Synopse zur Änderung an
Binnenschiffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG)

Erstellt am: 11.03.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
20.12.2022

Verkündet am:
28.12.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2752
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 243/22(neu)
    Urheber: Bundesregierung
    27.05.2022
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 243/1/22
    24.06.2022
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1023 , S. 282-282

    Beschlüsse:

    S. 282 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (243/22(neu)), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    08.07.2022
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 243/22(B)
    08.07.2022
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/3068
    Urheber: Bundesregierung
    10.08.2022
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/54 , S. 5956-5960

    Beschlüsse:

    S. 5960A - Überweisung (20/3068)
    22.09.2022
  7. Änderung der Ausschussüberweisung
    BT-Plenarprotokoll 20/59 , S. 6534-6535

    Beschlüsse:

    S. 6535B - Überweisung (20/3068)
    12.10.2022
  8. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4709
    Urheber: Rechtsausschuss
    30.11.2022
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/73 , S. 8594-8602

    Beschlüsse:

    S. 8614D - Annahme in Ausschussfassung (20/3068, 20/4709)
    01.12.2022
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/73 , S. 8614-8615

    Beschlüsse:

    S. 8614D - Annahme in Ausschussfassung (20/3068, 20/4709)
    01.12.2022
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 621/22(neu)
    Urheber: Bundestag
    02.12.2022
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1029 , S. 531-531

    Beschlüsse:

    S. 531 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (621/22(neu)), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    16.12.2022
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 621/22(B)
    16.12.2022
Kurzbeschreibung:

Einführung der amtlichen elektronischen Ausgabe des Bundesgesetzblatts als ausschließliches Verkündungsorgan des Bundes für Gesetze und Rechtsverordnungen auf einer frei zugänglichen barrierefreien Internetplattform: Zusammenführung und zeitgemäße Ausgestaltung bisheriger Regelungen zur Umstellung auf die elektronische Gesetzesverkündung, Veröffentlichung durch das BfJ, Regelungen u.a. betr. Sicherung der Echtheit und Unverfälschtheit, Archivierung, Ersatzverkündung und -bekanntmachung bei technischen Störungen im Internet sowie zu vereinfachten Verkündungen und amtlichen Bekanntmachungen, u.a. durch Nutzung digitaler und sozialer Medien, Folgeänderungen;
Gesetz über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen und über Bekanntmachungen (Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz – VkBkmG) als Art. 1 der Vorlage, Folgeänderungen in 40 Gesetzen sowie Aufhebung Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz und Gesetz über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben

Bezug: Grundgesetzänderung (Art. 82), siehe GESTA B011

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Bereitstellung der Daten elektronisch und in allen verfügbaren Formaten zusammen mit den zugehörigen Metadaten gem. Datennutzungsgesetz, Anpassung der Reihenfolge der für die vereinfachte Verkündung oder Bekanntmachung nutzbaren Medienarten an bestehende Regelung, Klarstellung zum Änderungsverbot, redaktionelle Folgeänderungen;
Erneute Änderung §§ 2, 6, 10, 11 und 17 Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt führt eine zentrale Binnenschiffsbestandsdatei über Wasserfahrzeuge einschließlich Schwimmkörper und schwimmender Anlagen sowie über deren Eigentümer und Ausrüster
1.
zur Feststellung des Bestandes der Binnenflotte und deren Zustandes,
2.
für die Erteilung von Auskünften, um
a)
Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Ausrüster von Wasserfahrzeugen oder
b)
Daten eines Wasserfahrzeugs
festzustellen oder zu bestimmen.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können folgende Daten gespeichert werden:
1.
Eigentümerdaten,
a)
bei natürlichen Personen:
Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tage und Orte der Geburt, Anschriften, Telefon- und Telefaxnummern,
b)
bei juristischen Personen und Behörden:
Namen oder Bezeichnungen und Anschriften des Geschäftssitzes sowie ein benannter Vertreter mit Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Telefon- und Telefaxnummer und
c)
bei Vereinigungen:
ein benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a und gegebenenfalls Name der Vereinigung, und, falls ein Ausrüsterverhältnis besteht, des Ausrüsters oder des bestellten Vertreters mit den Angaben nach Buchstabe a,
2.
Heimatort, Art, Name und einheitliche europäische Schiffsnummer des Wasserfahrzeugs,
3.
Bau- und Verwendungsmerkmale mit den dazu erforderlichen Eintragungen aus den Schiffspapieren, insbesondere den Fahrtauglichkeits- und Eichbescheinigungen sowie aus den Schiffsregistern einschließlich der Angaben über Eigentumsverhältnisse,
4.
erteilte, erneuerte, ersetzte und entzogene Zeugnisse einschließlich abgelehnter und laufender Zeugnisanträge,
5.
Angaben über das Bordbuch: ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Nummer des Bordbuchs.
(3) Der Eigentümer oder, falls ein Ausrüsterverhältnis besteht, der Ausrüster oder der bestellte Vertreter hat der nach Absatz 1 zuständigen Stelle die nach Absatz 2 zu speichernden Daten sowie jede Änderung dieser Daten auch ohne Aufforderung unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über Art und Umfang der zu speichernden Daten nach Absatz 2 zu bestimmen.
(5) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, zum Zwecke der
1.
Durchführung von Verwaltungsaufgaben
a)
nach diesem Gesetz, dem Gefahrgutbeförderungsgesetz und der auf Grund des Gefahrgutbeförderungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder
b)
auf Grund dieses Gesetzes oder des Seeaufgabengesetzes erlassener Rechtsvorschriften oder
c)
auf Grund der Landeswassergesetze oder auf Grund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung oder
d)
auf Grund des Gesetzes zur Sicherung von Verkehrsleistungen vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1865), zuletzt geändert durch Artikel 304 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
an die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Polizeidienststellen der Länder, an die obersten Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltungen der Länder, an die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation und an die jeweilige deutsche Niederlassung der im Anhang VII der Anlage zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung aufgeführten Klassifikationsgesellschaften,
2.
Überprüfung von Angaben, die im Zusammenhang mit der Beantragung und Ausstellung der in Artikel 2 Abs. 3 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte genannten Urkunde gemacht werden, an die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu bestimmende Stelle,
3.
Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr oder sonst im Zusammenhang mit Wasserfahrzeugen oder Dokumenten, die das Schiff, seine Ladung oder Besatzung betreffen, stehen, oder Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Schifffahrt an Gerichte, Staatsanwaltschaften, das Bundeskriminalamt als Strafverfolgungsbehörde, die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Polizeidienststellen der Länder,
4.
Überprüfung von Angaben in Zusammenhang mit den Regelungen des Energiesteuergesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über den Bezug von steuerbegünstigten Kraftstoffen für die Schifffahrt an Dienststellen der Zollverwaltung des Bundes,
5.
Durchführung der Marktbeobachtung nach § 14 des Güterkraftverkehrsgesetzes an das Bundesamt für Güterverkehr Logistik und Mobilität
übermittelt werden.
(5) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, zum Zwecke der
1.
Durchführung von Verwaltungsaufgaben
a)
nach diesem Gesetz, dem Gefahrgutbeförderungsgesetz und der auf Grund des Gefahrgutbeförderungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder
b)
auf Grund dieses Gesetzes oder des Seeaufgabengesetzes erlassener Rechtsvorschriften oder
c)
auf Grund der Landeswassergesetze oder auf Grund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung oder
d)
auf Grund des Gesetzes zur Sicherung von Verkehrsleistungen vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1865), zuletzt geändert durch Artikel 304 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
an die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Polizeidienststellen der Länder, an die obersten Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltungen der Länder, an die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation und an die jeweilige deutsche Niederlassung der im Anhang VII der Anlage zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung aufgeführten Klassifikationsgesellschaften,
2.
Überprüfung von Angaben, die im Zusammenhang mit der Beantragung und Ausstellung der in Artikel 2 Abs. 3 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte genannten Urkunde gemacht werden, an die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu bestimmende Stelle,
3.
Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr oder sonst im Zusammenhang mit Wasserfahrzeugen oder Dokumenten, die das Schiff, seine Ladung oder Besatzung betreffen, stehen, oder Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Schifffahrt an Gerichte, Staatsanwaltschaften, das Bundeskriminalamt als Strafverfolgungsbehörde, die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Polizeidienststellen der Länder,
4.
Überprüfung von Angaben in Zusammenhang mit den Regelungen des Energiesteuergesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über den Bezug von steuerbegünstigten Kraftstoffen für die Schifffahrt an Dienststellen der Zollverwaltung des Bundes,
5.
Durchführung der Marktbeobachtung nach § 14 des Güterkraftverkehrsgesetzes an das Bundesamt für Güterverkehr Logistik und Mobilität
übermittelt werden.
(6) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen übermittelt werden an die hierfür zuständigen Stellen anderer Staaten oder der Europäischen Union sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen oder an internationale Organisationen, soweit dies
1.
für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Schifffahrt,
2.
zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der Schifffahrt oder
3.
zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr oder sonst mit Wasserfahrzeugen oder Dokumenten, die das Schiff, seine Ladung oder Besatzung betreffen, stehen,
erforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist auch dann, wenn beim Empfänger ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist, zulässig, soweit sie zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die Sicherheit des Schiffsverkehrs oder bei begründetem Verdacht für die Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz oder dem Betäubungsmittelgesetz, die jeweils mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht sind, erforderlich ist.
(7) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übermittelt
1.
eine digitale Kopie aller Zeugnisse,
2.
die Angaben, die in Anlage 2 des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118; L 181 vom 5.7.2019, S. 123), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1668 vom 26. Juni 2019 (ABl. L 256 vom 7.10.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannt sind,
3.
die in Absatz 2 Nummer 4 und 5 genannten Angaben sowie
4.
alle Änderungen der genannten Daten
in automatisierter Form an die Europäische Kommission zur Einstellung in die dort geführte elektronische Schiffsdatenbank. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Europäische Kommission eine dritte Stelle mit der Führung der elektronischen Schiffsdatenbank beauftragt.
(8) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch fünf Jahre, nachdem das Wasserfahrzeug entweder untergegangen und als endgültig verloren anzusehen oder nachdem es ausbesserungsunfähig geworden ist.