Synopse zur Änderung an
Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)

Erstellt am: 05.01.2023

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Änderung basiert auf:
Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
08.12.2022

Verkündet am:
13.12.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2237
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 244/22
    Urheber: Bundesregierung
    27.05.2022
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 244/1/22
    24.06.2022
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1023 , S. 285-287

    Beschlüsse:

    S. 287 - Stellungnahme (244/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    08.07.2022
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 244/22(B)
    08.07.2022
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/3171
    Urheber: Bundesregierung
    24.08.2022
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/54 , S. 5960-5961

    Beschlüsse:

    S. 5961A - Überweisung (20/3171)
    22.09.2022
  7. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4476
    Urheber: Verkehrsausschuss
    16.11.2022
  8. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 20/4477
    Urheber: Haushaltsausschuss
    16.11.2022
  9. Geschäftsordnungsantrag auf Aufsetzung auf die TO
    BT-Plenarprotokoll 20/68 , S. 7885-7892

    Beschlüsse:

    S. 7892C - Annahme Geschäftsordnungsantrag ()
    22.11.2022
  10. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/70 , S. 8181-8188

    Beschlüsse:

    S. 8188B - Annahme der Vorlage (20/3171)
    24.11.2022
  11. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/70 , S. 8188-8188

    Beschlüsse:

    S. 8188C - Annahme der Vorlage (20/3171)
    24.11.2022
  12. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 600/22
    Urheber: Bundestag
    24.11.2022
  13. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1028 , S. 487-489

    Beschlüsse:

    S. 489 - kein Antrag auf Einberufung des Vermlittungsausschusses (600/22), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    25.11.2022
  14. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 600/22(B)
    25.11.2022
Kurzbeschreibung:

Anpassung der Mautsätze für Bundesautobahnen und Bundesstraßen zum 1. Januar 2023 in Umsetzung des Wegekostengutachtens 2023-2027 und unter Nutzung der erweiterten Spielräume zur Anlastung der externen Kosten gemäß der novellierten Wegekostenrichtlinie;
Änderung §§ 11, 14 und Anlage 1 (Berechnung der Höhe des Mautsatzes ) sowie Einfügung Anlage 9 (Mautsätze im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022) Bundesfernstraßenmautgesetz

Bezug: Wegekostengutachten für die Jahre 2023 bis 2027 vom 22.12.2021
Richtlinie 1999/62/EG vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (Wegekostenrichtlinie/Eurovignettenrichtlinie) (ABl. L 187, 20.07.1999, S. 42 ; ABl. L 69, 04.03.2022, S. 1)

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Das Mautaufkommen wird vollständig im Bundeshaushalt vereinnahmt und wird abzüglich eines jährlichen Betrages von 150 Millionen Euro zusätzlich dem Verkehrshaushalt zugeführt.
(2) Aus dem Mautaufkommen werden Ausgaben
1.
für Betrieb, Überwachung und Kontrolle des Mautsystems sowie
2.
von jährlich bis zu 450 Millionen Euro für die Durchführung von Programmen des Bundes zur Umsetzung der Ziele Beschäftigung, Qualifizierung, Umwelt und Sicherheit in Unternehmen des mautpflichtigen Güterkraftverkehrs
geleistet.
(3) Den Trägern der Straßenbaulast einer mautpflichtigen Straße oder eines Abschnittes einer mautpflichtigen Straße steht das auf den in ihrer Baulast befindlichen Strecken angefallene Mautaufkommen nach anteiliger Berücksichtigung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Abzüge zu. Es ist in vollem Umfang zweckgebunden für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur für die Bundesfernstraßen zu verwenden. Die Anteile anderer Träger der Straßenbaulast als der Bund werden über den Bundeshaushalt zugewiesen. Ist der Bund Träger der Straßenbaulast, stellt er das ihm nach Satz 1 zustehende Mautaufkommen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes für das in ihrer Zuständigkeit befindliche Streckennetz mit der Zweckbindung nach Satz 2 zur Verfügung.
(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 leistet der Bund aus seinem Anteil auch
1.
die Finanzmittel, die zur Verwaltung der nach § 1 des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes errichteten Gesellschaft oder zur Verwaltung der im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes errichteten Gesellschaft dienen und diesen dieser Gesellschaften Gesellschaft vom Bund als Eigentümer zur Verfügung gestellt werden, sowie
2.
die Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Mautsystemgesetzes.
(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 leistet der Bund aus seinem Anteil auch
1.
die Finanzmittel, die zur Verwaltung der nach § 1 des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes errichteten Gesellschaft oder zur Verwaltung der im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes errichteten Gesellschaft dienen und diesen dieser Gesellschaften Gesellschaft vom Bund als Eigentümer zur Verfügung gestellt werden, sowie
2.
die Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Mautsystemgesetzes.
(5) Für das auf den Streckenabschnitten nach § 1 Absatz 4 angefallene Mautaufkommen findet die Zweckbindung nach Absatz 3 Satz 2 keine Anwendung.
(6) In einem Haushaltsjahr nicht verausgabte Mittel nach Absatz 1 sind im jeweils übernächsten Haushaltsjahr dem Verkehrshaushalt zusätzlich zur Verfügung zu stellen. Nicht durch Einnahmen nach Absatz 1 gedeckte Ausgaben sind im übernächsten Haushaltsjahr im Verkehrshaushalt einzusparen. Dabei sind die tatsächlichen Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben zu berücksichtigen.

(1) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2003 und bis zum Ablauf des 31. August 2007 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 2.
(2) Für Sachverhalte, die ab dem 1. September 2007 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 3.
(3) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar 2009 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 4.
(4) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar 2015 und bis zum Ablauf des 30. September 2015 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 5.
(5) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Oktober 2015 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 6.
(6) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar 2019 und bis zum Ablauf des 27. Oktober 2020 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 7.
(7) Für Sachverhalte, die ab dem 28. Oktober 2020 und bis zum Ablauf des 30. September 2021 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 8.
(8) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Oktober 2021 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 9.

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2252) 2022, 2237 2238)
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2252) 2022, 2237 2238)
1.
Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:
Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen: Fahrzeugkombinationen
a)
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 bis unter 12 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,065 0,067 Euro,
b)
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen bis 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,112 0,109 Euro,
c)
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie bis zu drei Achsen 0,155 0,143 Euro,
d)
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie vier oder mehr Achsen 0,169 0,155 Euro.
2.
Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:
a)
mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unbeschadet der Zahl der Achsen, des zulässigen Gesamtgewichts und der benutzten Straßen:
aa)
0,012 Euro in der Kategorie A,
bb)
0,023 Euro in der Kategorie B,
cc)
0,034 Euro in der Kategorie C,
dd)
0,067 Euro in der Kategorie D,
ee)
0,078 Euro in der Kategorie E,
ff)
0,089 Euro in der Kategorie F.
b)
für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen differenziert nach zulässigem Gesamtgewicht und Achsanzahl in Euro:
3 Achsen
4 Achsen oder mehr
ee)Kategorie7,5 bis < 12 t12 bis 18 t> 18 t mit bis zu
cc)Kategorie CFahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, die der Partikelminderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,> 18 t mit
dd)Kategorie DFahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2, die der Partikelminderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,Kategorie EFahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,
aa)Kategorie AFahrzeuge der Schadstoffklasse S 6,
A0,0150,0150,0220,023
B0,0430,0520,0620,062
C0,0590,0630,0800,087
D0,0880,1010,1340,149
E0,1130,1210,1640,182
bb) F 0,114 Kategorie B0,1230,1690,187Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse S 5,
cc)Kategorie CFahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, die der Partikelminderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
dd)Kategorie DFahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2, die der Partikelminderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
ee)Kategorie EFahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,
ff)Kategorie FFahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.
Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:
aa)Kategorie AFahrzeuge der Schadstoffklasse S 6,
bb)Kategorie BFahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse S 5,
cc)Kategorie CFahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, die der Partikelminderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
dd)Kategorie DFahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2, die der Partikelminderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
ee)Kategorie EFahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,
ff)Kategorie FFahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.
b)
mautpflichtige Zuordnung der Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unbeschadet nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung: Zahl der Achsen, des zulässigen Gesamtgewichts und der benutzten Straßen:
aa)
ff)Kategorie F
0,012 Euro in der Kategorie A, A
Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 6,
Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.
Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3:
0,002 Euro.
0,012 Euro in der Kategorie A,
bb)
0,023 Euro in der Kategorie B, B
Fahrzeuge der EEV-Klasse 1 und der Schadstoffklasse S 5,
0,023 Euro in der Kategorie B,
cc)
0,034 Euro in der Kategorie C, C
Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, die der Partikelminderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
0,034 Euro in der Kategorie C,
dd)
0,067 Euro in der Kategorie D, D
Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2, die der Partikelminderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
0,067 Euro in der Kategorie D,
ee)
0,078 Euro in der Kategorie E, E
Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,
0,078 Euro in der Kategorie E,
ff)
0,089 Euro in der Kategorie F. F
Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.
0,089 Euro in der Kategorie F.
3.
Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten differenziert nach zulässigem Gesamtgewicht und Achsanzahl je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 in Euro:
7,5 bis < 12 t12 bis 18 t> 18 t mit bis zu
3 Achsen
> 18 t mit
4 Achsen oder mehr
0,0160,0160,016aa) 0,012 Kategorie AFahrzeuge der Schadstoffklasse S 6,
Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3:
0,002 Euro.
1.
Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:
Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen: Fahrzeugkombinationen
a)
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 bis unter 12 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,065 0,067 Euro,
b)
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen bis 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,112 0,109 Euro,
c)
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie bis zu drei Achsen 0,155 0,143 Euro,
d)
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie vier oder mehr Achsen 0,169 0,155 Euro.
2.
Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:
a)
mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unbeschadet der Zahl der Achsen, des zulässigen Gesamtgewichts und der benutzten Straßen:
aa)
0,012 Euro in der Kategorie A,
bb)
0,023 Euro in der Kategorie B,
cc)
0,034 Euro in der Kategorie C,
dd)
0,067 Euro in der Kategorie D,
ee)
0,078 Euro in der Kategorie E,
ff)
0,089 Euro in der Kategorie F.
b)
für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen differenziert nach zulässigem Gesamtgewicht und Achsanzahl in Euro:
3 Achsen
4 Achsen oder mehr
ee)Kategorie7,5 bis < 12 t12 bis 18 t> 18 t mit bis zu
cc)Kategorie CFahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, die der Partikelminderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,> 18 t mit
dd)Kategorie DFahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2, die der Partikelminderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,Kategorie EFahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,
aa)Kategorie AFahrzeuge der Schadstoffklasse S 6,
A0,0150,0150,0220,023
B0,0430,0520,0620,062
C0,0590,0630,0800,087
D0,0880,1010,1340,149
E0,1130,1210,1640,182
bb) F 0,114 Kategorie B0,1230,1690,187Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse S 5,
cc)Kategorie CFahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, die der Partikelminderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
dd)Kategorie DFahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2, die der Partikelminderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
ee)Kategorie EFahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,
ff)Kategorie FFahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.
Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:
aa)Kategorie AFahrzeuge der Schadstoffklasse S 6,
bb)Kategorie BFahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse S 5,
cc)Kategorie CFahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, die der Partikelminderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
dd)Kategorie DFahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2, die der Partikelminderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
ee)Kategorie EFahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,
ff)Kategorie FFahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.
b)
mautpflichtige Zuordnung der Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unbeschadet nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung: Zahl der Achsen, des zulässigen Gesamtgewichts und der benutzten Straßen:
aa)
ff)Kategorie F
0,012 Euro in der Kategorie A, A
Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 6,
Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.
Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3:
0,002 Euro.
0,012 Euro in der Kategorie A,
bb)
0,023 Euro in der Kategorie B, B
Fahrzeuge der EEV-Klasse 1 und der Schadstoffklasse S 5,
0,023 Euro in der Kategorie B,
cc)
0,034 Euro in der Kategorie C, C
Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, die der Partikelminderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
0,034 Euro in der Kategorie C,
dd)
0,067 Euro in der Kategorie D, D
Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2, die der Partikelminderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
0,067 Euro in der Kategorie D,
ee)
0,078 Euro in der Kategorie E, E
Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,
0,078 Euro in der Kategorie E,
ff)
0,089 Euro in der Kategorie F. F
Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.
0,089 Euro in der Kategorie F.
3.
Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten differenziert nach zulässigem Gesamtgewicht und Achsanzahl je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 in Euro:
7,5 bis < 12 t12 bis 18 t> 18 t mit bis zu
3 Achsen
> 18 t mit
4 Achsen oder mehr
0,0160,0160,016aa) 0,012 Kategorie AFahrzeuge der Schadstoffklasse S 6,
Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3:
0,002 Euro.

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2238)


1.
Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen
a)
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 bis unter 12 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,065 Euro,
b)
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen bis 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,112 Euro,
c)
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie bis zu drei Achsen 0,155 Euro,
d)
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie vier oder mehr Achsen 0,169 Euro.
2.
Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:
a)
für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unbeschadet der Zahl der Achsen, des zulässigen Gesamtgewichts und der benutzten Straßen
aa)
0,012 Euro in der Kategorie A,
bb)
0,023 Euro in der Kategorie B,
cc)
0,034 Euro in der Kategorie C,
dd)
0,067 Euro in der Kategorie D,
ee)
0,078 Euro in der Kategorie E,
ff)
0,089 Euro in der Kategorie F;
b)
Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:
aa)
Kategorie A
Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 6,
bb)
Kategorie B
Fahrzeuge der EEV-Klasse 1 und der Schadstoffklasse S 5,
cc)
Kategorie C
Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, die der Partikelminderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
dd)
Kategorie D
Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2, die der Partikelminderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
ee)
Kategorie E
Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,
ff)
Kategorie F
Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.
3.
Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3: 0,002 Euro.