Teil II - Aufstellung des Haushaltsplans
(1) Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu erläutern. Erläuterungen können für verbindlich erklärt werden.
(2) Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Artikel 115-Gesetzes sind bei getrennt von Ausgaben außerhalb der ersten Bereichsausnahme zu Veranschlagung veranschlagen. Sie sind kenntlich zu machen. im Haushaltsplan die voraussichtlichen Gesamtkosten und bei jeder folgenden Veranschlagung außerdem die finanzielle Abwicklung darzulegen.
(2) Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Artikel 115-Gesetzes sind bei getrennt von Ausgaben außerhalb der ersten Bereichsausnahme zu Veranschlagung veranschlagen. Sie sind kenntlich zu machen. im Haushaltsplan die voraussichtlichen Gesamtkosten und bei jeder folgenden Veranschlagung außerdem die finanzielle Abwicklung darzulegen.
(3) Zweckgebundene Einnahmen Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme sind bei der ersten Veranschlagung im Haushaltsplan die voraussichtlichen Gesamtkosten und bei jeder folgenden Veranschlagung außerdem die finanzielle Abwicklung darzulegen. dazugehörigen Ausgaben sind kenntlich zu machen.
(3) Zweckgebundene Einnahmen Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme sind bei der ersten Veranschlagung im Haushaltsplan die voraussichtlichen Gesamtkosten und bei jeder folgenden Veranschlagung außerdem die finanzielle Abwicklung darzulegen. dazugehörigen Ausgaben sind kenntlich zu machen.
(4) Für denselben Zweck sollen Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben sind kenntlich zu machen. und Verpflichtungsermächtigungen nicht bei verschiedenen Titeln veranschlagt werden.
(4) Für denselben Zweck sollen Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben sind kenntlich zu machen. und Verpflichtungsermächtigungen nicht bei verschiedenen Titeln veranschlagt werden.
(5) Planstellen sind nach Besoldungsgruppen Für denselben Zweck sollen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nicht bei verschiedenen Titeln veranschlagt Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen. Sie dürfen nur für Aufgaben eingerichtet werden, werden. zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses zulässig ist und die in der Regel Daueraufgaben sind.
(5) Planstellen sind nach Besoldungsgruppen Für denselben Zweck sollen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nicht bei verschiedenen Titeln veranschlagt Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen. Sie dürfen nur für Aufgaben eingerichtet werden, werden. zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses zulässig ist und die in der Regel Daueraufgaben sind.
(6) Andere Stellen als Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen. Sie dürfen nur für Aufgaben eingerichtet werden, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses zulässig ist und die in den Erläuterungen auszuweisen. der Regel Daueraufgaben sind.
(6) Andere Stellen als Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen. Sie dürfen nur für Aufgaben eingerichtet werden, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses zulässig ist und die in den Erläuterungen auszuweisen. der Regel Daueraufgaben sind.
(7) Andere Stellen als Planstellen sind in den Erläuterungen auszuweisen.