Synopse zur Änderung an
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Erstellt am: 01.04.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Buch 4 - Familienrecht | Abschnitt 2 - Verwandtschaft | Titel 2 - Abstammung

(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.
(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.
(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.
(5) Eine Anerkennung, die nach Einleitung eines Verfahrens erfolgt, in dem die Vaterschaft eines anderen Mannes als des Anerkennenden für das Kind festgestellt werden soll, ist nicht wirksam, solange das Verfahren anhängig ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Anerkennende die Anerkennung zur Niederschrift des Gerichts nach § 180 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erklärt.

Buch 4 - Familienrecht | Abschnitt 2 - Verwandtschaft | Titel 2 - Abstammung

(1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter. Satz 1 gilt nicht, wenn die Mutter verstorben ist.
(1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter. Satz 1 gilt nicht, wenn die Mutter verstorben ist.
(2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, Kindes. wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
(2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, Kindes. wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
(3) Für die Zustimmung Zustimmungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 1594 Abs. Absatz 3 und 4 entsprechend.
(3) Für die Zustimmung Zustimmungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 1594 Abs. Absatz 3 und 4 entsprechend.

Buch 4 - Familienrecht | Abschnitt 2 - Verwandtschaft | Titel 2 - Abstammung

(1) Die Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater ist entgegen § 1594 Absatz 2 wirksam, wenn
1.
die Vaterschaft des anderen Mannes nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder nach § 1593 besteht und
2.
der andere Mann der Anerkennung des leiblichen Vaters zustimmt.
(2) Wird die Anerkennung des leiblichen Vaters nach Absatz 1 wirksam, ist dieser statt des anderen Mannes rückwirkend ab Geburt des Kindes dessen Vater.
(3) Für die Zustimmung nach Absatz 1 Nummer 2 gilt § 1594 Absatz 3 und 4 entsprechend. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der andere Mann verstorben ist.

Buch 4 - Familienrecht | Abschnitt 2 - Verwandtschaft | Titel 2 - Abstammung

(1) Wer in Ein Mann der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann die Vaterschaft nur selbst persönlich anerkennen. § 1825 bleibt unberührt. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich. Für einen Geschäftsunfähigen kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Für die Zustimmung der Mutter gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(1) Wer in Ein Mann der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann die Vaterschaft nur selbst persönlich anerkennen. § 1825 bleibt unberührt. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich. Für einen Geschäftsunfähigen kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Für die Zustimmung der Mutter gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Mannes für diesen die Vaterschaft mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen. Ist der gesetzliche Vertreter Anerkennung zustimmen. Im Übrigen kann ein Betreuer, Kind, das in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, ist die Genehmigung nur selbst zustimmen; es bedarf hierzu der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Betreuungsgerichts erforderlich.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Mannes für diesen die Vaterschaft mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen. Ist der gesetzliche Vertreter Anerkennung zustimmen. Im Übrigen kann ein Betreuer, Kind, das in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, ist die Genehmigung nur selbst zustimmen; es bedarf hierzu der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Betreuungsgerichts erforderlich.
(3) Für die Zustimmung Ein geschäftsfähiger Betreuter kann nur selbst anerkennen oder der zustimmen; Mutter und die etwa erforderliche Zustimmung des anderen Mannes nach § 1825 bleibt unberührt. 1595a Absatz 1 Nummer 2 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(3) Für die Zustimmung Ein geschäftsfähiger Betreuter kann nur selbst anerkennen oder der zustimmen; Mutter und die etwa erforderliche Zustimmung des anderen Mannes nach § 1825 bleibt unberührt. 1595a Absatz 1 Nummer 2 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Für die Zustimmung des Kindes gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters der Genehmigung des Familien- oder Betreuungsgerichts nicht bedarf. Für das beschränkt geschäftsfähige Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann die Zustimmung nur durch den gesetzlichen Vertreter abgegeben werden. Hat das beschränkt geschäftsfähige Kind das 14. Lebensjahr vollendet, kann es nur selbst zustimmen; es bedarf dazu der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Steht der Mutter insoweit die elterliche Sorge für das Kind zu, gilt die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters in Vertretung für das Kind oder die Zustimmung zur Zustimmung des Kindes als abgegeben, wenn die Mutter ihre Zustimmung zu der Anerkennung und Zustimmung können nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt werden. nach § 1595 Absatz 1 Satz 1 erteilt hat.
(4) Für die Zustimmung des Kindes gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters der Genehmigung des Familien- oder Betreuungsgerichts nicht bedarf. Für das beschränkt geschäftsfähige Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann die Zustimmung nur durch den gesetzlichen Vertreter abgegeben werden. Hat das beschränkt geschäftsfähige Kind das 14. Lebensjahr vollendet, kann es nur selbst zustimmen; es bedarf dazu der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Steht der Mutter insoweit die elterliche Sorge für das Kind zu, gilt die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters in Vertretung für das Kind oder die Zustimmung zur Zustimmung des Kindes als abgegeben, wenn die Mutter ihre Zustimmung zu der Anerkennung und Zustimmung können nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt werden. nach § 1595 Absatz 1 Satz 1 erteilt hat.

Buch 4 - Familienrecht | Abschnitt 2 - Verwandtschaft | Titel 2 - Abstammung

(1) Die Anerkennung und die Zustimmung Zustimmungen müssen öffentlich beurkundet werden.
(1) Die Anerkennung und die Zustimmung Zustimmungen müssen öffentlich beurkundet werden.
(2) Beglaubigte Abschriften der Anerkennung und aller Erklärungen, die für die Wirksamkeit der Anerkennung bedeutsam sind, sind dem Vater, der Mutter und dem Kind sowie dem Standesamt zu übersenden.
(3) (weggefallen) Der Mann kann die Anerkennung widerrufen, wenn sie ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist. Für den Widerruf gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 1594 Abs. 3 und § 1596 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend.
(3) (weggefallen) Der Mann kann die Anerkennung widerrufen, wenn sie ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist. Für den Widerruf gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 1594 Abs. 3 und § 1596 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend.

Buch 4 - Familienrecht | Abschnitt 2 - Verwandtschaft | Titel 2 - Abstammung

(1) Anerkennung, Anerkennung und Zustimmung und Widerruf sind nur dann unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2, 3 2 bis 4 und der 5 und den §§ 1595 bis 1597 nicht genügen. Anerkennung und Zustimmung sind auch im Fall des § 1597a Absatz 3 und im Fall des § 1597a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 unwirksam.
(1) Anerkennung, Anerkennung und Zustimmung und Widerruf sind nur dann unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2, 3 2 bis 4 und der 5 und den §§ 1595 bis 1597 nicht genügen. Anerkennung und Zustimmung sind auch im Fall des § 1597a Absatz 3 und im Fall des § 1597a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 unwirksam.
(2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt.

Buch 4 - Familienrecht | Abschnitt 2 - Verwandtschaft | Titel 2 - Abstammung

(1) Stellt das Familiengericht § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig fest, festgestellt ist, dass der dem Kind nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder nach § 1593 als Vater zugeordnete Mann nicht der leibliche Vater des Kindes ist. ist, entfällt die Vaterschaft rückwirkend ab Geburt des Kindes.
(1) Stellt das Familiengericht § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig fest, festgestellt ist, dass der dem Kind nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder nach § 1593 als Vater zugeordnete Mann nicht der leibliche Vater des Kindes ist. ist, entfällt die Vaterschaft rückwirkend ab Geburt des Kindes.
(2) Die § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses die Vaterschaft Mutterschaft anerkennt; § 1594 Abs. 2 ist unanfechtbar. nicht anzuwenden. Neben den nach den §§ 1595 und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; für diese Zustimmung gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und § 1598 Abs. 1 entsprechend. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses wirksam.
(2) Die § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses die Vaterschaft Mutterschaft anerkennt; § 1594 Abs. 2 ist unanfechtbar. nicht anzuwenden. Neben den nach den §§ 1595 und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; für diese Zustimmung gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und § 1598 Abs. 1 entsprechend. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses wirksam.

Buch 4 - Familienrecht | Abschnitt 2 - Verwandtschaft | Titel 2 - Abstammung

(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:
1.
der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. Nummer 1 und 2, oder 2 oder § 1593 besteht,
2.
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
3.
die Mutter und
4.
das Kind.
Die Anfechtung nach Satz 1 Nummer 2 setzt voraus, dass der Anfechtende der leibliche Vater des Kindes ist.
(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:
1.
der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. Nummer 1 und 2, oder 2 oder § 1593 besteht,
2.
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
3.
die Mutter und
4.
das Kind.
Die Anfechtung nach Satz 1 Nummer 2 setzt voraus, dass der Anfechtende der leibliche Vater des Kindes ist.
(2) Die Ist das Kind volljährig, ist die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. Satz 1 Nummer 2 setzt voraus, ausgeschlossen, wenn dass das zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende Anfechtung widerspricht. leiblicher Vater des Kindes ist.
(2) Die Ist das Kind volljährig, ist die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. Satz 1 Nummer 2 setzt voraus, ausgeschlossen, wenn dass das zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende Anfechtung widerspricht. leiblicher Vater des Kindes ist.
(3) Ist das Kind minderjährig, ist die Anfechtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen, wenn zwischen dem Kind und dem Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder § 1593 besteht, Eine eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, besteht. Dies gilt nicht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
1.
zwischen dem Kind und dem Anfechtungsberechtigten ebenfalls eine sozial-familiäre Beziehung besteht,
2.
zwischen dem Kind und dem Anfechtungsberechtigten früher eine sozial-familiäre Beziehung bestanden hat, die aus von dem Anfechtungsberechtigten nicht zu vertretenden Gründen nicht mehr andauert,
3.
der Anfechtungsberechtigte sich ernsthaft um eine sozial-familiäre Beziehung mit dem Kind bemüht hat, damit aber aus von dem Anfechtungsberechtigten nicht zu vertretenden Gründen keinen Erfolg hatte oder
4.
der Ausschluss der Anfechtung aus anderen Gründen, die der Anfechtungsberechtigte nicht zu vertreten hat, grob unbillig wäre.
Satz 2 gilt nicht, wenn der Fortbestand der Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder § 1593 unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten für das Wohl des Kindes erforderlich ist.
(3) Ist das Kind minderjährig, ist die Anfechtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen, wenn zwischen dem Kind und dem Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder § 1593 besteht, Eine eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, besteht. Dies gilt nicht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
1.
zwischen dem Kind und dem Anfechtungsberechtigten ebenfalls eine sozial-familiäre Beziehung besteht,
2.
zwischen dem Kind und dem Anfechtungsberechtigten früher eine sozial-familiäre Beziehung bestanden hat, die aus von dem Anfechtungsberechtigten nicht zu vertretenden Gründen nicht mehr andauert,
3.
der Anfechtungsberechtigte sich ernsthaft um eine sozial-familiäre Beziehung mit dem Kind bemüht hat, damit aber aus von dem Anfechtungsberechtigten nicht zu vertretenden Gründen keinen Erfolg hatte oder
4.
der Ausschluss der Anfechtung aus anderen Gründen, die der Anfechtungsberechtigte nicht zu vertreten hat, grob unbillig wäre.
Satz 2 gilt nicht, wenn der Fortbestand der Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder § 1593 unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten für das Wohl des Kindes erforderlich ist.
(4) Ist Wird ein Verfahren auf Grund eines Restitutionsantrags nach § 185a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen Kind mit Einwilligung des Mannes und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wiederaufgenommen und Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der sozial-familiäre Beziehung zwischen dem minderjährigen Kind und dem Mann, dessen Vaterschaft nach durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.§ 1592 Nummer 1 oder 2 oder § 1593 besteht, beendet, ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn der Fortbestand der Vaterschaft unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten für das Wohl des Kindes erforderlich ist.
(4) Ist Wird ein Verfahren auf Grund eines Restitutionsantrags nach § 185a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen Kind mit Einwilligung des Mannes und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wiederaufgenommen und Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der sozial-familiäre Beziehung zwischen dem minderjährigen Kind und dem Mann, dessen Vaterschaft nach durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.§ 1592 Nummer 1 oder 2 oder § 1593 besteht, beendet, ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn der Fortbestand der Vaterschaft unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten für das Wohl des Kindes erforderlich ist.
§ 1600 Abs. 2 u. Abs. (5) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 3 oder 4 besteht, wenn der Mann für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Mann mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. In der Regel liegt noch keine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 3 Satz 1 vor, wenn die Vaterschaft idF d. G v. 20.7.2017 I 2780: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (100-1) unvereinbar gem. Nr. 1 BVerfGE v. 9.4.2024 I Nr. 164 - 1 BvR 2017/21-. Gem. Nr. 2 dieser BVerfGE gilt § 1600 Abs. 2 u. Abs. 3 Satz 1 bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens bis zum 30. Juni 2025, fort. Bis zu einer Neuregelung sind durch Anträge von Anfechtungsberechtigten nach § 1600 Abs. 1592 Nummer 1 Nr. oder 2 oder des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeleitete Verfahren auf deren Antrag hin auszusetzen. Gem. Beschluss BVerfG v. 3.6.2025 1 BvR 2017/21 gilt § 1593 vor weniger als 1600 Abs. 2 u. Abs. 3 Satz 1 über den 30. Juni 2025 hinaus bis zum Inkrafttreten einer einem Jahr begründet wurde. Neuregelung, längstens bis zum 31. März 2026, fort. Bis zu einer Neuregelung sind durch Anträge von Anfechtungsberechtigten nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeleitete Verfahren auf deren Antrag hin auszusetzen.
§ 1600 Abs. 2 u. Abs. (5) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 3 oder 4 besteht, wenn der Mann für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Mann mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. In der Regel liegt noch keine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 3 Satz 1 vor, wenn die Vaterschaft idF d. G v. 20.7.2017 I 2780: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (100-1) unvereinbar gem. Nr. 1 BVerfGE v. 9.4.2024 I Nr. 164 - 1 BvR 2017/21-. Gem. Nr. 2 dieser BVerfGE gilt § 1600 Abs. 2 u. Abs. 3 Satz 1 bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens bis zum 30. Juni 2025, fort. Bis zu einer Neuregelung sind durch Anträge von Anfechtungsberechtigten nach § 1600 Abs. 1592 Nummer 1 Nr. oder 2 oder des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeleitete Verfahren auf deren Antrag hin auszusetzen. Gem. Beschluss BVerfG v. 3.6.2025 1 BvR 2017/21 gilt § 1593 vor weniger als 1600 Abs. 2 u. Abs. 3 Satz 1 über den 30. Juni 2025 hinaus bis zum Inkrafttreten einer einem Jahr begründet wurde. Neuregelung, längstens bis zum 31. März 2026, fort. Bis zu einer Neuregelung sind durch Anträge von Anfechtungsberechtigten nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeleitete Verfahren auf deren Antrag hin auszusetzen.
(6) Die Anfechtung des Mannes, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder § 1593 besteht, ist ausgeschlossen, wenn der Mann bei Anerkennung der Vaterschaft wusste, dass das Kind nicht von ihm abstammt, oder wenn das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden ist. Die Anfechtung durch die Mutter ist ausgeschlossen, wenn sie bei Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft wusste, dass das Kind nicht von dem Anerkennenden abstammt oder wenn das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden ist. Kann die Mutter nach Satz 2 nicht anfechten, kann sie das Kind bei der Anfechtung der Vaterschaft auch nicht vertreten.
§ 1600 Abs. 2 u. Abs. 3 Satz 1 idF d. G v. 20.7.2017 I 2780: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (100-1) unvereinbar gem. Nr. 1 BVerfGE v. 9.4.2024 I Nr. 164 - 1 BvR 2017/21-. Gem. Nr. 2 dieser BVerfGE gilt § 1600 Abs. 2 u. Abs. 3 Satz 1 bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens bis zum 30. Juni 2025, fort. Bis zu einer Neuregelung sind durch Anträge von Anfechtungsberechtigten nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeleitete Verfahren auf deren Antrag hin auszusetzen. Gem. Beschluss BVerfG v. 3.6.2025 – 1 BvR 2017/21 – gilt § 1600 Abs. 2 u. Abs. 3 Satz 1 über den 30. Juni 2025 hinaus bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens bis zum 31. März 2026, fort. Bis zu einer Neuregelung sind durch Anträge von Anfechtungsberechtigten nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeleitete Verfahren auf deren Antrag hin auszusetzen.

Buch 4 - Familienrecht | Abschnitt 2 - Verwandtschaft | Titel 2 - Abstammung

(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen.
(2) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann Die Anfechtungsberechtigten im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 können die Vaterschaft nur selbst persönlich anfechten. Dies gilt auch, wenn sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; sie bedürfen hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Sind sie geschäftsunfähig, so kann nur ihr gesetzlicher Vertreter anfechten.
(2) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann Die Anfechtungsberechtigten im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 können die Vaterschaft nur selbst persönlich anfechten. Dies gilt auch, wenn sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; sie bedürfen hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Sind sie geschäftsunfähig, so kann nur ihr gesetzlicher Vertreter anfechten.
(3) Für ein Ist die anfechtungsberechtigte Person geschäftsunfähiges geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind hat sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, kann nur der ihr gesetzliche gesetzlicher Vertreter anfechten. die Anfechtung erklären.
(3) Für ein Ist die anfechtungsberechtigte Person geschäftsunfähiges geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind hat sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, kann nur der ihr gesetzliche gesetzlicher Vertreter anfechten. die Anfechtung erklären.
(4) Die Ist die anfechtungsberechtigte Person in der Geschäftsfähigkeit beschränkt und hat sie das 14. Lebensjahr vollendet, kann sie die Anfechtung durch den nur selbst erklären. Sie bedarf hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreter Vertreters. ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Vertretenen dient.
(4) Die Ist die anfechtungsberechtigte Person in der Geschäftsfähigkeit beschränkt und hat sie das 14. Lebensjahr vollendet, kann sie die Anfechtung durch den nur selbst erklären. Sie bedarf hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreter Vertreters. ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Vertretenen dient.
(5) Ein geschäftsfähiger Die Anfechtung durch den gesetzlichen Betreuter Vertreter ist kann die Vaterschaft nur selbst anfechten. zulässig, wenn sie dem Wohl des Vertretenen dient.
(5) Ein geschäftsfähiger Die Anfechtung durch den gesetzlichen Betreuter Vertreter ist kann die Vaterschaft nur selbst anfechten. zulässig, wenn sie dem Wohl des Vertretenen dient.

Buch 4 - Familienrecht | Abschnitt 2 - Verwandtschaft | Titel 2 - Abstammung

(1) Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600 Abs. 2 erste Alternative Absatz 3 Satz 1 hindert den Lauf der Frist nicht.
(1) Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600 Abs. 2 erste Alternative Absatz 3 Satz 1 hindert den Lauf der Frist nicht.
(1a) (weggefallen)
(2) Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist. Ist der Anfechtungsberechtigte minderjährig, In den Fällen des § 1593 Satz 4 beginnt die Frist außerdem nicht vor dem Eintritt der Volljährigkeit des Anfechtungsberechtigten und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem dieser selbst von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Sie endet nicht vor der Rechtskraft Vollendung des 21. Lebensjahres. Satz 2 gilt nicht, wenn der Entscheidung, durch gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Anfechtungsberechtigten die Vaterschaft festgestellt wird, dass der neue Ehemann der Mutter nicht anficht. der Vater des Kindes ist.
(2) Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist. Ist der Anfechtungsberechtigte minderjährig, In den Fällen des § 1593 Satz 4 beginnt die Frist außerdem nicht vor dem Eintritt der Volljährigkeit des Anfechtungsberechtigten und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem dieser selbst von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Sie endet nicht vor der Rechtskraft Vollendung des 21. Lebensjahres. Satz 2 gilt nicht, wenn der Entscheidung, durch gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Anfechtungsberechtigten die Vaterschaft festgestellt wird, dass der neue Ehemann der Mutter nicht anficht. der Vater des Kindes ist.
(3) Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes geschäftsunfähigen Anfechtungsberechtigten die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind der Anfechtungsberechtigte die Vaterschaft nach dem Eintritt der Volljährigkeit Wegfall seiner Geschäftsunfähigkeit selbst anfechten. Die Frist In diesem Falle beginnt die Frist nicht vor Eintritt dem Wegfall der Volljährigkeit Geschäftsunfähigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem das Kind der Anfechtungsberechtigte selbst von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.
(3) Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes geschäftsunfähigen Anfechtungsberechtigten die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind der Anfechtungsberechtigte die Vaterschaft nach dem Eintritt der Volljährigkeit Wegfall seiner Geschäftsunfähigkeit selbst anfechten. Die Frist In diesem Falle beginnt die Frist nicht vor Eintritt dem Wegfall der Volljährigkeit Geschäftsunfähigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem das Kind der Anfechtungsberechtigte selbst von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.
(4) Hat der gesetzliche Vertreter Die Frist wird durch die Einleitung eines Verfahrens Geschäftsunfähigen die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann der Anfechtungsberechtigte nach § 1598a dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit selbst anfechten. Absatz 3 Satz 2 oder § 1600 gehemmt; § 204 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Frist ist auch gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird. Im Übrigen sind § 204 Absatz 1 Nummer 4, 8, 13, 14 und Absatz 2 sowie die §§ 206 und 210 entsprechend anzuwenden.
(4) Hat der gesetzliche Vertreter Die Frist wird durch die Einleitung eines Verfahrens Geschäftsunfähigen die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann der Anfechtungsberechtigte nach § 1598a dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit selbst anfechten. Absatz 3 Satz 2 oder § 1600 gehemmt; § 204 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Frist ist auch gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird. Im Übrigen sind § 204 Absatz 1 Nummer 4, 8, 13, 14 und Absatz 2 sowie die §§ 206 und 210 entsprechend anzuwenden.
(5) Die Erlangt ein Kind Kenntnis von Umständen, auf Grund derer die Folgen der Vaterschaft für es unzumutbar werden, so beginnt für das Kind mit diesem Zeitpunkt die Frist des wird durch die Einleitung eines Verfahrens nach § 1598a Abs. 2 gehemmt; § 204 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Frist ist auch gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird. Im Übrigen sind § 204 Absatz Absatzes 1 Satz 1 erneut. Nummer 4, 8, 13, 14 und Absatz 2 sowie die §§ 206 und 210 entsprechend anzuwenden.
(5) Die Erlangt ein Kind Kenntnis von Umständen, auf Grund derer die Folgen der Vaterschaft für es unzumutbar werden, so beginnt für das Kind mit diesem Zeitpunkt die Frist des wird durch die Einleitung eines Verfahrens nach § 1598a Abs. 2 gehemmt; § 204 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Frist ist auch gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird. Im Übrigen sind § 204 Absatz Absatzes 1 Satz 1 erneut. Nummer 4, 8, 13, 14 und Absatz 2 sowie die §§ 206 und 210 entsprechend anzuwenden.
(6) Erlangt das Kind Kenntnis von Umständen, auf Grund derer die Folgen der Vaterschaft für es unzumutbar werden, so beginnt für das Kind mit diesem Zeitpunkt die Frist des Absatzes 1 Satz 1 erneut.