Buch 4 - Familienrecht | Abschnitt 3 - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft | Titel 3 - Rechtliche Betreuung | Untertitel 4 - Beendigung, Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt
(1) Endet die Betreuung, hat der Betreuer das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen und alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen an den Betreuten, dessen Erben oder sonstigen Berechtigten herauszugeben. herauszugeben und auf deren Verlangen über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen.
(1) Endet die Betreuung, hat der Betreuer das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen und alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen an den Betreuten, dessen Erben oder sonstigen Berechtigten herauszugeben. herauszugeben und auf deren Verlangen über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen.
(2) Der Betreuer Eine Schlussrechnung über die Vermögensverwaltung hat nach Beendigung der Betreuer nur Betreuung eine Vermögensübersicht mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit beim Betreuungsgericht einzureichen. Die Vermögensübersicht soll auch Angaben zu erstellen, wenn der Berechtigte nach Absatz 1 dies verlangt. Auf dieses Recht ist der Berechtigte durch den regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben Betreuer vor Herausgabe der Unterlagen hinzuweisen. Die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs beträgt sechs Wochen nach Zugang des Hinweises. Der Berechtigte hat dem Betreuungsgericht sein Verlangen gegenüber dem Betreuer Betreuten mitzuteilen. enthalten.
(2) Der Betreuer Eine Schlussrechnung über die Vermögensverwaltung hat nach Beendigung der Betreuer nur Betreuung eine Vermögensübersicht mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit beim Betreuungsgericht einzureichen. Die Vermögensübersicht soll auch Angaben zu erstellen, wenn der Berechtigte nach Absatz 1 dies verlangt. Auf dieses Recht ist der Berechtigte durch den regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben Betreuer vor Herausgabe der Unterlagen hinzuweisen. Die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs beträgt sechs Wochen nach Zugang des Hinweises. Der Berechtigte hat dem Betreuungsgericht sein Verlangen gegenüber dem Betreuer Betreuten mitzuteilen. enthalten.
(3) Ist Bei einem Wechsel des Betreuers hat der bisherige Betreute Betreuer sechs Monate nach Ende das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen und alle im Rahmen der Betreuung unbekannten Aufenthalts erlangten Unterlagen an den neuen Betreuer herauszugeben. Über die Verwaltung seit oder der letzten beim Betreuungsgericht eingereichten Rechnungslegung sind dessen Erben nach Ablauf dieser Frist unbekannt oder unbekannten Aufenthalts und ist auch kein sonstiger Berechtigter vorhanden, hat der er Rechenschaft durch Betreuer abweichend von Absatz 2 eine Schlussrechnung zu erstellen. abzulegen. Die Schlussrechnung ist beim Betreuungsgericht einzureichen.
(3) Ist Bei einem Wechsel des Betreuers hat der bisherige Betreute Betreuer sechs Monate nach Ende das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen und alle im Rahmen der Betreuung unbekannten Aufenthalts erlangten Unterlagen an den neuen Betreuer herauszugeben. Über die Verwaltung seit oder der letzten beim Betreuungsgericht eingereichten Rechnungslegung sind dessen Erben nach Ablauf dieser Frist unbekannt oder unbekannten Aufenthalts und ist auch kein sonstiger Berechtigter vorhanden, hat der er Rechenschaft durch Betreuer abweichend von Absatz 2 eine Schlussrechnung zu erstellen. abzulegen. Die Schlussrechnung ist beim Betreuungsgericht einzureichen.
(4) War Bei einem Wechsel des Betreuers hat der bisherige Betreuer das bei Beendigung seiner seines Verwaltung unterliegende Vermögen und alle im Rahmen Amtes gemäß § 1859 befreit, genügt zur Erfüllung der Verpflichtung aus Absatz 3 Satz 2 Betreuung erlangten Unterlagen an den neuen Betreuer herauszugeben. Über die Erstellung Verwaltung seit der letzten beim Betreuungsgericht eingereichten Rechnungslegung hat er Rechenschaft durch eine einer Schlussrechnung abzulegen. Vermögensübersicht nach Absatz 2.
(4) War Bei einem Wechsel des Betreuers hat der bisherige Betreuer das bei Beendigung seiner seines Verwaltung unterliegende Vermögen und alle im Rahmen Amtes gemäß § 1859 befreit, genügt zur Erfüllung der Verpflichtung aus Absatz 3 Satz 2 Betreuung erlangten Unterlagen an den neuen Betreuer herauszugeben. Über die Erstellung Verwaltung seit der letzten beim Betreuungsgericht eingereichten Rechnungslegung hat er Rechenschaft durch eine einer Schlussrechnung abzulegen. Vermögensübersicht nach Absatz 2.
(5) War der Betreuer bei Beendigung seines Amtes gemäß § 1859 befreit, genügt zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den Absätzen 2 und 4 Satz 2 die Erstellung einer Vermögensübersicht mit einer Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben seit der letzten Vermögensübersicht. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Vermögensübersicht ist an Eides statt zu versichern.