Synopse zur Änderung an
Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV)

Erstellt am: 09.06.2026

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Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen

Diese Verordnung regelt Modalitäten zur Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Bundes-Immissionsschutzgesetzes, und zu den Berichtspflichten nach § 37f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Ferner bestimmt diese Verordnung die zuständige Stelle nach § 37m Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Diese Verordnung regelt Modalitäten zur Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Bundes-Immissionsschutzgesetzes, und zu den Berichtspflichten nach § 37f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Ferner bestimmt diese Verordnung die zuständige Stelle nach § 37m Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

Teil 2 - Berechnung der Treibhausgasemissionen und weitere Optionen zur Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen | Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen zur Berechnung

Der Basiswert nach § 37a Absatz 4 Satz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird auf 94,1 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule festgelegt. festgelegt
1.
bis einschließlich zum Verpflichtungsjahr 2025 auf 94,1 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule und
2.
ab dem Verpflichtungsjahr 2026 auf 94 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule.
Die Treibhausgasemissionen fossiler Kraftstoffe berechnen sich ab dem Verpflichtungsjahr 2026 durch Multiplikation der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energetischen Menge fossiler Kraftstoffe mit dem Wert 94 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule.
Der Basiswert nach § 37a Absatz 4 Satz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird auf 94,1 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule festgelegt. festgelegt
1.
bis einschließlich zum Verpflichtungsjahr 2025 auf 94,1 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule und
2.
ab dem Verpflichtungsjahr 2026 auf 94 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule.
Die Treibhausgasemissionen fossiler Kraftstoffe berechnen sich ab dem Verpflichtungsjahr 2026 durch Multiplikation der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energetischen Menge fossiler Kraftstoffe mit dem Wert 94 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule.

Teil 2 - Berechnung der Treibhausgasemissionen und weitere Optionen zur Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen | Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen zur Berechnung

(1) Die Möglichkeit von Vor-Ort-Kontrollen nach § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes besteht, wenn es der zuständigen Behörde nach Artikel 17 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 gestattet wird, Vor-Ort-Kontrollen der Zertifizierungsstelle zum Zweck der Überwachung der Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu begleiten.
(2) Fortschrittliche Biokraftstoffe sind nicht auf den Mindestanteil nach § 14 anrechenbar, wenn keine Vor-Ort-Kontrollen nach Absatz 1 gestattet werden. Satz 1 gilt nur für Kraftstoffe, die ab dem Verpflichtungsjahr 2027 in Verkehr gebracht werden oder als in Verkehr gebracht gelten.
(3) Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 sind:
1.
Zertifizierungsstellen nach § 25 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung oder Zertifizierungsstellen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Überwachung und die Durchführung der Überwachung nach Artikel 17 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 registriert sind, und
2.
Zertifizierungsstellen nach § 30 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote vom 17. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 131).
(4) Zuständige Behörden nach Absatz 1 sind Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die nach Artikel 30 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 die Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen überwachen.

Teil 2 - Berechnung der Treibhausgasemissionen und weitere Optionen zur Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen | Abschnitt 2 - Straßenfahrzeuge mit Elektroantrieb

(1) Elektrischer Strom, der im Verpflichtungsjahr von Letztverbrauchern nachweislich zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb aus dem Netz entnommen wurde, kann auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen angerechnet werden, sofern die Entnahme im Steuergebiet des Stromsteuergesetzes erfolgte. Dritter im Sinne des § 37a Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist der Betreiber eines Ladepunktes im Sinne des Artikel 2 Nummer 39 der Verordnung (EU) 2023/1804 oder eine von ihm bestimmte Person. Die bestimmte Person ist so zu behandeln, als hätte sie den Ladepunkt selbst betrieben.
(1) Elektrischer Strom, der im Verpflichtungsjahr von Letztverbrauchern nachweislich zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb aus dem Netz entnommen wurde, kann auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen angerechnet werden, sofern die Entnahme im Steuergebiet des Stromsteuergesetzes erfolgte. Dritter im Sinne des § 37a Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist der Betreiber eines Ladepunktes im Sinne des Artikel 2 Nummer 39 der Verordnung (EU) 2023/1804 oder eine von ihm bestimmte Person. Die bestimmte Person ist so zu behandeln, als hätte sie den Ladepunkt selbst betrieben.
(2) Die Bestimmung der Person als Dritter, die nicht der Betreiber des Ladepunktes ist, erfolgt durch eine Vereinbarung in Textform. In jedem Verpflichtungsjahr kann von jedem Betreiber nur ein einziger Dritter bestimmt werden. Bestimmt der Betreiber eines Ladepunktes entgegen Satz 2 mehrere Dritte, stellt die zuständige Stelle nach § 20 Absatz 1 die Bescheinigung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 nur an denjenigen Dritten aus, der die Angaben zu den energetischen Mengen des elektrischen Stroms nach § 8 Absatz 1 Satz 1 im jeweiligen Verpflichtungsjahr zuerst mitgeteilt hat. Die zuständige Stelle nach § 20 Absatz 1 kann die Vorlage der Vereinbarung nach Satz 1 verlangen. Eine Änderung des Dritten ist nach dem Zeitpunkt der Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 ausgeschlossen.
(3) Bei der Berechnung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird die energetische Menge elektrischen Stroms nach Absatz 1 mit dem Faktor 3 multipliziert. multipliziert Die Treibhausgasemissionen des elektrischen Stroms nach Absatz 1 werden berechnet durch die Multiplikation der energetischen Menge des zur Verwendung in den Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb entnommenen Stroms
1.
mit dem Faktor 3 sowie ab dem Kalenderjahr 2024,
2.
mit dem Faktor 2 ab dem Kalenderjahr 2035,
mit dem Wert der für die durchschnittlichen Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit des Stroms in Deutschland und dem Anpassungsfaktor für die Antriebseffizienz nach Anlage 3.
3.
mit dem Faktor 1 ab dem Kalenderjahr 2036.
Die Treibhausgasemissionen des elektrischen Stroms nach Absatz 1 werden berechnet durch Multiplikation der energetischen Menge des zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb entnommenen Stroms mit den Faktoren nach Satz 1 sowie mit dem Wert für die durchschnittlichen Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit des Stroms in Deutschland und dem Anpassungsfaktor für die Antriebseffizienz nach Anlage 3.
(3) Bei der Berechnung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird die energetische Menge elektrischen Stroms nach Absatz 1 mit dem Faktor 3 multipliziert. multipliziert Die Treibhausgasemissionen des elektrischen Stroms nach Absatz 1 werden berechnet durch die Multiplikation der energetischen Menge des zur Verwendung in den Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb entnommenen Stroms
1.
mit dem Faktor 3 sowie ab dem Kalenderjahr 2024,
2.
mit dem Faktor 2 ab dem Kalenderjahr 2035,
mit dem Wert der für die durchschnittlichen Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit des Stroms in Deutschland und dem Anpassungsfaktor für die Antriebseffizienz nach Anlage 3.
3.
mit dem Faktor 1 ab dem Kalenderjahr 2036.
Die Treibhausgasemissionen des elektrischen Stroms nach Absatz 1 werden berechnet durch Multiplikation der energetischen Menge des zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb entnommenen Stroms mit den Faktoren nach Satz 1 sowie mit dem Wert für die durchschnittlichen Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit des Stroms in Deutschland und dem Anpassungsfaktor für die Antriebseffizienz nach Anlage 3.
(4) Der Wert der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit des Stroms in Deutschland wird von der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle jährlich auf Basis geeigneter internationaler Normen ermittelt und bis zum Ablauf des 31. Oktober für das darauffolgende Verpflichtungsjahr im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
(5) Zur Berechnung der Treibhausgasemissionen des elektrischen Stroms nach Absatz 3 wird ab dem Verpflichtungsjahr 2024 der Wert der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit Strom der jeweiligen erneuerbaren Energie in Deutschland verwendet, wenn im Fall des § 6
1.
ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien in Form von
a)
Wind oder
b)
Sonne oder
c)
ab dem Verpflichtungsjahr 2028 Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas
eingesetzt wird, auch wenn dieser Strom in einem Speicher zwischengespeichert wird, und
ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien in Form von Wind oder Sonne (§ 2 Absatz 5 Nummer 1 oder 2) eingesetzt wird und
2.
der Strom nicht aus dem Netz im Sinne des § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entnommen wird, sondern nachweislich direkt von einer Stromerzeugungsanlage hinter demselben Netzverknüpfungspunkt bezogen wird.
Als Nachweis nach Satz 1 Nummer 2 gelten Messwerte des Messstellenbetreibers von Messeinrichtungen nach § 2 Satz 1 Nummer 10, 12 und 14 des Messstellenbetriebsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 133) geändert worden ist, des zeitgleichen Verbrauchs bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall. Die Werte der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit Strom der erneuerbaren Energien in Deutschland werden von der zuständigen Stelle nach § 20 Absatz 1 jährlich auf Basis geeigneter internationaler Normen ermittelt und bis zum Ablauf des 31. Oktober für das darauffolgende Verpflichtungsjahr im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Für Strommengen, die nur anteilig die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 nur für den entsprechenden Anteil. Der Dritte im Sinne des Absatz 1 Satz 2 führt Aufzeichnungen über den Standort und die Art der Stromerzeugungsanlage und fügt die Aufzeichnungen sowie den Nachweis nach Satz 2 der Mitteilung der energetischen Menge nach § 8 Absatz 1 Satz 1 bei. Wird der Nachweis nach Satz 2 nicht oder nicht vollständig erbracht, wird zur Berechnung der Treibhausgasemissionen der Wert nach Absatz 4 verwendet. Dem Nachweis ist eine von der zuständigen Stelle bereitgestellte Erklärung zur Sorgfaltspflicht beizufügen.
(5) Zur Berechnung der Treibhausgasemissionen des elektrischen Stroms nach Absatz 3 wird ab dem Verpflichtungsjahr 2024 der Wert der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit Strom der jeweiligen erneuerbaren Energie in Deutschland verwendet, wenn im Fall des § 6
1.
ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien in Form von
a)
Wind oder
b)
Sonne oder
c)
ab dem Verpflichtungsjahr 2028 Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas
eingesetzt wird, auch wenn dieser Strom in einem Speicher zwischengespeichert wird, und
ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien in Form von Wind oder Sonne (§ 2 Absatz 5 Nummer 1 oder 2) eingesetzt wird und
2.
der Strom nicht aus dem Netz im Sinne des § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entnommen wird, sondern nachweislich direkt von einer Stromerzeugungsanlage hinter demselben Netzverknüpfungspunkt bezogen wird.
Als Nachweis nach Satz 1 Nummer 2 gelten Messwerte des Messstellenbetreibers von Messeinrichtungen nach § 2 Satz 1 Nummer 10, 12 und 14 des Messstellenbetriebsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 133) geändert worden ist, des zeitgleichen Verbrauchs bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall. Die Werte der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit Strom der erneuerbaren Energien in Deutschland werden von der zuständigen Stelle nach § 20 Absatz 1 jährlich auf Basis geeigneter internationaler Normen ermittelt und bis zum Ablauf des 31. Oktober für das darauffolgende Verpflichtungsjahr im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Für Strommengen, die nur anteilig die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 nur für den entsprechenden Anteil. Der Dritte im Sinne des Absatz 1 Satz 2 führt Aufzeichnungen über den Standort und die Art der Stromerzeugungsanlage und fügt die Aufzeichnungen sowie den Nachweis nach Satz 2 der Mitteilung der energetischen Menge nach § 8 Absatz 1 Satz 1 bei. Wird der Nachweis nach Satz 2 nicht oder nicht vollständig erbracht, wird zur Berechnung der Treibhausgasemissionen der Wert nach Absatz 4 verwendet. Dem Nachweis ist eine von der zuständigen Stelle bereitgestellte Erklärung zur Sorgfaltspflicht beizufügen.
(6) Der Nachweis nach Satz 2 kann auch in Bezug auf mehrere Ladepunkte eines Ladepunktbetreibers zusammen über eine solche Messeinrichtung erbracht werden, wenn
1.
der gesamte Strom hinter dieser Messstelle Gegenstand der Mitteilung nach § 8 ist und
2.
die Ladepunkte von einem Ladepunktbetreiber gleichmäßig mit Strom nach Satz 1 Nummer 1 beliefert werden und dabei einheitlich Strom aus erneuerbaren Energien in Form von Wind oder Sonne eingesetzt wird.

Teil 2 - Berechnung der Treibhausgasemissionen und weitere Optionen zur Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen | Abschnitt 2 - Straßenfahrzeuge mit Elektroantrieb

(1) Der Dritte führt für jedes Verpflichtungsjahr Aufzeichnungen über jeden die einzelnen öffentlich zugänglichen Ladepunkte Ladepunkt nach im Sinne von § 2 Nummer 2 der Ladesäulenverordnung vom 23. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 367) 367), in der jeweils geltenden Fassung Fassung, unter Angabe sowie über den individuellen Identifizierungscode nach Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804. Für die Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist anzugeben:
1.
des genauen Standortes, an dem sich der Ladepunkt befindet,
der individuelle Identifizierungscode der ID-Registrierungs-Organisation nach Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1804,
2.
der energetischen Menge des zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb entnommenen Stroms in Megawattstunden und
weitere Identifizierungsmerkmale, sofern die zuständige Stelle solche durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger bestimmt hat,
3.
des der genauen genaue Standortes, Standort, an dem sich der Ladepunkt befindet,
4.
der die mess- und eichrechtskonform ermittelte energetischen energetische Menge des zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb entnommenen Stroms in Megawattstunden und
5.
des der Zeitraums, Zeitraum, in dem die Strommenge entnommen wurde, sofern der Zeitraum nicht das gesamte Verpflichtungsjahr umfasst.
Die zuständige Stelle nach § 20 Absatz 1 kann im Bundesanzeiger bekannt geben, welche weitere Angaben den Aufzeichnungen beizufügen sind, um nachzuweisen, dass es sich um einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt im Sinne des § 2 Nummer 2 der Ladesäulenverordnung handelt.
(1) Der Dritte führt für jedes Verpflichtungsjahr Aufzeichnungen über jeden die einzelnen öffentlich zugänglichen Ladepunkte Ladepunkt nach im Sinne von § 2 Nummer 2 der Ladesäulenverordnung vom 23. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 367) 367), in der jeweils geltenden Fassung Fassung, unter Angabe sowie über den individuellen Identifizierungscode nach Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804. Für die Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist anzugeben:
1.
des genauen Standortes, an dem sich der Ladepunkt befindet,
der individuelle Identifizierungscode der ID-Registrierungs-Organisation nach Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1804,
2.
der energetischen Menge des zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb entnommenen Stroms in Megawattstunden und
weitere Identifizierungsmerkmale, sofern die zuständige Stelle solche durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger bestimmt hat,
3.
des der genauen genaue Standortes, Standort, an dem sich der Ladepunkt befindet,
4.
der die mess- und eichrechtskonform ermittelte energetischen energetische Menge des zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb entnommenen Stroms in Megawattstunden und
5.
des der Zeitraums, Zeitraum, in dem die Strommenge entnommen wurde, sofern der Zeitraum nicht das gesamte Verpflichtungsjahr umfasst.
Die zuständige Stelle nach § 20 Absatz 1 kann im Bundesanzeiger bekannt geben, welche weitere Angaben den Aufzeichnungen beizufügen sind, um nachzuweisen, dass es sich um einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt im Sinne des § 2 Nummer 2 der Ladesäulenverordnung handelt.
(2) Der Dritte fügt bei Aufbau und Außerbetriebnahme von Ladepunkten den Aufzeichnungen die Anzeige des Ladepunktbetreibers gegenüber der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen gemäß § 4 Absatz 1 der Ladesäulenverordnung bei. Für bereits bestehende Ladepunkte ist die Anzeige, die zum Zeitpunkt des Aufbaus gegenüber der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen abgegeben wurde, beizufügen.
(3) Die Anrechnung von Strom, der über einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt entnommen wurde, kann nur auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen angerechnet werden, ist nur dann möglich, wenn die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen den angezeigten Ladepunkt veröffentlicht hat oder der Dritte der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Zustimmung zur Veröffentlichung erteilt hat.
1.
die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen den angezeigten Ladepunkt veröffentlicht hat oder der Dritte der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Zustimmung zur Veröffentlichung erteilt hat,
2.
die energetische Menge des zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb entnommenen Stroms mess- und eichrechtskonform ermittelt wird,
3.
die ID-Registrierungs-Organisation an den Betreiber des Ladepunktes einen Identifizierungscode vergeben hat und
4.
die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bestimmten weiteren Identifizierungsmerkmale bei dem Ladepunkt vorliegen.
(3) Die Anrechnung von Strom, der über einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt entnommen wurde, kann nur auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen angerechnet werden, ist nur dann möglich, wenn die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen den angezeigten Ladepunkt veröffentlicht hat oder der Dritte der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Zustimmung zur Veröffentlichung erteilt hat.
1.
die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen den angezeigten Ladepunkt veröffentlicht hat oder der Dritte der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Zustimmung zur Veröffentlichung erteilt hat,
2.
die energetische Menge des zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb entnommenen Stroms mess- und eichrechtskonform ermittelt wird,
3.
die ID-Registrierungs-Organisation an den Betreiber des Ladepunktes einen Identifizierungscode vergeben hat und
4.
die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bestimmten weiteren Identifizierungsmerkmale bei dem Ladepunkt vorliegen.
(4) Die zuständige Stelle nach § 20 Absatz 1 gibt im Bundesanzeiger die ID-Registrierungs-Organisation, den individuellen Identifizierungscode sowie weitere Identifizierungsmerkmale der Ladepunkte bekannt. Die zuständige Stelle nach § 20 Absatz 1 gibt im Bundesanzeiger außerdem bekannt, welche weiteren Angaben den Aufzeichnungen beizufügen sind, um nachzuweisen, dass es sich um einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt nach § 2 Nummer 2 der Ladesäulenverordnung handelt. Die Mess- und Eichrechtskonformität ist vom Ladepunktbetreiber durch eine von der zuständigen Stelle bereitgestellte Erklärung zu bestätigen. Der Dritte bewahrt diese Eigenerklärung für die Dauer von drei Jahren auf.

Teil 2 - Berechnung der Treibhausgasemissionen und weitere Optionen zur Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen | Abschnitt 2 - Straßenfahrzeuge mit Elektroantrieb

(1) Die Anrechnung von Strom, der nicht über öffentlich zugängliche Ladepunkte entnommen wurde, auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen ist nur dann möglich, sofern dieser Strom für reine Batterieelektrofahrzeuge genutzt wurde und ein Schätzwert nach Absatz 3 bekanntgegeben wurde. Ladepunktbetreiber ist in diesen Fällen die Person, auf die nachweislich das reine Batterieelektrofahrzeug zugelassen ist. Elektrischer Strom zur Verwendung in zulassungsfreien Fahrzeugen gemäß § 3 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 2) kann nur auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen angerechnet werden, wenn für die entsprechende Fahrzeugklasse ein eigener Schätzwert nach Absatz 3 bekannt gegeben wurde.
(2) Der Dritte nach § 5 Absatz 1 Satz 2 führt Aufzeichnungen über die Personen, auf die nachweislich ein reines Batterieelektrofahrzeug, für das eine Zulassungspflicht nach § 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung besteht, zugelassen ist, sowie über das reine Batterieelektrofahrzeug selbst. Als Nachweis gilt eine Zulassungsbescheinigung Teil I des reinen Batterieelektrofahrzeugs, die gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ausgefertigt worden ist und als Kopie vorgelegt wird. Spätestens nach Ablauf eines Jahres ist eine Kopie der aktuellen Zulassungsbescheinigung Teil I als Nachweis erforderlich. Der Dritte bewahrt die Kopien der Zulassungsbescheinigungen Teil I für die Dauer von drei Jahren auf. Für Fahrzeuge nach § 3 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gilt als Nachweis die Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 7 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Bei der Mitteilung nach § 8 fügt der Dritte die Aufzeichnungen bei. Die nach § 20 Absatz 1 zuständige Stelle kann Näheres zum Format und dem Inhalt der Aufzeichnungen nach Satz 3 im Bundesanzeiger bekannt geben.
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt die Schätzwerte der anrechenbaren energetischen Mengen elektrischen Stroms für reine Batterieelektrofahrzeuge im Bundesanzeiger bekannt. Der Schätzwert basiert auf aktuellen Daten über den durchschnittlichen Stromverbrauch von reinen Batterieelektrofahrzeugen in Deutschland.
(4) Die energetische Menge des im jeweiligen Verpflichtungsjahr nach § 5 anrechenbaren elektrischen Stroms ergibt sich durch die Multiplikation der Zahl der reinen Batterieelektrofahrzeuge, die nach Absatz 2 zu den Dritten gerechnet werden, mit dem Schätzwert. Die Anrechnung der dem jeweiligen Schätzwert entsprechenden Strommenge kann pro reinem Batterieelektrofahrzeug und pro Verpflichtungsjahr nur einmal erfolgen.
(5) Wird in einem Verpflichtungsjahr ein reines Batterieelektrofahrzeug, für dessen Strommenge bereits eine Mitteilung über die energetische Menge des elektrischen Stroms nach § 8 Absatz 1 Satz 1 erfolgte, auf eine andere Person zugelassen, hat die Person, auf die das Fahrzeug bisher zugelassen war, die andere Person über diese Mitteilung zu informieren. Ein Hinweis auf diese Informationspflicht ist in die Vereinbarung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 aufzunehmen.
(6) Abweichend von § 5 Absatz 3 Satz 1 wird die energetische Menge elektrischen Stroms, die für reine Batterieelektrofahrzeuge der Klasse M3 und N3 nach Anlage XXIX Abschnitt 1 Nummer 1 und 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 191) geändert worden ist, genutzt wurde, multipliziert mit
1.
dem Faktor 4 ab dem Kalenderjahr 2027,
2.
dem Faktor 3,5 ab dem Kalenderjahr 2035,
3.
dem Faktor 3 ab dem Kalenderjahr 2036,
4.
dem Faktor 2,5 ab dem Kalenderjahr 2037,
5.
dem Faktor 2 ab dem Kalenderjahr 2038,
6.
dem Faktor 1,5 ab dem Kalenderjahr 2039,
7.
dem Faktor 1 ab dem Kalenderjahr 2040.
§ 5 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

Teil 2 - Berechnung der Treibhausgasemissionen und weitere Optionen zur Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen | Abschnitt 2 - Straßenfahrzeuge mit Elektroantrieb

(1) Der Dritte teilt der zuständigen Stelle nach § 20 Absatz 1 die energetischen Mengen des elektrischen Stroms mit, die
1.
nach § 6 zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb im jeweiligen Verpflichtungsjahr entnommen wurde, bis zum Ablauf des 28. Februar des Folgejahres oder
2.
nach § 7 zur Verwendung in reinen Batterieelektrofahrzeugen im jeweiligen Verpflichtungsjahr entnommen wurde, bis zum Ablauf des 15. November des jeweiligen Verpflichtungsjahres.
Die nach § 20 Absatz 1 zuständige Stelle kann verlangen, dass der Dritte innerhalb einer angemessenen Frist die in den §§ 6 und 7 genannten Unterlagen zur Prüfung vorlegt. Mitteilungen nach Satz 1 Nummer 1 können für den jeweiligen Ladepunkt für das jeweilige Verpflichtungsjahr nur einmal erfolgen. Sie prüft anhand dieser Unterlagen, ob die Voraussetzungen für die Anrechnung erfüllt sind. Erfolgt die Mitteilung nach Satz 1 Nummer 2 nicht durch den Ladepunktbetreiber selbst, sondern durch eine vom Ladepunktbetreiber bestimmte Person, dürfen mehrere Mitteilungen einer energetischen Menge des elektrischen Stroms in einem Verpflichtungsjahr nur abgegeben werden, wenn die jeweils vorhergehende Mitteilung mindestens 500 Megawattstunden umfasst hat.
(1) Der Dritte teilt der zuständigen Stelle nach § 20 Absatz 1 die energetischen Mengen des elektrischen Stroms mit, die
1.
nach § 6 zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb im jeweiligen Verpflichtungsjahr entnommen wurde, bis zum Ablauf des 28. Februar des Folgejahres oder
2.
nach § 7 zur Verwendung in reinen Batterieelektrofahrzeugen im jeweiligen Verpflichtungsjahr entnommen wurde, bis zum Ablauf des 15. November des jeweiligen Verpflichtungsjahres.
Die nach § 20 Absatz 1 zuständige Stelle kann verlangen, dass der Dritte innerhalb einer angemessenen Frist die in den §§ 6 und 7 genannten Unterlagen zur Prüfung vorlegt. Mitteilungen nach Satz 1 Nummer 1 können für den jeweiligen Ladepunkt für das jeweilige Verpflichtungsjahr nur einmal erfolgen. Sie prüft anhand dieser Unterlagen, ob die Voraussetzungen für die Anrechnung erfüllt sind. Erfolgt die Mitteilung nach Satz 1 Nummer 2 nicht durch den Ladepunktbetreiber selbst, sondern durch eine vom Ladepunktbetreiber bestimmte Person, dürfen mehrere Mitteilungen einer energetischen Menge des elektrischen Stroms in einem Verpflichtungsjahr nur abgegeben werden, wenn die jeweils vorhergehende Mitteilung mindestens 500 Megawattstunden umfasst hat.
(2) Die nach § 20 Absatz 1 zuständige Stelle stellt dem Dritten eine Bescheinigung über die mitgeteilte energetische Menge elektrischen Stroms aus. In der Bescheinigung sind die energetische Menge des elektrischen Stroms in Megawattstunden und die nach § 5 Absatz 3 errechneten Treibhausgasemissionen in Kilogramm CO2-Äquivalent angegeben. Die Bescheinigung kann auf Antrag des Dritten in mehrere Teilbescheinigungen aufgeteilt werden. Alle Teilbescheinigungen werden nur an den Dritten ausgestellt, der die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 vornimmt. Die nach § 20 Absatz 1 zuständige Stelle übersendet der nach § 20 Absatz 2 zuständigen Stelle auf Verlangen Informationen über die erteilten Bescheinigungen.
(3) Die nach § 20 Absatz 1 zuständige Stelle kann Näheres zum Format und zur Art und Weise der Datenübermittlung im Bundesanzeiger bekanntgeben.
(4) Die Mitteilung von Strommengen nach § 6 darf ausschließlich Strommengen enthalten, die aus öffentlich zugänglichen Ladepunkten entnommen wurden.
(5) Mitteilungen nach Absatz 1, die unvollständig sind, werden von der zuständigen Stelle abgelehnt.

Teil 2 - Berechnung der Treibhausgasemissionen und weitere Optionen zur Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen | Abschnitt 3 - Kraftstoffe fossilen Ursprungs

(1) Die Treibhausgasemissionen fossiler Ottokraftstoffe berechnen sich durch Multiplikation der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energetischen Menge fossiler Ottokraftstoffe mit dem Wert 93,3 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule.
(2) Die Treibhausgasemissionen fossiler Dieselkraftstoffe berechnen sich durch Multiplikation der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energetischen Menge fossiler Dieselkraftstoffe mit dem Wert 95,1 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten ausschließlich für Kraftstoffe, die vor dem Verpflichtungsjahr 2026 in Verkehr gebracht wurden.

Teil 2 - Berechnung der Treibhausgasemissionen und weitere Optionen zur Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen | Abschnitt 3 - Kraftstoffe fossilen Ursprungs

(1) Die Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen kann bis einschließlich des Verpflichtungsjahres 2021 auch durch Inverkehrbringen von in Anlage 2 genannten fossilen Kraftstoffen erfüllt werden. Als Inverkehrbringen gilt die Versteuerung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 4, 7 oder 8 oder Absatz 2 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Soweit Kraftstoffe nach Anlage 2 keine Energieerzeugnisse nach § 1 Absatz 2 und 3 des Energiesteuergesetzes sind, gelten sie durch Abgabe an den Letztverbraucher zur Verwendung im Straßenverkehr im Sinne des § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als in den Verkehr gebracht. In diesem Fall ist Verpflichteter oder Dritter im Sinne des § 37a Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Person, in deren Name und auf deren Rechnung die Abgabe an den Letztverbraucher erfolgt.
(2) Die Treibhausgasemissionen der fossilen Kraftstoffe nach Absatz 1 berechnen sich durch Multiplikation der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energetischen Menge des jeweiligen Kraftstoffs auf Basis des nach § 37b Absatz 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekanntgegebenen Energiegehalts für den unteren Heizwert mit dem in Anlage 2 genannten Wert für dessen Treibhausgasemissionen in Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule und dem jeweils geltenden Anpassungsfaktor für die Antriebseffizienz nach Anlage 3.
(3) Für die Anrechnung der fossilen Kraftstoffe nach Absatz 1 gelten die Regelungen des § 37a Absatz 4 Satz 3, 5, 6, 9 und 10, Absatz 6 bis 8 sowie des § 37c Absatz 1 Satz 1, 3 bis 6, Absatz 3 Satz 4 und 5 und Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend, soweit sich aus den Regelungen der Absätze 1 und 2 nichts anderes ergibt.
(4) Im Fall von Absatz 1 Satz 3 und 4 hat der Verpflichtete durch geeignete Aufzeichnungen für das jeweilige Verpflichtungsjahr die Art und zugehörige Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Kraftstoffe nachzuweisen. Der Verpflichtete hat dabei insbesondere die Art und zugehörige Menge sowie die Treibhausgasemissionen der von ihm in Verkehr gebrachten Kraftstoffe zu erfassen. Auf Grundlage der Aufzeichnungen muss es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich sein, die Grundlagen für die Berechnung der Treibhausgasminderung festzustellen.

Teil 3 - Indirekte Landnutzungsänderungen

(1) Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der energetische Anteil der Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen ab dem Kalenderjahr 2022 4,4 Prozent, so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen der Basiswert zugrunde gelegt. Im Fall von biogenem Flüssiggas wird abweichend von Satz 1 anstelle des Basiswertes der Wert nach Anlage 2 Buchstabe a zugrunde gelegt. Im Fall von Biomethan wird abweichend von Satz 1 anstelle des Basiswertes der Wert nach Anlage 2 Buchstabe b zugrunde gelegt. Im Fall von verflüssigtem Biomethan nach § 12a wird abweichend von Satz 1 anstelle des Basiswerts der Wert nach Anlage 2 Buchstabe c zugrunde gelegt.
1.
ab dem Kalenderjahr 2022 4,4 Prozent,
2.
ab dem Kalenderjahr 2026 4,9 Prozent,
3.
ab dem Kalenderjahr 2028 4,6 Prozent,
4.
ab dem Kalenderjahr 2029 4,7 Prozent,
5.
ab dem Kalenderjahr 2030 4,9 Prozent,
6.
ab dem Kalenderjahr 2031 5,0 Prozent,
7.
ab dem Kalenderjahr 2032 5,5 Prozent,
8.
ab dem Kalenderjahr 2033 5,8 Prozent,
so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen der Basiswert zugrunde gelegt. Im Fall von biogenem Flüssiggas wird abweichend von Satz 1 anstelle des Basiswertes der Wert nach Anlage 2 Buchstabe a zugrunde gelegt. Im Fall von Biomethan wird abweichend von Satz 1 anstelle des Basiswertes der Wert nach Anlage 2 Buchstabe b zugrunde gelegt. Im Fall von verflüssigtem Biomethan nach § 12a wird abweichend von Satz 1 anstelle des Basiswerts der Wert nach Anlage 2 Buchstabe c zugrunde gelegt.
(1) Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der energetische Anteil der Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen ab dem Kalenderjahr 2022 4,4 Prozent, so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen der Basiswert zugrunde gelegt. Im Fall von biogenem Flüssiggas wird abweichend von Satz 1 anstelle des Basiswertes der Wert nach Anlage 2 Buchstabe a zugrunde gelegt. Im Fall von Biomethan wird abweichend von Satz 1 anstelle des Basiswertes der Wert nach Anlage 2 Buchstabe b zugrunde gelegt. Im Fall von verflüssigtem Biomethan nach § 12a wird abweichend von Satz 1 anstelle des Basiswerts der Wert nach Anlage 2 Buchstabe c zugrunde gelegt.
1.
ab dem Kalenderjahr 2022 4,4 Prozent,
2.
ab dem Kalenderjahr 2026 4,9 Prozent,
3.
ab dem Kalenderjahr 2028 4,6 Prozent,
4.
ab dem Kalenderjahr 2029 4,7 Prozent,
5.
ab dem Kalenderjahr 2030 4,9 Prozent,
6.
ab dem Kalenderjahr 2031 5,0 Prozent,
7.
ab dem Kalenderjahr 2032 5,5 Prozent,
8.
ab dem Kalenderjahr 2033 5,8 Prozent,
so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen der Basiswert zugrunde gelegt. Im Fall von biogenem Flüssiggas wird abweichend von Satz 1 anstelle des Basiswertes der Wert nach Anlage 2 Buchstabe a zugrunde gelegt. Im Fall von Biomethan wird abweichend von Satz 1 anstelle des Basiswertes der Wert nach Anlage 2 Buchstabe b zugrunde gelegt. Im Fall von verflüssigtem Biomethan nach § 12a wird abweichend von Satz 1 anstelle des Basiswerts der Wert nach Anlage 2 Buchstabe c zugrunde gelegt.
(2) Die Obergrenze nach Absatz 1 bezieht sich prozentual auf die energetische Menge der bei der Berechnung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu berücksichtigenden Kraftstoffe.
(3) Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen können Gegenstand eines Vertrages nach § 37a Absatz 7 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sein. Der Vertrag muss zusätzlich die Angaben nach § 37a Absatz 6 Satz 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten. § 37a Absatz 6 Satz 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(4) Für die Obergrenze nach Absatz 1 gilt § 37c Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend, soweit sich aus den Regelungen des Absatzes 1 nichts anderes ergibt.

Teil 3 - Indirekte Landnutzungsänderungen

Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der energetische Anteil der Biokraftstoffe, die aus den in Anlage 4 genannten Rohstoffen hergestellt wurden, 1,9 Prozent, so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe, die aus den in Anlage 4 genannten Rohstoffen hergestellt wurden, der Basiswert zugrunde gelegt. § 13 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 sowie § 13 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.
1.
ab dem Kalenderjahr 2022 1,9 Prozent,
2.
ab dem Kalenderjahr 2031 2 Prozent,
3.
ab dem Kalenderjahr 2033 2,3 Prozent,
4.
ab dem Kalenderjahr 2035 2,4 Prozent,
5.
ab dem Kalenderjahr 2037 2,6 Prozent,
6.
ab dem Kalenderjahr 2039 2,8 Prozent,
so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe, die aus den in Anlage 4 genannten Rohstoffen hergestellt wurden, der Basiswert zugrunde gelegt. § 13 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 sowie § 13 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.
Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der energetische Anteil der Biokraftstoffe, die aus den in Anlage 4 genannten Rohstoffen hergestellt wurden, 1,9 Prozent, so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe, die aus den in Anlage 4 genannten Rohstoffen hergestellt wurden, der Basiswert zugrunde gelegt. § 13 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 sowie § 13 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.
1.
ab dem Kalenderjahr 2022 1,9 Prozent,
2.
ab dem Kalenderjahr 2031 2 Prozent,
3.
ab dem Kalenderjahr 2033 2,3 Prozent,
4.
ab dem Kalenderjahr 2035 2,4 Prozent,
5.
ab dem Kalenderjahr 2037 2,6 Prozent,
6.
ab dem Kalenderjahr 2039 2,8 Prozent,
so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe, die aus den in Anlage 4 genannten Rohstoffen hergestellt wurden, der Basiswert zugrunde gelegt. § 13 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 sowie § 13 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.

Teil 3 - Indirekte Landnutzungsänderungen

(1) Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der energetische Anteil der Biokraftstoffe aus Rohstoffen mit hohen Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/807
1.
ab dem Kalenderjahr 2022 0,9 Prozent,
2.
ab dem Kalenderjahr 2023 0 Prozent,
so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/807 der Basiswert zugrunde gelegt. § 13 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 sowie § 13 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Biokraftstoffe, die nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/807 zertifiziert sind.
(3) Absatz 1 gilt für Biokraftstoffe, die aufgrund der Verordnung (EU) 2019/807 erstmals als Biokraftstoff aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung gelten, erst ab dem folgenden Verpflichtungsjahr.

Teil 3 - Indirekte Landnutzungsänderungen

Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der energetische Anteil der Biokraftstoffe, die vollständig oder teilweise aus tierischen Fetten und Ölen der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 0,3 Prozent, so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe aus tierischen Fetten und Ölen der Kategorie 3 der Basiswert zugrunde gelegt. § 13 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Teil 3 - Indirekte Landnutzungsänderungen

(1) Der Verpflichtete nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hat haben jährlich einen Mindestanteil Kraftstoffe, die aus den in der Anlage 1 genannten Rohstoffen hergestellt wurden (fortschrittliche Biokraftstoffe), in Verkehr zu bringen. Als Inverkehrbringen gilt die Versteuerung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 4, 7, 7 oder 8 oder Absatz 2 des Energiesteuergesetzes. Soweit Kraftstoffe nach Satz 1 keine Energieerzeugnisse nach § 1 Absatz 2 und 3 des Energiesteuergesetzes sind, gelten sie durch Abgabe an den Letztverbraucher zur Verwendung im Straßenverkehr nach im Sinne des § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als in den Verkehr gebracht. In diesem Fall erfolgt das Inverkehrbringen der Kraftstoffe durch den Betreiber der Tankstelle. Betreiber der Tankstelle ist diejenige Person, Verpflichteter oder Dritter im Sinne des § 37a Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Person, in deren Name und auf deren Rechnung die Abgabe an ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Letztverbraucher erfolgt. technischen Betrieb der Tankstelle besitzt. Die Höhe des Mindestanteils nach Satz 1 beträgt
1.
0,1 Prozent ab dem Kalenderjahr 2021 2024 0,4 Prozent für Unternehmen, die im vorangegangenen Verpflichtungsjahr mehr als 10 zwei Petajoule Kraftstoffe im Sinne von § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht haben,
2.
ab dem Kalenderjahr 2025 0,7 Prozent,
0,2 Prozent ab dem Kalenderjahr 2022 für Unternehmen, die im vorangegangenen Verpflichtungsjahr mehr als 10 Petajoule Kraftstoffe im Sinne von § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht haben,
3.
ab dem Kalenderjahr 2026 2 Prozent,
0,3 Prozent ab dem Kalenderjahr 2023 für Unternehmen, die im vorangegangenen Verpflichtungsjahr mehr als zwei Petajoule Kraftstoffe im Sinne von § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht haben,
4.
ab dem Kalenderjahr 2027 3 Prozent,
0,4 Prozent ab dem Kalenderjahr 2024 für Unternehmen, die im vorangegangenen Verpflichtungsjahr mehr als zwei Petajoule Kraftstoffe im Sinne von § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht haben,
5.
0,7 Prozent ab dem Kalenderjahr 2025, 2030 3,5 Prozent,
6.
1,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2026, 2031 4 Prozent,
7.
1,7 Prozent ab dem Kalenderjahr 2028 2032 und 4,5 Prozent,
8.
2,6 Prozent ab dem Kalenderjahr 2030. 2033 5 Prozent,
9.
ab dem Kalenderjahr 2034 5,5 Prozent,
10.
ab dem Kalenderjahr 2035 6 Prozent,
11.
ab dem Kalenderjahr 2036 6,5 Prozent,
12.
ab dem Kalenderjahr 2037 7 Prozent,
13.
ab dem Kalenderjahr 2038 7,5 Prozent,
14.
ab dem Kalenderjahr 2039 8 Prozent,
15.
ab dem Kalenderjahr 2040 9 Prozent.
1.
0,1 Prozent ab dem Kalenderjahr 2021 für Unternehmen, die im vorangegangenen Verpflichtungsjahr mehr als 10 Petajoule Kraftstoffe im Sinne von § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht haben,
2.
0,2 Prozent ab dem Kalenderjahr 2022 für Unternehmen, die im vorangegangenen Verpflichtungsjahr mehr als 10 Petajoule Kraftstoffe im Sinne von § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht haben,
3.
0,3 Prozent ab dem Kalenderjahr 2023 für Unternehmen, die im vorangegangenen Verpflichtungsjahr mehr als zwei Petajoule Kraftstoffe im Sinne von § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht haben,
4.
0,4 Prozent ab dem Kalenderjahr 2024 für Unternehmen, die im vorangegangenen Verpflichtungsjahr mehr als zwei Petajoule Kraftstoffe im Sinne von § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht haben,
5.
0,7 Prozent ab dem Kalenderjahr 2025,
6.
1,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2026,
7.
1,7 Prozent ab dem Kalenderjahr 2028 und
8.
2,6 Prozent ab dem Kalenderjahr 2030.
(1) Der Verpflichtete nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hat haben jährlich einen Mindestanteil Kraftstoffe, die aus den in der Anlage 1 genannten Rohstoffen hergestellt wurden (fortschrittliche Biokraftstoffe), in Verkehr zu bringen. Als Inverkehrbringen gilt die Versteuerung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 4, 7, 7 oder 8 oder Absatz 2 des Energiesteuergesetzes. Soweit Kraftstoffe nach Satz 1 keine Energieerzeugnisse nach § 1 Absatz 2 und 3 des Energiesteuergesetzes sind, gelten sie durch Abgabe an den Letztverbraucher zur Verwendung im Straßenverkehr nach im Sinne des § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als in den Verkehr gebracht. In diesem Fall erfolgt das Inverkehrbringen der Kraftstoffe durch den Betreiber der Tankstelle. Betreiber der Tankstelle ist diejenige Person, Verpflichteter oder Dritter im Sinne des § 37a Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Person, in deren Name und auf deren Rechnung die Abgabe an ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Letztverbraucher erfolgt. technischen Betrieb der Tankstelle besitzt. Die Höhe des Mindestanteils nach Satz 1 beträgt
1.
0,1 Prozent ab dem Kalenderjahr 2021 2024 0,4 Prozent für Unternehmen, die im vorangegangenen Verpflichtungsjahr mehr als 10 zwei Petajoule Kraftstoffe im Sinne von § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht haben,
2.
ab dem Kalenderjahr 2025 0,7 Prozent,
0,2 Prozent ab dem Kalenderjahr 2022 für Unternehmen, die im vorangegangenen Verpflichtungsjahr mehr als 10 Petajoule Kraftstoffe im Sinne von § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht haben,
3.
ab dem Kalenderjahr 2026 2 Prozent,
0,3 Prozent ab dem Kalenderjahr 2023 für Unternehmen, die im vorangegangenen Verpflichtungsjahr mehr als zwei Petajoule Kraftstoffe im Sinne von § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht haben,
4.
ab dem Kalenderjahr 2027 3 Prozent,
0,4 Prozent ab dem Kalenderjahr 2024 für Unternehmen, die im vorangegangenen Verpflichtungsjahr mehr als zwei Petajoule Kraftstoffe im Sinne von § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht haben,
5.
0,7 Prozent ab dem Kalenderjahr 2025, 2030 3,5 Prozent,
6.
1,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2026, 2031 4 Prozent,
7.
1,7 Prozent ab dem Kalenderjahr 2028 2032 und 4,5 Prozent,
8.
2,6 Prozent ab dem Kalenderjahr 2030. 2033 5 Prozent,
9.
ab dem Kalenderjahr 2034 5,5 Prozent,
10.
ab dem Kalenderjahr 2035 6 Prozent,
11.
ab dem Kalenderjahr 2036 6,5 Prozent,
12.
ab dem Kalenderjahr 2037 7 Prozent,
13.
ab dem Kalenderjahr 2038 7,5 Prozent,
14.
ab dem Kalenderjahr 2039 8 Prozent,
15.
ab dem Kalenderjahr 2040 9 Prozent.
1.
0,1 Prozent ab dem Kalenderjahr 2021 für Unternehmen, die im vorangegangenen Verpflichtungsjahr mehr als 10 Petajoule Kraftstoffe im Sinne von § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht haben,
2.
0,2 Prozent ab dem Kalenderjahr 2022 für Unternehmen, die im vorangegangenen Verpflichtungsjahr mehr als 10 Petajoule Kraftstoffe im Sinne von § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht haben,
3.
0,3 Prozent ab dem Kalenderjahr 2023 für Unternehmen, die im vorangegangenen Verpflichtungsjahr mehr als zwei Petajoule Kraftstoffe im Sinne von § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht haben,
4.
0,4 Prozent ab dem Kalenderjahr 2024 für Unternehmen, die im vorangegangenen Verpflichtungsjahr mehr als zwei Petajoule Kraftstoffe im Sinne von § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht haben,
5.
0,7 Prozent ab dem Kalenderjahr 2025,
6.
1,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2026,
7.
1,7 Prozent ab dem Kalenderjahr 2028 und
8.
2,6 Prozent ab dem Kalenderjahr 2030.
(2) Der Mindestanteil bezieht sich auf die energetische Menge der bei der Berechnung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu berücksichtigenden Kraftstoffe zuzüglich der energetischen Menge der eingesetzten Erfüllungsoptionen. Absatz 5 bleibt hierbei unberücksichtigt.
(2) Der Mindestanteil bezieht sich auf die energetische Menge der bei der Berechnung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu berücksichtigenden Kraftstoffe zuzüglich der energetischen Menge der eingesetzten Erfüllungsoptionen. Absatz 5 bleibt hierbei unberücksichtigt.
(3) Für den Mindestanteil gelten § 37a Absatz 4 Satz 7 bis 10, Absatz 6 und 7 und § 37b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend. Soweit Verpflichtete der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nachkommen, setzt die zuständige Stelle für die nach dem Energiegehalt berechnete Fehlmenge eine Abgabe fest. § 37c Absatz 2 Satz 2 und 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Die Höhe der Abgabe ergibt sich aus § 37c Absatz 2 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Weiterhin gilt § 37c Absatz 3 Satz 4 und 5 und Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend, soweit sich aus den Regelungen der Absätze 1 und 2 nichts anderes ergibt.
(4) Übersteigen in einem Verpflichtungsjahr Mengen an fortschrittlichen Biokraftstoffen den Mindestanteil nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, kann der so können Verpflichtete beantragen, dass ihre jeweilige energetische Menge auf den Mindestanteil des folgenden Verpflichtungsjahrs angerechnet wird.
1.
die übersteigende Menge mit dem Doppelten ihres Energiegehalts auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen in dem Verpflichtungsjahr, in dem sie in Verkehr gebracht wurden, oder
2.
ihre energetische Menge auf den Mindestanteil des folgenden Verpflichtungsjahres
angerechnet wird. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Biokraftstoffe aus den Rohstoffen nach Anlage 1 Nummer 7.
(4) Übersteigen in einem Verpflichtungsjahr Mengen an fortschrittlichen Biokraftstoffen den Mindestanteil nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, kann der so können Verpflichtete beantragen, dass ihre jeweilige energetische Menge auf den Mindestanteil des folgenden Verpflichtungsjahrs angerechnet wird.
1.
die übersteigende Menge mit dem Doppelten ihres Energiegehalts auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen in dem Verpflichtungsjahr, in dem sie in Verkehr gebracht wurden, oder
2.
ihre energetische Menge auf den Mindestanteil des folgenden Verpflichtungsjahres
angerechnet wird. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Biokraftstoffe aus den Rohstoffen nach Anlage 1 Nummer 7.
(5) (weggefallen) Im Fall des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 wird
1.
zur Berechnung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die energetische Menge mit dem Faktor 2 multipliziert und
2.
zur Berechnung der Treibhausgasemissionen die energetische Menge mit dem Faktor 2 sowie mit dem Wert der in den anerkannten Nachweisen nach § 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung ausgewiesenen Treibhausgasemissionen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule multipliziert.
Treibhausgasminderungsmengen, die den nach § 37a Absatz 4 vorgeschriebenen Prozentsatz übersteigen, werden auf Antrag des Verpflichteten auf den Prozentsatz des folgenden Kalenderjahres angerechnet. Die Reihenfolge, in der die Nachweise nach § 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung berücksichtigt werden, ist durch den Verpflichteten nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 mit Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festzulegen.
(5) (weggefallen) Im Fall des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 wird
1.
zur Berechnung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die energetische Menge mit dem Faktor 2 multipliziert und
2.
zur Berechnung der Treibhausgasemissionen die energetische Menge mit dem Faktor 2 sowie mit dem Wert der in den anerkannten Nachweisen nach § 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung ausgewiesenen Treibhausgasemissionen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule multipliziert.
Treibhausgasminderungsmengen, die den nach § 37a Absatz 4 vorgeschriebenen Prozentsatz übersteigen, werden auf Antrag des Verpflichteten auf den Prozentsatz des folgenden Kalenderjahres angerechnet. Die Reihenfolge, in der die Nachweise nach § 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung berücksichtigt werden, ist durch den Verpflichteten nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 mit Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festzulegen.

Teil 5 - Zuständigkeit

(1) Das Umweltbundesamt ist zuständig für
1.
die Ermittlung und Bekanntgabe der Werte der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen nach § 5 Absatz 4 und 5,
2.
die Prüfung der nach § 8 Absatz 1 mitgeteilten energetischen Menge elektrischen Stroms,
3.
die Ausstellung von Bescheinigungen über die nach § 8 Absatz 2 mitgeteilte energetische Menge elektrischen Stroms und
4.
die Bekanntgabe nach § 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 3.
(2) Das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) ist zuständig für
1.
eine Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb genutztem elektrischem Strom nach § 5 Absatz 1,
2.
die Anrechnung von fossilen Kraftstoffen biogenem Flüssiggas nach § 11, 12,
3.
die Anrechnung von biogenem Flüssiggas verflüssigtem Biomethan nach § 12, 12a,
4.
die Anrechnung von verflüssigtem Biomethan nach § 12a,
5.
die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen nach § 13,
6. 5.
die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für abfallbasierte Biokraftstoffe nach § 13a,
7. 6.
die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für Biokraftstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach § 13b,
8. 7.
die Überwachung der Erfüllung des Mindestanteils an fortschrittlichen Kraftstoffen nach § 14 und
9. 8.
die Übermittlung der Daten nach § 16.
(2) Das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) ist zuständig für
1.
eine Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb genutztem elektrischem Strom nach § 5 Absatz 1,
2.
die Anrechnung von fossilen Kraftstoffen biogenem Flüssiggas nach § 11, 12,
3.
die Anrechnung von biogenem Flüssiggas verflüssigtem Biomethan nach § 12, 12a,
4.
die Anrechnung von verflüssigtem Biomethan nach § 12a,
5.
die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen nach § 13,
6. 5.
die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für abfallbasierte Biokraftstoffe nach § 13a,
7. 6.
die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für Biokraftstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach § 13b,
8. 7.
die Überwachung der Erfüllung des Mindestanteils an fortschrittlichen Kraftstoffen nach § 14 und
9. 8.
die Übermittlung der Daten nach § 16.
(3) Zuständige Stelle im Sinne des § 37m Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist das Hauptzollamt Frankfurt (Oder).

Teil 6 - Übergangs- und Schlussbestimmungen

Für Kraftstoffe, die bereits Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf elektrischen Strom, der vor dem 1. Januar 2026 2018 aus dem Netz entnommen wurde, und auf Kraftstoffe, die vor dem 1. Januar 2018 in Verkehr gebracht wurden. wurden, findet § 14 Absatz 4 keine Anwendung. Diese Kraftstoffe können nach § 14 Absatz 4 und 5 in der bis zum 6. Juni 2026 geltenden Fassung angerechnet werden.
Für Kraftstoffe, die bereits Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf elektrischen Strom, der vor dem 1. Januar 2026 2018 aus dem Netz entnommen wurde, und auf Kraftstoffe, die vor dem 1. Januar 2018 in Verkehr gebracht wurden. wurden, findet § 14 Absatz 4 keine Anwendung. Diese Kraftstoffe können nach § 14 Absatz 4 und 5 in der bis zum 6. Juni 2026 geltenden Fassung angerechnet werden.

Teil 6 - Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3899;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Rohstoffe für die Herstellung fortschrittlicher Biokraftstoffe nach § 14 Absatz 1 sind:
1.
Algen, die an Land in Becken oder Photobioreaktoren kultiviert worden sind,
2.
Biomasse-Anteil an gemischten Siedlungsabfällen, nicht jedoch getrennte Haushaltsabfälle, für die Recycling-Ziele gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/997 (ABl. L 150 vom 14.6.2017, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten,
3.
Bioabfall im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Richtlinie 2008/98/EG aus privaten Haushaltungen, der einer getrennten Sammlung im Sinne des Artikels 3 Absatz 11 der Richtlinie 2008/98/EG unterliegt,
4.
Biomasse-Anteil von Industrieabfällen, der ungeeignet zur Verwendung in der Nahrungs- oder Futtermittelkette ist, einschließlich Material aus Groß- und Einzelhandel, Agrar- und Ernährungsindustrie sowie Fischwirtschaft und Aquakulturindustrie; nicht jedoch die Rohstoffe, die in Anlage 4 aufgeführt sind,
5.
Stroh,
6.
Mist, Gülle und Klärschlamm,
7.
Abwasser aus Palmölmühlen und leere Palmfruchtbündel,
8.
Tallölpech,
9.
Rohglyzerin,
10.
Bagasse,
11.
Traubentrester und Weintrub,
12.
Nussschalen,
13.
Hülsen,
14.
entkernte Maiskolben,
15.
Biomasse-Anteile von Abfällen und Reststoffen aus der Forstwirtschaft und forstbasierten Industrien, insbesondere Rinde, Zweige, vorkommerzielles Durchforstungsholz, Blätter, Nadeln, Baumspitzen, Sägemehl, Sägespäne, Schwarzlauge, Braunlauge, Faserschlämme, Lignin und Tallöl,
16.
anderes zellulosehaltiges Non-Food-Material im Sinne des Artikels 2 Nummer 42 der Richtlinie 2018/2001/EU in der jeweils geltenden Fassung,
17.
anderes lignozellulosehaltiges Material im Sinne des Artikels 2 Nummer 41 der Richtlinie 2018/2001/EU in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme von Säge- und Furnierrundholz. Furnierrundholz,
18.
Fuselöle aus der Alkoholdestillation,
19.
Rohmethanol aus Kraftzellstoff, der aus der Zellstoffherstellung stammt,
20.
Zwischenfrüchte wie Zweitfrüchte und Deckpflanzen, die in Gebieten angebaut werden, in denen die Erzeugung von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen aufgrund einer kurzen Vegetationszeit auf eine Ernte beschränkt ist, sofern ihre Nutzung keine Nachfrage nach zusätzlichen Flächen verursacht und der Gehalt an organischen Bodensubstanzen erhalten bleibt und soweit sie für die Herstellung von Biokraftstoffen für den Luftverkehrssektor verwendet werden,
21.
Pflanzen, die auf stark degradierten Flächen angebaut werden, mit Ausnahme von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen, soweit sie für die Herstellung von Biokraftstoffen für den Luftverkehrssektor verwendet werden,
22.
Cyanobakterien.
Rohstoffe für die Herstellung fortschrittlicher Biokraftstoffe nach § 14 Absatz 1 sind:
1.
Algen, die an Land in Becken oder Photobioreaktoren kultiviert worden sind,
2.
Biomasse-Anteil an gemischten Siedlungsabfällen, nicht jedoch getrennte Haushaltsabfälle, für die Recycling-Ziele gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/997 (ABl. L 150 vom 14.6.2017, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten,
3.
Bioabfall im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Richtlinie 2008/98/EG aus privaten Haushaltungen, der einer getrennten Sammlung im Sinne des Artikels 3 Absatz 11 der Richtlinie 2008/98/EG unterliegt,
4.
Biomasse-Anteil von Industrieabfällen, der ungeeignet zur Verwendung in der Nahrungs- oder Futtermittelkette ist, einschließlich Material aus Groß- und Einzelhandel, Agrar- und Ernährungsindustrie sowie Fischwirtschaft und Aquakulturindustrie; nicht jedoch die Rohstoffe, die in Anlage 4 aufgeführt sind,
5.
Stroh,
6.
Mist, Gülle und Klärschlamm,
7.
Abwasser aus Palmölmühlen und leere Palmfruchtbündel,
8.
Tallölpech,
9.
Rohglyzerin,
10.
Bagasse,
11.
Traubentrester und Weintrub,
12.
Nussschalen,
13.
Hülsen,
14.
entkernte Maiskolben,
15.
Biomasse-Anteile von Abfällen und Reststoffen aus der Forstwirtschaft und forstbasierten Industrien, insbesondere Rinde, Zweige, vorkommerzielles Durchforstungsholz, Blätter, Nadeln, Baumspitzen, Sägemehl, Sägespäne, Schwarzlauge, Braunlauge, Faserschlämme, Lignin und Tallöl,
16.
anderes zellulosehaltiges Non-Food-Material im Sinne des Artikels 2 Nummer 42 der Richtlinie 2018/2001/EU in der jeweils geltenden Fassung,
17.
anderes lignozellulosehaltiges Material im Sinne des Artikels 2 Nummer 41 der Richtlinie 2018/2001/EU in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme von Säge- und Furnierrundholz. Furnierrundholz,
18.
Fuselöle aus der Alkoholdestillation,
19.
Rohmethanol aus Kraftzellstoff, der aus der Zellstoffherstellung stammt,
20.
Zwischenfrüchte wie Zweitfrüchte und Deckpflanzen, die in Gebieten angebaut werden, in denen die Erzeugung von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen aufgrund einer kurzen Vegetationszeit auf eine Ernte beschränkt ist, sofern ihre Nutzung keine Nachfrage nach zusätzlichen Flächen verursacht und der Gehalt an organischen Bodensubstanzen erhalten bleibt und soweit sie für die Herstellung von Biokraftstoffen für den Luftverkehrssektor verwendet werden,
21.
Pflanzen, die auf stark degradierten Flächen angebaut werden, mit Ausnahme von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen, soweit sie für die Herstellung von Biokraftstoffen für den Luftverkehrssektor verwendet werden,
22.
Cyanobakterien.

Teil 6 - Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3900)
Für die Treibhausgasemissionen fossiler Kraftstoffe gelten folgende Werte:

 KraftstoffRohstoffquelle und VerfahrenSpezifische
Treibhausgasemissionen
(in kg CO2-Äquivalent pro GJ)
a)Flüssiggaskraftstoff (LPG)Alle fossilen Quellen73,6
b)Komprimiertes Erdgas (CNG)EU-Mix69,3
c)Verflüssigtes Erdgas (LNG)EU-Mix74,5
d)Komprimierter Wasserstoff in einer BrennstoffzelleErdgas mit Dampfreformierung104,3
e)Komprimierter Wasserstoff in einer BrennstoffzelleKohle234,4
f)Komprimierter Wasserstoff in einer BrennstoffzelleKohle mit Abscheidung und Speicherung von CO2 aus Prozessemissionen52,7
g)Otto-, Diesel- und GasölkraftstoffAltkunststoff aus fossilen Rohstoffen86

Teil 6 - Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 743;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Rohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen, deren Beitrag zu dem in Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG genannten Ziel mit dem Doppelten ihres Energiegehalts angesetzt wird:
1.
Gebrauchtes Speiseöl,
2.
tierische Fette, die in den Kategorien 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) eingestuft sind. sind,
3.
geschädigte Pflanzen, die sich nicht für die Verwendung in der Lebens- oder Futtermittelkette eignen, mit Ausnahme von Stoffen, die absichtlich verändert oder kontaminiert wurden, damit sie diese Voraussetzung erfüllen,
4.
kommunales Abwasser und daraus gewonnene Erzeugnisse mit Ausnahme von Klärschlamm,
5.
Pflanzen, die auf stark degradierten Flächen angebaut werden, mit Ausnahme von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen und der in Anlage 1 aufgeführten Rohstoffe, soweit sie nicht für die Herstellung von Biokraftstoffen für den Luftfahrtsektor verwendet werden,
6.
Zwischenfrüchte wie Zweitfrüchte und Deckpflanzen, mit Ausnahme der in Anlage 1 aufgeführten Rohstoffe, die in Gebieten angebaut werden, in denen die Erzeugung von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen aufgrund einer kurzen Vegetationszeit auf eine Ernte beschränkt ist, sofern ihre Nutzung keine Nachfrage nach zusätzlichen Flächen verursacht und der Gehalt an organischen Bodensubstanzen erhalten bleibt und soweit sie nicht für die Herstellung von Biokraftstoffen für den Luftverkehrssektor verwendet werden.
Rohstoffe für die Herstellung von Biokraftstoffen, deren Beitrag zu dem in Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG genannten Ziel mit dem Doppelten ihres Energiegehalts angesetzt wird:
1.
Gebrauchtes Speiseöl,
2.
tierische Fette, die in den Kategorien 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) eingestuft sind. sind,
3.
geschädigte Pflanzen, die sich nicht für die Verwendung in der Lebens- oder Futtermittelkette eignen, mit Ausnahme von Stoffen, die absichtlich verändert oder kontaminiert wurden, damit sie diese Voraussetzung erfüllen,
4.
kommunales Abwasser und daraus gewonnene Erzeugnisse mit Ausnahme von Klärschlamm,
5.
Pflanzen, die auf stark degradierten Flächen angebaut werden, mit Ausnahme von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen und der in Anlage 1 aufgeführten Rohstoffe, soweit sie nicht für die Herstellung von Biokraftstoffen für den Luftfahrtsektor verwendet werden,
6.
Zwischenfrüchte wie Zweitfrüchte und Deckpflanzen, mit Ausnahme der in Anlage 1 aufgeführten Rohstoffe, die in Gebieten angebaut werden, in denen die Erzeugung von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen aufgrund einer kurzen Vegetationszeit auf eine Ernte beschränkt ist, sofern ihre Nutzung keine Nachfrage nach zusätzlichen Flächen verursacht und der Gehalt an organischen Bodensubstanzen erhalten bleibt und soweit sie nicht für die Herstellung von Biokraftstoffen für den Luftverkehrssektor verwendet werden.