Synopse zur Änderung an
Siebte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (7. BinSchStrOAbweichV)

Erstellt am: 07.06.2024

Jetzt individuelle E-Mail Alerts einrichten

Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

LawAlert befindet sich aktuell in einer frühen Testphase und Fehlfunktionen können nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere können die von LawAlert erstellten Synopsen fehlerhaft sein, z.B. nicht vollständig, korrekt oder aktuell, da diese softwarebasiert aus Inhalten Dritter erstellt werden, ohne dass eine weitere redaktionelle oder inhaltliche Überprüfung durch LawAlert erfolgt. Auch können Änderungen oder Ausfälle der fremden Bezugsquellen zu Störungen bei LawAlert führen, ohne dass LawAlert hierauf Einfluss hat. Bitte verwenden Sie die Inhalte von LawAlert daher nur für Testzwecke. Sollten Ihnen Fehler auffällen, freuen wir uns über Ihr Feedback an hello@lawalert.de!

Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

Möchten Sie mehr zu den Hintergründen unserer Metainformationen erfahren? Dann besuchen Sie doch unsere FAQ-Seite.

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 143, S. 3 - 4)
I.
Inhaltsübersicht
Stillliegen (§ 21.10)*
Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge (§ 21.24)*
II.
Vorübergehende Regelungen
1.
§ 21.10 ist in folgender Fassung anzuwenden:
"§ 21.10
Stillliegen
1.
Das Stillliegen an den mit Tafelzeichen E.5, E.6 oder E.7 (Anlage 7) gekennzeichneten Liegestellen in Kanälen ist nur in einer Schiffsbreite gestattet.
2.
Auf der Spree-Oder-Wasserstraße von der Mündung in die Untere Havel-Wasserstraße (km 0,00) bis zum Abzweig des Teltowkanals (km 35,12) ist das Stillliegen außerhalb einer durch die Tafelzeichen E.5 bis E.5.15 gekennzeichneten Liegestelle und außerhalb von genehmigten Liegeplätzen verboten. Satz 1 gilt nicht für den Nebenarm der Insel der Jugend, den Rummelsburger See, den Seenebenarm um die Liebesinsel und die Insel Kratzbruch sowie die Müggelspree.
3.
Auf der Spree-Oder-Wasserstraße vom Abzweig des Teltowkanals (km 35,12) bis zur Einmündung in die Oder (km 130,17), dem Nebenarm der Insel der Jugend, dem Rummelsburger See, dem Seenebenarm um die Liebesinsel und die Insel Kratzbruch, der Müggelspree, der Großen Krampe und den Rüdersdorfern Gewässern muss sich eine beaufsichtigende Person nach § 7.08 Nummer 4 5 Satz 1 während des Stillliegens außerhalb einer gekennzeichneten Liegestelle oder eines genehmigten Liegeplatzes ständig an Bord aufhalten. Im Falle eines Verbandes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine beaufsichtigende Person für den Verband hinreichend ist. Die beaufsichtigende Person muss
a)
mit den Befugnissen des Eigentümers oder der Eigentümerin des oder der von ihr beaufsichtigten Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder schwimmenden Anlage ausgestattet sein,
b)
im Bedarfsfall die für jede, jedes oder jeden des oder der von ihr beaufsichtigten Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmenden Anlagen erforderlichen, der Schiffssicherheit und der Verkehrssicherheit dienenden Maßnahmen unverzüglich treffen, insbesondere ein Vertreiben des oder der von ihr beaufsichtigten Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder schwimmenden Anlage verhindern und
c)
eine schifffahrtspolizeiliche Anordnung befolgen, die ihr von einem oder einer Beschäftigten der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde, einem oder einer Beschäftigten einer ihr nachgeordneten Dienststelle oder einem oder einer Beschäftigten der Wasserschutzpolizei erteilt wird.
§ 7.08 Nummer 4 5 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
4.
Auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung ist § 7.01 Nummer 1 Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die durchgehende Schifffahrt nicht behindert wird, nicht anzuwenden."
2.
§ 21.24 ist in folgender Fassung anzuwenden:
"§ 21.24
Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
1.
Auf der Spree-Oder-Wasserstraße vom Kanzleramtssteg (km 14,10) bis zur Oberbaumbrücke (km 20,70) – einschließlich Spreekanal – ist
a)
der Verkehr eines Kleinfahrzeugs, das ohne Maschinenantrieb fährt,
b)
der Verkehr eines Kleinfahrzeugs, das mit einer Antriebsmaschine ausgestattet ist, deren größte Nutzleistung weniger als 11,04 kW beträgt,
c)
das Schleppen oder gekuppelte Mitführen von Kleinfahrzeugen, die Sportfahrzeuge sind, durch andere Kleinfahrzeuge, die Sportfahrzeuge sind,
verboten. Satz 1 Buchstabe b gilt nicht für ein Kleinfahrzeug, das mit einer Antriebsmaschine ausgestattet ist, deren Nutzleistung mindestens 3,69 kW beträgt, und dessen Schiffsführer oder Schiffsführerin über eine Fahrerlaubnis oder ein Befähigungszeugnis für ein Fahrzeug unter Antriebsmaschine nach der Sportbootführerscheinverordnung, der Binnenschiffspersonalverordnung oder der Rheinschiffspersonalverordnung verfügt. Satz 1 Buchstabe c gilt auch auf dem Landwehrkanal. Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Satz 3, Ausnahmen zulassen.
2.
Auf dem Gosener Graben ist der Verkehr eines Kleinfahrzeugs mit Maschinenantrieb verboten.
3.
Ein Kleinfahrzeug muss auf einem Kanal, in einem engen Fahrwasser und auf einem unübersichtlichen Gewässerabschnitt grundsätzlich rechts fahren.
4.
Ein schleppendes Kleinfahrzeug darf höchstens neun Kleinfahrzeuge im Anhang führen. Es dürfen höchstens drei Kleinfahrzeuge gekuppelt fahren.
5.
Abweichend von § 3.20 braucht ein Kleinfahrzeug bei Nacht kein weißes Licht zu führen, wenn es an einer genehmigten Liegestelle stillliegt."
I.
Inhaltsübersicht
Stillliegen (§ 21.10)*
Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge (§ 21.24)*
II.
Vorübergehende Regelungen
1.
§ 21.10 ist in folgender Fassung anzuwenden:
"§ 21.10
Stillliegen
1.
Das Stillliegen an den mit Tafelzeichen E.5, E.6 oder E.7 (Anlage 7) gekennzeichneten Liegestellen in Kanälen ist nur in einer Schiffsbreite gestattet.
2.
Auf der Spree-Oder-Wasserstraße von der Mündung in die Untere Havel-Wasserstraße (km 0,00) bis zum Abzweig des Teltowkanals (km 35,12) ist das Stillliegen außerhalb einer durch die Tafelzeichen E.5 bis E.5.15 gekennzeichneten Liegestelle und außerhalb von genehmigten Liegeplätzen verboten. Satz 1 gilt nicht für den Nebenarm der Insel der Jugend, den Rummelsburger See, den Seenebenarm um die Liebesinsel und die Insel Kratzbruch sowie die Müggelspree.
3.
Auf der Spree-Oder-Wasserstraße vom Abzweig des Teltowkanals (km 35,12) bis zur Einmündung in die Oder (km 130,17), dem Nebenarm der Insel der Jugend, dem Rummelsburger See, dem Seenebenarm um die Liebesinsel und die Insel Kratzbruch, der Müggelspree, der Großen Krampe und den Rüdersdorfern Gewässern muss sich eine beaufsichtigende Person nach § 7.08 Nummer 4 5 Satz 1 während des Stillliegens außerhalb einer gekennzeichneten Liegestelle oder eines genehmigten Liegeplatzes ständig an Bord aufhalten. Im Falle eines Verbandes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine beaufsichtigende Person für den Verband hinreichend ist. Die beaufsichtigende Person muss
a)
mit den Befugnissen des Eigentümers oder der Eigentümerin des oder der von ihr beaufsichtigten Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder schwimmenden Anlage ausgestattet sein,
b)
im Bedarfsfall die für jede, jedes oder jeden des oder der von ihr beaufsichtigten Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmenden Anlagen erforderlichen, der Schiffssicherheit und der Verkehrssicherheit dienenden Maßnahmen unverzüglich treffen, insbesondere ein Vertreiben des oder der von ihr beaufsichtigten Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder schwimmenden Anlage verhindern und
c)
eine schifffahrtspolizeiliche Anordnung befolgen, die ihr von einem oder einer Beschäftigten der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde, einem oder einer Beschäftigten einer ihr nachgeordneten Dienststelle oder einem oder einer Beschäftigten der Wasserschutzpolizei erteilt wird.
§ 7.08 Nummer 4 5 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
4.
Auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung ist § 7.01 Nummer 1 Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die durchgehende Schifffahrt nicht behindert wird, nicht anzuwenden."
2.
§ 21.24 ist in folgender Fassung anzuwenden:
"§ 21.24
Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
1.
Auf der Spree-Oder-Wasserstraße vom Kanzleramtssteg (km 14,10) bis zur Oberbaumbrücke (km 20,70) – einschließlich Spreekanal – ist
a)
der Verkehr eines Kleinfahrzeugs, das ohne Maschinenantrieb fährt,
b)
der Verkehr eines Kleinfahrzeugs, das mit einer Antriebsmaschine ausgestattet ist, deren größte Nutzleistung weniger als 11,04 kW beträgt,
c)
das Schleppen oder gekuppelte Mitführen von Kleinfahrzeugen, die Sportfahrzeuge sind, durch andere Kleinfahrzeuge, die Sportfahrzeuge sind,
verboten. Satz 1 Buchstabe b gilt nicht für ein Kleinfahrzeug, das mit einer Antriebsmaschine ausgestattet ist, deren Nutzleistung mindestens 3,69 kW beträgt, und dessen Schiffsführer oder Schiffsführerin über eine Fahrerlaubnis oder ein Befähigungszeugnis für ein Fahrzeug unter Antriebsmaschine nach der Sportbootführerscheinverordnung, der Binnenschiffspersonalverordnung oder der Rheinschiffspersonalverordnung verfügt. Satz 1 Buchstabe c gilt auch auf dem Landwehrkanal. Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Satz 3, Ausnahmen zulassen.
2.
Auf dem Gosener Graben ist der Verkehr eines Kleinfahrzeugs mit Maschinenantrieb verboten.
3.
Ein Kleinfahrzeug muss auf einem Kanal, in einem engen Fahrwasser und auf einem unübersichtlichen Gewässerabschnitt grundsätzlich rechts fahren.
4.
Ein schleppendes Kleinfahrzeug darf höchstens neun Kleinfahrzeuge im Anhang führen. Es dürfen höchstens drei Kleinfahrzeuge gekuppelt fahren.
5.
Abweichend von § 3.20 braucht ein Kleinfahrzeug bei Nacht kein weißes Licht zu führen, wenn es an einer genehmigten Liegestelle stillliegt."
1.
Das Stillliegen an den mit Tafelzeichen E.5, E.6 oder E.7 (Anlage 7) gekennzeichneten Liegestellen in Kanälen ist nur in einer Schiffsbreite gestattet.
2.
Auf der Spree-Oder-Wasserstraße von der Mündung in die Untere Havel-Wasserstraße (km 0,00) bis zum Abzweig des Teltowkanals (km 35,12) ist das Stillliegen außerhalb einer durch die Tafelzeichen E.5 bis E.5.15 gekennzeichneten Liegestelle und außerhalb von genehmigten Liegeplätzen verboten. Satz 1 gilt nicht für den Nebenarm der Insel der Jugend, den Rummelsburger See, den Seenebenarm um die Liebesinsel und die Insel Kratzbruch sowie die Müggelspree.
3.
Auf der Spree-Oder-Wasserstraße vom Abzweig des Teltowkanals (km 35,12) bis zur Einmündung in die Oder (km 130,17), dem Nebenarm der Insel der Jugend, dem Rummelsburger See, dem Seenebenarm um die Liebesinsel und die Insel Kratzbruch, der Müggelspree, der Großen Krampe und den Rüdersdorfern Gewässern muss sich eine beaufsichtigende Person nach § 7.08 Nummer 4 5 Satz 1 während des Stillliegens außerhalb einer gekennzeichneten Liegestelle oder eines genehmigten Liegeplatzes ständig an Bord aufhalten. Im Falle eines Verbandes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine beaufsichtigende Person für den Verband hinreichend ist. Die beaufsichtigende Person muss
a)
mit den Befugnissen des Eigentümers oder der Eigentümerin des oder der von ihr beaufsichtigten Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder schwimmenden Anlage ausgestattet sein,
b)
im Bedarfsfall die für jede, jedes oder jeden des oder der von ihr beaufsichtigten Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmenden Anlagen erforderlichen, der Schiffssicherheit und der Verkehrssicherheit dienenden Maßnahmen unverzüglich treffen, insbesondere ein Vertreiben des oder der von ihr beaufsichtigten Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder schwimmenden Anlage verhindern und
c)
eine schifffahrtspolizeiliche Anordnung befolgen, die ihr von einem oder einer Beschäftigten der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde, einem oder einer Beschäftigten einer ihr nachgeordneten Dienststelle oder einem oder einer Beschäftigten der Wasserschutzpolizei erteilt wird.
§ 7.08 Nummer 4 5 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
4.
Auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung ist § 7.01 Nummer 1 Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die durchgehende Schifffahrt nicht behindert wird, nicht anzuwenden."
1.
Das Stillliegen an den mit Tafelzeichen E.5, E.6 oder E.7 (Anlage 7) gekennzeichneten Liegestellen in Kanälen ist nur in einer Schiffsbreite gestattet.
2.
Auf der Spree-Oder-Wasserstraße von der Mündung in die Untere Havel-Wasserstraße (km 0,00) bis zum Abzweig des Teltowkanals (km 35,12) ist das Stillliegen außerhalb einer durch die Tafelzeichen E.5 bis E.5.15 gekennzeichneten Liegestelle und außerhalb von genehmigten Liegeplätzen verboten. Satz 1 gilt nicht für den Nebenarm der Insel der Jugend, den Rummelsburger See, den Seenebenarm um die Liebesinsel und die Insel Kratzbruch sowie die Müggelspree.
3.
Auf der Spree-Oder-Wasserstraße vom Abzweig des Teltowkanals (km 35,12) bis zur Einmündung in die Oder (km 130,17), dem Nebenarm der Insel der Jugend, dem Rummelsburger See, dem Seenebenarm um die Liebesinsel und die Insel Kratzbruch, der Müggelspree, der Großen Krampe und den Rüdersdorfern Gewässern muss sich eine beaufsichtigende Person nach § 7.08 Nummer 4 5 Satz 1 während des Stillliegens außerhalb einer gekennzeichneten Liegestelle oder eines genehmigten Liegeplatzes ständig an Bord aufhalten. Im Falle eines Verbandes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine beaufsichtigende Person für den Verband hinreichend ist. Die beaufsichtigende Person muss
a)
mit den Befugnissen des Eigentümers oder der Eigentümerin des oder der von ihr beaufsichtigten Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder schwimmenden Anlage ausgestattet sein,
b)
im Bedarfsfall die für jede, jedes oder jeden des oder der von ihr beaufsichtigten Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmenden Anlagen erforderlichen, der Schiffssicherheit und der Verkehrssicherheit dienenden Maßnahmen unverzüglich treffen, insbesondere ein Vertreiben des oder der von ihr beaufsichtigten Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder schwimmenden Anlage verhindern und
c)
eine schifffahrtspolizeiliche Anordnung befolgen, die ihr von einem oder einer Beschäftigten der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde, einem oder einer Beschäftigten einer ihr nachgeordneten Dienststelle oder einem oder einer Beschäftigten der Wasserschutzpolizei erteilt wird.
§ 7.08 Nummer 4 5 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
4.
Auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung ist § 7.01 Nummer 1 Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die durchgehende Schifffahrt nicht behindert wird, nicht anzuwenden."
1.
Auf der Spree-Oder-Wasserstraße vom Kanzleramtssteg (km 14,10) bis zur Oberbaumbrücke (km 20,70) – einschließlich Spreekanal – ist
a)
der Verkehr eines Kleinfahrzeugs, das ohne Maschinenantrieb fährt,
b)
der Verkehr eines Kleinfahrzeugs, das mit einer Antriebsmaschine ausgestattet ist, deren größte Nutzleistung weniger als 11,04 kW beträgt,
c)
das Schleppen oder gekuppelte Mitführen von Kleinfahrzeugen, die Sportfahrzeuge sind, durch andere Kleinfahrzeuge, die Sportfahrzeuge sind,
verboten. Satz 1 Buchstabe b gilt nicht für ein Kleinfahrzeug, das mit einer Antriebsmaschine ausgestattet ist, deren Nutzleistung mindestens 3,69 kW beträgt, und dessen Schiffsführer oder Schiffsführerin über eine Fahrerlaubnis oder ein Befähigungszeugnis für ein Fahrzeug unter Antriebsmaschine nach der Sportbootführerscheinverordnung, der Binnenschiffspersonalverordnung oder der Rheinschiffspersonalverordnung verfügt. Satz 1 Buchstabe c gilt auch auf dem Landwehrkanal. Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Satz 3, Ausnahmen zulassen.
2.
Auf dem Gosener Graben ist der Verkehr eines Kleinfahrzeugs mit Maschinenantrieb verboten.
3.
Ein Kleinfahrzeug muss auf einem Kanal, in einem engen Fahrwasser und auf einem unübersichtlichen Gewässerabschnitt grundsätzlich rechts fahren.
4.
Ein schleppendes Kleinfahrzeug darf höchstens neun Kleinfahrzeuge im Anhang führen. Es dürfen höchstens drei Kleinfahrzeuge gekuppelt fahren.
5.
Abweichend von § 3.20 braucht ein Kleinfahrzeug bei Nacht kein weißes Licht zu führen, wenn es an einer genehmigten Liegestelle stillliegt."
*
Erstmals erlassen.