Synopse zur Änderung an
Bundeshaushaltsordnung (BHO)

Erstellt am: 01.01.2024

Jetzt individuelle E-Mail Alerts einrichten

Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

LawAlert befindet sich aktuell in einer frühen Testphase und Fehlfunktionen können nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere können die von LawAlert erstellten Synopsen fehlerhaft sein, z.B. nicht vollständig, korrekt oder aktuell, da diese softwarebasiert aus Inhalten Dritter erstellt werden, ohne dass eine weitere redaktionelle oder inhaltliche Überprüfung durch LawAlert erfolgt. Auch können Änderungen oder Ausfälle der fremden Bezugsquellen zu Störungen bei LawAlert führen, ohne dass LawAlert hierauf Einfluss hat. Bitte verwenden Sie die Inhalte von LawAlert daher nur für Testzwecke. Sollten Ihnen Fehler auffällen, freuen wir uns über Ihr Feedback an hello@lawalert.de!

Änderung basiert auf:
Gesetz zur Finanzierung der Bundeswehr und zur Errichtung eines "Sondervermögens Bundeswehr" und zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
01.07.2022

Verkündet am:
06.07.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 1030
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 124/22
    Urheber: Bundesregierung
    17.03.2022
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 124/1/22
    31.03.2022
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1019 , S. 109-112

    Beschlüsse:

    S. 112 - Stellungnahme (124/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    08.04.2022
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 124/22(B)
    08.04.2022
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/1409
    Urheber: Bundesregierung
    13.04.2022
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/30 , S. 2665-2682

    Beschlüsse:

    S. 2682D - Überweisung (20/1409)
    27.04.2022
  7. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/2090
    Urheber: Haushaltsausschuss
    01.06.2022
  8. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 20/2126
    Urheber: Fraktion der AfD
    03.06.2022
  9. Geschäftsordnungsantrag auf Aufsetzung auf die TO
    BT-Plenarprotokoll 20/42 , S. 4157-4161

    Beschlüsse:

    S. 4161B - Annahme Geschäftsordnungsantrag ()
    03.06.2022
  10. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/42 , S. 4235-4251

    Beschlüsse:

    S. 4248C - Ablehnung des Änderungsantrags (20/2126)
    S. 4251B - Annahme in Ausschussfassung (20/1409, 20/2090)
    03.06.2022
  11. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/42 , S. 4251-4251

    Beschlüsse:

    S. 4261D - Annahme in Ausschussfassung (20/1409, 20/2090)
    03.06.2022
  12. 03.06.2022
  13. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 263/22
    Urheber: Bundestag
    03.06.2022
  14. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 263/1/22
    07.06.2022
  15. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1022 , S. 214-215

    Beschlüsse:

    S. 215 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (263/22), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    10.06.2022
  16. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 263/22(B)
    10.06.2022
Kurzbeschreibung:

Errichtung eines Sondervermögens mit eigener Kreditermächtigung bis zu 100 Mrd Euro gem. Art. 87a Abs. 1a Grundgesetz zur gesicherten Finanzierung insbes. komplexer überjähriger Maßnahmen zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit und zur Ertüchtigung der Bundeswehr

Bezug: Weißbuch 2016 der Bundesregierung zu sicherheitspolitischen Zielen, Interessen und Prioritäten Deutschlands
Grundgesetzänderung (Art. 87a) s. GESTA D011

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Errichtung eines "Sondervermögens Bundeswehr" (Bundeswehrsondervermögensgesetz - BwSVermG); Schließung der Fähigkeitslücken der Bundeswehr sowie Bereitstellung ausreichender finanzieller Mittel zur Erreichung der NATO-Fähigkeitsziele über die Dauer des Sondervermögens hinaus, Finanzierung weiterer Maßnahmen zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit außerhalb des Sondervermögens, Mitspracherecht des Haushaltsausschusses in Vergabeverfahren zu Rüstungsbeschaffungen unter Einbeziehung nicht über das Sondervermögen finanzierter Verträge aus dem Geschäftsbereich des BMVg; Tilgung der aufgenommenen Kredite ab spätestens 1. Januar 2031; Wirtschaftsplan des Sondervermögens Bundeswehr 2022 als Anlage 1;
Gesetz zur Finanzierung der Bundeswehr und zur Errichtung eines "Sondervermögens Bundeswehr" (Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz – BwFinSVermG) als Art. 1 der Vorlage, Änderung § 54 Bundeshaushaltsordnung

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Teil II - Aufstellung des Haushaltsplans

Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn der Bund an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Zuwendungen auf Grundlage von Beschlüssen des Bundestages erfüllen grundsätzlich die in Satz 1 genannten Voraussetzungen.
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn der Bund an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Zuwendungen auf Grundlage von Beschlüssen des Bundestages erfüllen grundsätzlich die in Satz 1 genannten Voraussetzungen.

Teil III - Ausführung des Haushaltsplans

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs erteilt werden. Als unabweisbar ist ein Bedarf insbesondere nicht anzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalles ein Nachtragshaushaltsgesetz rechtzeitig herbeigeführt oder die Ausgabe bis zum nächsten Haushaltsgesetz zurückgestellt werden kann. Eines Nachtragshaushaltsgesetzes bedarf es nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen im Haushaltsgesetz festzulegenden Betrag nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind. § 8 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, durch die für den Bund Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind.
(3) Über- und außerplanmäßige Ausgaben sollen durch Einsparungen bei anderen Ausgaben in demselben Einzelplan ausgeglichen werden.
(4) Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind dem Bundestag und dem Bundesrat vierteljährlich, in Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung unverzüglich mitzuteilen. Über- und außerplanmäßige Ausgaben über 100 Millionen Euro bedürfen der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages, sofern keine Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind. Die Einwilligung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, sofern aus zwingenden Gründen eine unerlässliche Ausnahme geboten ist. In Fällen des Satzes 3 ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages nach der Entscheidung unverzüglich zu unterrichten.
(4) Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind dem Bundestag und dem Bundesrat vierteljährlich, in Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung unverzüglich mitzuteilen. Über- und außerplanmäßige Ausgaben über 100 Millionen Euro bedürfen der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages, sofern keine Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind. Die Einwilligung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, sofern aus zwingenden Gründen eine unerlässliche Ausnahme geboten ist. In Fällen des Satzes 3 ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages nach der Entscheidung unverzüglich zu unterrichten.
(5) Ausgaben, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht überschritten werden.
(6) Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben (Vorgriffe) sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 auf die nächstjährige Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen. Das Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
(+++ § 37 Abs. 4: Zur entsprechenden Anwendung vgl. § 4 Abs. 2 Satz 6 HG 2014, § 4 Abs. 2 Satz 6 HG 2015, § 4 Abs. 2 Satz 6 HG 2016, § 4 Abs. 2 Satz 6 HG 2017, § 4 Abs. 2 Satz 6 HG 2018 u. § 4 Abs. 2 Satz 6 HG 2019 +++)

Teil III - Ausführung des Haushaltsplans

(1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. Verwaltungsvorschriften, welche die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Bundesrechnungshof (§ 91) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof erlassen.
(2) Zuwendungen an Kommunen (Gemeinden und Landkreise) Sollen sollen Bundesmittel bis zur Höhe von 6 Millionen Euro grundsätzlich als Festbetragsförderung gewährt werden. Der Verwendungsnachweis erfolgt grundsätzlich im vereinfachten Verfahren. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung, die oder der Vermögensgegenstände Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bedarf. Bundes von Stellen außerhalb der Bundesverwaltung verwaltet werden, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Zuwendungen an Kommunen (Gemeinden und Landkreise) Sollen sollen Bundesmittel bis zur Höhe von 6 Millionen Euro grundsätzlich als Festbetragsförderung gewährt werden. Der Verwendungsnachweis erfolgt grundsätzlich im vereinfachten Verfahren. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung, die oder der Vermögensgegenstände Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bedarf. Bundes von Stellen außerhalb der Bundesverwaltung verwaltet werden, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Juristischen Personen Sollen Bundesmittel oder Vermögensgegenstände des Bundes von Stellen außerhalb der Bundesverwaltung verwaltet privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegen dem zuständigen Bundesministerium; im Falle der Verleihung ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. das Bundesministerium der Finanzen zu unterrichten. Die Beliehene unterliegt der Aufsicht des zuständigen Bundesministeriums; dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete Behörden übertragen. Im Falle der Staatshaftung wegen Ansprüchen Dritter kann der Bund gegenüber einer beliehenen juristischen Person des Privatrechts bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Rückgriff nehmen.
(3) Juristischen Personen Sollen Bundesmittel oder Vermögensgegenstände des Bundes von Stellen außerhalb der Bundesverwaltung verwaltet privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegen dem zuständigen Bundesministerium; im Falle der Verleihung ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. das Bundesministerium der Finanzen zu unterrichten. Die Beliehene unterliegt der Aufsicht des zuständigen Bundesministeriums; dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete Behörden übertragen. Im Falle der Staatshaftung wegen Ansprüchen Dritter kann der Bund gegenüber einer beliehenen juristischen Person des Privatrechts bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Rückgriff nehmen.
(4) Juristischen Personen des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegen dem zuständigen Bundesministerium; im Falle der Verleihung ist das Bundesministerium der Finanzen zu unterrichten. Die Beliehene unterliegt der Aufsicht des zuständigen Bundesministeriums; dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete Behörden übertragen. Im Falle der Staatshaftung wegen Ansprüchen Dritter kann der Bund gegenüber einer beliehenen juristischen Person des Privatrechts bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Rückgriff nehmen.