Synopse zur Änderung an
Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)

Erstellt am: 03.12.2025

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(1) Für die Benutzung der Bundesautobahnen und der Bundesstraßen mit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2 ist eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen durch Fahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/362 (ABl. L 69 vom 4.3.2022, S. 1) geändert worden ist, zu entrichten (Maut). Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen,
1.
die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und
2.
deren technisch zulässige Gesamtmasse mehr als 3,5 Tonnen beträgt.
Im Fall von Fahrzeugkombinationen besteht eine Pflicht zur Entrichtung der Maut nur, wenn das Motorfahrzeug eine technisch zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen aufweist. Die technisch zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination im Rahmen dieses Gesetzes wird aus der Summe der technisch zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge berechnet.
(2) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten, wenn folgende Fahrzeuge verwendet werden:
1.
Kraftomnibusse,
2.
Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste sowie Fahrzeuge des Bundes,
3.
Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden,
4.
Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden,
5.
Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für den Transport von humanitären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen, eingesetzt werden,
6.
land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes sowie den damit verbundenen Leerfahrten,
7.
emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 29 Buchstabe a der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/362 (ABl. L 69 vom 4.3.2022, S. 1) geändert wurde, bis 31. Dezember 2025, 30. Juni 2031,
8.
überwiegend mit Erdgas betriebene Fahrzeuge, die werksseitig für den Betrieb mit CNG, LNG oder als Zweistoffmotor mit LNG/Diesel ausgeliefert wurden und über eine Systemgenehmigung gemäß Verordnung VO (EG) Nr. 595/2009 verfügen, im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2023,
9.
emissionsfreie Fahrzeuge im Sinne der Nummer 7 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von bis zu 4,25 Tonnen,
10.
Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 Tonnen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt, benutzt werden.
Voraussetzung für die Mautbefreiung nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 ist, dass die Fahrzeuge als für die dort genannten Zwecke bestimmt erkennbar sind. Im Fall von Fahrzeugkombinationen ist das Motorfahrzeug für die Mautbefreiung der Kombination maßgebend. Als emissionsfreie Fahrzeuge gelten auch solche Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, deren Primärenergieträger für die Bereitstellung der Antriebsenergie in der reinen chemischen Verbrennungsreaktion kein Kohlenstoffdioxid erzeugt. Kohlenstoffdioxid-Anteile im Abgas, die aus der Verbrennung technischer Hilfsstoffe entstehen, werden in dieser Klassifizierung nicht berücksichtigt.
(2) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten, wenn folgende Fahrzeuge verwendet werden:
1.
Kraftomnibusse,
2.
Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste sowie Fahrzeuge des Bundes,
3.
Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden,
4.
Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden,
5.
Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für den Transport von humanitären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen, eingesetzt werden,
6.
land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes sowie den damit verbundenen Leerfahrten,
7.
emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 29 Buchstabe a der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/362 (ABl. L 69 vom 4.3.2022, S. 1) geändert wurde, bis 31. Dezember 2025, 30. Juni 2031,
8.
überwiegend mit Erdgas betriebene Fahrzeuge, die werksseitig für den Betrieb mit CNG, LNG oder als Zweistoffmotor mit LNG/Diesel ausgeliefert wurden und über eine Systemgenehmigung gemäß Verordnung VO (EG) Nr. 595/2009 verfügen, im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2023,
9.
emissionsfreie Fahrzeuge im Sinne der Nummer 7 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von bis zu 4,25 Tonnen,
10.
Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 Tonnen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt, benutzt werden.
Voraussetzung für die Mautbefreiung nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 ist, dass die Fahrzeuge als für die dort genannten Zwecke bestimmt erkennbar sind. Im Fall von Fahrzeugkombinationen ist das Motorfahrzeug für die Mautbefreiung der Kombination maßgebend. Als emissionsfreie Fahrzeuge gelten auch solche Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, deren Primärenergieträger für die Bereitstellung der Antriebsenergie in der reinen chemischen Verbrennungsreaktion kein Kohlenstoffdioxid erzeugt. Kohlenstoffdioxid-Anteile im Abgas, die aus der Verbrennung technischer Hilfsstoffe entstehen, werden in dieser Klassifizierung nicht berücksichtigt.
(3) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten auf:
1.
der Bundesautobahn A 6 von der deutsch-französischen Grenze bis zur Anschlussstelle Saarbrücken-Fechingen in beiden Fahrtrichtungen,
2.
der Bundesautobahn A 5 von der deutsch-schweizerischen Grenze und der deutsch-französischen Grenze bis zur Anschlussstelle Müllheim/Neuenburg in beiden Fahrtrichtungen,
3.
den Abschnitten von Bundesfernstraßen, für deren Benutzung eine Maut nach § 2 des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes vom 30. August 1994 (BGBl. I S. 2243) in der jeweils geltenden Fassung erhoben wird.
(4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Mautpflicht auf genau bezeichnete Abschnitte von Straßen nach Landesrecht auszudehnen, wenn dies zur Vermeidung von Mautausweichverkehren oder aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs oder wegen ihrer Funktion zur Verknüpfung von Schwerpunkten des weiträumigen Güterkraftverkehrsaufkommens mit dem Bundesfernstraßennetz gerechtfertigt ist.
(4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Mautpflicht auf genau bezeichnete Abschnitte von Straßen nach Landesrecht auszudehnen, wenn dies zur Vermeidung von Mautausweichverkehren oder aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs oder wegen ihrer Funktion zur Verknüpfung von Schwerpunkten des weiträumigen Güterkraftverkehrsaufkommens mit dem Bundesfernstraßennetz gerechtfertigt ist.
(5) Auf die Mautpflicht der Streckenabschnitte nach Absatz 4 ist durch straßenverkehrsrechtliche Beschilderung hinzuweisen.
(6) (weggefallen)

(1) Die geschuldete Maut bestimmt sich nach der auf mautpflichtigen Straßen im Sinne des § 1 zurückgelegten Strecke des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination und einem Mautsatz je Kilometer nach Maßgabe des Absatzes 3, der aus je einem Mautteilsatz für
1.
die Infrastrukturkosten,
2.
die verursachten Luftverschmutzungskosten,
3.
die verursachten Lärmbelastungskosten und
4.
die Kosten der verkehrsbedingten Kohlenstoffdioxid-Emissionen
besteht.
(2) Die zurückgelegte Strecke wird für jeden benutzten Abschnitt des mautpflichtigen Streckennetzes (Mautabschnitt) gesondert ermittelt. Ein Abschnitt ist die Strecke zwischen zwei Knotenpunkten im Sinne des § 3a Absatz 1 oder einer Rechtsverordnung auf Grund des § 3a Absatz 2. Die Länge jedes Abschnittes bezieht sich auf den Schnittpunkt der verknüpften Straßenachsen oder in Ermangelung einer Straßenachse auf den Beginn oder das Ende der mautpflichtigen Strecke und ist kaufmännisch auf volle 100 Meter zu runden. Die so ermittelten Streckenlängen werden nachrichtlich im Internet unter www.mauttabelle.de veröffentlicht. Wird ein Mautabschnitt nicht vollständig befahren, so ist dieser gleichwohl mit seiner ermittelten Streckenlänge der Mauterhebung zu Grunde zu legen.    
(3) Die Höhe des Mautsatzes wird als Summe der Mautteilsätze nach Maßgabe der Anlage 1 berechnet.
(4) Die Berechnung der Maut erfolgt durch Multiplikation der nach Absatz 2 zu Grunde zu legenden Länge des Mautabschnittes mit dem Mautsatz. Das Ergebnis ist auf einen vollen Cent-Betrag kaufmännisch zu runden. Soweit die zurückgelegte Strecke mehrere Mautabschnitte umfasst, ist die Berechnung nach den Sätzen 1 und 2 für jeden Mautabschnitt gesondert durchzuführen; hieraus wird die Summe der auf die insgesamt zurückgelegte Strecke entfallenden Maut gebildet.
(5) Die Mautteilsätze nach der Anlage 1 werden auf Grundlage eines Wegekostengutachtens des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für eine jeweils fünfjährige Kalkulationsperiode bestimmt. Für die Kalkulationsperiode 2018 bis 2022 werden die auf das Jahr 2018 entfallenden Kosten, die nicht durch die in diesem Jahr erhobene Maut gedeckt sind, in den Mautteilsätzen der Jahre 2019 bis 2022 berücksichtigt.
(5) Die Mautteilsätze nach der Anlage 1 werden auf Grundlage eines Wegekostengutachtens des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für eine jeweils fünfjährige Kalkulationsperiode bestimmt. Für die Kalkulationsperiode 2018 bis 2022 werden die auf das Jahr 2018 entfallenden Kosten, die nicht durch die in diesem Jahr erhobene Maut gedeckt sind, in den Mautteilsätzen der Jahre 2019 bis 2022 berücksichtigt.
(6) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zum Zwecke der Staureduzierung für bestimmte Zeiträume auf genau bezeichneten Abschnitten der mautpflichtigen Straßen nach Maßgabe des Satzes 2 die in Anlage 1 festgelegten Mautteilsätze für Infrastrukturkosten für Zeiten besonderer verkehrlicher Belastung zu erhöhen oder für besonders verkehrsarme Zeiten zu ermäßigen. Für den Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1 müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
1.
die Differenzierung ist transparent, wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und ist allen Nutzern zu den gleichen Bedingungen zugänglich;
2.
die Differenzierung erfolgt nach der Tageszeit, der Tageskategorie oder der Jahreszeit;
3.
kein Mautteilsatz für Infrastrukturkosten beträgt mehr als 175 Prozent des durchschnittlichen Mautteilsatzes für die jeweilige Fahrzeugkategorie;
4.
die Hauptverkehrszeiten, in denen zur Staureduzierung der höhere Mautteilsatz für Infrastrukturkosten erhoben wird, betragen höchstens sechs Stunden pro Tag;
5.
die Differenzierung wird für den überlasteten Straßenabschnitt auf transparente und ertragsneutrale Weise gestaltet und angewandt, indem Verkehrsteilnehmern, die den betreffenden Straßenabschnitt außerhalb der Hauptverkehrszeiten nutzen, ermäßigte Mautgebühren und denjenigen Verkehrsteilnehmern, die denselben Abschnitt während der Stoßzeiten nutzen, erhöhte Mautgebühren berechnet werden;
6.
zusätzliche Einnahmen dürfen nicht erzielt werden.
(6) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zum Zwecke der Staureduzierung für bestimmte Zeiträume auf genau bezeichneten Abschnitten der mautpflichtigen Straßen nach Maßgabe des Satzes 2 die in Anlage 1 festgelegten Mautteilsätze für Infrastrukturkosten für Zeiten besonderer verkehrlicher Belastung zu erhöhen oder für besonders verkehrsarme Zeiten zu ermäßigen. Für den Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1 müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
1.
die Differenzierung ist transparent, wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und ist allen Nutzern zu den gleichen Bedingungen zugänglich;
2.
die Differenzierung erfolgt nach der Tageszeit, der Tageskategorie oder der Jahreszeit;
3.
kein Mautteilsatz für Infrastrukturkosten beträgt mehr als 175 Prozent des durchschnittlichen Mautteilsatzes für die jeweilige Fahrzeugkategorie;
4.
die Hauptverkehrszeiten, in denen zur Staureduzierung der höhere Mautteilsatz für Infrastrukturkosten erhoben wird, betragen höchstens sechs Stunden pro Tag;
5.
die Differenzierung wird für den überlasteten Straßenabschnitt auf transparente und ertragsneutrale Weise gestaltet und angewandt, indem Verkehrsteilnehmern, die den betreffenden Straßenabschnitt außerhalb der Hauptverkehrszeiten nutzen, ermäßigte Mautgebühren und denjenigen Verkehrsteilnehmern, die denselben Abschnitt während der Stoßzeiten nutzen, erhöhte Mautgebühren berechnet werden;
6.
zusätzliche Einnahmen dürfen nicht erzielt werden.

(1) Ein Knotenpunkt im Sinne dieses Gesetzes ist
1.
für Bundesautobahnen
a)
eine Anschlussstelle einschließlich Bundesautobahnkreuz und Bundesautobahndreieck,
b)
eine Rastanlage mit einer straßenverkehrsrechtlich zulässigen Wendemöglichkeit,
c)
die Bundesgrenze;
2.
für Bundesstraßen jede Einmündung öffentlicher Straßen sowie Kreuzungen.
Ergibt sich im Falle des Satzes 1 Nummer 2 eine Abschnittslänge von weniger als 100 Metern, werden Knotenpunkte zusammengelegt. Die Zusammenlegung erfolgt so, dass der Knotenpunkt bei der höherrangigen Straße gesetzt wird. Bei gleichrangigen Straßen erfolgt die Zusammenlegung so, dass der Knotenpunkt bei der Straße mit der höheren Nummer nach der Nummerierung des Bundesinformationssystems Straße gesetzt wird.
(2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 bis 4 Knotenpunkte für Bundesstraßen festzulegen, um den örtlichen Gegebenheiten und dem üblichen Verkehrsverhalten Rechnung zu tragen. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates seine Befugnis nach Satz 1 ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Logistik und Mobilität zu übertragen.
(2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 bis 4 Knotenpunkte für Bundesstraßen festzulegen, um den örtlichen Gegebenheiten und dem üblichen Verkehrsverhalten Rechnung zu tragen. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates seine Befugnis nach Satz 1 ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Logistik und Mobilität zu übertragen.

(1) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität lässt nach § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes einen Anbieter auf Antrag zur Erbringung mautdienstbezogener Leistungen auf den nach § 1 mautpflichtigen Straßen zum Zwecke der Durchführung des Pilotbetriebs nach Absatz 3 2 durch Verwaltungsakt zu (beschränkte Zulassung), wenn der Anbieter das Prüfverfahren nach § 4d Absatz 3 erfolgreich bestanden hat.
(1) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität lässt nach § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes einen Anbieter auf Antrag zur Erbringung mautdienstbezogener Leistungen auf den nach § 1 mautpflichtigen Straßen zum Zwecke der Durchführung des Pilotbetriebs nach Absatz 3 2 durch Verwaltungsakt zu (beschränkte Zulassung), wenn der Anbieter das Prüfverfahren nach § 4d Absatz 3 erfolgreich bestanden hat.
(2) Nach Erteilung der beschränkten Zulassung nach Absatz 1 stellt das Bundesamt für Logistik und Mobilität im Rahmen eines Pilotbetriebs nach § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes fest, ob der jeweilige Anbieter, der die Zulassung zur Erbringung mautdienstbezogener Leistungen auf den nach § 1 mautpflichtigen Straßen beantragt hat, die Vorgaben nach § 4f Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt.

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten der Bestimmungen der Prüfvereinbarung nach § 4d Absatz 2 und des Zulassungsvertrages nach § 4f Absatz 2 einheitlich festzusetzen. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates seine Befugnis nach Satz 1 ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Logistik und Mobilität zu übertragen.
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten der Bestimmungen der Prüfvereinbarung nach § 4d Absatz 2 und des Zulassungsvertrages nach § 4f Absatz 2 einheitlich festzusetzen. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates seine Befugnis nach Satz 1 ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Logistik und Mobilität zu übertragen.

Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Gebietsvorgaben im Sinne des § 9 Absatz 1, 3 und 4 des Mautsystemgesetzes für die nach § 1 mautpflichtigen Straßen festzulegen. Das Bundesministerium für Verkehr wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates seine Befugnis nach Satz 1 ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Logistik und Mobilität zu übertragen.

(1) Der Betreiber und die nach § 4e oder § 4f zugelassenen Anbieter übermitteln dem Bundesamt für Logistik und Mobilität auf elektronischem Weg zu den in Absatz 3 genannten Zwecken täglich Daten nach Satz 2 zu den jeweiligen Verträgen, die der Betreiber oder der Anbieter mit seinen Nutzern abgeschlossen hat (Nutzerlisten). In den Nutzerlisten sind folgende Daten zu speichern:
1.
Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
2.
Identifikationsnummer des Fahrzeuggeräts,
3.
Vertragsnummer des Nutzers.
(2) Auf Verlangen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität haben der Betreiber und die nach § 4e oder § 4f zugelassenen Anbieter folgende Daten zu den in Absatz 3 genannten Zwecken zu übermitteln:
1.
Name und Anschrift des Nutzers,
2.
Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
3.
Identifikationsnummer des Fahrzeuggeräts,
4.
Vertragsnummer des Nutzers.
(2a) Auf Verlangen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität hat der Betreiber folgende Daten zu den in Absatz 3 genannten Zwecken zu übermitteln:
1.
Identifikationsnummer des Nutzers, dem ein gesperrtes oder entsperrtes Fahrzeuggerät zugeordnet ist,
2.
Identifikationsnummer des Fahrzeuggeräts, für das eine Sperr- oder Entsperrmeldung des Betreibers vorliegt, und das Kennzeichen des Fahrzeugs, in dem sich das Fahrzeuggerät befindet,
3.
Angaben zur Gültigkeit eines Eintrags in die Nutzerlisten,
4.
Zeitpunkt, zu dem der Betreiber eine Sperrung oder eine Entsperrung des Fahrzeuggeräts ausgelöst hat,
5.
Zeitpunkt, zu dem das Fahrzeuggerät die Sperrung oder Entsperrung bestätigt hat,
6.
Grund und Art der Sperraktivität, die für ein Fahrzeuggerät durchgeführt wurde, und
7.
eine im System des Betreibers eindeutige Identifikationsnummer für Datensätze des Datentyps „Sperr- oder Entsperrinformation“.
(3) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität darf die in den Absätzen 1 und 2 bis 2a genannten Daten ausschließlich zur Wahrnehmung seiner hoheitlichen Aufgaben im Rahmen der Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht und Ahndung von Verstößen sowie bei der Überwachung des Betreibers und der nach § 4e oder § 4f zugelassenen Anbieter erheben, speichern und verwenden. Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig.
(3) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität darf die in den Absätzen 1 und 2 bis 2a genannten Daten ausschließlich zur Wahrnehmung seiner hoheitlichen Aufgaben im Rahmen der Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht und Ahndung von Verstößen sowie bei der Überwachung des Betreibers und der nach § 4e oder § 4f zugelassenen Anbieter erheben, speichern und verwenden. Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig.
(4) Die Daten nach Absatz 1 sind vom Bundesamt für Logistik und Mobilität drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie übermittelt worden sind, zu löschen. Die Daten nach Absatz den Absätzen 2 und 2a sind vom Bundesamt für Logistik und Mobilität nach Erfüllung des Zwecks ihrer Übermittlung, spätestens nach Ablauf der haushaltsrechtlichen Aufbewahrungsfristen unverzüglich zu löschen.
(4) Die Daten nach Absatz 1 sind vom Bundesamt für Logistik und Mobilität drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie übermittelt worden sind, zu löschen. Die Daten nach Absatz den Absätzen 2 und 2a sind vom Bundesamt für Logistik und Mobilität nach Erfüllung des Zwecks ihrer Übermittlung, spätestens nach Ablauf der haushaltsrechtlichen Aufbewahrungsfristen unverzüglich zu löschen.

(1) Der Mautschuldner hat die Maut in der sich aus § 3, auch in Verbindung mit § 14, ergebenden Höhe spätestens bei Beginn der mautpflichtigen Benutzung oder im Fall einer Stundung zu dem festgesetzten Zeitpunkt an das Bundesamt für Logistik und Mobilität zu entrichten. Die Maut wird für ein bestimmtes Fahrzeug mit dem ihm zugeteilten Kennzeichen entrichtet.
(2) § 13 Absatz 3 und die §§ 16 bis 19 und 21 des Bundesgebührengesetzes sind, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht etwas anderes ergibt, mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass abweichend von § 16 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes ein Säumniszuschlag erhoben werden kann,
1.
der 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz des rückständigen Betrages jährlich beträgt und
2.
der mit Ablauf des fünften Tages nach dem Tag der Fälligkeit der Maut zu entrichten ist.
Erstattungen nach § 21 des Bundesgebührengesetzes sind schriftlich beim Bundesamt für Logistik und Mobilität zu beantragen. Auf Verlangen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität sind geeignete Unterlagen zur Aufklärung des Anspruchs vorzulegen. Über den Erstattungsantrag wird durch Bescheid entschieden. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann einem Privaten die Errichtung und den Betrieb eines Systems zur Erhebung der Maut übertragen oder diesen beauftragen, an der Erhebung der Maut mitzuwirken (Betreiber). Die Übertragung oder die Beauftragung ist vom Bundesamt für Logistik und Mobilität im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Zum Zweck des Betriebs des Mauterhebungssystems darf der Betreiber nachfolgende Daten verarbeiten:
1.
Höhe der entrichteten Maut,
2.
Strecke, für die die Maut entrichtet wurde,
3.
Ort und Zeit der Mautentrichtung,
4.
bei Entrichtung der Maut vor der Benutzung mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1: der für die Durchführung der Fahrt zulässige Zeitraum sowie die Belegnummer,
5.
Kennzeichen und Fahrzeugidentifikationsnummer des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
6.
für die Mauthöhe maßgebliche Merkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
7.
Identifikationsnummer
a)
des Betreibers oder
b)
des Anbieters nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980),
8.
Identifikationsnummer des zum Zweck der Mauterhebung im Fahrzeug befindlichen Fahrzeuggeräts,
9.
Vertragsnummer des Nutzers und einer Fahrt zugeordnete Kostenstelle,
10.
Positionsdaten des zum Zweck der Mauterhebung im Fahrzeug befindlichen Fahrzeuggeräts.
Diese Daten dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden. Eine Übermittlung, Verwendung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig. Für Anbieter im Sinne des § 10 Absatz 1 und des § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes gelten die Sätze 3 bis 5 entsprechend.
(3a) Erfolgt die Berechnung der Maut für die Nutzer von Anbietern nach § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes, einschließlich des Erkennungsprozesses zur Unterscheidung mautpflichtiger von nicht mautpflichtigen Streckenabschnitten und der Ermittlung der abschnittsbezogenen Erhebungsdaten und der Erstellung der Mautbuchungsnachweise, durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität, muss ein Anbieter dem Bundesamt für Logistik und Mobilität zu diesem Zweck die in Absatz 3 Satz 3 Nummer 5, 6 und 7 Buchstabe b sowie Nummer 8 bis 10 genannten Daten übermitteln. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität darf die in Absatz 3 Satz 3 Nummer 5, 6 und 7 Buchstabe b sowie Nummer 8 bis 10 genannten Daten zu dem in Satz 1 genannten Zweck erheben, speichern und verwenden. Nach Abschluss des Erkennungsprozesses übermittelt das Bundesamt für Logistik und Mobilität den Anbietern nach § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes die Mautbuchungsnachweise. Die Berechnung der Maut für die Nutzer von Anbietern nach § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes erfolgt ab dem 1. Januar 2026 ausschließlich durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann den Betreiber mit der Berechnung der Maut beauftragen. Die Beauftragung ist vom Bundesamt für Logistik und Mobilität im Bundesanzeiger bekannt zu geben. § 4 Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(3b) Abweichend von Absatz 3 Satz 4 und 5 darf im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 das Bundesamt für Logistik und Mobilität bei Vorliegen eines Verdachts eines Verstoßes gegen die Kabotageregelungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung die in Absatz 3 Satz 3 Nummer 5 und 10 genannten Daten zum ersten befahrenen Mautabschnitt nach der Einfahrt in das Bundesgebiet und zum letzten befahrenen Mautabschnitt vor der Ausfahrt aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Ermittlung des Ortes und der Zeit des Grenzübertritts von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Fahrzeugen für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 Absatz 2a und Absatz 4 Nummer 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes verarbeiten.
(4) Der Mautschuldner hat bei der Mauterhebung mitzuwirken. Er hat die technischen Einrichtungen zur Mautentrichtung ordnungsgemäß zu nutzen und die für die Maut maßgeblichen Tatsachen anzugeben. Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Nutzung der technischen Einrichtungen zu regeln und die nach Satz 2 maßgeblichen Tatsachen festzulegen sowie das Verfahren der Angabe dieser Tatsachen zu regeln.
(5) Eine Maut oder, im Fall des Absatzes 6 Satz 1, ein der Maut entsprechender Betrag wird auf Verlangen ganz oder teilweise erstattet, wenn die Fahrt, für die sie entrichtet wurde, nicht oder nicht vollständig durchgeführt wird (Erstattung der Maut). Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Erstattung der Maut zu regeln. Die Bearbeitungsgebühr für ein Erstattungsverlangen beträgt höchstens 20 Euro.
(6) Verpflichtet sich der Betreiber oder ein Anbieter, der einen Vertrag nach § 4d Absatz 1 oder § 4f Absatz 1 mit dem Bundesamt für Logistik und Mobilität abgeschlossen hat, gegenüber dem Bundesamt für Logistik und Mobilität zur unbedingten Zahlung eines Betrages in Höhe der entstandenen Maut des Mautschuldners, so ist der Mautschuldner insoweit von der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut an das Bundesamt für Logistik und Mobilität befreit, als der Mautschuldner
1.
nachweist, dass zwischen ihm und dem Betreiber oder dem jeweiligen Anbieter ein Rechtsverhältnis besteht, auf Grund dessen der Mautschuldner für jede mautpflichtige Benutzung einer mautpflichtigen Straße im Sinne des § 1 ein Entgelt in Höhe der zu entrichtenden Maut an den Betreiber oder den jeweiligen Anbieter zahlen muss oder gezahlt hat, und
2.
sicherstellt, dass seine Verpflichtungen aus dem Rechtsverhältnis erfüllt werden.
Der Nachweis nach Satz 1 ist auf geeignete Weise zu erbringen, insbesondere gelten Absatz 4 Satz 1 und 2 und die auf Grund des Absatzes 4 Satz 3 und des § 5 Satz 2 erlassenen Vorschriften sowie § 7 Absatz 5 und 6 entsprechend.

(1) Der Mautschuldner hat auf Verlangen des Betreibers nach § 4 Absatz 3 Satz 1, eines Anbieters nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes oder des Bundesamtes für Logistik und Mobilität, die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nachzuweisen. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Nachweisführung zu regeln. Im Falle des nicht ordnungsgemäßen Nachweises der technisch zulässigen Gesamtmasse des Kraftfahrzeuges oder der Fahrzeugkombination wird der Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je nach Anzahl der Achsen nach dem Höchstsatz in Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe c oder d berechnet. Im Falle des nicht ordnungsgemäßen Nachweises der Schadstoffklasse des Fahrzeuges wird der Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten nach dem Höchstsatz in Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe a Kategorie F berechnet. Im Falle des nicht ordnungsgemäßen Nachweises der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse des Fahrzeugs wird der Mautteilsatz für die Kosten für verkehrsbedingte Kohlenstoffdioxid-Emissionen nach Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse 1 in Anlage 1 Nummer 4 berechnet.
(1) Der Mautschuldner hat auf Verlangen des Betreibers nach § 4 Absatz 3 Satz 1, eines Anbieters nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes oder des Bundesamtes für Logistik und Mobilität, die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nachzuweisen. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Nachweisführung zu regeln. Im Falle des nicht ordnungsgemäßen Nachweises der technisch zulässigen Gesamtmasse des Kraftfahrzeuges oder der Fahrzeugkombination wird der Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je nach Anzahl der Achsen nach dem Höchstsatz in Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe c oder d berechnet. Im Falle des nicht ordnungsgemäßen Nachweises der Schadstoffklasse des Fahrzeuges wird der Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten nach dem Höchstsatz in Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe a Kategorie F berechnet. Im Falle des nicht ordnungsgemäßen Nachweises der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse des Fahrzeugs wird der Mautteilsatz für die Kosten für verkehrsbedingte Kohlenstoffdioxid-Emissionen nach Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse 1 in Anlage 1 Nummer 4 berechnet.
(2) Besteht zwischen dem Mautschuldner und dem Betreiber nach § 4 Absatz 3 Satz 1 oder einem Anbieter nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes Uneinigkeit über die für die Mauthöhe maßgeblichen Merkmale des Kraftfahrzeugs oder der Fahrzeugkombination, hat das Bundesamt für Logistik und Mobilität diese auf Antrag festzustellen.

(1) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann sich bei der Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht der Hilfe des Betreibers im Sinne des § 4 Absatz 3 bedienen. Dem Betreiber kann zu diesem Zweck die Feststellung von Benutzungen mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1 und der ordnungsgemäßen Mautentrichtung übertragen werden.
(2) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität und der Betreiber dürfen im Rahmen der Kontrolle folgende Daten erheben, speichern, verwenden und einander übermitteln:
1.
Bild des Fahrzeugs,
2.
Name der Person, die das Motorfahrzeug führt,
3.
Ort und Zeit der mautpflichtigen Benutzung mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1,
4.
Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
5.
für die Mauthöhe maßgebliche Merkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination, Fahrzeugkombinationen sowie
6.
folgende im Fahrzeuggerät gespeicherte Daten:
a)
Zeitpunkt der Aktivierung,
die Vertragsnummer des Nutzers und die Identifikationsnummer des Fahrzeuggeräts,
Ort und Zeitpunkt der letzten Empfangsbestätigung durch den Fahrzeugführer sowie die bestätigte Systembenachrichtigung,
b)
Vertragsnummer des Nutzers, Identifikationsnummer des Fahrzeuggerätes sowie
die Identifikationsnummer des Betreibers oder des Anbieters nach den §§ 4e und 4f,
der aktuelle Betriebszustand, die letzten drei vorherigen Betriebszustände sowie Zeitpunkt und Ort des jeweiligen Wechsels des Betriebszustandes,
c)
den Zeitpunkt der Aktivierung,
Ort, Zeitpunkt und Qualität der letzten Positionsermittlung,
d)
den Ort, den Zeitpunkt und die Qualität der letzten Positionsermittlung, Positionsermittlung sowie,
Ort und Zeitpunkt der letzten Empfangsbestätigung durch den Fahrzeugführer sowie die bestätigte Systembenachrichtigung,
e)
wenn ein Fahrzeuggerät verwendet wird, das auf Mikrowellentechnik im Sinne des § 2 Nummer 3 des Mautsystemgesetzes basiert, folgende Daten:
aa)
der den aktuelle aktuellen Betriebszustand, die letzten drei vorherigen vorangegangenen Betriebszustände sowie den Zeitpunkt und den Ort des jeweiligen Wechsels des Betriebszustandes,
bb)
die Fahrzeugklasse, die aktuell gültige und die zuvor gespeicherte technisch zulässige Gesamtmasse und die aktuell gültige und die zuvor gespeicherte Anzahl der Achsen des Fahrzeugs sowie oder der Fahrzeugkombination,
cc)
die Identifikationsnummer des Betreibers oder des Anbieters nach den §§ 4e und 4f, und
die letzte bestätigte Systembenachrichtigung sowie den Ort und den Zeitpunkt der Bestätigung des Empfangs dieser Systembenachrichtigung durch den Fahrzeugführer,
Informationen zu gesperrten Fahrzeuggeräten inklusive des Zeitraums der Sperrung und des Sperrgrundes.
die Fahrzeugklasse, die aktuell gültige und die zuvor gespeicherte technisch zulässige Gesamtmasse und die aktuell gültige und die zuvor gespeicherte Anzahl der Achsen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
f)
Vertragsnummer des Nutzers, Identifikationsnummer des Fahrzeuggerätes sowie
wenn ein Fahrzeuggerät verwendet wird, das nicht auf Mikrowellentechnik im Sinne des § 2 Nummer 3 des Mautsystemgesetzes basiert, folgende Daten:
aa)
alle Betriebszustände, die zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht älter als zehn Stunden sind, sowie den Zeitpunkt und den Ort des jeweiligen Wechsels des Betriebszustandes,
bb)
alle Daten zur Fahrzeugklasse, zur technisch zulässigen Gesamtmasse und zur Anzahl der Achsen des Fahrzeugs, die jeweils zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht älter als zehn Stunden sind, sowie
cc)
die letzten drei bestätigten Systembenachrichtigungen sowie den Ort und den Zeitpunkt der Bestätigung des Empfangs der jeweiligen Systembenachrichtigung durch den Fahrzeugführer.
g)
die Identifikationsnummer des Betreibers oder des Anbieters nach den §§ 4e und 4f, und
7.
Informationen zu gesperrten Fahrzeuggeräten inklusive des Zeitraums der Sperrung und des Sperrgrundes.
Diese Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes verarbeitet werden. Eine Übermittlung, Verwendung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig.
(2) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität und der Betreiber dürfen im Rahmen der Kontrolle folgende Daten erheben, speichern, verwenden und einander übermitteln:
1.
Bild des Fahrzeugs,
2.
Name der Person, die das Motorfahrzeug führt,
3.
Ort und Zeit der mautpflichtigen Benutzung mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1,
4.
Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
5.
für die Mauthöhe maßgebliche Merkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination, Fahrzeugkombinationen sowie
6.
folgende im Fahrzeuggerät gespeicherte Daten:
a)
Zeitpunkt der Aktivierung,
die Vertragsnummer des Nutzers und die Identifikationsnummer des Fahrzeuggeräts,
Ort und Zeitpunkt der letzten Empfangsbestätigung durch den Fahrzeugführer sowie die bestätigte Systembenachrichtigung,
b)
Vertragsnummer des Nutzers, Identifikationsnummer des Fahrzeuggerätes sowie
die Identifikationsnummer des Betreibers oder des Anbieters nach den §§ 4e und 4f,
der aktuelle Betriebszustand, die letzten drei vorherigen Betriebszustände sowie Zeitpunkt und Ort des jeweiligen Wechsels des Betriebszustandes,
c)
den Zeitpunkt der Aktivierung,
Ort, Zeitpunkt und Qualität der letzten Positionsermittlung,
d)
den Ort, den Zeitpunkt und die Qualität der letzten Positionsermittlung, Positionsermittlung sowie,
Ort und Zeitpunkt der letzten Empfangsbestätigung durch den Fahrzeugführer sowie die bestätigte Systembenachrichtigung,
e)
wenn ein Fahrzeuggerät verwendet wird, das auf Mikrowellentechnik im Sinne des § 2 Nummer 3 des Mautsystemgesetzes basiert, folgende Daten:
aa)
der den aktuelle aktuellen Betriebszustand, die letzten drei vorherigen vorangegangenen Betriebszustände sowie den Zeitpunkt und den Ort des jeweiligen Wechsels des Betriebszustandes,
bb)
die Fahrzeugklasse, die aktuell gültige und die zuvor gespeicherte technisch zulässige Gesamtmasse und die aktuell gültige und die zuvor gespeicherte Anzahl der Achsen des Fahrzeugs sowie oder der Fahrzeugkombination,
cc)
die Identifikationsnummer des Betreibers oder des Anbieters nach den §§ 4e und 4f, und
die letzte bestätigte Systembenachrichtigung sowie den Ort und den Zeitpunkt der Bestätigung des Empfangs dieser Systembenachrichtigung durch den Fahrzeugführer,
Informationen zu gesperrten Fahrzeuggeräten inklusive des Zeitraums der Sperrung und des Sperrgrundes.
die Fahrzeugklasse, die aktuell gültige und die zuvor gespeicherte technisch zulässige Gesamtmasse und die aktuell gültige und die zuvor gespeicherte Anzahl der Achsen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
f)
Vertragsnummer des Nutzers, Identifikationsnummer des Fahrzeuggerätes sowie
wenn ein Fahrzeuggerät verwendet wird, das nicht auf Mikrowellentechnik im Sinne des § 2 Nummer 3 des Mautsystemgesetzes basiert, folgende Daten:
aa)
alle Betriebszustände, die zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht älter als zehn Stunden sind, sowie den Zeitpunkt und den Ort des jeweiligen Wechsels des Betriebszustandes,
bb)
alle Daten zur Fahrzeugklasse, zur technisch zulässigen Gesamtmasse und zur Anzahl der Achsen des Fahrzeugs, die jeweils zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht älter als zehn Stunden sind, sowie
cc)
die letzten drei bestätigten Systembenachrichtigungen sowie den Ort und den Zeitpunkt der Bestätigung des Empfangs der jeweiligen Systembenachrichtigung durch den Fahrzeugführer.
g)
die Identifikationsnummer des Betreibers oder des Anbieters nach den §§ 4e und 4f, und
7.
Informationen zu gesperrten Fahrzeuggeräten inklusive des Zeitraums der Sperrung und des Sperrgrundes.
Diese Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes verarbeitet werden. Eine Übermittlung, Verwendung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig.
(3) Der Betreiber übermittelt darüber hinaus für die Durchführung der Kontrolle nach Absatz 1 dem Bundesamt für Logistik und Mobilität die Daten über die Mautentrichtung nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 9. 9 sowie im Fall der Verwendung eines Fahrzeuggeräts, das nicht auf Mikrowellentechnik im Sinne des § 2 Nummer 3 des Mautsystemgesetzes basiert, die Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe a bis d und f für einen Zeitraum von der Kontrolle bis zum Ende der Fahrt, längstens jedoch für einen Zeitraum von 90 Minuten ab dem Zeitpunkt der Kontrolle. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität darf die ihm übermittelten Daten auch zur Überwachung des Betreibers verarbeiten. Für Anbieter nach den §§ 4e und 4f gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Erfolgt die Berechnung der Maut für die Nutzer der Anbieter nach den §§ 4e und 4f durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität nach § 4 Absatz 3a, darf das Bundesamt für Logistik und Mobilität die Daten nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 9 auch zur Überwachung der Anbieter nach den §§ 4e und 4f verarbeiten.
(3) Der Betreiber übermittelt darüber hinaus für die Durchführung der Kontrolle nach Absatz 1 dem Bundesamt für Logistik und Mobilität die Daten über die Mautentrichtung nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 9. 9 sowie im Fall der Verwendung eines Fahrzeuggeräts, das nicht auf Mikrowellentechnik im Sinne des § 2 Nummer 3 des Mautsystemgesetzes basiert, die Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe a bis d und f für einen Zeitraum von der Kontrolle bis zum Ende der Fahrt, längstens jedoch für einen Zeitraum von 90 Minuten ab dem Zeitpunkt der Kontrolle. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität darf die ihm übermittelten Daten auch zur Überwachung des Betreibers verarbeiten. Für Anbieter nach den §§ 4e und 4f gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Erfolgt die Berechnung der Maut für die Nutzer der Anbieter nach den §§ 4e und 4f durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität nach § 4 Absatz 3a, darf das Bundesamt für Logistik und Mobilität die Daten nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 9 auch zur Überwachung der Anbieter nach den §§ 4e und 4f verarbeiten.
(3a) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität darf auf den nach § 1 Absatz 1 mautpflichtigen Straßen auch stichprobenartig optisch-elektronische Einrichtungen einsetzen, um zu überprüfen, ob der Betreiber die Einhaltung der Mautpflicht nach § 7 Absatz 1 Satz 2 ordnungsgemäß kontrolliert. § 4 des Bundesdatenschutzgesetzes ist nicht anzuwenden. Die erhobenen Daten dürfen ausschließlich zum dem in Satz 1 genannten Zweck gespeichert und verwendet werden; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Mitarbeiter des Bundesamtes für Logistik und Mobilität können Kraftfahrzeuge zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht nach § 1 anhalten. Die zur Kontrolle berechtigten Personen sind befugt, Anordnungen zum Zweck der Durchführung der Kontrollmaßnahmen nach Satz 1 zu erteilen. Dies entbindet den Verkehrsteilnehmer nicht von seiner Sorgfaltspflicht.
(5) Hat der Mautschuldner die Maut vor der Benutzung einer mautpflichtigen Straße im Sinne des § 1 entrichtet und ist ihm hierüber ein Beleg erteilt worden, so hat er diesen im Rahmen seiner Nachweispflicht nach § 5 bei der Benutzung einer mautpflichtigen Straße im Sinne des § 1 mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen zur Prüfung auszuhändigen. Er hat darüber hinaus den Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I, die vorgeschriebenen Beförderungspapiere und den Führerschein den zur Kontrolle befugten Personen zur Prüfung auszuhändigen. Sofern für Fahrten eine Berechtigung (Erlaubnis nach dem Güterkraftverkehrsgesetz und Nachweise über die Beschäftigung und die Tätigkeiten des Fahrpersonals auf Kraftfahrzeugen, Gemeinschaftslizenz, CEMT-, CEMT-Umzugs- oder Drittstaatengenehmigung) oder ein Nachweis der Erfüllung bestimmter Technik-, Sicherheits- und Umweltanforderungen für das Kraftfahrzeug vorgeschrieben ist, gilt Satz 2 entsprechend. Der Fahrzeugführer hat auf Verlangen Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Durchführung der Kontrolle von Bedeutung sind.
(6) Es ist verboten, als Mautschuldner nach § 2 Nummer 1 oder 2 anzuordnen oder zuzulassen, dass der Fahrzeugführer
1.
den in Absatz 5 Satz 1 genannten Beleg über die Mautentrichtung oder
2.
ein sonstiges in Absatz 5 Satz 2 und 3 genanntes Dokument
nicht mitführt oder den zur Kontrolle befugten Personen nicht aushändigt.
(7) Die zur Kontrolle befugten Personen sind berechtigt, die geschuldete Maut am Ort der Kontrolle zu erheben. § 8 Absatz 2 gilt entsprechend. Sie können die Weiterfahrt bis zur Entrichtung der Maut untersagen, wenn die Maut trotz Aufforderung am Ort der Kontrolle nicht entrichtet wird und Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der späteren Einbringlichkeit der Maut begründen.
(8) Weitergehende Befugnisse des Bundesamtes für Logistik und Mobilität, die ihm nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften nach diesem Gesetz zustehen, bleiben unberührt.

(1) Bis zum 25. März 2025 und anschließend alle fünf Jahre veröffentlicht das Bundesministerium für Digitales und Verkehr in zusammengefasster Form einen Bericht über die erhobenen Mautgebühren.
(1) Bis zum 25. März 2025 und anschließend alle fünf Jahre veröffentlicht das Bundesministerium für Digitales und Verkehr in zusammengefasster Form einen Bericht über die erhobenen Mautgebühren.
(2) Der nach Absatz 1 zu veröffentlichende Bericht hat folgende Angaben zu enthalten:
1.
die Entwicklungen bei Gebühren für die Nutzung der Straßeninfrastruktur, insbesondere der gebührenpflichtigen Netze und Fahrzeugkategorien, einschließlich der Ausnahmen von der Mautpflicht;
2.
die Differenzierung des Mautteilsatzes für Infrastrukturkosten nach Fahrzeugklasse;
3.
die Differenzierung des Mautteilsatzes für Infrastrukturkosten nach der Tageszeit oder der Tageskategorie;
4.
die Gebühren für externe Kosten, die auf die einzelnen Kombinationen von Fahrzeugklasse, Straßenkategorie und Zeitraum erhoben werden;
5.
die Mautteilsätze für Infrastrukturkosten und die Gesamteinnahmen aus diesen Mautteilsätzen;
6.
die Gesamteinnahmen aus Gebühren für externe Kosten;
7.
die Gesamteinnahmen aus Mautgebühren;
8.
die Verwendung der erzielten Einnahmen und Angaben darüber, inwiefern die in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 1999/62/EG genannten Ziele dadurch erreicht werden konnten, oder, wenn diese Einnahmen in den Staatshaushalt fließen, Informationen zur Höhe der Ausgaben für Straßenverkehrsinfrastrukturprojekte und Projekte im Bereich nachhaltiger Verkehr und
9.
die Entwicklung des Anteils der Fahrzeuge in den verschiedenen Emissionsklassen auf mautpflichtigen Straßen.



(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 315, S. 8 – 9)


1.
Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen
a)
mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis weniger als 7,5 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,052 Euro,
b)
mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse ab 7,5 Tonnen bis weniger als 12 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,066 Euro,
c)
mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse ab 12 Tonnen bis einschließlich 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,107 Euro,
d)
mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 Tonnen und bis zu drei Achsen 0,141 Euro,
e)
mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 Tonnen und mit vier oder mehr Achsen 0,155 Euro.
2.
Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2
a)
für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen je Kilometer differenziert nach technisch zulässiger Gesamtmasse und Achsanzahl in Euro:
Kategorie> 3,5 bis < 7,5 t7,5 bis < 12 t12 bis 18 t> 18 t mit
bis zu 3 Achsen
> 18 t mit 4 oder mehr Achsen
A0,0110,0150,0150,0220,023
B0,0430,0430,0520,0620,062
C0,0550,0590,0630,0800,087
D0,0790,0880,1010,1340,149
E0,0980,1130,1210,1640,182
F0,1020,1140,1230,1690,187
G0,0010,0010,0010,0010,001
b)
Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien A bis F auf Grund ihrer Schadstoffklasse sowie zur Kategorie G:
aa)
Kategorie A
Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO VI,
bb)
Kategorie B
Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse EURO V,
cc)
Kategorie C
Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO IV,
dd)
Kategorie D
Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO III,
ee)
Kategorie E
Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO II,
ff)
Kategorie F
Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO I sowie Fahrzeuge, die keiner EURO-Schadstoffklasse oder EEV Klasse angehören,
gg)
Kategorie G
Umweltfreundlichere Fahrzeuge als Kategorie A (inklusive emissionsfreie Fahrzeuge ab dem 1. Januar 2026).
3.
Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten je Kilometer differenziert nach technisch zulässiger Gesamtmasse und Achsanzahl für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 in Euro:
> 3,5 bis < 7,5 t7,5 bis < 12 t12 bis 18 t> 18 t mit
bis zu 3 Achsen
> 18 t mit
4 Achsen oder mehr
0,0140,0160,0160,0160,012
4.
Mautteilsatz für Kosten für verkehrsbedingte Kohlenstoffdioxid-Emissionen je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 4
a)
für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen differenziert nach Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse, Schadstoffklasse, technisch zulässiger Gesamtmasse und Achsanzahl je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 in Euro:
Kohlenstoffdioxid-
Emissionsklasse
> 3,5 bis
< 7,5 t
7,5 bis < 12 t12 bis 18 t> 18 t mit
bis zu
3 Achsen
> 18 t und
4 Achsen
> 18 t mit
5 oder mehr Achsen
1EURO I und schlechter0,0800,0800,1040,1580,1580,162
EURO II
EURO III
0,0800,0800,1040,1380,1380,162
EURO IV
EURO V EEV Klasse 1
0,0800,0800,1000,1340,1340,160
EURO VI0,0740,0800,1000,1240,1340,158
20,0700,0760,0960,1180,1280,150
30,0670,0720,0900,1110,1200,142
40,0370,0400,0500,0630,0680,079
5000000
b)
Die Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen erfolgt nach Artikel 7ga Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28, 30, 34 bis 38 der Richtlinie 1999/62/EG. Im Sinne des Artikels 7ga Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 1999/62/EG wird die Einstufung eines Fahrzeugs der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen 2 und 3 alle sechs Jahre, gerechnet vom Tag seiner Erstzulassung, auf Basis der zum Überprüfungszeitpunkt geltenden Grenzwerte neu ermittelt. Die gegebenenfalls neu ermittelte Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse wird am Tag nach der Neuermittlung der Einstufung wirksam.
Die Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen erfolgt nach Artikel 7ga Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28, 30, 34 bis 38 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen durch Fahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/362 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022. Im Sinne des Artikels 7ga Absatz 2 Satz 2 Satz 1 wird die Einstufung eines Fahrzeugs der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen 2 und 3 sechs Jahre nach seiner Erstzulassung auf Basis der zum Überprüfungszeitpunkt geltenden Grenzwerte neu ermittelt. Die gegebenenfalls neu ermittelte Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse wird spätestens nach sechs Jahren und einem Tag nach dem Tag der Erstzulassung des betroffenen Fahrzeugs wirksam.


(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 315, S. 8 – 9)


1.
Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen
a)
mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis weniger als 7,5 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,052 Euro,
b)
mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse ab 7,5 Tonnen bis weniger als 12 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,066 Euro,
c)
mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse ab 12 Tonnen bis einschließlich 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,107 Euro,
d)
mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 Tonnen und bis zu drei Achsen 0,141 Euro,
e)
mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 Tonnen und mit vier oder mehr Achsen 0,155 Euro.
2.
Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2
a)
für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen je Kilometer differenziert nach technisch zulässiger Gesamtmasse und Achsanzahl in Euro:
Kategorie> 3,5 bis < 7,5 t7,5 bis < 12 t12 bis 18 t> 18 t mit
bis zu 3 Achsen
> 18 t mit 4 oder mehr Achsen
A0,0110,0150,0150,0220,023
B0,0430,0430,0520,0620,062
C0,0550,0590,0630,0800,087
D0,0790,0880,1010,1340,149
E0,0980,1130,1210,1640,182
F0,1020,1140,1230,1690,187
G0,0010,0010,0010,0010,001
b)
Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien A bis F auf Grund ihrer Schadstoffklasse sowie zur Kategorie G:
aa)
Kategorie A
Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO VI,
bb)
Kategorie B
Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse EURO V,
cc)
Kategorie C
Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO IV,
dd)
Kategorie D
Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO III,
ee)
Kategorie E
Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO II,
ff)
Kategorie F
Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO I sowie Fahrzeuge, die keiner EURO-Schadstoffklasse oder EEV Klasse angehören,
gg)
Kategorie G
Umweltfreundlichere Fahrzeuge als Kategorie A (inklusive emissionsfreie Fahrzeuge ab dem 1. Januar 2026).
3.
Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten je Kilometer differenziert nach technisch zulässiger Gesamtmasse und Achsanzahl für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 in Euro:
> 3,5 bis < 7,5 t7,5 bis < 12 t12 bis 18 t> 18 t mit
bis zu 3 Achsen
> 18 t mit
4 Achsen oder mehr
0,0140,0160,0160,0160,012
4.
Mautteilsatz für Kosten für verkehrsbedingte Kohlenstoffdioxid-Emissionen je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 4
a)
für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen differenziert nach Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse, Schadstoffklasse, technisch zulässiger Gesamtmasse und Achsanzahl je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 in Euro:
Kohlenstoffdioxid-
Emissionsklasse
> 3,5 bis
< 7,5 t
7,5 bis < 12 t12 bis 18 t> 18 t mit
bis zu
3 Achsen
> 18 t und
4 Achsen
> 18 t mit
5 oder mehr Achsen
1EURO I und schlechter0,0800,0800,1040,1580,1580,162
EURO II
EURO III
0,0800,0800,1040,1380,1380,162
EURO IV
EURO V EEV Klasse 1
0,0800,0800,1000,1340,1340,160
EURO VI0,0740,0800,1000,1240,1340,158
20,0700,0760,0960,1180,1280,150
30,0670,0720,0900,1110,1200,142
40,0370,0400,0500,0630,0680,079
5000000
b)
Die Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen erfolgt nach Artikel 7ga Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28, 30, 34 bis 38 der Richtlinie 1999/62/EG. Im Sinne des Artikels 7ga Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 1999/62/EG wird die Einstufung eines Fahrzeugs der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen 2 und 3 alle sechs Jahre, gerechnet vom Tag seiner Erstzulassung, auf Basis der zum Überprüfungszeitpunkt geltenden Grenzwerte neu ermittelt. Die gegebenenfalls neu ermittelte Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse wird am Tag nach der Neuermittlung der Einstufung wirksam.
Die Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen erfolgt nach Artikel 7ga Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28, 30, 34 bis 38 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen durch Fahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/362 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022. Im Sinne des Artikels 7ga Absatz 2 Satz 2 Satz 1 wird die Einstufung eines Fahrzeugs der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen 2 und 3 sechs Jahre nach seiner Erstzulassung auf Basis der zum Überprüfungszeitpunkt geltenden Grenzwerte neu ermittelt. Die gegebenenfalls neu ermittelte Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse wird spätestens nach sechs Jahren und einem Tag nach dem Tag der Erstzulassung des betroffenen Fahrzeugs wirksam.