Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse | Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse | Titel 1 - Kauf, Tausch | Untertitel 3 - Verbrauchsgüterkauf
(1) Ist eine Zeit für die nach § 433 zu erbringenden Leistungen weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger diese Leistungen abweichend von § 271 Absatz 1 nur unverzüglich verlangen. Der Unternehmer muss die Ware in diesem Fall spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben. Die Vertragsparteien können die Leistungen sofort bewirken.
(2) § 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.
(3) § 439 Absatz 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 442, 445 und 447 Absatz 2 sind nicht anzuwenden.
(4)
Bevor der Der Verbraucher kann von dem Unternehmer
für Aufwendungen, die
ihm im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439
durchführt, hat er den Verbraucher darüber Absatz 2 und 3 entstehen und die vom Unternehmer zu
informieren, tragen sind, Vorschuss verlangen.- 1.
dass er das Wahlrecht nach § 439 Absatz 1 hat und
- 2.
dass sich bei einer Nacherfüllung durch Nachbesserung die ursprüngliche Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Mangels nach § 475e Absatz 5 einmalig um zwölf Monate verlängert.
(4)
Bevor der Der Verbraucher kann von dem Unternehmer
für Aufwendungen, die
ihm im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439
durchführt, hat er den Verbraucher darüber Absatz 2 und 3 entstehen und die vom Unternehmer zu
informieren, tragen sind, Vorschuss verlangen.- 1.
dass er das Wahlrecht nach § 439 Absatz 1 hat und
- 2.
dass sich bei einer Nacherfüllung durch Nachbesserung die ursprüngliche Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Mangels nach § 475e Absatz 5 einmalig um zwölf Monate verlängert.
(5) Der Verbraucher kann von dem Unternehmer hat für Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, gemäß § 439 Absatz 2 und 3 entstehen und die vom Unternehmer zu tragen dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen, wobei die Art der Ware sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Ware benötigt, zu berücksichtigen sind. sind, Vorschuss verlangen.
(5) Der Verbraucher kann von dem Unternehmer hat für Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, gemäß § 439 Absatz 2 und 3 entstehen und die vom Unternehmer zu tragen dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen, wobei die Art der Ware sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Ware benötigt, zu berücksichtigen sind. sind, Vorschuss verlangen.
(6) Im Fall des Rücktritts oder des Schadensersatzes statt Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der ganzen Leistung wegen eines Verbraucher ihn über den Mangels Mangel unterrichtet hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen, wobei die Art der Ware sowie ist § 346 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Zweck, für den der Verbraucher die Ware benötigt, zu berücksichtigen sind. Der Unternehmer kann dem Verbraucher für die Dauer der Nachbesserung unentgeltlich eine Ersatzware zur Verfügung stellen. Dabei kann es sich auch um eine überholte Ware handeln. Bei der Nachlieferung darf der Unternehmer die Kosten eine überholte Ware liefern, wenn der Rückgabe der Ware trägt. § 348 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Nachweis des Verbrauchers Verbraucher über die dies ausdrücklich verlangt hat. Rücksendung der Rückgewähr der Ware gleichsteht.
(6) Im Fall des Rücktritts oder des Schadensersatzes statt Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der ganzen Leistung wegen eines Verbraucher ihn über den Mangels Mangel unterrichtet hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen, wobei die Art der Ware sowie ist § 346 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Zweck, für den der Verbraucher die Ware benötigt, zu berücksichtigen sind. Der Unternehmer kann dem Verbraucher für die Dauer der Nachbesserung unentgeltlich eine Ersatzware zur Verfügung stellen. Dabei kann es sich auch um eine überholte Ware handeln. Bei der Nachlieferung darf der Unternehmer die Kosten eine überholte Ware liefern, wenn der Rückgabe der Ware trägt. § 348 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Nachweis des Verbrauchers Verbraucher über die dies ausdrücklich verlangt hat. Rücksendung der Rückgewähr der Ware gleichsteht.
(7) Im Fall des Rücktritts oder des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung wegen eines Mangels der Ware ist § 346 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unternehmer die Kosten der Rückgabe der Ware trägt. § 348 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Nachweis des Verbrauchers über die Rücksendung der Rückgewähr der Ware gleichsteht.