Synopse zur Änderung an
Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)

Erstellt am: 06.03.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

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Abschnitt 4 - Vereinbarkeit von Familie oder Pflege mit der Berufstätigkeit

(1) Die Dienststellen haben Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen anzubieten, die allen Beschäftigten die Vereinbarkeit von Familie oder Pflege mit der Berufstätigkeit erleichtern, soweit zwingende dienstliche Belange oder zwingende betriebliche Belange dem nicht entgegenstehen. Zu den sonstigen Rahmenbedingungen können Möglichkeiten zur Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Personen einschließlich entsprechender Beratungs- und Vermittlungsleistungen gehören.
(1) Die Dienststellen haben Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen anzubieten, die allen Beschäftigten die Vereinbarkeit von Familie oder Pflege mit der Berufstätigkeit erleichtern, soweit zwingende dienstliche Belange oder zwingende betriebliche Belange dem nicht entgegenstehen. Zu den sonstigen Rahmenbedingungen können Möglichkeiten zur Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Personen einschließlich entsprechender Beratungs- und Vermittlungsleistungen gehören.
(2) Kosten für die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Personen können auf Antrag im Einzelfall nach den Absätzen 3 und 4 erstattet werden, wenn
1.
sie zusätzlich anfallen,
2.
sie unabwendbar sind und
3.
eine Erstattung nach anderen Rechtsgrundlagen nicht möglich ist.
(3) Die Kostenerstattung nach Absatz 2 ist für die Dauer folgender Maßnahmen möglich:
1.
bei dienstlich bedingter Abwesenheit vom regelmäßigen Dienstort sowie,
2.
soweit der Dienst oder die Arbeitsleistung am regelmäßigen Dienstort zur Unterstützung der Streitkräfte bei der Bewältigung von Krisenlagen anfällt und nicht innerhalb der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit liegt, bei
a)
Ableistung von angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit gemäß § 88 des Bundesbeamtengesetzes,
b)
über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgehender angeordneter oder genehmigter Arbeitsleistung sowie
c)
Ableistung von Schichtdienst.
(4) Krisenlagen nach Absatz 3 Nummer 2 sind in der Regel
1.
Amtshilfemaßnahmen einschließlich der Unterstützungsleistungen in Katastrophenfällen,
2.
Maßnahmen zur Erhöhung der Einsatzbereitschaft der Bundeswehr,
3.
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr,
4.
Maßnahmen zum Schutz von Einrichtungen und von Infrastruktur,
5.
vorbereitende Maßnahmen der Bundeswehr für verbündete Streitkräfte im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung sowie
6.
Unterstützungsleistungen für verbündete Streitkräfte im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung.