Synopse zur Änderung an
Binnenschiffseichordnung (BinSchEO)

Erstellt am: 21.10.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

Im Sinne dieser Verordnung sind:
1.
„Eichung“
die Feststellung der von einem Schiff nach Maßgabe seiner Eintauchung verdrängten Wassermenge;
2.
„Übereinkommen“
das Übereinkommen vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Binnenschiffen (Bundesgesetzblatt 1973 II S. 1417), das für die Bundesrepublik Deutschland am 19. April 1975 in Kraft getreten ist;
3.
„Zentralstelle“
die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt;
4.
„Schiffe“
Binnenschiffe, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, und andere auf Binnenwasserstraßen verkehrende Fahrzeuge (z. B. Fahrgastschiffe, Fähren, schwimmende Geräte, Schlepper, Schubboote);
5.
„Antragsberechtigte“
der Schiffseigentümer, der Schiffseigner oder eine von ihnen beauftragte Person;
6.
„Schiffsregisterordnung“
Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2792) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
7.
Mess- und „Eichgesetz“ Eichgesetz
Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
Eichgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
8.
„Binnenschiffsuntersuchungsordnung“
Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung.
Im Sinne dieser Verordnung sind:
1.
„Eichung“
die Feststellung der von einem Schiff nach Maßgabe seiner Eintauchung verdrängten Wassermenge;
2.
„Übereinkommen“
das Übereinkommen vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Binnenschiffen (Bundesgesetzblatt 1973 II S. 1417), das für die Bundesrepublik Deutschland am 19. April 1975 in Kraft getreten ist;
3.
„Zentralstelle“
die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt;
4.
„Schiffe“
Binnenschiffe, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, und andere auf Binnenwasserstraßen verkehrende Fahrzeuge (z. B. Fahrgastschiffe, Fähren, schwimmende Geräte, Schlepper, Schubboote);
5.
„Antragsberechtigte“
der Schiffseigentümer, der Schiffseigner oder eine von ihnen beauftragte Person;
6.
„Schiffsregisterordnung“
Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2792) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
7.
Mess- und „Eichgesetz“ Eichgesetz
Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
Eichgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
8.
„Binnenschiffsuntersuchungsordnung“
Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung.

Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

(1) Die Eichung von Schiffen obliegt der Zentralstelle mit ihrem Außendienst als Schiffseichamt.
(2) Die Kennbuchstaben des Schiffseichamtes und die Sitze des Außendienstes werden durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemacht.
(2) Die Kennbuchstaben des Schiffseichamtes und die Sitze des Außendienstes werden durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemacht.

Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

(1) Die Zentralstelle nimmt die Aufgaben der Zentralstelle nach Artikel 8 des Übereinkommens wahr.
(2) Die Zentralstelle hat die Aufgaben
1.
die Eichscheine und die Eichbescheinigungen zu erteilen;
2.
die Messungen und Berechnungen des Außendienstes zu prüfen und erforderlichenfalls zu berichtigen; dies gilt nicht für Eichungen im Sportboot-Eichverfahren;
3.
die Messgeräte zu überprüfen und die Art ihrer Verwendung zu überwachen sowie ihre Neubeschaffung zu regeln;
4.
Nachprüfungen der Angaben des Eichscheines von Amts wegen oder auf Verlangen des Antragsberechtigten anzuordnen und zu überwachen;
5.
das Eichpersonal fachlich zu unterweisen.
Die Zentralstelle kann sich dabei des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie bedienen.
(2) Die Zentralstelle hat die Aufgaben
1.
die Eichscheine und die Eichbescheinigungen zu erteilen;
2.
die Messungen und Berechnungen des Außendienstes zu prüfen und erforderlichenfalls zu berichtigen; dies gilt nicht für Eichungen im Sportboot-Eichverfahren;
3.
die Messgeräte zu überprüfen und die Art ihrer Verwendung zu überwachen sowie ihre Neubeschaffung zu regeln;
4.
Nachprüfungen der Angaben des Eichscheines von Amts wegen oder auf Verlangen des Antragsberechtigten anzuordnen und zu überwachen;
5.
das Eichpersonal fachlich zu unterweisen.
Die Zentralstelle kann sich dabei des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie bedienen.
(3) Beauftragte der Zentralstelle können an Schiffseichungen teilnehmen.

Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

(1) Das Schiffseichamt stellt für jedes von ihm geeichte Schiff einen Eichschein aus, und zwar
1.
bei Verfahren nach dem zweiten Abschnitt entsprechend dem Muster der Anlage 1;
2.
bei Verfahren nach dem dritten Abschnitt entsprechend dem Muster der Anlage 2.
Über jede Eichung ist ein Nachweis zu fertigen.
(2) Das Schiffseichamt trägt jeden von ihm ausgestellten Eichschein unter fortlaufender Nummer in ein Eichverzeichnis nach Anlage 7 ein.
(2) Das Schiffseichamt trägt jeden von ihm ausgestellten Eichschein unter fortlaufender Nummer in ein Eichverzeichnis nach Anlage 7 ein.
(3) Die Geltungsdauer eines Eichscheins darf auf höchstens 15 Jahre festgesetzt werden. Auf jedem Eichschein ist der Tag anzugeben, an dem er ungültig wird.
(4) Ungeachtet der auf dem Eichschein angegebenen Geltungsdauer wird dieser ungültig, wenn das Schiff solche Änderungen (Reparaturen, Umbauten, bleibende Formänderungen) erfährt, dass die Angaben des Eichscheins über die Wasserverdrängung für gegebene Eintauchungen oder über die größte Tragfähigkeit nicht mehr zutreffen. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vorstehenden Angaben, sind diese von Amts wegen nach § 9 Absatz 2 zu überprüfen.
(5) Ungültig gewordene Eichscheine werden eingezogen.
(6) Die Zentralstelle hat von jedem Eichschein, jeder vorläufigen Eichbescheinigung und jeder Eichbescheinigung für Sportboote, die sie erteilt hat, die Urschrift oder eine Kopie aufzubewahren. In diese sind alle Berichtigungen und Änderungen sowie Ungültigkeitserklärungen und Neuerteilungen einzutragen. Sie aktualisiert das Eichverzeichnis der Eichscheine und Eichbescheinigungen entsprechend.

Vierter Abschnitt - Sportboot-Eichverfahren

(1) Ein in Serie hergestelltes Sportboot kann als Baumuster im Sportboot-Eichverfahren geeicht werden, wenn dies als Baumuster-Eichung beantragt wird.
(2) Dem Antrag sind Zeichnungen, Abbildungen und eine umfassende Baubeschreibung beizufügen, aus denen die Beschaffenheit des Bootskörpers, der Antriebsmaschinen – soweit diese fest eingebaut sind –, die Einrichtung und Ausrüstung und die Serien-Ausstattung im Einzelnen hervorgeht.
(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, Änderungen der Serie, die Einfluss auf das Gewicht haben, unverzüglich der Zentralstelle mitzuteilen.
(4) Abweichend von § 31 Absatz 1 wird die Ebene der größten Eintauchung bei einem Sportboot, das für den Betrieb mit einem Außenbordmotor gebaut ist, ohne das Gewicht des Motors, der Tanks und der Startbatterie festgelegt.
(5) Die Zentralstelle trägt jede Baumuster-Eichung unter fortlaufender Nummer in ein Eichverzeichnis nach Anlage 7 ein.
(5) Die Zentralstelle trägt jede Baumuster-Eichung unter fortlaufender Nummer in ein Eichverzeichnis nach Anlage 7 ein.

Vierter Abschnitt - Sportboot-Eichverfahren

(1) Das Schiffseichamt erteilt für das im Sportboot-Eichverfahren geeichte oder nach § 34 überprüfte Sportboot eine Eichbescheinigung nach dem Muster der Anlage 5. Die Eichbescheinigung ist eine Urkunde nach § 13 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung.
(2) Die Eichbescheinigung für Sportboote wird ungültig, wenn
1.
die Eichplakette zerstört oder unleserlich geworden ist oder
2.
am Sportboot Änderungen (Umbauten, Einbau eines anderen Motors oder einer Maschinenanlage) vorgenommen worden sind, die erheblichen Einfluss auf das Gewicht haben, so dass die Angaben in der Eichbescheinigung über die Wasserverdrängung bei größter Eintauchung nicht mehr zutreffen.
Eine ungültig gewordene Eichbescheinigung kann nach Änderung wieder in Kraft gesetzt werden.
(3) Die Zentralstelle trägt jede Eichbescheinigung unter fortlaufender Nummer in ein Eichverzeichnis nach Anlage 7 ein.
(3) Die Zentralstelle trägt jede Eichbescheinigung unter fortlaufender Nummer in ein Eichverzeichnis nach Anlage 7 ein.
(4) Die Eichbescheinigung für das Baumuster eines Sportboots erhält den Zusatz „Baumuster“. Sie ist nicht Urkunde nach § 13 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung; der entsprechende Hinweis wird gestrichen.

Sechster Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 242, S. 53 – 54)
Verzeichnis der Eichscheine für Binnenschiffe:
Linke Seite
Eichschein
für Binnenschiffe
Art des EichvorgangsSchiffseigner
Name
Adresse
Eich-
zeichen
vomGültig
bis
Neu-
eichung


am
Verlän-
gerung


am
Nach-
eichung


am
Änderung
Name/
Devise

am
Berich-
tigung


am
         
Rechte Seite
FahrzeugEintragungen über Einziehung
von Eichscheinen
und sonstige Bemerkungen
NameArtTrag-
fähigkeit

(t)
Wasser-
verdrängung

(m³)
     
Verzeichnis der Eichbescheinigungen für Sportboote:
Linke Seite
Eichbescheinigung
für Sportboote
Art des EichvorgangsSchiffseigner
Name
Adresse
Eich-
zeichen
vom
Berechnung der
Wasserverdrängung nach
Baumuster-
Eichung


am
Über-
prüfung von
Nachbauten

am
Simpsonregel

am
Formel

am
       
Rechte Seite
SportbootSonstige Bemerkungen
NameArtWasser-
verdrängung

(m³)
    

Sechster Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen

Anlage 1: Muster des Eichscheins für Binnenschiffe (Güterbeförderer)
Anlage 2: Muster des Eichscheins für Binnenschiffe (Nichtgüterbeförderer)
Anlage 3: Muster der Vorläufigen Eichbescheinigung (Güterbeförderer)
Anlage 4: Muster der Vorläufigen Eichbescheinigung (Nichtgüterbeförderer)
Anlage 5: Muster der Eichbescheinigung für Sportboote
Anlage 6: Muster der Eichplakette für Sportboote
Anlage 7:Muster des Eichverzeichnisses für Eichscheine und Eichbescheinigungen
Anlage 1: Muster des Eichscheins für Binnenschiffe (Güterbeförderer)
Anlage 2: Muster des Eichscheins für Binnenschiffe (Nichtgüterbeförderer)
Anlage 3: Muster der Vorläufigen Eichbescheinigung (Güterbeförderer)
Anlage 4: Muster der Vorläufigen Eichbescheinigung (Nichtgüterbeförderer)
Anlage 5: Muster der Eichbescheinigung für Sportboote
Anlage 6: Muster der Eichplakette für Sportboote
Anlage 7:Muster des Eichverzeichnisses für Eichscheine und Eichbescheinigungen

§  1 Begriffsbestimmungen
§  2 Anwendungsbereich
§  3 Schiffseichamt
§  4 Zentralstelle
§  5 (weggefallen)
§  6 Arten der Eichung
§  7 Voraussetzungen
§  8 Eichschein
§  9 Verlängerung des Eichscheins
§ 10 Namensänderung
§ 11 Berichtigungen im Eichschein
§ 12 Vorläufige Eichbescheinigung
§ 13 Messgeräte
§ 14 Genauigkeit
§ 15 Aufnahme der Maße
§ 16 Eichraum
§ 17 Leerebene und untere Eichebene
§ 18 Obere Eichebene
§ 19 Aufmaß und Berechnung
§ 20 Eichmarken
§ 21 Eichzeichen
§ 22 Eichskalen
§ 23 Tragfähigkeit
§ 24 Leerebene und untere Eichebene
§ 25 Ebene der größten Eintauchung
§ 26 Berechnung
§ 27 Tragfähigkeit
§ 28 Eichmarken
§ 29 Eichzeichen
§ 30 Allgemeines
§ 31 Ebene der größten Eintauchung
§ 32 Berechnung der Wasserverdrängung
§ 33 Baumuster-Eichung
§ 34 Überprüfung von Nachbauten
§ 35 Eichbescheinigung
§ 36 Eichplakette mit Eichzeichen
§ 37 Grenzfälle
§ 38 Nacheichung
§ 39 Nachprüfung von Eichungen
§ 40 Gültigkeit alter Eichscheine
§ 41 Inkrafttreten
 
Anlage 1 Muster des Eichscheins für Binnenschiffe (Güterbeförderer)
Anlage 2 Muster des Eichscheins für Binnenschiffe (Nichtgüterbeförderer)
Anlage 3 Muster der Vorläufigen Eichbescheinigung (Güterbeförderer)
Anlage 4 Muster der Vorläufigen Eichbescheinigung (Nichtgüterbeförderer)
Anlage 5 Muster der Eichbescheinigung für Sportboote
Anlage 6 Muster der Eichplakette für Sportboote
Anlage 7Muster des Eichverzeichnisses für Eichscheine und Eichbescheinigungen
Anlage 1 Muster des Eichscheins für Binnenschiffe (Güterbeförderer)
Anlage 2 Muster des Eichscheins für Binnenschiffe (Nichtgüterbeförderer)
Anlage 3 Muster der Vorläufigen Eichbescheinigung (Güterbeförderer)
Anlage 4 Muster der Vorläufigen Eichbescheinigung (Nichtgüterbeförderer)
Anlage 5 Muster der Eichbescheinigung für Sportboote
Anlage 6 Muster der Eichplakette für Sportboote
Anlage 7Muster des Eichverzeichnisses für Eichscheine und Eichbescheinigungen