Synopse zur Änderung an
Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG)

Erstellt am: 30.06.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB), zur Änderung des Heilmittelwerbegesetzes, zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch und zur Änderung des Gesetzes zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
11.07.2022

Verkündet am:
18.07.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 1082
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 161/22
    Urheber: Bundesregierung
    08.04.2022
  2. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/1635
    Urheber: Bundesregierung
    02.05.2022
  3. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/35 , S. 3319-3332

    Beschlüsse:

    S. 3332C - Überweisung (20/1635)
    13.05.2022
  4. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1021 , S. 183-187

    Beschlüsse:

    S. 187 - keine Stellungnahme (161/22)
    20.05.2022
  5. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 161/22(B)(neu)
    20.05.2022
  6. Unterrichtung über Stellungnahme des BR
    BT-Drucksache 20/1980
    Urheber: Bundesregierung
    25.05.2022
  7. Nachträgliche Überweisung
    BT-Drucksache 20/2137
    Urheber: Bundestag
    03.06.2022
  8. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/2404
    Urheber: Rechtsausschuss
    22.06.2022
  9. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 290/22
    Urheber: Bundestag
    24.06.2022
  10. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/45 , S. 4610-4629

    Beschlüsse:

    S. 4628C - Annahme in Ausschussfassung (20/1635, 20/2404)
    24.06.2022
  11. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/45 , S. 4628-4628

    Beschlüsse:

    S. 4628C - Annahme in Ausschussfassung (20/1635, 20/2404)
    24.06.2022
  12. 24.06.2022
  13. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1023 , S. 282-282

    Beschlüsse:

    S. 282 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (290/22), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    08.07.2022
  14. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 290/22(B)
    08.07.2022
Kurzbeschreibung:

Verbesserte Information über einen Schwangerschaftsabbruch für betroffene Frauen zur Gewährleistung des Rechts auf sexuelle und reproduktive Selbstbestimmung und von Rechtssicherheit für Ärzte: Abschaffung des Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche, Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Schwangerschaftsabbrüche ohne Krankheitsbezug, Möglichkeit der Werbung für medizinisch nicht indizierte Schwangerschaftsabbrüche nur unter strengen Vorgaben (Verbot der irreführenden oder abstoßenden Werbung), Aufhebung der Regelung für seit dem 3. Oktober 1990 ergangene strafgerichtliche Urteile;
Aufhebung § 219a und Folgeänderung 218b Strafgesetzbuch, Änderung §§ 1 und 12 Heilmittelwerbegesetz sowie Einfügung Art 316 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB), zur Änderung des Heilmittelwerbegesetzes und zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch); Klarstellung der Zulässigkeit sachlicher Informationen für den Schwangerschaftsabbruch durch medizinische Einrichtungen und Ärzte, Fristverlängerung für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen aufgrund von Verurteilungen wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen bis zum 21. Juli 2027;
Zusätzliche Änderung §§ 11 Heilmittelwerbegesetz und § 13a Schwangerschaftskonfliktgesetz, erneute Änderung Art. 316 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch sowie zusätzliche Änderung § 6 Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Abschnitt 5 - Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen

(1) Eine Frau hat Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt, wenn ihr die Aufbringung der Mittel für den Abbruch einer Schwangerschaft nicht zuzumuten ist und sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Für Frauen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben, gilt § 10a Absatz 3 Satz 4 und 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes entsprechend.
(2) Einer Frau ist die Aufbringung der Mittel im Sinne des Absatzes 1 nicht zuzumuten, wenn ihre verfügbaren persönlichen Einkünfte in Geld oder Geldeswert 1 001 Euro (Einkommensgrenze) nicht übersteigen und ihr persönlich kein kurzfristig verwertbares Vermögen zur Verfügung steht oder der Einsatz des Vermögens für sie eine unbillige Härte bedeuten würde. Die Einkommensgrenze erhöht sich um jeweils 237 Euro für jedes Kind, dem die Frau unterhaltspflichtig ist, wenn das Kind minderjährig ist und ihrem Haushalt angehört oder wenn es von ihr überwiegend unterhalten wird. Übersteigen die Kosten der Unterkunft für die Frau und die Kinder, für die ihr der Zuschlag nach Satz 2 zusteht, 294 Euro, so erhöht sich die Einkommensgrenze um den Mehrbetrag, höchstens jedoch um 294 Euro.
(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten als erfüllt,
1.
wenn die Frau laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Ausbildungsförderung im Rahmen der Anordnung der Bundesagentur für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung oder über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhält oder
2.
wenn Kosten für die Unterbringung der Frau in einer Anstalt, einem Heim oder in einer gleichartigen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Jugendhilfe getragen werden.
(+++ Hinweis: Beträge gem. § 19 Abs. 2
für die Zeit ab 1.7.2015 vgl. Bek. v. 3.6.2015 BAnz AT 24.06.2015 B3
(SchKG§19Abs2/§24Bek 2015);
für die Zeit ab 1.7.2016 vgl. Bek. v. 1.6.2016 BAnz AT 10.06.2016 B2
(SchKG§19Abs2/§24Bek 2016);
für die Zeit ab 1.7.2017 vgl. Bek. v. 8.6.2017 BAnz AT 21.06.2017 B1
(SchKG§19Abs2/§24Bek 2017);
für die Zeit ab 1.7.2018 vgl. Bek. v. 1.6.2018 BAnz AT 12.06.2018 B3
(SchKG§19Abs2/§24Bek 2018);
für die Zeit ab 1.7.2019 vgl. Bek. v. 5.6.2019 BAnz AT 18.06.2019 B2
(SchKG§19Abs2/§24Bek 2019);
für die Zeit ab 1.7.2020 vgl. Bek. v. 2.6.2020 BAnz AT 25.06.2020 B4
(SchKG§19Abs2/§24Bek 2020);
für die Zeit ab 1.7.2022 vgl. Bek. v. 1.6.2022 BAnz AT 17.06.2022 B7
(SchKG§19Abs2/§24Bek 2022) 2022); +++)
für die Zeit ab 1.7.2023 vgl. Bek. v. 1.6.2023 BAnz AT 27.06.2023 B3
(SchKG§19Abs2/§24Bek 2023) +++)
(+++ Hinweis: Beträge gem. § 19 Abs. 2
für die Zeit ab 1.7.2015 vgl. Bek. v. 3.6.2015 BAnz AT 24.06.2015 B3
(SchKG§19Abs2/§24Bek 2015);
für die Zeit ab 1.7.2016 vgl. Bek. v. 1.6.2016 BAnz AT 10.06.2016 B2
(SchKG§19Abs2/§24Bek 2016);
für die Zeit ab 1.7.2017 vgl. Bek. v. 8.6.2017 BAnz AT 21.06.2017 B1
(SchKG§19Abs2/§24Bek 2017);
für die Zeit ab 1.7.2018 vgl. Bek. v. 1.6.2018 BAnz AT 12.06.2018 B3
(SchKG§19Abs2/§24Bek 2018);
für die Zeit ab 1.7.2019 vgl. Bek. v. 5.6.2019 BAnz AT 18.06.2019 B2
(SchKG§19Abs2/§24Bek 2019);
für die Zeit ab 1.7.2020 vgl. Bek. v. 2.6.2020 BAnz AT 25.06.2020 B4
(SchKG§19Abs2/§24Bek 2020);
für die Zeit ab 1.7.2022 vgl. Bek. v. 1.6.2022 BAnz AT 17.06.2022 B7
(SchKG§19Abs2/§24Bek 2022) 2022); +++)
für die Zeit ab 1.7.2023 vgl. Bek. v. 1.6.2023 BAnz AT 27.06.2023 B3
(SchKG§19Abs2/§24Bek 2023) +++)