Synopse zur Änderung an
Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe (43. BImSchV)

Erstellt am: 01.03.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1228 - 1229;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1228 - 1229)
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1228 - 1229;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1228 - 1229)
  Schadstoffe Zeitreihe Berichterstattungs-
frist gegenüber
der Europäischen
Kommission und
der Europäischen
Umweltagentur
Nationale Gesamt-
emissionen nach
Quellkategorien1
gemäß NFR2
SO2, NOx, NMVOC, NH3, CO3 Jährlich
ab dem Jahr 1990
bis zum Berichtsjahr
minus 2 (X-2)
15. Februar10
Schwermetalle (Cd, Hg, Pb)4
POP5 (PAK6 , Benzo[a]pyren,
Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Indeno(1, 2, 3-cd)pyren, Dioxine/Furane,
PCB7 , HCB8 insgesamt)
Nationale Gesamt-
emissionen nach
Quellkategorien1
gemäß NFR2
PM2,5, PM109 und falls verfügbar Ruß Jährlich
ab dem Jahr 2000
bis zum Berichtsjahr
minus 2 (X-2)
15. Februar10
       
  Schadstoffe Zeitreihe/Zieljahre Berichterstattungs-
frist gegenüber
der Europäischen
Kommission und
der Europäischen
Umweltagentur
Nationale Rasterdaten
über Emissionen nach
Quellkategorien (GNFR)
SO2, NOx, NMVOC, CO, NH3, PM10, PM2,5 Alle vier Jahre,
Berichtsjahr
minus 2 (X-2)
ab dem Jahr 2017
1. Mai1
Schwermetalle (Cd, Hg, Pb)
POP (PAK insgesamt, HCB, PCB,
Dioxine/Furane)
Ruß (falls verfügbar)
Große Punktquellen nach Quellkategorien
(GNFR)
SO2, NOx, NMVOC, CO, NH3, PM10, PM2,5 Alle vier Jahre,
Berichtsjahr
minus 2 (X-2)
ab dem Jahr 2017
1. Mai1
Schwermetalle (Cd, Hg, Pb)
POP (PAK insgesamt, HCB, PCB,
Dioxine/Furane)
Ruß (falls verfügbar)
Emissionsprognose nach Quellkategorien gemäß der Nomenklatur für die Berichterstattung (NFR)Emissionsprognose
nach aggregierten
NFR-Sektoren
SO2, NOx, NMVOC, NH3, PM2,5 und,
falls verfügbar, Ruß
Alle zwei Jahre für die Prognosejahre 2020,
2025 und 2030 sowie,
sofern verfügbar, für die
Prognosejahre 2040 und
2050 ab dem Jahr 2017
15. März
  Schadstoffe Zeitreihe/Zieljahre Berichterstattungs-
frist gegenüber
der Europäischen
Kommission und
der Europäischen
Umweltagentur
Nationale Rasterdaten
über Emissionen nach
Quellkategorien (GNFR)
SO2, NOx, NMVOC, CO, NH3, PM10, PM2,5 Alle vier Jahre,
Berichtsjahr
minus 2 (X-2)
ab dem Jahr 2017
1. Mai1
Schwermetalle (Cd, Hg, Pb)
POP (PAK insgesamt, HCB, PCB,
Dioxine/Furane)
Ruß (falls verfügbar)
Große Punktquellen nach Quellkategorien
(GNFR)
SO2, NOx, NMVOC, CO, NH3, PM10, PM2,5 Alle vier Jahre,
Berichtsjahr
minus 2 (X-2)
ab dem Jahr 2017
1. Mai1
Schwermetalle (Cd, Hg, Pb)
POP (PAK insgesamt, HCB, PCB,
Dioxine/Furane)
Ruß (falls verfügbar)
Emissionsprognose nach Quellkategorien gemäß der Nomenklatur für die Berichterstattung (NFR)Emissionsprognose
nach aggregierten
NFR-Sektoren
SO2, NOx, NMVOC, NH3, PM2,5 und,
falls verfügbar, Ruß
Alle zwei Jahre für die Prognosejahre 2020,
2025 und 2030 sowie,
sofern verfügbar, für die
Prognosejahre 2040 und
2050 ab dem Jahr 2017
15. März
       
  Schadstoffe Zeitreihe/Zieljahre Berichterstattungs-
frist gegenüber
der Europäischen
Kommission und
der Europäischen
Umweltagentur
Informativer Inventar-
bericht
SO2, NOx, NMVOC, CO, NH3, PM10, PM2,5 Jährlich
(wie in den Tabellen A bis C angegeben)
15. März
Schwermetalle (Cd, Hg, Pb) und Ruß
POP (PAK insgesamt, Benzo[a]pyren, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Indeno(1,2,3-cd)pyren, Dioxine/Furane,
PCB, HCB)
gegebenenfalls Schwermetalle (As, Cr, Cu, Ni, Se und Zn und ihre Verbindungen) und Gesamtschwebstaub
1
Natürliche Emissionen werden nach den Methoden gemeldet, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik festgelegt sind. Sie werden nicht in die nationalen Gesamtmengen eingerechnet, sondern gesondert gemeldet.
2
NFR: Nomenklatur für die Berichterstattung gemäß dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung.
3
CO (Kohlenmonoxid).
4
Cd (Kadmium), Hg (Quecksilber), Pb (Blei).
5
POP (persistente organische Schadstoffe).
6
PAK (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe).
7
PCB (polychlorierte Biphenyle).
8
HCB (Hexachlorbenzol).
9
„PM10“ sind Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von höchstens 10 Mikrometern (μm).
10
Enthält ein Bericht Fehler, so ist er spätestens vier Wochen nach Identifikation des Fehlers oder der Fehler mit einer genauen Erläuterung der vorgenommenen Änderungen erneut einzureichen.

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1230;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1230)
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1230;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1230)
 
I.
Nationales Emissionsinventar
1.
Die Emissionen aus ermittelten Schlüsselkategorien sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu berechnen.
2.
Für Verkehrsemissionen berechnet und übermittelt das Umweltbundesamt die Emissionen nach Maßgabe der an das Statistische Amt der Europäischen Union übermittelten nationalen Energiebilanzen.
3.
Emissionen aus dem Straßenverkehr werden anhand der in Deutschland verkauften Kraftstoffe berechnet und mitgeteilt. Die Emissionen aus dem Straßenverkehr können darüber hinaus auch auf Basis der in Deutschland verbrauchten Kraftstoffe oder der zurückgelegten Kilometer mitgeteilt werden.
4.
Das Umweltbundesamt übermittelt die nationalen Jahresemissionen ausgedrückt in der anwendbaren Einheit, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung vorgegeben ist.
II.
Nationale Emissionsprognose

Die nationale Emissionsprognose wird nach Quellkategorien gemäß NFR geschätzt und gemeldet. Falls dies auf Grund des Fehlens hinreichend detaillierter Daten nicht möglich ist, ist in den informativen Inventarbericht eine Begründung für die relevanten Quellensektoren geschätzt und Berichterstattung auf einer stärker aggregiert. aggregierten Ebene aufzunehmen. Das Umweltbundesamt übermittelt für jeden Schadstoff gemäß dem Stand von Wissenschaft und Technik die Prognose für ein Szenario mit bereits beschlossenen Maßnahmen und gegebenenfalls für ein Szenario mit geplanten Maßnahmen. Die nationale Emissionsprognose stimmt mit dem nationalen jährlichen Emissionsinventar für das dritte vor dem Berichtsjahr liegende Jahr überein und ist mit den Prognosen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13) übermittelt werden, so weit wie möglich zu harmonisieren. Die nationale Emissionsprognose ist kohärent mit dem Ergebnis des nationalen Luftreinhalteprogramms gemäß § 4.
 
I.
Nationales Emissionsinventar
1.
Die Emissionen aus ermittelten Schlüsselkategorien sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu berechnen.
2.
Für Verkehrsemissionen berechnet und übermittelt das Umweltbundesamt die Emissionen nach Maßgabe der an das Statistische Amt der Europäischen Union übermittelten nationalen Energiebilanzen.
3.
Emissionen aus dem Straßenverkehr werden anhand der in Deutschland verkauften Kraftstoffe berechnet und mitgeteilt. Die Emissionen aus dem Straßenverkehr können darüber hinaus auch auf Basis der in Deutschland verbrauchten Kraftstoffe oder der zurückgelegten Kilometer mitgeteilt werden.
4.
Das Umweltbundesamt übermittelt die nationalen Jahresemissionen ausgedrückt in der anwendbaren Einheit, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung vorgegeben ist.
II.
Nationale Emissionsprognose

Die nationale Emissionsprognose wird nach Quellkategorien gemäß NFR geschätzt und gemeldet. Falls dies auf Grund des Fehlens hinreichend detaillierter Daten nicht möglich ist, ist in den informativen Inventarbericht eine Begründung für die relevanten Quellensektoren geschätzt und Berichterstattung auf einer stärker aggregiert. aggregierten Ebene aufzunehmen. Das Umweltbundesamt übermittelt für jeden Schadstoff gemäß dem Stand von Wissenschaft und Technik die Prognose für ein Szenario mit bereits beschlossenen Maßnahmen und gegebenenfalls für ein Szenario mit geplanten Maßnahmen. Die nationale Emissionsprognose stimmt mit dem nationalen jährlichen Emissionsinventar für das dritte vor dem Berichtsjahr liegende Jahr überein und ist mit den Prognosen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13) übermittelt werden, so weit wie möglich zu harmonisieren. Die nationale Emissionsprognose ist kohärent mit dem Ergebnis des nationalen Luftreinhalteprogramms gemäß § 4.