Synopse zur Änderung an
Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)

Erstellt am: 01.01.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 315, S. 8 – 9)


1.
Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen
a)
mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis weniger als 7,5 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,052 Euro,
b)
mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse ab 7,5 Tonnen bis weniger als 12 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,066 Euro,
c)
mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse ab 12 Tonnen bis einschließlich 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,107 Euro,
d)
mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 Tonnen und bis zu drei Achsen 0,141 Euro,
e)
mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 Tonnen und mit vier oder mehr Achsen 0,155 Euro.
2.
Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2
a)
für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen je Kilometer differenziert nach technisch zulässiger Gesamtmasse und Achsanzahl in Euro:
Kategorie> 3,5 bis < 7,5 t7,5 bis < 12 t12 bis 18 t> 18 t mit
bis zu 3 Achsen
> 18 t mit 4 oder mehr Achsen
A0,0110,0150,0150,0220,023
B0,0430,0430,0520,0620,062
C0,0550,0590,0630,0800,087
D0,0790,0880,1010,1340,149
E0,0980,1130,1210,1640,182
F0,1020,1140,1230,1690,187
G0,0010,0010,0010,0010,001
b)
Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien A bis F auf Grund ihrer Schadstoffklasse sowie zur Kategorie G:
aa)
Kategorie A
Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO VI,
bb)
Kategorie B
Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse EURO V,
cc)
Kategorie C
Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO IV,
dd)
Kategorie D
Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO III,
ee)
Kategorie E
Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO II,
ff)
Kategorie F
Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO I sowie Fahrzeuge, die keiner EURO-Schadstoffklasse oder EEV Klasse angehören,
gg)
Kategorie G
Umweltfreundlichere Fahrzeuge als Kategorie A. A (inklusive emissionsfreie Fahrzeuge ab dem 1. Januar 2026).
3.
Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten je Kilometer differenziert nach technisch zulässiger Gesamtmasse und Achsanzahl für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 in Euro:
> 3,5 bis < 7,5 t7,5 bis < 12 t12 bis 18 t> 18 t mit
bis zu 3 Achsen
> 18 t mit
4 Achsen oder mehr
0,0140,0160,0160,0160,012
4.
Mautteilsatz für Kosten für verkehrsbedingte Kohlenstoffdioxid-Emissionen je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 4
a)
für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen differenziert nach Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse, Schadstoffklasse, technisch zulässiger Gesamtmasse und Achsanzahl je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 in Euro:
Kohlenstoffdioxid-
Emissionsklasse
> 3,5 bis
< 7,5 t
7,5 bis < 12 t12 bis 18 t> 18 t mit
bis zu
3 Achsen
> 18 t und
4 Achsen
> 18 t mit
5 oder mehr Achsen
1EURO I und schlechter0,0800,0800,1040,1580,1580,162
EURO II
EURO III
0,0800,0800,1040,1380,1380,162
EURO IV
EURO V EEV Klasse 1
0,0800,0800,1000,1340,1340,160
EURO VI0,0740,0800,1000,1240,1340,158
20,0700,0760,0960,1180,1280,150
30,0670,0720,0900,1110,1200,142
40,0370,0400,0500,0630,0680,079
5000000
b)
Die Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen erfolgt nach Artikel 7ga Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28, 30, 34 bis 38 der Richtlinie 1999/62/EG. Im Sinne des Artikels 7ga Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 1999/62/EG wird die Einstufung eines Fahrzeugs der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen 2 und 3 alle sechs Jahre, gerechnet vom Tag seiner Erstzulassung, auf Basis der zum Überprüfungszeitpunkt geltenden Grenzwerte neu ermittelt. Die gegebenenfalls neu ermittelte Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse wird am Tag nach der Neuermittlung der Einstufung wirksam.


(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 315, S. 8 – 9)


1.
Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen
a)
mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis weniger als 7,5 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,052 Euro,
b)
mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse ab 7,5 Tonnen bis weniger als 12 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,066 Euro,
c)
mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse ab 12 Tonnen bis einschließlich 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,107 Euro,
d)
mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 Tonnen und bis zu drei Achsen 0,141 Euro,
e)
mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 Tonnen und mit vier oder mehr Achsen 0,155 Euro.
2.
Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2
a)
für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen je Kilometer differenziert nach technisch zulässiger Gesamtmasse und Achsanzahl in Euro:
Kategorie> 3,5 bis < 7,5 t7,5 bis < 12 t12 bis 18 t> 18 t mit
bis zu 3 Achsen
> 18 t mit 4 oder mehr Achsen
A0,0110,0150,0150,0220,023
B0,0430,0430,0520,0620,062
C0,0550,0590,0630,0800,087
D0,0790,0880,1010,1340,149
E0,0980,1130,1210,1640,182
F0,1020,1140,1230,1690,187
G0,0010,0010,0010,0010,001
b)
Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien A bis F auf Grund ihrer Schadstoffklasse sowie zur Kategorie G:
aa)
Kategorie A
Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO VI,
bb)
Kategorie B
Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse EURO V,
cc)
Kategorie C
Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO IV,
dd)
Kategorie D
Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO III,
ee)
Kategorie E
Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO II,
ff)
Kategorie F
Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO I sowie Fahrzeuge, die keiner EURO-Schadstoffklasse oder EEV Klasse angehören,
gg)
Kategorie G
Umweltfreundlichere Fahrzeuge als Kategorie A. A (inklusive emissionsfreie Fahrzeuge ab dem 1. Januar 2026).
3.
Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten je Kilometer differenziert nach technisch zulässiger Gesamtmasse und Achsanzahl für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 in Euro:
> 3,5 bis < 7,5 t7,5 bis < 12 t12 bis 18 t> 18 t mit
bis zu 3 Achsen
> 18 t mit
4 Achsen oder mehr
0,0140,0160,0160,0160,012
4.
Mautteilsatz für Kosten für verkehrsbedingte Kohlenstoffdioxid-Emissionen je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 4
a)
für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen differenziert nach Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse, Schadstoffklasse, technisch zulässiger Gesamtmasse und Achsanzahl je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 in Euro:
Kohlenstoffdioxid-
Emissionsklasse
> 3,5 bis
< 7,5 t
7,5 bis < 12 t12 bis 18 t> 18 t mit
bis zu
3 Achsen
> 18 t und
4 Achsen
> 18 t mit
5 oder mehr Achsen
1EURO I und schlechter0,0800,0800,1040,1580,1580,162
EURO II
EURO III
0,0800,0800,1040,1380,1380,162
EURO IV
EURO V EEV Klasse 1
0,0800,0800,1000,1340,1340,160
EURO VI0,0740,0800,1000,1240,1340,158
20,0700,0760,0960,1180,1280,150
30,0670,0720,0900,1110,1200,142
40,0370,0400,0500,0630,0680,079
5000000
b)
Die Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen erfolgt nach Artikel 7ga Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28, 30, 34 bis 38 der Richtlinie 1999/62/EG. Im Sinne des Artikels 7ga Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 1999/62/EG wird die Einstufung eines Fahrzeugs der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen 2 und 3 alle sechs Jahre, gerechnet vom Tag seiner Erstzulassung, auf Basis der zum Überprüfungszeitpunkt geltenden Grenzwerte neu ermittelt. Die gegebenenfalls neu ermittelte Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse wird am Tag nach der Neuermittlung der Einstufung wirksam.
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 1.12.2025 I Nr. 295 +++)