Synopse zur Änderung an
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (BGBEG)

Erstellt am: 01.07.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
31.10.2022

Verkündet am:
08.11.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 1966
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 242/22
    Urheber: Bundesregierung
    27.05.2022
  2. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1023 , S. 282-282

    Beschlüsse:

    S. 282 - keine Einwendungen (242/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    08.07.2022
  3. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 242/22(B)
    08.07.2022
  4. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/2730
    Urheber: Bundesregierung
    12.07.2022
  5. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/54 , S. 5834-5835

    Beschlüsse:

    S. 5835D - Überweisung (20/2730)
    22.09.2022
  6. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4087
    Urheber: Rechtsausschuss
    19.10.2022
  7. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/63 , S. 7180-7185

    Beschlüsse:

    S. 7185A - Annahme in Ausschussfassung (20/2730, 20/4087)
    20.10.2022
  8. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/63 , S. 7185-7185

    Beschlüsse:

    S. 7185A - Annahme in Ausschussfassung (20/2730, 20/4087)
    20.10.2022
  9. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 526/22
    Urheber: Bundestag
    21.10.2022
  10. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1026 , S. 407-407

    Beschlüsse:

    S. 407 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (526/22), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    28.10.2022
  11. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 526/22(B)
    28.10.2022
Kurzbeschreibung:

Abschaffung des Güterrechtsregisters zum 01. Januar 2023 aufgrund des zunehmenden Missverhältnisses zwischen Aufwand für die Registerführung und abnehmender rechtlicher und praktischer Bedeutung: Anpassung der Vorschriften zur Wirkung von Eheverträgen gegenüber Dritten, Regelung für Altfälle mit einer Übergangsfrist von 5 Jahren, Aussonderung der Akten 15 Jahre nach Abschaffung, Folgeänderungen;
Neufassung § 1412 und Aufhebung §§ 1558 bis 1563 Bürgerliches Gesetzbuch, Änderung Artikel 229 und 234 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche, §§ 374, 377 und 382 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Anlage zur Justizaktenaufbewahrungsverordnung und Artikel 45 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz sowie Folgeänderungen in 2 weiteren Gesetzen

Bezug: Art. 28 Verordnung (EU) 2016/1103 vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (ABl. L 183, 08.07.2016, S. 1; ABl. L 113, 29.04.2017, S. 62; ABl. L 167, 04.07.2018, S. 36) (EuGüVO) ; Verordnung (EU) 2016/1104 vom 24. Juni 2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften (ABl. L 183, 08.07.2016, S. 30; ABl. L 113 29.04.2017, S. 62) (EuPartVO)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters); Vor dem Hintergrund aktueller Verhältnisse und Entwicklungen auf den Energie- und Rohstoffmärkten Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften betr. vorübergehende Verkürzung des Prognosezeitraums für die Überschuldungsprüfung und der Planungszeiträume für Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen von 12 bzw. 6 auf 4 Monate sowie temporäre Hochsetzung der Höchstfrist für die Insolvenzantragsstellung von 6 auf 8 Wochen, Geltung der Regelungen bis zum 31. Dezember 2023;
Änderung § 4 und Einfügung § 4a COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz sowie Änderung des Langtitel, des Kurztitels und der amtlichen Abkürzung in Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen (Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz – SanInsG)

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Fünfter Teil - Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes

Auf die vor dem 1. Juli 2023 bestehenden Stiftungen sind die §§ 82a bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der am 1. Juli 2023 geltenden Fassung anzuwenden. In § 87c Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs tritt bei diesen Stiftungen an die Stelle der Satzung die Stiftungsverfassung.