Synopse zur Änderung an
Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (37. BImSchV)

Erstellt am: 09.06.2026

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Teil 1 - Allgemeiner Teil

Diese Verordnung regelt die Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen, mitverarbeiteten biogenen Ölen und biogenem Wasserstoff auf die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
1.
die Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen, mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen und biogenem Wasserstoff auf die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und
2.
die Anrechnung von synthetischen Flugkraftstoffen nach Artikel 3 Nummer 12 und erneuerbarem Wasserstoff für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/2405 in der Fassung vom 18. Oktober 2023 sowie von Biokraftstoffen für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2405 in der Fassung vom 18. Oktober 2023, die durch die Verarbeitung von biogenen Rohstoffen in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen hergestellt wurden, auf die Erfüllung der Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 in der Fassung vom 18. Oktober 2023.
Diese Verordnung regelt die Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen, mitverarbeiteten biogenen Ölen und biogenem Wasserstoff auf die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
1.
die Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen, mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen und biogenem Wasserstoff auf die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und
2.
die Anrechnung von synthetischen Flugkraftstoffen nach Artikel 3 Nummer 12 und erneuerbarem Wasserstoff für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/2405 in der Fassung vom 18. Oktober 2023 sowie von Biokraftstoffen für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2405 in der Fassung vom 18. Oktober 2023, die durch die Verarbeitung von biogenen Rohstoffen in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen hergestellt wurden, auf die Erfüllung der Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 in der Fassung vom 18. Oktober 2023.

Teil 1 - Allgemeiner Teil

(1) Erneuerbare Energien nicht biogenen Ursprungs im Sinne dieser Verordnung sind erneuerbare Energien nach § 3 Nummer 21 Buchstabe a bis d des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist.
(2) Strombasierte Kraftstoffe im Sinne dieser Verordnung sind erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs gemäß Absatz 3.
(3) Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs im Sinne dieser Verordnung sind strombasierte flüssige oder gasförmige Kraftstoffe, deren Energiegehalt aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs stammt.
(4) Netz im Sinne dieser Verordnung ist das Netz nach § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
(5) Biokraftstoffquotenstelle im Sinne dieser Verordnung ist die zuständige Stelle nach § 8 der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote vom 29. Januar 2007 (BGBl. I S. 60), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. November 2021 (BGBl. I S. 4932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Fassung, und nach § 37m Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
(5) Biokraftstoffquotenstelle im Sinne dieser Verordnung ist die zuständige Stelle nach § 8 der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote vom 29. Januar 2007 (BGBl. I S. 60), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. November 2021 (BGBl. I S. 4932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Fassung, und nach § 37m Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
(6) Repowering im Sinne dieser Verordnung ist die Modernisierung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austauschs von Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage, die mehr als 30 Prozent der Kosten einer Investition verursacht, die für den Bau einer ähnlichen neuen Anlage erforderlich wäre.
(7) Inbetriebnahme im Sinne dieser Verordnung ist
1.
die Inbetriebnahme im Sinne des § 3 Absatz Nummer 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
2.
die Aufnahme der Produktion von Strom nach einem Repowering oder
3.
die Aufnahme der Produktion von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs.
Es erfolgt keine Inbetriebnahme gemäß Satz 1, wenn die Produktion von Strom oder erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs zu Testzwecken aufgenommen wurde.
(7) Inbetriebnahme im Sinne dieser Verordnung ist
1.
die Inbetriebnahme im Sinne des § 3 Absatz Nummer 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
2.
die Aufnahme der Produktion von Strom nach einem Repowering oder
3.
die Aufnahme der Produktion von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs.
Es erfolgt keine Inbetriebnahme gemäß Satz 1, wenn die Produktion von Strom oder erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs zu Testzwecken aufgenommen wurde.
(8) Gebotszone im Sinne dieser Verordnung ist für EU-Mitgliedstaaten die Zone nach Artikel 2 Nummer 65 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54), die durch die Verordnung (EU) 2022/869 (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 45) geändert worden ist, oder ein gleichwertiges Konzept für Drittländer, wobei es sich hierbei um das Vorliegen ähnlicher Marktvorschriften, die physikalischen Merkmale des Stromnetzes, insbesondere den Verbundgrad, oder, bei Fehlen dieser Voraussetzungen, das Land selbst handeln kann.
(9) Nachweispflichtige im Sinne dieser Verordnung sind
1.
Verpflichtete nach § 37a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder
2.
Dritte nach § 37a Absatz 6 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Nachweispflichtige im Sinne dieser Verordnung sind auch Flugkraftstoffanbieter nach § 37j Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
(9) Nachweispflichtige im Sinne dieser Verordnung sind
1.
Verpflichtete nach § 37a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder
2.
Dritte nach § 37a Absatz 6 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Nachweispflichtige im Sinne dieser Verordnung sind auch Flugkraftstoffanbieter nach § 37j Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
(10) Schnittstellen im Sinne dieser Verordnung sind Betriebe einschließlich Betriebsstätten, die erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs herstellen.
(11) Vorgelagerte Schnittstellen im Sinne dieser Verordnung sind Betriebe einschließlich Betriebsstätten, die erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs herstellen, ohne dass die erforderliche Qualitätsstufe für den Einsatz im Verkehr erreicht wird.
(12) Letzte Schnittstellen im Sinne dieser Verordnung sind Betriebe einschließlich Betriebsstätten, die erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in der erforderlichen Qualitätsstufe für den Einsatz im Verkehr herstellen.
(13) Anerkannte Zertifizierungssysteme im Sinne dieser Verordnung sind Zertifizierungssysteme, die
1.
von der Europäischen Kommission anerkannt sind auf Grund des Artikels 30 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und
von der Europäischen Kommission anerkannt sind auf Grund des Artikels 30 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11; L 41 vom 22.2.2022, S. 37), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/759 (ABl. L 139 vom 18.5.2022, S. 1) geändert worden ist und
2.
auf der Transparenzplattform Internetseite der Europäischen Kommission als solche veröffentlicht sind.
(13) Anerkannte Zertifizierungssysteme im Sinne dieser Verordnung sind Zertifizierungssysteme, die
1.
von der Europäischen Kommission anerkannt sind auf Grund des Artikels 30 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und
von der Europäischen Kommission anerkannt sind auf Grund des Artikels 30 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11; L 41 vom 22.2.2022, S. 37), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/759 (ABl. L 139 vom 18.5.2022, S. 1) geändert worden ist und
2.
auf der Transparenzplattform Internetseite der Europäischen Kommission als solche veröffentlicht sind.
(14) Zertifikate im Sinne dieser Verordnung sind Konformitätsbescheinigungen darüber, dass Schnittstellen oder Lieferanten einschließlich aller von ihnen unmittelbar oder mittelbar mit der Herstellung, der Lagerung oder dem Transport und dem Vertrieb der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs befassten Betriebe die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen.
(15) Zertifizierungsstellen im Sinne dieser Verordnung sind unabhängige natürliche oder juristische Personen, die in einem anerkannten Zertifizierungssystem
1.
Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten ausstellen, wenn diese die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen, und
2.
die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung durch Schnittstellen und Lieferanten kontrollieren.
(15) Zertifizierungsstellen im Sinne dieser Verordnung sind unabhängige natürliche oder juristische Personen, die in einem anerkannten Zertifizierungssystem
1.
Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten ausstellen, wenn diese die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen, und
2.
die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung durch Schnittstellen und Lieferanten kontrollieren.
(16) Redispatch im Sinne dieser Verordnung ist Redispatch nach Artikel 2 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2019/943 und bezeichnet eine Maßnahme, einschließlich einer Einschränkung, die von einem oder mehreren Übertragungs- oder Verteilernetzbetreibern durch die Veränderung des Erzeugungs- oder des Lastmusters oder von beidem aktiviert wird, um die physikalischen Lastflüsse im Stromsystem zu ändern und physikalische Engpässe zu mindern oder anderweitig für Systemsicherheit zu sorgen.
(17) Bilanzkreisabrechnungsintervall im Sinne dieser Verordnung bezeichnet ein Bilanzkreisabrechnungsintervall im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2019/943 innerhalb der Europäischen Union oder ein gleichwertiges Konzept für Drittländer.
(18) Bruttostromerzeugung aus allen Energiequellen im Sinne dieser Verordnung ist die Bruttostromerzeugung aus allen Energiequellen gemäß Anhang B zu der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1; L 41 vom 12.2.2009, S. 34), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/132 vom 28. Januar 2022 (ABl. L 20 vom 31.01.2022, S. 208) geändert worden ist, ausgenommen die Stromerzeugung aus Pumpspeicherkraftwerken, zuzüglich Stromimporte und abzüglich Stromexporte.
(19) Lieferanten im Sinne dieser Verordnung sind Betriebe, die mit dem Transport und dem Vertrieb von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs befasst und Eigentümer dieser erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs sind, ohne selbst Schnittstelle zu sein.

Teil 2 - Anforderungen an erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs

(1) Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs werden auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angerechnet, wenn
1.
der zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs eingesetzte Strom
a)
über einen Direktanschluss von Stromerzeugungsanlagen nach Maßgabe des § 4 bezogen wird oder
b)
aus dem Netz nach den §§ 5 bis 9 entnommen wird wird, und
2.
der erneuerbare Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs die Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparungen nach § 10 erfüllt und
3.
der erneuerbare Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs zum Einsatz als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 bis 8 oder 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht worden ist.
Für erneuerbaren Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs zum Einsatz als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 oder 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt § 37a Absatz 6 und 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(1) Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs werden auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angerechnet, wenn
1.
der zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs eingesetzte Strom
a)
über einen Direktanschluss von Stromerzeugungsanlagen nach Maßgabe des § 4 bezogen wird oder
b)
aus dem Netz nach den §§ 5 bis 9 entnommen wird wird, und
2.
der erneuerbare Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs die Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparungen nach § 10 erfüllt und
3.
der erneuerbare Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs zum Einsatz als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 bis 8 oder 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht worden ist.
Für erneuerbaren Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs zum Einsatz als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 oder 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt § 37a Absatz 6 und 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) Für das Inverkehrbringen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt § 37a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend. Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs gelten durch Abgabe an den Letztverbraucher zur Verwendung im Verkehr als in Verkehr gebracht im Sinne des § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, wenn diese Kraftstoffe keine Energieerzeugnisse nach § 1 Absatz 2 und 3 des Energiesteuergesetzes sind.
(3) Für Verpflichtete oder Dritte nach Absatz 1 Satz 2 gilt § 37a Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend. Im Fall von Absatz 2 Satz 2 erfolgt das Inverkehrbringen der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs durch den Betreiber der Tankstelle. Betreiber der Tankstelle ist diejenige Person, die die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb der Tankstelle besitzt.
(4) Werden erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwendet, ist der Einsatz als Zwischenprodukt zur Produktion konventioneller Kraftstoffe oder von Biokraftstoffen dem Inverkehrbringen gleichgestellt, wenn der Einsatz im deutschen Steuergebiet erfolgt.
(4) Werden erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwendet, ist der Einsatz als Zwischenprodukt zur Produktion konventioneller Kraftstoffe oder von Biokraftstoffen dem Inverkehrbringen gleichgestellt, wenn der Einsatz im deutschen Steuergebiet erfolgt.
(5) Zur Berechnung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird die energetische Menge des jeweiligen erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs nach Absatz 1 mit dem Faktor 3 multipliziert.
1.
ab dem Verpflichtungsjahr 2024 mit dem Faktor 3 multipliziert,
2.
ab dem Verpflichtungsjahr 2037 mit dem Faktor 2,5 multipliziert,
3.
ab dem Verpflichtungsjahr 2038 mit dem Faktor 2 multipliziert,
4.
ab dem Verpflichtungsjahr 2039 mit dem Faktor 1,5 multipliziert,
5.
ab dem Verpflichtungsjahr 2040 mit dem Faktor 1 multipliziert.
(5) Zur Berechnung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird die energetische Menge des jeweiligen erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs nach Absatz 1 mit dem Faktor 3 multipliziert.
1.
ab dem Verpflichtungsjahr 2024 mit dem Faktor 3 multipliziert,
2.
ab dem Verpflichtungsjahr 2037 mit dem Faktor 2,5 multipliziert,
3.
ab dem Verpflichtungsjahr 2038 mit dem Faktor 2 multipliziert,
4.
ab dem Verpflichtungsjahr 2039 mit dem Faktor 1,5 multipliziert,
5.
ab dem Verpflichtungsjahr 2040 mit dem Faktor 1 multipliziert.
(6) Die Treibhausgasemissionen der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach Absatz 1 werden berechnet durch Multiplikation der energetischen Menge des erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs
1.
mit dem den Faktor Faktoren 3 nach Absatz 5 und
2.
mit den im anerkannten Nachweis nach § 14 ausgewiesenen Treibhausgasemissionen der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in Gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Megajoule sowie
3.
mit dem Anpassungsfaktor für die Antriebseffizienz nach der Anlage zu dieser Verordnung, wenn der erneuerbare Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs nachweislich in Straßen- oder Schienenfahrzeugen verwendet wird.
(6) Die Treibhausgasemissionen der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach Absatz 1 werden berechnet durch Multiplikation der energetischen Menge des erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs
1.
mit dem den Faktor Faktoren 3 nach Absatz 5 und
2.
mit den im anerkannten Nachweis nach § 14 ausgewiesenen Treibhausgasemissionen der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in Gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Megajoule sowie
3.
mit dem Anpassungsfaktor für die Antriebseffizienz nach der Anlage zu dieser Verordnung, wenn der erneuerbare Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs nachweislich in Straßen- oder Schienenfahrzeugen verwendet wird.
(7) Sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, ist Absatz 1 anzuwenden auf
1.
erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die in der Europäischen Union hergestellt worden sind, und
2.
erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (Drittstaaten), importiert werden.
(8) Werden erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwendet, so berichtet der Nachweispflichtige der zuständigen Behörde über die energetische Menge aller im Verpflichtungsjahr erzeugten Produkte, die aus dem Herstellungsprozess stammen, in dem die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs als Zwischenprodukt verwendet wurden. Die zuständige Behörde gibt Näheres über Inhalt und Format im Bundesanzeiger bekannt.

Teil 2 - Anforderungen an erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs

(1) Synthetische Flugkraftstoffe und erneuerbarer Wasserstoff für die Luftfahrt werden auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 angerechnet, wenn
1.
der zur Herstellung der synthetischen Flugkraftstoffe und des erneuerbaren Wasserstoffs für die Luftfahrt eingesetzte Strom
a)
über einen Direktanschluss von Stromerzeugungsanlagen nach Maßgabe des § 4 bezogen wird oder
b)
aus dem Netz nach den §§ 5 bis 9 entnommen wird,
2.
der synthetische Flugkraftstoff oder erneuerbare Wasserstoff für die Luftfahrt die Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparungen nach § 10 erfüllt und
3.
der synthetische Flugkraftstoff oder erneuerbare Wasserstoff für die Luftfahrt zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 nach § 37j Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht worden ist.
(2) Sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt, ist Absatz 1 anzuwenden auf
1.
synthetische Flugkraftstoffe, die in der Europäischen Union hergestellt worden sind, und erneuerbaren Wasserstoff für die Luftfahrt, der in der Europäischen Union hergestellt worden ist, und
2.
synthetische Flugkraftstoffe, die aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (Drittstaaten), importiert werden, und erneuerbaren Wasserstoff für die Luftfahrt, der aus Drittstaaten importiert wird.

Teil 2 - Anforderungen an erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs

(1) Verpflichtete nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes haben jährlich einen Mindestanteil an erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs in Verkehr zu bringen. Die Höhe des Mindestanteils beträgt
1.
0,1 Prozent ab dem Kalenderjahr 2026,
2.
0,5 Prozent ab dem Kalenderjahr 2028,
3.
1,5 Prozent ab dem Kalenderjahr 2030,
4.
3,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2032,
5.
3,5 Prozent ab dem Kalenderjahr 2033,
6.
4,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2034,
7.
5,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2035,
8.
6,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2036,
9.
7,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2037,
10.
8,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2038,
11.
9,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2039,
12.
10,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2040.
(2) Der Mindestanteil bezieht sich auf die energetische Menge der bei der Berechnung des Referenzwerts nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu berücksichtigenden Kraftstoffe zuzüglich der energetischen Menge der eingesetzten Erfüllungsoptionen.
(3) Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs sind nicht auf den Mindestanteil nach Absatz 1 anrechenbar, wenn keine Vor-Ort-Kontrollen nach § 4b Absatz 1 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen gestattet werden. Satz 1 gilt nur für Kraftstoffe, die ab dem Verpflichtungsjahr 2027 in Verkehr gebracht werden oder als in Verkehr gebracht gelten.
(4) Für den Mindestanteil gelten § 37a Absatz 4 Satz 7 bis 10, Absatz 6 und 7 und § 37b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend. Soweit Verpflichtete der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nachkommen, setzt die zuständige Stelle für die nach dem Energiegehalt berechnete Fehlmenge eine Abgabe nach den Vorgaben des § 37c Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 fest. § 37c Absatz 2 Satz 2 und 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Die Höhe der Abgabe ergibt sich aus § 37c Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Weiterhin gilt § 37c Absatz 3 Satz 4 und 5 und Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend, soweit sich aus den Regelungen der Absätze 1 und 2 nicht etwas anderes ergibt.
(5) Übersteigen in einem Verpflichtungsjahr Mengen an erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs den Mindestanteil nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, kann ein Verpflichteter beantragen, dass ihre energetische Menge auf den Mindestanteil des folgenden Verpflichtungsjahres angerechnet wird.

Teil 2 - Anforderungen an erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs

(1) Für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs zum Einsatz als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen oder biogenen Ölen verarbeitet hergestellt werden werden, und in diesem Verfahren einen konventionellen Einsatzstoff nur teilweise ersetzen, wird nach Teil A Nummer 1 des Anhangs zu der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 bei der Berechnung der Treibhausgasemissionen der entstehenden Kraftstoffe in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule auf der Grundlage des Energiegehalts der Einsatzstoffe proportional zwischen den folgenden Verfahrensteilen unterschieden:
1.
dem Teil des Verfahrens, in dem der konventionelle Einsatzstoff eingesetzt wird, und
2.
dem Teil des Verfahrens, in dem erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs eingesetzt werden, soweit die weiteren Teile des Verfahrens ansonsten identisch sind.
(1) Für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs zum Einsatz als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen oder biogenen Ölen verarbeitet hergestellt werden werden, und in diesem Verfahren einen konventionellen Einsatzstoff nur teilweise ersetzen, wird nach Teil A Nummer 1 des Anhangs zu der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 bei der Berechnung der Treibhausgasemissionen der entstehenden Kraftstoffe in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule auf der Grundlage des Energiegehalts der Einsatzstoffe proportional zwischen den folgenden Verfahrensteilen unterschieden:
1.
dem Teil des Verfahrens, in dem der konventionelle Einsatzstoff eingesetzt wird, und
2.
dem Teil des Verfahrens, in dem erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs eingesetzt werden, soweit die weiteren Teile des Verfahrens ansonsten identisch sind.
(2) Nach Teil A Nummer 3 des Anhangs zu der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 wird der jeweilige Anteil erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs an der Gesamtproduktion eines Verfahrens nach Absatz 1 bestimmt, indem die relevante Zufuhr von erneuerbarer Energie nicht biogenen Ursprungs in dem Verfahren durch die gesamte relevante Energiezufuhr des Verfahrens geteilt wird.

Teil 3 - Anforderungen an mitverarbeitete biogene Öle und biogenen Wasserstoff

(1) Abweichend von § 37b Absatz 5 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind hydrierte biogene Öle ab dem Verpflichtungsjahr 2024 auch dann Biokraftstoffe, wenn sie in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen hydriert worden sind. § 37b Absatz 5 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) Abweichend von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes können mitverarbeitete biogene Öle, Rohstoffe, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen hydriert verarbeitet worden sind, auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angerechnet werden, wenn die landwirtschaftlichen Rohstoffe, Abfälle oder Reststoffe, die bei der Herstellung der biogenen Öle Rohstoffe verwendet werden, Rohstoffe nach Anhang IX Teil A und Teil B Buchstabe b zu der Richtlinie (EU) 2018/2001 sind und die Anforderungen an Biomasse nach nachhaltig erzeugt worden sind. Anrechenbar ist ausschließlich der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung erfüllen. Anteil der biogenen Öle, der als Bestandteil des Kraftstoffs in Verkehr gebracht wird.
(2) Abweichend von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes können mitverarbeitete biogene Öle, Rohstoffe, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen hydriert verarbeitet worden sind, auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angerechnet werden, wenn die landwirtschaftlichen Rohstoffe, Abfälle oder Reststoffe, die bei der Herstellung der biogenen Öle Rohstoffe verwendet werden, Rohstoffe nach Anhang IX Teil A und Teil B Buchstabe b zu der Richtlinie (EU) 2018/2001 sind und die Anforderungen an Biomasse nach nachhaltig erzeugt worden sind. Anrechenbar ist ausschließlich der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung erfüllen. Anteil der biogenen Öle, der als Bestandteil des Kraftstoffs in Verkehr gebracht wird.
(3) Die Bestimmungen der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) sowie die Regelungen des § 14 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 200) geändert worden ist, bleiben von den Reglungen in Absatz 2 unberührt.
(4) Die Bestimmung der Höhe des Anteils der mitverarbeiteten biogenen Öle Rohstoffe im Kraftstoff muss durch Wirtschaftsteilnehmer, die biogene Öle Rohstoffe nach Absatz 1 2 gleichzeitig mit mineralölstämmigen Ölen hydrieren, verarbeiten, mithilfe eines nach Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1640 der Kommission vom 5. Juni 2023 über die Methode zur Bestimmung des Anteils an Biokraftstoffen und Biogas für den Verkehr, der sich aus der Verarbeitung von Biomasse in einem einzigen Verfahren mit fossilen Kraftstoffen ergibt (ABl. L 205 vom 18.8.2023, S. 1), zulässigen Hauptprüfverfahrens erfolgen. Zulässige Verfahren zur Durchführung der Radiokarbonmethode sowohl als Hauptprüfverfahren als auch als zweites Prüfverfahren zur Überprüfung der Ergebnisse eines anderen angewandten Hauptprüfverfahrens sind die nach DIN EN 16640, Ausgabe August 2017, festgelegten Verfahren der Beschleuniger-Massenspektrometrie sowie der Flüssigszintillationszählung.
(4) Die Bestimmung der Höhe des Anteils der mitverarbeiteten biogenen Öle Rohstoffe im Kraftstoff muss durch Wirtschaftsteilnehmer, die biogene Öle Rohstoffe nach Absatz 1 2 gleichzeitig mit mineralölstämmigen Ölen hydrieren, verarbeiten, mithilfe eines nach Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1640 der Kommission vom 5. Juni 2023 über die Methode zur Bestimmung des Anteils an Biokraftstoffen und Biogas für den Verkehr, der sich aus der Verarbeitung von Biomasse in einem einzigen Verfahren mit fossilen Kraftstoffen ergibt (ABl. L 205 vom 18.8.2023, S. 1), zulässigen Hauptprüfverfahrens erfolgen. Zulässige Verfahren zur Durchführung der Radiokarbonmethode sowohl als Hauptprüfverfahren als auch als zweites Prüfverfahren zur Überprüfung der Ergebnisse eines anderen angewandten Hauptprüfverfahrens sind die nach DIN EN 16640, Ausgabe August 2017, festgelegten Verfahren der Beschleuniger-Massenspektrometrie sowie der Flüssigszintillationszählung.
(5) (5)§ § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 2 bis 4, 7 und 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 9 der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote bleibt unberührt.
(5) (5)§ § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 2 bis 4, 7 und 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 9 der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote bleibt unberührt.
(6) Die Bestimmung der Höhe des Anteils der Biokraftstoffe für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2405 im Kraftstoff, die durch die Verarbeitung von biogenen Rohstoffen in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen hergestellt wurden, muss durch Wirtschaftsteilnehmer, die biogene Rohstoffe gleichzeitig mit mineralölstämmigen Ölen verarbeiten, mithilfe eines nach Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1640 zulässigen Hauptprüfverfahrens erfolgen. Zulässige Verfahren zur Durchführung der Radiokarbonmethode sowohl als Hauptprüfverfahren als auch als zweites Prüfverfahren zur Überprüfung der Ergebnisse eines anderen angewandten Hauptprüfverfahrens sind die nach DIN EN 16640, Ausgabe August 20173 , festgelegten Verfahren der Beschleuniger-Massenspektrometrie sowie der Flüssigszintillationszählung.
3
Sämtliche hier in Bezug genommene DIN-, ISO/IEC- und DIN-EN-ISO-Normen sind bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

Teil 3 - Anforderungen an mitverarbeitete biogene Öle und biogenen Wasserstoff

(1) Biogener Wasserstoff, der in Straßenfahrzeugen eingesetzt wird, ist zusätzlich zu den Biokraftstoffen nach § 37b Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Biokraftstoff und ab dem 1. Juli 2023 auf die Erfüllung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anrechenbar, wenn der biogene Wasserstoff
1.
aus Rohstoffen nach Anlage 1 zu der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen hergestellt worden ist und
2.
den Anforderungen an Biokraftstoffe nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung entspricht.
(2) Energieerzeugnisse, die anteilig aus biogenem Wasserstoff nach Absatz 1 hergestellt worden sind, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraftstoffe. Hierbei gelten die Vorgaben des Artikels 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1640.
(3) Von den Regelungen in den Absätzen 1 und 2 unberührt bleiben die Bestimmungen der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung sowie die Regelung des § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen.
(4) Zur Berechnung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird die energetische Menge des biogenen Wasserstoffs nach Absatz 1 mit dem Faktor 2 multipliziert.
(5) Die Treibhausgasemissionen des biogenen Wasserstoffs nach Absatz 1 werden berechnet durch Multiplikation der energetischen Menge des biogenen Wasserstoffs
1.
mit dem Faktor 2 und
2.
mit den im anerkannten Nachweis nach § 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung ausgewiesenen Treibhausgasemissionen des biogenen Wasserstoffs in Gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Megajoule sowie
3.
mit dem Anpassungsfaktor für die Antriebseffizienz nach der Anlage zu dieser Verordnung.

Teil 4 - Nachweise | Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

(1) Als Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen an erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 4 bis 10 werden anerkannt:
1.
Nachweise, die nach § 16 oder § 22 ausgestellt worden sind, sind und die Möglichkeit von Vor-Ort-Kontrollen durch die Angabe nach § 17 Absatz 1 Nummer 12 bestätigt wurde, und
2.
Nachweise nach § 21, wenn nachgewiesen ist, dass Vor-Ort-Kontrollen nach Maßgabe des § 4b Absatz 1 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen ermöglicht werden.
Nachweise nach § 21.
(1) Als Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen an erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 4 bis 10 werden anerkannt:
1.
Nachweise, die nach § 16 oder § 22 ausgestellt worden sind, sind und die Möglichkeit von Vor-Ort-Kontrollen durch die Angabe nach § 17 Absatz 1 Nummer 12 bestätigt wurde, und
2.
Nachweise nach § 21, wenn nachgewiesen ist, dass Vor-Ort-Kontrollen nach Maßgabe des § 4b Absatz 1 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen ermöglicht werden.
Nachweise nach § 21.
(2) Als Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen an synthetische Flugkraftstoffe und erneuerbaren Wasserstoff für die Luftfahrt nach § 3a Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 4 bis 10 werden anerkannt:
1.
Nachweise, die nach § 16 oder § 22 ausgestellt worden sind, und
2.
Nachweise nach § 21.

Teil 4 - Nachweise | Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

Der Nachweispflichtige hat die Nachweise bei der Biokraftstoffquotenstelle vorzulegen, im Fall des Nachweispflichtigen nach § 2 Absatz 9 Satz 1 zusammen mit der Mitteilung nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Bundes-Immissionsschutzgesetzes. vorzulegen.
Der Nachweispflichtige hat die Nachweise bei der Biokraftstoffquotenstelle vorzulegen, im Fall des Nachweispflichtigen nach § 2 Absatz 9 Satz 1 zusammen mit der Mitteilung nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Bundes-Immissionsschutzgesetzes. vorzulegen.

Teil 4 - Nachweise | Abschnitt 2 - Nachweise für die Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs

(1) Zur Ausstellung von Nachweisen sind nur letzte Schnittstellen nach § 2 Absatz 12 und vorgelagerte Schnittstellen nach § 2 Absatz 11 unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 berechtigt.
(2) Eine letzte Schnittstelle kann für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die sie hergestellt hat, einen Nachweis ausstellen, wenn
1.
sie ein gültiges anerkanntes Zertifikat nach § 24 besitzt,
2.
die ihr vorgelagerten Schnittstellen ihr
a)
jeweils eine Kopie ihrer anerkannten Zertifikate nach § 24 vorlegen, die zu dem Zeitpunkt des in der Schnittstelle vorgenommenen Herstellungs-, Verarbeitungs- oder sonstigen Arbeitsschrittes gültig waren,
b)
bestätigen, dass bei der Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs die Anforderungen nach den §§ 4 bis 9 erfüllt worden sind,
c)
die Treibhausgasemissionen mitteilen, die von ihnen und von allen in ihrem Auftrag mit der Herstellung und Lieferung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs unmittelbar oder mittelbar befassten Betrieben, die selbst keine Schnittstellen sind, bei der Herstellung und Lieferung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs verursacht worden sind, soweit diese Treibhausgasemissionen für die Berechnung der Treibhausgaseinsparungen nach § 10 berücksichtigt werden müssen; die Treibhausgasemissionen sind jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs auszuweisen, und
d)
bestätigen, dass für den bei der Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs verwendeten Strom nach den §§ 5 und 9 Absatz 1 entweder keine Strom-Herkunftsnachweise gemäß § 12 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1853), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, ausgestellt oder sie entsprechend dem Nutzungszweck entwertet wurden,
3.
ab dem Zeitpunkt nach § 19 Absatz 7 die ihr vorgelagerten Schnittstellen und Lieferanten bestätigen, dass sie die erforderlichen Daten zu Transaktionen unmittelbar nach der jeweils getätigten Transaktion gemäß § 19 Absatz 5 in der Unionsdatenbank dokumentiert haben,
4.
bei der Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs die Anforderungen nach den §§ 4 bis 9 erfüllt worden sind,
5.
der erneuerbare Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs die Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparungen nach § 10 erfüllt erfüllt, und
6.
sie bestätigt, dass für den bei der Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs verwendeten Strom nach den §§ 5 und 9 Absatz 1 entweder keine Strom-Herkunftsnachweise gemäß § 12 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung ausgestellt oder entsprechend dem Nutzungszweck entwertet wurden. wurden, und
7.
sie bestätigt, dass zur Herstellung keine erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs eingesetzt wurden, die als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwendet werden.
1.
sie ein gültiges anerkanntes Zertifikat nach § 24 besitzt,
2.
die ihr vorgelagerten Schnittstellen ihr
a)
jeweils eine Kopie ihrer anerkannten Zertifikate nach § 24 vorlegen, die zu dem Zeitpunkt des in der Schnittstelle vorgenommenen Herstellungs-, Verarbeitungs- oder sonstigen Arbeitsschrittes gültig waren,
b)
bestätigen, dass bei der Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs die Anforderungen nach den §§ 4 bis 9 erfüllt worden sind,
c)
die Treibhausgasemissionen mitteilen, die von ihnen und von allen in ihrem Auftrag mit der Herstellung und Lieferung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs unmittelbar oder mittelbar befassten Betrieben, die selbst keine Schnittstellen sind, bei der Herstellung und Lieferung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs verursacht worden sind, soweit diese Treibhausgasemissionen für die Berechnung der Treibhausgaseinsparungen nach § 10 berücksichtigt werden müssen; die Treibhausgasemissionen sind jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs auszuweisen, und
d)
bestätigen, dass für den bei der Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs verwendeten Strom nach den §§ 5 und 9 Absatz 1 entweder keine Strom-Herkunftsnachweise gemäß § 12 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1853), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, ausgestellt oder sie entsprechend dem Nutzungszweck entwertet wurden,
3.
bei der Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs die Anforderungen nach den §§ 4 bis 9 erfüllt worden sind,
4.
der erneuerbare Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs die Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparungen nach § 10 erfüllt und
5.
sie bestätigt, dass für den bei der Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs verwendeten Strom nach den §§ 5 und 9 Absatz 1 entweder keine Strom-Herkunftsnachweise gemäß § 12 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung ausgestellt oder entsprechend dem Nutzungszweck entwertet wurden.
(2) Eine letzte Schnittstelle kann für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die sie hergestellt hat, einen Nachweis ausstellen, wenn
1.
sie ein gültiges anerkanntes Zertifikat nach § 24 besitzt,
2.
die ihr vorgelagerten Schnittstellen ihr
a)
jeweils eine Kopie ihrer anerkannten Zertifikate nach § 24 vorlegen, die zu dem Zeitpunkt des in der Schnittstelle vorgenommenen Herstellungs-, Verarbeitungs- oder sonstigen Arbeitsschrittes gültig waren,
b)
bestätigen, dass bei der Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs die Anforderungen nach den §§ 4 bis 9 erfüllt worden sind,
c)
die Treibhausgasemissionen mitteilen, die von ihnen und von allen in ihrem Auftrag mit der Herstellung und Lieferung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs unmittelbar oder mittelbar befassten Betrieben, die selbst keine Schnittstellen sind, bei der Herstellung und Lieferung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs verursacht worden sind, soweit diese Treibhausgasemissionen für die Berechnung der Treibhausgaseinsparungen nach § 10 berücksichtigt werden müssen; die Treibhausgasemissionen sind jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs auszuweisen, und
d)
bestätigen, dass für den bei der Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs verwendeten Strom nach den §§ 5 und 9 Absatz 1 entweder keine Strom-Herkunftsnachweise gemäß § 12 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1853), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, ausgestellt oder sie entsprechend dem Nutzungszweck entwertet wurden,
3.
ab dem Zeitpunkt nach § 19 Absatz 7 die ihr vorgelagerten Schnittstellen und Lieferanten bestätigen, dass sie die erforderlichen Daten zu Transaktionen unmittelbar nach der jeweils getätigten Transaktion gemäß § 19 Absatz 5 in der Unionsdatenbank dokumentiert haben,
4.
bei der Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs die Anforderungen nach den §§ 4 bis 9 erfüllt worden sind,
5.
der erneuerbare Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs die Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparungen nach § 10 erfüllt erfüllt, und
6.
sie bestätigt, dass für den bei der Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs verwendeten Strom nach den §§ 5 und 9 Absatz 1 entweder keine Strom-Herkunftsnachweise gemäß § 12 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung ausgestellt oder entsprechend dem Nutzungszweck entwertet wurden. wurden, und
7.
sie bestätigt, dass zur Herstellung keine erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs eingesetzt wurden, die als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwendet werden.
1.
sie ein gültiges anerkanntes Zertifikat nach § 24 besitzt,
2.
die ihr vorgelagerten Schnittstellen ihr
a)
jeweils eine Kopie ihrer anerkannten Zertifikate nach § 24 vorlegen, die zu dem Zeitpunkt des in der Schnittstelle vorgenommenen Herstellungs-, Verarbeitungs- oder sonstigen Arbeitsschrittes gültig waren,
b)
bestätigen, dass bei der Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs die Anforderungen nach den §§ 4 bis 9 erfüllt worden sind,
c)
die Treibhausgasemissionen mitteilen, die von ihnen und von allen in ihrem Auftrag mit der Herstellung und Lieferung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs unmittelbar oder mittelbar befassten Betrieben, die selbst keine Schnittstellen sind, bei der Herstellung und Lieferung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs verursacht worden sind, soweit diese Treibhausgasemissionen für die Berechnung der Treibhausgaseinsparungen nach § 10 berücksichtigt werden müssen; die Treibhausgasemissionen sind jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs auszuweisen, und
d)
bestätigen, dass für den bei der Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs verwendeten Strom nach den §§ 5 und 9 Absatz 1 entweder keine Strom-Herkunftsnachweise gemäß § 12 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1853), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, ausgestellt oder sie entsprechend dem Nutzungszweck entwertet wurden,
3.
bei der Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs die Anforderungen nach den §§ 4 bis 9 erfüllt worden sind,
4.
der erneuerbare Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs die Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparungen nach § 10 erfüllt und
5.
sie bestätigt, dass für den bei der Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs verwendeten Strom nach den §§ 5 und 9 Absatz 1 entweder keine Strom-Herkunftsnachweise gemäß § 12 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung ausgestellt oder entsprechend dem Nutzungszweck entwertet wurden.
(3) Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, c, d, Nummer 3 bis 7 3, 4 und 5 wird mittels repräsentativer Stichproben von den anerkannten Zertifizierungsstellen kontrolliert. kontrolliert und gegenüber der zuständigen Behörde und der nationalen Akkreditierungsstelle gemäß § 1 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, und der Verordnung (EG) 765/2008 in der Fassung vom 9. Juli 2008 nachgewiesen.
(3) Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, c, d, Nummer 3 bis 7 3, 4 und 5 wird mittels repräsentativer Stichproben von den anerkannten Zertifizierungsstellen kontrolliert. kontrolliert und gegenüber der zuständigen Behörde und der nationalen Akkreditierungsstelle gemäß § 1 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, und der Verordnung (EG) 765/2008 in der Fassung vom 9. Juli 2008 nachgewiesen.
(4) Wird ein erneuerbarer Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs, für den ein Nachweis ausgestellt worden ist, für Zwecke verwendet, für die ein solcher Nachweis nicht erforderlich ist, so darf dieser Nachweis nicht mehr für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 3 Absatz 1 heranzogen werden. Der Nachweis ist in diesem Fall an die zuständige Behörde zurückzugeben.
(5) Vorgelagerte Schnittstellen nach § 2 Absatz 11 sind berechtigt, einen Nachweis auszustellen, wenn sie erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs herstellen, die als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwendet werden.
(6) Die Ausstellung der Nachweise erfolgt in einer elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde. Bis zur Aufnahme des Betriebs der elektronischen Datenbank können Nachweise auch in Schriftform Textform ausgestellt werden. Der zuständigen Behörde ist in diesem Fall eine Kopie des Nachweises zukommen zu lassen.
(6) Die Ausstellung der Nachweise erfolgt in einer elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde. Bis zur Aufnahme des Betriebs der elektronischen Datenbank können Nachweise auch in Schriftform Textform ausgestellt werden. Der zuständigen Behörde ist in diesem Fall eine Kopie des Nachweises zukommen zu lassen.
(7) Wurden Herkunftsnachweise für die Produktion einer Lieferung von erneuerbaren Gasen nach § 3 des Herkunftsnachweisregistergesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 9), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 32) geändert worden ist, ausgestellt, dürfen diese Herkunftsnachweise zu dem Zeitpunkt, zu dem über diese Lieferung von erneuerbaren Gasen in der elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde ein Nachweis nach § 14 ausgestellt wird, nur noch dann getrennt vom Nachweis gehandelt werden, wenn der Nachweis nicht gemäß seinem Verwendungszweck eingesetzt und gelöscht wird. Eine Verwendung des Nachweises gemäß seinem Verwendungszweck führt zu einer Löschung oder Entwertung der Herkunftsnachweise nach Satz 1.

Teil 4 - Nachweise | Abschnitt 2 - Nachweise für die Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs

(1) Nachweise müssen die folgenden Angaben enthalten:
1.
den Namen und die Anschrift der ausstellenden Schnittstelle,
2.
das Datum der Ausstellung,
3.
eine Nachweisnummer, die sich mindestens zusammensetzt aus
a)
der Zertifikatsnummer der ausstellenden Schnittstelle und
b)
einer Nummer, die von der ausstellenden Schnittstelle einmalig zu vergeben ist,
4.
den Namen des Zertifizierungssystems, in dem der Nachweis ausgestellt worden ist,
5.
die Menge und die Art des erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs, auf die sich der Nachweis bezieht,
6.
die folgenden Bestätigungen:
a)
die Bestätigung, dass die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, auf die sich der Nachweis bezieht, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 9 erfüllen, durch Angabe der Informationen, die in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung einer Unionsmethode mit detaillierten Vorschriften für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr (ABl. L 157 vom 20.6.2023, S. 11) gefordert sind,
b)
die Bestätigung des Energiegehalts der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in Megajoule,
c)
die Bestätigung der Treibhausgasemissionen der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule, deren Berechnung nach Teil A Nummer 1 des Anhangs zu der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 erfolgt,
d)
die Bestätigung des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe, der für die Berechnung der Treibhausgaseinsparungen nach Teil A Nummer 2 des Anhangs zu der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 verwendet worden ist, und
e)
die Bestätigung der Staaten oder Regionen, in denen die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs eingesetzt werden können, ohne dass die Treibhausgasemissionen, die bei der Herstellung und Lieferung verursacht worden sind, den nach § 10 Absatz 1 vorgeschriebenen Wert der Treibhausgaseinsparungen unterschreiten würde,
7.
den Namen und die Anschrift des Lieferanten, an den die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs weitergegeben werden,
8.
die Bestätigung des letzten Lieferanten nach § 18 Absatz 5, 5 und
9.
das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage,
die Angabe, ob es sich um einen erneuerbaren Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 6, 7 oder 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt.
10.
ab dem Zeitpunkt nach § 19 Absatz 7 die Bestätigung, dass die der letzten Schnittstelle vorgelagerten Schnittstellen und Lieferanten die erforderlichen Daten zu Transaktionen unmittelbar nach der jeweils getätigten Transaktion gemäß § 19 Absatz 5 in der Unionsdatenbank dokumentiert haben,
11.
Angaben nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 und
12.
die Angabe, ob Vor-Ort-Kontrollen nach Maßgabe des § 4b Absatz 1 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen ermöglicht werden.
1.
den Namen und die Anschrift der ausstellenden Schnittstelle,
2.
das Datum der Ausstellung,
3.
eine Nachweisnummer, die sich mindestens zusammensetzt aus
a)
der Zertifikatsnummer der ausstellenden Schnittstelle und
b)
einer Nummer, die von der ausstellenden Schnittstelle einmalig zu vergeben ist,
4.
den Namen des Zertifizierungssystems, in dem der Nachweis ausgestellt worden ist,
5.
die Menge und die Art des erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs, auf die sich der Nachweis bezieht,
6.
die folgenden Bestätigungen:
a)
die Bestätigung, dass die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, auf die sich der Nachweis bezieht, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 9 erfüllen, durch Angabe der Informationen, die in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung einer Unionsmethode mit detaillierten Vorschriften für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr (ABl. L 157 vom 20.6.2023, S. 11) gefordert sind,
b)
die Bestätigung des Energiegehalts der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in Megajoule,
c)
die Bestätigung der Treibhausgasemissionen der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule, deren Berechnung nach Teil A Nummer 1 des Anhangs zu der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 erfolgt,
d)
die Bestätigung des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe, der für die Berechnung der Treibhausgaseinsparungen nach Teil A Nummer 2 des Anhangs zu der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 verwendet worden ist, und
e)
die Bestätigung der Staaten oder Regionen, in denen die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs eingesetzt werden können, ohne dass die Treibhausgasemissionen, die bei der Herstellung und Lieferung verursacht worden sind, den nach § 10 Absatz 1 vorgeschriebenen Wert der Treibhausgaseinsparungen unterschreiten würde,
7.
den Namen und die Anschrift des Lieferanten, an den die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs weitergegeben werden,
8.
die Bestätigung des letzten Lieferanten nach § 18 Absatz 5 und
9.
die Angabe, ob es sich um einen erneuerbaren Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 6, 7 oder 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt.
(1) Nachweise müssen die folgenden Angaben enthalten:
1.
den Namen und die Anschrift der ausstellenden Schnittstelle,
2.
das Datum der Ausstellung,
3.
eine Nachweisnummer, die sich mindestens zusammensetzt aus
a)
der Zertifikatsnummer der ausstellenden Schnittstelle und
b)
einer Nummer, die von der ausstellenden Schnittstelle einmalig zu vergeben ist,
4.
den Namen des Zertifizierungssystems, in dem der Nachweis ausgestellt worden ist,
5.
die Menge und die Art des erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs, auf die sich der Nachweis bezieht,
6.
die folgenden Bestätigungen:
a)
die Bestätigung, dass die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, auf die sich der Nachweis bezieht, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 9 erfüllen, durch Angabe der Informationen, die in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung einer Unionsmethode mit detaillierten Vorschriften für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr (ABl. L 157 vom 20.6.2023, S. 11) gefordert sind,
b)
die Bestätigung des Energiegehalts der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in Megajoule,
c)
die Bestätigung der Treibhausgasemissionen der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule, deren Berechnung nach Teil A Nummer 1 des Anhangs zu der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 erfolgt,
d)
die Bestätigung des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe, der für die Berechnung der Treibhausgaseinsparungen nach Teil A Nummer 2 des Anhangs zu der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 verwendet worden ist, und
e)
die Bestätigung der Staaten oder Regionen, in denen die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs eingesetzt werden können, ohne dass die Treibhausgasemissionen, die bei der Herstellung und Lieferung verursacht worden sind, den nach § 10 Absatz 1 vorgeschriebenen Wert der Treibhausgaseinsparungen unterschreiten würde,
7.
den Namen und die Anschrift des Lieferanten, an den die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs weitergegeben werden,
8.
die Bestätigung des letzten Lieferanten nach § 18 Absatz 5, 5 und
9.
das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage,
die Angabe, ob es sich um einen erneuerbaren Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 6, 7 oder 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt.
10.
ab dem Zeitpunkt nach § 19 Absatz 7 die Bestätigung, dass die der letzten Schnittstelle vorgelagerten Schnittstellen und Lieferanten die erforderlichen Daten zu Transaktionen unmittelbar nach der jeweils getätigten Transaktion gemäß § 19 Absatz 5 in der Unionsdatenbank dokumentiert haben,
11.
Angaben nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 und
12.
die Angabe, ob Vor-Ort-Kontrollen nach Maßgabe des § 4b Absatz 1 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen ermöglicht werden.
1.
den Namen und die Anschrift der ausstellenden Schnittstelle,
2.
das Datum der Ausstellung,
3.
eine Nachweisnummer, die sich mindestens zusammensetzt aus
a)
der Zertifikatsnummer der ausstellenden Schnittstelle und
b)
einer Nummer, die von der ausstellenden Schnittstelle einmalig zu vergeben ist,
4.
den Namen des Zertifizierungssystems, in dem der Nachweis ausgestellt worden ist,
5.
die Menge und die Art des erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs, auf die sich der Nachweis bezieht,
6.
die folgenden Bestätigungen:
a)
die Bestätigung, dass die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, auf die sich der Nachweis bezieht, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 9 erfüllen, durch Angabe der Informationen, die in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung einer Unionsmethode mit detaillierten Vorschriften für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr (ABl. L 157 vom 20.6.2023, S. 11) gefordert sind,
b)
die Bestätigung des Energiegehalts der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in Megajoule,
c)
die Bestätigung der Treibhausgasemissionen der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule, deren Berechnung nach Teil A Nummer 1 des Anhangs zu der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 erfolgt,
d)
die Bestätigung des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe, der für die Berechnung der Treibhausgaseinsparungen nach Teil A Nummer 2 des Anhangs zu der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 verwendet worden ist, und
e)
die Bestätigung der Staaten oder Regionen, in denen die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs eingesetzt werden können, ohne dass die Treibhausgasemissionen, die bei der Herstellung und Lieferung verursacht worden sind, den nach § 10 Absatz 1 vorgeschriebenen Wert der Treibhausgaseinsparungen unterschreiten würde,
7.
den Namen und die Anschrift des Lieferanten, an den die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs weitergegeben werden,
8.
die Bestätigung des letzten Lieferanten nach § 18 Absatz 5 und
9.
die Angabe, ob es sich um einen erneuerbaren Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 6, 7 oder 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt.
(2) Nachweise müssen der Biokraftstoffquotenstelle vorgelegt werden. Sie sind in deutscher Sprache vorzulegen.
(3) Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 wird von den anerkannten Zertifizierungsstellen kontrolliert.

Teil 4 - Nachweise | Abschnitt 2 - Nachweise für die Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs

(1) Um die Herkunft der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs von der Schnittstelle, die den Nachweis ausgestellt hat, nachzuweisen,
1.
dürfen die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs von der letzten Schnittstelle bis zu den Nachweispflichtigen ausschließlich von Lieferanten geliefert werden, die die Lieferung der Kraftstoffe in einem Massenbilanzsystem dokumentieren, das die Anforderungen nach § 19 Absatz 2 erfüllt, und
2.
muss die Kontrolle der Erfüllung der Anforderung nach Nummer 1 sichergestellt sein.
(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn
1.
alle Lieferanten sich verpflichtet haben, die Anforderungen eines anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, sofern dieses auch Anforderungen an die Lieferung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs enthält, oder und
2.
alle Lieferanten in der elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde Folgendes dokumentieren:
a)
den Erhalt und die Weitergabe der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs einschließlich der Angaben zum Nachweis nach § 17 Absatz 1 Nummer 7 sowie
b)
den Ort und das Datum, an dem sie die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erhalten und weitergegeben haben.
ihre Lieferungen in einem Massenbilanzsystem erfassen, das regelmäßigen Prüfungen durch die Hauptzollämter zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegt, und
a)
den Erhalt und die Weitergabe der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs einschließlich der Angaben zum Nachweis nach § 17 Absatz 1 Nummer 7 sowie
b)
den Ort und das Datum, an dem sie die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erhalten und weitergegeben haben.
alle Lieferanten
a)
sich verpflichtet haben, die Anforderungen eines anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, sofern dieses auch Anforderungen an die Lieferung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs enthält, oder
b)
ihre Lieferungen in einem Massenbilanzsystem erfassen, das regelmäßigen Prüfungen durch die Hauptzollämter zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegt, und
Bei der Dokumentation nach Satz 1 Nummer 2 sind die berechtigten Interessen der Schnittstellen und Lieferanten, insbesondere ihre Geschäftsgeheimnisse, zu wahren. Die Anforderung nach Satz 1 Nummer 1 gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 auch als erfüllt, wenn Lieferanten ihre Lieferungen in einem Massenbilanzsystem erfassen, das regelmäßigen Prüfungen durch die Hauptzollämter zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 unterliegt.
1.
alle Lieferanten
a)
sich verpflichtet haben, die Anforderungen eines anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, sofern dieses auch Anforderungen an die Lieferung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs enthält, oder
b)
ihre Lieferungen in einem Massenbilanzsystem erfassen, das regelmäßigen Prüfungen durch die Hauptzollämter zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegt, und
2.
alle Lieferanten in der elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde Folgendes dokumentieren:
a)
den Erhalt und die Weitergabe der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs einschließlich der Angaben zum Nachweis nach § 17 Absatz 1 Nummer 7 sowie
b)
den Ort und das Datum, an dem sie die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erhalten und weitergegeben haben.
Bei der Dokumentation nach Satz 1 Nummer 2 sind die berechtigten Interessen der Schnittstellen und Lieferanten, insbesondere ihre Geschäftsgeheimnisse, zu wahren.
(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn
1.
alle Lieferanten sich verpflichtet haben, die Anforderungen eines anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, sofern dieses auch Anforderungen an die Lieferung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs enthält, oder und
2.
alle Lieferanten in der elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde Folgendes dokumentieren:
a)
den Erhalt und die Weitergabe der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs einschließlich der Angaben zum Nachweis nach § 17 Absatz 1 Nummer 7 sowie
b)
den Ort und das Datum, an dem sie die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erhalten und weitergegeben haben.
ihre Lieferungen in einem Massenbilanzsystem erfassen, das regelmäßigen Prüfungen durch die Hauptzollämter zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegt, und
a)
den Erhalt und die Weitergabe der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs einschließlich der Angaben zum Nachweis nach § 17 Absatz 1 Nummer 7 sowie
b)
den Ort und das Datum, an dem sie die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erhalten und weitergegeben haben.
alle Lieferanten
a)
sich verpflichtet haben, die Anforderungen eines anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, sofern dieses auch Anforderungen an die Lieferung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs enthält, oder
b)
ihre Lieferungen in einem Massenbilanzsystem erfassen, das regelmäßigen Prüfungen durch die Hauptzollämter zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegt, und
Bei der Dokumentation nach Satz 1 Nummer 2 sind die berechtigten Interessen der Schnittstellen und Lieferanten, insbesondere ihre Geschäftsgeheimnisse, zu wahren. Die Anforderung nach Satz 1 Nummer 1 gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 auch als erfüllt, wenn Lieferanten ihre Lieferungen in einem Massenbilanzsystem erfassen, das regelmäßigen Prüfungen durch die Hauptzollämter zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 unterliegt.
1.
alle Lieferanten
a)
sich verpflichtet haben, die Anforderungen eines anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, sofern dieses auch Anforderungen an die Lieferung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs enthält, oder
b)
ihre Lieferungen in einem Massenbilanzsystem erfassen, das regelmäßigen Prüfungen durch die Hauptzollämter zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegt, und
2.
alle Lieferanten in der elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde Folgendes dokumentieren:
a)
den Erhalt und die Weitergabe der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs einschließlich der Angaben zum Nachweis nach § 17 Absatz 1 Nummer 7 sowie
b)
den Ort und das Datum, an dem sie die erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erhalten und weitergegeben haben.
Bei der Dokumentation nach Satz 1 Nummer 2 sind die berechtigten Interessen der Schnittstellen und Lieferanten, insbesondere ihre Geschäftsgeheimnisse, zu wahren.
(3) Bis zur Aufnahme des Betriebs der elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde können die Informationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auch in Schriftform Textform der zuständigen Behörde vorgelegt werden.
(3) Bis zur Aufnahme des Betriebs der elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde können die Informationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auch in Schriftform Textform der zuständigen Behörde vorgelegt werden.
(4) Die Hauptzollämter unterrichten die zuständige Behörde über Unregelmäßigkeiten, die sie im Rahmen ihrer Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b festgestellt haben.
(5) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 ist von dem Lieferanten, der den erneuerbaren Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs an den Nachweispflichtigen liefert, in dem Nachweis zu bestätigen.

Teil 4 - Nachweise | Abschnitt 2 - Nachweise für die Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs

(1) Um die Herkunft erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und anderen Kraft- und Brennstoffen lückenlos über die gesamte Herstellungs- und Lieferkette nachzuweisen, sind Schnittstellen und Lieferanten verpflichtet, die zum Nachweis der Einhaltung der Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparungen nach § 10 Absatz 1 erforderlichen Angaben in Massenbilanzsystemen wahrheitsgemäß zu machen. Die Angaben müssen sich auf die gesamte Herstellungs- und Lieferkette beziehen. Die Massenbilanzsysteme müssen die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen.
(1) Um die Herkunft erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und anderen Kraft- und Brennstoffen lückenlos über die gesamte Herstellungs- und Lieferkette nachzuweisen, sind Schnittstellen und Lieferanten verpflichtet, die zum Nachweis der Einhaltung der Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparungen nach § 10 Absatz 1 erforderlichen Angaben in Massenbilanzsystemen wahrheitsgemäß zu machen. Die Angaben müssen sich auf die gesamte Herstellungs- und Lieferkette beziehen. Die Massenbilanzsysteme müssen die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen.
(2) Schnittstellen und Lieferanten sind verpflichtet, ein Massenbilanzsystem zu verwenden, das
1.
es erlaubt, Lieferungen von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs und anderen Kraft- und Brennstoffen mit unterschiedlichen Eigenschaften in Bezug auf die Treibhausgaseinsparungen zu mischen,
2.
es erlaubt, Lieferungen von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs mit unterschiedlichem Energiegehalt zur weiteren Verarbeitung zu mischen, sofern der Umfang der Lieferungen nach ihrem Energiegehalt angepasst wird,
3.
vorschreibt, dass dem Gemisch nach den Nummern 1 und 2 weiterhin Angaben über die Eigenschaften in Bezug auf die Treibhausgaseinsparungen und über den jeweiligen Umfang der in Nummer 1 genannten Lieferungen zugeordnet sind und
4.
vorsieht, dass die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch nach den Nummern 1 und 2 entnommen werden, dieselben Eigenschaften in denselben Mengen hat wie die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch zugefügt werden, und dass diese Bilanz innerhalb eines angemessenen Zeitraums erreicht wird. wird, und
5.
den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung folgt, insbesondere indem
a)
im Massenbilanzsystem für jeden Geschäftsvorfall ein richtiger und vollständiger Beleg geführt wird,
b)
die Eintragungen und Aufzeichnungen im Massenbilanzsystem vollständig, richtig, unverzüglich, kontinuierlich und geordnet vorgenommen werden,
c)
die Eintragungen und Aufzeichnungen im Massenbilanzsystem nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist, und
d)
solche Veränderungen im Massenbilanzsystem unterlassen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.
1.
es erlaubt, Lieferungen von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs mit unterschiedlichen Eigenschaften in Bezug auf die Treibhausgaseinsparungen zu mischen,
2.
es erlaubt, Lieferungen von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs mit unterschiedlichem Energiegehalt zur weiteren Verarbeitung zu mischen, sofern der Umfang der Lieferungen nach ihrem Energiegehalt angepasst wird,
3.
vorschreibt, dass dem Gemisch nach den Nummern 1 und 2 weiterhin Angaben über die Eigenschaften in Bezug auf die Treibhausgaseinsparungen und über den jeweiligen Umfang der in Nummer 1 genannten Lieferungen zugeordnet sind und
4.
vorsieht, dass die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch nach den Nummern 1 und 2 entnommen werden, dieselben Eigenschaften in denselben Mengen hat wie die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch zugefügt werden, und dass diese Bilanz innerhalb eines angemessenen Zeitraums erreicht wird.
(2) Schnittstellen und Lieferanten sind verpflichtet, ein Massenbilanzsystem zu verwenden, das
1.
es erlaubt, Lieferungen von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs und anderen Kraft- und Brennstoffen mit unterschiedlichen Eigenschaften in Bezug auf die Treibhausgaseinsparungen zu mischen,
2.
es erlaubt, Lieferungen von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs mit unterschiedlichem Energiegehalt zur weiteren Verarbeitung zu mischen, sofern der Umfang der Lieferungen nach ihrem Energiegehalt angepasst wird,
3.
vorschreibt, dass dem Gemisch nach den Nummern 1 und 2 weiterhin Angaben über die Eigenschaften in Bezug auf die Treibhausgaseinsparungen und über den jeweiligen Umfang der in Nummer 1 genannten Lieferungen zugeordnet sind und
4.
vorsieht, dass die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch nach den Nummern 1 und 2 entnommen werden, dieselben Eigenschaften in denselben Mengen hat wie die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch zugefügt werden, und dass diese Bilanz innerhalb eines angemessenen Zeitraums erreicht wird. wird, und
5.
den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung folgt, insbesondere indem
a)
im Massenbilanzsystem für jeden Geschäftsvorfall ein richtiger und vollständiger Beleg geführt wird,
b)
die Eintragungen und Aufzeichnungen im Massenbilanzsystem vollständig, richtig, unverzüglich, kontinuierlich und geordnet vorgenommen werden,
c)
die Eintragungen und Aufzeichnungen im Massenbilanzsystem nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist, und
d)
solche Veränderungen im Massenbilanzsystem unterlassen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.
1.
es erlaubt, Lieferungen von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs mit unterschiedlichen Eigenschaften in Bezug auf die Treibhausgaseinsparungen zu mischen,
2.
es erlaubt, Lieferungen von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs mit unterschiedlichem Energiegehalt zur weiteren Verarbeitung zu mischen, sofern der Umfang der Lieferungen nach ihrem Energiegehalt angepasst wird,
3.
vorschreibt, dass dem Gemisch nach den Nummern 1 und 2 weiterhin Angaben über die Eigenschaften in Bezug auf die Treibhausgaseinsparungen und über den jeweiligen Umfang der in Nummer 1 genannten Lieferungen zugeordnet sind und
4.
vorsieht, dass die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch nach den Nummern 1 und 2 entnommen werden, dieselben Eigenschaften in denselben Mengen hat wie die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch zugefügt werden, und dass diese Bilanz innerhalb eines angemessenen Zeitraums erreicht wird.
(3) Die zuständige Behörde kann weitergehende Anforderungen an Massenbilanzsysteme festlegen und im Bundesanzeiger bekannt machen.
(4) Weitergehende Anforderungen in Zertifizierungssystemen, die die Vermischung von flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs ganz oder teilweise ausschließen, bleiben unberührt.
(6) Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 5 wird von den anerkannten Zertifizierungsstellen kontrolliert.
(7) Die Dokumentationspflicht nach Absatz 5 besteht ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Unionsdatenbank für den Bereich der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs. Dieser Zeitpunkt wird durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
(8) Die zuständige Behörde kann Konkretisierungen zur Dokumentationspflicht nach Absatz 5 im Bundesanzeiger bekannt machen.

Teil 4 - Nachweise | Abschnitt 2 - Nachweise für die Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs

(1) Als anerkannt gelten Nachweise, Nachweise eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Einklang mit den Vorgaben eines anerkannten Zertifizierungssystems eingeholt wurden, sind im Rahmen des § 16 Absatz 2 anzuerkennen.
1.
nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union als Nachweis darüber anerkannt werden, dass die Anforderungen nach Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt sind, und
2.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden sind
a)
von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Nachweisführung zuständig ist,
b)
von der Stelle, die von der nach Buchstabe a zuständigen Behörde für die Nachweisführung anerkannt worden ist, oder
c)
von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen Akkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Grund allgemeiner Kriterien für Stellen, die Produkte zertifizieren, für die Nachweisführung akkreditiert ist.
(1) Als anerkannt gelten Nachweise, Nachweise eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Einklang mit den Vorgaben eines anerkannten Zertifizierungssystems eingeholt wurden, sind im Rahmen des § 16 Absatz 2 anzuerkennen.
1.
nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union als Nachweis darüber anerkannt werden, dass die Anforderungen nach Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt sind, und
2.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden sind
a)
von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Nachweisführung zuständig ist,
b)
von der Stelle, die von der nach Buchstabe a zuständigen Behörde für die Nachweisführung anerkannt worden ist, oder
c)
von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen Akkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Grund allgemeiner Kriterien für Stellen, die Produkte zertifizieren, für die Nachweisführung akkreditiert ist.
(2) § Die §§ 20 und 23 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und 4 ist Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden.
(2) § Die §§ 20 und 23 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und 4 ist Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden.

Teil 4 - Nachweise | Abschnitt 2 - Nachweise für die Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs

(1) Die zuständige Behörde stellt für Teilmengen von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, für die bereits ein Nachweis ausgestellt worden ist, auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers des Nachweises Teilnachweise aus. Der Antrag ist elektronisch zu stellen. Die Teilnachweise werden elektronisch nach Vorlage des Nachweises ausgestellt. Bis zur Aufnahme des Betriebs der elektronischen Datenbank können Anträge auch in Schriftform Textform gestellt und Teilnachweise auch in Schriftform Textform ausgestellt werden. § 19 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die zuständige Behörde stellt für Teilmengen von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, für die bereits ein Nachweis ausgestellt worden ist, auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers des Nachweises Teilnachweise aus. Der Antrag ist elektronisch zu stellen. Die Teilnachweise werden elektronisch nach Vorlage des Nachweises ausgestellt. Bis zur Aufnahme des Betriebs der elektronischen Datenbank können Anträge auch in Schriftform Textform gestellt und Teilnachweise auch in Schriftform Textform ausgestellt werden. § 19 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist auf Teilmengen von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, für die bereits ein Teilnachweis ausgestellt worden ist, entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die nach den Absätzen 1 und 2 ausgestellten Teilnachweise sind die Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 1 und 2 nichts anderes ergibt.

Teil 4 - Nachweise | Abschnitt 2 - Nachweise für die Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs

(1) Nachweise sind unwirksam, wenn
1.
die Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 nicht erfüllt sind,
2.
sie Nachweise, die nach § 16 ausgestellt wurden, aber eine oder mehrere Angaben nach § 17 Absatz 1 nicht enthalten,
3.
sie gefälscht sind oder
4.
sie eine unrichtige Angabe enthalten.
1.
Nachweise, die nach § 16 ausgestellt wurden, eine oder mehrere Angaben nach § 17 Absatz 1 nicht enthalten,
2.
sie gefälscht sind oder
3.
sie eine unrichtige Angabe enthalten.
(1) Nachweise sind unwirksam, wenn
1.
die Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 nicht erfüllt sind,
2.
sie Nachweise, die nach § 16 ausgestellt wurden, aber eine oder mehrere Angaben nach § 17 Absatz 1 nicht enthalten,
3.
sie gefälscht sind oder
4.
sie eine unrichtige Angabe enthalten.
1.
Nachweise, die nach § 16 ausgestellt wurden, eine oder mehrere Angaben nach § 17 Absatz 1 nicht enthalten,
2.
sie gefälscht sind oder
3.
sie eine unrichtige Angabe enthalten.

Teil 4 - Nachweise | Abschnitt 3 - Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs

Anerkannte Zertifikate sind Zertifikate, die nach § 25 ausgestellt worden sind.
1.
Zertifikate, die nach § 25 ausgestellt worden sind, und
2.
Zertifikate nach § 29.
Anerkannte Zertifikate sind Zertifikate, die nach § 25 ausgestellt worden sind.
1.
Zertifikate, die nach § 25 ausgestellt worden sind, und
2.
Zertifikate nach § 29.

Teil 4 - Nachweise | Abschnitt 3 - Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs

(1) Zur Ausstellung von Zertifikaten sind nur anerkannte Zertifizierungsstellen nach § 30 berechtigt, berechtigt. die von Die Zertifikate müssen in dem Zertifizierungssystem nach Absatz 2 Nummer 1 anerkannt worden sind. Die Zertifikate müssen in diesem Zertifizierungssystem ausgestellt werden.
(1) Zur Ausstellung von Zertifikaten sind nur anerkannte Zertifizierungsstellen nach § 30 berechtigt, berechtigt. die von Die Zertifikate müssen in dem Zertifizierungssystem nach Absatz 2 Nummer 1 anerkannt worden sind. Die Zertifikate müssen in diesem Zertifizierungssystem ausgestellt werden.
(2) Schnittstellen und Lieferanten kann auf Antrag durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 ein Zertifikat ausgestellt werden, wenn
1.
die anerkannte Zertifizierungsstelle gemäß DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 20134
a)
bei der Ausstellung von Nachweisen die Anforderungen nach den §§ 16 und 17 zu erfüllen,
b)
Kopien aller Nachweise, die sie auf Grund dieser Verordnung ausgestellt haben, unverzüglich der Zertifizierungsstelle zu übermitteln, die das Zertifikat ausgestellt hat, und
c)
alle Nachweise, die sie auf Grund dieser Verordnung ausgestellt haben, sowie alle für die Ausstellung erforderlichen Dokumente zehn Jahre ab dem Datum der Ausstellung des jeweiligen Nachweises aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüglich, bei elektronischer Aufbewahrung automatisiert zu löschen,
, festgestellt hat, dass bei der Herstellung und Lieferung von erneuerbarem Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs im Anwendungsbereich dieser Verordnung mindestens die Anforderungen nach dieser Verordnung sowie des jeweiligen anerkannten Zertifizierungssystems erfüllt werden,
sie sich verpflichtet haben, bei der Herstellung von erneuerbarem Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs im Anwendungsbereich dieser Verordnung mindestens die Anforderungen eines anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen,
2.
sie sich im Fall von zur Ausstellung von Nachweisen berechtigten Schnittstellen verpflichtet haben,
a)
bei der Ausstellung von Nachweisen die Anforderungen nach den §§ 16 und 17 zu erfüllen,
b)
Kopien aller Nachweise, die sie auf Grund dieser Verordnung ausgestellt haben, unverzüglich der Zertifizierungsstelle zu übermitteln, die das Zertifikat ausgestellt hat, und
c)
alle Nachweise, die sie auf Grund dieser Verordnung ausgestellt haben, sowie alle für die Ausstellung erforderlichen Dokumente zehn Jahre ab dem Datum der Ausstellung des jeweiligen Nachweises aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüglich, bei elektronischer Aufbewahrung automatisiert zu löschen,
a)
bei der Ausstellung von Nachweisen die Anforderungen nach den §§ 16 und 17 zu erfüllen,
b)
alle Nachweise, die sie auf Grund dieser Verordnung ausgestellt haben, sowie alle für die Ausstellung erforderlichen Dokumente zehn Jahre ab dem Datum der Ausstellung des jeweiligen Nachweises aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüglich, bei elektronischer Aufbewahrung automatisiert automatisiert, zu löschen,
Kopien aller Nachweise, die sie auf Grund dieser Verordnung ausgestellt haben, unverzüglich der Zertifizierungsstelle zu übermitteln, die das Zertifikat ausgestellt hat, und
3.
sichergestellt ist, dass alle mit der Herstellung, der Lagerung oder dem Transport und dem Vertrieb der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs befassten Betriebe, die selbst keine Schnittstellen sind, sich verpflichtet haben und durch geeignete Nachweise belegen, bei der Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs im Anwendungsbereich dieser Verordnung mindestens die Anforderungen dieser Verordnung und eines anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen,
sie sicherstellen, dass sich alle in ihrem Auftrag mit der Herstellung, der Lagerung oder dem Transport und dem Vertrieb der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs befassten Betriebe, die selbst keine Schnittstellen sind, verpflichtet haben, bei der Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs im Anwendungsbereich dieser Verordnung mindestens die Anforderungen eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, und diese Anforderungen auch tatsächlich erfüllen,
4.
die Anforderungen nach den §§ 4, 5 und 10 und des anerkannten Zertifizierungssystems durch die Schnittstellen und alle in ihrem Auftrag mit der Herstellung oder Lieferung des erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die selbst keine Schnittstellen sind, in dem Zertifizierungssystem erfüllt werden und mindestens Folgendes in den Nachweisen, die nach § 16 ausgestellt werden, dokumentiert wird:
a)
die Menge und die Art der zur Herstellung eingesetzten erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und
b)
die Treibhausgasemissionen, die durch die Schnittstellen und alle in ihrem Auftrag mit der Herstellung oder Lieferung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die selbst keine Schnittstellen sind, bei der Herstellung und Lieferung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs verursacht worden sind, soweit diese Treibhausgasemissionen für die Berechnung der Treibhausgaseinsparungen nach § 10 berücksichtigt werden müssen; die Treibhausgasemissionen sind jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs auszuweisen, und
sie sich verpflichtet haben, Folgendes zu dokumentieren:
a)
die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4, 5 und 10 durch die Schnittstellen und alle in ihrem Auftrag mit der Herstellung oder Lieferung des erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die selbst keine Schnittstellen sind, in dem Zertifizierungssystem,
b)
die Menge und die Art der zur Herstellung eingesetzten erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und
c)
die Treibhausgasemissionen, die durch die Schnittstellen und alle in ihrem Auftrag mit der Herstellung oder Lieferung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die selbst keine Schnittstellen sind, bei der Herstellung und Lieferung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs verursacht worden sind, soweit diese Treibhausgasemissionen für die Berechnung der Treibhausgaseinsparungen nach § 10 berücksichtigt werden müssen; die Treibhausgasemissionen sind jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs auszuweisen, und
die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4, 5 und 10 durch die Schnittstellen und alle in ihrem Auftrag mit der Herstellung oder Lieferung des erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die selbst keine Schnittstellen sind, in dem Zertifizierungssystem,
5.
ein ungekündigter Vertrag mit einer anerkannten Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 besteht, der sicherstellt, dass die Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 von der Zertifizierungsstelle im Rahmen der Überwachung gemäß § 38 kontrolliert wurde. wird.
1.
sie sich verpflichtet haben, bei der Herstellung von erneuerbarem Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs im Anwendungsbereich dieser Verordnung mindestens die Anforderungen eines anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen,
2.
sie sich im Fall von zur Ausstellung von Nachweisen berechtigten Schnittstellen verpflichtet haben,
a)
bei der Ausstellung von Nachweisen die Anforderungen nach den §§ 16 und 17 zu erfüllen,
b)
Kopien aller Nachweise, die sie auf Grund dieser Verordnung ausgestellt haben, unverzüglich der Zertifizierungsstelle zu übermitteln, die das Zertifikat ausgestellt hat, und
c)
alle Nachweise, die sie auf Grund dieser Verordnung ausgestellt haben, sowie alle für die Ausstellung erforderlichen Dokumente zehn Jahre ab dem Datum der Ausstellung des jeweiligen Nachweises aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüglich, bei elektronischer Aufbewahrung automatisiert zu löschen,
3.
sie sicherstellen, dass sich alle in ihrem Auftrag mit der Herstellung, der Lagerung oder dem Transport und dem Vertrieb der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs befassten Betriebe, die selbst keine Schnittstellen sind, verpflichtet haben, bei der Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs im Anwendungsbereich dieser Verordnung mindestens die Anforderungen eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, und diese Anforderungen auch tatsächlich erfüllen,
4.
sie sich verpflichtet haben, Folgendes zu dokumentieren:
a)
die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4, 5 und 10 durch die Schnittstellen und alle in ihrem Auftrag mit der Herstellung oder Lieferung des erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die selbst keine Schnittstellen sind, in dem Zertifizierungssystem,
b)
die Menge und die Art der zur Herstellung eingesetzten erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und
c)
die Treibhausgasemissionen, die durch die Schnittstellen und alle in ihrem Auftrag mit der Herstellung oder Lieferung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die selbst keine Schnittstellen sind, bei der Herstellung und Lieferung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs verursacht worden sind, soweit diese Treibhausgasemissionen für die Berechnung der Treibhausgaseinsparungen nach § 10 berücksichtigt werden müssen; die Treibhausgasemissionen sind jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs auszuweisen, und
5.
die Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 von der Zertifizierungsstelle kontrolliert wurde.
(2) Schnittstellen und Lieferanten kann auf Antrag durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 ein Zertifikat ausgestellt werden, wenn
1.
die anerkannte Zertifizierungsstelle gemäß DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 20134
a)
bei der Ausstellung von Nachweisen die Anforderungen nach den §§ 16 und 17 zu erfüllen,
b)
Kopien aller Nachweise, die sie auf Grund dieser Verordnung ausgestellt haben, unverzüglich der Zertifizierungsstelle zu übermitteln, die das Zertifikat ausgestellt hat, und
c)
alle Nachweise, die sie auf Grund dieser Verordnung ausgestellt haben, sowie alle für die Ausstellung erforderlichen Dokumente zehn Jahre ab dem Datum der Ausstellung des jeweiligen Nachweises aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüglich, bei elektronischer Aufbewahrung automatisiert zu löschen,
, festgestellt hat, dass bei der Herstellung und Lieferung von erneuerbarem Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs im Anwendungsbereich dieser Verordnung mindestens die Anforderungen nach dieser Verordnung sowie des jeweiligen anerkannten Zertifizierungssystems erfüllt werden,
sie sich verpflichtet haben, bei der Herstellung von erneuerbarem Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs im Anwendungsbereich dieser Verordnung mindestens die Anforderungen eines anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen,
2.
sie sich im Fall von zur Ausstellung von Nachweisen berechtigten Schnittstellen verpflichtet haben,
a)
bei der Ausstellung von Nachweisen die Anforderungen nach den §§ 16 und 17 zu erfüllen,
b)
Kopien aller Nachweise, die sie auf Grund dieser Verordnung ausgestellt haben, unverzüglich der Zertifizierungsstelle zu übermitteln, die das Zertifikat ausgestellt hat, und
c)
alle Nachweise, die sie auf Grund dieser Verordnung ausgestellt haben, sowie alle für die Ausstellung erforderlichen Dokumente zehn Jahre ab dem Datum der Ausstellung des jeweiligen Nachweises aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüglich, bei elektronischer Aufbewahrung automatisiert zu löschen,
a)
bei der Ausstellung von Nachweisen die Anforderungen nach den §§ 16 und 17 zu erfüllen,
b)
alle Nachweise, die sie auf Grund dieser Verordnung ausgestellt haben, sowie alle für die Ausstellung erforderlichen Dokumente zehn Jahre ab dem Datum der Ausstellung des jeweiligen Nachweises aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüglich, bei elektronischer Aufbewahrung automatisiert automatisiert, zu löschen,
Kopien aller Nachweise, die sie auf Grund dieser Verordnung ausgestellt haben, unverzüglich der Zertifizierungsstelle zu übermitteln, die das Zertifikat ausgestellt hat, und
3.
sichergestellt ist, dass alle mit der Herstellung, der Lagerung oder dem Transport und dem Vertrieb der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs befassten Betriebe, die selbst keine Schnittstellen sind, sich verpflichtet haben und durch geeignete Nachweise belegen, bei der Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs im Anwendungsbereich dieser Verordnung mindestens die Anforderungen dieser Verordnung und eines anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen,
sie sicherstellen, dass sich alle in ihrem Auftrag mit der Herstellung, der Lagerung oder dem Transport und dem Vertrieb der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs befassten Betriebe, die selbst keine Schnittstellen sind, verpflichtet haben, bei der Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs im Anwendungsbereich dieser Verordnung mindestens die Anforderungen eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, und diese Anforderungen auch tatsächlich erfüllen,
4.
die Anforderungen nach den §§ 4, 5 und 10 und des anerkannten Zertifizierungssystems durch die Schnittstellen und alle in ihrem Auftrag mit der Herstellung oder Lieferung des erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die selbst keine Schnittstellen sind, in dem Zertifizierungssystem erfüllt werden und mindestens Folgendes in den Nachweisen, die nach § 16 ausgestellt werden, dokumentiert wird:
a)
die Menge und die Art der zur Herstellung eingesetzten erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und
b)
die Treibhausgasemissionen, die durch die Schnittstellen und alle in ihrem Auftrag mit der Herstellung oder Lieferung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die selbst keine Schnittstellen sind, bei der Herstellung und Lieferung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs verursacht worden sind, soweit diese Treibhausgasemissionen für die Berechnung der Treibhausgaseinsparungen nach § 10 berücksichtigt werden müssen; die Treibhausgasemissionen sind jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs auszuweisen, und
sie sich verpflichtet haben, Folgendes zu dokumentieren:
a)
die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4, 5 und 10 durch die Schnittstellen und alle in ihrem Auftrag mit der Herstellung oder Lieferung des erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die selbst keine Schnittstellen sind, in dem Zertifizierungssystem,
b)
die Menge und die Art der zur Herstellung eingesetzten erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und
c)
die Treibhausgasemissionen, die durch die Schnittstellen und alle in ihrem Auftrag mit der Herstellung oder Lieferung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die selbst keine Schnittstellen sind, bei der Herstellung und Lieferung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs verursacht worden sind, soweit diese Treibhausgasemissionen für die Berechnung der Treibhausgaseinsparungen nach § 10 berücksichtigt werden müssen; die Treibhausgasemissionen sind jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs auszuweisen, und
die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4, 5 und 10 durch die Schnittstellen und alle in ihrem Auftrag mit der Herstellung oder Lieferung des erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die selbst keine Schnittstellen sind, in dem Zertifizierungssystem,
5.
ein ungekündigter Vertrag mit einer anerkannten Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 besteht, der sicherstellt, dass die Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 von der Zertifizierungsstelle im Rahmen der Überwachung gemäß § 38 kontrolliert wurde. wird.
1.
sie sich verpflichtet haben, bei der Herstellung von erneuerbarem Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs im Anwendungsbereich dieser Verordnung mindestens die Anforderungen eines anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen,
2.
sie sich im Fall von zur Ausstellung von Nachweisen berechtigten Schnittstellen verpflichtet haben,
a)
bei der Ausstellung von Nachweisen die Anforderungen nach den §§ 16 und 17 zu erfüllen,
b)
Kopien aller Nachweise, die sie auf Grund dieser Verordnung ausgestellt haben, unverzüglich der Zertifizierungsstelle zu übermitteln, die das Zertifikat ausgestellt hat, und
c)
alle Nachweise, die sie auf Grund dieser Verordnung ausgestellt haben, sowie alle für die Ausstellung erforderlichen Dokumente zehn Jahre ab dem Datum der Ausstellung des jeweiligen Nachweises aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüglich, bei elektronischer Aufbewahrung automatisiert zu löschen,
3.
sie sicherstellen, dass sich alle in ihrem Auftrag mit der Herstellung, der Lagerung oder dem Transport und dem Vertrieb der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs befassten Betriebe, die selbst keine Schnittstellen sind, verpflichtet haben, bei der Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs im Anwendungsbereich dieser Verordnung mindestens die Anforderungen eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, und diese Anforderungen auch tatsächlich erfüllen,
4.
sie sich verpflichtet haben, Folgendes zu dokumentieren:
a)
die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4, 5 und 10 durch die Schnittstellen und alle in ihrem Auftrag mit der Herstellung oder Lieferung des erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die selbst keine Schnittstellen sind, in dem Zertifizierungssystem,
b)
die Menge und die Art der zur Herstellung eingesetzten erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und
c)
die Treibhausgasemissionen, die durch die Schnittstellen und alle in ihrem Auftrag mit der Herstellung oder Lieferung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die selbst keine Schnittstellen sind, bei der Herstellung und Lieferung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs verursacht worden sind, soweit diese Treibhausgasemissionen für die Berechnung der Treibhausgaseinsparungen nach § 10 berücksichtigt werden müssen; die Treibhausgasemissionen sind jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs auszuweisen, und
5.
die Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 von der Zertifizierungsstelle kontrolliert wurde.
(3) Nach Ablauf der Gültigkeit eines Zertifikates kann Schnittstellen und Lieferanten auf Antrag ein neues Zertifikat nur ausgestellt werden, wenn ein Re-Zertifizierungsverfahren ergeben hat, dass die Anforderungen gemäß Absatz 2 weiterhin erfüllt sind.
1.
sie die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 während der Dauer der Gültigkeit des abgelaufenen Zertifikates erfüllt haben,
2.
die Dokumentation nach Absatz 2 Nummer 4 nachvollziehbar ist und
3.
die Kontrollen nach § 38 keine Erkenntnisse erbracht haben, die gegen die Ausstellung eines neuen Zertifikates sprechen.
Wenn eine Schnittstelle oder ein Lieferant die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 während der Dauer der Gültigkeit des vorherigen Zertifikates nicht erfüllt hat und der Umfang der Verstöße nicht erheblich ist, kann abweichend von Satz 1 Nummer 1 ein neues Zertifikat auch ausgestellt werden, wenn die Schnittstelle oder der Lieferant die Anforderungen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig nicht erfüllt hat und die Erfüllung der Anforderungen für die Dauer der Gültigkeit des neuen Zertifikates sichergestellt ist.
(3) Nach Ablauf der Gültigkeit eines Zertifikates kann Schnittstellen und Lieferanten auf Antrag ein neues Zertifikat nur ausgestellt werden, wenn ein Re-Zertifizierungsverfahren ergeben hat, dass die Anforderungen gemäß Absatz 2 weiterhin erfüllt sind.
1.
sie die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 während der Dauer der Gültigkeit des abgelaufenen Zertifikates erfüllt haben,
2.
die Dokumentation nach Absatz 2 Nummer 4 nachvollziehbar ist und
3.
die Kontrollen nach § 38 keine Erkenntnisse erbracht haben, die gegen die Ausstellung eines neuen Zertifikates sprechen.
Wenn eine Schnittstelle oder ein Lieferant die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 während der Dauer der Gültigkeit des vorherigen Zertifikates nicht erfüllt hat und der Umfang der Verstöße nicht erheblich ist, kann abweichend von Satz 1 Nummer 1 ein neues Zertifikat auch ausgestellt werden, wenn die Schnittstelle oder der Lieferant die Anforderungen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig nicht erfüllt hat und die Erfüllung der Anforderungen für die Dauer der Gültigkeit des neuen Zertifikates sichergestellt ist.
(4) Zwischen dem Abschluss der letzten Tätigkeiten vor Ort im Rahmen der Evaluierung gemäß Kapitel 7.4 der DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 20135 , und der Ausstellung eines Zertifikates darf ein Zeitraum von höchstens 42 Tagen liegen. Wenn die Re-Zertifizierungstätigkeiten vor Ablauf der bestehenden Zertifizierung erfolgreich abgeschlossen werden, kann das Ablaufdatum der neuen Zertifizierung auf dem vorangegangenen Zertifizierungszyklus basieren. Das Ausgabedatum des neuen Zertifikates muss dem Tag der Re-Zertifizierungsentscheidung oder einem späteren entsprechen. Wenn die Zertifizierungsstelle vor Ablauf des Zertifizierungsdatums die Re-Zertifizierung nicht abschließen kann oder außerstande ist, die Umsetzung von Korrekturen und Korrekturmaßnahmen für eine beliebige Nichtkonformität zu verifizieren, dann darf keine Empfehlung für die Re-Zertifizierung ausgesprochen werden und darf die Gültigkeit der Zertifizierung nicht verlängert werden. In diesem Fall ist der Antragsteller hierüber zu informieren; dabei sind ihm die Konsequenzen der nicht verlängerten Gültigkeit zu erläutern. Unter der Voraussetzung, dass die ausstehenden Re-Zertifizierungstätigkeiten nach Ablauf der letzten Zertifizierung abgeschlossen worden sind, kann die Zertifizierungsstelle innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Zertifizierung die Zertifizierung wiederherstellen. Das Gültigkeitsdatum des Zertifikates muss dem Ausgabedatum nach Satz 3 entsprechend datiert sein und das Ablaufdatum der neuen Zertifizierung muss auf dem vorangegangenen Zertifizierungszyklus basieren.
4
Sämtliche hier in Bezug genommene DIN-, ISO/IEC- und DIN-EN-ISO-Normen sind bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
5
Sämtliche hier in Bezug genommene DIN-, ISO/IEC- und DIN-EN-ISO-Normen sind bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

Teil 4 - Nachweise | Abschnitt 3 - Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs

Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten:
1.
eine Zertifikatsnummer, die sich mindestens zusammensetzt aus
a)
der Registriernummer des Zertifizierungssystems,
b)
der Registriernummer der Zertifizierungsstelle und
c)
einer Nummer, die von der Zertifizierungsstelle einmal zu vergeben ist,
2.
das Datum der Ausstellung sowie das Datum des Laufzeitbeginns und des Laufzeitendes,
3.
den Namen des Zertifizierungssystems, in dem das Zertifikat ausgestellt worden ist,
4.
im Fall einer zur Ausstellung von Nachweisen berechtigten Schnittstelle
a)
der Name und die Anschrift der zur Ausstellung von Nachweisen berechtigten Schnittstelle,
b)
das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage,
c)
die maximale Erzeugungskapazität der Anlage und
d)
die jährliche Herstellungskapazität der Anlage,
5.
die zertifizierten Geltungsbereiche Geltungsbereiche, und
6.
die Methode der Treibhausgasberechnung. Treibhausgasberechnung und
7.
wenn vorhanden, die Marktstammdatenregisternummer.
1.
eine Zertifikatsnummer, die sich mindestens zusammensetzt aus
a)
der Registriernummer des Zertifizierungssystems,
b)
der Registriernummer der Zertifizierungsstelle und
c)
einer Nummer, die von der Zertifizierungsstelle einmal zu vergeben ist,
2.
das Datum der Ausstellung sowie das Datum des Laufzeitbeginns und des Laufzeitendes,
3.
den Namen des Zertifizierungssystems, in dem das Zertifikat ausgestellt worden ist,
4.
im Fall einer zur Ausstellung von Nachweisen berechtigten Schnittstelle
a)
der Name und die Anschrift der zur Ausstellung von Nachweisen berechtigten Schnittstelle,
b)
das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage,
c)
die maximale Erzeugungskapazität der Anlage und
d)
die jährliche Herstellungskapazität der Anlage,
5.
die zertifizierten Geltungsbereiche und
6.
die Methode der Treibhausgasberechnung.
Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten:
1.
eine Zertifikatsnummer, die sich mindestens zusammensetzt aus
a)
der Registriernummer des Zertifizierungssystems,
b)
der Registriernummer der Zertifizierungsstelle und
c)
einer Nummer, die von der Zertifizierungsstelle einmal zu vergeben ist,
2.
das Datum der Ausstellung sowie das Datum des Laufzeitbeginns und des Laufzeitendes,
3.
den Namen des Zertifizierungssystems, in dem das Zertifikat ausgestellt worden ist,
4.
im Fall einer zur Ausstellung von Nachweisen berechtigten Schnittstelle
a)
der Name und die Anschrift der zur Ausstellung von Nachweisen berechtigten Schnittstelle,
b)
das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage,
c)
die maximale Erzeugungskapazität der Anlage und
d)
die jährliche Herstellungskapazität der Anlage,
5.
die zertifizierten Geltungsbereiche Geltungsbereiche, und
6.
die Methode der Treibhausgasberechnung. Treibhausgasberechnung und
7.
wenn vorhanden, die Marktstammdatenregisternummer.
1.
eine Zertifikatsnummer, die sich mindestens zusammensetzt aus
a)
der Registriernummer des Zertifizierungssystems,
b)
der Registriernummer der Zertifizierungsstelle und
c)
einer Nummer, die von der Zertifizierungsstelle einmal zu vergeben ist,
2.
das Datum der Ausstellung sowie das Datum des Laufzeitbeginns und des Laufzeitendes,
3.
den Namen des Zertifizierungssystems, in dem das Zertifikat ausgestellt worden ist,
4.
im Fall einer zur Ausstellung von Nachweisen berechtigten Schnittstelle
a)
der Name und die Anschrift der zur Ausstellung von Nachweisen berechtigten Schnittstelle,
b)
das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage,
c)
die maximale Erzeugungskapazität der Anlage und
d)
die jährliche Herstellungskapazität der Anlage,
5.
die zertifizierten Geltungsbereiche und
6.
die Methode der Treibhausgasberechnung.

Teil 4 - Nachweise | Abschnitt 3 - Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs

Als anerkannt gelten auch Zertifikate, die
1.
nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Nachweis darüber anerkannt werden, dass eine oder mehrere Schnittstellen die Anforderungen nach Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 5 und 6 in Verbindung mit Unterabsatz 7 sowie nach Artikel 28 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllen, und
2.
in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden sind
a)
von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Nachweisführung zuständig ist,
b)
von der Stelle, die von der nach Buchstabe a zuständigen Behörde für die Nachweisführung anerkannt worden ist, oder
c)
von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen Akkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Grund allgemeiner Kriterien für Stellen, die Produkte zertifizieren, für die Nachweisführung akkreditiert ist.

Teil 4 - Nachweise | Abschnitt 4 - Zertifizierungsstellen | Unterabschnitt 1 - Anerkennung von Zertifizierungsstellen

Anerkannte Zertifizierungsstellen sind Zertifizierungsstellen, die nach § 31 Absatz 1 anerkannt sind.
1.
Zertifizierungsstellen, die nach § 31 Absatz 1 oder § 43 Absatz 1 anerkannt sind, und
2.
Zertifizierungsstellen nach § 36.
Anerkannte Zertifizierungsstellen sind Zertifizierungsstellen, die nach § 31 Absatz 1 anerkannt sind.
1.
Zertifizierungsstellen, die nach § 31 Absatz 1 oder § 43 Absatz 1 anerkannt sind, und
2.
Zertifizierungsstellen nach § 36.

Teil 4 - Nachweise | Abschnitt 4 - Zertifizierungsstellen | Unterabschnitt 1 - Anerkennung von Zertifizierungsstellen

(1) Die Zertifizierungsstellen werden von der zuständigen zuständige Behörde erteilt einer juristischen Person mit Sitz in Deutschland auf deren Antrag anerkannt, eine Anerkennung als Zertifizierungsstelle, wenn sie
1.
die Qualifikationsanforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 durch Vorlage einer gültigen Akkreditierungsurkunde für den fachlichen Umfang dieser Verordnung nachgewiesen worden sind,
die Namen und die Anschriften der verantwortlichen Personen sowie
2.
der Antragsteller über einen ungekündigten Vertrag mit mindestens einem Anbieter eines anerkannten Zertifizierungssystems, das Zertifizierungsprogramme im Sinne der Ziffer 3.9 DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 20136
a)
die Namen und die Anschriften der verantwortlichen Personen sowie
b)
die Staaten, in denen sie die Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnehmen,
, für die Nutzung durch anerkannte Zertifizierungsstellen bereitstellt, über die Zulassung als Zertifizierungsstelle verfügt,
folgende Angaben machen:
a)
die Namen und die Anschriften der verantwortlichen Personen sowie
b)
die Staaten, in denen sie die Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnehmen,
3.
die Mitglieder der Geschäftsleitung, eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und die im Zertifizierungsprozess eingebundenen Personen über die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde sowie über die erforderlichen Ressourcen verfügen und
über die Fachkunde, die Ausrüstung und die Infrastruktur verfügen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind,
4.
die Anforderungen der DIN EN/ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, erfüllen und ihre Kontrollen den Anforderungen der DIN EN ISO 19011, Ausgabe Dezember 2018, 2018 genügen, 3 7 , genügen.
die Anforderungen eines anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen,
An der erforderlichen Zuverlässigkeit nach Satz 1 Nummer 3 fehlt es regelmäßig, wenn persönliche Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die sorgfältige und ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben in der Zertifizierungsstelle nicht gewährleistet ist. Dies liegt in der Regel vor bei Verstößen der in Satz 1 Nummer 3 genannten Personen gegen Unparteilichkeitsanforderungen. Es wird vermutet, dass Unparteilichkeitsanforderungen nicht erfüllt sind, wenn Mitglieder der Geschäftsleitung, eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des Antragstellers und im Zertifizierungsprozess für Bewertung und Entscheidung eingebundene Personen Beratungsleistungen im Sinne von Ziffer 3.2 DIN EN ISO/IEC 17065
1.
folgende Angaben machen:
a)
die Namen und die Anschriften der verantwortlichen Personen sowie
b)
die Staaten, in denen sie die Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnehmen,
2.
8
nachweisen, dass sie
a)
über die Fachkunde, die Ausrüstung und die Infrastruktur verfügen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind,
b)
über eine ausreichende Zahl qualifizierter und erfahrener Beschäftigter verfügen und
c)
im Hinblick auf die Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben unabhängig von den Zertifizierungssystemen, Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten sowie frei von jeglichem Interessenkonflikt sind,
3.
die Anforderungen der DIN EN/ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, erfüllen und ihre Kontrollen den Anforderungen der DIN EN ISO 19011, Ausgabe Dezember 2018, genügen,3
4.
sich schriftlich verpflichten,
a)
die Anforderungen eines anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen,
b)
die Kontrollen und Maßnahmen nach § 42 zu dulden,
c)
für alle Orte, an denen sie nach dieser Verordnung Tätigkeiten ausüben, auch wenn diese Orte nicht im räumlichen Geltungsbereich dieser Verordnung liegen, der zuständigen Behörde eine dem § 42 entsprechende Kontroll- und Betretungsmöglichkeit zu gewähren und
5.
eine zustellungsfähige Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben.
bei Unternehmen der zertifizierten Lieferkette für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs im Sinne dieser Verordnung erbringen oder anbieten, unabhängig vom konkreten Kunden der Zertifizierung. Die Vermutung gilt auch für die in Satz 1 Nummer 3 genannten Personen, deren Angehörige die Beratungsleistungen nach Satz 4 erbringen oder anbieten. Angehörige sind der Verlobte, der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten und Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten und Lebenspartner, Geschwister der Eltern sowie Pflegeeltern und Pflegekinder. Außerdem sind bei der Überprüfung der erforderlichen Zuverlässigkeit nach Satz 1 Nummer 3 relevante Straf- oder Ordnungswidrigkeitstatbestände, insbesondere solche, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten bei Unternehmen stehen, zu berücksichtigen.
(1) Die Zertifizierungsstellen werden von der zuständigen zuständige Behörde erteilt einer juristischen Person mit Sitz in Deutschland auf deren Antrag anerkannt, eine Anerkennung als Zertifizierungsstelle, wenn sie
1.
die Qualifikationsanforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 durch Vorlage einer gültigen Akkreditierungsurkunde für den fachlichen Umfang dieser Verordnung nachgewiesen worden sind,
die Namen und die Anschriften der verantwortlichen Personen sowie
2.
der Antragsteller über einen ungekündigten Vertrag mit mindestens einem Anbieter eines anerkannten Zertifizierungssystems, das Zertifizierungsprogramme im Sinne der Ziffer 3.9 DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 20136
a)
die Namen und die Anschriften der verantwortlichen Personen sowie
b)
die Staaten, in denen sie die Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnehmen,
, für die Nutzung durch anerkannte Zertifizierungsstellen bereitstellt, über die Zulassung als Zertifizierungsstelle verfügt,
folgende Angaben machen:
a)
die Namen und die Anschriften der verantwortlichen Personen sowie
b)
die Staaten, in denen sie die Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnehmen,
3.
die Mitglieder der Geschäftsleitung, eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und die im Zertifizierungsprozess eingebundenen Personen über die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde sowie über die erforderlichen Ressourcen verfügen und
über die Fachkunde, die Ausrüstung und die Infrastruktur verfügen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind,
4.
die Anforderungen der DIN EN/ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, erfüllen und ihre Kontrollen den Anforderungen der DIN EN ISO 19011, Ausgabe Dezember 2018, 2018 genügen, 3 7 , genügen.
die Anforderungen eines anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen,
An der erforderlichen Zuverlässigkeit nach Satz 1 Nummer 3 fehlt es regelmäßig, wenn persönliche Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die sorgfältige und ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben in der Zertifizierungsstelle nicht gewährleistet ist. Dies liegt in der Regel vor bei Verstößen der in Satz 1 Nummer 3 genannten Personen gegen Unparteilichkeitsanforderungen. Es wird vermutet, dass Unparteilichkeitsanforderungen nicht erfüllt sind, wenn Mitglieder der Geschäftsleitung, eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des Antragstellers und im Zertifizierungsprozess für Bewertung und Entscheidung eingebundene Personen Beratungsleistungen im Sinne von Ziffer 3.2 DIN EN ISO/IEC 17065
1.
folgende Angaben machen:
a)
die Namen und die Anschriften der verantwortlichen Personen sowie
b)
die Staaten, in denen sie die Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnehmen,
2.
8
nachweisen, dass sie
a)
über die Fachkunde, die Ausrüstung und die Infrastruktur verfügen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind,
b)
über eine ausreichende Zahl qualifizierter und erfahrener Beschäftigter verfügen und
c)
im Hinblick auf die Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben unabhängig von den Zertifizierungssystemen, Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten sowie frei von jeglichem Interessenkonflikt sind,
3.
die Anforderungen der DIN EN/ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, erfüllen und ihre Kontrollen den Anforderungen der DIN EN ISO 19011, Ausgabe Dezember 2018, genügen,3
4.
sich schriftlich verpflichten,
a)
die Anforderungen eines anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen,
b)
die Kontrollen und Maßnahmen nach § 42 zu dulden,
c)
für alle Orte, an denen sie nach dieser Verordnung Tätigkeiten ausüben, auch wenn diese Orte nicht im räumlichen Geltungsbereich dieser Verordnung liegen, der zuständigen Behörde eine dem § 42 entsprechende Kontroll- und Betretungsmöglichkeit zu gewähren und
5.
eine zustellungsfähige Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben.
bei Unternehmen der zertifizierten Lieferkette für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs im Sinne dieser Verordnung erbringen oder anbieten, unabhängig vom konkreten Kunden der Zertifizierung. Die Vermutung gilt auch für die in Satz 1 Nummer 3 genannten Personen, deren Angehörige die Beratungsleistungen nach Satz 4 erbringen oder anbieten. Angehörige sind der Verlobte, der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten und Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten und Lebenspartner, Geschwister der Eltern sowie Pflegeeltern und Pflegekinder. Außerdem sind bei der Überprüfung der erforderlichen Zuverlässigkeit nach Satz 1 Nummer 3 relevante Straf- oder Ordnungswidrigkeitstatbestände, insbesondere solche, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten bei Unternehmen stehen, zu berücksichtigen.
(2) Der Nachweis darüber, dass die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt sind, ist durch Vorlage von Unterlagen über die betriebliche Ausstattung der jeweiligen Zertifizierungsstelle, ihren Aufbau und ihre Beschäftigten entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde zu erbringen. Die zuständige Behörde kann über die vorgelegten Unterlagen hinaus weitere Unterlagen anfordern und im Rahmen des Anerkennungsverfahrens bei den Zertifizierungsstellen Prüfungen vor Ort vornehmen, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 hat mindestens zu enthalten: erforderlich ist. Eine Prüfung vor Ort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat wird nur durchgeführt, wenn der andere Staat dieser Prüfung zustimmt.
1.
folgende Angaben zu der juristischen Person, die den Antrag stellt:
a)
die Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse jeder verantwortlichen Person sowie
b)
die Staaten, in denen sie Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnimmt,
2.
einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel,
3.
die Angabe der Mitglieder der Geschäftsleitung, des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und der im Zertifizierungsprozess eingebundenen Personen sowie die zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde sowie ihrer Ressourcen erforderlichen Tatsachen und
4.
die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung von Personal der Zertifizierungsstelle und diesem Personal nahestehenden Personen im Sinne von § 138 der Insolvenzordnung zu Anbietern von anerkannten Zertifizierungssystemen, Schnittstellen, Lieferanten oder anderen Unternehmen, die Dienstleistungen für Schnittstellen oder Betriebe erbringen, die Gegenstand der Zertifizierung sein können, hinweisen.
(2) Der Nachweis darüber, dass die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt sind, ist durch Vorlage von Unterlagen über die betriebliche Ausstattung der jeweiligen Zertifizierungsstelle, ihren Aufbau und ihre Beschäftigten entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde zu erbringen. Die zuständige Behörde kann über die vorgelegten Unterlagen hinaus weitere Unterlagen anfordern und im Rahmen des Anerkennungsverfahrens bei den Zertifizierungsstellen Prüfungen vor Ort vornehmen, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 hat mindestens zu enthalten: erforderlich ist. Eine Prüfung vor Ort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat wird nur durchgeführt, wenn der andere Staat dieser Prüfung zustimmt.
1.
folgende Angaben zu der juristischen Person, die den Antrag stellt:
a)
die Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse jeder verantwortlichen Person sowie
b)
die Staaten, in denen sie Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnimmt,
2.
einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel,
3.
die Angabe der Mitglieder der Geschäftsleitung, des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und der im Zertifizierungsprozess eingebundenen Personen sowie die zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde sowie ihrer Ressourcen erforderlichen Tatsachen und
4.
die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung von Personal der Zertifizierungsstelle und diesem Personal nahestehenden Personen im Sinne von § 138 der Insolvenzordnung zu Anbietern von anerkannten Zertifizierungssystemen, Schnittstellen, Lieferanten oder anderen Unternehmen, die Dienstleistungen für Schnittstellen oder Betriebe erbringen, die Gegenstand der Zertifizierung sein können, hinweisen.
(3) Die Voraussetzungen Anerkennung kann auch nachträglich mit Auflagen versehen werden, wenn dies des Absatzes 1 sind durch Vorlage folgender Unterlagen nachzuweisen: zur ordnungsgemäßen Durchführung der Tätigkeiten einer Zertifizierungsstelle erforderlich ist.
1.
Akkreditierungsurkunde nach Absatz 1 Nummer 1 und Akkreditierungsbescheid,
2.
Vertrag mit einem Anbieter eines Zertifizierungssystems nach Absatz 1 Nummer 2,
3.
Unterlagen über die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel der jeweiligen Zertifizierungsstelle,
4.
Unterlagen über die betriebliche Ausstattung der jeweiligen Zertifizierungsstelle,
5.
Unterlagen über den Aufbau der jeweiligen Zertifizierungsstelle,
6.
Unterlagen zum Beleg der Sachkunde, Zuverlässigkeit und ausreichend zeitlichen Ressourcen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Personen der jeweiligen Zertifizierungsstelle und
7.
weitere zum Nachweis erforderliche Unterlagen entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde.
(3) Die Voraussetzungen Anerkennung kann auch nachträglich mit Auflagen versehen werden, wenn dies des Absatzes 1 sind durch Vorlage folgender Unterlagen nachzuweisen: zur ordnungsgemäßen Durchführung der Tätigkeiten einer Zertifizierungsstelle erforderlich ist.
1.
Akkreditierungsurkunde nach Absatz 1 Nummer 1 und Akkreditierungsbescheid,
2.
Vertrag mit einem Anbieter eines Zertifizierungssystems nach Absatz 1 Nummer 2,
3.
Unterlagen über die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel der jeweiligen Zertifizierungsstelle,
4.
Unterlagen über die betriebliche Ausstattung der jeweiligen Zertifizierungsstelle,
5.
Unterlagen über den Aufbau der jeweiligen Zertifizierungsstelle,
6.
Unterlagen zum Beleg der Sachkunde, Zuverlässigkeit und ausreichend zeitlichen Ressourcen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Personen der jeweiligen Zertifizierungsstelle und
7.
weitere zum Nachweis erforderliche Unterlagen entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde.
(4) Die Anerkennung zuständige Behörde kann beschränkt werden auf bei der antragstellenden juristischen Person während der Geschäfts- oder Betriebszeit Prüfungen vor Ort vornehmen, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 erforderlich ist. Die Zertifizierungsstelle hat Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden und an diesen im erforderlichen Umfang mitzuwirken. Eine Prüfung vor Ort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat wird nur durchgeführt, wenn der andere Staat dieser Prüfung zustimmt.
1.
einzelne Arten von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs,
2.
einzelne Staaten, insbesondere, weil nur dort die nach Absatz 2 Satz 3 erforderliche Zustimmung zur Überwachungstätigkeit der zuständigen Behörde nach § 42 erteilt worden ist, oder
3.
einzelne Geltungsbereiche.
(4) Die Anerkennung zuständige Behörde kann beschränkt werden auf bei der antragstellenden juristischen Person während der Geschäfts- oder Betriebszeit Prüfungen vor Ort vornehmen, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 erforderlich ist. Die Zertifizierungsstelle hat Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden und an diesen im erforderlichen Umfang mitzuwirken. Eine Prüfung vor Ort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat wird nur durchgeführt, wenn der andere Staat dieser Prüfung zustimmt.
1.
einzelne Arten von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs,
2.
einzelne Staaten, insbesondere, weil nur dort die nach Absatz 2 Satz 3 erforderliche Zustimmung zur Überwachungstätigkeit der zuständigen Behörde nach § 42 erteilt worden ist, oder
3.
einzelne Geltungsbereiche.
(6) Die Anerkennung kann beschränkt werden auf
1.
einzelne Arten von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs,
2.
einzelne Staaten, insbesondere, weil nur dort die nach Absatz 4 Satz 4 erforderliche Zustimmung zur Überwachungstätigkeit der zuständigen Behörde nach § 42 erteilt worden ist, oder
3.
einzelne Geltungsbereiche.
3
Sämtliche hier in Bezug genommene DIN-, ISO/IEC- und DIN-EN-ISO-Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
(6) Die Anerkennung kann beschränkt werden auf
1.
einzelne Arten von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs,
2.
einzelne Staaten, insbesondere, weil nur dort die nach Absatz 4 Satz 4 erforderliche Zustimmung zur Überwachungstätigkeit der zuständigen Behörde nach § 42 erteilt worden ist, oder
3.
einzelne Geltungsbereiche.
3
Sämtliche hier in Bezug genommene DIN-, ISO/IEC- und DIN-EN-ISO-Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
(7) Eine anerkannte Zertifizierungsstelle hat der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen:
1.
die Absicht der Bestellung oder Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsleitung, von Mitgliedern eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und von im Zertifizierungsprozess eingebundenen Personen,
2.
neue Tatsachen, die sich auf die ursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit der in Nummer 1 genannten Personen erheblich auswirken,
3.
die Kenntnis von Beschwerden oder Vorwürfen gegen die Zuverlässigkeit oder Integrität der in Nummer 1 genannten Personen oder
4.
den Einsatz von im Zertifizierungsprozess eingebundenen Personen oder die Vergabe von Unteraufträgen an Personen, die über keinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz verfügen.
(8) Die erste Anerkennung einer Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 ist auf ein Jahr zu befristen. Der Antrag auf erneute Anerkennung als Zertifizierungsstelle ist frühestens sechs Monate und spätestens drei Monate vor Ablauf der Anerkennung nach Satz 1 zu stellen.
(9) Die zuständige Behörde ist befugt, die zum Zweck der Anerkennung von Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
6
Sämtliche hier in Bezug genommene DIN-, ISO/IEC- und DIN-EN-ISO-Normen sind bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
7
Sämtliche hier in Bezug genommene DIN-, ISO/IEC- und DIN-EN-ISO-Normen sind bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
8
Sämtliche hier in Bezug genommene DIN-, ISO/IEC- und DIN-EN-ISO-Normen sind bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

Teil 4 - Nachweise | Abschnitt 4 - Zertifizierungsstellen | Unterabschnitt 1 - Anerkennung von Zertifizierungsstellen

(1) Für die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen mit Sitz in Deutschland gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 und für den fachlichen Umfang dieser Verordnung und deren Überwachung ist die nationale Akkreditierungsstelle gemäß § 1 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes und der Verordnung (EG) 765/2008 zuständig. Die Akkreditierung kann unter Auflagen, befristet oder mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
(2) Die zuständige Behörde und die nationale Akkreditierungsstelle sind befugt, Informationen zum Akkreditierungsverfahren und zum Anerkennungsverfahren auszutauschen, die für die Aufgabenerfüllung der jeweiligen Behörde erforderlich sind. Alle Behörden sind im Hinblick auf erhaltene Informationen an § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gebunden.
(3) Die Anbieter von anerkannten Zertifizierungssystemen mit Sitz in Deutschland, die auf Zertifizierungsstellen mit Sitz in Deutschland zurückgreifen, stellen bei der nationalen Akkreditierungsstelle einen Antrag auf Feststellung, dass die Konformitätsbewertungsprogramme der Zertifizierungssysteme zur Akkreditierung von Zertifizierungsstellen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 geeignet sind (Programmprüfung).
(4) Die nationale Akkreditierungsstelle kann innerhalb ihrer gesetzlichen Überwachungsbefugnisse nach Artikel 5 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EG) 765/2008 und § 3 des Akkreditierungsstellengesetzes bei
1.
den akkreditierten Zertifizierungsstellen und
2.
den Anbietern von anerkannten Zertifizierungssystemen mit Sitz in Deutschland, die über mindestens einen Feststellungsbescheid gemäß Absatz 3 verfügen,
die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen verlangen, soweit dies zur Vorbereitung von anlassbezogenen Überwachungsmaßnahmen und zur Aufklärung von Beschwerden oder Hinweisen auf Nichtkonformitäten in Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Auf eine Anhörung nach § 28 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die nationale Akkreditierungsstelle verzichten. Wird auf eine Anhörung verzichtet, ist diese unverzüglich nachzuholen.

Teil 4 - Nachweise | Abschnitt 4 - Zertifizierungsstellen | Unterabschnitt 1 - Anerkennung von Zertifizierungsstellen

Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle muss die folgenden Angaben enthalten:
1.
die einmal vergebene Registriernummer,
2.
das Datum der Anerkennung und
3.
Angaben zu Beschränkungen nach § 31 Absatz 4. 6.
Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle muss die folgenden Angaben enthalten:
1.
die einmal vergebene Registriernummer,
2.
das Datum der Anerkennung und
3.
Angaben zu Beschränkungen nach § 31 Absatz 4. 6.

Teil 4 - Nachweise | Abschnitt 4 - Zertifizierungsstellen | Unterabschnitt 1 - Anerkennung von Zertifizierungsstellen

Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle soll widerrufen werden, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dieser Verordnung nicht mehr gegeben ist. Die Anerkennung soll insbesondere widerrufen werden, wenn
1.
eine Voraussetzung nach § 31 Absatz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt ist oder
2.
die Zertifizierungsstelle ihre Pflichten nach den §§ 37 bis 41 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.
Die Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn die Zertifizierungsstelle ihre Mitwirkungs- und Duldungspflichten nach § 42 Absatz 2 Satz 2 oder ihre Auskunftspflicht nach § 46 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt oder eine Überwachung Kontrolle vor Ort aus anderen Gründen nicht sichergestellt ist. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben im Übrigen unberührt. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben im Übrigen unberührt.
Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle soll widerrufen werden, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dieser Verordnung nicht mehr gegeben ist. Die Anerkennung soll insbesondere widerrufen werden, wenn
1.
eine Voraussetzung nach § 31 Absatz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt ist oder
2.
die Zertifizierungsstelle ihre Pflichten nach den §§ 37 bis 41 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.
Die Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn die Zertifizierungsstelle ihre Mitwirkungs- und Duldungspflichten nach § 42 Absatz 2 Satz 2 oder ihre Auskunftspflicht nach § 46 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt oder eine Überwachung Kontrolle vor Ort aus anderen Gründen nicht sichergestellt ist. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben im Übrigen unberührt. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben im Übrigen unberührt.

Teil 4 - Nachweise | Abschnitt 4 - Zertifizierungsstellen | Unterabschnitt 1 - Anerkennung von Zertifizierungsstellen

(1) Eine Zertifizierungsstelle, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Drittstaat ihren Sitz hat, ist befugt, Zertifizierungen und Kontrollen im Geltungsbereich dieser Verordnung vorzunehmen, wenn sie durch die zuständige Behörde registriert worden ist.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag einer Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 eine Registrierung als Zertifizierungsstelle nach dieser Verordnung vornehmen, wenn
1.
die Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 nachweislich beabsichtigt, Zertifizierungen und Kontrollen im Geltungsbereich dieser Verordnung durchzuführen,
2.
die Qualifikationsanforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 durch Vorlage einer gültigen Akkreditierungsurkunde für den fachlichen Umfang dieser Verordnung nachgewiesen worden sind und
3.
die Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 über einen ungekündigten Vertrag mit mindestens einem anerkannten Zertifizierungssystem über die Zulassung als Zertifizierungsstelle verfügt.
(3) Der Antrag nach Absatz 2 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1.
den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse jeder verantwortlichen Person,
2.
die Angabe des Umfangs der beabsichtigten Zertifizierungen und Kontrollen im Geltungsbereich dieser Verordnung,
3.
den Namen und die Anschrift der Behörde des Mitgliedstaats der Europäischen Union, die für die Überwachung federführend zuständig ist,
4.
den Namen und die Anschrift der nationalen Akkreditierungsstelle, die die Akkreditierung der Zertifizierungsstelle im Einklang mit Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 durchgeführt hat.
(4) Der Nachweis darüber, dass die in Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllt sind und die im Antrag nach Absatz 3 enthaltenen Angaben vorliegen, ist durch Vorlage von Unterlagen entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde zu führen. Dies umfasst insbesondere die Vorlage
1.
der Akkreditierungsurkunde nach Absatz 2 Nummer 2 einschließlich Akkreditierungsbescheid und
2.
des Vertrags mit einem Zertifizierungssystem nach Absatz 2 Nummer 3.
(5) Die Registrierung einer Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 muss die folgenden Angaben enthalten:
1.
eine einmalige Registernummer und
2.
das Datum der Registrierung.
(6) § 25 Absatz 2 sowie die §§ 37 bis 39 sind entsprechend auf Zertifizierungsstellen, die nach Absatz 1 registriert sind, anzuwenden.
(7) Die zuständige Behörde überwacht in Abstimmung mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union, die für die Überwachung federführend zuständig ist, die nach Absatz 2 registrierte Zertifizierungsstelle anlassbezogen.
(8) Die Registrierung einer Zertifizierungsstelle kann von der zuständigen Behörde widerrufen werden, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dieser Verordnung nicht mehr gegeben ist. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben im Übrigen unberührt.

Teil 4 - Nachweise | Abschnitt 4 - Zertifizierungsstellen | Unterabschnitt 1 - Anerkennung von Zertifizierungsstellen

(1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie von der Europäischen Kommission oder von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zertifizierungsstellen anerkannt sind und sie Aufgaben nach dieser Verordnung auch in einem anerkannten Zertifizierungssystem wahrnehmen.
(2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind nur entsprechend anzuwenden, soweit dies mit den Bestimmungen der Europäischen Kommission vereinbar ist.

Teil 4 - Nachweise | Abschnitt 4 - Zertifizierungsstellen | Unterabschnitt 2 - Aufgaben von Zertifizierungsstellen

(1) Die Zertifizierungsstellen kontrollieren spätestens sechs Monate nach Ausstellung des ersten Zertifikates und danach mindestens einmal im Jahr, ob die Schnittstellen und die Lieferanten die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikates nach § 25 Absatz 2 weiterhin erfüllen. Die zuständige Behörde kann bei begründetem Verdacht, dass die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, insbesondere auf Grund der Berichte nach § 39 Satz Absatz 2,
1.
bestimmen, dass eine Schnittstelle in kürzeren Abständen kontrolliert werden muss und
2.
diese Kontrollen auch selbst durchführen.
Satz 2 gilt auch in den Fällen des § 25 Absatz 3 Satz 2.
(1) Die Zertifizierungsstellen kontrollieren spätestens sechs Monate nach Ausstellung des ersten Zertifikates und danach mindestens einmal im Jahr, ob die Schnittstellen und die Lieferanten die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikates nach § 25 Absatz 2 weiterhin erfüllen. Die zuständige Behörde kann bei begründetem Verdacht, dass die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, insbesondere auf Grund der Berichte nach § 39 Satz Absatz 2,
1.
bestimmen, dass eine Schnittstelle in kürzeren Abständen kontrolliert werden muss und
2.
diese Kontrollen auch selbst durchführen.
Satz 2 gilt auch in den Fällen des § 25 Absatz 3 Satz 2.
(2) Die Beschäftigten der Zertifizierungsstellen und der zuständigen Behörde sowie die von der zuständigen Behörde vertraglich beauftragten Personen sind befugt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel der Schnittstellen und Lieferanten zu betreten, soweit dies für die Kontrolle nach Absatz 1 erforderlich ist. Diese Befugnis bezieht sich auf alle Orte im Geltungsbereich dieser Verordnung, an denen die Schnittstellen und Lieferanten im Zusammenhang mit der Herstellung oder Lieferung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, für die ein Nachweis nach dieser Verordnung ausgestellt wird, Tätigkeiten ausüben.
(3) Die Schnittstellen und Lieferanten im Geltungsbereich dieser Verordnung sind verpflichtet, die Kontrollen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden. dulden und bei der Durchführung der Kontrollmaßnahmen mitzuwirken. Die zuständige Behörde ist befugt, die Kontrollen der Zertifizierungsstelle nach den Absätzen 1 und 2 zu begleiten.
(3) Die Schnittstellen und Lieferanten im Geltungsbereich dieser Verordnung sind verpflichtet, die Kontrollen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden. dulden und bei der Durchführung der Kontrollmaßnahmen mitzuwirken. Die zuständige Behörde ist befugt, die Kontrollen der Zertifizierungsstelle nach den Absätzen 1 und 2 zu begleiten.
(+++ § 38 Abs. 2 und 3: Zur Anwendung vgl. § 42 Abs. 2 +++)

Teil 4 - Nachweise | Abschnitt 4 - Zertifizierungsstellen | Unterabschnitt 2 - Aufgaben von Zertifizierungsstellen

(1) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde jede Vor-Ort-Kontrolle Kontrolle so rechtzeitig ankündigen, dass eine Begleitung durch die zuständige Behörde möglich ist. Nach Abschluss Vor-Ort-Kontrollen in jeder der Kontrolle Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum müssen mindestens 14 Kalendertage vor dem Termin die Zertifizierungsstellen einen Bericht erstellen, der insbesondere das Ergebnis der Kontrolle enthält. Der Bericht ist angekündigt werden, Vor-Ort-Kontrollen in allen anderen Ländern müssen mindestens 21 Kalendertage vor dem Termin der Kontrolle angekündigt werden. zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln.
(1) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde jede Vor-Ort-Kontrolle Kontrolle so rechtzeitig ankündigen, dass eine Begleitung durch die zuständige Behörde möglich ist. Nach Abschluss Vor-Ort-Kontrollen in jeder der Kontrolle Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum müssen mindestens 14 Kalendertage vor dem Termin die Zertifizierungsstellen einen Bericht erstellen, der insbesondere das Ergebnis der Kontrolle enthält. Der Bericht ist angekündigt werden, Vor-Ort-Kontrollen in allen anderen Ländern müssen mindestens 21 Kalendertage vor dem Termin der Kontrolle angekündigt werden. zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln.
(2) Nach Abschluss jeder Kontrolle müssen die Zertifizierungsstellen einen Bericht erstellen, der insbesondere das Ergebnis der Kontrolle enthält.
(3) Der Bericht ist der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln.

Teil 4 - Nachweise | Abschnitt 4 - Zertifizierungsstellen | Unterabschnitt 2 - Aufgaben von Zertifizierungsstellen

(1) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde nach ihrer Entscheidung über die Ausstellung eines Zertifikates nach § 2 Absatz 14, jedoch spätestens bis zum Laufzeitbeginn des Zertifikates, folgende Dokumente elektronisch übermitteln:
1.
die Berichte nach § 39 Satz Absatz 2 und
2.
die Zertifikate, die nach § 25 ausgestellt wurden.
(1a) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde den Entzug oder die Aussetzung eines Zertifikates nach § 25 Absatz 2 oder 3 unverzüglich elektronisch mitteilen.
(1) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde nach ihrer Entscheidung über die Ausstellung eines Zertifikates nach § 2 Absatz 14, jedoch spätestens bis zum Laufzeitbeginn des Zertifikates, folgende Dokumente elektronisch übermitteln:
1.
die Berichte nach § 39 Satz Absatz 2 und
2.
die Zertifikate, die nach § 25 ausgestellt wurden.
(1a) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde den Entzug oder die Aussetzung eines Zertifikates nach § 25 Absatz 2 oder 3 unverzüglich elektronisch mitteilen.
(2) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr bis zum Ablauf des 28. Februar des folgenden Kalenderjahres und auf Verlangen folgende Berichte und Informationen elektronisch übermitteln:
1.
einen Auszug aus dem Verzeichnis nach § 37 sowie eine Liste aller weiteren Betriebe und Lieferanten, die sie kontrollieren, wobei die Schnittstellen, die weiteren Betriebe und Lieferanten nach den Zertifizierungssystemen aufzuschlüsseln sind,
2.
eine Liste aller Kontrollen, die sie in dem Kalenderjahr bei Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten vorgenommen haben, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen, und
3.
einen Bericht über ihre Erfahrungen mit den von ihnen angewendeten Zertifizierungssystemen; dieser Bericht muss alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung, ob es Probleme bei der Einhaltung der Systemvorgaben gibt, wesentlich sein könnten.

Teil 4 - Nachweise | Abschnitt 4 - Zertifizierungsstellen | Unterabschnitt 2 - Aufgaben von Zertifizierungsstellen

(1) Zertifizierungsstellen müssen die Berichte nach § 39 Satz Absatz 2 zehn Jahre ab dem Datum ihrer jeweiligen Erstellung und die Kopien der Zertifikate, die sie auf Grund dieser Verordnung ausstellen, zehn Jahre ab dem Datum der Ausstellung des jeweiligen Zertifikates aufbewahren. Die Berichte nach § 39 Satz Absatz 2 und die Kopien der Zertifikate sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüglich, bei elektronischer Aufbewahrung automatisiert zu löschen.
(1) Zertifizierungsstellen müssen die Berichte nach § 39 Satz Absatz 2 zehn Jahre ab dem Datum ihrer jeweiligen Erstellung und die Kopien der Zertifikate, die sie auf Grund dieser Verordnung ausstellen, zehn Jahre ab dem Datum der Ausstellung des jeweiligen Zertifikates aufbewahren. Die Berichte nach § 39 Satz Absatz 2 und die Kopien der Zertifikate sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüglich, bei elektronischer Aufbewahrung automatisiert zu löschen.
(2) Soweit Zertifizierungsstellen Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnehmen, gelten sie als informationspflichtige Stellen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Geltungsbereich des Umweltinformationsgesetzes.

Teil 4 - Nachweise | Abschnitt 4 - Zertifizierungsstellen | Unterabschnitt 3 - Überwachung von Zertifizierungsstellen

(1) Die zuständige Behörde überwacht die nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungsstellen.
(2) Die Beschäftigten sowie die Beauftragten der zuständigen Behörde sind befugt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel der Zertifizierungsstellen zu betreten, betreten und geschäftliche Unterlagen und Aufzeichnungen einzusehen, zu prüfen und Kopien anzufertigen, soweit dies für die Überwachung erforderlich ist. § 31 Absatz 2 Satz 3, § 38 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 sind ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Beschäftigten sowie die Beauftragten der zuständigen Behörde sind befugt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel der Zertifizierungsstellen zu betreten, betreten und geschäftliche Unterlagen und Aufzeichnungen einzusehen, zu prüfen und Kopien anzufertigen, soweit dies für die Überwachung erforderlich ist. § 31 Absatz 2 Satz 3, § 38 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 sind ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die zuständige Behörde kann gegenüber Zertifizierungsstellen diejenigen Anordnungen treffen, die notwendig sind, um festgestellte Mängel zu beseitigen und künftige Mängel zu verhüten. Insbesondere kann sie anordnen, dass Beschäftigte einer Zertifizierungsstelle wegen fehlender Unabhängigkeit, Fachkunde oder Zuverlässigkeit nicht mehr kontrollieren dürfen, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden.
(3a) Die zuständige Behörde kann gegenüber einer Zertifizierungsstelle die Anordnung treffen, dass die Zertifizierungsstelle Zertifikate aussetzt oder entzieht, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikates nach § 25 Absatz 2 nicht erfüllt sind. Kommt die Zertifizierungsstelle der Anordnung nicht unverzüglich nach, kann die zuständige Behörde das Zertifikat für ungültig erklären und in geeigneter Weise eine öffentliche Information über die Unwirksamkeit veröffentlichen.
(3b) Die zuständige Behörde kann gegenüber der Akkreditierungsstelle ein Ersuchen auf Auskunft und die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens nach § 4 Absatz 2 des Akkreditierungsstellengesetzes auch ohne konkreten Anlass im Rahmen stichprobenartiger Marktüberwachungsmaßnahmen verlangen, um die Integrität und Leistungsfähigkeit der Zertifizierungsstellen und der anerkannten Zertifizierungssysteme zu überprüfen.
(4) Die zuständige Behörde informiert das jeweils zuständige anerkannte Zertifizierungssystem über die festgestellten Mängel und über die getroffenen Anordnungen.

Teil 4 - Nachweise | Abschnitt 4 - Zertifizierungsstellen | Unterabschnitt 4 - Vorläufige Anerkennung

(1) Die zuständige Behörde kann Zertifizierungsstellen vorläufig anerkennen, wenn die Voraussetzungen nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 erfüllt sind und eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach § 31 Absatz 1 Nummer 2 und 3 noch nicht möglich ist, diese Voraussetzungen jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein werden.
(2) Eine vorläufige Anerkennung ist auf zwölf Monate zu befristen.
(3) Ein Rechtsanspruch auf vorläufige Anerkennung besteht nicht.
(4) Zertifizierungsstellen können aus einer vorläufigen Anerkennung keine Rechtsansprüche ableiten.

Teil 5 - Zentrales Register und elektronische Datenbank

(1) Die zuständige Behörde führt ein zentrales Register über alle Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstellen, Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser Verordnung (Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs).
(2) Die zuständige Behörde ist befugt, soweit dies zur Wahrung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich ist, Führung des Registers für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs folgende Daten, einschließlich personenbezogene personenbezogener Daten Daten, zu erheben, im Register nach Absatz 1 zu speichern und zu verwenden:
1.
den Namen, die Rechtsform, die URL, eine allgemeine Telefonnummer und Funktionsmailadresse, die zustellfähige Anschrift und, soweit vorhanden, die Handelsregisternummer und die eindeutige Identifikationsnummer in der Unionsdatenbank (UID) der Anbieter der nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssysteme sowie die Namen, Mailadressen und Telefonnummern der verantwortlichen Personen dieser Anbieter,
Daten zu den nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystemen,
2.
den Namen, die Rechtsform, die URL, eine allgemeine Telefonnummer und Funktionsmailadresse, die zustellfähige Anschrift und, soweit vorhanden, die Handelsregisternummer und die eindeutige Identifikationsnummer in der Unionsdatenbank (UID) der Zertifizierungsstellen, die einen Antrag auf Anerkennung nach § 31 Absatz 1 oder einen Antrag auf Registrierung nach § 35a Absatz 2 gestellt haben, das Datum der Anerkennung oder Registrierung sowie die Namen, Mailadressen und Telefonnummern der verantwortlichen Personen dieser Zertifizierungsstellen,
Daten nach den §§ 31, 33 bis 36 und 43 zu den Zertifizierungsstellen,
3.
Daten nach § den §§ 26 und 29 zu den Zertifikaten der Schnittstellen,
4.
Daten nach § 17 zu den Nachweisen nach § 16,
5.
Daten zu den Nachweisen nach § 21,
6.
Daten zu den Teilnachweisen nach § 22,
7.
Daten zu Bescheinigungen zur Nachweisführung nach dieser Verordnung,
8.
Daten zu den Berichten nach § 39 Satz Absatz 2 und § 41 Absatz 2,
9.
Daten zu den Nachweispflichtigen bei Vorlage der Nachweise nach § 15 und
10.
Daten nach § 23 zur Unwirksamkeit von Nachweisen.
Die zuständige Behörde löscht die zur Führung des Registers für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs gespeicherten Daten, die nicht mehr zur Wahrung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich sind, spätestens jedoch:
1.
5 Jahre nach Widerruf oder Erlöschen der Anerkennung durch die Europäische Kommission die personenbezogenen Daten nach Satz 1 Nummer 1,
2.
5 Jahre nach Erlöschen oder Widerruf der Anerkennung oder Registrierung die personenbezogenen Daten nach Satz 1 Nummer 2,
3.
3 Jahre nach Ablauf der Gültigkeit des Zertifikates die personenbezogenen Daten nach Satz 1 Nummer 3,
4.
15 Jahre nach Ausstellung, Übermittlung oder Erstellung der in den Nummern 4 bis 10 genannten Dokumente die personenbezogenen Daten nach Satz 1 Nummer 4 bis 10.
(2) Die zuständige Behörde ist befugt, soweit dies zur Wahrung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich ist, Führung des Registers für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs folgende Daten, einschließlich personenbezogene personenbezogener Daten Daten, zu erheben, im Register nach Absatz 1 zu speichern und zu verwenden:
1.
den Namen, die Rechtsform, die URL, eine allgemeine Telefonnummer und Funktionsmailadresse, die zustellfähige Anschrift und, soweit vorhanden, die Handelsregisternummer und die eindeutige Identifikationsnummer in der Unionsdatenbank (UID) der Anbieter der nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssysteme sowie die Namen, Mailadressen und Telefonnummern der verantwortlichen Personen dieser Anbieter,
Daten zu den nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystemen,
2.
den Namen, die Rechtsform, die URL, eine allgemeine Telefonnummer und Funktionsmailadresse, die zustellfähige Anschrift und, soweit vorhanden, die Handelsregisternummer und die eindeutige Identifikationsnummer in der Unionsdatenbank (UID) der Zertifizierungsstellen, die einen Antrag auf Anerkennung nach § 31 Absatz 1 oder einen Antrag auf Registrierung nach § 35a Absatz 2 gestellt haben, das Datum der Anerkennung oder Registrierung sowie die Namen, Mailadressen und Telefonnummern der verantwortlichen Personen dieser Zertifizierungsstellen,
Daten nach den §§ 31, 33 bis 36 und 43 zu den Zertifizierungsstellen,
3.
Daten nach § den §§ 26 und 29 zu den Zertifikaten der Schnittstellen,
4.
Daten nach § 17 zu den Nachweisen nach § 16,
5.
Daten zu den Nachweisen nach § 21,
6.
Daten zu den Teilnachweisen nach § 22,
7.
Daten zu Bescheinigungen zur Nachweisführung nach dieser Verordnung,
8.
Daten zu den Berichten nach § 39 Satz Absatz 2 und § 41 Absatz 2,
9.
Daten zu den Nachweispflichtigen bei Vorlage der Nachweise nach § 15 und
10.
Daten nach § 23 zur Unwirksamkeit von Nachweisen.
Die zuständige Behörde löscht die zur Führung des Registers für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs gespeicherten Daten, die nicht mehr zur Wahrung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich sind, spätestens jedoch:
1.
5 Jahre nach Widerruf oder Erlöschen der Anerkennung durch die Europäische Kommission die personenbezogenen Daten nach Satz 1 Nummer 1,
2.
5 Jahre nach Erlöschen oder Widerruf der Anerkennung oder Registrierung die personenbezogenen Daten nach Satz 1 Nummer 2,
3.
3 Jahre nach Ablauf der Gültigkeit des Zertifikates die personenbezogenen Daten nach Satz 1 Nummer 3,
4.
15 Jahre nach Ausstellung, Übermittlung oder Erstellung der in den Nummern 4 bis 10 genannten Dokumente die personenbezogenen Daten nach Satz 1 Nummer 4 bis 10.
(3) Die zuständige Behörde kann das zentrale Register nach Absatz 1 zusammen mit dem Herkunftsnachweisregister gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 3 des Herkunftsnachweisregistergesetzes im Einvernehmen mit der nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 des Herkunftsnachweisregistergesetzes benannten zuständigen Stelle als ein Register aufbauen und führen, wenn dabei gewährleistet werden kann, dass die Herkunftsnachweise sowie die anerkannten Nachweise nach § 14 als eigenständige Nachweisinstrumente zu erkennen sind.
(4) Die zuständige Behörde hat der Biokraftstoffquotenstelle auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Überwachung der Verpflichtungen der Nachweispflichtigen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich sind.

Teil 5 - Zentrales Register und elektronische Datenbank

(1) Soweit es zur Sicherstellung der Richtigkeit der Daten im Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erforderlich ist, gleicht die zuständige Behörde diese Daten durch Einsichtnahme mit den Daten ab, die der Biokraftstoffquotenstelle Biokraftstoffquotenstelle, und den Hauptzollämtern sowie den Organen der Europäischen Kommission vorliegen.
(1) Soweit es zur Sicherstellung der Richtigkeit der Daten im Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erforderlich ist, gleicht die zuständige Behörde diese Daten durch Einsichtnahme mit den Daten ab, die der Biokraftstoffquotenstelle Biokraftstoffquotenstelle, und den Hauptzollämtern sowie den Organen der Europäischen Kommission vorliegen.
(2) Bei Nachweisen nach § 21 kann die zuständige Behörde, soweit dies zur Sicherstellung der Richtigkeit der Daten im Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erforderlich ist, diese Daten durch Einsichtnahme mit den Daten abgleichen, die der Behörde oder Stelle nach § 21 Absatz 1 Nummer 2, die diese Nachweise ausgestellt hat, vorliegen. § 52 Satz 2 bleibt davon unberührt.
(3) Zur Sicherstellung der Einhaltung des § 16 Absatz 7 gleicht die zuständige Behörde die Daten aus dem Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs bei Bedarf mit dem Herkunftsnachweisregister für gasförmige Energieträger nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 des Herkunftsnachweisregistergesetzes ab.

Teil 6 - Datenverarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren

Die zuständige Behörde kann von Nachweispflichtigen, Zertifizierungsstellen, Schnittstellen, Lieferanten, Hauptzollämtern, der Biokraftstoffquotenstelle und von Zertifizierungssystemen weitere Informationen Informationen, insbesondere die Erteilung von Auskünften oder die Herausgabe von Unterlagen, verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die folgenden Aufgaben zu erfüllen:
1.
die der zuständigen Behörde nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben,
2.
zu überwachen, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden,
3.
die Berichtspflichten der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat, insbesondere nach § 37g des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, oder
4.
die Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung von Auskunfts- und Vorlagepflichten nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
Die zuständige Behörde kann von Nachweispflichtigen, Zertifizierungsstellen, Schnittstellen, Lieferanten, Hauptzollämtern, der Biokraftstoffquotenstelle und von Zertifizierungssystemen weitere Informationen Informationen, insbesondere die Erteilung von Auskünften oder die Herausgabe von Unterlagen, verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die folgenden Aufgaben zu erfüllen:
1.
die der zuständigen Behörde nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben,
2.
zu überwachen, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden,
3.
die Berichtspflichten der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat, insbesondere nach § 37g des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, oder
4.
die Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung von Auskunfts- und Vorlagepflichten nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

Teil 6 - Datenverarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren

Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung oder zur Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesregierung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen übermitteln an austauschen mit einen einer oder mehrere mehreren der folgenden Adressaten: Stellen:
1.
folgenden Bundesbehörden:
a)
das dem Bundesministerium der Finanzen,
b)
das dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit Sicherheit, und Verbraucherschutz,
c)
das dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Energie,
d)
das dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, Landwirtschaft oder
e)
die den nachgeordneten Behörden dieser Bundesministerien, insbesondere der an die Biokraftstoffquotenstelle, die der Bundesnetzagentur und die den Hauptzollämter, Hauptzollämtern, und
f)
der Deutschen Energie-Agentur GmbH,
folgende Bundesbehörden:
a)
das Bundesministerium der Finanzen,
b)
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz,
c)
das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
d)
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft oder
e)
die nachgeordneten Behörden dieser Bundesministerien, insbesondere an die Biokraftstoffquotenstelle, die Bundesnetzagentur und die Hauptzollämter,
2.
Behörden von anderen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von Drittstaaten und ihre Stellen nach § 21 Absatz 1 Nummer 2,
3.
Organe Organen der Europäischen Union,
4.
Anbietern von anerkannte anerkannten Zertifizierungssysteme Zertifizierungssystemen nach § 2 Absatz 13 13, oder
5.
anerkannte anerkannten Zertifizierungsstellen nach § 30. 30 und
6.
registrierten ausländischen Zertifizierungsstellen nach § 35a.
1.
folgende Bundesbehörden:
a)
das Bundesministerium der Finanzen,
b)
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz,
c)
das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
d)
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft oder
e)
die nachgeordneten Behörden dieser Bundesministerien, insbesondere an die Biokraftstoffquotenstelle, die Bundesnetzagentur und die Hauptzollämter,
2.
Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Drittstaaten und ihre Stellen nach § 21 Absatz 1 Nummer 2,
3.
Organe der Europäischen Union,
4.
anerkannte Zertifizierungssysteme nach § 2 Absatz 13 oder
5.
anerkannte Zertifizierungsstellen nach § 30.
Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung oder zur Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesregierung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen übermitteln an austauschen mit einen einer oder mehrere mehreren der folgenden Adressaten: Stellen:
1.
folgenden Bundesbehörden:
a)
das dem Bundesministerium der Finanzen,
b)
das dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit Sicherheit, und Verbraucherschutz,
c)
das dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Energie,
d)
das dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, Landwirtschaft oder
e)
die den nachgeordneten Behörden dieser Bundesministerien, insbesondere der an die Biokraftstoffquotenstelle, die der Bundesnetzagentur und die den Hauptzollämter, Hauptzollämtern, und
f)
der Deutschen Energie-Agentur GmbH,
folgende Bundesbehörden:
a)
das Bundesministerium der Finanzen,
b)
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz,
c)
das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
d)
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft oder
e)
die nachgeordneten Behörden dieser Bundesministerien, insbesondere an die Biokraftstoffquotenstelle, die Bundesnetzagentur und die Hauptzollämter,
2.
Behörden von anderen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von Drittstaaten und ihre Stellen nach § 21 Absatz 1 Nummer 2,
3.
Organe Organen der Europäischen Union,
4.
Anbietern von anerkannte anerkannten Zertifizierungssysteme Zertifizierungssystemen nach § 2 Absatz 13 13, oder
5.
anerkannte anerkannten Zertifizierungsstellen nach § 30. 30 und
6.
registrierten ausländischen Zertifizierungsstellen nach § 35a.
1.
folgende Bundesbehörden:
a)
das Bundesministerium der Finanzen,
b)
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz,
c)
das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
d)
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft oder
e)
die nachgeordneten Behörden dieser Bundesministerien, insbesondere an die Biokraftstoffquotenstelle, die Bundesnetzagentur und die Hauptzollämter,
2.
Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Drittstaaten und ihre Stellen nach § 21 Absatz 1 Nummer 2,
3.
Organe der Europäischen Union,
4.
anerkannte Zertifizierungssysteme nach § 2 Absatz 13 oder
5.
anerkannte Zertifizierungsstellen nach § 30.

Teil 6 - Datenverarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren

Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 2 Nummer 3b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht richtig macht,
2.
entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 ein Zertifikat ausstellt,
3.
entgegen § 31 Absatz 7 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 31a Absatz 4 Satz 1 oder § 42 Absatz 3a Satz 1 zuwiderhandelt oder
5.
entgegen § 38 Absatz 3 Satz 1 eine Kontrolle nicht duldet.

Teil 6 - Datenverarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren

(1) Diese Verordnung ist auf erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs anzuwenden, die ab dem 1. Juli 2024 in Verkehr gebracht werden. Für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die bis einschließlich 30. Juni 2024 in Verkehr gebracht werden, gelten die Regelungen der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote vom 15. Mai 2017 (BGBl. I S. 1195) in ihrer bis einschließlich 19. April 2024 geltenden Fassung.
(1) Diese Verordnung ist auf erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs anzuwenden, die ab dem 1. Juli 2024 in Verkehr gebracht werden. Für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die bis einschließlich 30. Juni 2024 in Verkehr gebracht werden, gelten die Regelungen der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote vom 15. Mai 2017 (BGBl. I S. 1195) in ihrer bis einschließlich 19. April 2024 geltenden Fassung.
(2) Zertifizierungsstellen, die am 6. Juni 2026 bereits nach § 43 in der bis zum 6. Juni 2026 geltenden Fassung anerkannt waren oder bis zum Ablauf des 6. Juni 2026 einen vollständigen Antrag nach § 43 in der bis zum 6. Juni 2026 geltenden Fassung gestellt haben, gelten längstens bis zum 31. Dezember 2026 als anerkannte Zertifizierungsstelle im Sinne des § 30, wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 3 und 4 erfüllt sind.
(3) Die Zertifizierungsstellen nach Absatz 2, mit Sitz in Deutschland, haben bis zum Ablauf des 7. Juli 2026 bei der nationalen Akkreditierungsstelle gemäß § 1 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes und der Verordnung (EG) 765/2008 einen Antrag auf Akkreditierung zum Nachweis der Qualifikationsanforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 zu stellen.
(4) Zertifizierungsstellen nach Absatz 2 mit Sitz außerhalb Deutschlands haben sich bis zum Ablauf des 7. Juli 2026 an die für sie zuständige Akkreditierungsstelle im Sitzstaat zu wenden.
(5) Anbieter von anerkannten Zertifizierungssystemen mit Sitz in Deutschland, die Zertifizierungsstellen mit Sitz in Deutschland nutzen, haben bis zum Ablauf des 7. Juli 2026 einen Antrag nach § 31a Absatz 3 auf Feststellung der Akkreditierungsfähigkeit zu stellen.
(6) § 35a ist anzuwenden ab dem 1. Januar 2027.