Synopse zur Änderung an
Bundespolizeigesetz (BPolG)

Erstellt am: 14.02.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

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Abschnitt 2 - Befugnisse | Unterabschnitt 2 - Besondere Befugnisse | Teil 2 - Datenverarbeitung und Datennutzung

(1) Für die Übermittlung von Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der in § 32a Absatz 6 genannten Staaten gelten im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977 ergänzend zu den §§ 32, 32a, 33, 33a die nachstehenden Regelungen. Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgabe nach § 12 bleiben die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten unberührt. § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes bleibt unberührt.
(2) Eine für die Übermittlung von Daten nach deutschem Recht erforderliche Erlaubnis durch eine Justizbehörde ist unverzüglich einzuholen.
(3) Bei der Übermittlung oder Bereitstellung von Daten ist mitzuteilen, dass die Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn,
1.
es liegt eine Zustimmung derjenigen Stelle vor, die für eine Zustimmung der Verwendung als Beweismittel zuständig ist, oder
2.
die Verwendung als Beweismittel ist durch eine anwendbare völkerrechtliche Vereinbarung oder einen unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Europäischen Union zugelassen.
Die Zuständigkeit für die Zustimmung einer Verwendung als Beweismittel nach Satz 1 Nummer 1 richtet sich nach den Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
(4) Ersucht die Bundespolizei als benannte Stelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 Daten bei einer zentralen Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines der in § 32a Absatz 6 genannten Staaten, erfolgt dies in einer Sprache, die der Staat für diese Zwecke zugelassen hat. Dem Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle ist eine Kopie zu übermitteln.
(5) Ein an eine zentrale Kontaktstelle gerichtetes Ersuchen muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
1.
die Angabe, ob das Ersuchen dringend ist und, wenn dies der Fall ist, Angabe der Gründe für die Dringlichkeit,
2.
eine Präzisierung der angeforderten Informationen, die so detailliert ist, wie dies unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise möglich ist,
3.
die Beschreibung des Zwecks, zu dem die Informationen angefordert werden, einschließlich einer Beschreibung des Sachverhalts und der zugrunde liegenden Straftat, und
4.
etwaige Beschränkungen einer Verwendung der in dem Ersuchen enthaltenen Informationen zu anderen Zwecken als denen, für die sie übermittelt wurden.
(6) Bei der Übermittlung von Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen, die nicht zugleich zentrale Kontaktstellen sind, ist dem Bundeskriminalamt sowie der zentralen Kontaktstelle des jeweiligen Staats gleichzeitig eine Kopie der Daten zu übermitteln.
(7) Daten, welche die Bundespolizei selbst erhoben hat, sind unter den Voraussetzungen von § 32 in Verbindung mit § 32a aus eigener Initiative den Mitgliedstaaten oder zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln oder bereitzustellen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Daten für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen der in § 32a Absatz 6 genannten Staaten zum Zwecke der Verhütung von Straftaten nach Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/977 relevant sein können und diese Daten dem Mitgliedstaat nicht bereits anderweitig übermittelt oder bereitgestellt wurden.