Synopse zur Änderung an
Biersteuergesetz (BierStG)

Erstellt am: 10.12.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
16.12.2022

Verkündet am:
20.12.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2294
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 457/22
    Urheber: Bundesregierung
    16.09.2022
  2. 06.10.2022
  3. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/3879
    Urheber: Bundesregierung
    10.10.2022
  4. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/61 , S. 6855-6863

    Beschlüsse:

    S. 6863C - Überweisung (20/3879)
    14.10.2022
  5. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 457/1/22(neu)
    17.10.2022
  6. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1026 , S. 421-422

    Beschlüsse:

    S. 422 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (457/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    28.10.2022
  7. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 457/22(B)
    28.10.2022
  8. Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
    BT-Drucksache 20/4229
    Urheber: Bundesregierung
    02.11.2022
  9. Nachträgliche Überweisung
    BT-Drucksache 20/4445
    Urheber: Bundestag
    11.11.2022
  10. Änderung der Ausschussüberweisung
    BT-Plenarprotokoll 20/68 , S. 7886-7886

    Beschlüsse:

    S. 7892C - Überweisung (20/3879)
    22.11.2022
  11. Änderung der Ausschussüberweisung
    BT-Plenarprotokoll 20/71 , S. 8289-8289

    Beschlüsse:

    S. 8289B - Überweisung (20/3879, 20/4229)
    25.11.2022
  12. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4729
    Urheber: Finanzausschuss
    30.11.2022
  13. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 20/4760
    Urheber: Haushaltsausschuss
    01.12.2022
  14. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/74 , S. 8782-8794

    Beschlüsse:

    S. 8817B - Annahme in Ausschussfassung (20/3879, 20/4729)
    S. 8794B - Annahme in Ausschussfassung (20/3879, 20/4729)
    02.12.2022
  15. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/74 , S. 8820-8820

    Beschlüsse:

    S. 8820A - Annahme in Ausschussfassung (20/3879, 20/4729)
    02.12.2022
  16. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 627/22(neu)
    Urheber: Bundestag
    02.12.2022
  17. Plenarantrag
    BR-Drucksache 627/1/22
    Urheber: Bayern
    13.12.2022
  18. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1029 , S. 534-537

    Beschlüsse:

    S. 537 - Zustimmung (627/22(neu)), gem. Art. 105 Abs. 3, Art. 108 Abs. 4 Satz 1 u. Abs. 5 Satz 2 GG
    16.12.2022
  19. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 627/22(B)
    16.12.2022
Kurzbeschreibung:

Fachlich notwendige Änderungen in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts, insbes. Anpassungen zur weiteren Digitalisierung, Verfahrensvereinfachung, Rechtssicherheit und Steuergerechtigkeit sowie Umsetzung des Koalitionsvertrages, Anpassungen an EU-Recht sowie Rechtsprechung von EuGH, Bundesverfassungsgericht und Bundesfinanzhof sowie Umsetzung redaktionellen und technischen Regelungsbedarfs betr. Auszahlung öffentlicher Leistungen mit steuerlicher Identifikationsnummer, Entfristung des in der Corona-Pandemie als sogen. Homeoffice-Pauschale eingeführten Abzugs bei häuslicher beruflicher Tätigkeit, Ertragsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen und Beratung durch Lohnsteuerhilfevereine, Spitzensteuersatz für Gewinneinkünfte, Abschreibungssatz von Wohngebäuden, Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen, Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags, Ausbildungsfreibetrag, Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlages, Verfahrensverbesserungen bei der Riester-Förderung, Anhebung der u.a. für die Erbschaftsteuer maßgeblichen Immobilienwerte sowie Umsatzbesteuerung; Folgeänderungen, Anpassungen und Fehlerkorrekturen;
Änderung von 13 Gesetzen und 2 Rechtsverordnungen sowie Aufhebung von 1 Rechtsverordnung; Verordnungsermächtigung

Bezug: Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, 11.12.2006, S. 1 ; ABl. L 155, 08.06.2022, S. 1) ; Richtlinie 2008/9/EG vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 44, 20.02.2008, S. 23 ; ABl. L 275, 20.10.2010, S. 1) ; Richtlinie 2006/112/EG in Verbindung mit der Dreizehnten Richtlinie 86/560/EWG vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 326, 21.11.1986, S. 40) ; Richtlinie 2008/9/EG vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige ; Richtlinie (EU) 2020/284 vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister (ABl. L 62, 02.03.2020, S. 7)
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 20212 zur Begrenzung des Spitzensteuersatzes für Gewinneinkünfte (BvL 1/13)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Umfangreiche Ergänzungen, Änderungen und Klarstellungen, u.a. betr. Arbeitszimmer- und Homeoffice-Pauschale, Energiepreispauschale, Besteuerung der Gas- und Energiepreisbremse, Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende sowie Übergewinnsteuer für die Energiebranche gem. EU-Verordnung zum EU-Energiekrisenbeitrag;
Gesetz zur Einführung eines EU-Energiekrisenbeitrags nach der Verordnung (EU) 2022/1854 (EU-Energiekrisenbeitragsgesetz – EU-EnergieKBG) als Art. 40 der Vorlage; Änderung weiterer 7 Gesetze

Bezug: Verordnung (EU) 2022/1854 vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl. L 261I, 07.10.2022, S. 1)

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Abschnitt 6 - Steueraufsicht, Geschäftsstatistik, Ermächtigungen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Höchstmengen für den Haustrunk nach § 23 Absatz 2 Nummer 5 sowie den Kreis der Empfangsberechtigten festzulegen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch bereitet wird, bis zu einer Menge von 2 5 hl im Kalenderjahr von der Steuer zu befreien.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Verbrauch bereitet wird, bis zu einer Menge von 2 5 hl im Kalenderjahr von der Steuer zu befreien.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
1.
den Zeitpunkt der nach § 1 Absatz 3 anzuwendenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und als Folge dessen den Wortlaut des Gesetzes an die geänderte Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben, sowie Vorschriften über die Erfassung der steuerbaren Menge zu erlassen,
2.
Vorschriften zur Steuerermäßigung nach § 2 Absatz 2 bis 7 zu erlassen, insbesondere
a)
zum Besteuerungsverfahren und dabei vorzusehen, dass ein Wechsel in der Abhängigkeit oder Unabhängigkeit von Brauereien (§ 2 Absatz 3) erst zum Beginn des folgenden Kalenderjahres steuerlich wirksam wird sowie
b)
das Verfahren nach § 2 Absatz 7 näher zu regeln,
3.
zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile zum Steuerlager (§ 4) gehören,
4.
Vorschriften zu § 5 Absatz 1 und 2, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung zu erlassen und dabei in der Erlaubnis bestimmte Handlungen zuzulassen und die Handlungen näher zu umschreiben, eine Mindestumschlagsmenge und eine Mindestlagerdauer vorzusehen sowie bei Gefährdung der Steuerbelange Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Steuerlagerbestands zu verlangen oder das Steuerlager unter amtlichen Verschluss zu nehmen,
5.
Vorschriften zu § 6 Absatz 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung zu erlassen,
6.
Vorschriften zu § 7 Absatz 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung zu erlassen und dabei zur Vorbeugung des Steuermissbrauchs und zur Sicherung des Steueraufkommens vorzusehen, den Versand vom Ort der Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen,
7.
Vorschriften zu § 10 Absatz 1 bis 4 zu erlassen, insbesondere zur Sicherheitsleistung, und dabei zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Bier, das Steuerlagerinhaber oder Verwender nach § 23a Absatz 1 in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gilt, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden,
8.
Vorschriften zu § 11 Absatz 1 bis 4, insbesondere zur Sicherheitsleistung zu erlassen, und dabei
a)
zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Bier, das Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder in ihren Betrieb aufgenommen gilt, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden,
b)
für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Bier in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten Vereinfachungen durch bilaterale Vereinbarungen mit den betroffenen Mitgliedstaaten vorzusehen,
9.
Vorschriften zu § 12 Absatz 1 bis 3, § 13 Absatz 2 bis 6 sowie § 22 Absatz 1 und 2 zu erlassen,
10.
Vorschriften zum § 14 Absatz 3 und 4 zu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis,
11.
Vorschriften zu § 15 zu erlassen, insbesondere die Steuerfestsetzung nach Ablauf des Kalenderjahres, die Steueranmeldung in den Fällen des § 14 Absatz 2 Nummer 2 und das Verfahren bei Aufnahme und Beendigung der Brautätigkeit zu regeln,
12.
vorzuschreiben, bei welcher Menge Bier nach § 19 Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass dieses nicht für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt ist,
13.
den Wortlaut des Gesetzes an geänderte Fassungen oder Neufassungen des Unionszollkodex anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben,
14.
Vorschriften zu § 20a Absatz 1 bis 5 und Absatz 7, insbesondere zu dem Erlaubnisverfahren, zu den Sicherheitsleistungen sowie zu Erleichterungen, zu erlassen,
15.
Vorschriften zu § 20b Absatz 1, 2 und 4, insbesondere zu dem Erlaubnisverfahren sowie zu Erleichterungen, zu erlassen,
16.
Vorschriften zu § 20c Absatz 1 bis 5 zu erlassen und dabei
a)
das Verfahren von § 20c Absatz 1 abweichend zu bestimmen,
b)
durch Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten ein vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren zuzulassen; dabei können auch Ausnahmen von der verpflichtenden Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments vorgesehen werden,
c)
das Verfahren der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs entsprechend den Artikeln 35 bis 42 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln,
17.
Vorschriften zu § 22a Absatz 1 bis 3 zu erlassen,
18.
Einzelheiten zur Steueranmeldung nach § 22b zu bestimmen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.