Synopse zur Änderung an
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Erstellt am: 02.03.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Wohnungseigentumsgesetzes und des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
07.11.2022

Verkündet am:
11.11.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 1982
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 166/22
    Urheber: Bundesregierung
    08.04.2022
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 166/1/22
    09.05.2022
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1021 , S. 172-172

    Beschlüsse:

    S. 172 - Stellungnahme: Änderungsvorschläge (166/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    20.05.2022
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 166/22(B)
    20.05.2022
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/2164
    Urheber: Bundesregierung
    08.06.2022
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/44 , S. 4465-4466

    Beschlüsse:

    S. 4466C - Überweisung (20/2164)
    23.06.2022
  7. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/3584
    Urheber: Rechtsausschuss
    21.09.2022
  8. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/54 , S. 5835-5836

    Beschlüsse:

    S. 5835D - Annahme in Ausschussfassung (20/2164, 20/3584)
    22.09.2022
  9. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/54 , S. 5836-5836

    Beschlüsse:

    S. 5836A - Annahme in Ausschussfassung (20/2164, 20/3584)
    22.09.2022
  10. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 495/22
    Urheber: Bundestag
    07.10.2022
  11. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1026 , S. 407-407

    Beschlüsse:

    S. 407 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (495/22), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    28.10.2022
  12. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 495/22(B)
    28.10.2022
Kurzbeschreibung:

Durchführungsvorschriften zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Ausstellung von Bescheinigungen), Beschleunigung des Verfahrens zur Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile durch Bündelung der Zuständigkeit bei den Landgerichten;
Änderung §§ 1 und 59 Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz, § 722 Zivilprozessordnung, § 20 Rechtspflegergesetz, § 22 und Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Gerichtskostengesetz sowie § 19 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz; Verordnungsermächtigung

Bezug: Artikel 12 Haager Übereinkommen vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (HAVÜ)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung); einheitliche Regelung betr. Anfechtbarkeit der Entscheidungen über die Ausstellung von Bescheinigungen, Verschiebung der Zertifizierungspflicht für Verwalter von Wohneigentum auf den 01. Dezember 2023, Verlängerung der Übergangsfrist zur Beeidigung von Gerichtsdolmetschern bis zum 31. Dezember 2026, Anpassung der Regelungen zum Inkrafttreten des Gesetzes, redaktionelle Korrekturen;
Zusätzliche Änderung § 58 und erneute Änderung § 59 Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz, zusätzliche Änderung § 183 Zivilprozessordnung, § 1517 Bürgerliches Gesetzbuch, § 48 Wohnungseigentumsgesetz sowie Artikel 10 Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Buch 5 - Erbrecht | Abschnitt 3 - Testament | Titel 6 - Testamentsvollstrecker

Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn er zu der Zeit, zu welcher er das Amt anzutreten hat, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nach § 1896 1814 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat.
Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn er zu der Zeit, zu welcher er das Amt anzutreten hat, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nach § 1896 1814 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat.