auf das Vorhandensein der in der Tabelle genannten Substanzen im Blut gelten die jeweils aktuellen Empfehlungen der Grenzwertkommission beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr für den Bereich des Straßenverkehrs.

Erster Teil
 Gemeinsame Bestimmungen für alle
Binnenschifffahrtsstraßen
     
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
     
§§    
1.01 Begriffsbestimmungen
1.02 Schiffsführer
1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht
1.05 Verhalten unter besonderen Umständen
1.06 Benutzung der Wasserstraße
1.07 Anforderungen an die Beladung und freie Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste
1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge
1.09 Besetzung des Ruders
1.10 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen
1.11 Mitführen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schifffahrtshindernisse
1.13 Schutz der Schifffahrtszeichen
1.14 Beschädigung der Wasserstraße oder von Anlagen
1.15 Verbot des Einbringens von Gegenständen und anderen Stoffen in die Wasserstraße
1.16 Rettung und Hilfeleistung
1.17 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Anzeige von Unfällen
1.18 Freimachen des Fahrwassers
1.19 Besondere Anweisungen
1.20 Überwachung
1.21 Sondertransporte
1.22 Anordnungen vorübergehender Art
1.23 Erlaubnis besonderer Veranstaltungen
1.24 Sonderregelung für Fahrzeuge im öffentlichen Dienst und für Wasserrettungsfahrzeuge
1.25 Laden, Löschen und Leichtern
1.26 Fahrgeschwindigkeit
1.27 Verbände
     
Kapitel 2
Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge;
Schiffseichung
     
2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe
2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
2.03 Schiffseichung
2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
2.05 Kennzeichen der Anker
2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
2.07 Verhaltenspflichten
     
Kapitel 3
 Bezeichnung der Fahrzeuge
     
Abschnitt I. Allgemeines
 
3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen
3.02 Lichter und Signalleuchten
3.03 Flaggen, Tafeln und Wimpel
3.04 Zylinder, Bälle und Kegel
3.05 Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen
3.06 (ohne Inhalt)
3.07 Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Sichtzeichen und anderen Gegenständen
     
 Abschnitt II. Nacht- und Tagbezeichnung
     
  Titel A. Bezeichnung während der Fahrt
     
3.08 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
3.09 Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt
3.10 Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt
3.11 Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt
3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
3.13 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt
3.14 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
3.15 Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist
3.16 Bezeichnung der Fähren in Fahrt
3.17 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen
3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt
3.19 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt
     
  Titel B. Bezeichnung beim Stillliegen
     
3.20 Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen
3.21 Zusätzliche Bezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
3.22 Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen
3.23 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stillliegen
3.24 Bezeichnung bestimmter stillliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger
3.25 Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge
3.26 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schifffahrt gefährden können, und ihrer Anker
     
Abschnitt III. Sonstige Bezeichnung
     
3.27 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden
3.28 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen
3.28a Bezeichnung und Fahrregeln für Mehrzweckfahrzeuge der Bundeswehr
3.29 Schutz gegen Sog und Wellenschlag
3.30 Notzeichen
3.31 Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten
3.32 Hinweis auf das Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
3.33 Hinweis auf das Verbot des Stillliegens nebeneinander
     
Abschnitt IV. Pflichten
     
3.34 Verhaltenspflichten
     
Kapitel 4
Schallzeichen der Fahrzeuge;
Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte
     
Abschnitt I. Schallzeichen
     
4.01 Allgemeines
4.02 Gebrauch der Schallzeichen
4.03 Verbotene Schallzeichen
4.04 Notzeichen
     
Abschnitt II . Sprechfunk
4.05 Sprechfunk
     
 Abschnitt III. Informations- und Navigationsgeräte
     
4.06 Radar
4.07   Inland AIS und Inland ECDIS
     
Kapitel 5
Schifffahrtszeichen und
Bezeichnung der Wasserstraße
     
5.01 Schifffahrtszeichen
5.02 Bezeichnung der Wasserstraße
     
Kapitel 6
Fahrregeln
     
Abschnitt I. Allgemeines
     
6.01 (ohne Inhalt)
6.02 Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen
6.02a Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge untereinander
     
Abschnitt II. Begegnen, Kreuzen
und Überholen
     
6.03 Allgemeine Grundsätze
6.03a Kreuzen
6.04 Allgemeine Bestimmungen für das Begegnen
6.05 Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen für das Begegnen
6.06 (ohne Inhalt)
6.07 Begegnen im engen Fahrwasser
6.08 Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen
6.09 Allgemeine Bestimmungen für das Überholen
6.10 Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge beim Überholen
6.11 Überholverbot durch Schifffahrtszeichen
     
Abschnitt III. Weitere Regeln für die Fahrt
     
6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
6.13 Wenden
6.14 Verhalten bei der Abfahrt
6.15 Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes
6.16 Überqueren der Wasserstraße; Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen
6.17 Fahrt auf gleicher Höhe; Verbot der Annäherung an Fahrzeuge
6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
6.19 Schifffahrt durch Treibenlassen
6.20 Vermeidung von Wellenschlag
6.21 Zusammenstellung der Verbände
6.22 Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen
6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen
     
Abschnitt IV . Fähren
     
6.23 Verhalten der Fähren
     
Abschnitt V. Durchfahren von Brücken,
Wehren und Schleusen
     
6.24 Allgemeine Regelungen zum Durchfahren von Brücken und Wehren
6.25 Durchfahrt unter festen Brücken
6.26 Durchfahren beweglicher Brücken
6.27 Durchfahren der Wehre
6.28 Durchfahren der Schleusen
6.28a Schleuseneinfahrt und -ausfahrt
6.29 Reihenfolge der Schleusungen
6.29a Durchfahren der Schiffshebewerke
     
Abschnitt VI. Unsichtiges Wetter;
Benutzung von Radar
     
6.30 Allgemeine Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter
6.31 Stillliegende Fahrzeuge
6.32 Mit Radar fahrende Fahrzeuge
6.33 Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge
6.34 Abweichende Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter
     
Abschnitt VII. Pflichten
     
6.35 Verhaltenspflichten
     
Kapitel 7
Regeln für das Stillliegen,
das Ankern und das Festmachen
     
7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stillliegen
7.02 Liegeverbot
7.03 Ankern und Verwendung von Pfählen
7.04 Festmachen
7.05 Liegestellen
7.06 Besondere Liegestellen
7.07 Mindestabstände bei der Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen
7.08 Wache und Aufsicht
7.09 Verhaltenspflichten
     
Kapitel 8
Zusatzbestimmungen
     
8.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge
8.02 Geschleppte und schleppende Schubverbände
8.03 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen
8.04 Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen
8.05 Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes
8.06 Kupplungen der Schubverbände
8.07 Sprechverbindung auf Verbänden
8.08 Begehbarkeit der Schubverbände
8.09 Bleib-weg-Signal
8.10 Bade- und Schwimmverbot
8.11 Bezeichnung von Fanggeräten der Fischerei
8.12 Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern
8.13 Verbot des Kitesurfens
8.14 Sicherheit an Bord der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
8.15 Verhaltenspflichten
     
Kapitel 9
  Fahrgastschifffahrt
     
9.01 Fahrpläne
9.02 Anlegestellen
9.03 Schiffsverkehr an den Anlegestellen
9.04 Ein- und Aussteigen der Fahrgäste
9.05 Zurückweisung von Fahrgästen
9.06 Sicherheit an Bord und an den Anlegestellen
9.07 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind
9.08 Personenbarkassen und Sportfahrzeuge im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
     
Zweiter Teil
  Zusätzliche Bestimmungen für
einzelne Binnenschifffahrtsstraßen
     
Kapitel 10
  Neckar
     
10.01 Anwendungsbereich
10.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
10.03 Zusammenstellung der Verbände
10.04 Fahrgeschwindigkeit
10.05 Bergfahrt
10.06 Begegnen
10.07 Überholen
10.08 Wenden
10.09 Ankern
10.10 Stillliegen
10.11 Schifffahrt bei Hochwasser
10.12 Schifffahrt bei Eis
10.13 Nachtschifffahrt
10.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
10.15 Meldepflicht
10.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
10.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
10.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
10.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
10.20 Segeln
10.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
10.22 Regelungen über den Verkehr
10.23 Regelungen zum Sprechfunk
10.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
10.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
10.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
10.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
10.28 Benutzung der Wasserstraßen
10.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
     
Kapitel 11
Main
     
11.01 Anwendungsbereich
11.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und -breite
11.03 Zusammenstellung der Verbände
11.04 Fahrgeschwindigkeit
11.05 Bergfahrt
11.06 Begegnen
11.07 Überholen
11.08 Wenden
11.09 Ankern
11.10 Stillliegen
11.11 Schifffahrt bei Hochwasser
11.12 Schifffahrt bei Eis
11.13 Nachtschifffahrt
11.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
11.15 Meldepflicht
11.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
11.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
11.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
11.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
11.20 Segeln
11.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
11.22 Regelungen über den Verkehr
11.23 Regelungen zum Sprechfunk
11.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
11.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
11.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
11.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
11.28 Benutzung der Wasserstraßen
11.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
     
Kapitel 12
  Main-Donau-Kanal
     
12.01 Anwendungsbereich
12.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
12.03 Zusammenstellung der Verbände
12.04 Fahrgeschwindigkeit
12.05 Bergfahrt
12.06 Begegnen
12.07 Überholen
12.08 Wenden
12.09 Ankern
12.10 Stillliegen
12.11 Schifffahrt bei Hochwasser
12.12 Schifffahrt bei Eis
12.13 Nachtschifffahrt
12.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
12.15 Meldepflicht
12.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
12.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
12.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
12.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
12.20 Segeln
12.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
12.22 Regelungen über den Verkehr
12.23 Regelungen zum Sprechfunk
12.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
12.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
12.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
12.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
12.28 Benutzung der Wasserstraßen
12.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
     
Kapitel 13
  Lahn
     
13.01 Anwendungsbereich
13.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
13.03 Zusammenstellung der Verbände
13.04 Fahrgeschwindigkeit
13.05 Bergfahrt
13.06 Begegnen
13.07 Überholen
13.08 Wenden
13.09 Ankern
13.10 Stillliegen
13.11 Schifffahrt bei Hochwasser
13.12 Schifffahrt bei Eis
13.13 Nachtschifffahrt
13.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
13.15 Meldepflicht
13.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
13.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
13.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
13.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
13.20 Segeln
13.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
13.22 Regelungen über den Verkehr
13.23 Regelungen zum Sprechfunk
13.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
13.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
13.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
13.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
13.28 Benutzung der Wasserstraßen
13.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
     
Kapitel 14
  Schifffahrtsweg Rhein-Kleve
     
14.01 Anwendungsbereich
14.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
14.03 Zusammenstellung der Verbände
14.04 Fahrgeschwindigkeit
14.05 Bergfahrt
14.06 Begegnen
14.07 Überholen
14.08 Wenden
14.09 Ankern
14.10 Stillliegen
14.11 Schifffahrt bei Hochwasser
14.12 Schifffahrt bei Eis
14.13 Nachtschifffahrt
14.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
14.15 Meldepflicht
14.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
14.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
14.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
14.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
14.20 Segeln
14.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
14.22 Regelungen über den Verkehr
14.23 Regelungen zum Sprechfunk
14.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
14.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
14.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
14.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
14.28 Benutzung der Wasserstraßen
14.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
     
Kapitel 15
  Norddeutsche Kanäle
     
15.01 Anwendungsbereich
15.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
15.03 Zusammenstellung der Verbände
15.04 Fahrgeschwindigkeit
15.05 Bergfahrt
15.06 Begegnen
15.07 Überholen
15.08 Wenden
15.09 Ankern
15.10 Stillliegen
15.11 Schifffahrt bei Hochwasser
15.12 Schifffahrt bei Eis
15.13 Nachtschifffahrt
15.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
15.15 Meldepflicht
15.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
15.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
15.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
15.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
15.20 Segeln
15.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
15.22 Regelungen über den Verkehr
15.23 Regelungen zum Sprechfunk
15.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
15.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
15.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
15.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
15.28 Benutzung der Wasserstraßen
15.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
15.30 Schließung des Sperrtors bei Artlenburg (Elbe-Seitenkanal)
     
Kapitel 16
Wesergebiet
     
16.01 Anwendungsbereich
16.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
16.03 Zusammenstellung der Verbände
16.04 Fahrgeschwindigkeit
16.05 Bergfahrt
16.06 Begegnen
16.07 Überholen
16.08 Wenden
16.09 Ankern
16.10 Stillliegen
16.11 Schifffahrt bei Hochwasser
16.12 Schifffahrt bei Eis
16.13 Nachtschifffahrt
16.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
16.15 Meldepflicht
16.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
16.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
16.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
16.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
16.20 Segeln
16.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
16.22 Regelungen über den Verkehr
16.23 Regelungen zum Sprechfunk
16.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
16.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
16.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
16.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
16.28 Benutzung der Wasserstraßen
16.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
     
Kapitel 17
  Elbe
     
17.01 Anwendungsbereich
17.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
17.03 Zusammenstellung der Verbände
17.04 Fahrgeschwindigkeit
17.05 Bergfahrt
17.06 Begegnen
17.07 Überholen
17.08 Wenden
17.09 Ankern
17.10 Stillliegen
17.11 Schifffahrt bei Hochwasser
17.12 Schifffahrt bei Eis
17.13 Nachtschifffahrt
17.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
17.15 Meldepflicht
17.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
17.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
17.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
17.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
17.20 Segeln
17.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
17.22 Regelungen über den Verkehr
17.23 Regelungen zum Sprechfunk
17.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
17.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
17.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
17.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
17.28 Benutzung der Wasserstraßen
17.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
     
Kapitel 18
  Ilmenau
     
18.01 Anwendungsbereich
18.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
18.03 Zusammenstellung der Verbände
18.04 Fahrgeschwindigkeit
18.05 Bergfahrt
18.06 Begegnen
18.07 Überholen
18.08 Wenden
18.09 Ankern
18.10 Stillliegen
18.11 Schifffahrt bei Hochwasser
18.12 Schifffahrt bei Eis
18.13 Nachtschifffahrt
18.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
18.15 Meldepflicht
18.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
18.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
18.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
18.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
18.20 Segeln
18.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
18.22 Regelungen über den Verkehr
18.23 Regelungen zum Sprechfunk
18.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
18.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
18.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
18.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
18.28 Benutzung der Wasserstraßen
18.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
     
Kapitel 19
  Elbe-Lübeck-Kanal und Kanaltrave
     
19.01 Anwendungsbereich
19.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
19.03 Zusammenstellung der Verbände
19.04 Fahrgeschwindigkeit
19.05 Bergfahrt
19.06 Begegnen
19.07 Überholen
19.08 Wenden
19.09 Ankern
19.10 Stillliegen
19.11 Schifffahrt bei Hochwasser
19.12 Schifffahrt bei Eis
19.13 Nachtschifffahrt
19.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
19.15 Meldepflicht
19.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
19.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
19.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
19.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
19.20 Segeln
19.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
19.22 Regelungen über den Verkehr
19.23 Regelungen zum Sprechfunk
19.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
19.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
19.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
19.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
19.28 Benutzung der Wasserstraßen
19.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
     
Kapitel 20
Saar
     
20.01 Anwendungsbereich
20.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
20.03 Zusammenstellung der Verbände
20.04 Fahrgeschwindigkeit
20.05 Bergfahrt
20.06 Begegnen
20.07 Überholen
20.08 Wenden
20.09 Ankern
20.10 Stillliegen
20.11 Schifffahrt bei Hochwasser
20.12 Schifffahrt bei Eis
20.13 Nachtschifffahrt
20.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
20.15 Meldepflicht
20.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
20.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
20.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
20.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
20.20 Segeln
20.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
20.22 Regelungen über den Verkehr
20.23 Regelungen zum Sprechfunk
20.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
20.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
20.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
20.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
20.28 Benutzung der Wasserstraßen
20.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
     
Kapitel 21
  Spree-Oder-Wasserstraße,
Berliner und Brandenburger Wasserstraßen
     
21.01 Anwendungsbereich
21.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
21.03 Zusammenstellung der Verbände
21.04 Fahrgeschwindigkeit
21.05 Bergfahrt
21.06 Begegnen
21.07 Überholen
21.08 Wenden
21.09 Ankern
21.10 Stillliegen
21.11 Schifffahrt bei Hochwasser
21.12 Schifffahrt bei Eis
21.13 Nachtschifffahrt
21.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
21.15 Meldepflicht
21.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
21.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
21.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
21.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
21.20 Segeln
21.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
21.22 Regelungen über den Verkehr
21.23 Regelungen zum Sprechfunk
21.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
21.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
21.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
21.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
21.28 Benutzung der Wasserstraßen
21.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
     
Kapitel 22
Untere Havel-Wasserstraße und Havelkanal
     
22.01 Anwendungsbereich
22.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
22.03 Zusammenstellung der Verbände
22.04 Fahrgeschwindigkeit
22.05 Bergfahrt
22.06 Begegnen
22.07 Überholen
22.08 Wenden
22.09 Ankern
22.10 Stillliegen
22.11 Schifffahrt bei Hochwasser
22.12 Schifffahrt bei Eis
22.13 Nachtschifffahrt
22.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
22.15 Meldepflicht
22.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
22.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
22.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
22.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
22.20 Segeln
22.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
22.22 Regelungen über den Verkehr
22.23 Regelungen zum Sprechfunk
22.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
22.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
22.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
22.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
22.28 Benutzung der Wasserstraßen
22.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
     
Kapitel 23
Havel-Oder-Wasserstraße
     
23.01 Anwendungsbereich
23.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Tauchtiefe, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
23.03 Zusammenstellung der Verbände
23.04 Fahrgeschwindigkeit
23.05 Bergfahrt
23.06 Begegnen
23.07 Überholen
23.08 Wenden
23.09 Ankern
23.10 Stillliegen
23.11 Schifffahrt bei Hochwasser
23.12 Schifffahrt bei Eis
23.13 Nachtschifffahrt
23.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
23.15 Meldepflicht
23.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
23.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
23.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
23.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
23.20 Segeln
23.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
23.22 Regelungen über den Verkehr
23.23 Regelungen zum Sprechfunk
23.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
23.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
23.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
23.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
23.28 Benutzung der Wasserstraßen
23.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
     
Kapitel 24
  Obere Havel-Wasserstraße,
Müritz-Havel-Wasserstraße und Müritz-Elde-Wasserstraße
     
24.01 Anwendungsbereich
24.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Tauchtiefe und Abladetiefe
24.03 Zusammenstellung der Verbände
24.04 Fahrgeschwindigkeit
24.05 Bergfahrt
24.06 Begegnen
24.07 Überholen
24.08 Wenden
24.09 Ankern
24.10 Stillliegen
24.11 Schifffahrt bei Hochwasser
24.12 Schifffahrt bei Eis
24.13 Nachtschifffahrt
24.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
24.15 Meldepflicht
24.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
24.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
24.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
24.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
24.20 Segeln
24.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
24.22 Regelungen über den Verkehr
24.23 Regelungen zum Sprechfunk
24.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
24.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
24.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
24.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
24.28 Benutzung der Wasserstraßen
24.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
     
Kapitel 25
  Saale und Saale-Leipzig-Kanal
     
25.01 Anwendungsbereich
25.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
25.03 Zusammenstellung der Verbände
25.04 Fahrgeschwindigkeit
25.05 Bergfahrt
25.06 Begegnen
25.07 Überholen
25.08 Wenden
25.09 Ankern
25.10 Stillliegen
25.11 Schifffahrt bei Hochwasser
25.12 Schifffahrt bei Eis
25.13 Nachtschifffahrt
25.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
25.15 Meldepflicht
25.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
25.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
25.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
25.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
25.20 Segeln
25.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
25.22 Regelungen über den Verkehr
25.23 Regelungen zum Sprechfunk
25.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
25.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
25.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
25.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
25.28 Benutzung der Wasserstraßen
25.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
     
Kapitel 26
Grenzgewässer Oder,
Westoder und Lausitzer Neiße
     
26.01 Anwendungsbereich
26.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
26.03 Zusammenstellung der Verbände
26.04 Fahrgeschwindigkeit
26.05 Bergfahrt
26.06 Begegnen
26.07 Überholen
26.08 Wenden
26.09 Ankern
26.10 Stillliegen
26.11 Schifffahrt bei Hochwasser
26.12 Schifffahrt bei Eis
26.13 Nachtschifffahrt
26.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
26.15 Meldepflicht
26.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
26.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
26.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
26.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
26.20 Segeln
26.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
26.22 Regelungen über den Verkehr
26.23 Regelungen zum Sprechfunk
26.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
26.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
26.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
26.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
26.28 Benutzung der Wasserstraßen
26.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
     
Kapitel 27
  Peene
     
27.01 Anwendungsbereich
27.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
27.03 Zusammenstellung der Verbände
27.04 Fahrgeschwindigkeit
27.05 Bergfahrt
27.06 Begegnen
27.07 Überholen
27.08 Wenden
27.09 Ankern
27.10 Stillliegen
27.11 Schifffahrt bei Hochwasser
27.12 Schifffahrt bei Eis
27.13 Nachtschifffahrt
27.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
27.15 Meldepflicht
27.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
27.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
27.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
27.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
27.20 Segeln
27.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
27.22 Regelungen über den Verkehr
27.23 Regelungen zum Sprechfunk
27.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
27.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
27.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
27.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
27.28 Benutzung der Wasserstraßen
27.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
 
Kapitel 28
  Donau
  
§ 28.01Anwendungsbereich
§ 28.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
§ 28.03Zusammenstellung der Verbände
§ 28.04Fahrgeschwindigkeit
§ 28.05Bergfahrt
§ 28.06Begegnen
§ 28.07Überholen
§ 28.08Wenden
§ 28.09Ankern
§ 28.10Stillliegen
§ 28.11Schifffahrt bei Hochwasser
§ 28.12Schifffahrt bei Eis
§ 28.13Nachtschifffahrt
§ 28.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern
§ 28.15Meldepflicht
§ 28.16Höhe der Brücken und Freileitungen
§ 28.17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
§ 28.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
§ 28.19Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
§ 28.20Segeln
§ 28.21Bezeichnung der Fahrzeuge
§ 28.22Regelungen über den Verkehr
§ 28.23Regelungen zum Sprechfunk
§ 28.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
§ 28.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
§ 28.26Schutz der Kanäle und Anlagen
§ 28.27Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
§ 28.28Benutzung der Wasserstraße
§ 28.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
§ 28.30Übergangsbestimmungen
    
Dritter Teil
Umweltbestimmungen
     
Kapitel 28 29
  Gewässerschutz und Abfallbeseitigung
auf Fahrzeugen
     
28.01 29.01 Behandlung von Schiffsabfällen
28.02 29.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht
28.03 29.03 Sorgfaltspflicht beim Bunkern
28.04 29.04 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
28.05 29.05 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge
     
Anlagen
     
Anlage 1 Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Staates, in dem der Heimat- oder Registerort des Fahrzeugs liegt
Anlage 2 (ohne Inhalt)
Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge
Anlage 4 (ohne Inhalt)
Anlage 5 (ohne Inhalt)
Anlage 6 Schallzeichen
Anlage 7 Schifffahrtszeichen
Anlage 8 Bezeichnung der Wasserstraße
Anlage 9 Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind:
  Erläuterungen „Navigationsstatus“ und des „Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug“
Anlage 10 Liste der berauschenden Mittel und Substanzen
Erster Teil
 Gemeinsame Bestimmungen für alle
Binnenschifffahrtsstraßen
     
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
     
§§    
1.01 Begriffsbestimmungen
1.02 Schiffsführer
1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht
1.05 Verhalten unter besonderen Umständen
1.06 Benutzung der Wasserstraße
1.07 Anforderungen an die Beladung und freie Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste
1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge
1.09 Besetzung des Ruders
1.10 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen
1.11 Mitführen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schifffahrtshindernisse
1.13 Schutz der Schifffahrtszeichen
1.14 Beschädigung der Wasserstraße oder von Anlagen
1.15 Verbot des Einbringens von Gegenständen und anderen Stoffen in die Wasserstraße
1.16 Rettung und Hilfeleistung
1.17 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Anzeige von Unfällen
1.18 Freimachen des Fahrwassers
1.19 Besondere Anweisungen
1.20 Überwachung
1.21 Sondertransporte
1.22 Anordnungen vorübergehender Art
1.23 Erlaubnis besonderer Veranstaltungen
1.24 Sonderregelung für Fahrzeuge im öffentlichen Dienst und für Wasserrettungsfahrzeuge
1.25 Laden, Löschen und Leichtern
1.26 Fahrgeschwindigkeit
1.27 Verbände
     
Kapitel 2
Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge;
Schiffseichung
     
2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe
2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
2.03 Schiffseichung
2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
2.05 Kennzeichen der Anker
2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
2.07 Verhaltenspflichten
     
Kapitel 3
 Bezeichnung der Fahrzeuge
     
Abschnitt I. Allgemeines
 
3.01 Begriffsbestimmungen und Anwendungen
3.02 Lichter und Signalleuchten
3.03 Flaggen, Tafeln und Wimpel
3.04 Zylinder, Bälle und Kegel
3.05 Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen
3.06 (ohne Inhalt)
3.07 Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Sichtzeichen und anderen Gegenständen
     
 Abschnitt II. Nacht- und Tagbezeichnung
     
  Titel A. Bezeichnung während der Fahrt
     
3.08 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
3.09 Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt
3.10 Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt
3.11 Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt
3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
3.13 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt
3.14 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
3.15 Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist
3.16 Bezeichnung der Fähren in Fahrt
3.17 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen
3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt
3.19 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt
     
  Titel B. Bezeichnung beim Stillliegen
     
3.20 Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen
3.21 Zusätzliche Bezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
3.22 Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen
3.23 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stillliegen
3.24 Bezeichnung bestimmter stillliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger
3.25 Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge
3.26 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schifffahrt gefährden können, und ihrer Anker
     
Abschnitt III. Sonstige Bezeichnung
     
3.27 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden
3.28 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen
3.28a Bezeichnung und Fahrregeln für Mehrzweckfahrzeuge der Bundeswehr
3.29 Schutz gegen Sog und Wellenschlag
3.30 Notzeichen
3.31 Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten
3.32 Hinweis auf das Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
3.33 Hinweis auf das Verbot des Stillliegens nebeneinander
     
Abschnitt IV. Pflichten
     
3.34 Verhaltenspflichten
     
Kapitel 4
Schallzeichen der Fahrzeuge;
Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte
     
Abschnitt I. Schallzeichen
     
4.01 Allgemeines
4.02 Gebrauch der Schallzeichen
4.03 Verbotene Schallzeichen
4.04 Notzeichen
     
Abschnitt II . Sprechfunk
4.05 Sprechfunk
     
 Abschnitt III. Informations- und Navigationsgeräte
     
4.06 Radar
4.07   Inland AIS und Inland ECDIS
     
Kapitel 5
Schifffahrtszeichen und
Bezeichnung der Wasserstraße
     
5.01 Schifffahrtszeichen
5.02 Bezeichnung der Wasserstraße
     
Kapitel 6
Fahrregeln
     
Abschnitt I. Allgemeines
     
6.01 (ohne Inhalt)
6.02 Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen
6.02a Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge untereinander
     
Abschnitt II. Begegnen, Kreuzen
und Überholen
     
6.03 Allgemeine Grundsätze
6.03a Kreuzen
6.04 Allgemeine Bestimmungen für das Begegnen
6.05 Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen für das Begegnen
6.06 (ohne Inhalt)
6.07 Begegnen im engen Fahrwasser
6.08 Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen
6.09 Allgemeine Bestimmungen für das Überholen
6.10 Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge beim Überholen
6.11 Überholverbot durch Schifffahrtszeichen
     
Abschnitt III. Weitere Regeln für die Fahrt
     
6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
6.13 Wenden
6.14 Verhalten bei der Abfahrt
6.15 Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes
6.16 Überqueren der Wasserstraße; Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen
6.17 Fahrt auf gleicher Höhe; Verbot der Annäherung an Fahrzeuge
6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
6.19 Schifffahrt durch Treibenlassen
6.20 Vermeidung von Wellenschlag
6.21 Zusammenstellung der Verbände
6.22 Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen
6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen
     
Abschnitt IV . Fähren
     
6.23 Verhalten der Fähren
     
Abschnitt V. Durchfahren von Brücken,
Wehren und Schleusen
     
6.24 Allgemeine Regelungen zum Durchfahren von Brücken und Wehren
6.25 Durchfahrt unter festen Brücken
6.26 Durchfahren beweglicher Brücken
6.27 Durchfahren der Wehre
6.28 Durchfahren der Schleusen
6.28a Schleuseneinfahrt und -ausfahrt
6.29 Reihenfolge der Schleusungen
6.29a Durchfahren der Schiffshebewerke
     
Abschnitt VI. Unsichtiges Wetter;
Benutzung von Radar
     
6.30 Allgemeine Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter
6.31 Stillliegende Fahrzeuge
6.32 Mit Radar fahrende Fahrzeuge
6.33 Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge
6.34 Abweichende Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter
     
Abschnitt VII. Pflichten
     
6.35 Verhaltenspflichten
     
Kapitel 7
Regeln für das Stillliegen,
das Ankern und das Festmachen
     
7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stillliegen
7.02 Liegeverbot
7.03 Ankern und Verwendung von Pfählen
7.04 Festmachen
7.05 Liegestellen
7.06 Besondere Liegestellen
7.07 Mindestabstände bei der Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen
7.08 Wache und Aufsicht
7.09 Verhaltenspflichten
     
Kapitel 8
Zusatzbestimmungen
     
8.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge
8.02 Geschleppte und schleppende Schubverbände
8.03 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen
8.04 Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen
8.05 Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes
8.06 Kupplungen der Schubverbände
8.07 Sprechverbindung auf Verbänden
8.08 Begehbarkeit der Schubverbände
8.09 Bleib-weg-Signal
8.10 Bade- und Schwimmverbot
8.11 Bezeichnung von Fanggeräten der Fischerei
8.12 Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern
8.13 Verbot des Kitesurfens
8.14 Sicherheit an Bord der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
8.15 Verhaltenspflichten
     
Kapitel 9
  Fahrgastschifffahrt
     
9.01 Fahrpläne
9.02 Anlegestellen
9.03 Schiffsverkehr an den Anlegestellen
9.04 Ein- und Aussteigen der Fahrgäste
9.05 Zurückweisung von Fahrgästen
9.06 Sicherheit an Bord und an den Anlegestellen
9.07 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind
9.08 Personenbarkassen und Sportfahrzeuge im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
     
Zweiter Teil
  Zusätzliche Bestimmungen für
einzelne Binnenschifffahrtsstraßen
     
Kapitel 10
  Neckar
     
10.01 Anwendungsbereich
10.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
10.03 Zusammenstellung der Verbände
10.04 Fahrgeschwindigkeit
10.05 Bergfahrt
10.06 Begegnen
10.07 Überholen
10.08 Wenden
10.09 Ankern
10.10 Stillliegen
10.11 Schifffahrt bei Hochwasser
10.12 Schifffahrt bei Eis
10.13 Nachtschifffahrt
10.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
10.15 Meldepflicht
10.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
10.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
10.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
10.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
10.20 Segeln
10.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
10.22 Regelungen über den Verkehr
10.23 Regelungen zum Sprechfunk
10.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
10.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
10.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
10.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
10.28 Benutzung der Wasserstraßen
10.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
     
Kapitel 11
Main
     
11.01 Anwendungsbereich
11.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und -breite
11.03 Zusammenstellung der Verbände
11.04 Fahrgeschwindigkeit
11.05 Bergfahrt
11.06 Begegnen
11.07 Überholen
11.08 Wenden
11.09 Ankern
11.10 Stillliegen
11.11 Schifffahrt bei Hochwasser
11.12 Schifffahrt bei Eis
11.13 Nachtschifffahrt
11.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
11.15 Meldepflicht
11.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
11.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
11.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
11.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
11.20 Segeln
11.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
11.22 Regelungen über den Verkehr
11.23 Regelungen zum Sprechfunk
11.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
11.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
11.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
11.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
11.28 Benutzung der Wasserstraßen
11.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
     
Kapitel 12
  Main-Donau-Kanal
     
12.01 Anwendungsbereich
12.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
12.03 Zusammenstellung der Verbände
12.04 Fahrgeschwindigkeit
12.05 Bergfahrt
12.06 Begegnen
12.07 Überholen
12.08 Wenden
12.09 Ankern
12.10 Stillliegen
12.11 Schifffahrt bei Hochwasser
12.12 Schifffahrt bei Eis
12.13 Nachtschifffahrt
12.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
12.15 Meldepflicht
12.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
12.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
12.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
12.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
12.20 Segeln
12.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
12.22 Regelungen über den Verkehr
12.23 Regelungen zum Sprechfunk
12.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
12.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
12.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
12.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
12.28 Benutzung der Wasserstraßen
12.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
     
Kapitel 13
  Lahn
     
13.01 Anwendungsbereich
13.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
13.03 Zusammenstellung der Verbände
13.04 Fahrgeschwindigkeit
13.05 Bergfahrt
13.06 Begegnen
13.07 Überholen
13.08 Wenden
13.09 Ankern
13.10 Stillliegen
13.11 Schifffahrt bei Hochwasser
13.12 Schifffahrt bei Eis
13.13 Nachtschifffahrt
13.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
13.15 Meldepflicht
13.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
13.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
13.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
13.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
13.20 Segeln
13.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
13.22 Regelungen über den Verkehr
13.23 Regelungen zum Sprechfunk
13.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
13.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
13.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
13.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
13.28 Benutzung der Wasserstraßen
13.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
     
Kapitel 14
  Schifffahrtsweg Rhein-Kleve
     
14.01 Anwendungsbereich
14.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
14.03 Zusammenstellung der Verbände
14.04 Fahrgeschwindigkeit
14.05 Bergfahrt
14.06 Begegnen
14.07 Überholen
14.08 Wenden
14.09 Ankern
14.10 Stillliegen
14.11 Schifffahrt bei Hochwasser
14.12 Schifffahrt bei Eis
14.13 Nachtschifffahrt
14.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
14.15 Meldepflicht
14.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
14.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
14.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
14.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
14.20 Segeln
14.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
14.22 Regelungen über den Verkehr
14.23 Regelungen zum Sprechfunk
14.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
14.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
14.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
14.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
14.28 Benutzung der Wasserstraßen
14.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
     
Kapitel 15
  Norddeutsche Kanäle
     
15.01 Anwendungsbereich
15.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
15.03 Zusammenstellung der Verbände
15.04 Fahrgeschwindigkeit
15.05 Bergfahrt
15.06 Begegnen
15.07 Überholen
15.08 Wenden
15.09 Ankern
15.10 Stillliegen
15.11 Schifffahrt bei Hochwasser
15.12 Schifffahrt bei Eis
15.13 Nachtschifffahrt
15.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
15.15 Meldepflicht
15.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
15.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
15.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
15.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
15.20 Segeln
15.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
15.22 Regelungen über den Verkehr
15.23 Regelungen zum Sprechfunk
15.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
15.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
15.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
15.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
15.28 Benutzung der Wasserstraßen
15.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
15.30 Schließung des Sperrtors bei Artlenburg (Elbe-Seitenkanal)
     
Kapitel 16
Wesergebiet
     
16.01 Anwendungsbereich
16.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
16.03 Zusammenstellung der Verbände
16.04 Fahrgeschwindigkeit
16.05 Bergfahrt
16.06 Begegnen
16.07 Überholen
16.08 Wenden
16.09 Ankern
16.10 Stillliegen
16.11 Schifffahrt bei Hochwasser
16.12 Schifffahrt bei Eis
16.13 Nachtschifffahrt
16.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
16.15 Meldepflicht
16.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
16.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
16.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
16.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
16.20 Segeln
16.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
16.22 Regelungen über den Verkehr
16.23 Regelungen zum Sprechfunk
16.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
16.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
16.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
16.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
16.28 Benutzung der Wasserstraßen
16.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
     
Kapitel 17
  Elbe
     
17.01 Anwendungsbereich
17.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
17.03 Zusammenstellung der Verbände
17.04 Fahrgeschwindigkeit
17.05 Bergfahrt
17.06 Begegnen
17.07 Überholen
17.08 Wenden
17.09 Ankern
17.10 Stillliegen
17.11 Schifffahrt bei Hochwasser
17.12 Schifffahrt bei Eis
17.13 Nachtschifffahrt
17.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
17.15 Meldepflicht
17.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
17.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
17.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
17.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
17.20 Segeln
17.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
17.22 Regelungen über den Verkehr
17.23 Regelungen zum Sprechfunk
17.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
17.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
17.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
17.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
17.28 Benutzung der Wasserstraßen
17.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
     
Kapitel 18
  Ilmenau
     
18.01 Anwendungsbereich
18.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
18.03 Zusammenstellung der Verbände
18.04 Fahrgeschwindigkeit
18.05 Bergfahrt
18.06 Begegnen
18.07 Überholen
18.08 Wenden
18.09 Ankern
18.10 Stillliegen
18.11 Schifffahrt bei Hochwasser
18.12 Schifffahrt bei Eis
18.13 Nachtschifffahrt
18.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
18.15 Meldepflicht
18.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
18.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
18.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
18.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
18.20 Segeln
18.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
18.22 Regelungen über den Verkehr
18.23 Regelungen zum Sprechfunk
18.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
18.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
18.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
18.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
18.28 Benutzung der Wasserstraßen
18.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
     
Kapitel 19
  Elbe-Lübeck-Kanal und Kanaltrave
     
19.01 Anwendungsbereich
19.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
19.03 Zusammenstellung der Verbände
19.04 Fahrgeschwindigkeit
19.05 Bergfahrt
19.06 Begegnen
19.07 Überholen
19.08 Wenden
19.09 Ankern
19.10 Stillliegen
19.11 Schifffahrt bei Hochwasser
19.12 Schifffahrt bei Eis
19.13 Nachtschifffahrt
19.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
19.15 Meldepflicht
19.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
19.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
19.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
19.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
19.20 Segeln
19.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
19.22 Regelungen über den Verkehr
19.23 Regelungen zum Sprechfunk
19.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
19.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
19.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
19.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
19.28 Benutzung der Wasserstraßen
19.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
     
Kapitel 20
Saar
     
20.01 Anwendungsbereich
20.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
20.03 Zusammenstellung der Verbände
20.04 Fahrgeschwindigkeit
20.05 Bergfahrt
20.06 Begegnen
20.07 Überholen
20.08 Wenden
20.09 Ankern
20.10 Stillliegen
20.11 Schifffahrt bei Hochwasser
20.12 Schifffahrt bei Eis
20.13 Nachtschifffahrt
20.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
20.15 Meldepflicht
20.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
20.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
20.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
20.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
20.20 Segeln
20.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
20.22 Regelungen über den Verkehr
20.23 Regelungen zum Sprechfunk
20.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
20.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
20.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
20.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
20.28 Benutzung der Wasserstraßen
20.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
     
Kapitel 21
  Spree-Oder-Wasserstraße,
Berliner und Brandenburger Wasserstraßen
     
21.01 Anwendungsbereich
21.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe
21.03 Zusammenstellung der Verbände
21.04 Fahrgeschwindigkeit
21.05 Bergfahrt
21.06 Begegnen
21.07 Überholen
21.08 Wenden
21.09 Ankern
21.10 Stillliegen
21.11 Schifffahrt bei Hochwasser
21.12 Schifffahrt bei Eis
21.13 Nachtschifffahrt
21.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
21.15 Meldepflicht
21.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
21.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
21.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
21.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
21.20 Segeln
21.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
21.22 Regelungen über den Verkehr
21.23 Regelungen zum Sprechfunk
21.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
21.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
21.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
21.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
21.28 Benutzung der Wasserstraßen
21.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
     
Kapitel 22
Untere Havel-Wasserstraße und Havelkanal
     
22.01 Anwendungsbereich
22.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
22.03 Zusammenstellung der Verbände
22.04 Fahrgeschwindigkeit
22.05 Bergfahrt
22.06 Begegnen
22.07 Überholen
22.08 Wenden
22.09 Ankern
22.10 Stillliegen
22.11 Schifffahrt bei Hochwasser
22.12 Schifffahrt bei Eis
22.13 Nachtschifffahrt
22.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
22.15 Meldepflicht
22.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
22.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
22.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
22.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
22.20 Segeln
22.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
22.22 Regelungen über den Verkehr
22.23 Regelungen zum Sprechfunk
22.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
22.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
22.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
22.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
22.28 Benutzung der Wasserstraßen
22.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
     
Kapitel 23
Havel-Oder-Wasserstraße
     
23.01 Anwendungsbereich
23.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Tauchtiefe, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
23.03 Zusammenstellung der Verbände
23.04 Fahrgeschwindigkeit
23.05 Bergfahrt
23.06 Begegnen
23.07 Überholen
23.08 Wenden
23.09 Ankern
23.10 Stillliegen
23.11 Schifffahrt bei Hochwasser
23.12 Schifffahrt bei Eis
23.13 Nachtschifffahrt
23.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
23.15 Meldepflicht
23.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
23.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
23.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
23.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
23.20 Segeln
23.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
23.22 Regelungen über den Verkehr
23.23 Regelungen zum Sprechfunk
23.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
23.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
23.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
23.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
23.28 Benutzung der Wasserstraßen
23.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
     
Kapitel 24
  Obere Havel-Wasserstraße,
Müritz-Havel-Wasserstraße und Müritz-Elde-Wasserstraße
     
24.01 Anwendungsbereich
24.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Tauchtiefe und Abladetiefe
24.03 Zusammenstellung der Verbände
24.04 Fahrgeschwindigkeit
24.05 Bergfahrt
24.06 Begegnen
24.07 Überholen
24.08 Wenden
24.09 Ankern
24.10 Stillliegen
24.11 Schifffahrt bei Hochwasser
24.12 Schifffahrt bei Eis
24.13 Nachtschifffahrt
24.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
24.15 Meldepflicht
24.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
24.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
24.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
24.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
24.20 Segeln
24.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
24.22 Regelungen über den Verkehr
24.23 Regelungen zum Sprechfunk
24.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
24.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
24.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
24.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
24.28 Benutzung der Wasserstraßen
24.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
     
Kapitel 25
  Saale und Saale-Leipzig-Kanal
     
25.01 Anwendungsbereich
25.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
25.03 Zusammenstellung der Verbände
25.04 Fahrgeschwindigkeit
25.05 Bergfahrt
25.06 Begegnen
25.07 Überholen
25.08 Wenden
25.09 Ankern
25.10 Stillliegen
25.11 Schifffahrt bei Hochwasser
25.12 Schifffahrt bei Eis
25.13 Nachtschifffahrt
25.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
25.15 Meldepflicht
25.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
25.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
25.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
25.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
25.20 Segeln
25.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
25.22 Regelungen über den Verkehr
25.23 Regelungen zum Sprechfunk
25.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
25.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
25.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
25.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
25.28 Benutzung der Wasserstraßen
25.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
     
Kapitel 26
Grenzgewässer Oder,
Westoder und Lausitzer Neiße
     
26.01 Anwendungsbereich
26.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
26.03 Zusammenstellung der Verbände
26.04 Fahrgeschwindigkeit
26.05 Bergfahrt
26.06 Begegnen
26.07 Überholen
26.08 Wenden
26.09 Ankern
26.10 Stillliegen
26.11 Schifffahrt bei Hochwasser
26.12 Schifffahrt bei Eis
26.13 Nachtschifffahrt
26.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
26.15 Meldepflicht
26.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
26.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
26.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
26.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
26.20 Segeln
26.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
26.22 Regelungen über den Verkehr
26.23 Regelungen zum Sprechfunk
26.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
26.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
26.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
26.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
26.28 Benutzung der Wasserstraßen
26.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
     
Kapitel 27
  Peene
     
27.01 Anwendungsbereich
27.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
27.03 Zusammenstellung der Verbände
27.04 Fahrgeschwindigkeit
27.05 Bergfahrt
27.06 Begegnen
27.07 Überholen
27.08 Wenden
27.09 Ankern
27.10 Stillliegen
27.11 Schifffahrt bei Hochwasser
27.12 Schifffahrt bei Eis
27.13 Nachtschifffahrt
27.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
27.15 Meldepflicht
27.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
27.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
27.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
27.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
27.20 Segeln
27.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
27.22 Regelungen über den Verkehr
27.23 Regelungen zum Sprechfunk
27.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
27.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
27.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
27.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
27.28 Benutzung der Wasserstraßen
27.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
 
Kapitel 28
  Donau
  
§ 28.01Anwendungsbereich
§ 28.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
§ 28.03Zusammenstellung der Verbände
§ 28.04Fahrgeschwindigkeit
§ 28.05Bergfahrt
§ 28.06Begegnen
§ 28.07Überholen
§ 28.08Wenden
§ 28.09Ankern
§ 28.10Stillliegen
§ 28.11Schifffahrt bei Hochwasser
§ 28.12Schifffahrt bei Eis
§ 28.13Nachtschifffahrt
§ 28.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern
§ 28.15Meldepflicht
§ 28.16Höhe der Brücken und Freileitungen
§ 28.17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
§ 28.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
§ 28.19Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
§ 28.20Segeln
§ 28.21Bezeichnung der Fahrzeuge
§ 28.22Regelungen über den Verkehr
§ 28.23Regelungen zum Sprechfunk
§ 28.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
§ 28.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
§ 28.26Schutz der Kanäle und Anlagen
§ 28.27Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
§ 28.28Benutzung der Wasserstraße
§ 28.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
§ 28.30Übergangsbestimmungen
    
Dritter Teil
Umweltbestimmungen
     
Kapitel 28 29
  Gewässerschutz und Abfallbeseitigung
auf Fahrzeugen
     
28.01 29.01 Behandlung von Schiffsabfällen
28.02 29.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht
28.03 29.03 Sorgfaltspflicht beim Bunkern
28.04 29.04 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
28.05 29.05 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge
     
Anlagen
     
Anlage 1 Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Staates, in dem der Heimat- oder Registerort des Fahrzeugs liegt
Anlage 2 (ohne Inhalt)
Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge
Anlage 4 (ohne Inhalt)
Anlage 5 (ohne Inhalt)
Anlage 6 Schallzeichen
Anlage 7 Schifffahrtszeichen
Anlage 8 Bezeichnung der Wasserstraße
Anlage 9 Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind:
  Erläuterungen „Navigationsstatus“ und des „Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug“
Anlage 10 Liste der berauschenden Mittel und Substanzen
1)
An mehreren Stellen dieser Verordnung findet sich der Vermerk „ohne Inhalt“ oder „keine besonderen Vorschriften“, da die Nummerierung der Paragrafen und Anlagen im Hinblick auf die europäische Vereinheitlichung der Schifffahrtspolizeiverordnungen einer Entschließung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (Arbeitsgruppe Binnenschifffahrt Entschließung Nummer 24 vom 15. November 1985 in der vierten revidierten Fassung) folgt bzw. die Sonderkapitel eine einheitliche Gliederungsstruktur enthalten sollen.