Synopse zur Änderung an
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (BGBEG)

Erstellt am: 23.07.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Fünfter Teil - Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes

Auf einen Kaufvertrag, der vor dem 31. Juli 2026 geschlossen worden ist, sind die Vorschriften dieses Gesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis einschließlich 30. Juli 2026 geltenden Fassung anzuwenden. Die Neuregelung in § 434 Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach die Reparierbarkeit zu den sonstigen Merkmalen der Sache gehört, ist erst auf Kaufverträge zwischen Unternehmern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2027 geschlossen werden.

Siebter Teil - Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten

Siebter Teil - Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten

(1) Reparaturbetriebe können für den Abschluss eines Reparaturvertrags mit einem Verbraucher das Europäische Formular für Reparaturinformationen (Anlage 19) gemäß den Vorschriften dieses Artikels nutzen.
(2) Reparaturbetrieb ist jeder Unternehmer, der eine Reparaturleistung erbringt, einschließlich des Herstellers und des Unternehmers, der die Ware verkauft hat.

Siebter Teil - Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten

(1) Bei Verwendung des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen ist dieses dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger und innerhalb einer angemessenen Frist nach seiner Anfrage wegen der Reparatur der Ware und bevor der Verbraucher durch seine Vertragserklärung über einen Vertrag über die Erbringung von Reparaturleistungen gebunden ist, kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(2) Wenn eine Diagnosedienstleistung einschließlich einer Überprüfung vor Ort oder einer Fernüberprüfung erforderlich ist, um die Art des Defekts und die Art der Reparatur zu bestimmen und die Kosten für die Reparatur zu schätzen, kann der Reparaturbetrieb vom Verbraucher verlangen, dass dieser die erforderlichen Kosten für diese Dienstleistung trägt. Der Reparaturbetrieb informiert den Verbraucher vor der Erbringung der Diagnosedienstleistung und vor der Bereitstellung des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen über die Kosten der Diagnosedienstleistung.

Siebter Teil - Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten

(1) Im Europäischen Formular für Reparaturinformationen ist klar und verständlich Folgendes anzugeben:
1.
die Identität des Reparaturbetriebs;
2.
die Anschrift, an der der Reparaturbetrieb niedergelassen ist, sowie seine Telefonnummer und E-Mail-Adresse und gegebenenfalls andere Online-Kommunikationsmittel, die es dem Verbraucher ermöglichen, schnell, effizient und auf zugängliche Weise mit dem Reparaturbetrieb Kontakt aufzunehmen und mit ihm zu kommunizieren;
3.
die zu reparierende Ware;
4.
die Art des Defekts und die Art der vorgeschlagenen Reparatur;
5.
der Preis oder, falls der Preis vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art und Weise, wie der Preis berechnet wird, und der Höchstpreis für die Reparatur;
6.
die Dauer der Reparatur;
7.
die Verfügbarkeit vorübergehender Ersatzwaren während der Reparatur und gegebenenfalls die Kosten des vorübergehenden Ersatzes für den Verbraucher;
8.
der Ort, an dem der Verbraucher die Waren zur Reparatur übergibt;
9.
gegebenenfalls die Verfügbarkeit der vom Reparaturbetrieb angebotenen Nebenleistungen, wie Ausbau, Montage und Transport, und gegebenenfalls die Aufstellung der Kosten dieser Dienstleistungen für den Verbraucher;
10.
die Gültigkeitsdauer des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen;
11.
gegebenenfalls zusätzliche Informationen.
(2) Ein Europäisches Formular für Reparaturinformationen, das die Angaben nach Absatz 1 enthält, ist ein Antrag zur Schließung eines Reparaturvertrags mit dem im Formular angegebenen Inhalt. An den Antrag ist der Reparaturbetrieb nach dem Zugang beim Verbraucher 30 Kalendertage gebunden. Der Reparaturbetrieb kann eine längere Gültigkeitsdauer für den Antrag bestimmen.

Siebter Teil - Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten

Hat der Reparaturbetrieb dem Verbraucher ein vollständiges und korrektes Europäisches Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung gestellt, so gelten die folgenden Informationspflichten als erfüllt:
1.
Informationspflichten in Bezug auf die wesentlichen Merkmale der Reparaturleistung gemäß Artikel 246 Absatz 1 Nummer 1 und Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 10 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung;
2.
Informationspflichten in Bezug auf die Identität des Reparaturbetriebs und die Kontaktdaten gemäß Artikel 246 Absatz 1 Nummer 2 und Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung;
3.
Informationspflichten in Bezug auf den Preis gemäß Artikel 246 Absatz 1 Nummer 3 und Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 sowie der Preisangabenverordnung;
4.
Informationspflichten in Bezug auf die Modalitäten der Leistung und den Zeitpunkt der Erbringung der Reparaturleistung gemäß Artikel 246 Absatz 1 Nummer 4 und Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10.

Siebter Teil - Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten

Stellt ein Reparaturbetrieb das Europäische Formular für Reparaturinformationen freiwillig zur Verfügung, kann er sich nicht auf eine Vereinbarung berufen, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 2 und 3 abweicht.

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 212, S. 8)
Reparaturbetrieb[Name]
Anschrift[Geografische Anschrift, an die sich Verbraucher wenden können]
Telefonnummer 
E-Mail 
Andere Online-Kommunikationsmittel, sofern sie vom Reparaturbetrieb bereitgestellt werden, die es den Verbrauchern ermöglichen, schnell und effizient mit dem Reparaturbetrieb Kontakt aufzunehmen und mit ihm zu kommunizieren 
Zu reparierende Ware[Bezeichnung der Ware]
Art des Defekts[Beschreibung des Defekts]
Art der vorgeschlagenen Reparatur[Welche Maßnahmen werden ergriffen, um den Defekt zu beheben]
Preis für die Reparatur bzw., falls dieser nicht ermittelt werden kann, die anwendbare Berechnungsmethode und die Preisobergrenze für die Reparatur[Gesamtbetrag bzw., falls dies nicht möglich ist, die Berechnungsmethode und die Obergrenze für die Reparaturleistung in EUR/Landeswährung]
Dauer der Reparatur[Zeit, innerhalb welcher der Reparaturbetrieb sich verpflichtet, die Leistung zu erbringen, in Tagen]
Verfügbarkeit vorübergehender Ersatzwaren[Vorübergehende Ersatzware bedeutet, dass der Verbraucher eine gleichwertige Ware zur Verwendung während der Dauer der Reparatur erhält; der Reparaturbetrieb gibt dies mit „Ja“ oder „Nein“ an]
Falls ja, führen Sie gegebenenfalls die entsprechenden Kosten an:[EUR/Landeswährung]
Ort der Übergabe der Waren[Ort, an dem der Verbraucher die Waren zur Reparatur übergibt]
Verfügbarkeit von Nebenleistungen, falls zutreffend[Geben Sie an, ob und in welchem Umfang Nebenleistungen wie Ausbau, Montage und Transport angeboten werden, bzw. „Keine“, wenn für die betreffende Reparatur keine Nebenleistung angeboten wird]
Falls ja, führen Sie gegebenenfalls die entsprechenden Kosten an:[EUR/Landeswährung, je angebotener Dienst]
Gültigkeitsdauer des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen[Gültigkeitsdauer von mindestens 30 Tagen]
Gegebenenfalls zusätzliche Informationen 
Die Hinweise in den eckigen Klammern enthalten Erläuterungen für den Reparaturbetrieb und sind durch die entsprechenden Angaben zu ersetzen.