Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung.
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Beschlüsse:
S. 112 - Stellungnahme (124/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GGBeschlüsse:
S. 4161B - Annahme Geschäftsordnungsantrag ()Beschlüsse:
S. 4248C - Ablehnung des Änderungsantrags (20/2126)Beschlüsse:
S. 4261D - Annahme in Ausschussfassung (20/1409, 20/2090)Beschlüsse:
S. 215 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (263/22), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
Errichtung eines Sondervermögens mit eigener Kreditermächtigung bis zu 100 Mrd Euro gem. Art. 87a Abs. 1a Grundgesetz zur gesicherten Finanzierung insbes. komplexer überjähriger Maßnahmen zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit und zur Ertüchtigung der Bundeswehr
Bezug: Weißbuch 2016 der Bundesregierung zu sicherheitspolitischen Zielen, Interessen und Prioritäten Deutschlands
Grundgesetzänderung (Art. 87a) s. GESTA D011
Beschlussempfehlung des Ausschusses: Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Errichtung eines "Sondervermögens Bundeswehr" (Bundeswehrsondervermögensgesetz - BwSVermG); Schließung der Fähigkeitslücken der Bundeswehr sowie Bereitstellung ausreichender finanzieller Mittel zur Erreichung der NATO-Fähigkeitsziele über die Dauer des Sondervermögens hinaus, Finanzierung weiterer Maßnahmen zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit außerhalb des Sondervermögens, Mitspracherecht des Haushaltsausschusses in Vergabeverfahren zu Rüstungsbeschaffungen unter Einbeziehung nicht über das Sondervermögen finanzierter Verträge aus dem Geschäftsbereich des BMVg; Tilgung der aufgenommenen Kredite ab spätestens 1. Januar 2031; Wirtschaftsplan des Sondervermögens Bundeswehr 2022 als Anlage 1;
Gesetz zur Finanzierung der Bundeswehr und zur Errichtung eines "Sondervermögens Bundeswehr" (Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz – BwFinSVermG) als Art. 1 der Vorlage, Änderung § 54 Bundeshaushaltsordnung