Synopse zur Änderung an
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Erstellt am: 27.10.2026

Jetzt individuelle E-Mail Alerts einrichten

Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

LawAlert befindet sich aktuell in einer frühen Testphase und Fehlfunktionen können nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere können die von LawAlert erstellten Synopsen fehlerhaft sein, z.B. nicht vollständig, korrekt oder aktuell, da diese softwarebasiert aus Inhalten Dritter erstellt werden, ohne dass eine weitere redaktionelle oder inhaltliche Überprüfung durch LawAlert erfolgt. Auch können Änderungen oder Ausfälle der fremden Bezugsquellen zu Störungen bei LawAlert führen, ohne dass LawAlert hierauf Einfluss hat. Bitte verwenden Sie die Inhalte von LawAlert daher nur für Testzwecke. Sollten Ihnen Fehler auffällen, freuen wir uns über Ihr Feedback an hello@lawalert.de!

Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

Möchten Sie mehr zu den Hintergründen unserer Metainformationen erfahren? Dann besuchen Sie doch unsere FAQ-Seite.

Zweiter Teil - Errichtung und Betrieb von Anlagen | Vierter Abschnitt - Sonderregelungen zur Bewältigung einer Gasmangellage oder einer sonstigen Krise

Anm. der Redaktion: Paragraph wurde gelöscht.

Zweiter Teil - Errichtung und Betrieb von Anlagen | Vierter Abschnitt - Sonderregelungen zur Bewältigung einer Gasmangellage oder einer sonstigen Krise

Anm. der Redaktion: Paragraph wurde gelöscht.

Zweiter Teil - Errichtung und Betrieb von Anlagen | Vierter Abschnitt - Sonderregelungen zur Bewältigung einer Gasmangellage oder einer sonstigen Krise

Anm. der Redaktion: Paragraph wurde gelöscht.

Zweiter Teil - Errichtung und Betrieb von Anlagen | Vierter Abschnitt - Sonderregelungen zur Bewältigung einer Gasmangellage oder einer sonstigen Krise

Anm. der Redaktion: Paragraph wurde gelöscht.

Zweiter Teil - Errichtung und Betrieb von Anlagen | Vierter Abschnitt - Sonderregelungen zur Bewältigung einer Gasmangellage oder einer sonstigen Krise

Anm. der Redaktion: Paragraph wurde gelöscht.

Zweiter Teil - Errichtung und Betrieb von Anlagen | Vierter Abschnitt - Sonderregelungen zur Bewältigung einer Gasmangellage oder einer sonstigen Krise

Anm. der Redaktion: Paragraph wurde gelöscht.

Zweiter Teil - Errichtung und Betrieb von Anlagen | Vierter Abschnitt - Sonderregelungen zur Bewältigung einer Gasmangellage oder einer sonstigen Krise

Anm. der Redaktion: Paragraph wurde gelöscht.

Zweiter Teil - Errichtung und Betrieb von Anlagen | Vierter Abschnitt - Sonderregelungen zur Bewältigung einer Gasmangellage oder einer sonstigen Krise

(1) Die Regelungen der §§ 31e bis 31k sind auf bereits vor ihrem Inkrafttreten begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Verfahren anzuwenden. Ein Verfahrensschritt, der bereits begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurde, ist neu zu beginnen, wenn er nach den §§ 31e bis 31k durchgeführt wird. Ein Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht beendet werden, wenn er nach den §§ 31e bis 31k entfallen kann.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll ein Verfahrensschritt, der bereits begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurde, nach den Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens galten, beendet werden, wenn der Verfahrensschritt hiernach schneller abgeschlossen werden kann.
(3) Für Verfahrensschritte, bei denen von einer Regelung nach den §§ 31e bis 31k Gebrauch gemacht worden ist und die bei Außerkrafttreten der §§ 31e bis 31k noch nicht abgeschlossen sind, gelten die Bestimmungen der §§ 31e bis 31k bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrensschrittes weiter.