Synopse zur Änderung an
Bundesgrenzschutzgesetz (BGSG)

Erstellt am: 01.04.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Fünfter Abschnitt - Grenzschutzdienstpflicht

Für die Dienstleistenden gilt § 77 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. Die für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz geltenden disziplinarrechtlichen Vorschriften sind auf sie mit folgender Maßgabe anzuwenden:
1.
Disziplinarmaßnahmen sind
Verweis,
Geldbuße,
Herabsetzung der Dienstbezeichnung.
2.
Der Grenzschutzsold gilt als Dienstbezug im Sinne der §§ 7 und 117 der Bundesdisziplinarordnung; für die Vollstreckung der Geldbuße gelten außerdem § 47 Abs. 49 Absatz 1, §§ 49 51 und 56 Abs. 58 Absatz 1 der Wehrdisziplinarordnung entsprechend.
3.
Die Herabsetzung der Dienstbezeichnung darf nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden. Auf sie sind die für die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt geltenden Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung entsprechend anzuwenden.
4.
An die Stelle des Beisitzers gemäß § 50 Abs. 4 Satz 3 der Bundesdisziplinarordnung tritt ein Dienstleistender, der der Laufbahn des beschuldigten Dienstleistenden angehören soll. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestellt die Beisitzer für die Dauer ihres Grenzschutzdienstes auf Vorschlag des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat; ein Beisitzer kann auch für mehrere Kammern bestellt werden.
Für die Dienstleistenden gilt § 77 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. Die für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz geltenden disziplinarrechtlichen Vorschriften sind auf sie mit folgender Maßgabe anzuwenden:
1.
Disziplinarmaßnahmen sind
Verweis,
Geldbuße,
Herabsetzung der Dienstbezeichnung.
2.
Der Grenzschutzsold gilt als Dienstbezug im Sinne der §§ 7 und 117 der Bundesdisziplinarordnung; für die Vollstreckung der Geldbuße gelten außerdem § 47 Abs. 49 Absatz 1, §§ 49 51 und 56 Abs. 58 Absatz 1 der Wehrdisziplinarordnung entsprechend.
3.
Die Herabsetzung der Dienstbezeichnung darf nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden. Auf sie sind die für die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt geltenden Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung entsprechend anzuwenden.
4.
An die Stelle des Beisitzers gemäß § 50 Abs. 4 Satz 3 der Bundesdisziplinarordnung tritt ein Dienstleistender, der der Laufbahn des beschuldigten Dienstleistenden angehören soll. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestellt die Beisitzer für die Dauer ihres Grenzschutzdienstes auf Vorschlag des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat; ein Beisitzer kann auch für mehrere Kammern bestellt werden.
§ 58 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 Kursivdruck: Vgl. jetzt § 50 Abs. 2 Satz 3