Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung.
Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.
Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an
nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen,
Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen
auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.
LawAlert befindet sich aktuell in einer frühen Testphase und Fehlfunktionen können nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere können die von LawAlert erstellten Synopsen fehlerhaft sein, z.B. nicht vollständig, korrekt oder aktuell, da diese softwarebasiert aus Inhalten Dritter erstellt werden, ohne dass eine weitere redaktionelle oder inhaltliche Überprüfung
durch LawAlert erfolgt. Auch können Änderungen oder Ausfälle der fremden Bezugsquellen zu Störungen bei LawAlert führen, ohne dass LawAlert hierauf Einfluss hat. Bitte verwenden Sie die Inhalte von LawAlert daher nur für Testzwecke. Sollten Ihnen Fehler auffällen, freuen wir uns über Ihr Feedback an hello@lawalert.de!
Beschlüsse:
S. 65 - keine Einwendungen (65/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GGBeschlüsse:
S. 27521D - Überweisung (19/27253)Beschlüsse:
S. 28753C - Überweisung (19/27523)Beschlüsse:
S. 29526D - Annahme in Ausschussfassung (19/27523, 19/29846)Beschlüsse:
S. 29527A - Annahme in Ausschussfassung (19/27523, 19/29846)Beschlüsse:
S. 284 - Zustimmung (479/21), gem. Art. 105 Abs. 3 GG
Neuordnung der Beschädigtenversorgung für Soldaten mit anerkannter Wehrdienstbeschädigung sowie ihren Angehörigen und Hinterbliebenen: Neustrukturierung der Geldleistungen, Erhöhung der pauschalen Entschädigungsleistungen sowie Neugestaltung der Hinterbliebenenversorgung, Anhebung des Leistungsniveaus im Bereich der medizinischen Versorgung, Stärkung des Teilhabegedankens durch einkommensunabhängige Erbringung von Teilhabeleistungen zum Ausgleich von Schädigungsfolgen, Übertragung der Leistungserbringung auf die Unfallversicherung Bund und Bahn; Entbürokratisierung und Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens, redaktionelle Anpassungen an Vorschriften des Wehrrechts sowie an Änderungen des Berufsbildungsrechts und des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes, rechtsförmliche Überarbeitung der Regelungen über die Dienstzeitenversorgung;
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenentschädigungsgesetz – SEG) als Art. 1 der Vorlage, konstitutive Neufassung Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz – SVG) als Art. 4 der Vorlage, Änderung weiterer 50 Gesetze und 30 Rechtsverordnungen, Aufhebung Soldatenversorgungsgesetz alte Fassung
Beschlussempfehlung des Ausschusses: unentgeltliche Personenbeförderung in öffentlichen Eisenbahnen für Soldaten in Uniform, Prämienzahlungen für Reservisten, redaktionelle Änderungen und Folgeänderungen;
Änderung in zahlr. Gesetzen
Dauer der Förderung nach § 7 Absatz 5 Absatz 4 des Soldaten- Soldatenversorgungsgesetzes versorgungsgesetzes in Monaten in Monaten | Höchstbetrag in Euro | |
---|---|---|
1 | 2 | |
1 | 12 | 5 000 |
2 | 18 | 7 000 |
3 | 24 | 9 000 |
4 | 30 | 11 000 |
5 | 36 | 13 000 |
6 | 42 | 15 000 |
7 | 48 | 17 000 |
8 | 54 | 19 000 |
9 | 60 | 21 000 |
Dauer der Förderung nach § 7 Absatz 5 Absatz 4 des Soldaten- Soldatenversorgungsgesetzes versorgungsgesetzes in Monaten in Monaten | Höchstbetrag in Euro | |
---|---|---|
1 | 2 | |
1 | 12 | 5 000 |
2 | 18 | 7 000 |
3 | 24 | 9 000 |
4 | 30 | 11 000 |
5 | 36 | 13 000 |
6 | 42 | 15 000 |
7 | 48 | 17 000 |
8 | 54 | 19 000 |
9 | 60 | 21 000 |
1. | bis zu 1 000 Euro | 400 Euro, höchstens jedoch das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt, |
2. | mehr als 1 000 Euro bis zu 2 000 Euro | 700 Euro, |
3. | mehr als 2 000 Euro bis zu 3 000 Euro | 1 000 Euro, |
4. | mehr als 3 000 Euro | 1 300 Euro. |