Abschnitt 2 - Marktverkehrsregelungen für Geräte und
Maschinen
(1) Auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs hin kann die zuständige Behörde genehmigen, dass ein Gerät oder eine Maschine, das oder die in einem in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist, ohne Durchführung der in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Konformitätsbewertungsverfahren in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. Die Genehmigung setzt voraus, dass die Erfüllung aller in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf umweltbelastende Geräuschemissionen im Einklang mit den in der betreffenden Genehmigung bezeichneten Verfahren nachgewiesen worden ist.
(2) Jede Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 hat die Anforderungen an das Gerät oder die Maschine und die Bedingungen zu bestimmen, unter denen das Gerät oder die Maschine in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden darf. Die Genehmigung hat insbesondere Folgendes zu bestimmen:
- 1.
das Datum, bis zu dem die Genehmigung gilt, und
- 2.
Maßnahmen, die beim Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf das betreffende Gerät oder die betreffende Maschine zu ergreifen sind.
Das Datum nach Satz 2 Nummer 1 darf nicht nach dem letzten Tag des Zeitraums liegen, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde.
(3) Die Begründung des Bescheids über die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 hat eine Beschreibung der Verfahren zu enthalten, mit denen die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung hinsichtlich der umweltbelastenden Geräuschemissionen nachgewiesen wurde. Die Genehmigung kann Anforderungen festlegen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit der betreffenden Geräte und Maschinen und in Bezug auf die Notwendigkeit einer fortlaufenden Konformitätsbewertung.
(4) Die zuständige Behörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über jede nach Absatz 1 Satz 1 erteilte Genehmigung zu informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat die Informationen unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten.
(5) Auf Verlangen der Europäischen Kommission hat die Marktüberwachungsbehörde zu der technischen Bewertung, die der nach Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigung zu Grunde lag, Stellung zu nehmen und sachdienliche Informationen bereitzustellen, die von der Europäischen Kommission zum Erlass eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 17c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/14/EG in der Fassung vom 23. Oktober 2024 benötigt werden.
(6) Solange kein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 17c Absatz 2 oder 3 der Richtlinie 2000/14/EG in der Fassung vom 23. Oktober 2024 erlassen wurde, kann die zuständige Behörde nationale Genehmigungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union als im Inland gültig anerkennen. Die zuständige Behörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über die Anerkennung zu informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat die Informationen unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten.
(7) Vor dem Inverkehrbringen hat der Wirtschaftsakteur auf Geräten und Maschinen, für die eine Genehmigung erteilt worden war, die durch einen Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission nach Artikel 17c Absatz 2 oder 3 der Richtlinie 2000/14/EG in der Fassung vom 23. Oktober 2024 auf das Gebiet der gesamten Europäischen Union ausgedehnt wurde, den Hinweis anzubringen, dass das Gerät oder die Maschine als „krisenrelevante Ware“ in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dem betreffenden Durchführungsrechtsakt muss der Hinweis in deutscher Sprache abgefasst sein sowie klar, verständlich und leserlich sein.
(8) Der Hersteller eines Geräts oder einer Maschine, das oder die dem in Absatz 1 genannten Genehmigungsverfahren unterliegt, hat zu erklären, dass das betreffende Gerät oder die betreffende Maschine alle Anforderungen dieser Verordnung hinsichtlich der umweltbelastenden Geräuschemissionen erfüllt. Der Hersteller ist für die Durchführung aller von der zuständigen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.
(9) Ein Gerät oder eine Maschine, für das oder die eine Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 erteilt wurde, darf nicht mit der CE-Kennzeichnung gemäß § 2 Nummer 4 versehen werden. Satz 1 gilt auch nach Auslaufen des Notfallmodus oder nach seiner Deaktivierung. Ein Gerät oder eine Maschine nach Satz 1 darf abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ohne CE-Kennzeichen in Verkehr gebracht werden.
(10) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über alle von ihr getroffenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie 2000/14/EG in der Fassung vom 23. Oktober 2024 zu informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat diese Informationen unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten.