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Beschlüsse:
S. 27521D - Überweisung (19/27425)Beschlüsse:
S. 120 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (140/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GGBeschlüsse:
S. 29071A - Annahme in Ausschussfassung (19/27425, 19/29376)Beschlüsse:
S. 29071A - Annahme in Ausschussfassung (19/27425, 19/29376)Beschlüsse:
S. 228 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (359/21), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
Erprobung von Verfahren für die künftig registerbasierte Gewinnung der Zensusdaten aus bereits in der Verwaltung vorhandenen Daten ohne primärstatistische Befragungen, Verarbeitung von Daten aus dem Zensus 2022 zur Methodenentwicklung, Übermittlung jährlicher Bestandsdatenabzüge der Melderegister an die Statistik, Nutzung von Daten des Zensus 2022 für den Aufbau eines statistischen Einrichtungsregisters und zur Erfüllung künftiger Lieferverpflichtungen im Hinblick auf Bildungsabschlüsse, probeweise Nutzung von Satellitendaten von Gebäude- und Wohnungsmerkmalen sowie Weiterentwicklung des Anschriftenregisters, Erprobung von Methoden zur Qualitätssicherung der Bevölkerungsdaten mittels Lebenszeichenansatz, Verbesserung der Möglichkeiten der statistischen Landesämter zur Datenprüfung im Bereich der Wanderungsstatistik;
Gesetz zur Erprobung von Verfahren eines Registerzensus (Registerzensuserprobungsgesetz – RegZensErpG) als Art. 1 der Vorlage, Änderung § 13 Bundesstatistikgesetz, § 71 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch sowie Änderung § 4 und Einfügung § 5a Bevölkerungsstatistikgesetz, Außerkrafttreten Volkszählungsgesetz 1987
Bezug: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 19. September 2018 zur realitätsgerechten Ermittlung der Einwohnerzahlen (2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15)
Beschlussempfehlung des Ausschusses: Änderungen betr. Qualitätssicherung, Datenhaltung und Datenübermittlungsansprüche der Länder, Befristung der Datenübermittlungen der Meldebehörden zum Zwecke der hilfs- und übergangsweisen Erstellung von ergänzenden Bevölkerungsstatistiken, redaktionelle Bereinigungen und Fristanpassungen;
Änderung versch. §§ Registerzensuserprobungsgesetz