Synopse zur Änderung an
Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BGVPLTErG)

Erstellt am: 01.01.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Abschnitt 1 - Errichtung

(1) Die Bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation hat Dienstherrnfähigkeit. Die Beamtinnen können die Obergrenzen für Beförderungsämter nach § 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung im selben Umfang überschritten werden, wie dies bei der Unfallkasse Post und Telekom nach Beamten sind Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte. § 144 149 Absatz 1 Satz 2 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung zulässig war.
(1) Die Bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation hat Dienstherrnfähigkeit. Die Beamtinnen können die Obergrenzen für Beförderungsämter nach § 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung im selben Umfang überschritten werden, wie dies bei der Unfallkasse Post und Telekom nach Beamten sind Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte. § 144 149 Absatz 1 Satz 2 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung zulässig war.
(2) Bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation können die Obergrenzen für Beförderungsämter nach § 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung im selben Umfang überschritten werden, wie dies bei der Unfallkasse Post und Telekom nach § 149 Absatz 1 Satz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung zulässig war.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernennt und entlässt auf Vorschlag des Vorstandes der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation die Beamten. Es kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer weiter zu übertragen.
(4) Oberste Dienstbehörde für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamten der Vorstand der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, der seine Befugnisse ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer übertragen kann.