Synopse zur Änderung an
BfJG (BfJG)

Erstellt am: 07.10.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
24.06.2022

Verkündet am:
30.06.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 959
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 84/22
    Urheber: Bundesregierung
    25.02.2022
  2. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/1110
    Urheber: Bundesregierung
    21.03.2022
  3. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 84/1/22
    28.03.2022
  4. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/28 , S. 2427-2427

    Beschlüsse:

    S. 2427D - Überweisung (20/1110)
    07.04.2022
  5. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1019 , S. 131-131

    Beschlüsse:

    S. 131 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (84/22), gem. Art. 76 Abs. 2
    08.04.2022
  6. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 84/22(B)
    08.04.2022
  7. Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
    BT-Drucksache 20/1416
    Urheber: Bundesregierung
    13.04.2022
  8. Nachträgliche Überweisung gemäß § 80 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 20/1589
    Urheber: Bundestag
    29.04.2022
  9. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/1888
    Urheber: Rechtsausschuss
    18.05.2022
  10. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 20/1896
    Urheber: Fraktion der AfD
    18.05.2022
  11. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/37 , S. 3675-3678

    Beschlüsse:

    S. 3678C - Ablehnung des Änderungsantrags (20/1896)
    S. 3678C - Annahme in Ausschussfassung (20/1110, 20/1888)
    19.05.2022
  12. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/37 , S. 3678-3678

    Beschlüsse:

    S. 3678C - Annahme in Ausschussfassung (20/1110, 20/1888)
    19.05.2022
  13. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 225/22
    Urheber: Bundestag
    20.05.2022
  14. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1022 , S. 228-228

    Beschlüsse:

    S. 228 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (225/22), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    10.06.2022
  15. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 225/22(B)
    10.06.2022
Kurzbeschreibung:

Anpassungen zivilprozessualer Vorschriften zur Durchführung zweier neugefasster EU-Verordnungen zur Zivilrechtshilfe: Beschleunigung und Vereinfachung grenzüberschreitender Zustellung und Beweisaufnahme im Ausland insbes. durch die Digitalisierung der Übermittlungswege, Benennung des BfJ als Zentralstelle bzw. Zentrale Behörde, Beweisaufnahmeersuchen nach dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen (Dokumentenherausgabe); Anpassung von Vorschriften im Bereich des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, Rechtsbereinigungen, begriffliche Anpassungen;
Änderung und Einfügung zahlr. §§ in 12 Gesetzen und 2 Rechtsverordnungen

Bezug: Verordnung (EU) 2020/1784 vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 02.12.2020, S. 40) ; Verordnung (EU) 2020/1783 vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (ABl. L 405 vom 02.12.2020, S. 1)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts sowie sonstiger Vorschriften); Anpassung versch. Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten zur Verbraucherpolitik und Verbraucherrechtsdurchsetzung (BMUV und Umweltbundesamt) und an geänderte Ressortbezeichnungen; Durchführung der erweiterten Unterstützung im gerichtlichen Verfahren durch Betreuerverein oder Betreuer, Kann-Regelung betr. die Bestellung eines Verhinderungsbetreuers, Verlängerung der Mitteilungsfristen beruflicher Betreuer auf 6 Monate, redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen, Außerkrafttreten Verordnung über die Mündelsicherheit der Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen zum 01. Januar 2023;
Erneute und zusätzliche Änderung zahlr. §§ in 11 Gesetzen und 1 Rechtsverordnung

Bezug: Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 08. Dezember 2021

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Der Bund errichtet das Bundesamt für Justiz (Bundesamt) als Bundesoberbehörde. Es untersteht dem Bundesministerium der Justiz. Justiz und für Verbraucherschutz. Zweck der Errichtung des Bundesamts ist die Neuorganisation der Bundesjustizverwaltung durch Schaffung einer zentralen Dienstleistungsbehörde.
(1) Der Bund errichtet das Bundesamt für Justiz (Bundesamt) als Bundesoberbehörde. Es untersteht dem Bundesministerium der Justiz. Justiz und für Verbraucherschutz. Zweck der Errichtung des Bundesamts ist die Neuorganisation der Bundesjustizverwaltung durch Schaffung einer zentralen Dienstleistungsbehörde.
(2) Das Bundesamt hat seinen Sitz in Bonn.

(1) Das Bundesamt nimmt Aufgaben des Bundes auf den Gebieten des Registerwesens, des internationalen Rechtsverkehrs, der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrigkeiten, und der allgemeinen Justizverwaltung und des Verbraucherschutzes wahr, die ihm durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen werden.
(1) Das Bundesamt nimmt Aufgaben des Bundes auf den Gebieten des Registerwesens, des internationalen Rechtsverkehrs, der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrigkeiten, und der allgemeinen Justizverwaltung und des Verbraucherschutzes wahr, die ihm durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen werden.
(2) Das Bundesamt unterstützt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bei der
1.
Durchführung der Verkündungen und Bekanntmachungen,
2.
Durchführung der automatisierten Normendokumentation,
3.
europäischen und internationalen rechtlichen Zusammenarbeit, insbesondere
a)
auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Zivilsachen,
b)
auf dem Gebiet der Auslieferung, der Vollstreckungshilfe und sonstigen Rechtshilfe in Strafsachen,
c)
im Rahmen der Aufgaben als nationale Kontaktstelle im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, insbesondere als eine der nationalen Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes,
d)
als Vermögensabschöpfungsstelle; § 9 Absatz 6 des Bundeskriminalamtgesetzes gilt entsprechend,
e)
in Fragen der Vereinfachung des internationalen Rechtsverkehrs,
4.
Durchführung der Justizforschung, der kriminologischen Forschung und auf dem Gebiet der Kriminalprävention. Kriminalprävention,
5.
Wahrnehmung der Aufgaben des Verbraucherschutzes, insbesondere bei der Verbraucherrechtsdurchsetzung
(2) Das Bundesamt unterstützt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bei der
1.
Durchführung der Verkündungen und Bekanntmachungen,
2.
Durchführung der automatisierten Normendokumentation,
3.
europäischen und internationalen rechtlichen Zusammenarbeit, insbesondere
a)
auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Zivilsachen,
b)
auf dem Gebiet der Auslieferung, der Vollstreckungshilfe und sonstigen Rechtshilfe in Strafsachen,
c)
im Rahmen der Aufgaben als nationale Kontaktstelle im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, insbesondere als eine der nationalen Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes,
d)
als Vermögensabschöpfungsstelle; § 9 Absatz 6 des Bundeskriminalamtgesetzes gilt entsprechend,
e)
in Fragen der Vereinfachung des internationalen Rechtsverkehrs,
4.
Durchführung der Justizforschung, der kriminologischen Forschung und auf dem Gebiet der Kriminalprävention. Kriminalprävention,
5.
Wahrnehmung der Aufgaben des Verbraucherschutzes, insbesondere bei der Verbraucherrechtsdurchsetzung
(3) Das Bundesamt erledigt weitere Aufgaben des Bundes, die mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebieten zusammenhängen und mit deren Durchführung es vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder mit dessen Zustimmung von der fachlich zuständigen Bundesbehörde beauftragt wird.
(3) Das Bundesamt erledigt weitere Aufgaben des Bundes, die mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebieten zusammenhängen und mit deren Durchführung es vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder mit dessen Zustimmung von der fachlich zuständigen Bundesbehörde beauftragt wird.
(4) Erfolgt die Aufgabenwahrnehmung nach den Absätzen 1 bis 3 mit elektronischer Unterstützung, gelten die §§ 4 bis 7, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wahrnimmt, untersteht es der Fachaufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.
Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wahrnimmt, untersteht es der Fachaufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.

(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann, um die elektronische Aktenführung und die Digitalisierung von Dokumenten beim Bundesamt sowie die elektronische Kommunikation mit dem Bundesamt näher auszugestalten, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1.
Bestimmungen zur elektronischen Aktenführung nach § 4 Absatz 1 und 2 treffen,
2.
Bestimmungen zur notwendigen Form der elektronischen Dokumente für die Übermittlung an das Bundesamt und für die Bearbeitung durch das Bundesamt treffen,
3.
andere sichere Übermittlungswege als nach § 6 Absatz 3 bestimmen,
4.
die Standards für die Erstellung und für die Übertragung von elektronischen Dokumenten durch das Bundesamt vorgeben,
5.
die Einführung elektronischer Formulare zulassen und hierbei
a)
bestimmen, dass die in diesen Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter und maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind,
b)
eine Kommunikationsplattform vorgeben, auf der die Formulare im Internet zur Nutzung bereitzustellen sind, und
c)
bestimmen, dass für sämtliche oder einzelne elektronische Formulare eine Identifikation des Formularverwenders durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises (§ 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes) erfolgen kann, sowie
6.
Regelungen zur Erteilung von Abschriften und beglaubigten Abschriften treffen.
(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann, um die elektronische Aktenführung und die Digitalisierung von Dokumenten beim Bundesamt sowie die elektronische Kommunikation mit dem Bundesamt näher auszugestalten, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1.
Bestimmungen zur elektronischen Aktenführung nach § 4 Absatz 1 und 2 treffen,
2.
Bestimmungen zur notwendigen Form der elektronischen Dokumente für die Übermittlung an das Bundesamt und für die Bearbeitung durch das Bundesamt treffen,
3.
andere sichere Übermittlungswege als nach § 6 Absatz 3 bestimmen,
4.
die Standards für die Erstellung und für die Übertragung von elektronischen Dokumenten durch das Bundesamt vorgeben,
5.
die Einführung elektronischer Formulare zulassen und hierbei
a)
bestimmen, dass die in diesen Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter und maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind,
b)
eine Kommunikationsplattform vorgeben, auf der die Formulare im Internet zur Nutzung bereitzustellen sind, und
c)
bestimmen, dass für sämtliche oder einzelne elektronische Formulare eine Identifikation des Formularverwenders durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises (§ 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes) erfolgen kann, sowie
6.
Regelungen zur Erteilung von Abschriften und beglaubigten Abschriften treffen.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann die Ermächtigungen des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt übertragen.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann die Ermächtigungen des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt übertragen.