Buch 4 - Familienrecht | Abschnitt 2 - Verwandtschaft | Titel 2 - Abstammung
(1) Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600 Abs. 2 erste Alternative Absatz 3 Satz 1 hindert den Lauf der Frist nicht.
(1) Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600 Abs. 2 erste Alternative Absatz 3 Satz 1 hindert den Lauf der Frist nicht.
(2) Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist. Ist der Anfechtungsberechtigte minderjährig, In den Fällen des § 1593 Satz 4 beginnt die Frist außerdem nicht vor dem Eintritt der Volljährigkeit des Anfechtungsberechtigten und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem dieser selbst von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Sie endet nicht vor der Rechtskraft Vollendung des 21. Lebensjahres. Satz 2 gilt nicht, wenn der Entscheidung, durch gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Anfechtungsberechtigten die Vaterschaft festgestellt wird, dass der neue Ehemann der Mutter nicht anficht. der Vater des Kindes ist.
(2) Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist. Ist der Anfechtungsberechtigte minderjährig, In den Fällen des § 1593 Satz 4 beginnt die Frist außerdem nicht vor dem Eintritt der Volljährigkeit des Anfechtungsberechtigten und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem dieser selbst von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Sie endet nicht vor der Rechtskraft Vollendung des 21. Lebensjahres. Satz 2 gilt nicht, wenn der Entscheidung, durch gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Anfechtungsberechtigten die Vaterschaft festgestellt wird, dass der neue Ehemann der Mutter nicht anficht. der Vater des Kindes ist.
(3) Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes geschäftsunfähigen Anfechtungsberechtigten die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind der Anfechtungsberechtigte die Vaterschaft nach dem Eintritt der Volljährigkeit Wegfall seiner Geschäftsunfähigkeit selbst anfechten. Die Frist In diesem Falle beginnt die Frist nicht vor Eintritt dem Wegfall der Volljährigkeit Geschäftsunfähigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem das Kind der Anfechtungsberechtigte selbst von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.
(3) Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes geschäftsunfähigen Anfechtungsberechtigten die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind der Anfechtungsberechtigte die Vaterschaft nach dem Eintritt der Volljährigkeit Wegfall seiner Geschäftsunfähigkeit selbst anfechten. Die Frist In diesem Falle beginnt die Frist nicht vor Eintritt dem Wegfall der Volljährigkeit Geschäftsunfähigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem das Kind der Anfechtungsberechtigte selbst von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.
(4) Hat der gesetzliche Vertreter Die Frist wird durch die Einleitung eines Verfahrens Geschäftsunfähigen die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann der Anfechtungsberechtigte nach § 1598a dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit selbst anfechten. Absatz 3 Satz 2 oder § 1600 gehemmt; § 204 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Frist ist auch gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird. Im Übrigen sind § 204 Absatz 1 Nummer 4, 8, 13, 14 und Absatz 2 sowie die §§ 206 und 210 entsprechend anzuwenden.
(4) Hat der gesetzliche Vertreter Die Frist wird durch die Einleitung eines Verfahrens Geschäftsunfähigen die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann der Anfechtungsberechtigte nach § 1598a dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit selbst anfechten. Absatz 3 Satz 2 oder § 1600 gehemmt; § 204 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Frist ist auch gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird. Im Übrigen sind § 204 Absatz 1 Nummer 4, 8, 13, 14 und Absatz 2 sowie die §§ 206 und 210 entsprechend anzuwenden.
(5) Die Erlangt ein Kind Kenntnis von Umständen, auf Grund derer die Folgen der Vaterschaft für es unzumutbar werden, so beginnt für das Kind mit diesem Zeitpunkt die Frist des wird durch die Einleitung eines Verfahrens nach § 1598a Abs. 2 gehemmt; § 204 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Frist ist auch gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird. Im Übrigen sind § 204 Absatz Absatzes 1 Satz 1 erneut. Nummer 4, 8, 13, 14 und Absatz 2 sowie die §§ 206 und 210 entsprechend anzuwenden.
(5) Die Erlangt ein Kind Kenntnis von Umständen, auf Grund derer die Folgen der Vaterschaft für es unzumutbar werden, so beginnt für das Kind mit diesem Zeitpunkt die Frist des wird durch die Einleitung eines Verfahrens nach § 1598a Abs. 2 gehemmt; § 204 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Frist ist auch gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird. Im Übrigen sind § 204 Absatz Absatzes 1 Satz 1 erneut. Nummer 4, 8, 13, 14 und Absatz 2 sowie die §§ 206 und 210 entsprechend anzuwenden.
(6) Erlangt das Kind Kenntnis von Umständen, auf Grund derer die Folgen der Vaterschaft für es unzumutbar werden, so beginnt für das Kind mit diesem Zeitpunkt die Frist des Absatzes 1 Satz 1 erneut.