Synopse zur Änderung an
Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG)

Erstellt am: 01.01.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Modernisierung des Bundesbaus
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
19.12.2022

Verkündet am:
23.12.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2507
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 506/22
    Urheber: Bundesregierung
    14.10.2022
  2. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/4284
    Urheber: Bundesregierung
    07.11.2022
  3. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/66 , S. 7567-7568

    Beschlüsse:

    S. 7568C - Überweisung (20/4284)
    10.11.2022
  4. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1028 , S. 470-470

    Beschlüsse:

    S. 470 - keine Einwendungen (506/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    25.11.2022
  5. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 506/22(B)
    25.11.2022
  6. Unterrichtung über Stellungnahme des BR
    BT-Drucksache 20/4686
    Urheber: Bundesregierung
    30.11.2022
  7. Nachträgliche Überweisung
    BT-Plenarprotokoll 20/75 , S. 8864-8864

    Beschlüsse:

    S. 8864D - Überweisung (20/4686)
    14.12.2022
  8. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4920
    Urheber: Haushaltsausschuss
    14.12.2022
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/76 , S. 9160-9166

    Beschlüsse:

    S. 9166C - Annahme in Ausschussfassung (20/4284, 20/4920)
    15.12.2022
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/76 , S. 9166-9166

    Beschlüsse:

    S. 9166C - Annahme in Ausschussfassung (20/4284, 20/4920)
    15.12.2022
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 660/22
    Urheber: Bundestag
    16.12.2022
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1029

    Beschlüsse:

    S. - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (660/22)
    16.12.2022
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 660/22(B)
    16.12.2022
Kurzbeschreibung:

Neuaufstellung und Entbürokratisierung des Bundesbaus, Vereinfachung von Verfahren und Strukturen sowie effizientere Gestaltung von Prozessschritten bezüglich der Baumaßnahmen des Bundes: Übertragung wesentlicher Zuständigkeiten für Planung, Bau und Betrieb von Bundesbauten und Bundesliegenschaften auf die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), Verschlankung der ministeriellen Aufsicht über BImA und Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR), Stärkung des Verwaltungsrates der BImA mit dessen Ausgestaltung als eigenes Beschlussorgan; Evaluation 5 Jahre nach Inkrafttreten;
Änderung zahlr. §§ Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben sowie Änderung §§ 2 und 3 und Aufhebung § 4 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung

Bezug: Projekt "Reform Bundesbau" zur Weiterentwicklung der Reform des Bundesbaus
Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Neuausrichtung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Klarstellung betr. Aufgaben der BImA, Regelungen zum Verwaltungsrat: Erweiterung des Beschlusskatalogs, Vetorecht des Vorsitzenden, Auswahl der sachverständigen Personen; Orientierung der Abführung an den Bundeshaushalt am Jahresüberschuss der BImA, Befugnis aller Verfassungsorgane zur Regelung der jeweiligen Bauangelegenheiten in eigener Zuständigkeit;
Erneute Änderung zahlr. §§ Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben sowie § 2 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 1. Januar 2005 errichtet. Sie trägt die Bezeichnung "Bundesanstalt für Immobilienaufgaben" (BImA). Die Bundesanstalt nimmt die ihr vom Bund übertragenen liegenschaftsbezogenen sowie sonstigen Aufgaben eigenverantwortlich wahr. Hierzu gehört gehören insbesondere die Verwaltung von Liegenschaften, die von Dienststellen der Bundesverwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben genutzt werden (Dienstliegenschaften). (Dienstliegenschaften), sowie die zivilen Bauangelegenheiten des Bundes insbesondere auf den Dienstliegenschaften; die gesetzlich festgelegte Zuständigkeit des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung für die Durchführung von Bauaufgaben bleibt unberührt. Die Bundesanstalt hat das Ziel, eine einheitliche Verwaltung des Liegenschaftsvermögens des Bundes nach kaufmännischen Grundsätzen und unter Berücksichtigung des in § 15 des Bundes-Klimaschutzgesetzes festgelegten Ziels der klimaneutralen Bundesverwaltung bis 2030 sowie der Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude bei der energetischen Sanierung vorzunehmen und nicht betriebsnotwendiges Vermögen wirtschaftlich zu veräußern. Die Abführung an den Bundeshaushalt erfolgt auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes.
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zum 1. Januar 2005 errichtet. Sie trägt die Bezeichnung "Bundesanstalt für Immobilienaufgaben" (BImA). Die Bundesanstalt nimmt die ihr vom Bund übertragenen liegenschaftsbezogenen sowie sonstigen Aufgaben eigenverantwortlich wahr. Hierzu gehört gehören insbesondere die Verwaltung von Liegenschaften, die von Dienststellen der Bundesverwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben genutzt werden (Dienstliegenschaften). (Dienstliegenschaften), sowie die zivilen Bauangelegenheiten des Bundes insbesondere auf den Dienstliegenschaften; die gesetzlich festgelegte Zuständigkeit des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung für die Durchführung von Bauaufgaben bleibt unberührt. Die Bundesanstalt hat das Ziel, eine einheitliche Verwaltung des Liegenschaftsvermögens des Bundes nach kaufmännischen Grundsätzen und unter Berücksichtigung des in § 15 des Bundes-Klimaschutzgesetzes festgelegten Ziels der klimaneutralen Bundesverwaltung bis 2030 sowie der Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude bei der energetischen Sanierung vorzunehmen und nicht betriebsnotwendiges Vermögen wirtschaftlich zu veräußern. Die Abführung an den Bundeshaushalt erfolgt auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes.
(1a) Die Bundesanstalt hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz auch bau-, wohnungs-, stadtentwicklungspolitische und ökologische Ziele des Bundes zu unterstützen.
(2) Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Bonn. Sie hat das Recht, Außenstellen als Haupt- oder Nebenstellen einzurichten.

(1) Die Bundesanstalt untersteht der Rechts- und Fachaufsicht Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.
(1) Die Bundesanstalt untersteht der Rechts- und Fachaufsicht Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.
(2) Soweit die Bundesanstalt Aufgaben aus dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums erledigt, übt dieses die Rechts- und Fachaufsicht Rechtsaufsicht aus. Anordnungen Fachliche Weisungen mit wesentlichen finanziellen oder organisatorischen Auswirkungen auf die Bundesanstalt ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
(2) Soweit die Bundesanstalt Aufgaben aus dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums erledigt, übt dieses die Rechts- und Fachaufsicht Rechtsaufsicht aus. Anordnungen Fachliche Weisungen mit wesentlichen finanziellen oder organisatorischen Auswirkungen auf die Bundesanstalt ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(1) Die Bundesanstalt wird von einem Vorstand geleitet und vertreten. Er besteht aus der Sprecherin oder dem Sprecher und bis zu zwei weiteren Mitgliedern. Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes bestimmen dieses Gesetz und die Satzung. Die Sprecherin oder der Sprecher führt die Amtsbezeichnung "Sprecherin des Vorstandes der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben" oder "Sprecher des Vorstandes der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben"; die übrigen Mitglieder führen die Amtsbezeichnung "Mitglied des Vorstandes der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben".
(2) Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat gebildet. Der Verwaltungsrat berät überwacht den Vorstand der Bundesanstalt und unterstützt diesen bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Der Vorstand hat den Vorstand. Verwaltungsrat regelmäßig über die Geschäftsführung der Bundesanstalt zu unterrichten. Der Verwaltungsrat setzt gibt sich im Einvernehmen mit dem aus bis zu zehn sachverständigen Personen zusammen, die vom Bundesministerium der Finanzen eine Geschäftsordnung. nach Maßgabe der Satzung benannt werden. Der Vorsitzende Verwaltungsrat trifft auf Vorlage des Vorstands Beschlüsse über Verwaltungsrates wird vom Bundesministerium der Finanzen bestimmt. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates, die vom Bundesministerium der Finanzen erlassen wird.
1.
die Feststellung und wesentliche Änderungen des Wirtschaftsplans einschließlich der Finanzierung und Durchführung von Bauprojekten des zivilen Bundesbaus in Zuständigkeit der Bundesanstalt,
2.
die Feststellung des Jahresabschlusses,
3.
die Empfehlung zur Höhe der Abführung,
4.
die Entlastung des Vorstands und
5.
die Verwendung des Bilanzgewinns.
Die Beschlüsse des Verwaltungsrats ergehen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, einem nach Satz 5 gefassten Beschluss zu widersprechen (Vetorecht), wenn sie oder er der Auffassung ist, dass der Beschluss wichtigen Interessen des Bundes nicht gerecht wird, insbesondere im Widerspruch zu den der Bundesanstalt übertragenen Aufgaben steht. Die Ausübung des Vetorechts soll auf Beschlüsse mit erheblichen finanziellen Auswirkungen für die Bundesanstalt beschränkt werden. Beschließt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder, das Vetorecht der oder des Vorsitzenden zurückzuweisen, entscheidet das Bundesministerium der Finanzen auf Vorlage der oder des Vorsitzenden. Sofern das Vetorecht nicht zurückgewiesen wird, gilt die Vorlage der oder des Vorsitzenden als beschlossen.
(2) Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat gebildet. Der Verwaltungsrat berät überwacht den Vorstand der Bundesanstalt und unterstützt diesen bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Der Vorstand hat den Vorstand. Verwaltungsrat regelmäßig über die Geschäftsführung der Bundesanstalt zu unterrichten. Der Verwaltungsrat setzt gibt sich im Einvernehmen mit dem aus bis zu zehn sachverständigen Personen zusammen, die vom Bundesministerium der Finanzen eine Geschäftsordnung. nach Maßgabe der Satzung benannt werden. Der Vorsitzende Verwaltungsrat trifft auf Vorlage des Vorstands Beschlüsse über Verwaltungsrates wird vom Bundesministerium der Finanzen bestimmt. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates, die vom Bundesministerium der Finanzen erlassen wird.
1.
die Feststellung und wesentliche Änderungen des Wirtschaftsplans einschließlich der Finanzierung und Durchführung von Bauprojekten des zivilen Bundesbaus in Zuständigkeit der Bundesanstalt,
2.
die Feststellung des Jahresabschlusses,
3.
die Empfehlung zur Höhe der Abführung,
4.
die Entlastung des Vorstands und
5.
die Verwendung des Bilanzgewinns.
Die Beschlüsse des Verwaltungsrats ergehen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, einem nach Satz 5 gefassten Beschluss zu widersprechen (Vetorecht), wenn sie oder er der Auffassung ist, dass der Beschluss wichtigen Interessen des Bundes nicht gerecht wird, insbesondere im Widerspruch zu den der Bundesanstalt übertragenen Aufgaben steht. Die Ausübung des Vetorechts soll auf Beschlüsse mit erheblichen finanziellen Auswirkungen für die Bundesanstalt beschränkt werden. Beschließt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder, das Vetorecht der oder des Vorsitzenden zurückzuweisen, entscheidet das Bundesministerium der Finanzen auf Vorlage der oder des Vorsitzenden. Sofern das Vetorecht nicht zurückgewiesen wird, gilt die Vorlage der oder des Vorsitzenden als beschlossen.
(3) Der Verwaltungsrat besteht aus Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die Satzung der Bundesanstalt. In die Satzung sind insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über
1.
der oder dem Vorsitzenden, die oder der vom Bundesministerium der Finanzen entsandt wird,
den Aufbau und die Organisation,
2.
jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter, die oder der vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, vom Bundesministerium der Verteidigung und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz entsandt werden,
die Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes,
3.
bis zu fünf Mitgliedern des Deutschen Bundestages, darunter die oder der Vorsitzende der Kommission des Ältestenrates für Bau- und Raumangelegenheiten des Deutschen Bundestages, und
die Aufgaben und Befugnisse eines Verwaltungsrates,
4.
die rechtsgeschäftliche Vertretung,
5.
bis zu vier weiteren sachverständigen Personen.
die Wirtschaftsführung einschließlich Buchführung und Rechnungslegung.
Die Satzung wird Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch das Bundesministerium der Finanzen für eine Amtszeit von vier Jahren berufen. Die in Satz 1 Nummer 3 genannten Mitglieder des Deutschen Bundestages werden vom Deutschen Bundestag vorgeschlagen; sie werden für die Dauer der Wahlperiode des Deutschen Bundestages in den Verwaltungsrat berufen und bleiben nach Ende der Wahlperiode des Deutschen Bundestages noch so lange im Bundesanzeiger veröffentlicht. Amt, bis die neuen Mitglieder berufen worden sind. Eine erneute Berufung ist möglich. Die in Satz 1 Nummer 4 genannten sachverständigen Personen werden im Einvernehmen mit dem Haushaltsausschuss und dem Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen des Deutschen Bundestages berufen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(3) Der Verwaltungsrat besteht aus Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die Satzung der Bundesanstalt. In die Satzung sind insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über
1.
der oder dem Vorsitzenden, die oder der vom Bundesministerium der Finanzen entsandt wird,
den Aufbau und die Organisation,
2.
jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter, die oder der vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, vom Bundesministerium der Verteidigung und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz entsandt werden,
die Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes,
3.
bis zu fünf Mitgliedern des Deutschen Bundestages, darunter die oder der Vorsitzende der Kommission des Ältestenrates für Bau- und Raumangelegenheiten des Deutschen Bundestages, und
die Aufgaben und Befugnisse eines Verwaltungsrates,
4.
die rechtsgeschäftliche Vertretung,
5.
bis zu vier weiteren sachverständigen Personen.
die Wirtschaftsführung einschließlich Buchführung und Rechnungslegung.
Die Satzung wird Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch das Bundesministerium der Finanzen für eine Amtszeit von vier Jahren berufen. Die in Satz 1 Nummer 3 genannten Mitglieder des Deutschen Bundestages werden vom Deutschen Bundestag vorgeschlagen; sie werden für die Dauer der Wahlperiode des Deutschen Bundestages in den Verwaltungsrat berufen und bleiben nach Ende der Wahlperiode des Deutschen Bundestages noch so lange im Bundesanzeiger veröffentlicht. Amt, bis die neuen Mitglieder berufen worden sind. Eine erneute Berufung ist möglich. Die in Satz 1 Nummer 4 genannten sachverständigen Personen werden im Einvernehmen mit dem Haushaltsausschuss und dem Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen des Deutschen Bundestages berufen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die Satzung der Bundesanstalt. In die Satzung sind insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über
1.
den Aufbau und die Organisation,
2.
die Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes,
3.
die Aufgaben und Befugnisse eines Verwaltungsrates,
4.
die rechtsgeschäftliche Vertretung,
5.
die Wirtschaftsführung einschließlich Buchführung und Rechnungslegung.
Die Satzung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.

(1) Die Anstalt Bundesanstalt deckt ihren Aufwand für die ihr nach § den §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben aus den Erträgen der Verwaltung und Verwertung des ihr übertragenen Bundesvermögens und aus vereinbarten Erstattungen. Die Bundesanstalt kann in ihrer Eröffnungsbilanz und in den folgenden Jahresabschlüssen Rücklagen bilden. Mit Feststellung des Jahresabschlusses durch den Verwaltungsrat das Bundesministerium der Finanzen ist über die Verwendung des Bilanzgewinnes zu beschließen. Einzelheiten regelt die Satzung.
(1) Die Anstalt Bundesanstalt deckt ihren Aufwand für die ihr nach § den §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben aus den Erträgen der Verwaltung und Verwertung des ihr übertragenen Bundesvermögens und aus vereinbarten Erstattungen. Die Bundesanstalt kann in ihrer Eröffnungsbilanz und in den folgenden Jahresabschlüssen Rücklagen bilden. Mit Feststellung des Jahresabschlusses durch den Verwaltungsrat das Bundesministerium der Finanzen ist über die Verwendung des Bilanzgewinnes zu beschließen. Einzelheiten regelt die Satzung.
(2) Die Anstalt Bundesanstalt hat kein Recht zur Kreditaufnahme am Markt; notwendige Kredite gewährt der Bund nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes.
(2) Die Anstalt Bundesanstalt hat kein Recht zur Kreditaufnahme am Markt; notwendige Kredite gewährt der Bund nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes.
(3) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bundesanstalt findet nicht statt. § 12 Abs. 2 der Insolvenzordnung ist entsprechend in der Weise anzuwenden, dass sich die Ansprüche der Arbeitnehmer gegen den Bund richten.

(1) Der Vorstand stellt vor Beginn des Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der
-
eine Vorschau-Gewinn- und Verlustrechnung,
-
eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Investitionsplanung,
-
eine Personalplanung
umfasst. In den Wirtschaftsplan können Mittel zur Bildung von Rücklagen eingestellt werden. Die Bundesanstalt ist verpflichtet, aufgrund der Entscheidung des Bundesministers der Finanzen hieraus Beträge dem Bundeshaushalt zuzuführen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Einzelheiten regelt die Satzung.
(1) Der Vorstand stellt vor Beginn des Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der
-
eine Vorschau-Gewinn- und Verlustrechnung,
-
eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Investitionsplanung,
-
eine Personalplanung
umfasst. In den Wirtschaftsplan können Mittel zur Bildung von Rücklagen eingestellt werden. Die Bundesanstalt ist verpflichtet, aufgrund der Entscheidung des Bundesministers der Finanzen hieraus Beträge dem Bundeshaushalt zuzuführen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Einzelheiten regelt die Satzung.
(2) Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums Verwaltungsrats. Die Abführung an den Bundeshaushalt erfolgt auf der Grundlage Finanzen. Übersichten über die Einnahmen und Ausgaben und ein Stellenplan sind dem Haushaltsplan des Bundes als Anlagen beizufügen. Wirtschaftsplanes. Die Höhe der Abführung soll sich am Jahresüberschuss der Bundesanstalt orientieren.
(2) Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums Verwaltungsrats. Die Abführung an den Bundeshaushalt erfolgt auf der Grundlage Finanzen. Übersichten über die Einnahmen und Ausgaben und ein Stellenplan sind dem Haushaltsplan des Bundes als Anlagen beizufügen. Wirtschaftsplanes. Die Höhe der Abführung soll sich am Jahresüberschuss der Bundesanstalt orientieren.

(1) Die Bundesanstalt bucht nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung.
(2) Das der Bundesanstalt übertragene Vermögen ist nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu bewerten. Die Regelungen der §§ 7, 9, 10, 17 und 36 des D-Markbilanzgesetzes finden entsprechende Anwendung, wobei die Frist des § 36 Abs. 4 Satz 2 des D-Markbilanzgesetzes mit Ablauf des Jahres 2009 endet.
(2) Das der Bundesanstalt übertragene Vermögen ist nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu bewerten. Die Regelungen der §§ 7, 9, 10, 17 und 36 des D-Markbilanzgesetzes finden entsprechende Anwendung, wobei die Frist des § 36 Abs. 4 Satz 2 des D-Markbilanzgesetzes mit Ablauf des Jahres 2009 endet.
(3) Die Bundesanstalt stellt für jedes Geschäftsjahr einen Jahresabschluss, einen Lagebericht nach handelsrechtlichen Grundsätzen sowie eine Liquiditätsrechnung auf und legt sie dem Bundesministerium der Finanzen zur abschließenden Festsetzung der Abführungen an den Bundeshaushalt und zur Entlastung des Vorstandes vor. Näheres regeln die Satzung und die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassenden Wirtschaftsführungsbestimmungen. § 109 Abs. 2 Satz 2 bis 4 der Bundeshaushaltsordnung ist anzuwenden. § 69 der Bundeshaushaltsordnung gilt entsprechend.
(3) Die Bundesanstalt stellt für jedes Geschäftsjahr einen Jahresabschluss, einen Lagebericht nach handelsrechtlichen Grundsätzen sowie eine Liquiditätsrechnung auf und legt sie dem Bundesministerium der Finanzen zur abschließenden Festsetzung der Abführungen an den Bundeshaushalt und zur Entlastung des Vorstandes vor. Näheres regeln die Satzung und die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassenden Wirtschaftsführungsbestimmungen. § 109 Abs. 2 Satz 2 bis 4 der Bundeshaushaltsordnung ist anzuwenden. § 69 der Bundeshaushaltsordnung gilt entsprechend.

(1) Die §§ 7, 9, 24 Bundesanstalt handelt nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechend § 7 Bundeshaushaltsordnung sowie die Vorschriften des Teils III der Bundeshaushaltsordnung Bundeshaushaltsordnung. gelten entsprechend mit Ausnahme der §§ 38 und 45 sowie der Bestimmungen, die eine Buchung nach Einnahmen und Ausgaben voraussetzen. Hinsichtlich der nach § 2 Abs. 2 und 3 übertragenen Grundstücke bleiben die §§ 63 und 64 der Bundeshaushaltsordnung unberührt.
(1) Die §§ 7, 9, 24 Bundesanstalt handelt nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechend § 7 Bundeshaushaltsordnung sowie die Vorschriften des Teils III der Bundeshaushaltsordnung Bundeshaushaltsordnung. gelten entsprechend mit Ausnahme der §§ 38 und 45 sowie der Bestimmungen, die eine Buchung nach Einnahmen und Ausgaben voraussetzen. Hinsichtlich der nach § 2 Abs. 2 und 3 übertragenen Grundstücke bleiben die §§ 63 und 64 der Bundeshaushaltsordnung unberührt.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen sowie andere Bundesministerien, die wird ermächtigt, weitere Ausnahmen von der Anwendung der Bundesanstalt Aufgaben übertragen, können die Bundesanstalt ermächtigen, Teile des Bundeshaushaltes zu bewirtschaften. Insoweit gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages zuzulassen. einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen sowie andere Bundesministerien, die wird ermächtigt, weitere Ausnahmen von der Anwendung der Bundesanstalt Aufgaben übertragen, können die Bundesanstalt ermächtigen, Teile des Bundeshaushaltes zu bewirtschaften. Insoweit gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages zuzulassen. einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen sowie andere Bundesministerien, die der Bundesanstalt Aufgaben übertragen, können die Bundesanstalt ermächtigen, Teile des Bundeshaushaltes zu bewirtschaften. Insoweit gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Der Bundesanstalt wird das Recht verliehen, Beamtinnen und Beamte zu haben. Die Übernahme von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren ist nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen zulässig. Neue Beamtenverhältnisse darf die Bundesanstalt nicht begründen.
(2) Für die Beamtinnen und Beamten ist oberste Dienstbehörde die Sprecherin oder der Sprecher des Vorstandes.
(3) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident ernennt die Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung B; die Sprecherin oder der Sprecher des Vorstandes ernennt die übrigen Beamtinnen und Beamten.
(4) Die Bundesanstalt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen ihre Befugnisse und Zuständigkeiten einschließlich der Entscheidung über Rechtsbehelfe auf den Gebieten der Besoldung, Beihilfe, Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld und die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten ganz oder teilweise gegen Erstattung der Verwaltungskosten auf Behörden der Bundesfinanzverwaltung Bundesverwaltung übertragen. Die Übertragung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
(4) Die Bundesanstalt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen ihre Befugnisse und Zuständigkeiten einschließlich der Entscheidung über Rechtsbehelfe auf den Gebieten der Besoldung, Beihilfe, Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld und die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten ganz oder teilweise gegen Erstattung der Verwaltungskosten auf Behörden der Bundesfinanzverwaltung Bundesverwaltung übertragen. Die Übertragung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.