Synopse zur Änderung an
Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV)

Erstellt am: 28.11.2024

Jetzt individuelle E-Mail Alerts einrichten

Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

LawAlert befindet sich aktuell in einer frühen Testphase und Fehlfunktionen können nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere können die von LawAlert erstellten Synopsen fehlerhaft sein, z.B. nicht vollständig, korrekt oder aktuell, da diese softwarebasiert aus Inhalten Dritter erstellt werden, ohne dass eine weitere redaktionelle oder inhaltliche Überprüfung durch LawAlert erfolgt. Auch können Änderungen oder Ausfälle der fremden Bezugsquellen zu Störungen bei LawAlert führen, ohne dass LawAlert hierauf Einfluss hat. Bitte verwenden Sie die Inhalte von LawAlert daher nur für Testzwecke. Sollten Ihnen Fehler auffällen, freuen wir uns über Ihr Feedback an hello@lawalert.de!

Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

Möchten Sie mehr zu den Hintergründen unserer Metainformationen erfahren? Dann besuchen Sie doch unsere FAQ-Seite.

Teil 2 - Berechnung der Treibhausgasemissionen und weitere Optionen zur Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen | Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen zur Berechnung

(1) Abweichend von § 37a Absatz 6 Satz 5 und Absatz 8 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes können Treibhausgasminderungsmengen, die den nach § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegten Prozentsatz im Verpflichtungsjahr 2019 2024 übersteigen, nicht auf den Prozentsatz des Verpflichtungsjahres 2020 2025 angerechnet werden. Ebenso können Treibhausgasminderungsmengen, die den festgelegten Prozentsatz im Verpflichtungsjahr 2025 übersteigen, nicht auf den Prozentsatz im Verpflichtungsjahr 2026 angerechnet werden.
(1) Abweichend von § 37a Absatz 6 Satz 5 und Absatz 8 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes können Treibhausgasminderungsmengen, die den nach § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegten Prozentsatz im Verpflichtungsjahr 2019 2024 übersteigen, nicht auf den Prozentsatz des Verpflichtungsjahres 2020 2025 angerechnet werden. Ebenso können Treibhausgasminderungsmengen, die den festgelegten Prozentsatz im Verpflichtungsjahr 2025 übersteigen, nicht auf den Prozentsatz im Verpflichtungsjahr 2026 angerechnet werden.
(2) Auf Antrag des Verpflichteten wird Abweichend von § 14 Absatz 4 Satz 1 können die Übererfüllung Mengen an fortschrittlichen Biokraftstoffen, die im Verpflichtungsjahr 2019 2024 den Mindestanteil nach § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 übersteigen, nicht auf den Prozentsatz Mindestanteil an fortschrittlichen Biokraftstoffen des Verpflichtungsjahres 2021 2025 angerechnet. angerechnet werden. Ebenso können Mengen an fortschrittlichen Biokraftstoffen, § 37a Absatz 6 Satz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt für diese die den festgelegten Mindestanteil im Verpflichtungsjahr Anrechnung entsprechend. Der Antrag ist bis zum 15. April 2020 2025 zu stellen. übersteigen, nicht auf den Mindestanteil im Verpflichtungsjahr 2026 angerechnet werden.
(2) Auf Antrag des Verpflichteten wird Abweichend von § 14 Absatz 4 Satz 1 können die Übererfüllung Mengen an fortschrittlichen Biokraftstoffen, die im Verpflichtungsjahr 2019 2024 den Mindestanteil nach § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 übersteigen, nicht auf den Prozentsatz Mindestanteil an fortschrittlichen Biokraftstoffen des Verpflichtungsjahres 2021 2025 angerechnet. angerechnet werden. Ebenso können Mengen an fortschrittlichen Biokraftstoffen, § 37a Absatz 6 Satz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt für diese die den festgelegten Mindestanteil im Verpflichtungsjahr Anrechnung entsprechend. Der Antrag ist bis zum 15. April 2020 2025 zu stellen. übersteigen, nicht auf den Mindestanteil im Verpflichtungsjahr 2026 angerechnet werden.
(3) Auf Antrag des Verpflichteten wird die Übererfüllung von Treibhausgasminderungsmengen in den Verpflichtungsjahren 2024 und 2025 auf den Prozentsatz des Verpflichtungsjahres 2027 angerechnet. Satz 1 gilt für die Übererfüllungen von Mengen an fortschrittlichen Biokraftstoffen entsprechend. Die Anträge nach Satz 1 und 2 sind bis zum 15. April 2028 zu stellen.
(4) Abweichend von § 37a Absatz 6 Satz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes können Verträge für das Verpflichtungsjahr 2025 nicht durch Erfüllungsoptionen erfüllt werden, die im Jahr 2024 in Verkehr gebracht wurden oder als in Verkehr gebracht gelten. Ebenso können Verträge für das Verpflichtungsjahr 2026 nicht durch Erfüllungsoptionen erfüllt werden, die im Jahr 2025 in Verkehr gebracht wurden oder als in Verkehr gebracht gelten.
(5) Abweichend von § 14 Absatz 3 Satz 1 können Verträge nach § 37a Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetztes für das Verpflichtungsjahr 2025 nicht durch Mengen an fortschrittlichen Biokraftstoffen erfüllt werden, die im Jahr 2024 in Verkehr gebracht wurden. Ebenso können Verträge für das Verpflichtungsjahr 2026 nicht durch Mengen an fortschrittlichen Biokraftstoffen erfüllt werden, die im Jahr 2025 in Verkehr gebracht wurden.
(6) Verträge nach § 37a Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetz für das Verpflichtungsjahr 2027 können abweichend von § 37a Absatz 6 Satz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch mit in den Verpflichtungsjahren 2024 und 2025 in Verkehr gebrachten oder als in Verkehr gebracht geltenden Erfüllungsoptionen erfüllt werden, wenn die Erfüllungsoptionen nicht bereits Gegenstand eines Vertrages nach § 37a Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetz waren und der Dritte in den Verpflichtungsjahren 2024 und 2025 nicht selbst Verpflichteter gewesen ist. Satz 1 gilt für Verträge über Mengen an fortschrittlichen Biokraftstoffen entsprechend.