Synopse zur Änderung an
Beratungshilfegesetz (BerHG)

Erstellt am: 20.07.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
25.06.2021

Verkündet am:
02.07.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 2154
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 20/21
    Urheber: Bundesregierung
    01.01.2021
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 20/1/21
    01.02.2021
  3. Plenarantrag
    BR-Drucksache 20/2/21
    Urheber: Schleswig-Holstein
    09.02.2021
  4. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1000 , S. 33-33

    Beschlüsse:

    S. 33 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (20/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    12.02.2021
  5. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 20/21(B)
    12.02.2021
  6. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/26828
    Urheber: Bundesregierung
    19.02.2021
  7. Gegenäußerung der BRg zur Stellungnahme des BR
    BT-Drucksache 19/26920
    Urheber: Bundesregierung
    24.02.2021
  8. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/212 , S. 26736-26738

    Beschlüsse:

    S. 26738C - Überweisung (19/26828, 19/26920)
    25.02.2021
  9. Änderung der Ausschussüberweisung
    BT-Plenarprotokoll 19/214 , S. 26905-26905

    Beschlüsse:

    S. 26905C - Überweisung (19/26828, 19/26920)
    03.03.2021
  10. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/30503
    Urheber: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
    09.06.2021
  11. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/233 , S. 30072-30080

    Beschlüsse:

    S. 30080C - Annahme in Ausschussfassung (19/26828, 19/30503)
    10.06.2021
  12. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/233 , S. 30080-30080

    Beschlüsse:

    S. 30080C - Annahme in Ausschussfassung (19/26828, 19/30503)
    10.06.2021
  13. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 518/21
    Urheber: Bundestag
    11.06.2021
  14. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1006 , S. 298-298

    Beschlüsse:

    S. 298 - Zustimmung (518/21), gem. Art. 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 27 GG
    25.06.2021
  15. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 518/21(B)
    25.06.2021
Kurzbeschreibung:

Modernisierung des notariellen Berufsrechts: Einsicht in notarielle Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken, Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf insbes. durch die von 1 auf 3 Jahre verlängerte Möglichkeit der Amtsniederlegung mit Wiederbestellungsgarantie am selben Amtssitz sowie bei einer aus gesundheitlichen Gründen resultierenden vorübergehenden Unfähigkeit zur Amtsausübung, Wegfall der Möglichkeit der Gebührenbefreiung für Notare und Notarorganisationen, Neuregelung der Stimmverteilung in der Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer, Anpassungen im Bereich der Amtspflichtverletzungen, kohärente Regelungen für alle rechtsberatenden Berufe betr. Bestellung von Vertretungen, Verschwiegenheitspflicht der für die Kammern Tätigen, Aktenführung durch und Kommunikation innerhalb der Kammern, Regelungen der juristischen Ausbildung (elektronische schriftliche Prüfung, Teilzeitreferendariat), sprachliche Vereinheitlichungen;
Änderung, Einfügung und Aufhebung zahlr. §§ in 11 Gesetzen und 6 Rechtsverordnungen sowie Folgeänderungen in weiteren 12 Gesetzen und 1 Rechtsverordnung; Verordnungsermächtigung

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit der zuständigen Stelle bei Auskunftsbegehren, Benachrichtigung der Notare bei Disziplinarverfahren gegen Notare, Verpflichtung zur Auseinandersetzung mit dem nationalsozialistischen Unrecht und dem SED-Unrecht sowie ethischen Grundlagen des Rechts im Rahmen der studentischen Grundlagenfächer, Klarstellungen, Berichtigungen, redaktionelle Folgeänderungen;
Erneute und zusätzliche Änderung zahlr. §§ in 10 Gesetzen und 1 Rechtsverordnung sowie in 2 Anlagen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Rechtsuchenden ihren allgemeinen Gerichtsstand haben. Haben Rechtsuchende im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Bedürfnis für Beratungshilfe auftritt.
(2) Der Antrag kann mündlich vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt oder schriftlich gestellt werden; § 130a der Zivilprozessordnung und auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnungen gelten entsprechend. Der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt wird, ist anzugeben.
(2) Der Antrag kann mündlich vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt oder schriftlich gestellt werden; § 130a der Zivilprozessordnung und auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnungen gelten entsprechend. Der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt wird, ist anzugeben.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
eine Erklärung der Rechtsuchenden über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Angaben zu Familienstand, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten, sowie entsprechende Belege und
2.
eine Versicherung der Rechtsuchenden, dass ihnen in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.
In geeigneten Fällen kann die Geschäftsstelle Erklärungen und Versicherungen nach Satz 1 auch zu Protokoll aufnehmen.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
eine Erklärung der Rechtsuchenden über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Angaben zu Familienstand, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten, sowie entsprechende Belege und
2.
eine Versicherung der Rechtsuchenden, dass ihnen in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.
In geeigneten Fällen kann die Geschäftsstelle Erklärungen und Versicherungen nach Satz 1 auch zu Protokoll aufnehmen.
(4) Das Gericht kann verlangen, dass Rechtsuchende ihre tatsächlichen Angaben glaubhaft machen, und kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen.
(5) Haben Rechtsuchende innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Beratungshilfe ab.
(6) In den Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6 Absatz 2) können die Beratungspersonen vor Beginn der Beratungshilfe verlangen, dass die Rechtsuchenden ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse belegen und erklären, dass ihnen in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.