Synopse zur Änderung an
Bewertungsgesetz (BewG)

Erstellt am: 23.12.2022

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
16.12.2022

Verkündet am:
20.12.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2294
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 457/22
    Urheber: Bundesregierung
    16.09.2022
  2. 06.10.2022
  3. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/3879
    Urheber: Bundesregierung
    10.10.2022
  4. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/61 , S. 6855-6863

    Beschlüsse:

    S. 6863C - Überweisung (20/3879)
    14.10.2022
  5. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 457/1/22(neu)
    17.10.2022
  6. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1026 , S. 421-422

    Beschlüsse:

    S. 422 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (457/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    28.10.2022
  7. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 457/22(B)
    28.10.2022
  8. Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
    BT-Drucksache 20/4229
    Urheber: Bundesregierung
    02.11.2022
  9. Nachträgliche Überweisung
    BT-Drucksache 20/4445
    Urheber: Bundestag
    11.11.2022
  10. Änderung der Ausschussüberweisung
    BT-Plenarprotokoll 20/68 , S. 7886-7886

    Beschlüsse:

    S. - Überweisung (20/3879)
    22.11.2022
  11. Änderung der Ausschussüberweisung
    BT-Plenarprotokoll 20/71 , S. 8289-8289

    Beschlüsse:

    S. 8289B - Überweisung (20/3879, 20/4229)
    25.11.2022
  12. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4729
    Urheber: Finanzausschuss
    30.11.2022
  13. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 20/4760
    Urheber: Haushaltsausschuss
    01.12.2022
  14. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/74 , S. 8782-8794

    Beschlüsse:

    S. 8817B - Annahme in Ausschussfassung (20/3879, 20/4729)
    S. 8794B - Annahme in Ausschussfassung (20/3879, 20/4729)
    02.12.2022
  15. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/74 , S. 8820-8820

    Beschlüsse:

    S. 8820A - Annahme in Ausschussfassung (20/4729, 20/4729)
    02.12.2022
  16. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 627/22(neu)
    Urheber: Bundestag
    02.12.2022
  17. Plenarantrag
    BR-Drucksache 627/1/22
    Urheber: Bayern
    13.12.2022
  18. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1029

    Beschlüsse:

    S. - Zustimmung (627/22(neu))
    16.12.2022
  19. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 627/22(B)
    16.12.2022
Kurzbeschreibung:

Fachlich notwendige Änderungen in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts, insbes. Anpassungen zur weiteren Digitalisierung, Verfahrensvereinfachung, Rechtssicherheit und Steuergerechtigkeit sowie Umsetzung des Koalitionsvertrages, Anpassungen an EU-Recht sowie Rechtsprechung von EuGH, Bundesverfassungsgericht und Bundesfinanzhof sowie Umsetzung redaktionellen und technischen Regelungsbedarfs betr. Auszahlung öffentlicher Leistungen mit steuerlicher Identifikationsnummer, Entfristung des in der Corona-Pandemie als sogen. Homeoffice-Pauschale eingeführten Abzugs bei häuslicher beruflicher Tätigkeit, Ertragsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen und Beratung durch Lohnsteuerhilfevereine, Spitzensteuersatz für Gewinneinkünfte, Abschreibungssatz von Wohngebäuden, Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen, Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags, Ausbildungsfreibetrag, Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlages, Verfahrensverbesserungen bei der Riester-Förderung, Anhebung der u.a. für die Erbschaftsteuer maßgeblichen Immobilienwerte sowie Umsatzbesteuerung; Folgeänderungen, Anpassungen und Fehlerkorrekturen;
Änderung von 13 Gesetzen und 2 Rechtsverordnungen sowie Aufhebung von 1 Rechtsverordnung; Verordnungsermächtigung

Bezug: Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, 11.12.2006, S. 1 ; ABl. L 155, 08.06.2022, S. 1) ; Richtlinie 2008/9/EG vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 44, 20.02.2008, S. 23 ; ABl. L 275, 20.10.2010, S. 1) ; Richtlinie 2006/112/EG in Verbindung mit der Dreizehnten Richtlinie 86/560/EWG vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 326, 21.11.1986, S. 40) ; Richtlinie 2008/9/EG vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige ; Richtlinie (EU) 2020/284 vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister (ABl. L 62, 02.03.2020, S. 7)
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 20212 zur Begrenzung des Spitzensteuersatzes für Gewinneinkünfte (BvL 1/13)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Umfangreiche Ergänzungen, Änderungen und Klarstellungen, u.a. betr. Arbeitszimmer- und Homeoffice-Pauschale, Energiepreispauschale, Besteuerung der Gas- und Energiepreisbremse, Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende sowie Übergewinnsteuer für die Energiebranche gem. EU-Verordnung zum EU-Energiekrisenbeitrag;
Gesetz zur Einführung eines EU-Energiekrisenbeitrags nach der Verordnung (EU) 2022/1854 (EU-Energiekrisenbeitragsgesetz – EU-EnergieKBG) als Art. 40 der Vorlage; Änderung weiterer 7 Gesetze

Bezug: Verordnung (EU) 2022/1854 vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl. L 261I, 07.10.2022, S. 1)

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften | Fünfter Abschnitt - Gesonderte Feststellungen

(1) Das Finanzamt kann von jedem, für dessen Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist, die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen. Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung muss mindestens einen Monat betragen.
(2) Ist der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen oder ist eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft dessen Eigentümer, kann das Finanzamt auch von der Gemeinschaft oder Gesellschaft die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen. Dies gilt auch, wenn Gegenstand der Feststellung ein Anteil am Betriebsvermögen ist. Das Finanzamt kann in Erbbaurechtsfällen die Abgabe einer Feststellungserklärung vom Erbbauberechtigten und vom Erbbauverpflichteten verlangen. Absatz 4 Satz 2 5 ist nicht anzuwenden.
(2) Ist der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen oder ist eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft dessen Eigentümer, kann das Finanzamt auch von der Gemeinschaft oder Gesellschaft die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen. Dies gilt auch, wenn Gegenstand der Feststellung ein Anteil am Betriebsvermögen ist. Das Finanzamt kann in Erbbaurechtsfällen die Abgabe einer Feststellungserklärung vom Erbbauberechtigten und vom Erbbauverpflichteten verlangen. Absatz 4 Satz 2 5 ist nicht anzuwenden.
(3) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 kann das Finanzamt nur von der Kapitalgesellschaft die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen.
(4) Der Erklärungspflichtige hat die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Erklärungspflichtigen eigenhändig zu unterschreiben. Das Bundesministerium der Finanzen legt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten der elektronischen Übermittlung der Erklärungen für die Feststellungen nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und jeweils deren Beginn in einem Schreiben fest. Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen. Hat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung zur gesonderten Feststellung abgegeben, sind andere Beteiligte insoweit von der Erklärungspflicht befreit.
(4) Der Erklärungspflichtige hat die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Erklärungspflichtigen eigenhändig zu unterschreiben. Das Bundesministerium der Finanzen legt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten der elektronischen Übermittlung der Erklärungen für die Feststellungen nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und jeweils deren Beginn in einem Schreiben fest. Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen. Hat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung zur gesonderten Feststellung abgegeben, sind andere Beteiligte insoweit von der Erklärungspflicht befreit.
(5) § 181 Abs. 1 und 5 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.

Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften | Sechster Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 | C. - Grundvermögen | I. - Allgemeines

(1) Den Bewertungen nach den §§ 179 und 182 bis 196 ist der gemeine Wert (§ 9) zu Grunde zu legen.
(2) Die Bei den Bewertungen nach den §§ 182 bis 196 sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten des Gutachterausschusses im Sinne des § 193 Absatz 5 Satz 2 des Baugesetzbuchs anzuwenden, wenn diese Daten im Sinne des Absatzes 3 als geeignet anzusehen sind. Hat der Gutachterausschuss diese Daten auf einen Stichtag bezogen, ist der letzte Stichtag vor dem Bewertungsstichtag maßgeblich, sofern dieser nicht mehr als drei Jahre vor dem Bewertungsstichtag liegt. Liegt der Bezugsstichtag mehr als drei Jahre zurück oder ist kein Bezugsstichtag bestimmt, sind bei die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten anzuwenden, die von den Bewertungen nach Gutachterausschüssen für den §§ 182 bis 196 letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag liegt. Diese Daten sind für längstens zwei drei Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres maßgeblich, in dem der vom Gutachterausschuss zugrunde gelegte Auswertungszeitraum endet. Soweit sich die maßgeblichen Wertverhältnisse nicht wesentlich geändert haben, können die Daten auch über einen längeren Zeitraum als zwei drei Jahre hinaus angewendet werden.
(2) Die Bei den Bewertungen nach den §§ 182 bis 196 sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten des Gutachterausschusses im Sinne des § 193 Absatz 5 Satz 2 des Baugesetzbuchs anzuwenden, wenn diese Daten im Sinne des Absatzes 3 als geeignet anzusehen sind. Hat der Gutachterausschuss diese Daten auf einen Stichtag bezogen, ist der letzte Stichtag vor dem Bewertungsstichtag maßgeblich, sofern dieser nicht mehr als drei Jahre vor dem Bewertungsstichtag liegt. Liegt der Bezugsstichtag mehr als drei Jahre zurück oder ist kein Bezugsstichtag bestimmt, sind bei die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten anzuwenden, die von den Bewertungen nach Gutachterausschüssen für den §§ 182 bis 196 letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag liegt. Diese Daten sind für längstens zwei drei Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres maßgeblich, in dem der vom Gutachterausschuss zugrunde gelegte Auswertungszeitraum endet. Soweit sich die maßgeblichen Wertverhältnisse nicht wesentlich geändert haben, können die Daten auch über einen längeren Zeitraum als zwei drei Jahre hinaus angewendet werden.
(+++ § 177: Zur Anwendung vgl. § 265 +++) (3) Die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten nach Absatz 2 sind als geeignet anzusehen, wenn deren Ableitung weitgehend in demselben Modell erfolgt ist wie die Bewertung.
(+++ § 177: Zur Anwendung vgl. § 265 +++) (3) Die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten nach Absatz 2 sind als geeignet anzusehen, wenn deren Ableitung weitgehend in demselben Modell erfolgt ist wie die Bewertung.
(4) Soweit in den §§ 179 und 182 bis 196 nichts anderes bestimmt ist, werden Besonderheiten, insbesondere die den Wert beeinflussenden Belastungen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art, nicht berücksichtigt. § 198 bleibt hiervon unberührt.
(+++ § 177: Zur Anwendung vgl. § 265 +++)

Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften | Sechster Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 | C. - Grundvermögen | III. - Bebaute Grundstücke

(1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden:
1.
Ein- und Zweifamilienhäuser,
2.
Mietwohngrundstücke,
3.
Wohnungs- und Teileigentum,
4.
Geschäftsgrundstücke,
5.
gemischt genutzte Grundstücke und
6.
sonstige bebaute Grundstücke.
(2) Ein- und Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die bis zu zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Ein Grundstück gilt auch dann als Ein- oder Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Ein- oder Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(3) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, Wohnzwecken dienen, und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind.
(4) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(5) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(6) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind.
(7) Gemischt genutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind.
(8) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 7 fallen.
(9) Eine Wohnung ist in der Regel die Zusammenfassung mehrerer einer Mehrheit von Räumen, Räume, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zusammenfassung der einer Mehrheit von Räumen Räume muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Außerdem Daneben ist es erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche muss soll mindestens 23 20 Quadratmeter (m²) betragen.
(9) Eine Wohnung ist in der Regel die Zusammenfassung mehrerer einer Mehrheit von Räumen, Räume, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zusammenfassung der einer Mehrheit von Räumen Räume muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Außerdem Daneben ist es erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche muss soll mindestens 23 20 Quadratmeter (m²) betragen.

Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften | Sechster Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 | C. - Grundvermögen | III. - Bebaute Grundstücke

(1) Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (Vergleichsgrundstücke). Grundlage sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs mitgeteilten Vergleichspreise.
(2) Anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke können von den Gutachterausschüssen für geeignete Bezugseinheiten, insbesondere Flächeneinheiten des Gebäudes, ermittelte und mitgeteilte Vergleichsfaktoren herangezogen werden. Bei Verwendung von Vergleichsfaktoren, die sich nur auf das Gebäude beziehen, ist der Bodenwert nach § 179 gesondert zu berücksichtigen. Anzuwenden sind die Vergleichsfaktoren, die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichsfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. für den letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag liegt.
(2) Anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke können von den Gutachterausschüssen für geeignete Bezugseinheiten, insbesondere Flächeneinheiten des Gebäudes, ermittelte und mitgeteilte Vergleichsfaktoren herangezogen werden. Bei Verwendung von Vergleichsfaktoren, die sich nur auf das Gebäude beziehen, ist der Bodenwert nach § 179 gesondert zu berücksichtigen. Anzuwenden sind die Vergleichsfaktoren, die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichsfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. für den letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag liegt.
(3) Besonderheiten, insbesondere die den Wert beeinflussenden Belastungen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art, werden im Vergleichswertverfahren nach den Absätzen 1 und 2 nicht berücksichtigt.
(+++ § 183: Zur Anwendung vgl. § 265 +++)

Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften | Sechster Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 | C. - Grundvermögen | III. - Bebaute Grundstücke

(1) Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudeertragswert) getrennt von dem Bodenwert auf der Grundlage des Ertrags nach § 185 zu ermitteln.
(2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 179.
(3) Der Bodenwert und der Gebäudeertragswert (§ 185) ergeben den Ertragswert des Grundstücks. Es ist mindestens der Bodenwert anzusetzen. Sonstige bauliche Anlagen, insbesondere Außenanlagen, sind regelmäßig mit dem Ertragswert des Gebäudes abgegolten.
(3) Der Bodenwert und der Gebäudeertragswert (§ 185) ergeben den Ertragswert des Grundstücks. Es ist mindestens der Bodenwert anzusetzen. Sonstige bauliche Anlagen, insbesondere Außenanlagen, sind regelmäßig mit dem Ertragswert des Gebäudes abgegolten.
(4) Der Wert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ist mit dem nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Ertragswert abgegolten.

Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften | Sechster Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 | C. - Grundvermögen | III. - Bebaute Grundstücke

(1) Bei der Ermittlung des Gebäudeertragswerts ist von dem Reinertrag des Grundstücks auszugehen. Dieser ergibt sich aus dem Rohertrag des Grundstücks (§ 186) abzüglich der Bewirtschaftungskosten (§ 187).
(2) Der Reinertrag des Grundstücks ist um den Betrag zu vermindern, der sich durch eine angemessene Verzinsung des Bodenwerts ergibt; dies ergibt den Gebäudereinertrag. Der Verzinsung des Bodenwerts ist der Liegenschaftszinssatz (§ 188) zu Grunde zu legen. Ist das Grundstück wesentlich größer, als es einer den Gebäuden angemessenen Nutzung entspricht, und ist eine zusätzliche Nutzung oder Verwertung einer Teilfläche zulässig und möglich, ist bei der Berechnung des Verzinsungsbetrags der Bodenwert dieser Teilfläche nicht zu berücksichtigen.
(3) Der Gebäudereinertrag ist mit dem sich aus der Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Maßgebend für den Vervielfältiger sind der Liegenschaftszinssatz und die Restnutzungsdauer des Gebäudes. Die Restnutzungsdauer wird grundsätzlich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, die sich aus der Anlage 22 ergibt, und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag ermittelt. Das Alter des Gebäudes ist durch Abzug des Jahres der Bezugsfertigkeit des Gebäudes vom Jahr des Bewertungsstichtags zu bestimmen. Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer Restnutzungsdauer des Gebäudes wesentlich verlängert oder verkürzt haben, ist von einer der Verlängerung oder Verkürzung entsprechenden entsprechend verlängerten Restnutzungsdauer auszugehen. Die Restnutzungsdauer eines noch nutzbaren Gebäudes beträgt regelmäßig vorbehaltlich des Satzes 7 mindestens 30 Prozent der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer. Bei einer bestehenden Abbruchverpflichtung für das Gebäude ist die nach den Sätzen 3 bis 6 ermittelte Restnutzungsdauer auf den Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag begrenzt.
(3) Der Gebäudereinertrag ist mit dem sich aus der Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Maßgebend für den Vervielfältiger sind der Liegenschaftszinssatz und die Restnutzungsdauer des Gebäudes. Die Restnutzungsdauer wird grundsätzlich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer, die sich aus der Anlage 22 ergibt, und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag ermittelt. Das Alter des Gebäudes ist durch Abzug des Jahres der Bezugsfertigkeit des Gebäudes vom Jahr des Bewertungsstichtags zu bestimmen. Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer Restnutzungsdauer des Gebäudes wesentlich verlängert oder verkürzt haben, ist von einer der Verlängerung oder Verkürzung entsprechenden entsprechend verlängerten Restnutzungsdauer auszugehen. Die Restnutzungsdauer eines noch nutzbaren Gebäudes beträgt regelmäßig vorbehaltlich des Satzes 7 mindestens 30 Prozent der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer. Bei einer bestehenden Abbruchverpflichtung für das Gebäude ist die nach den Sätzen 3 bis 6 ermittelte Restnutzungsdauer auf den Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag begrenzt.

Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften | Sechster Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 | C. - Grundvermögen | III. - Bebaute Grundstücke

(1) Bewirtschaftungskosten sind die bei gewöhnlicher Bewirtschaftung nachhaltig entstehenden Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis; durch Umlagen gedeckte Betriebskosten bleiben unberücksichtigt.
(2) Die Bewirtschaftungskosten sind nach Erfahrungssätzen anzusetzen. Anzusetzen Anzuwenden sind die Erfahrungssätze, die von nach Absatz 3 an den Gutachterausschüssen für den letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag angepassten liegt. Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Erfahrungssätze zur Verfügung stehen, ist von den pauschalierten Bewirtschaftungskosten nach aus Anlage 23 23. auszugehen.
(2) Die Bewirtschaftungskosten sind nach Erfahrungssätzen anzusetzen. Anzusetzen Anzuwenden sind die Erfahrungssätze, die von nach Absatz 3 an den Gutachterausschüssen für den letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag angepassten liegt. Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Erfahrungssätze zur Verfügung stehen, ist von den pauschalierten Bewirtschaftungskosten nach aus Anlage 23 23. auszugehen.
(+++ § 187: Zur Anwendung vgl. § 265 +++) (3) Die Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten für Wohnnutzung in Anlage 23 sind jährlich an den vom Statistischen Bundesamt festgestellten Verbraucherpreisindex für Deutschland anzupassen. Die Anpassung erfolgt mit dem Prozentsatz, um den sich der Verbraucherpreisindex für den Monat Oktober 2001 gegenüber demjenigen für den Monat Oktober des Jahres, das dem Bewertungsstichtag vorausgeht, erhöht oder verringert hat. Die indizierten Bewirtschaftungskosten sind für alle Bewertungsstichtage des Kalenderjahres anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den maßgebenden Verbraucherpreisindex im Bundessteuerblatt.
(+++ § 187: Zur Anwendung vgl. § 265 +++) (3) Die Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten für Wohnnutzung in Anlage 23 sind jährlich an den vom Statistischen Bundesamt festgestellten Verbraucherpreisindex für Deutschland anzupassen. Die Anpassung erfolgt mit dem Prozentsatz, um den sich der Verbraucherpreisindex für den Monat Oktober 2001 gegenüber demjenigen für den Monat Oktober des Jahres, das dem Bewertungsstichtag vorausgeht, erhöht oder verringert hat. Die indizierten Bewirtschaftungskosten sind für alle Bewertungsstichtage des Kalenderjahres anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den maßgebenden Verbraucherpreisindex im Bundessteuerblatt.
(+++ § 187: Zur Anwendung vgl. § 265 +++)

Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften | Sechster Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 | C. - Grundvermögen | III. - Bebaute Grundstücke

(1) Der Liegenschaftszinssatz Liegenschaftszinssätze sind Kapitalisierungszinssätze, ist der Zinssatz, mit denen dem der Verkehrswert Verkehrswerte von Grundstücken je nach Grundstücksart im Durchschnitt marktüblich verzinst wird. werden.
(1) Der Liegenschaftszinssatz Liegenschaftszinssätze sind Kapitalisierungszinssätze, ist der Zinssatz, mit denen dem der Verkehrswert Verkehrswerte von Grundstücken je nach Grundstücksart im Durchschnitt marktüblich verzinst wird. werden.
(2) Anzuwenden sind die Liegenschaftszinssätze, die von den Gutachterausschüssen im Sinne für den letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag liegt. §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Liegenschaftszinssätze nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. Soweit derartige von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Liegenschaftszinssätze nicht zur Verfügung stehen, gelten die folgenden Zinssätze:
1.
5 3,5 Prozent für Mietwohngrundstücke,
2.
5,5 4,5 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche,
3.
6 5,0 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von mehr als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, und
4.
6,5 6,0 Prozent für Geschäftsgrundstücke.
(2) Anzuwenden sind die Liegenschaftszinssätze, die von den Gutachterausschüssen im Sinne für den letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag liegt. §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Liegenschaftszinssätze nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. Soweit derartige von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Liegenschaftszinssätze nicht zur Verfügung stehen, gelten die folgenden Zinssätze:
1.
5 3,5 Prozent für Mietwohngrundstücke,
2.
5,5 4,5 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche,
3.
6 5,0 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von mehr als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, und
4.
6,5 6,0 Prozent für Geschäftsgrundstücke.
(+++ § 188: Zur Anwendung vgl. § 265 +++)

Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften | Sechster Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 | C. - Grundvermögen | III. - Bebaute Grundstücke

(1) Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt vom Bodenwert nach § 190 zu ermitteln. Sonstige bauliche Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und der Wert der sonstigen Anlagen sind regelmäßig mit dem Gebäudewert und dem Bodenwert abgegolten.
(1) Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt vom Bodenwert nach § 190 zu ermitteln. Sonstige bauliche Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und der Wert der sonstigen Anlagen sind regelmäßig mit dem Gebäudewert und dem Bodenwert abgegolten.
(2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 179.
(3) Der Bodenwert und der Gebäudesachwert (§ 190) ergeben den vorläufigen Sachwert des Grundstücks. Dieser ist zur Anpassung an den gemeinen Wert mit einer Wertzahl nach § 191 zu multiplizieren.
(4) Der Wert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ist grundsätzlich mit dem nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Sachwert abgegolten. Dies gilt nicht bei besonders werthaltigen baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen.

Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften | Sechster Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 | C. - Grundvermögen | III. - Bebaute Grundstücke

(1) Bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts ist von den Regelherstellungskosten des Gebäudes auszugehen. Regelherstellungskosten sind die gewöhnlichen durchschnittlichen Herstellungskosten je Flächeneinheit. Durch Multiplikation der jeweiligen nach Absatz 2 an den Bewertungsstichtag angepassten Regelherstellungskosten mit der Brutto-Grundfläche des Gebäudes ergibt sich der Gebäuderegelherstellungswert. Die Regelherstellungskosten sind in der Anlage 24 enthalten.
(1) Bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts ist von den Regelherstellungskosten des Gebäudes auszugehen. Regelherstellungskosten sind die gewöhnlichen durchschnittlichen Herstellungskosten je Flächeneinheit. Durch Multiplikation der jeweiligen nach Absatz 2 an den Bewertungsstichtag angepassten Regelherstellungskosten mit der Brutto-Grundfläche des Gebäudes ergibt sich der Gebäuderegelherstellungswert. Die Regelherstellungskosten sind in der Anlage 24 enthalten.
(2) Die Anpassung der Regelherstellungskosten erfolgt anhand der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindizes. Dabei ist auf die Preisindizes für die Bauwirtschaft abzustellen, die das Statistische Bundesamt für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden jeweils als Jahresdurchschnitt ermittelt. Diese Preisindizes sind für alle Bewertungsstichtage des folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die maßgebenden Baupreisindizes im Bundessteuerblatt. Anlage 24 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Regelherstellungskosten nach Maßgabe marktüblicher durchschnittlicher Herstellungskosten aktualisiert, soweit dies zur Ermittlung des gemeinen Werts erforderlich ist.
(2) Die Anpassung der Regelherstellungskosten erfolgt anhand der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindizes. Dabei ist auf die Preisindizes für die Bauwirtschaft abzustellen, die das Statistische Bundesamt für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden jeweils als Jahresdurchschnitt ermittelt. Diese Preisindizes sind für alle Bewertungsstichtage des folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die maßgebenden Baupreisindizes im Bundessteuerblatt. Anlage 24 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Regelherstellungskosten nach Maßgabe marktüblicher durchschnittlicher Herstellungskosten aktualisiert, soweit dies zur Ermittlung des gemeinen Werts erforderlich ist.
(3) Das Bundesministerium Zur Ermittlung des Gebäudesachwerts sind die durchschnittlichen Herstellungskosten des Gebäudes mit dem Regionalfaktor nach Absatz 5 sowie dem Alterswertminderungsfaktor nach Absatz 6 zu multiplizieren. Die durchschnittlichen Herstellungskosten des Gebäudes ergeben sich durch Multiplikation der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage 24 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Regelherstellungskosten nach Maßgabe marktüblicher gewöhnlicher Herstellungskosten aktualisiert, soweit dies zur Ermittlung den Absätzen 1 und 2 mit der jeweiligen Brutto-Grundfläche des gemeinen Werts erforderlich ist. Gebäudes und dem Baupreisindex nach Absatz 4.
(3) Das Bundesministerium Zur Ermittlung des Gebäudesachwerts sind die durchschnittlichen Herstellungskosten des Gebäudes mit dem Regionalfaktor nach Absatz 5 sowie dem Alterswertminderungsfaktor nach Absatz 6 zu multiplizieren. Die durchschnittlichen Herstellungskosten des Gebäudes ergeben sich durch Multiplikation der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage 24 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Regelherstellungskosten nach Maßgabe marktüblicher gewöhnlicher Herstellungskosten aktualisiert, soweit dies zur Ermittlung den Absätzen 1 und 2 mit der jeweiligen Brutto-Grundfläche des gemeinen Werts erforderlich ist. Gebäudes und dem Baupreisindex nach Absatz 4.
(4) Vom Gebäuderegelherstellungswert Die Anpassung der Regelherstellungskosten an den Bewertungsstichtag erfolgt anhand der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindizes. Dabei ist eine Alterswertminderung abzuziehen. auf die Preisindizes für die Bauwirtschaft abzustellen, die das Statistische Bundesamt für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden jeweils als Jahresdurchschnitt ermittelt. Diese wird regelmäßig nach dem Verhältnis Preisindizes sind für alle Bewertungsstichtage des folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht Alters des Gebäudes am Bewertungsstichtag zur wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 22 bestimmt. Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die maßgebenden Baupreisindizes im Bundessteuerblatt. die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes verlängert haben, so ist von einem entsprechenden späteren Baujahr auszugehen. Bei bestehender Abbruchverpflichtung für das Gebäude ist bei der Ermittlung der Alterswertminderung von der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes auszugehen. Der nach Abzug der Alterswertminderung verbleibende Gebäudewert ist regelmäßig mit mindestens 30 Prozent des Gebäuderegelherstellungswerts anzusetzen.
(4) Vom Gebäuderegelherstellungswert Die Anpassung der Regelherstellungskosten an den Bewertungsstichtag erfolgt anhand der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindizes. Dabei ist eine Alterswertminderung abzuziehen. auf die Preisindizes für die Bauwirtschaft abzustellen, die das Statistische Bundesamt für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden jeweils als Jahresdurchschnitt ermittelt. Diese wird regelmäßig nach dem Verhältnis Preisindizes sind für alle Bewertungsstichtage des folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht Alters des Gebäudes am Bewertungsstichtag zur wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 22 bestimmt. Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die maßgebenden Baupreisindizes im Bundessteuerblatt. die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes verlängert haben, so ist von einem entsprechenden späteren Baujahr auszugehen. Bei bestehender Abbruchverpflichtung für das Gebäude ist bei der Ermittlung der Alterswertminderung von der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes auszugehen. Der nach Abzug der Alterswertminderung verbleibende Gebäudewert ist regelmäßig mit mindestens 30 Prozent des Gebäuderegelherstellungswerts anzusetzen.
(+++ (5) Durch Regionalfaktoren wird der Unterschied zwischen dem bundesdurchschnittlichen und dem regionalen Baukostenniveau berücksichtigt. Anzuwenden sind die Regionalfaktoren, die von den Gutachterausschüssen bei der Ableitung der Sachwertfaktoren nach § 190: Zur Anwendung vgl. § 265 Abs. 10 +++) 191 Satz 1 zugrunde gelegt worden sind. Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Regionalfaktoren zur Verfügung stehen, gilt der Regionalfaktor 1,0.
(+++ (5) Durch Regionalfaktoren wird der Unterschied zwischen dem bundesdurchschnittlichen und dem regionalen Baukostenniveau berücksichtigt. Anzuwenden sind die Regionalfaktoren, die von den Gutachterausschüssen bei der Ableitung der Sachwertfaktoren nach § 190: Zur Anwendung vgl. § 265 Abs. 10 +++) 191 Satz 1 zugrunde gelegt worden sind. Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Regionalfaktoren zur Verfügung stehen, gilt der Regionalfaktor 1,0.
(6) Der Alterswertminderungsfaktor entspricht dem Verhältnis der Restnutzungsdauer des Gebäudes am Bewertungsstichtag zur Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 22. Die Restnutzungsdauer wird grundsätzlich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Gesamtnutzungsdauer, die sich aus der Anlage 22 ergibt, und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag ermittelt. Das Alter des Gebäudes ist durch Abzug des Jahres der Bezugsfertigkeit des Gebäudes vom Jahr des Bewertungsstichtags zu bestimmen. Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die Restnutzungsdauer des Gebäudes wesentlich verlängert haben, ist von der entsprechend verlängerten Restnutzungsdauer auszugehen. Die Restnutzungsdauer eines noch nutzbaren Gebäudes beträgt vorbehaltlich des Satzes 6 mindestens 30 Prozent der Gesamtnutzungsdauer. Bei einer bestehenden Abbruchverpflichtung für das Gebäude ist die nach den Sätzen 2 bis 5 ermittelte Restnutzungsdauer auf den Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag begrenzt.
(+++ § 190: Zur Anwendung vgl. § 265 Abs. 10 +++)

Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften | Sechster Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 | C. - Grundvermögen | III. - Bebaute Grundstücke

(1) Als Wertzahlen im Sinne des § 189 Abs. Absatz 3 sind die Sachwertfaktoren anzuwenden, die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten für das Sachwertverfahren Sachwertfaktoren bei der Verkehrswertermittlung abgeleitet wurden. nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3 Anzuwenden anzuwenden. Soweit derartige Sachwertfaktoren nicht zur Verfügung stehen, sind die Sachwertfaktoren, die von den Gutachterausschüssen für den letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag liegt. Anlage 25 bestimmten Wertzahlen zu verwenden.
(1) Als Wertzahlen im Sinne des § 189 Abs. Absatz 3 sind die Sachwertfaktoren anzuwenden, die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten für das Sachwertverfahren Sachwertfaktoren bei der Verkehrswertermittlung abgeleitet wurden. nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3 Anzuwenden anzuwenden. Soweit derartige Sachwertfaktoren nicht zur Verfügung stehen, sind die Sachwertfaktoren, die von den Gutachterausschüssen für den letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag liegt. Anlage 25 bestimmten Wertzahlen zu verwenden.
(+++ § 191: Zur Anwendung vgl. § (2) Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Sachwertfaktoren zur Verfügung stehen, sind die in der Anlage 25 265 +++) bestimmten Wertzahlen zu verwenden.
(+++ § 191: Zur Anwendung vgl. § (2) Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Sachwertfaktoren zur Verfügung stehen, sind die in der Anlage 25 265 +++) bestimmten Wertzahlen zu verwenden.
(+++ § 191: Zur Anwendung vgl. § 265 +++)

Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften | Sechster Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 | C. - Grundvermögen | IV. - Sonderfälle

(1) Der Wert des Erbbaurechts ist durch Multiplikation des Werts des unbelasteten Grundstücks mit einem Erbbaurechtskoeffizienten zu ermitteln. Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen im Vergleichswertverfahren Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Erbbaurechtskoeffizienten nach Maßgabe des § 183 zu ermitteln, 177 Absatz 2 und 3. Der Wert des unbelasteten Grundstücks ist der Wert des Grundstücks, der nach den §§ 179, 182 bis 196 festzustellen wäre, wenn für das zu bewertende die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde. Vergleichskaufpreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen.
(1) Der Wert des Erbbaurechts ist durch Multiplikation des Werts des unbelasteten Grundstücks mit einem Erbbaurechtskoeffizienten zu ermitteln. Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen im Vergleichswertverfahren Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Erbbaurechtskoeffizienten nach Maßgabe des § 183 zu ermitteln, 177 Absatz 2 und 3. Der Wert des unbelasteten Grundstücks ist der Wert des Grundstücks, der nach den §§ 179, 182 bis 196 festzustellen wäre, wenn für das zu bewertende die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde. Vergleichskaufpreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen.
(2) Der In allen anderen Fällen setzt sich der Wert des Erbbaurechts zusammen aus ist durch Multiplikation des nach den Absätzen 3 bis 5 ermittelten Werts mit einem Bodenwertanteil Erbbaurechtsfaktor zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Erbbaurecht kein Erbbaurechtskoeffizient nach Absatz 3 1 vorliegt. Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Erbbaurechtsfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und einem Gebäudewertanteil nach Absatz 5. 3. Soweit derartige Erbbaurechtsfaktoren nicht zur Verfügung stehen, gilt der Erbbaurechtsfaktor 1,0.
(2) Der In allen anderen Fällen setzt sich der Wert des Erbbaurechts zusammen aus ist durch Multiplikation des nach den Absätzen 3 bis 5 ermittelten Werts mit einem Bodenwertanteil Erbbaurechtsfaktor zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Erbbaurecht kein Erbbaurechtskoeffizient nach Absatz 3 1 vorliegt. Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Erbbaurechtsfaktoren nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und einem Gebäudewertanteil nach Absatz 5. 3. Soweit derartige Erbbaurechtsfaktoren nicht zur Verfügung stehen, gilt der Erbbaurechtsfaktor 1,0.
(3) Der Bodenwertanteil ergibt sich Zur Ermittlung des Werts des Erbbaurechts wird zunächst die Summe aus der Differenz zwischen
1.
dem angemessenen Verzinsungsbetrag Wert des unbelasteten Grundstücks im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 abzüglich des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks nach Absatz 4 § 179 und
2.
der nach Absatz 4 über die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapitalisierten Differenz aus dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzins
dem vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzins.
gebildet. Ein bei Ablauf Der so ermittelte Unterschiedsbetrag ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts nicht mit dem sich aus Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. entschädigender Wertanteil der Gebäude oder des Gebäudes nach Absatz 5 ist abzuziehen.
(3) Der Bodenwertanteil ergibt sich Zur Ermittlung des Werts des Erbbaurechts wird zunächst die Summe aus der Differenz zwischen
1.
dem angemessenen Verzinsungsbetrag Wert des unbelasteten Grundstücks im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 abzüglich des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks nach Absatz 4 § 179 und
2.
der nach Absatz 4 über die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapitalisierten Differenz aus dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzins
dem vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzins.
gebildet. Ein bei Ablauf Der so ermittelte Unterschiedsbetrag ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts nicht mit dem sich aus Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. entschädigender Wertanteil der Gebäude oder des Gebäudes nach Absatz 5 ist abzuziehen.
(4) Der Unterschiedsbetrag aus dem angemessene angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks ergibt und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzins ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts mit dem sich durch Anwendung aus Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Für die Kapitalisierung sind die Zinssätze zu verwenden, die der Ermittlung des Liegenschaftszinssatzes Erbbaurechtsfaktors im Sinne des § 188 Absatz Absatzes 2 Satz 2 zugrunde gelegt wurden. 1 auf den Bodenwert nach § 179. Soweit derartige Zinssätze nicht von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Liegenschaftszinssätze zur Verfügung stehen, gelten die folgenden folgende Zinssätze:
1.
3 2,5 Prozent für Ein- und Zweifamilienhäuser und Wohnungseigentum, das wie Ein- und Zweifamilienhäuser gestaltet ist,
2.
5 3,5 Prozent für Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum, das nicht unter Nummer 1 fällt,
3.
5,5 4,5 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, sowie sonstige bebaute Grundstücke,
4.
6 5,0 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von mehr als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, und
5.
6,5 6,0 Prozent für Geschäftsgrundstücke und Teileigentum.
Der angemessene Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks ergibt sich durch Anwendung des Zinssatzes nach Satz 2 oder 3 auf den Bodenwert nach § 179. Liegt ein immerwährendes Erbbaurecht vor, entspricht der Vervielfältiger dem Kehrwert des nach Satz 2 oder 3 anzuwendenden Zinssatzes.
(4) Der Unterschiedsbetrag aus dem angemessene angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks ergibt und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzins ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts mit dem sich durch Anwendung aus Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Für die Kapitalisierung sind die Zinssätze zu verwenden, die der Ermittlung des Liegenschaftszinssatzes Erbbaurechtsfaktors im Sinne des § 188 Absatz Absatzes 2 Satz 2 zugrunde gelegt wurden. 1 auf den Bodenwert nach § 179. Soweit derartige Zinssätze nicht von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Liegenschaftszinssätze zur Verfügung stehen, gelten die folgenden folgende Zinssätze:
1.
3 2,5 Prozent für Ein- und Zweifamilienhäuser und Wohnungseigentum, das wie Ein- und Zweifamilienhäuser gestaltet ist,
2.
5 3,5 Prozent für Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum, das nicht unter Nummer 1 fällt,
3.
5,5 4,5 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von bis zu 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, sowie sonstige bebaute Grundstücke,
4.
6 5,0 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil von mehr als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, und
5.
6,5 6,0 Prozent für Geschäftsgrundstücke und Teileigentum.
Der angemessene Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks ergibt sich durch Anwendung des Zinssatzes nach Satz 2 oder 3 auf den Bodenwert nach § 179. Liegt ein immerwährendes Erbbaurecht vor, entspricht der Vervielfältiger dem Kehrwert des nach Satz 2 oder 3 anzuwendenden Zinssatzes.
(5) Zur Ermittlung Der Gebäudewertanteil ist bei der Bewertung des bebauten Grundstücks im Ertragswertverfahren der Gebäudeertragswert nach § 185, bei der Bewertung im Sachwertverfahren der Gebäudesachwert nach § 190. Ist der bei Ablauf des Erbbaurechts verbleibende Gebäudewert nicht zu entschädigenden Wertanteils der Gebäude oder nur teilweise des Gebäudes im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 ist auf den Zeitpunkt des Ablaufs des Erbbaurechts die Differenz aus dem Wert des Grundstücks nach den §§ 179, 182 bis 196 und dem Bodenwert nach § 179 zu entschädigen, ermitteln. Hierbei ist die Restnutzungsdauer des Gebäudes bei Ablauf des Erbbaurechts zugrunde zu legen. Der so ermittelte Unterschiedsbetrag ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts nach Maßgabe der Anlage 26 auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen. Für die Abzinsung sind die Zinssätze im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 oder 3 anzuwenden. Liegt ein immerwährendes Erbbaurecht vor, ist der Gebäudewertanteil des Erbbaurechts um Abzinsungsfaktor 0. Der auf den Bewertungsstichtag abgezinste Unterschiedsbetrag ist mit dem nicht Gebäudewertanteil des Erbbaugrundstücks nach § 194 Abs. 4 zu mindern. entschädigenden Wertanteil der jeweiligen Gebäude zu multiplizieren.
(5) Zur Ermittlung Der Gebäudewertanteil ist bei der Bewertung des bebauten Grundstücks im Ertragswertverfahren der Gebäudeertragswert nach § 185, bei der Bewertung im Sachwertverfahren der Gebäudesachwert nach § 190. Ist der bei Ablauf des Erbbaurechts verbleibende Gebäudewert nicht zu entschädigenden Wertanteils der Gebäude oder nur teilweise des Gebäudes im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 ist auf den Zeitpunkt des Ablaufs des Erbbaurechts die Differenz aus dem Wert des Grundstücks nach den §§ 179, 182 bis 196 und dem Bodenwert nach § 179 zu entschädigen, ermitteln. Hierbei ist die Restnutzungsdauer des Gebäudes bei Ablauf des Erbbaurechts zugrunde zu legen. Der so ermittelte Unterschiedsbetrag ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts nach Maßgabe der Anlage 26 auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen. Für die Abzinsung sind die Zinssätze im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 oder 3 anzuwenden. Liegt ein immerwährendes Erbbaurecht vor, ist der Gebäudewertanteil des Erbbaurechts um Abzinsungsfaktor 0. Der auf den Bewertungsstichtag abgezinste Unterschiedsbetrag ist mit dem nicht Gebäudewertanteil des Erbbaugrundstücks nach § 194 Abs. 4 zu mindern. entschädigenden Wertanteil der jeweiligen Gebäude zu multiplizieren.
(+++ § 193: Zur Anwendung vgl. § 265 +++)

Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften | Sechster Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 | C. - Grundvermögen | IV. - Sonderfälle

(1) Der Wert des Erbbaugrundstücks ist durch Multiplikation des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks mit einem Erbbaugrundstückskoeffizienten zu ermitteln. Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen im Vergleichswertverfahren Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Erbbaugrundstückskoeffizienten nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. Der Bodenwert des unbelasteten Grundstücks ist der Wert des Grundstücks, der nach § 183 zu ermitteln, 179 festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde. für das zu bewertende Grundstück Vergleichskaufpreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen.
(1) Der Wert des Erbbaugrundstücks ist durch Multiplikation des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks mit einem Erbbaugrundstückskoeffizienten zu ermitteln. Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen im Vergleichswertverfahren Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Erbbaugrundstückskoeffizienten nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. Der Bodenwert des unbelasteten Grundstücks ist der Wert des Grundstücks, der nach § 183 zu ermitteln, 179 festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde. für das zu bewertende Grundstück Vergleichskaufpreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen.
(2) In allen anderen Fällen bildet der Bodenwertanteil Der Wert des Erbbaugrundstücks ist durch Multiplikation des Werts des Erbbaugrundstücks nach den Absätzen 3 bis 5 mit einem Erbbaugrundstücksfaktor zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Erbbaugrundstück kein Erbbaugrundstückskoeffizient nach Absatz 3 1 vorliegt. Anzuwenden sind die von den Wert Gutachterausschüssen ermittelten Erbbaugrundstücksfaktoren nach Maßgabe des § 177 Erbbaugrundstücks. Dieser ist um einen Gebäudewertanteil nach Absatz 4 2 und 3. Soweit derartige Erbbaugrundstücksfaktoren nicht zu zur erhöhen, wenn Verfügung stehen, gilt der Wert des Gebäudes vom Eigentümer des Erbbaugrundstücks Erbbaugrundstücksfaktor 1,0. nicht oder nur teilweise zu entschädigen ist.
(2) In allen anderen Fällen bildet der Bodenwertanteil Der Wert des Erbbaugrundstücks ist durch Multiplikation des Werts des Erbbaugrundstücks nach den Absätzen 3 bis 5 mit einem Erbbaugrundstücksfaktor zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Erbbaugrundstück kein Erbbaugrundstückskoeffizient nach Absatz 3 1 vorliegt. Anzuwenden sind die von den Wert Gutachterausschüssen ermittelten Erbbaugrundstücksfaktoren nach Maßgabe des § 177 Erbbaugrundstücks. Dieser ist um einen Gebäudewertanteil nach Absatz 4 2 und 3. Soweit derartige Erbbaugrundstücksfaktoren nicht zu zur erhöhen, wenn Verfügung stehen, gilt der Wert des Gebäudes vom Eigentümer des Erbbaugrundstücks Erbbaugrundstücksfaktor 1,0. nicht oder nur teilweise zu entschädigen ist.
(3) Der Bodenwertanteil ist Zur Ermittlung des Werts des Erbbaugrundstücks wird zunächst die Summe des über die Restlaufzeit des Erbbaurechts abgezinsten Bodenwerts nach § 179 und der über diesen Zeitraum kapitalisierten Erbbauzinsen. Der Abzinsungsfaktor für den Bodenwert wird in Abhängigkeit vom Zinssatz nach § 193 Abs. 4 und der Restlaufzeit des Erbbaurechts ermittelt; er ist Anlage 26 zu entnehmen. Als Erbbauzinsen sind die am Bewertungsstichtag vereinbarten jährlichen Erbbauzinsen anzusetzen; sie sind mit dem sich aus Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren.
1.
dem nach Absatz 4 über die Restlaufzeit des Erbbaurechts abgezinsten Bodenwert des unbelasteten Grundstücks im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 und
2.
dem nach Absatz 5 über die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapitalisierten vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzins
gebildet. Ein bei Ablauf des Erbbaurechts nicht zu entschädigender Wertanteil der Gebäude oder des Gebäudes nach § 193 Absatz 5 ist hinzuzurechnen.
(3) Der Bodenwertanteil ist Zur Ermittlung des Werts des Erbbaugrundstücks wird zunächst die Summe des über die Restlaufzeit des Erbbaurechts abgezinsten Bodenwerts nach § 179 und der über diesen Zeitraum kapitalisierten Erbbauzinsen. Der Abzinsungsfaktor für den Bodenwert wird in Abhängigkeit vom Zinssatz nach § 193 Abs. 4 und der Restlaufzeit des Erbbaurechts ermittelt; er ist Anlage 26 zu entnehmen. Als Erbbauzinsen sind die am Bewertungsstichtag vereinbarten jährlichen Erbbauzinsen anzusetzen; sie sind mit dem sich aus Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren.
1.
dem nach Absatz 4 über die Restlaufzeit des Erbbaurechts abgezinsten Bodenwert des unbelasteten Grundstücks im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 und
2.
dem nach Absatz 5 über die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapitalisierten vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzins
gebildet. Ein bei Ablauf des Erbbaurechts nicht zu entschädigender Wertanteil der Gebäude oder des Gebäudes nach § 193 Absatz 5 ist hinzuzurechnen.
(4) Der Gebäudewertanteil Bodenwert des unbelasteten Grundstücks im Sinne Erbbaugrundstücks entspricht dem Gebäudewert oder dem anteiligen Gebäudewert, der dem Eigentümer des Erbbaugrundstücks bei Beendigung Absatzes 1 Satz 3 ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts mit dem sich aus durch Zeitablauf entschädigungslos zufällt; er ist nach Maßgabe der Anlage 26 auf ergebenden Abzinsungsfaktor abzuzinsen. Für die Abzinsung sind die Zinssätze zu verwenden, die der Ermittlung des Erbbaugrundstücksfaktors im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 zugrunde gelegt wurden. Soweit von den Bewertungsstichtag abzuzinsen. Gutachterausschüssen keine derartigen Zinssätze zur Verfügung stehen, gelten die Zinssätze nach § 193 Absatz 4 Satz 3. Liegt ein immerwährendes Erbbaurecht vor, ist der Abzinsungsfaktor 0.
(4) Der Gebäudewertanteil Bodenwert des unbelasteten Grundstücks im Sinne Erbbaugrundstücks entspricht dem Gebäudewert oder dem anteiligen Gebäudewert, der dem Eigentümer des Erbbaugrundstücks bei Beendigung Absatzes 1 Satz 3 ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts mit dem sich aus durch Zeitablauf entschädigungslos zufällt; er ist nach Maßgabe der Anlage 26 auf ergebenden Abzinsungsfaktor abzuzinsen. Für die Abzinsung sind die Zinssätze zu verwenden, die der Ermittlung des Erbbaugrundstücksfaktors im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 zugrunde gelegt wurden. Soweit von den Bewertungsstichtag abzuzinsen. Gutachterausschüssen keine derartigen Zinssätze zur Verfügung stehen, gelten die Zinssätze nach § 193 Absatz 4 Satz 3. Liegt ein immerwährendes Erbbaurecht vor, ist der Abzinsungsfaktor 0.
(5) Der vertraglich vereinbarte jährliche Erbbauzins ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts mit dem sich aus Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Für die Kapitalisierung sind die Zinssätze zu verwenden, die der Ermittlung des Erbbaugrundstücksfaktors im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 zugrunde gelegt wurden. Soweit von den Gutachterausschüssen keine derartigen Zinssätze zur Verfügung stehen, gelten die Zinssätze nach § 193 Absatz 4 Satz 3. Liegt ein immerwährendes Erbbaurecht vor, entspricht der Vervielfältiger dem Kehrwert des nach Satz 2 oder 3 anzuwendenden Zinssatzes.

Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften | Sechster Abschnitt - Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 | C. - Grundvermögen | IV. - Sonderfälle

(1) In Fällen von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden (Absatz (Absätze 2) 2 bis 4) und die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks (Absatz (Absätze 3) 5 bis 7) gesondert zu ermitteln. Die ermittelten Grundbesitzwerte dürfen nicht weniger als 0 Euro betragen.
(1) In Fällen von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden (Absatz (Absätze 2) 2 bis 4) und die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks (Absatz (Absätze 3) 5 bis 7) gesondert zu ermitteln. Die ermittelten Grundbesitzwerte dürfen nicht weniger als 0 Euro betragen.
(2) Das Der Wert des Gebäude Gebäudes auf fremdem Grund und Boden wird ermittelt durch Bildung bei einer Bewertung im Ertragswertverfahren mit dem Gebäudeertragswert nach § 185, bei einer Bewertung im Sachwertverfahren mit dem Gebäudesachwert nach § 190 bewertet. Ist der Summe aus Nutzer verpflichtet, das Gebäude bei Ablauf des Nutzungsrechts zu beseitigen, ist bei der Ermittlung des Gebäudeertragswerts der Vervielfältiger nach Anlage 21 anzuwenden, der sich für die am Bewertungsstichtag verbleibende Nutzungsdauer ergibt. § 185 Abs. 3 Satz 5 ist nicht anzuwenden. Ist in diesen Fällen der Gebäudesachwert zu ermitteln, bemisst sich die Alterswertminderung im Sinne des § 190 Absatz 4 Satz 1 bis 3 nach dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag und der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer. § 190 Absatz 4 Satz 5 ist nicht anzuwenden.
1.
dem Wert des Grundstücks, der nach den §§ 179, 182 bis 196 festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Nutzungsrecht nicht bestünde, abzüglich des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks nach § 179 und
2.
der nach Absatz 3 über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisierten Differenz aus dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Nutzungsentgelt.
Ein bei Ablauf des Nutzungsrechts nicht zu entschädigender Wertanteil der Gebäude oder des Gebäudes nach Absatz 4 ist abzuziehen.
(2) Das Der Wert des Gebäude Gebäudes auf fremdem Grund und Boden wird ermittelt durch Bildung bei einer Bewertung im Ertragswertverfahren mit dem Gebäudeertragswert nach § 185, bei einer Bewertung im Sachwertverfahren mit dem Gebäudesachwert nach § 190 bewertet. Ist der Summe aus Nutzer verpflichtet, das Gebäude bei Ablauf des Nutzungsrechts zu beseitigen, ist bei der Ermittlung des Gebäudeertragswerts der Vervielfältiger nach Anlage 21 anzuwenden, der sich für die am Bewertungsstichtag verbleibende Nutzungsdauer ergibt. § 185 Abs. 3 Satz 5 ist nicht anzuwenden. Ist in diesen Fällen der Gebäudesachwert zu ermitteln, bemisst sich die Alterswertminderung im Sinne des § 190 Absatz 4 Satz 1 bis 3 nach dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag und der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer. § 190 Absatz 4 Satz 5 ist nicht anzuwenden.
1.
dem Wert des Grundstücks, der nach den §§ 179, 182 bis 196 festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Nutzungsrecht nicht bestünde, abzüglich des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks nach § 179 und
2.
der nach Absatz 3 über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisierten Differenz aus dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Nutzungsentgelt.
Ein bei Ablauf des Nutzungsrechts nicht zu entschädigender Wertanteil der Gebäude oder des Gebäudes nach Absatz 4 ist abzuziehen.
(3) Der Wert Unterschiedsbetrag aus dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des belasteten unbelasteten Grundstücks und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Nutzungsentgelt ist der auf den Bewertungsstichtag abgezinste Bodenwert nach § 179 zuzüglich des über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts mit dem sich aus der Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisierten kapitalisieren. Entgelts. Der Abzinsungsfaktor für Für die Kapitalisierung sind die von den Bodenwert wird in Abhängigkeit vom Gutachterausschüssen ermittelten Liegenschaftszinssätze nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3 zugrunde zu legen. Soweit von den Gutachterausschüssen keine derartigen Liegenschaftszinssätze zur Verfügung stehen, gelten die Zinssatz Zinssätze nach § 193 Abs. Absatz 4 und der Restlaufzeit Satz 3 entsprechend. Der angemessene Verzinsungsbetrag des Bodenwerts Nutzungsverhältnisses ermittelt; er ist Anlage 26 zu entnehmen. Das über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisierte Entgelt fiktiv unbelasteten Grundstücks ergibt sich durch Anwendung des Vervielfältigers Zinssatzes nach Anlage 21 Satz 2 oder 3 auf das zum Bewertungsstichtag vereinbarte jährliche Entgelt. den Bodenwert nach § 179. Liegt ein immerwährendes Nutzungsrecht vor, entspricht der Vervielfältiger dem Kehrwert des nach Satz 2 oder 3 anzuwendenden Zinssatzes.
(3) Der Wert Unterschiedsbetrag aus dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des belasteten unbelasteten Grundstücks und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Nutzungsentgelt ist der auf den Bewertungsstichtag abgezinste Bodenwert nach § 179 zuzüglich des über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts mit dem sich aus der Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisierten kapitalisieren. Entgelts. Der Abzinsungsfaktor für Für die Kapitalisierung sind die von den Bodenwert wird in Abhängigkeit vom Gutachterausschüssen ermittelten Liegenschaftszinssätze nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3 zugrunde zu legen. Soweit von den Gutachterausschüssen keine derartigen Liegenschaftszinssätze zur Verfügung stehen, gelten die Zinssatz Zinssätze nach § 193 Abs. Absatz 4 und der Restlaufzeit Satz 3 entsprechend. Der angemessene Verzinsungsbetrag des Bodenwerts Nutzungsverhältnisses ermittelt; er ist Anlage 26 zu entnehmen. Das über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisierte Entgelt fiktiv unbelasteten Grundstücks ergibt sich durch Anwendung des Vervielfältigers Zinssatzes nach Anlage 21 Satz 2 oder 3 auf das zum Bewertungsstichtag vereinbarte jährliche Entgelt. den Bodenwert nach § 179. Liegt ein immerwährendes Nutzungsrecht vor, entspricht der Vervielfältiger dem Kehrwert des nach Satz 2 oder 3 anzuwendenden Zinssatzes.
(+++ § 195 Abs. (4) Zur Ermittlung des bei Ablauf des Nutzungsrechts nicht zu entschädigenden Wertanteils der Gebäude oder des Gebäudes im Sinne des Absatzes 2 Satz 4 u. 5: Zur Anwendung vgl. 2 ist auf den Zeitpunkt des Ablaufs des Nutzungsrechts die Differenz aus dem Wert des unbelasteten Grundstücks nach den §§ 179, 182 bis 196 und dem Bodenwert nach § 179 zu ermitteln. Hierbei ist die Restnutzungsdauer des Gebäudes bei Ablauf des Nutzungsrechts zugrunde zu legen. Die so ermittelte Differenz ist über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts nach Maßgabe der Anlage 265 26 Abs. 10 +++) auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen. Für die Abzinsung sind die Liegenschaftszinssätze im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 oder 3 anzuwenden. Liegt ein immerwährendes Nutzungsrecht vor, ist der Abzinsungsfaktor 0. Die auf den Bewertungsstichtag abgezinste Differenz ist mit dem nicht zu entschädigenden Wertanteil der jeweiligen Gebäude zu multiplizieren. Ist der Nutzer verpflichtet, das Gebäude bei Ablauf des Nutzungsrechts zu beseitigen, ergibt sich kein Wertanteil des Gebäudes.
(+++ § 195 Abs. (4) Zur Ermittlung des bei Ablauf des Nutzungsrechts nicht zu entschädigenden Wertanteils der Gebäude oder des Gebäudes im Sinne des Absatzes 2 Satz 4 u. 5: Zur Anwendung vgl. 2 ist auf den Zeitpunkt des Ablaufs des Nutzungsrechts die Differenz aus dem Wert des unbelasteten Grundstücks nach den §§ 179, 182 bis 196 und dem Bodenwert nach § 179 zu ermitteln. Hierbei ist die Restnutzungsdauer des Gebäudes bei Ablauf des Nutzungsrechts zugrunde zu legen. Die so ermittelte Differenz ist über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts nach Maßgabe der Anlage 265 26 Abs. 10 +++) auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen. Für die Abzinsung sind die Liegenschaftszinssätze im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 oder 3 anzuwenden. Liegt ein immerwährendes Nutzungsrecht vor, ist der Abzinsungsfaktor 0. Die auf den Bewertungsstichtag abgezinste Differenz ist mit dem nicht zu entschädigenden Wertanteil der jeweiligen Gebäude zu multiplizieren. Ist der Nutzer verpflichtet, das Gebäude bei Ablauf des Nutzungsrechts zu beseitigen, ergibt sich kein Wertanteil des Gebäudes.
(5) Der Wert des mit dem Nutzungsrecht belasteten Grundstücks wird ermittelt durch Bildung der Summe aus
1.
dem nach Absatz 6 über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts abgezinsten Wert des Grundstücks, der nach § 179 festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Nutzungsrecht nicht bestünde, und
2.
dem nach Absatz 7 über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisierten vertraglich vereinbarten jährlichen Nutzungsentgelt.
Ein bei Ablauf des Nutzungsrechts nicht zu entschädigender Wertanteil der Gebäude oder des Gebäudes im Sinne des Absatzes 4 ist hinzuzurechnen.
(6) Der Wert des unbelasteten Grundstücks nach § 179 ist über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts mit dem sich aus der Anlage 26 ergebenden Abzinsungsfaktor abzuzinsen. Für die Abzinsung sind die Zinssätze nach Absatz 3 Satz 2 oder 3 zugrunde zu legen. Liegt ein immerwährendes Nutzungsrecht vor, ist der Abzinsungsfaktor 0.
(7) Das vertraglich vereinbarte jährliche Nutzungsentgelt ist über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts mit dem sich aus der Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Für die Kapitalisierung sind die Zinssätze nach Absatz 3 Satz 2 oder 3 zugrunde zu legen. Liegt ein immerwährendes Nutzungsrecht vor, entspricht der Vervielfältiger dem Kehrwert des nach Absatz 3 Satz 2 oder 3 anzuwendenden Zinssatzes.
(+++ § 195 Abs. 2 Satz 4 u. 5: Zur Anwendung vgl. § 265 Abs. 10 +++)

Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften | Siebenter Abschnitt - Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 | B. - Land- und forstwirtschaftliches Vermögen | I. - Allgemeines

(1) Für die Größe des Betriebs sowie für den Umfang und den Zustand der Gebäude sind die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt maßgebend.
(2) Für die stehenden und umlaufenden Betriebsmittel ist der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend, das dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.
§§ 218 bis 263 idF d. Bek v. 1.2.1991 I 230: Baden-Württemberg – Abweichung durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz – LGrStG) v. 4.11.2020 GBl. BW 2020, S. 974 mWv 14.11.2020 (vgl. BGBl. I 2020, 2565); dieses geändert durch G v. 22.12.2021 GBl. BW 2021, S. 1029 mWv 31.12.2021 (vgl. BGBl. I 2022, 30)

Dritter Teil - Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist auf Bewertungsstichtage nach dem 30. Juni 2011 anzuwenden.
(2) Soweit die §§ 40, 41, 44, 55 und 125 Beträge in Deutscher Mark enthalten, gelten diese nach dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgrößen fort.
(3) § 145 Absatz 3 Satz 1 und 4, § 166 Absatz 2 Nummer 1, § 179 Satz 4 und § 192 Satz 2 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 13. Dezember 2011 anzuwenden.
(4) Anlage 1, Anlage 19 und Teil II der Anlage 24 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2011 anzuwenden.
(5) § 11 Absatz 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist auf Bewertungsstichtage ab dem 22. Juli 2013 anzuwenden.
(6) § 48a in der Fassung des Artikels 20 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist auf Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden.
(7) § 26 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) ist auf Bewertungsstichtage ab dem 1. August 2001 anzuwenden, soweit Feststellungsbescheide noch nicht bestandskräftig sind.
(8) § 97 Absatz 1b Satz 4 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung ist auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.
(9) § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung ist auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.
(10) Die §§ 190, 195 Absatz 2 Satz 4 und 5 sowie die Anlagen 22, 24 und 25 in der am 6. November 2015 geltenden Fassung sind auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.
(11) § 203 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) ist auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.
(12) § 177 Absatz 1 und 2, § 179 Satz 3, § 183 Absatz 2 Satz 3, § 187 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 188 Absatz 2 Satz 1, § 191 Absatz 1 Satz 2, § 193 Absatz 4 Satz 1 und § 198 Absatz 1 bis 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 22. Juli 2021 anzuwenden.
(13) Bis zu dem nach § 153 Absatz 4 Satz 3 jeweils festgelegten Beginn der elektronischen Übermittlung ist § 153 Absatz 2 und 4 in der bis zum 20. Dezember 2022 gültigen Fassung weiter anzuwenden.
(14) § 177 Absatz 2, 3 und 4, § 181 Absatz 9, § 183 Absatz 2 Satz 3, § 184 Absatz 3 und 4, § 185 Absatz 3 Satz 4 bis 7, § 187 Absatz 2 und 3, § 188 Absatz 1 und 2, § 189 Absatz 1 und 4, die §§ 190, 191, 193, 194 und 195 sowie die Anlagen 21, 22, 23, 24 und 25 in der Fassung des Artikels 19 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) sind auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2022 anzuwenden.

Dritter Teil - Schlussbestimmungen

(1) Die erste Hauptfeststellung für die Grundsteuerwerte nach § 221 wird auf den 1. Januar 2022 für die Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025 durchgeführt.
(2) Für die Anwendung des § 219 Absatz 3 bei der Hauptfeststellung nach Absatz 1 ist zu unterstellen, dass anstelle von Einheitswerten Grundsteuerwerte für die Besteuerung nach dem Grundsteuergesetz in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung von Bedeutung sind. Die Steuerbefreiungen des Grundsteuergesetzes in der am 1. Januar 2022 gültigen Fassung sind bei der Hauptfeststellung nach Absatz 1 zu beachten. Bei Artfortschreibungen und Zurechnungsfortschreibungen nach § 222 Absatz 2 ist von der Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 bis zum 1. Januar 2025 zu unterstellen, dass anstelle von Einheitswerten Grundsteuerwerte nach dem Grundsteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung von Bedeutung sind.
(3) Werden der Finanzbehörde durch eine Erklärung im Sinne des § 228 auf den 1. Januar 2022 für die Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Grundstücks vor dem 1. Januar 2022 eingetretene Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse erstmals bekannt, sind diese bei Fortschreibungen nach § 22 und Nachfeststellungen nach § 23 auf Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar 2022 nicht zu berücksichtigen.
(4) Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide Grundsteuermessbescheide, Bescheide über die Zerlegung des Grundsteuermessbetrags und Grundsteuerbescheide, die vor dem 1. Januar 2025 erlassen wurden, werden kraft Gesetzes zum 31. Dezember 2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben, soweit sie auf den §§ 19 bis 23, 27, 76, 79 Absatz 5, § 93 Absatz 1 Satz 2 des Bewertungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1970 (BGBl. I S. 1118) beruhen. Gleiches gilt für Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide Grundsteuermessbescheide, Bescheide über die Zerlegung des Grundsteuermessbetrags und Grundsteuerbescheide, die vor dem 1. Januar 2025 erlassen wurden, soweit sie auf den §§ 33, 34, 125, 129 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) und § 42 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, beruhen. Für die Bewertung des inländischen Grundbesitzes (§ 19 Absatz 1 in der Fassung vom 31. Dezember 2024) für Zwecke der Grundsteuer bis einschließlich zum Kalenderjahr 2024 ist das Bewertungsgesetz in der Fassung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
(4) Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide Grundsteuermessbescheide, Bescheide über die Zerlegung des Grundsteuermessbetrags und Grundsteuerbescheide, die vor dem 1. Januar 2025 erlassen wurden, werden kraft Gesetzes zum 31. Dezember 2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben, soweit sie auf den §§ 19 bis 23, 27, 76, 79 Absatz 5, § 93 Absatz 1 Satz 2 des Bewertungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1970 (BGBl. I S. 1118) beruhen. Gleiches gilt für Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide Grundsteuermessbescheide, Bescheide über die Zerlegung des Grundsteuermessbetrags und Grundsteuerbescheide, die vor dem 1. Januar 2025 erlassen wurden, soweit sie auf den §§ 33, 34, 125, 129 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) und § 42 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, beruhen. Für die Bewertung des inländischen Grundbesitzes (§ 19 Absatz 1 in der Fassung vom 31. Dezember 2024) für Zwecke der Grundsteuer bis einschließlich zum Kalenderjahr 2024 ist das Bewertungsgesetz in der Fassung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
(5) Bestehende wirtschaftliche Einheiten, die für Zwecke der Einheitsbewertung unter Anwendung der §§ 26 oder 34 Absatz 4 bis 6 in der bis zum 31. Dezember 2024 gültigen Fassung gebildet wurden, können weiterhin für Zwecke der Feststellung von Grundsteuerwerten nach den Regelungen des Siebenten Abschnitts zugrunde gelegt werden.
§ 266 idF d. Bek v. 1.2.1991 I 230: Baden-Württemberg – Abweichung durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz – LGrStG) v. 4.11.2020 GBl. BW 2020, S. 974 mWv 14.11.2020 (vgl. BGBl. I 2020, 2565); dieses geändert durch G v. 22.12.2021 GBl. BW 2021, S. 1029 mWv 31.12.2021 (vgl. BGBl. I 2022, 30)
§ 266 idF d. Bek v. 1.2.1991 I 230: Niedersachsen - Abweichung durch Niedersächsisches Grundsteuergesetz (NGrStG) v. 7.7.2021 Nds. GVBl. 2021 S. 502 mWv 14.7.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 3087); dieses geändert durch Änderung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes v. 20.5.2022 Nds. GVBl. 2022 S. 314 mWv 1.1.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 797)
§ 266 idF d. Bek v. 1.2.1991 I 230: Hamburg - Abweichung durch Hamburgisches Grundsteuergesetz (HmbGrStG) v. 24.8.2021 HmbGVBl. 2021 S. 600 mWv 1.9.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 4528); dieses geändert durch Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Kalenderjahr 2022 sowie zur Änderung des Hamburgischen Grundsteuergesetzes v. 22.6.2022 HmbGVBl. 2022 S. 399 mWv 1.1.2022 u. 23.6.2022 (vgl. BGBl. I 2022, 1075)

Dritter Teil - Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3060;
bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1 2 3 4 5 6
Land Nutzungsart Ertragsklasse
Reingewinn

Pachtpreis
Wert für das
Besatzkapital
Baumartengruppe EUR/ha EUR/ha EUR/ha
Deutschland Baumartengruppe
Buche
I. Ertragsklasse und besser  78 5,40 Anlage 15a
II. Ertragsklasse  51
III. Ertragsklasse
und schlechter

 25
Baumartengruppe
Eiche
I. Ertragsklasse und besser  90 5,40 Anlage 15a
II. Ertragsklasse  58
III. Ertragsklasse
und schlechter

 17
Baumartengruppe
Fichte
I. Ertragsklasse und besser 105 5,40 Anlage 15a
II. Ertragsklasse  75
III. Ertragsklasse
und schlechter

 49
Baumartengruppe
Kiefer
I. Ertragsklasse und besser  26 5,40 Anlage 15a
II. Ertragsklasse  11
III. Ertragsklasse
und schlechter

 11
übrige Fläche der forstwirtschaftlichen Nutzung    11 5,40 Anlage 15a
1 2 3 4 5 6
Land Nutzungsart Ertragsklasse
Reingewinn

Pachtpreis
Wert für das
Besatzkapital
Baumartengruppe EUR/ha EUR/ha EUR/ha
Deutschland Baumartengruppe
Buche
I. Ertragsklasse und besser  78 5,40 Anlage 15a
II. Ertragsklasse  51
III. Ertragsklasse
und schlechter

 25
Baumartengruppe
Eiche
I. Ertragsklasse und besser  90 5,40 Anlage 15a
II. Ertragsklasse  58
III. Ertragsklasse
und schlechter

 17
Baumartengruppe
Fichte
I. Ertragsklasse und besser 105 5,40 Anlage 15a
II. Ertragsklasse  75
III. Ertragsklasse
und schlechter

 49
Baumartengruppe
Kiefer
I. Ertragsklasse und besser  26 5,40 Anlage 15a
II. Ertragsklasse  11
III. Ertragsklasse
und schlechter

 11
übrige Fläche der forstwirtschaftlichen Nutzung    11 5,40 Anlage 15a

Dritter Teil - Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3066 - 3068)
Restnutzungsdauer; Restlaufzeit des Erbbaurechts bzw. des Nutzungsrechts (in Jahren) Zinssatz
3 % 3,5 % 4 % 4,5 % 5 % 5,5 % 6 % 6,5 % 7 % 7,5 % 8 %
1 0,97 0,97 0,96 0,96 0,95 0,95 0,94 0,94 0,93 0,93 0,93
2 1,91 1,90 1,89 1,87 1,86 1,85 1,83 1,82 1,81 1,80 1,78
3 2,83 2,80 2,78 2,75 2,72 2,70 2,67 2,65 2,62 2,60 2,58
4 3,72 3,67 3,63 3,59 3,55 3,51 3,47 3,43 3,39 3,35 3,31
5 4,58 4,52 4,45 4,39 4,33 4,27 4,21 4,16 4,10 4,05 3,99
6 5,42 5,33 5,24 5,16 5,08 5,00 4,92 4,84 4,77 4,69 4,62
7 6,23 6,11 6,00 5,89 5,79 5,68 5,58 5,48 5,39 5,30 5,21
8 7,02 6,87 6,73 6,60 6,46 6,33 6,21 6,09 5,97 5,86 5,75
9 7,79 7,61 7,44 7,27 7,11 6,95 6,80 6,66 6,52 6,38 6,25
10 8,53 8,32 8,11 7,91 7,72 7,54 7,36 7,19 7,02 6,86 6,71
11 9,25 9,00 8,76 8,53 8,31 8,09 7,89 7,69 7,50 7,32 7,14
12 9,95 9,66 9,39 9,12 8,86 8,62 8,38 8,16 7,94 7,74 7,54
13 10,63 10,30 9,99 9,68 9,39 9,12 8,85 8,60 8,36 8,13 7,90
14 11,30 10,92 10,56 10,22 9,90 9,59 9,29 9,01 8,75 8,49 8,24
15 11,94 11,52 11,12 10,74 10,38 10,04 9,71 9,40 9,11 8,83 8,56
16 12,56 12,09 11,65 11,23 10,84 10,46 10,11 9,77 9,45 9,14 8,85
17 13,17 12,65 12,17 11,71 11,27 10,86 10,48 10,11 9,76 9,43 9,12
18 13,75 13,19 12,66 12,16 11,69 11,25 10,83 10,43 10,06 9,71 9,37
19 14,32 13,71 13,13 12,59 12,09 11,61 11,16 10,73 10,34 9,96 9,60
20 14,88 14,21 13,59 13,01 12,46 11,95 11,47 11,02 10,59 10,19 9,82
21 15,42 14,70 14,03 13,40 12,82 12,28 11,76 11,28 10,84 10,41 10,02
22 15,94 15,17 14,45 13,78 13,16 12,58 12,04 11,54 11,06 10,62 10,20
23 16,44 15,62 14,86 14,15 13,49 12,88 12,30 11,77 11,27 10,81 10,37
24 16,94 16,06 15,25 14,50 13,80 13,15 12,55 11,99 11,47 10,98 10,53
25 17,41 16,48 15,62 14,83 14,09 13,41 12,78 12,20 11,65 11,15 10,67
26 17,88 16,89 15,98 15,15 14,38 13,66 13,00 12,39 11,83 11,30 10,81
27 18,33 17,29 16,33 15,45 14,64 13,90 13,21 12,57 11,99 11,44 10,94
28 18,76 17,67 16,66 15,74 14,90 14,12 13,41 12,75 12,14 11,57 11,05
29 19,19 18,04 16,98 16,02 15,14 14,33 13,59 12,91 12,28 11,70 11,16
30 19,60 18,39 17,29 16,29 15,37 14,53 13,76 13,06 12,41 11,81 11,26
31 20,00 18,74 17,59 16,54 15,59 14,72 13,93 13,20 12,53 11,92 11,35
32 20,39 19,07 17,87 16,79 15,80 14,90 14,08 13,33 12,65 12,02 11,43
33 20,77 19,39 18,15 17,02 16,00 15,08 14,23 13,46 12,75 12,11 11,51
34 21,13 19,70 18,41 17,25 16,19 15,24 14,37 13,58 12,85 12,19 11,59
35 21,49 20,00 18,66 17,46 16,37 15,39 14,50 13,69 12,95 12,27 11,65
36 21,83 20,29 18,91 17,67 16,55 15,54 14,62 13,79 13,04 12,35 11,72
37 22,17 20,57 19,14 17,86 16,71 15,67 14,74 13,89 13,12 12,42 11,78
38 22,49 20,84 19,37 18,05 16,87 15,80 14,85 13,98 13,19 12,48 11,83
39 22,81 21,10 19,58 18,23 17,02 15,93 14,95 14,06 13,26 12,54 11,88
40 23,11 21,36 19,79 18,40 17,16 16,05 15,05 14,15 13,33 12,59 11,92
41 23,41 21,60 19,99 18,57 17,29 16,16 15,14 14,22 13,39 12,65 11,97
42 23,70 21,83 20,19 18,72 17,42 16,26 15,22 14,29 13,45 12,69 12,01
43 23,98 22,06 20,37 18,87 17,55 16,36 15,31 14,36 13,51 12,74 12,04
44 24,25 22,28 20,55 19,02 17,66 16,46 15,38 14,42 13,56 12,78 12,08
45 24,52 22,50 20,72 19,16 17,77 16,55 15,46 14,48 13,61 12,82 12,11
46 24,78 22,70 20,88 19,29 17,88 16,63 15,52 14,54 13,65 12,85 12,14
47 25,02 22,90 21,04 19,41 17,98 16,71 15,59 14,59 13,69 12,89 12,16
48 25,27 23,09 21,20 19,54 18,08 16,79 15,65 14,64 13,73 12,92 12,19
49 25,50 23,28 21,34 19,65 18,17 16,86 15,71 14,68 13,77 12,95 12,21
50 25,73 23,46 21,48 19,76 18,26 16,93 15,76 14,72 13,80 12,97 12,23
51 25,95 23,63 21,62 19,87 18,34 17,00 15,81 14,76 13,83 13,00 12,25
52 26,17 23,80 21,75 19,97 18,42 17,06 15,86 14,80 13,86 13,02 12,27
53 26,37 23,96 21,87 20,07 18,49 17,12 15,91 14,84 13,89 13,04 12,29
54 26,58 24,11 21,99 20,16 18,57 17,17 15,95 14,87 13,92 13,06 12,30
55 26,77 24,26 22,11 20,25 18,63 17,23 15,99 14,90 13,94 13,08 12,32
56 26,97 24,41 22,22 20,33 18,70 17,28 16,03 14,93 13,96 13,10 12,33
57 27,15 24,55 22,33 20,41 18,76 17,32 16,06 14,96 13,98 13,12 12,34
58 27,33 24,69 22,43 20,49 18,82 17,37 16,10 14,99 14,00 13,13 12,36
59 27,51 24,82 22,53 20,57 18,88 17,41 16,13 15,01 14,02 13,15 12,37
60 27,68 24,94 22,62 20,64 18,93 17,45 16,16 15,03 14,04 13,16 12,38
61 27,84 25,07 22,71 20,71 18,98 17,49 16,19 15,05 14,06 13,17 12,39
62 28,00 25,19 22,80 20,77 19,03 17,52 16,22 15,07 14,07 13,18 12,39
63 28,16 25,30 22,89 20,83 19,08 17,56 16,24 15,09 14,08 13,19 12,40
64 28,31 25,41 22,97 20,89 19,12 17,59 16,27 15,11 14,10 13,20 12,41
65 28,45 25,52 23,05 20,95 19,16 17,62 16,29 15,13 14,11 13,21 12,42
66 28,60 25,62 23,12 21,01 19,20 17,65 16,31 15,14 14,12 13,22 12,42
67 28,73 25,72 23,19 21,06 19,24 17,68 16,33 15,16 14,13 13,23 12,43
68 28,87 25,82 23,26 21,11 19,28 17,70 16,35 15,17 14,14 13,24 12,43
69 29,00 25,91 23,33 21,16 19,31 17,73 16,37 15,19 14,15 13,24 12,44
70 29,12 26,00 23,39 21,20 19,34 17,75 16,38 15,20 14,16 13,25 12,44
71 29,25 26,09 23,46 21,25 19,37 17,78 16,40 15,21 14,17 13,25 12,45
72 29,37 26,17 23,52 21,29 19,40 17,80 16,42 15,22 14,18 13,26 12,45
73 29,48 26,25 23,57 21,33 19,43 17,82 16,43 15,23 14,18 13,27 12,45
74 29,59 26,33 23,63 21,37 19,46 17,84 16,44 15,24 14,19 13,27 12,46
75 29,70 26,41 23,68 21,40 19,48 17,85 16,46 15,25 14,20 13,27 12,46
76 29,81 26,48 23,73 21,44 19,51 17,87 16,47 15,26 14,20 13,28 12,46
77 29,91 26,55 23,78 21,47 19,53 17,89 16,48 15,26 14,21 13,28 12,47
78 30,01 26,62 23,83 21,50 19,56 17,90 16,49 15,27 14,21 13,29 12,47
79 30,11 26,68 23,87 21,54 19,58 17,92 16,50 15,28 14,22 13,29 12,47
80 30,20 26,75 23,92 21,57 19,60 17,93 16,51 15,28 14,22 13,29 12,47
81 30,29 26,81 23,96 21,59 19,62 17,94 16,52 15,29 14,23 13,30 12,48
82 30,38 26,87 24,00 21,62 19,63 17,96 16,53 15,30 14,23 13,30 12,48
83 30,47 26,93 24,04 21,65 19,65 17,97 16,53 15,30 14,23 13,30 12,48
84 30,55 26,98 24,07 21,67 19,67 17,98 16,54 15,31 14,24 13,30 12,48
85 30,63 27,04 24,11 21,70 19,68 17,99 16,55 15,31 14,24 13,30 12,48
86 30,71 27,09 24,14 21,72 19,70 18,00 16,56 15,32 14,24 13,31 12,48
87 30,79 27,14 24,18 21,74 19,71 18,01 16,56 15,32 14,25 13,31 12,48
88 30,86 27,19 24,21 21,76 19,73 18,02 16,57 15,32 14,25 13,31 12,49
89 30,93 27,23 24,24 21,78 19,74 18,03 16,57 15,33 14,25 13,31 12,49
90 31,00 27,28 24,27 21,80 19,75 18,03 16,58 15,33 14,25 13,31 12,49
91 31,07 27,32 24,30 21,82 19,76 18,04 16,58 15,33 14,26 13,31 12,49
92 31,14 27,37 24,32 21,83 19,78 18,05 16,59 15,34 14,26 13,32 12,49
93 31,20 27,41 24,35 21,85 19,79 18,06 16,59 15,34 14,26 13,32 12,49
94 31,26 27,45 24,37 21,87 19,80 18,06 16,60 15,34 14,26 13,32 12,49
95 31,32 27,48 24,40 21,88 19,81 18,07 16,60 15,35 14,26 13,32 12,49
96 31,38 27,52 24,42 21,90 19,82 18,08 16,60 15,35 14,26 13,32 12,49
97 31,44 27,56 24,44 21,91 19,82 18,08 16,61 15,35 14,27 13,32 12,49
98 31,49 27,59 24,46 21,92 19,83 18,09 16,61 15,35 14,27 13,32 12,49
99 31,55 27,62 24,49 21,94 19,84 18,09 16,61 15,35 14,27 13,32 12,49
100 31,60 27,66 24,50 21,95 19,85 18,10 16,62 15,36 14,27 13,32 12,49
In den Fällen anderer Zinssätze der Gutachterausschüsse ist der Vervielfältiger nach folgender Formel zu bilden:
          q = Zinsfaktor = 1 + p : 100
V (Vervielfältiger) = 1 × n – 1   p = Zinssatz
n q – 1  
          n = Restnutzungsdauer/Restlaufzeit

Dritter Teil - Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1846)
Ein- und Zweifamilienhäuser 70 80 Jahre
Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser 70 80 Jahre
Wohnungseigentum 70 80 Jahre
Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke:    
Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) 70 80 Jahre
Museen, Theater, Sakralbauten, Friedhofsgebäude 70 Jahre
Bürogebäude/Verwaltungsgebäude 60 Jahre
Banken und ähnliche Geschäftshäuser 60 Jahre
Einzelgaragen/Mehrfachgaragen 60 Jahre
Kindergärten (Kindertagesstätten), Allgemeinbildende und Berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen 50 Jahre
Wohnheime/Internate, Alten-/Pflegeheime 50 Jahre
Kauf-/Warenhäuser 50 Jahre
Krankenhäuser, Kliniken, Tageskliniken, Ärztehäuser 40 Jahre
Gemeindezentren, Saalbauten, Saalbauten/Veranstaltungsgebäude, Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime 40 Jahre
Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen 40 Jahre
Sport-/Tennishallen, Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder 40 Jahre
Tief-,Hoch- und Nutzfahrzeuggaragen als Einzelbauwerke, Carports 40 Jahre
Betriebs-/Werkstätten, Industrie-/Produktionsgebäude 40 Jahre
Lager-/Versandgebäude 40 Jahre
Verbrauchermärkte, Autohäuser 30 Jahre
Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen, u. Ä. 30 Jahre
Ein- und Zweifamilienhäuser 70 80 Jahre
Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser 70 80 Jahre
Wohnungseigentum 70 80 Jahre
Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke:    
Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) 70 80 Jahre
Museen, Theater, Sakralbauten, Friedhofsgebäude 70 Jahre
Bürogebäude/Verwaltungsgebäude 60 Jahre
Banken und ähnliche Geschäftshäuser 60 Jahre
Einzelgaragen/Mehrfachgaragen 60 Jahre
Kindergärten (Kindertagesstätten), Allgemeinbildende und Berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen 50 Jahre
Wohnheime/Internate, Alten-/Pflegeheime 50 Jahre
Kauf-/Warenhäuser 50 Jahre
Krankenhäuser, Kliniken, Tageskliniken, Ärztehäuser 40 Jahre
Gemeindezentren, Saalbauten, Saalbauten/Veranstaltungsgebäude, Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime 40 Jahre
Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen 40 Jahre
Sport-/Tennishallen, Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder 40 Jahre
Tief-,Hoch- und Nutzfahrzeuggaragen als Einzelbauwerke, Carports 40 Jahre
Betriebs-/Werkstätten, Industrie-/Produktionsgebäude 40 Jahre
Lager-/Versandgebäude 40 Jahre
Verbrauchermärkte, Autohäuser 30 Jahre
Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen, u. Ä. 30 Jahre
Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.
(+++ Anlage 22: Zur Anwendung vgl. § 265 Abs. 10 +++)

Dritter Teil - Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3070) 2022, 2317)
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 3070) 2022, 2317)
einem gewerblichen Anteil von bis zu 50% (berechnet nach der Wohn- bzw. Nutzfläche) einem gewerblichen Anteil von mehr als 50% (berechnet nach der Wohn- bzw. Nutzfläche)
Restnutzungsdauer Grundstücksart
1 2 3 4
Mietwohngrundstück gemischt genutztes Grundstück mit
einem gewerblichen Anteil von bis
zu 50% (berechnet nach der Wohn- bzw. Nutzfläche)
gemischt genutztes Grundstück mit
einem gewerblichen Anteil von mehr
als 50% (berechnet nach der Wohn- bzw. Nutzfläche)
Geschäftsgrundstück
I. Bewirtschaftungskosten für Wohnnutzung
1. Verwaltungskosten (Basiswerte)
Restnutzungsdauer jährlich je Wohnung Grundstücksart 230 Euro
jährlich je Garage oder ähnlichen Einstellplatz 30 Euro
2. Instandhaltungskosten (Basiswerte)
12 3 jährlich je Quadratmeter Wohnfläche 4 9 Euro
jährlich je Garage oder ähnlichen Einstellplatz 68 Euro
3. Mietausfallwagnis
jährlicher Rohertrag2 Prozent
II. Bewirtschaftungskosten für gewerbliche Nutzung
Mietwohngrundstück 1. Verwaltungskosten gemischt genutztes Grundstück mit
einem gewerblichen Anteil von bis
zu 50% (berechnet nach der Wohn- bzw. Nutzfläche)
gemischt genutztes Grundstück mit
einem gewerblichen Anteil von mehr
als 50% (berechnet nach der Wohn- bzw. Nutzfläche)
Geschäftsgrundstück
60 Jahre 21 jährlicher Rohertrag 21 3 Prozent 18
2. Instandhaltungskosten
40 bis 59 Jahre 23 jährlich je Quadratmeter Nutzfläche (alle Gebäudearten der Anlage 24, Teil II., mit Ausnahme der nachfolgend genannten Gebäudearten) 22 100 Prozent der Instandhaltungskosten je Quadratmeter Wohnfläche gemäß Nummer I.2 20
jährlich je Quadratmeter Nutzfläche (Gebäudeart 13 der Anlage 24, Teil II.)50 Prozent der Instandhaltungskosten je Quadratmeter Wohnfläche gemäß Nummer I.2
20 bis 39 Jahre27 jährlich je Quadratmeter Nutzfläche (Gebäudearten 15 bis 16 und 18 der Anlage 24 24, Teil II.) 22 30 Prozent der Instandhaltungskosten je Quadratmeter Wohnfläche gemäß Nummer I.2
3. Mietausfallwagnis
< 20 Jahre29 26 jährlicher Rohertrag 23 4 Prozent
einem gewerblichen Anteil von bis zu 50% (berechnet nach der Wohn- bzw. Nutzfläche) einem gewerblichen Anteil von mehr als 50% (berechnet nach der Wohn- bzw. Nutzfläche)
Restnutzungsdauer Grundstücksart
1 2 3 4
Mietwohngrundstück gemischt genutztes Grundstück mit
einem gewerblichen Anteil von bis
zu 50% (berechnet nach der Wohn- bzw. Nutzfläche)
gemischt genutztes Grundstück mit
einem gewerblichen Anteil von mehr
als 50% (berechnet nach der Wohn- bzw. Nutzfläche)
Geschäftsgrundstück
I. Bewirtschaftungskosten für Wohnnutzung
1. Verwaltungskosten (Basiswerte)
Restnutzungsdauer jährlich je Wohnung Grundstücksart 230 Euro
jährlich je Garage oder ähnlichen Einstellplatz 30 Euro
2. Instandhaltungskosten (Basiswerte)
12 3 jährlich je Quadratmeter Wohnfläche 4 9 Euro
jährlich je Garage oder ähnlichen Einstellplatz 68 Euro
3. Mietausfallwagnis
jährlicher Rohertrag2 Prozent
II. Bewirtschaftungskosten für gewerbliche Nutzung
Mietwohngrundstück 1. Verwaltungskosten gemischt genutztes Grundstück mit
einem gewerblichen Anteil von bis
zu 50% (berechnet nach der Wohn- bzw. Nutzfläche)
gemischt genutztes Grundstück mit
einem gewerblichen Anteil von mehr
als 50% (berechnet nach der Wohn- bzw. Nutzfläche)
Geschäftsgrundstück
60 Jahre 21 jährlicher Rohertrag 21 3 Prozent 18
2. Instandhaltungskosten
40 bis 59 Jahre 23 jährlich je Quadratmeter Nutzfläche (alle Gebäudearten der Anlage 24, Teil II., mit Ausnahme der nachfolgend genannten Gebäudearten) 22 100 Prozent der Instandhaltungskosten je Quadratmeter Wohnfläche gemäß Nummer I.2 20
jährlich je Quadratmeter Nutzfläche (Gebäudeart 13 der Anlage 24, Teil II.)50 Prozent der Instandhaltungskosten je Quadratmeter Wohnfläche gemäß Nummer I.2
20 bis 39 Jahre27 jährlich je Quadratmeter Nutzfläche (Gebäudearten 15 bis 16 und 18 der Anlage 24 24, Teil II.) 22 30 Prozent der Instandhaltungskosten je Quadratmeter Wohnfläche gemäß Nummer I.2
3. Mietausfallwagnis
< 20 Jahre29 26 jährlicher Rohertrag 23 4 Prozent
Die Anpassung der Basiswerte nach den Nummern I.1 und I.2 erfolgt jährlich mit dem Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat Oktober 2001 gegenüber demjenigen für den Monat Oktober des Jahres, das dem Stichtag der Ermittlung des Liegenschaftszinssatzes vorausgeht, erhöht oder verringert hat. Die Werte für die Instandhaltungskosten pro Quadratmeter sind auf eine Nachkommastelle und bei den Instandhaltungskosten pro Garage oder ähnlichem Einstellplatz sowie bei Verwaltungskosten kaufmännisch auf volle Euro zu runden.

Dritter Teil - Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1847 – 1862)
I. Begriff der Brutto-Grundfläche (BGF)
1.
Die BGF ist die Summe der bezogen auf die jeweilige Gebäudeart marktüblich nutzbaren Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks. In Anlehnung an die DIN 277-1:2005-02 sind bei den Grundflächen folgende Bereiche zu unterscheiden:
Bereich a: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen,
Bereich b: überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen,
Bereich c: nicht überdeckt.
Für die Anwendung der Regelherstellungskosten (RHK) sind im Rahmen der Ermittlung der BGF nur die Grundflächen der Bereiche a und b zugrunde zu legen. Balkone, auch wenn sie überdeckt sind, sind dem Bereich c zuzuordnen.
Für die Ermittlung der BGF sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z. B. Putz und Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen, in Höhe der Bodenbelagsoberkanten anzusetzen.
2.
Nicht zur BGF gehören z. B. Flächen von Spitzböden und Kriechkellern, Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen sowie Flächen unter konstruktiven Hohlräumen, z. B. über abgehängten Decken.
II. Regelherstellungskosten (RHK)
Regelherstellungskosten
auf Grundlage der Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010) in Euro/m2 BGF einschließlich Baunebenkosten und Umsatzsteuer für die jeweilige Gebäudeart (Kostenstand 2010)
1-3 Ein- und Zweifamilienhäuser
  Standardstufe
Keller- und Erdgeschoss 1 2 3 4 5
Dachgeschoss ausgebaut          
1.01 freistehende Einfamilienhäuser 655 725 835 1005 1260
1.011 freistehende Zweifamilienhäuser1 688 761 877 1055 1323
2.01 Doppel- und Reihenendhäuser 615 685 785 945 1180
3.01 Reihenmittelhäuser 575 640 735 885 1105
Dachgeschoss nicht ausgebaut          
1.02 freistehende Einfamilienhäuser 545 605 695 840 1050
1.021 freistehende Zweifamilienhäuser1 572 635 730 882 1103
2.02 Doppel- und Reihenendhäuser 515 570 655 790 985
3.02 Reihenmittelhäuser 480 535 615 740 925
Flachdach oder flach geneigtes Dach          
1.03 freistehende Einfamilienhäuser 705 785 900 1085 1360
1.031 freistehende Zweifamilienhäuser1 740 824 945 1139 1428
2.03 Doppel- und Reihenendhäuser 665 735 845 1020 1275
3.03 Reihenmittelhäuser 620 690 795 955 1195
  Standardstufe
Keller-, Erd- und Obergeschoss 1 2 3 4 5
Dachgeschoss ausgebaut          
1.11 freistehende Einfamilienhäuser 655 725 835 1005 1260
1.111 freistehende Zweifamilienhäuser1 688 761 877 1055 1323
2.11 Doppel- und Reihenendhäuser 615 685 785 945 1180
3.11 Reihenmittelhäuser 575 640 735 885 1105
Dachgeschoss nicht ausgebaut          
1.12 freistehende Einfamilienhäuser 570 635 730 880 1100
1.121 freistehende Zweifamilienhäuser1 599 667 767 924 1155
2.12 Doppel- und Reihenendhäuser 535 595 685 825 1035
3.12 Reihenmittelhäuser 505 560 640 775 965
Flachdach oder flach geneigtes Dach          
1.13 freistehende Einfamilienhäuser 665 740 850 1025 1285
1.131 freistehende Zweifamilienhäuser1 698 777 893 1076 1349
2.13 Doppel- und Reihenendhäuser 625 695 800 965 1205
3.13 Reihenmittelhäuser 585 650 750 905 1130
  Standardstufe
Erdgeschoss, nicht unterkellert 1 2 3 4 5
Dachgeschoss ausgebaut          
1.21 freistehende Einfamilienhäuser 790 875 1005 1215 1515
1.211 freistehende Zweifamilienhäuser1 830 919 1055 1276 1591
2.21 Doppel- und Reihenendhäuser 740 825 945 1140 1425
3.21 Reihenmittelhäuser 695 770 885 1065 1335
Dachgeschoss nicht ausgebaut          
1.22 freistehende Einfamilienhäuser 585 650 745 900 1125
1.221 freistehende Zweifamilienhäuser1 614 683 782 945 1181
2.22 Doppel- und Reihenendhäuser 550 610 700 845 1055
3.22 Reihenmittelhäuser 515 570 655 790 990
Flachdach oder flach geneigtes Dach          
1.23 freistehende Einfamilienhäuser 920 1025 1180 1420 1775
1.231 freistehende Zweifamilienhäuser1 966 1076 1239 1491 1864
2.23 Doppel- und Reihenendhäuser 865 965 1105 1335 1670
3.23 Reihenmittelhäuser 810 900 1035 1250 1560
  Standardstufe
Erd- und Obergeschoss, nicht unterkellert 1 2 3 4 5
Dachgeschoss ausgebaut          
1.31 freistehende Einfamilienhäuser 720 800 920 1105 1385
1.311 freistehende Zweifamilienhäuser1 756 840 966 1160 1454
2.31 Doppel- und Reihenendhäuser 675 750 865 1040 1300
3.31 Reihenmittelhäuser 635 705 810 975 1215
Dachgeschoss nicht ausgebaut          
1.32 freistehende Einfamilienhäuser 620 690 790 955 1190
1.321 freistehende Zweifamilienhäuser1 651 725 830 1003 1250
2.32 Doppel- und Reihenendhäuser 580 645 745 895 1120
3.32 Reihenmittelhäuser 545 605 695 840 1050
Flachdach oder flach geneigtes Dach          
1.33 freistehende Einfamilienhäuser 785 870 1000 1205 1510
1.331 freistehende Zweifamilienhäuser1 824 914 1050 1265 1586
2.33 Doppel- und Reihenendhäuser 735 820 940 1135 1415
3.33 Reihenmittelhäuser 690 765 880 1060 1325
1
ermittelt mit Korrekturfaktor 1,05 bezogen auf die Regelherstellungskosten für freistehende Einfamilienhäuser
4 Wohnungseigentum und vergleichbares Teileigentum in Mehrfamilienhäusern
(ohne Tiefgaragenplatz)/Mehrfamilienhäuser
Für Wohnungseigentum in Gebäuden, die wie Ein- und Zweifamilienhäuser im Sinne des § 181 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes gestaltet sind, werden die Regelherstellungskosten der Ein- und Zweifamilienhäuser zugrunde gelegt.
Umrechnungsfaktor hinsichtlich der Brutto-Grundfläche (BGF) für Wohnungseigentum in Mehrfamilienhäusern: BGF = 1,55 x Wohnfläche
  Standardstufe
1 2 3 4 5
4.1 Mehrfamilienhäuser mit bis zu 6 WE 650 720 825 985 1190
4.2 Mehrfamilienhäuser mit 7 bis 20 WE 600 665 765 915 1105
4.3 Mehrfamilienhäuser mit mehr als 20 WE 590 655 755 900 1090
5-18 Gemischt genutzte Grundstücke, Geschäftsgrundstücke und sonstige bebaute Grundstücke
  Standardstufe
1 2 3 4 5
5.1 Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) 605 675 860 1085 1375
5.2 Banken und ähnliche Geschäftshäuser mit Wohnanteil2 625 695 890 1375 1720
5.3 Banken und ähnliche Geschäftshäuser ohne Wohnanteil 655 730 930 1520 1900
2
Anteil der Wohnfläche bis 20 Prozent
  Standardstufe
1 2 3 4 5
6.1 Bürogebäude/Verwaltungsgebäude 735 815 1040 1685 1900
  Standardstufe
1 2 3 4 5
7.1 Gemeindezentren/Vereinsheime 795 885 1130 1425 1905
7.2 Saalbauten/Veranstaltungsgebäude 955 1060 1355 1595 2085
  Standardstufe
1 2 3 4 5
8.1 Kindergärten 915 1020 1300 1495 1900
8.2 Allgemeinbildende Schulen, Berufsbildende Schulen, Hochschulen 1020 1135 1450 1670 2120
8.3 Sonderschulen 1115 1240 1585 1820 2315
  Standardstufe
1 2 3 4 5
9.1 Wohnheime/Internate 705 785 1000 1225 1425
9.2 Alten-/Pflegeheime 825 915 1170 1435 1665
  Standardstufe
1 2 3 4 5
10.1 Krankenhäuser/Kliniken 1210 1345 1720 2080 2765
10.2 Tageskliniken/Ärztehäuser 1115 1240 1585 1945 2255
  Standardstufe
1 2 3 4 5
11.1 Beherbergungsstätten/Hotels/Verpflegungseinrichtungen 975 1085 1385 1805 2595
  Standardstufe
1 2 3 4 5
12.1 Sporthallen (Einfeldhallen) 930 1035 1320 1670 1955
12.2 Sporthallen (Dreifeldhallen/Mehrzweckhallen) 1050 1165 1490 1775 2070
12.3 Tennishallen 710 790 1010 1190 1555
12.4 Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder 1725 1920 2450 2985 3840
  Standardstufe
1 2 3 4 5
13.1 Verbrauchermärkte 510 565 720 870 1020
13.2 Kauf-/Warenhäuser 930 1035 1320 1585 1850
13.3 Autohäuser ohne Werkstatt 665 735 940 1240 1480
  Standardstufe
1 2 3 4 5
14.1 Einzelgaragen/Mehrfachgaragen3 245 485 780
14.2 Hochgaragen4 480 655 780
14.3 Tiefgaragen4 560 715 850
14.4 Nutzfahrzeuggaragen 530 680 810
14.5 Carports 190
3
Standardstufe 1–3: Fertiggaragen; Standardstufe 4: Garagen in Massivbauweise; Standardstufe 5: individuelle Garagen in Massivbauweise mit besonderen Ausführungen wie Ziegeldach, Gründach, Bodenbeläge, Fliesen o. ä., Wasser, Abwasser und Heizung
4
Umrechnungsfaktor hinsichtlich der Brutto-Grundfläche (BGF) für Tief- und Hochgaragen: BGF = tatsächliche Stellplatzfläche (Länge x Breite) x 1,55
  Standardstufe
1 2 3 4 5
15.1 Betriebs-/Werkstätten, eingeschossig 685 760 970 1165 1430
15.2 Betriebs-/Werkstätten, mehrgeschossig ohne Hallenanteil 640 715 910 1090 1340
15.3 Betriebs-/Werkstätten, mehrgeschossig, hoher Hallenanteil 435 485 620 860 1070
15.4 Industrielle Produktionsgebäude, Massivbauweise 670 745 950 1155 1440
15.5 Industrielle Produktionsgebäude, überwiegend Skelettbauweise 495 550 700 965 1260
  Standardstufe
1 2 3 4 5
16.1 Lagergebäude ohne Mischnutzung, Kaltlager 245 275 350 490 640
16.2 Lagergebäude mit bis zu 25 % Mischnutzung5 390 430 550 690 880
16.3 Lagergebäude mit mehr als 25 % Mischnutzung5 625 695 890 1095 1340
5
Lagergebäude mit Mischnutzung sind Gebäude mit einem überwiegenden Anteil an Lagernutzung und einem geringeren Anteil an anderen Nutzungen wie Büro, Sozialräume, Ausstellungs- oder Verkaufsflächen etc.
  Standardstufe
1 2 3 4 5
17.1 Museen 1325 1475 1880 2295 2670
17.2 Theater 1460 1620 2070 2625 3680
17.3 Sakralbauten 1185 1315 1510 2060 2335
17.4 Friedhofsgebäude 1035 1150 1320 1490 1720
  Standardstufe
1 2 3 4 5
18.1 Reithallen 235 260 310
18.2 ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen, u. Ä. 245 270 350
19 Teileigentum
Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.
20 Auffangklausel
Regelherstellungskosten für nicht aufgeführte Gebäudearten sind aus den Regelherstellungskosten vergleichbarer Gebäudearten abzuleiten.
III. Beschreibung der Gebäudestandards
Die Beschreibung der Gebäudestandards ist beispielhaft und dient der Orientierung. Sie kann nicht alle in der Praxis auftretenden Standardmerkmale aufführen. Es müssen nicht alle aufgeführten Merkmale zutreffen. Die in der Tabelle angegebenen Jahreszahlen beziehen sich auf die im jeweiligen Zeitraum gültigen Wärmeschutzanforderungen; in Bezug auf das konkrete Bewertungsobjekt ist zu prüfen, ob von diesen Wärmeschutzanforderungen abgewichen wird. Die Beschreibung der Gebäudestandards basiert auf dem Bezugsjahr der Normalherstellungskosten (2010).
1-5.11.01-3.33Ein- und Zweifamilienhäuser
 4.1-5.1Wohnungseigentum und vergleichbares Teileigentum in Mehrfamilienhäusern (ohne Tiefgaragenplatz)/Mehrfamilienhäuser sowie gemischt genutzte Grundstücke
(Wohnhäuser mit Mischnutzung)
  Standardstufe Wägungsanteil
1 2 3 4 5
nicht zeitgemäß zeitgemäß
einfachst einfach Basis gehoben aufwendig
Außenwände Holzfachwerk, Ziegelmauerwerk;
Fugenglattstrich, Putz, Verkleidung mit Faserzementplatten, Bitumenschindeln oder einfachen Kunststoffplatten; kein oder deutlich nicht zeitgemäßer Wärmeschutz (vor ca. 1980)
ein-/zweischaliges Mauerwerk, z. B. Gitterziegel oder Hohlblocksteine; verputzt und gestrichen oder Holzverkleidung;
nicht zeitgemäßer Wärmeschutz (vor ca. 1995)
ein-/zweischaliges Mauerwerk, z. B. aus Leichtziegeln, Kalksandsteinen, Gasbetonsteinen;
Edelputz;
Wärmedämmverbundsystem oder Wärmedämmputz (nach ca. 1995)
Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet, Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer);
Wärmedämmung (nach ca. 2005)
aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.), Sichtbeton-Fertigteile, Natursteinfassade, Elemente aus Kupfer-/
Eloxalblech, mehrgeschossige Glasfassaden; hochwertigste Dämmung (z. B. Passivhausstandard)
23
Dach Dachpappe, Faserzementplatten/Wellplatten;
keine bis geringe Dachdämmung
einfache Betondachsteine oder Tondachziegel, Bitumenschindeln;
nicht zeitgemäße Dachdämmung (vor ca. 1995)
Faserzement-Schindeln, beschichtete Betondachsteine und Tondachziegel, Folienabdichtung;
Dachdämmung (nach ca. 1995);
Rinnen und Fallrohre aus Zinkblech;
glasierte Tondachziegel, Flachdachausbildung tlw. als Dachterrassen; Konstruktion in Brettschichtholz, schweres Massivflachdach; besondere Dachformen, z. B. Mansarden-, Walmdach; Aufsparrendämmung, überdurchschnittliche Dämmung (nach ca. 2005) hochwertige Eindeckung, z. B. aus Schiefer oder Kupfer, Dachbegrünung, befahrbares Flachdach; hochwertigste Dämmung (z. B. Passivhausstandard); Rinnen und Fallrohre aus Kupfer
aufwendig gegliederte Dachlandschaft, sichtbare Bogendach-konstruktionen
15
Fenster und Außentüren Einfachverglasung;
einfache Holztüren
Zweifachverglasung (vor ca. 1995);
Haustür mit nicht zeitgemäßem Wärmeschutz (vor ca. 1995)
Zweifachverglasung (nach ca. 1995), Rollläden (manuell); Haustür mit zeitgemäßem Wärmeschutz (nach ca. 1995) Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, aufwendigere Rahmen, Rollläden (elektr.);
höherwertige Türanlage z. B. mit Seitenteil, besonderer Einbruchschutz
große, feststehende Fensterflächen, Spezialverglasung (Schall- und Sonnenschutz);
Außentüren in hochwertigen Materialien
11
Innenwände und -türen Fachwerkwände, einfache Putze/Lehmputze, einfache Kalkanstriche;
Füllungstüren, gestrichen, mit einfachen Beschlägen ohne Dichtungen
massive tragende Innenwände, nicht tragende Wände in Leichtbauweise (z. B. Holzständerwände mit Gipskarton), Gipsdielen;
leichte Türen, Stahlzargen
nicht tragende Innenwände in massiver Ausführung bzw. mit Dämmmaterial gefüllte Ständerkonstruktionen;
schwere Türen
Holzzargen
Sichtmauerwerk; Massivholztüren, Schiebetürelemente, Glastüren, strukturierte Türblätter
Wandvertäfelungen (Holzpaneele)
gestaltete Wandabläufe (z. B. Pfeilervorlagen, abgesetzte oder geschwungene Wandpartien); Brandschutzverkleidung; raumhohe aufwendige Türelemente
Vertäfelungen (Edelholz, Metall), Akustikputz
11
Deckenkonstruktion und Treppen Holzbalkendecken ohne Füllung, Spalierputz;
Weichholztreppen in einfacher Art und Ausführung;
kein Trittschallschutz
Weichholztreppen in einfacher Art und Ausführung;
kein Trittschallschutz
Holzbalkendecken mit Füllung, Kappendecken;
Stahl- oder Hartholztreppen in einfacher Art und Ausführung
Stahl- oder Hartholztreppen in einfacher Art und Ausführung
Beton- und Holzbalkendecken mit Tritt- und Luftschallschutz (z. B. schwimmender Estrich); geradläufige Treppen aus Stahlbeton oder Stahl, Harfentreppe, Trittschallschutz
Betondecken mit Tritt- und Luftschallschutz (z. B. schwimmender Estrich); einfacher Putz
Decken mit größerer Spannweite, Deckenverkleidung (Holzpaneele/Kassetten);
gewendelte Treppen aus Stahlbeton oder Stahl, Hartholztreppenanlage in besserer Art und Ausführung
zusätzlich Deckenverkleidung
Deckenvertäfelungen (Edelholz, Metall)
Decken mit großen Spannweiten, gegliedert;
breite Stahlbeton-, Metall- oder Hartholztreppenanlage mit hochwertigem Geländer
11
Fußböden ohne Belag Linoleum-, Teppich-, Laminat- und PVC-Böden einfacher Art und Ausführung Linoleum-, Teppich-, Laminat- und PVC-Böden besserer Art und Ausführung, Fliesen, Kunststeinplatten Natursteinplatten, Fertigparkett, hochwertige Fliesen, Terrazzobelag, hochwertige Massivholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion hochwertiges Parkett, hochwertige Natursteinplatten, hochwertige Edelholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion 5
Sanitäreinrichtungen einfaches Bad mit Stand-WC;
Installation auf Putz; Ölfarbenanstrich, einfache PVC-Bodenbeläge
1 Bad mit WC, Dusche oder Badewanne;
einfache Wand- und Bodenfliesen, teilweise gefliest
Wand- und Bodenfliesen, raumhoch gefliest; Dusche und Badewanne
1 Bad mit WC, Gäste-WC
1 Bad mit WC je Wohneinheit
1–2 Bäder (je Wohneinheit) mit tlw. zwei Waschbecken, tlw. Bidet/Urinal, Gäste-WC, bodengleiche Dusche; Wand- und Bodenfliesen;
jeweils in gehobener Qualität
hochwertige Wand- und Bodenplatten (oberflächenstrukturiert, Einzel- und Flächendekors)
mehrere großzügige, hochwertige Bäder, Gäste-WC; 2 und mehr Bäder je Wohneinheit
9
Heizung Einzelöfen, Schwerkraftheizung Fern- oder Zentralheizung, einfache Warmluftheizung, einzelne Gasaußenwandthermen, Nachtstromspeicher-, Fußbodenheizung (vor ca. 1995) elektronisch gesteuerte Fern- oder Zentralheizung, Niedertemperatur- oder Brennwertkessel Fußbodenheizung, Solarkollektoren für Warmwassererzeugung
zusätzlicher Kaminanschluss
Solarkollektoren für Warmwassererzeugung und Heizung, Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, Hybrid-Systeme
aufwendige zusätzliche Kaminanlage
9
Sonstige technische Ausstattung sehr wenige Steckdosen, Schalter und Sicherungen, kein Fehlerstromschutzschalter (FI-Schalter), Leitungen teilweise auf Putz wenige Steckdosen, Schalter und Sicherungen zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Lichtauslässen, Zählerschrank (ab ca. 1985) mit Unterverteilung und Kippsicherungen zahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe, hochwertige Abdeckungen, dezentrale Lüftung mit Wärmetauscher, mehrere LAN- und Fernsehanschlüsse
Personenaufzugsanlagen
Video- und zentrale Alarmanlage, zentrale Lüftung mit Wärmetauscher, Klimaanlage, Bussystem
aufwendige Personenaufzugsanlagen
6
5.2-17.4 5.2-6.1 Banken und ähnliche Geschäftshäuser, Bürogebäude/Verwaltungsgebäude
  7.1-8.3 Gemeindezentren/Vereinsheime, Saalbauten/Veranstaltungsgebäude, Kindergärten, Schulen
  9.1-11.1 Wohnheime, Alten-/Pflegeheime, Krankenhäuser, Tageskliniken, Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen
  12.1-12.4 Sporthallen, Tennishallen, Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder
  13.1-13.3 Verbrauchermärkte, Kauf-/Warenhäuser, Autohäuser
  15.1-16.3 Betriebs-/Werkstätten, Produktionsgebäude, Lagergebäude
  17.1-17.4 Museen, Theater, Sakralbauten, Friedhofsgebäude
  Standardstufe
  1 2 3 4 5
  nicht zeitgemäß zeitgemäß
  einfachst einfach Basis gehoben aufwendig
Außenwände Mauerwerk mit Putz oder mit Fugenglattstrich und Anstrich; einfache Wände, Holz-, Blech-, Faserzementbekleidung,
Bitumenschindeln oder einfache Kunststoffplatten; kein oder deutlich nicht zeitgemäßer Wärmeschutz (vor ca. 1980)
ein-/zweischaliges Mauerwerk, z. B. Gitterziegel oder Hohlblocksteine; verputzt und gestrichen oder Holzverkleidung; einfache Metall-Sandwichelemente; nicht zeitgemäßer Wärmeschutz (vor ca. 1995) Wärmedämmverbundsystem oder Wärmedämmputz (nach ca. 1995);
ein-/zweischalige Konstruktion, z. B. Mauerwerk aus Leichtziegeln, Kalksandsteinen, Gasbetonsteinen;
Edelputz; gedämmte Metall-Sandwichelemente
Verblendmauerwerk, zweischalig, hinterlüftet, Vorhangfassade (z. B. Naturschiefer);
Wärmedämmung (nach ca. 2005)
Sichtbeton-Fertigteile, Natursteinfassade, Elemente aus Kupfer-/Eloxalblech, mehrgeschossige Glasfassaden; stark überdurchschnittliche Dämmung
aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.)
Vorhangfassade aus Glas
Konstruktion Holzkonstruktion in nicht zeitgemäßer statischer Ausführung Mauerwerk, Stahl- oder Stahlbetonkonstruktion in nicht zeitgemäßer statischer Ausführung Stahl- und Betonfertigteile überwiegend Betonfertigteile; große stützenfreie Spannweiten; hohe Deckenhöhen; hohe Belastbarkeit der Decken und Böden größere stützenfreie Spannweiten; hohe Deckenhöhen; höhere Belastbarkeit der Decken und Böden
Dach Dachpappe, Faserzementplatten/Wellplatten, Blecheindeckung;
kein Unterdach; keine bis geringe Dachdämmung
einfache Betondachsteine oder Tondachziegel, Bitumenschindeln;
nicht zeitgemäße Dachdämmung (vor ca. 1995)
Faserzement-Schindeln, beschichtete Betondachsteine und Tondachziegel, Folienabdichtung; Dachdämmung (nach ca. 1995); Rinnen und Fallrohre aus Zinkblech besondere Dachformen; überdurchschnittliche Dämmung (nach ca. 2005)
glasierte Tondachziegel
schweres Massivflachdach
Biberschwänze
hochwertige Eindeckung z. B. aus Schiefer oder Kupfer; Dachbegrünung; aufwendig gegliederte Dachlandschaft
befahrbares Flachdach
stark überdurchschnittliche Dämmung
hochwertigste Dämmung
Fenster- und Außentüren Einfachverglasung;
einfache Holztüren
Isolierverglasung, Zweifachverglasung (vor ca. 1995);
Eingangstüren mit nicht zeitgemäßem Wärmeschutz (vor ca. 1995)
Zweifachverglasung (nach ca. 1995)
nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime, Krankenhäuser und Tageskliniken: Automatik-
Eingangstüren
kunstvoll gestaltetes farbiges Fensterglas, Ornamentglas
Dreifachverglasung, Sonnenschutzglas, aufwendigere Rahmen
höherwertige Türanlagen
nur Beherbergungsstätten und Verpflegungseinrichtungen: Automatik-Eingangstüren
besonders große kunstvoll gestaltete farbige Fensterflächen
große, feststehende Fensterflächen, Spezialverglasung (Schall- und Sonnenschutz)
Außentüren in hochwertigen Materialien
Automatiktüren
Automatik-Eingangstüren
Bleiverglasung mit Schutzglas, farbige Maßfenster
Innenwände und -türen Fachwerkwände, einfache Putze/Lehmputze, einfache Kalkanstriche;
Füllungstüren, gestrichen, mit einfachen Beschlägen ohne Dichtungen
massive tragende Innenwände, nicht tragende Wände in Leichtbauweise (z. B. Holzständerwände mit Gipskarton), Gipsdielen;
leichte Türen, Kunststoff-/ Holztürblätter, Stahlzargen
nicht tragende Innenwände in massiver Ausführung bzw. mit Dämmmaterial gefüllte Ständerkonstruktionen
schwere Türen
nicht tragende Innenwände in massiver Ausführung; schwere Türen
schwere und große Türen
nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime, Krankenhäuser und Tageskliniken: Automatik-Flurzwischentüren; rollstuhlgerechte Bedienung
Anstrich
Sichtmauerwerk
Massivholztüren, Schiebetürelemente, Glastüren
Innenwände für flexible Raumkonzepte (größere statische Spannweiten der Decken)
nur Beherbergungsstätten und Verpflegungseinrichtungen: Automatik-Flurzwischentüren; rollstuhlgerechte Bedienung
rollstuhlgerechte Bedienung
tlw. gefliest, Sichtmauerwerk; Schiebetürelemente, Glastüren
schmiedeeiserne Türen
gestaltete Wandabläufe (z. B. Pfeilervorlagen, abgesetzte oder geschwungene Wandpartien)
Vertäfelungen (Edelholz, Metall), Akustikputz
Wände aus großformatigen Glaselementen, Akustikputz, tlw. Automatiktüren, rollstuhlgerechte Bedienung
raumhohe aufwendige Türelemente; tlw. Automatiktüren, rollstuhlgerechte Bedienung
Akustikputz, raumhohe aufwendige Türelemente
rollstuhlgerechte Bedienung, Automatiktüren
überwiegend gefliest; Sichtmauerwerk; gestaltete Wandabläufe
Deckenkonstruktion und Treppen (nicht bei ) Weichholztreppen in einfacher Art und Ausführung; kein Trittschallschutz
Holzbalkendecken ohne Füllung, Spalierputz
Stahl- oder Hartholztreppen in einfacher Art und Ausführung
Holzbalkendecken mit Füllung, Kappendecken
Betondecken mit Tritt- und Luftschallschutz; einfacher Putz
abgehängte Decken
Deckenverkleidung
Betondecke
höherwertige abgehängte Decken
Decken mit großen Spannweiten
Deckenverkleidung
hochwertige breite Stahlbeton-/Metalltreppenanlage mit hochwertigem Geländer
Deckenvertäfelungen (Edelholz, Metall)
Decken mit größeren Spannweiten
Fußböden ohne Belag Linoleum-, Teppich-, Laminat- und PVC-Böden einfacher Art und Ausführung
Holzdielen
Fliesen, Kunststeinplatten
Linoleum- oder Teppich-Böden besserer Art und Ausführung
Linoleum- oder PVC-
Böden besserer Art und Ausführung
nur Sporthallen: Beton, Asphaltbeton, Estrich oder Gussasphalt auf Beton; Teppichbelag, PVC;
nur Freizeitbäder/Heilbäder: Fliesenbelag
Beton
Betonwerkstein, Sandstein
Natursteinplatten, hochwertige Fliesen, Terrazzobelag, hochwertige Massivholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion
Fertigparkett
nur Sporthallen: hochwertigere flächenstatische Fußbodenkonstruktion, Spezialteppich mit Gummigranulatauflage; hochwertigerer Schwingboden
Estrich, Gussasphalt
hochwertiges Parkett, hochwertige Natursteinplatten, hochwertige Edelholzböden auf gedämmter Unterkonstruktion
nur Sporthallen: hochwertigste flächenstatische Fußbodenkonstruktion, Spezialteppich mit Gummigranulatauflage; hochwertigster Schwingboden;
nur Freizeitbäder/Heilbäder: hochwertiger Fliesenbelag und Natursteinboden
beschichteter Beton oder Estrichboden; Betonwerkstein, Verbundpflaster
Marmor, Granit
Sanitäreinrichtungen einfache Toilettenanlagen (Stand-WC); Installation auf Putz; Ölfarbenanstrich, einfache PVC-Bodenbeläge, WC und Bäderanlage geschossweise Toilettenanlagen in einfacher Qualität; Installation unter Putz; WCs und Duschräume je Geschoss; einfache Wand- und Bodenfliesen, tlw. gefliest Sanitäreinrichtung in Standard-Ausführung
ausreichende Anzahl von Toilettenräumen
mehrere WCs und Duschbäder je Geschoss; Waschbecken im Raum
wenige Toilettenräume und Duschräume bzw. Waschräume
Sanitäreinrichtung in besserer Qualität
höhere Anzahl Toilettenräume
je Raum ein Duschbad mit WC
nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime, Krankenhäuser und Tageskliniken: behindertengerecht
Sanitäreinrichtung in gehobener Qualität
großzügige Toilettenanlagen jeweils mit Sanitäreinrichtung in gehobener Qualität
je Raum ein Duschbad mit WC in guter Ausstattung;
nur Wohnheime, Altenheime, Pflegeheime, Krankenhäuser
      wenige Toilettenräume ausreichende Anzahl von Toilettenräumen und Duschräumen
ausreichende Anzahl von Toilettenräumen
und Tageskliniken: behindertengerecht
großzügige Toilettenanlagen und Duschräume mit Sanitäreinrichtung in gehobener Qualität
großzügige Toilettenanlagen mit Sanitäreinrichtung in gehobener Qualität
großzügige Toilettenanlagen
Heizung Einzelöfen, Schwerkraftheizung, dezentrale Warmwasserversorgung
Elektroheizung im Gestühl
Zentralheizung mit Radiatoren (Schwerkraftheizung); einfache Warmluftheizung, mehrere Ausblasöffnungen; Lufterhitzer mit Wärmetauscher mit zentraler Kesselanlage, Fußbodenheizung (vor ca. 1995)
einfache Warmluftheizung, eine Ausblasöffnung
elektronisch gesteuerte Fern- oder Zentralheizung, Niedertemperatur- oder Brennwertkessel Solarkollektoren für Warmwassererzeugung
Fußbodenheizung
zusätzlicher Kaminanschluss
Solarkollektoren für Warmwassererzeugung und Heizung, Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, Hybrid-
Systeme
Klimaanlage
Kaminanlage
Sonstige technische Ausstattung sehr wenige Steckdosen, Schalter und Sicherungen, kein Fehlerstromschutzschalter (FI-Schalter), Leitungen auf Putz, einfache Leuchten wenige Steckdosen, Schalter und Sicherungen, Installation unter Putz zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Lichtauslässen, Zählerschrank (ab ca. 1985) mit Unterverteilung und Kippsicherungen; Kabelkanäle; Blitzschutz
zeitgemäße Anzahl an Steckdosen und Lichtauslässen; Blitzschutz
Personenaufzugsanlagen
Teeküchen
zahlreiche Steckdosen und Lichtauslässe, hochwertige Abdeckungen
dezentrale Lüftung mit Wärmetauscher
Lüftung mit Wärmetauscher
mehrere LAN- und Fernsehanschlüsse
hochwertige Beleuchtung; Doppelboden mit Bodentanks zur Verkabelung; ausreichende Anzahl von LAN-Anschlüssen
Video- und zentrale Alarmanlage, Klimaanlage, Bussystem
zentrale Lüftung mit Wärmetauscher
Doppelboden mit Bodentanks zur Verkabelung
aufwendige Personenaufzugsanlagen
aufwendige Aufzugsanlagen
Küchen, Kantinen
        Messverfahren von Verbrauch, Regelung von Raumtemperatur und Raumfeuchte
Sonnenschutzsteuerung
elektronische Zugangskontrolle; Personenaufzugsanlagen
Messverfahren von Raumtemperatur, Raumfeuchte, Verbrauch, Einzelraumregelung
Kabelkanäle; kleinere Einbauküchen mit Kochgelegenheit, Aufenthaltsräume; Aufzugsanlagen
 
14.2-14.4 14.2-14.4 Hoch-,Tief- und Nutzfahrzeuggaragen
  Standardstufe
  1-3 4 5
  Basis gehoben aufwendig
Außenwände offene Konstruktion Einschalige Konstruktion aufwendig gestaltete Fassaden mit konstruktiver Gliederung (Säulenstellungen, Erker etc.)
Konstruktion Stahl- und Betonfertigteile überwiegend Betonfertigteile; große stützenfreie Spannweiten größere stützenfreie Spannweiten
Dach Flachdach, Folienabdichtung Flachdachausbildung; Wärmedämmung befahrbares Flachdach (Parkdeck)
Fenster und Außentüren einfache Metallgitter begrünte Metallgitter, Glasbausteine Außentüren in hochwertigen Materialien
Fußböden Beton Estrich, Gussasphalt beschichteter Beton oder Estrichboden
Sonstige technische Ausstattung Strom- und Wasseranschluss; Löschwasseranlage;
Treppenhaus; Brandmelder
Sprinkleranlage; Rufanlagen; Rauch- und Wärmeabzugsanlagen; mechanische Be- und Entlüftungsanlagen; Parksysteme für zwei PKWs übereinander; Personenaufzugsanlagen Video- und zentrale Alarmanlage; Beschallung; Parksysteme für drei oder mehr PKWs übereinander; aufwendigere Aufzugsanlagen
18.1-18.2 18.1 Reithallen
  18.2 Ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen u. Ä.
  Standardstufe
  1-3 4 5
  Basis gehoben aufwendig
 Außenwände Holzfachwerkwand; Holzstützen, Vollholz; Brettschalung oder Profilblech auf Holz-Unterkonstruktion Kalksandstein- oder Ziegel-Mauerwerk; Metallstützen, Profil; Holz-Blockbohlen zwischen Stützen, Wärmedämmverbundsystem, Putz Betonwand, Fertigteile, mehrschichtig; Stahlbetonstützen, Fertigteil; Kalksandstein-Vormauerung oder Klinkerverblendung mit Dämmung
 Dach Holzkonstruktionen, Nagelbrettbinder; Bitumenwellplatten, Profilblech Stahlrahmen mit Holzpfetten; Faserzementwellplatten; Hartschaumplatten Brettschichtholzbinder; Betondachsteine oder Dachziegel; Dämmung mit Profilholz oder
Paneelen
 Fenster und
 Außentüren bzw.
 -tore
Lichtplatten aus Kunststoff
Holz-Brettertüren
Holztore
Kunststofffenster
Windnetze aus Kunststoff, Jalousien mit Motorantrieb
Metall-Sektionaltore
Türen und Tore mehrschichtig mit Wärmedämmung, Holzfenster, hoher Fensteranteil
 Innenwände keine tragende bzw. nicht tragende Innenwände aus Holz; Anstrich tragende bzw. nicht tragende Innenwände als Mauerwerk; Sperrholz, Gipskarton, Fliesen
Decken-konstruk-
tionen
keine Holzkonstruktionen über Nebenräumen; Hartschaumplatten Stahlbetonplatte über Nebenräumen; Dämmung mit Profilholz oder Paneelen
 Fußböden Tragschicht: Schotter,
Trennschicht: Vlies,
Tretschicht: Sand
Beton-Verbundsteinpflaster
zusätzlich/alternativ:
Tragschicht: Schotter,
Trennschicht: Kunststoffgewebe,
Tretschicht: Sand und Holzspäne
zusätzlich/alternativ: Stahlbetonplatte
Estrich auf Dämmung, Fliesen oder Linoleum in Nebenräumen;
zusätzlich/alternativ:
Tragschicht: Schotter, Trennschicht: Kunststoffplatten, Tretschicht: Sand und Textilflocken, Betonplatte im Bereich der Nebenräume
zusätzlich/alternativ: Oberfläche maschinell geglättet, Anstrich
 baukonstruktive
 Einbauten
Reithallenbande aus Nadelholz zur Abgrenzung der Reitfläche zusätzlich/alternativ: Vollholztafeln fest eingebaut zusätzlich/alternativ: Vollholztafeln, Fertigteile zum Versetzen
 Abwasser-,
 Wasser-,
 Gasanlagen
Regenwasserableitung zusätzlich/alternativ: Abwasserleitungen, Sanitärobjekte (einfache Qualität) zusätzlich/alternativ: Sanitärobjekte (gehobene Qualität), Gasanschluss
 Wärme-
 versorgungs-
 anlagen
keine Raumheizflächen in Nebenräumen, Anschluss an Heizsystem zusätzlich/alternativ: Heizkessel
 luft-
 technische
 Anlagen
keine Firstentlüftung Be- und Entlüftungsanlage
 Starkstrom-
 Anlage
Leitungen, Schalter, Dosen, Langfeldleuchten zusätzlich/alternativ: Sicherungen und Verteilerschrank zusätzlich/alternativ: Metall-Dampfleuchten
 nutzungs-
 spezifische
 Anlagen
keine Reitbodenbewässerung (einfache Ausführung)
Schüttwände aus Holz zwischen Stahlstützen, Trocknungsanlage für Getreide
Reitbodenbewässerung (komfortable Ausführung)
Schüttwände aus Beton-Fertigteilen
(+++ Anlage 24: Zur Anwendung vgl. § 265 Abs. 10 +++)
1
ermittelt mit Korrekturfaktor 1,05 bezogen auf die Regelherstellungskosten für freistehende Einfamilienhäuser

Dritter Teil - Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1863) 2022, 2317 - 2318)
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1863) 2022, 2317 - 2318)
Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m2 nach § 179 Satz 4 500 000 EUR0,50,60,60,70,8
30 EUR/m260 EUR/m2120 EUR/m2180 EUR/m2
 Bodenrichtwert
Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3bis
 15 EUR/m230 EUR/m250 EUR/m2100 EUR/m2150 EUR/m2
bis 50 000 EUR 1,4 50 000 EUR 1,0 1,5 1,1 1,6 1,2 1,7 1,21,2
100 000 EUR 1,2 100 000 EUR 0,8 1,3 0,9 1,4 1,0 1,4 1,11,1
150 000 EUR 1,0 150 000 EUR 0,8 1,1 0,9 1,3 0,9 1,3 1,01,0
200 000 EUR 0,9 200 000 EUR 0,7 1,0 0,8 1,2 0,8 1,2 0,90,9
300 000 EUR 0,9 300 000 EUR 0,6 1,0 0,7 1,1 0,7 1,1 0,80,8
400 000 EUR 0,8 400 000 EUR 0,5 0,9 0,6 1,0 0,7 1,1 0,70,8
  500 000 EUR 0,5 0,6 0,6 0,7 0,8
über500 000 EUR 0,5 500 000 EUR 0,5 0,8 0,5 0,9 0,6 1,0 0,7 1,0
Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m2 nach § 179 Satz 4 500 000 EUR0,50,60,60,70,8
30 EUR/m260 EUR/m2120 EUR/m2180 EUR/m2
 Bodenrichtwert
Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3bis
 15 EUR/m230 EUR/m250 EUR/m2100 EUR/m2150 EUR/m2
bis 50 000 EUR 1,4 50 000 EUR 1,0 1,5 1,1 1,6 1,2 1,7 1,21,2
100 000 EUR 1,2 100 000 EUR 0,8 1,3 0,9 1,4 1,0 1,4 1,11,1
150 000 EUR 1,0 150 000 EUR 0,8 1,1 0,9 1,3 0,9 1,3 1,01,0
200 000 EUR 0,9 200 000 EUR 0,7 1,0 0,8 1,2 0,8 1,2 0,90,9
300 000 EUR 0,9 300 000 EUR 0,6 1,0 0,7 1,1 0,7 1,1 0,80,8
400 000 EUR 0,8 400 000 EUR 0,5 0,9 0,6 1,0 0,7 1,1 0,70,8
  500 000 EUR 0,5 0,6 0,6 0,7 0,8
über500 000 EUR 0,5 500 000 EUR 0,5 0,8 0,5 0,9 0,6 1,0 0,7 1,0
Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m2 nach § 179 Satz 4 500 000 EUR0,80,91,01,01,1
250 EUR/m2350 EUR/m2500 EUR/m21 000 EUR/m2
 Bodenrichtwert
Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3bisüber
 200 EUR/m2300 EUR/m2400 EUR/m2500 EUR/m2500 EUR/m2
bis 50 000 EUR 1,7 50 000 EUR 1,3 1,7 1,3 1,8 1,4 1,8 1,41,5
100 000 EUR 1,5 100 000 EUR 1,1 1,5 1,2 1,6 1,2 1,7 1,31,3
150 000 EUR 1,3 150 000 EUR 1,0 1,4 1,1 1,5 1,1 1,6 1,21,2
200 000 EUR 1,3 200 000 EUR 1,0 1,4 1,1 1,5 1,1 1,6 1,21,2
300 000 EUR 1,2 300 000 EUR 0,9 1,3 1,0 1,4 1,0 1,5 1,11,2
400 000 EUR 1,2 400 000 EUR 0,8 1,3 0,9 1,4 1,0 1,5 1,01,1
  500 000 EUR 0,8 0,9 1,0 1,0 1,1
über500 000 EUR 0,7 500 000 EUR 0,8 1,1 0,9 1,2 0,9 1,3 1,0 1,4
Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m2 nach § 179 Satz 4 500 000 EUR0,80,91,01,01,1
250 EUR/m2350 EUR/m2500 EUR/m21 000 EUR/m2
 Bodenrichtwert
Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3bisüber
 200 EUR/m2300 EUR/m2400 EUR/m2500 EUR/m2500 EUR/m2
bis 50 000 EUR 1,7 50 000 EUR 1,3 1,7 1,3 1,8 1,4 1,8 1,41,5
100 000 EUR 1,5 100 000 EUR 1,1 1,5 1,2 1,6 1,2 1,7 1,31,3
150 000 EUR 1,3 150 000 EUR 1,0 1,4 1,1 1,5 1,1 1,6 1,21,2
200 000 EUR 1,3 200 000 EUR 1,0 1,4 1,1 1,5 1,1 1,6 1,21,2
300 000 EUR 1,2 300 000 EUR 0,9 1,3 1,0 1,4 1,0 1,5 1,11,2
400 000 EUR 1,2 400 000 EUR 0,8 1,3 0,9 1,4 1,0 1,5 1,01,1
  500 000 EUR 0,8 0,9 1,0 1,0 1,1
über500 000 EUR 0,7 500 000 EUR 0,8 1,1 0,9 1,2 0,9 1,3 1,0 1,4
Für vorläufige Sachwerte und Bodenrichtwerte oder abgeleitete Bodenwerte zwischen den angegebenen Intervallen sind die Wertzahlen durch lineare Interpolation zu bestimmen. Über den tabellarisch aufgeführten Bereich hinaus ist keine Extrapolation durchzuführen. Für Werte außerhalb des angegebenen Bereichs gilt der nächstgelegene vorläufige Sachwert oder Bodenrichtwert oder abgeleitete Bodenwert.
Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3 
bis  500 000 EUR0,90
   750 000 EUR0,85
 1 000 000 EUR0,80
 1 500 000 EUR0,75
 2 000 000 EUR0,70
 3 000 000 EUR0,65
über3 000 000 EUR0,60
Für vorläufige Sachwerte und Bodenrichtwerte oder abgeleitete Bodenwerte zwischen den angegebenen Intervallen sind die Wertzahlen durch lineare Interpolation zu bestimmen. Über den tabellarisch aufgeführten Bereich hinaus ist keine Extrapolation durchzuführen. Für Werte außerhalb des angegebenen Bereichs gilt der nächstgelegene vorläufige Sachwert oder Bodenrichtwert oder abgeleitete Bodenwert.
Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3 
bis  500 000 EUR0,90
   750 000 EUR0,85
 1 000 000 EUR0,80
 1 500 000 EUR0,75
 2 000 000 EUR0,70
 3 000 000 EUR0,65
über3 000 000 EUR0,60
(+++ Anlage 25: Zur Anwendung vgl. § 265 Abs. 10 +++)
Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m2 nach § 179 Satz 4
50 EUR/m2150 EUR/m2400 EUR/m2
 500 000 EUR0,80,91,0
 750 000 EUR0,80,91,0
1 000 000 EUR0,70,80,9
1 500 000 EUR0,70,80,9
2 000 000 EUR0,70,80,8
3 000 000 EUR0,70,70,7
(+++ Anlage 25: Zur Anwendung vgl. § 265 Abs. 10 +++)
Vorläufiger Sachwert § 189 Absatz 3Bodenrichtwert oder abgeleiteter Bodenwert in EUR/m2 nach § 179 Satz 4
50 EUR/m2150 EUR/m2400 EUR/m2
 500 000 EUR0,80,91,0
 750 000 EUR0,80,91,0
1 000 000 EUR0,70,80,9
1 500 000 EUR0,70,80,9
2 000 000 EUR0,70,80,8
3 000 000 EUR0,70,70,7
Für vorläufige Sachwerte und Bodenrichtwerte oder abgeleitete Bodenwerte zwischen den angegebenen Intervallen sind die Wertzahlen durch lineare Interpolation zu bestimmen. Über den tabellarisch aufgeführten Bereich hinaus ist keine Extrapolation durchzuführen. Für Werte außerhalb des angegebenen Bereichs gilt der nächstgelegene vorläufige Sachwert oder Bodenrichtwert oder abgeleitete Bodenwert.
(+++ Anlage 25: Zur Anwendung vgl. § 265 Abs. 10 +++)

Dritter Teil - Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2932 – 2936;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
I.
Monatliche Nettokaltmieten in EUR/Quadratmeter Wohnfläche** Wohnfläche **
(Wertverhältnisse/Stand: 1. Januar 2022)

Land Gebäudeart * Wohnfläche ** (je Wohnung) Baujahr des Gebäudes
bis 1948 1949
bis 1978
1979
bis 1990
1991
bis 2000
ab 2001
Baden-Württemberg Einfamilienhaus unter 60 m2 7,13 6,88 7,01 8,73 9,40
von 60 m2 bis unter 100 m2 6,24 6,41 6,62 7,58 7,51
100 m2 und mehr 5,53 6,10 6,37 6,61 7,78
Zweifamilienhaus unter 60 m2 7,63 8,16 8,15 8,56 8,89
von 60 m2 bis unter 100 m2 5,60 6,06 6,11 6,55 7,60
100 m2 und mehr 5,10 5,38 5,45 6,20 7,31
Mietwohngrundstück unter 60 m2 8,60 9,17 9,11 10,10 12,44
von 60 m2 bis unter 100 m2 6,78 7,09 7,33 7,82 8,97
100 m2 und mehr 6,84 6,42 6,82 7,27 8,97
Bayern Einfamilienhaus unter 60 m2 7,86 7,54 7,76 9,28 10,64
von 60 m2 bis unter 100 m2 6,89 7,04 7,34 8,07 8,50
100 m2 und mehr 6,09 6,69 7,06 7,03 8,80
Zweifamilienhaus unter 60 m2 6,91 7,35 7,41 7,48 8,25
von 60 m2 bis unter 100 m2 5,06 5,45 5,57 5,72 7,07
100 m2 und mehr 4,61 4,85 4,96 5,42 6,79
Mietwohngrundstück unter 60 m2 9,82 10,41 10,44 11,12 14,56
von 60 m2 bis unter 100 m2 7,74 8,04 8,40 8,61 10,50
100 m2 und mehr 7,80 7,29 7,81 8,00 10,50
Berlin Einfamilienhaus unter 60 m2 9,04 7,79 7,28 10,70 14,45
von 60 m2 bis unter 100 m2 7,92 7,25 6,89 9,28 11,56
100 m2 und mehr 7,01 6,91 6,63 8,09 11,96
Zweifamilienhaus unter 60 m2 8,95 8,55 7,83 9,70 12,62
von 60 m2 bis unter 100 m2 6,56 6,33 5,87 7,43 10,79
100 m2 und mehr 5,97 5,64 5,23 7,02 10,37
Mietwohngrundstück unter 60 m2 8,47 8,07 7,34 9,60 14,83
von 60 m2 bis unter 100 m2 6,68 6,23 5,91 7,44 10,70
100 m2 und mehr 6,73 5,65 5,50 6,91 10,70
Brandenburg Einfamilienhaus unter 60 m2 8,34 7,20 7,28 10,66 12,20
von 60 m2 bis unter 100 m2 7,31 6,71 6,88 9,26 9,75
100 m2 und mehr 6,47 6,39 6,62 8,07 10,09
Zweifamilienhaus unter 60 m2 7,50 7,17 7,10 8,79 9,68
von 60 m2 bis unter 100 m2 5,50 5,31 5,32 6,72 8,28
100 m2 und mehr 5,00 4,73 4,75 6,36 7,96
Mietwohngrundstück unter 60 m2 7,45 7,11 7,00 9,13 11,94
von 60 m2 bis unter 100 m2 5,88 5,49 5,63 7,07 8,61
100 m2 und mehr 5,92 4,98 5,24 6,58 8,61
Bremen Einfamilienhaus unter 60 m2 7,03 6,49 6,73 7,62 9,00
von 60 m2 bis unter 100 m2 6,16 6,06 6,36 6,62 7,19
100 m2 und mehr 5,45 5,77 6,11 5,77 7,44
Zweifamilienhaus unter 60 m2 7,88 8,09 8,19 7,84 8,91
von 60 m2 bis unter 100 m2 5,78 6,00 6,15 6,00 7,62
100 m2 und mehr 5,26 5,33 5,48 5,67 7,33
Mietwohngrundstück unter 60 m2 8,08 8,26 8,33 8,38 11,33
von 60 m2 bis unter 100 m2 6,38 6,38 6,71 6,49 8,17
100 m2 und mehr 6,42 5,79 6,24 6,04 8,17
Hamburg Einfamilienhaus unter 60 m2 8,69 7,01 7,52 9,56 10,26
von 60 m2 bis unter 100 m2 7,62 6,53 7,11 8,31 8,20
100 m2 und mehr 6,74 6,22 6,84 7,24 8,49
Zweifamilienhaus unter 60 m2 10,45 9,34 9,82 10,55 10,89
von 60 m2 bis unter 100 m2 7,67 6,92 7,37 8,07 9,31
100 m2 und mehr 6,97 6,16 6,57 7,64 8,96
Mietwohngrundstück unter 60 m2 9,18 8,19 8,57 9,70 11,89
von 60 m2 bis unter 100 m2 7,23 6,32 6,89 7,51 8,58
100 m2 und mehr 7,30 5,73 6,42 6,98 8,58
Hessen Einfamilienhaus unter 60 m2 7,96 6,97 6,91 7,83 10,02
von 60 m2 bis unter 100 m2 6,97 6,50 6,54 6,80 8,00
100 m2 und mehr 6,17 6,18 6,29 5,93 8,29
Zweifamilienhaus unter 60 m2 7,45 7,23 7,02 6,72 8,27
von 60 m2 bis unter 100 m2 5,46 5,36 5,26 5,15 7,08
100 m2 und mehr 4,97 4,77 4,70 4,87 6,81
Mietwohngrundstück unter 60 m2 9,44 9,13 8,81 8,90 13,01
von 60 m2 bis unter 100 m2 7,45 7,05 7,10 6,89 9,39
100 m2 und mehr 7,50 6,39 6,60 6,40 9,39
Mecklenburg-Vorpommern Einfamilienhaus unter 60 m2 7,02 5,75 5,50 8,12 8,77
von 60 m2 bis unter 100 m2 6,15 5,37 5,20 7,05 7,01
100 m2 und mehr 5,44 5,11 5,01 6,14 7,26
Zweifamilienhaus unter 60 m2 7,48 6,80 6,35 7,92 8,24
von 60 m2 bis unter 100 m2 5,48 5,05 4,77 6,07 7,05
100 m2 und mehr 4,99 4,49 4,25 5,74 6,78
Mietwohngrundstück unter 60 m2 8,20 7,44 6,92 9,09 11,22
von 60 m2 bis unter 100 m2 6,48 5,74 5,57 7,04 8,10
100 m2 und mehr 6,52 5,21 5,18 6,55 8,10
Niedersachsen Einfamilienhaus unter 60 m2 6,62 6,36 6,31 7,72 8,40
von 60 m2 bis unter 100 m2 5,80 5,93 5,97 6,70 6,71
100 m2 und mehr 5,13 5,64 5,74 5,84 6,95
Zweifamilienhaus unter 60 m2 6,78 7,21 7,00 7,23 7,58
von 60 m2 bis unter 100 m2 4,98 5,34 5,25 5,53 6,48
100 m2 und mehr 4,52 4,76 4,68 5,24 6,24
Mietwohngrundstück unter 60 m2 8,07 8,57 8,28 9,00 11,22
von 60 m2 bis unter 100 m2 6,36 6,62 6,67 6,98 8,10
100 m2 und mehr 6,42 6,01 6,20 6,48 8,10
Nordrhein-Westfalen Einfamilienhaus unter 60 m2 6,97 6,56 6,82 8,30 8,32
von 60 m2 bis unter 100 m2 6,10 6,11 6,44 7,20 6,65
100 m2 und mehr 5,40 5,82 6,19 6,28 6,88
Zweifamilienhaus unter 60 m2 7,07 7,38 7,50 7,70 7,44
von 60 m2 bis unter 100 m2 5,19 5,47 5,62 5,89 6,37
100 m2 und mehr 4,71 4,87 5,02 5,57 6,12
Mietwohngrundstück unter 60 m2 7,83 8,13 8,23 8,90 10,22
von 60 m2 bis unter 100 m2 6,17 6,29 6,62 6,90 7,38
100 m2 und mehr 6,22 5,69 6,15 6,41 7,38
Rheinland-Pfalz Einfamilienhaus unter 60 m2 7,12 6,81 6,88 8,13 9,32
von 60 m2 bis unter 100 m2 6,23 6,36 6,50 7,06 7,45
100 m2 und mehr 5,52 6,05 6,25 6,15 7,72
Zweifamilienhaus unter 60 m2 7,30 7,77 7,66 7,64 8,44
von 60 m2 bis unter 100 m2 5,35 5,76 5,75 5,85 7,22
100 m2 und mehr 4,87 5,13 5,13 5,53 6,94
Mietwohngrundstück unter 60 m2 8,33 8,82 8,67 9,11 11,95
von 60 m2 bis unter 100 m2 6,57 6,81 6,98 7,06 8,62
100 m2 und mehr 6,62 6,18 6,49 6,57 8,62
Saarland Einfamilienhaus unter 60 m2 6,07 6,18 6,13 8,39 9,03
von 60 m2 bis unter 100 m2 5,32 5,76 5,79 7,29 7,21
100 m2 und mehr 4,71 5,48 5,57 6,35 7,47
Zweifamilienhaus unter 60 m2 6,33 7,13 6,93 8,00 8,30
von 60 m2 bis unter 100 m2 4,63 5,28 5,19 6,13 7,09
100 m2 und mehr 4,22 4,71 4,63 5,80 6,82
Mietwohngrundstück unter 60 m2 7,74 8,70 8,41 10,24 12,62
von 60 m2 bis unter 100 m2 6,10 6,73 6,77 7,94 9,10
100 m2 und mehr 6,15 6,10 6,30 7,37 9,10
Sachsen Einfamilienhaus unter 60 m2 6,70 6,21 5,71 8,23 8,97
von 60 m2 bis unter 100 m2 5,87 5,79 5,39 7,15 7,17
100 m2 und mehr 5,19 5,52 5,19 6,23 7,43
Zweifamilienhaus unter 60 m2 5,92 6,09 5,47 6,67 7,00
von 60 m2 bis unter 100 m2 4,34 4,51 4,11 5,11 5,99
100 m2 und mehr 3,94 4,01 3,67 4,83 5,75
Mietwohngrundstück unter 60 m2 7,57 7,77 6,95 8,93 11,12
von 60 m2 bis unter 100 m2 5,98 6,01 5,60 6,92 8,02
100 m2 und mehr 6,02 5,44 5,20 6,42 8,02
Sachsen-Anhalt Einfamilienhaus unter 60 m2 6,23 5,78 5,53 7,43 7,79
von 60 m2 bis unter 100 m2 5,45 5,39 5,22 6,45 6,23
100 m2 und mehr 4,83 5,14 5,02 5,62 6,45
Zweifamilienhaus unter 60 m2 6,19 6,37 5,96 6,75 6,83
von 60 m2 bis unter 100 m2 4,54 4,72 4,47 5,17 5,85
100 m2 und mehr 4,13 4,20 3,98 4,89 5,62
Mietwohngrundstück unter 60 m2 7,22 7,41 6,90 8,24 9,90
von 60 m2 bis unter 100 m2 5,69 5,72 5,55 6,38 7,14
100 m2 und mehr 5,74 5,19 5,16 5,93 7,14
Schleswig-Holstein Einfamilienhaus unter 60 m2 7,16 6,92 6,87 8,47 9,24
von 60 m2 bis unter 100 m2 6,28 6,45 6,49 7,35 7,37
100 m2 und mehr 5,55 6,14 6,24 6,41 7,64
Zweifamilienhaus unter 60 m2 7,55 8,10 7,86 8,18 8,58
von 60 m2 bis unter 100 m2 5,54 6,01 5,90 6,27 7,34
100 m2 und mehr 5,03 5,34 5,26 5,92 7,06
Mietwohngrundstück unter 60 m2 7,85 8,39 8,10 8,89 11,09
von 60 m2 bis unter 100 m2 6,19 6,47 6,52 6,89 7,99
100 m2 und mehr 6,24 5,87 6,06 6,40 7,99
Thüringen Einfamilienhaus unter 60 m2 7,36 6,58 6,41 8,31 9,59
von 60 m2 bis unter 100 m2 6,45 6,13 6,05 7,22 7,66
100 m2 und mehr 5,71 5,83 5,82 6,29 7,94
Zweifamilienhaus unter 60 m2 7,07 7,00 6,67 7,30 8,12
von 60 m2 bis unter 100 m2 5,19 5,19 5,00 5,59 6,95
100 m2 und mehr 4,71 4,62 4,45 5,29 6,68
Mietwohngrundstück unter 60 m2 7,70 7,61 7,22 8,33 11,00
von 60 m2 bis unter 100 m2 6,08 5,88 5,81 6,45 7,94
100 m2 und mehr 6,12 5,33 5,40 6,00 7,94
*
Für Wohnungseigentum gelten die Nettokaltmieten für Mietwohngrundstücke.
**
Flächen, die zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden, gelten als Wohnfläche. Für diese Flächen ist bei Mietwohngrundstücken die für Wohnungen mit einer Fläche unter 60 m2 geltende monatliche Nettokaltmiete in Euro je Quadratmeter Nutzfläche (ohne Zubehörräume) anzusetzen. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern sind diese Flächen zu der jeweiligen Wohnfläche zu addieren.
Nettokaltmiete – Festwert – für einen Garagenstellplatz (Einzelgarage/Tiefgarage)35 EUR/Monat
II.
Mietniveaustufen
Zur Berücksichtigung von Mietniveauunterschieden zwischen Gemeinden eines Landes sind die Nettokaltmieten zu I. durch folgende Ab- oder Zuschläge anzupassen:

Mietniveaustufe 1– 20,0 %
Mietniveaustufe 2– 10,0 %
Mietniveaustufe 3 +/– 0 %
Mietniveaustufe 4+ 10,0 %
Mietniveaustufe 5+ 20,0 %
Mietniveaustufe 6+ 30,0 %
Mietniveaustufe 7+ 40,0 %


Die gemeindebezogene Einordnung in die Mietniveaustufen und der dafür maßgebliche Gebietsstand ergibt sich aus der Rechtsverordnung zur Durchführung des § 254 des Bewertungsgesetzes in der jeweils aktuellen Fassung. Fassung; nicht aufgeführte Gemeinden sind der Mietniveaustufe 3 zuzuordnen.
I.
Monatliche Nettokaltmieten in EUR/Quadratmeter Wohnfläche** Wohnfläche **
(Wertverhältnisse/Stand: 1. Januar 2022)

Land Gebäudeart * Wohnfläche ** (je Wohnung) Baujahr des Gebäudes
bis 1948 1949
bis 1978
1979
bis 1990
1991
bis 2000
ab 2001
Baden-Württemberg Einfamilienhaus unter 60 m2 7,13 6,88 7,01 8,73 9,40
von 60 m2 bis unter 100 m2 6,24 6,41 6,62 7,58 7,51
100 m2 und mehr 5,53 6,10 6,37 6,61 7,78
Zweifamilienhaus unter 60 m2 7,63 8,16 8,15 8,56 8,89
von 60 m2 bis unter 100 m2 5,60 6,06 6,11 6,55 7,60
100 m2 und mehr 5,10 5,38 5,45 6,20 7,31
Mietwohngrundstück unter 60 m2 8,60 9,17 9,11 10,10 12,44
von 60 m2 bis unter 100 m2 6,78 7,09 7,33 7,82 8,97
100 m2 und mehr 6,84 6,42 6,82 7,27 8,97
Bayern Einfamilienhaus unter 60 m2 7,86 7,54 7,76 9,28 10,64
von 60 m2 bis unter 100 m2 6,89 7,04 7,34 8,07 8,50
100 m2 und mehr 6,09 6,69 7,06 7,03 8,80
Zweifamilienhaus unter 60 m2 6,91 7,35 7,41 7,48 8,25
von 60 m2 bis unter 100 m2 5,06 5,45 5,57 5,72 7,07
100 m2 und mehr 4,61 4,85 4,96 5,42 6,79
Mietwohngrundstück unter 60 m2 9,82 10,41 10,44 11,12 14,56
von 60 m2 bis unter 100 m2 7,74 8,04 8,40 8,61 10,50
100 m2 und mehr 7,80 7,29 7,81 8,00 10,50
Berlin Einfamilienhaus unter 60 m2 9,04 7,79 7,28 10,70 14,45
von 60 m2 bis unter 100 m2 7,92 7,25 6,89 9,28 11,56
100 m2 und mehr 7,01 6,91 6,63 8,09 11,96
Zweifamilienhaus unter 60 m2 8,95 8,55 7,83 9,70 12,62
von 60 m2 bis unter 100 m2 6,56 6,33 5,87 7,43 10,79
100 m2 und mehr 5,97 5,64 5,23 7,02 10,37
Mietwohngrundstück unter 60 m2 8,47 8,07 7,34 9,60 14,83
von 60 m2 bis unter 100 m2 6,68 6,23 5,91 7,44 10,70
100 m2 und mehr 6,73 5,65 5,50 6,91 10,70
Brandenburg Einfamilienhaus unter 60 m2 8,34 7,20 7,28 10,66 12,20
von 60 m2 bis unter 100 m2 7,31 6,71 6,88 9,26 9,75
100 m2 und mehr 6,47 6,39 6,62 8,07 10,09
Zweifamilienhaus unter 60 m2 7,50 7,17 7,10 8,79 9,68
von 60 m2 bis unter 100 m2 5,50 5,31 5,32 6,72 8,28
100 m2 und mehr 5,00 4,73 4,75 6,36 7,96
Mietwohngrundstück unter 60 m2 7,45 7,11 7,00 9,13 11,94
von 60 m2 bis unter 100 m2 5,88 5,49 5,63 7,07 8,61
100 m2 und mehr 5,92 4,98 5,24 6,58 8,61
Bremen Einfamilienhaus unter 60 m2 7,03 6,49 6,73 7,62 9,00
von 60 m2 bis unter 100 m2 6,16 6,06 6,36 6,62 7,19
100 m2 und mehr 5,45 5,77 6,11 5,77 7,44
Zweifamilienhaus unter 60 m2 7,88 8,09 8,19 7,84 8,91
von 60 m2 bis unter 100 m2 5,78 6,00 6,15 6,00 7,62
100 m2 und mehr 5,26 5,33 5,48 5,67 7,33
Mietwohngrundstück unter 60 m2 8,08 8,26 8,33 8,38 11,33
von 60 m2 bis unter 100 m2 6,38 6,38 6,71 6,49 8,17
100 m2 und mehr 6,42 5,79 6,24 6,04 8,17
Hamburg Einfamilienhaus unter 60 m2 8,69 7,01 7,52 9,56 10,26
von 60 m2 bis unter 100 m2 7,62 6,53 7,11 8,31 8,20
100 m2 und mehr 6,74 6,22 6,84 7,24 8,49
Zweifamilienhaus unter 60 m2 10,45 9,34 9,82 10,55 10,89
von 60 m2 bis unter 100 m2 7,67 6,92 7,37 8,07 9,31
100 m2 und mehr 6,97 6,16 6,57 7,64 8,96
Mietwohngrundstück unter 60 m2 9,18 8,19 8,57 9,70 11,89
von 60 m2 bis unter 100 m2 7,23 6,32 6,89 7,51 8,58
100 m2 und mehr 7,30 5,73 6,42 6,98 8,58
Hessen Einfamilienhaus unter 60 m2 7,96 6,97 6,91 7,83 10,02
von 60 m2 bis unter 100 m2 6,97 6,50 6,54 6,80 8,00
100 m2 und mehr 6,17 6,18 6,29 5,93 8,29
Zweifamilienhaus unter 60 m2 7,45 7,23 7,02 6,72 8,27
von 60 m2 bis unter 100 m2 5,46 5,36 5,26 5,15 7,08
100 m2 und mehr 4,97 4,77 4,70 4,87 6,81
Mietwohngrundstück unter 60 m2 9,44 9,13 8,81 8,90 13,01
von 60 m2 bis unter 100 m2 7,45 7,05 7,10 6,89 9,39
100 m2 und mehr 7,50 6,39 6,60 6,40 9,39
Mecklenburg-Vorpommern Einfamilienhaus unter 60 m2 7,02 5,75 5,50 8,12 8,77
von 60 m2 bis unter 100 m2 6,15 5,37 5,20 7,05 7,01
100 m2 und mehr 5,44 5,11 5,01 6,14 7,26
Zweifamilienhaus unter 60 m2 7,48 6,80 6,35 7,92 8,24
von 60 m2 bis unter 100 m2 5,48 5,05 4,77 6,07 7,05
100 m2 und mehr 4,99 4,49 4,25 5,74 6,78
Mietwohngrundstück unter 60 m2 8,20 7,44 6,92 9,09 11,22
von 60 m2 bis unter 100 m2 6,48 5,74 5,57 7,04 8,10
100 m2 und mehr 6,52 5,21 5,18 6,55 8,10
Niedersachsen Einfamilienhaus unter 60 m2 6,62 6,36 6,31 7,72 8,40
von 60 m2 bis unter 100 m2 5,80 5,93 5,97 6,70 6,71
100 m2 und mehr 5,13 5,64 5,74 5,84 6,95
Zweifamilienhaus unter 60 m2 6,78 7,21 7,00 7,23 7,58
von 60 m2 bis unter 100 m2 4,98 5,34 5,25 5,53 6,48
100 m2 und mehr 4,52 4,76 4,68 5,24 6,24
Mietwohngrundstück unter 60 m2 8,07 8,57 8,28 9,00 11,22
von 60 m2 bis unter 100 m2 6,36 6,62 6,67 6,98 8,10
100 m2 und mehr 6,42 6,01 6,20 6,48 8,10
Nordrhein-Westfalen Einfamilienhaus unter 60 m2 6,97 6,56 6,82 8,30 8,32
von 60 m2 bis unter 100 m2 6,10 6,11 6,44 7,20 6,65
100 m2 und mehr 5,40 5,82 6,19 6,28 6,88
Zweifamilienhaus unter 60 m2 7,07 7,38 7,50 7,70 7,44
von 60 m2 bis unter 100 m2 5,19 5,47 5,62 5,89 6,37
100 m2 und mehr 4,71 4,87 5,02 5,57 6,12
Mietwohngrundstück unter 60 m2 7,83 8,13 8,23 8,90 10,22
von 60 m2 bis unter 100 m2 6,17 6,29 6,62 6,90 7,38
100 m2 und mehr 6,22 5,69 6,15 6,41 7,38
Rheinland-Pfalz Einfamilienhaus unter 60 m2 7,12 6,81 6,88 8,13 9,32
von 60 m2 bis unter 100 m2 6,23 6,36 6,50 7,06 7,45
100 m2 und mehr 5,52 6,05 6,25 6,15 7,72
Zweifamilienhaus unter 60 m2 7,30 7,77 7,66 7,64 8,44
von 60 m2 bis unter 100 m2 5,35 5,76 5,75 5,85 7,22
100 m2 und mehr 4,87 5,13 5,13 5,53 6,94
Mietwohngrundstück unter 60 m2 8,33 8,82 8,67 9,11 11,95
von 60 m2 bis unter 100 m2 6,57 6,81 6,98 7,06 8,62
100 m2 und mehr 6,62 6,18 6,49 6,57 8,62
Saarland Einfamilienhaus unter 60 m2 6,07 6,18 6,13 8,39 9,03
von 60 m2 bis unter 100 m2 5,32 5,76 5,79 7,29 7,21
100 m2 und mehr 4,71 5,48 5,57 6,35 7,47
Zweifamilienhaus unter 60 m2 6,33 7,13 6,93 8,00 8,30
von 60 m2 bis unter 100 m2 4,63 5,28 5,19 6,13 7,09
100 m2 und mehr 4,22 4,71 4,63 5,80 6,82
Mietwohngrundstück unter 60 m2 7,74 8,70 8,41 10,24 12,62
von 60 m2 bis unter 100 m2 6,10 6,73 6,77 7,94 9,10
100 m2 und mehr 6,15 6,10 6,30 7,37 9,10
Sachsen Einfamilienhaus unter 60 m2 6,70 6,21 5,71 8,23 8,97
von 60 m2 bis unter 100 m2 5,87 5,79 5,39 7,15 7,17
100 m2 und mehr 5,19 5,52 5,19 6,23 7,43
Zweifamilienhaus unter 60 m2 5,92 6,09 5,47 6,67 7,00
von 60 m2 bis unter 100 m2 4,34 4,51 4,11 5,11 5,99
100 m2 und mehr 3,94 4,01 3,67 4,83 5,75
Mietwohngrundstück unter 60 m2 7,57 7,77 6,95 8,93 11,12
von 60 m2 bis unter 100 m2 5,98 6,01 5,60 6,92 8,02
100 m2 und mehr 6,02 5,44 5,20 6,42 8,02
Sachsen-Anhalt Einfamilienhaus unter 60 m2 6,23 5,78 5,53 7,43 7,79
von 60 m2 bis unter 100 m2 5,45 5,39 5,22 6,45 6,23
100 m2 und mehr 4,83 5,14 5,02 5,62 6,45
Zweifamilienhaus unter 60 m2 6,19 6,37 5,96 6,75 6,83
von 60 m2 bis unter 100 m2 4,54 4,72 4,47 5,17 5,85
100 m2 und mehr 4,13 4,20 3,98 4,89 5,62
Mietwohngrundstück unter 60 m2 7,22 7,41 6,90 8,24 9,90
von 60 m2 bis unter 100 m2 5,69 5,72 5,55 6,38 7,14
100 m2 und mehr 5,74 5,19 5,16 5,93 7,14
Schleswig-Holstein Einfamilienhaus unter 60 m2 7,16 6,92 6,87 8,47 9,24
von 60 m2 bis unter 100 m2 6,28 6,45 6,49 7,35 7,37
100 m2 und mehr 5,55 6,14 6,24 6,41 7,64
Zweifamilienhaus unter 60 m2 7,55 8,10 7,86 8,18 8,58
von 60 m2 bis unter 100 m2 5,54 6,01 5,90 6,27 7,34
100 m2 und mehr 5,03 5,34 5,26 5,92 7,06
Mietwohngrundstück unter 60 m2 7,85 8,39 8,10 8,89 11,09
von 60 m2 bis unter 100 m2 6,19 6,47 6,52 6,89 7,99
100 m2 und mehr 6,24 5,87 6,06 6,40 7,99
Thüringen Einfamilienhaus unter 60 m2 7,36 6,58 6,41 8,31 9,59
von 60 m2 bis unter 100 m2 6,45 6,13 6,05 7,22 7,66
100 m2 und mehr 5,71 5,83 5,82 6,29 7,94
Zweifamilienhaus unter 60 m2 7,07 7,00 6,67 7,30 8,12
von 60 m2 bis unter 100 m2 5,19 5,19 5,00 5,59 6,95
100 m2 und mehr 4,71 4,62 4,45 5,29 6,68
Mietwohngrundstück unter 60 m2 7,70 7,61 7,22 8,33 11,00
von 60 m2 bis unter 100 m2 6,08 5,88 5,81 6,45 7,94
100 m2 und mehr 6,12 5,33 5,40 6,00 7,94
*
Für Wohnungseigentum gelten die Nettokaltmieten für Mietwohngrundstücke.
**
Flächen, die zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden, gelten als Wohnfläche. Für diese Flächen ist bei Mietwohngrundstücken die für Wohnungen mit einer Fläche unter 60 m2 geltende monatliche Nettokaltmiete in Euro je Quadratmeter Nutzfläche (ohne Zubehörräume) anzusetzen. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern sind diese Flächen zu der jeweiligen Wohnfläche zu addieren.
Nettokaltmiete – Festwert – für einen Garagenstellplatz (Einzelgarage/Tiefgarage)35 EUR/Monat
II.
Mietniveaustufen
Zur Berücksichtigung von Mietniveauunterschieden zwischen Gemeinden eines Landes sind die Nettokaltmieten zu I. durch folgende Ab- oder Zuschläge anzupassen:

Mietniveaustufe 1– 20,0 %
Mietniveaustufe 2– 10,0 %
Mietniveaustufe 3 +/– 0 %
Mietniveaustufe 4+ 10,0 %
Mietniveaustufe 5+ 20,0 %
Mietniveaustufe 6+ 30,0 %
Mietniveaustufe 7+ 40,0 %


Die gemeindebezogene Einordnung in die Mietniveaustufen und der dafür maßgebliche Gebietsstand ergibt sich aus der Rechtsverordnung zur Durchführung des § 254 des Bewertungsgesetzes in der jeweils aktuellen Fassung. Fassung; nicht aufgeführte Gemeinden sind der Mietniveaustufe 3 zuzuordnen.
(+++ Anlage 39 Teil I Fußnote (*): Fehlender Bezug zum Text soll korrigiert werden +++)
*
Für Wohnungseigentum gelten die Nettokaltmieten für Mietwohngrundstücke.
**
Flächen, die zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden, gelten als Wohnfläche. Für diese Flächen ist bei Mietwohngrundstücken die für Wohnungen mit einer Fläche unter 60 m2 geltende monatliche Nettokaltmiete in Euro je Quadratmeter Nutzfläche (ohne Zubehörräume) anzusetzen. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern sind diese Flächen zu der jeweiligen Wohnfläche zu addieren.
Nettokaltmiete – Festwert – für einen Garagenstellplatz (Einzelgarage/Tiefgarage)35 EUR/Monat

Dritter Teil - Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1849)
  Bodenrichtwert oder in EUR/m 2 umgerechneter Bodenwert nach § 247 Absatz 3
Vorläufiger Sachwert bis 100 EUR/m 2 bis 300 EUR/m 2 über 300 EUR/m 2
bis 500 000 EUR 0,80 0,90 1,00
750 000 EUR 0,75 0,85 0,95
1 000 000 EUR 0,70 0,80 0,90
1 500 000 EUR 0,65 0,75 0,85
2 000 000 EUR 0,60 0,70 0,80
3 000 000 EUR 0,55 0,65 0,75
über 3 000 000 EUR 0,50 0,60 0,70
  Bodenrichtwert oder in EUR/m 2 umgerechneter Bodenwert nach § 247 Absatz 3
Vorläufiger Sachwert bis 100 EUR/m 2 bis 300 EUR/m 2 über 300 EUR/m 2
bis 500 000 EUR 0,80 0,90 1,00
750 000 EUR 0,75 0,85 0,95
1 000 000 EUR 0,70 0,80 0,90
1 500 000 EUR 0,65 0,75 0,85
2 000 000 EUR 0,60 0,70 0,80
3 000 000 EUR 0,55 0,65 0,75
über 3 000 000 EUR 0,50 0,60 0,70