Synopse zur Änderung an
Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)

Erstellt am: 27.06.2023

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Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungsbereichs des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.
(2) Diese Verordnung dient der Konkretisierung der Anforderungen der §§ 4, 5, 10 und 12 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.
(2) Diese Verordnung dient der Konkretisierung der Anforderungen der §§ 4, 5, 10 und 12 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.

Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes und der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3129) in der jeweils geltenden Fassung die folgenden Begriffsbestimmungen:
1.
Arbeitstag:
ein Tag des Jahres von Montag bis Freitag, sofern kein Feiertag im nationalen Emissionshandelsregister eingetragen ist;
2.
Kontoangaben:
alle Angaben, die zur Eröffnung eines Kontos erforderlich sind, einschließlich aller Angaben über die zugewiesenen kontobevollmächtigten Personen;
3.
Kontobevollmächtigte Person:
eine natürliche geschäftsfähige Person, die im Namen eines Kontoinhabers für dessen Konto Vorgänge und Transaktionen veranlassen und bestätigen darf;
4.
Kontoinhaber:
eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die über ein Konto im nationalen Emissionshandelsregister verfügt;
5.
Transaktion:
die Übertragung, Abgabe oder Löschung eines Emissionszertifikats;
6.
Vorgang:
jede Maßnahme im Zusammenhang mit einem Konto, die keine Transaktion ist. ist;
7.
zuständige Behörde: die zuständige Behörde gemäß § 13 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.
1.
Arbeitstag:
ein Tag des Jahres von Montag bis Freitag, sofern kein Feiertag im nationalen Emissionshandelsregister eingetragen ist;
2.
Kontoangaben:
alle Angaben, die zur Eröffnung eines Kontos erforderlich sind, einschließlich aller Angaben über die zugewiesenen kontobevollmächtigten Personen;
3.
Kontobevollmächtigte Person:
eine natürliche geschäftsfähige Person, die im Namen eines Kontoinhabers für dessen Konto Vorgänge und Transaktionen veranlassen und bestätigen darf;
4.
Kontoinhaber:
eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die über ein Konto im nationalen Emissionshandelsregister verfügt;
5.
Transaktion:
die Übertragung, Abgabe oder Löschung eines Emissionszertifikats;
6.
Vorgang:
jede Maßnahme im Zusammenhang mit einem Konto, die keine Transaktion ist.
Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes und der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3129) in der jeweils geltenden Fassung die folgenden Begriffsbestimmungen:
1.
Arbeitstag:
ein Tag des Jahres von Montag bis Freitag, sofern kein Feiertag im nationalen Emissionshandelsregister eingetragen ist;
2.
Kontoangaben:
alle Angaben, die zur Eröffnung eines Kontos erforderlich sind, einschließlich aller Angaben über die zugewiesenen kontobevollmächtigten Personen;
3.
Kontobevollmächtigte Person:
eine natürliche geschäftsfähige Person, die im Namen eines Kontoinhabers für dessen Konto Vorgänge und Transaktionen veranlassen und bestätigen darf;
4.
Kontoinhaber:
eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die über ein Konto im nationalen Emissionshandelsregister verfügt;
5.
Transaktion:
die Übertragung, Abgabe oder Löschung eines Emissionszertifikats;
6.
Vorgang:
jede Maßnahme im Zusammenhang mit einem Konto, die keine Transaktion ist. ist;
7.
zuständige Behörde: die zuständige Behörde gemäß § 13 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.
1.
Arbeitstag:
ein Tag des Jahres von Montag bis Freitag, sofern kein Feiertag im nationalen Emissionshandelsregister eingetragen ist;
2.
Kontoangaben:
alle Angaben, die zur Eröffnung eines Kontos erforderlich sind, einschließlich aller Angaben über die zugewiesenen kontobevollmächtigten Personen;
3.
Kontobevollmächtigte Person:
eine natürliche geschäftsfähige Person, die im Namen eines Kontoinhabers für dessen Konto Vorgänge und Transaktionen veranlassen und bestätigen darf;
4.
Kontoinhaber:
eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die über ein Konto im nationalen Emissionshandelsregister verfügt;
5.
Transaktion:
die Übertragung, Abgabe oder Löschung eines Emissionszertifikats;
6.
Vorgang:
jede Maßnahme im Zusammenhang mit einem Konto, die keine Transaktion ist.

Abschnitt 2 - Veräußerung von Emissionszertifikaten (zu § 10 des Gesetzes) | Unterabschnitt 1 - Beauftragung für den Verkauf von Emissionszertifikaten

(1) Zuständige Stelle nach § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes ist die das Umweltbundesamt als zuständige Behörde Behörde. nach § 13 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.
(1) Zuständige Stelle nach § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes ist die das Umweltbundesamt als zuständige Behörde Behörde. nach § 13 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.
(2) Die zuständige Stelle wird ermächtigt, eine andere Stelle, die gemäß den jeweils geltenden vergaberechtlichen Vorschriften ermittelt worden ist, mit der Durchführung des Verkaufs der Emissionszertifikate zum Festpreis zu beauftragen (beauftragte Stelle) und der beauftragten Stelle die Emissionszertifikate zum Zwecke des Verkaufs zu übertragen. Die beauftragte Stelle veräußert die Emissionszertifikate im eigenen Namen und führt die Erlöse an den Bund ab. Der Erlös umfasst die Einnahmen aus der Veräußerung von Emissionszertifikaten. Nicht von dem Erlös umfasst sind für die Durchführung des Verkaufs verlangte einheitliche Entgelte nach § 8 Absatz 2.

Abschnitt 3 - Nationales Emissionshandelsregister (zu § 12 des Gesetzes) | Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Das Umweltbundesamt führt als zuständige Behörde führt nach § 13 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes das nationale Emissionshandelsregister einschließlich der Registerkonten und der technischen Infrastruktur aufgrund seiner ihrer diesbezüglichen Befugnis nach § 12 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.
(1) Die Das Umweltbundesamt führt als zuständige Behörde führt nach § 13 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes das nationale Emissionshandelsregister einschließlich der Registerkonten und der technischen Infrastruktur aufgrund seiner ihrer diesbezüglichen Befugnis nach § 12 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.
(2) Für Vorgänge und Transaktionen im Rahmen dieser Verordnung wird ein organisatorisch unabhängiges Transaktionsprotokoll in Form einer elektronischen Datenbank eingerichtet.
(3) Die zuständige Behörde erlässt Nutzungsbedingungen für die Kontoeröffnung und Kontoführung im nationalen Emissionshandelsregister.

Abschnitt 3 - Nationales Emissionshandelsregister (zu § 12 des Gesetzes) | Unterabschnitt 2 - Konten

(1) Die zuständige Behörde setzt ein Konto in den Kontostatus „gesperrt“, wenn
1.
der Kontoinhaber verstorben ist oder keine Rechtspersönlichkeit mehr hat,
2.
der Kontoinhaber oder eine kontobevollmächtigte Person gegen die Nutzungsbedingungen gemäß § 9 Absatz 3 schwerwiegend oder wiederholt verstoßen hat,
3.
der Kontoinhaber Änderungen der Kontoangaben entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 nicht in das nationale Emissionshandelsregister eingetragen hat, im Zusammenhang mit der Änderung von Kontoangaben oder mit geänderten Anforderungen im Hinblick auf Kontoangaben innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist entgegen § 13 Absatz 2 keine Belege beigebracht hat oder entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2 nicht fristgemäß mitgeteilt hat, ob seine Kontoangaben vollständig, aktuell und richtig sind,
4.
die zuständige Behörde davon Kenntnis erhält, dass gegen den Kontoinhaber oder gegen eine kontobevollmächtigte Person wegen eines Verbrechens im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs oder wegen Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Subventionsbetruges, Computerbetruges, Untreue, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher, einer Steuerstraftat oder einer Insolvenzstraftat ein Ermittlungsverfahren geführt wird oder in den letzten fünf Jahren eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist,
5.
der Kontoinhaber keine vollständigen Gebühren nach § 16 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für das Konto gezahlt hat,
6.
der Kontoinhaber gegen § 16 Absatz 3 verstoßen hat,
7.
der zuständigen Behörde Gründe bekannt werden, die dazu geführt hätten, dass die Eröffnung des Kontos gemäß § 12 Absatz 2 hätte abgelehnt werden müssen,
8.
ein Verantwortlicher nach Ende der Einführungsphase nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes seiner Berichtspflicht gemäß § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes nicht fristgerecht nachgekommen ist,
9.
der Verantwortliche bis zum 31. Juli eines Jahres seiner Pflicht gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 nicht nachgekommen ist ist, oder
10.
der zuständigen Behörde eine Verfügungsbeschränkung gemäß § 25 Absatz 3 vorliegt. vorliegt oder
11.
ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kontoinhabers eröffnet worden ist und ein Insolvenzverwalter bestellt wurde oder
12.
ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Kontoinhabers übergegangen ist.
1.
der Kontoinhaber verstorben ist oder keine Rechtspersönlichkeit mehr hat,
2.
der Kontoinhaber oder eine kontobevollmächtigte Person gegen die Nutzungsbedingungen gemäß § 9 Absatz 3 schwerwiegend oder wiederholt verstoßen hat,
3.
der Kontoinhaber Änderungen der Kontoangaben entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 nicht in das nationale Emissionshandelsregister eingetragen hat, im Zusammenhang mit der Änderung von Kontoangaben oder mit geänderten Anforderungen im Hinblick auf Kontoangaben innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist entgegen § 13 Absatz 2 keine Belege beigebracht hat oder entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2 nicht fristgemäß mitgeteilt hat, ob seine Kontoangaben vollständig, aktuell und richtig sind,
4.
die zuständige Behörde davon Kenntnis erhält, dass gegen den Kontoinhaber oder gegen eine kontobevollmächtigte Person wegen eines Verbrechens im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs oder wegen Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Subventionsbetruges, Computerbetruges, Untreue, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher, einer Steuerstraftat oder einer Insolvenzstraftat ein Ermittlungsverfahren geführt wird oder in den letzten fünf Jahren eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist,
5.
der Kontoinhaber keine vollständigen Gebühren nach § 16 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für das Konto gezahlt hat,
6.
der Kontoinhaber gegen § 16 Absatz 3 verstoßen hat,
7.
der zuständigen Behörde Gründe bekannt werden, die dazu geführt hätten, dass die Eröffnung des Kontos gemäß § 12 Absatz 2 hätte abgelehnt werden müssen,
8.
ein Verantwortlicher nach Ende der Einführungsphase nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes seiner Berichtspflicht gemäß § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes nicht fristgerecht nachgekommen ist,
9.
der Verantwortliche bis zum 31. Juli eines Jahres seiner Pflicht gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 nicht nachgekommen ist oder
10.
der zuständigen Behörde eine Verfügungsbeschränkung gemäß § 25 Absatz 3 vorliegt.
(1) Die zuständige Behörde setzt ein Konto in den Kontostatus „gesperrt“, wenn
1.
der Kontoinhaber verstorben ist oder keine Rechtspersönlichkeit mehr hat,
2.
der Kontoinhaber oder eine kontobevollmächtigte Person gegen die Nutzungsbedingungen gemäß § 9 Absatz 3 schwerwiegend oder wiederholt verstoßen hat,
3.
der Kontoinhaber Änderungen der Kontoangaben entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 nicht in das nationale Emissionshandelsregister eingetragen hat, im Zusammenhang mit der Änderung von Kontoangaben oder mit geänderten Anforderungen im Hinblick auf Kontoangaben innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist entgegen § 13 Absatz 2 keine Belege beigebracht hat oder entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2 nicht fristgemäß mitgeteilt hat, ob seine Kontoangaben vollständig, aktuell und richtig sind,
4.
die zuständige Behörde davon Kenntnis erhält, dass gegen den Kontoinhaber oder gegen eine kontobevollmächtigte Person wegen eines Verbrechens im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs oder wegen Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Subventionsbetruges, Computerbetruges, Untreue, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher, einer Steuerstraftat oder einer Insolvenzstraftat ein Ermittlungsverfahren geführt wird oder in den letzten fünf Jahren eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist,
5.
der Kontoinhaber keine vollständigen Gebühren nach § 16 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für das Konto gezahlt hat,
6.
der Kontoinhaber gegen § 16 Absatz 3 verstoßen hat,
7.
der zuständigen Behörde Gründe bekannt werden, die dazu geführt hätten, dass die Eröffnung des Kontos gemäß § 12 Absatz 2 hätte abgelehnt werden müssen,
8.
ein Verantwortlicher nach Ende der Einführungsphase nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes seiner Berichtspflicht gemäß § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes nicht fristgerecht nachgekommen ist,
9.
der Verantwortliche bis zum 31. Juli eines Jahres seiner Pflicht gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 nicht nachgekommen ist ist, oder
10.
der zuständigen Behörde eine Verfügungsbeschränkung gemäß § 25 Absatz 3 vorliegt. vorliegt oder
11.
ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kontoinhabers eröffnet worden ist und ein Insolvenzverwalter bestellt wurde oder
12.
ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Kontoinhabers übergegangen ist.
1.
der Kontoinhaber verstorben ist oder keine Rechtspersönlichkeit mehr hat,
2.
der Kontoinhaber oder eine kontobevollmächtigte Person gegen die Nutzungsbedingungen gemäß § 9 Absatz 3 schwerwiegend oder wiederholt verstoßen hat,
3.
der Kontoinhaber Änderungen der Kontoangaben entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 nicht in das nationale Emissionshandelsregister eingetragen hat, im Zusammenhang mit der Änderung von Kontoangaben oder mit geänderten Anforderungen im Hinblick auf Kontoangaben innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist entgegen § 13 Absatz 2 keine Belege beigebracht hat oder entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2 nicht fristgemäß mitgeteilt hat, ob seine Kontoangaben vollständig, aktuell und richtig sind,
4.
die zuständige Behörde davon Kenntnis erhält, dass gegen den Kontoinhaber oder gegen eine kontobevollmächtigte Person wegen eines Verbrechens im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs oder wegen Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Subventionsbetruges, Computerbetruges, Untreue, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher, einer Steuerstraftat oder einer Insolvenzstraftat ein Ermittlungsverfahren geführt wird oder in den letzten fünf Jahren eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist,
5.
der Kontoinhaber keine vollständigen Gebühren nach § 16 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für das Konto gezahlt hat,
6.
der Kontoinhaber gegen § 16 Absatz 3 verstoßen hat,
7.
der zuständigen Behörde Gründe bekannt werden, die dazu geführt hätten, dass die Eröffnung des Kontos gemäß § 12 Absatz 2 hätte abgelehnt werden müssen,
8.
ein Verantwortlicher nach Ende der Einführungsphase nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes seiner Berichtspflicht gemäß § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes nicht fristgerecht nachgekommen ist,
9.
der Verantwortliche bis zum 31. Juli eines Jahres seiner Pflicht gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 nicht nachgekommen ist oder
10.
der zuständigen Behörde eine Verfügungsbeschränkung gemäß § 25 Absatz 3 vorliegt.
(2) Die zuständige Behörde setzt die Konten wieder in den Status „offen“, sobald die Gründe, die zur Setzung in den Status „gesperrt“ geführt haben, nicht mehr vorliegen.
1.
die Gründe, die zur Setzung in den Status „gesperrt“ geführt haben, nicht mehr vorliegen oder
2.
im Fall von Absatz 1 Nummer 11 der Insolvenzverwalter oder im Fall von Absatz 1 Nummer 12 der vorläufige Insolvenzverwalter eine neue kontobevollmächtigte Person ernennt oder die Ernennung der bisherigen kontobevollmächtigten Person oder Personen bestätigt.
(2) Die zuständige Behörde setzt die Konten wieder in den Status „offen“, sobald die Gründe, die zur Setzung in den Status „gesperrt“ geführt haben, nicht mehr vorliegen.
1.
die Gründe, die zur Setzung in den Status „gesperrt“ geführt haben, nicht mehr vorliegen oder
2.
im Fall von Absatz 1 Nummer 11 der Insolvenzverwalter oder im Fall von Absatz 1 Nummer 12 der vorläufige Insolvenzverwalter eine neue kontobevollmächtigte Person ernennt oder die Ernennung der bisherigen kontobevollmächtigten Person oder Personen bestätigt.

Abschnitt 3 - Nationales Emissionshandelsregister (zu § 12 des Gesetzes) | Unterabschnitt 3 - Kontobevollmächtigte Personen

(1) Bei Beantragung der Kontoeröffnung bestimmt der Kontoinhaber mindestens eine kontobevollmächtigte Person. Der Kontoinhaber kann sich selbst zu einer kontobevollmächtigten Person bestimmen.
(2) Die zuständige Behörde ernennt eine vom Kontoinhaber bestimmte Person zur kontobevollmächtigten Person, wenn der Kontoinhaber der zuständigen Behörde die in der Anlage 5 zu dieser Verordnung vorgesehenen Angaben übermittelt hat. Bei einer Kontoeröffnung nach § 12 Absatz 3 ernennt die zuständige Behörde eine vom Kontoinhaber bestimmte Person zur kontobevollmächtigten Person, wenn der Kontoinhaber der zuständigen Behörde die in der Anlage 5 Nummer 1, 2, 3 und 4 zu dieser Verordnung vorgesehenen Angaben übermittelt hat. Sofern eine natürliche Person gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013, gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 oder gemäß § 30 der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung bereits als Kontobevollmächtigter bei der zuständigen Behörde ernannt ist und die für die Ernennung zum Kontobevollmächtigten hinterlegten Daten und Unterlagen im Zeitpunkt der Antragstellung vollständig und richtig sind, ist abweichend von Satz 1 die Übermittlung von Angaben gemäß der Anlage 5 Nummer 5 und 6 zu dieser Verordnung durch den Kontoinhaber an die zuständige Behörde nicht erforderlich.
(3) Mindestens eine der kontobevollmächtigten Personen eines Kontos muss ihren ständigen Wohnsitz in der Europäischen Union haben.
(4) Die zuständige Behörde kann die Ernennung einer kontobevollmächtigten Person ablehnen, wenn
1.
die in dem Antrag auf Ernennung übermittelten Angaben unvollständig oder unrichtig sind und der Kontoinhaber die von der zuständigen Behörde festgestellten Mängel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist beseitigt hat oder
2.
gegen die kontobevollmächtigte Person wegen eines Verbrechens im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs oder wegen Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Subventionsbetruges, Computerbetruges, Untreue, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher, einer Steuerstraftat oder einer Insolvenzstraftat ein Ermittlungsverfahren geführt wird oder in den letzten fünf Jahren eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist.
(5) (weggefallen) Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kontoinhabers und Bestellung eines Insolvenzverwalters oder im Falle der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Kontoinhabers übergegangen ist, wird der Insolvenzverwalter oder der vorläufige Insolvenzverwalter von der zuständigen Behörde von Amts wegen als kontobevollmächtigte Person ernannt, bis dieser eine andere Person als kontobevollmächtigte Person bestimmt, und werden die bis zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ernannten kontobevollmächtigten Personen von der zuständigen Behörde von Amts wegen für die von der Insolvenz betroffenen Konten gesperrt, bis diese vom Insolvenzverwalter oder vorläufigen Insolvenzverwalter erneut als kontobevollmächtigte Personen bestimmt werden.
(5) (weggefallen) Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kontoinhabers und Bestellung eines Insolvenzverwalters oder im Falle der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Kontoinhabers übergegangen ist, wird der Insolvenzverwalter oder der vorläufige Insolvenzverwalter von der zuständigen Behörde von Amts wegen als kontobevollmächtigte Person ernannt, bis dieser eine andere Person als kontobevollmächtigte Person bestimmt, und werden die bis zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ernannten kontobevollmächtigten Personen von der zuständigen Behörde von Amts wegen für die von der Insolvenz betroffenen Konten gesperrt, bis diese vom Insolvenzverwalter oder vorläufigen Insolvenzverwalter erneut als kontobevollmächtigte Personen bestimmt werden.

Abschnitt 3 - Nationales Emissionshandelsregister (zu § 12 des Gesetzes) | Unterabschnitt 4 - Emissionszertifikate

(1) Es können nur Transaktionen veranlasst werden, die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung für die jeweilige Kontoart vorgesehen sind.
(2) Kontoinhaber können festlegen, dass Transaktionen von ihrem Konto durch eine zweite kontobevollmächtigte Person bestätigt werden müssen. Übertragungen von Nationalkonten und von Veräußerungskonten werden nur ausgeführt, wenn sie zusätzlich durch eine zweite kontobevollmächtigte Person bestätigt wurden.
(3) Eine kontobevollmächtigte Person kann eine Übertragung von Emissionszertifikaten vor ihrer Ausführung abbrechen. Die zuständige Behörde stellt zu diesem Zweck sicher, dass eine Übertragung von Emissionszertifikaten,
1.
die vor 12.00 Uhr eines Arbeitstages veranlasst wurde, ab 12.00 Uhr des darauffolgenden Arbeitstages ausgeführt wird oder
2.
die ab an einem Arbeitstag nach 12.00 Uhr eines Arbeitstages veranlasst wurde, ab 12.00 Uhr des zweiten darauffolgenden Arbeitstages ausgeführt wird.
Ausgenommen von den Sätzen 1 und 2 sind Übertragungen gemäß § 20.
(3) Eine kontobevollmächtigte Person kann eine Übertragung von Emissionszertifikaten vor ihrer Ausführung abbrechen. Die zuständige Behörde stellt zu diesem Zweck sicher, dass eine Übertragung von Emissionszertifikaten,
1.
die vor 12.00 Uhr eines Arbeitstages veranlasst wurde, ab 12.00 Uhr des darauffolgenden Arbeitstages ausgeführt wird oder
2.
die ab an einem Arbeitstag nach 12.00 Uhr eines Arbeitstages veranlasst wurde, ab 12.00 Uhr des zweiten darauffolgenden Arbeitstages ausgeführt wird.
Ausgenommen von den Sätzen 1 und 2 sind Übertragungen gemäß § 20.
(4) Kontobevollmächtigte Personen können eine Empfängerkontenliste anlegen. Der Kontoinhaber eines Compliance-Kontos oder eines Handelskontos kann festlegen, dass Übertragungen von diesem Konto nur auf Konten möglich sind, die auf der Empfängerkontenliste stehen. Falls der Kontoinhaber eine Festlegung nach Satz 2 trifft, werden Änderungen der Empfängerkontenliste ab 12.00 Uhr am dritten Arbeitstag nach der Veranlassung durchgeführt.
(5) Bei der Übertragung von Emissionszertifikaten von Compliance-Konten oder von Handelskonten mit Ausnahme von Handelskonten, deren Kontoinhaber Clearinghäuser gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 648/2012 sind, speichert die kontobevollmächtigte Person des übertragenden Kontos folgende zusätzliche Informationen in dem Konto, soweit dies für die Registerführung erforderlich ist und es sich bei den Informationen nicht um personenbezogene Daten handelt:
1.
die IBAN der Bankkonten, die für die Abwicklung des Bezahlvorgangs des Rechtsgeschäfts genutzt werden,
2.
die BIC der Finanzinstitute, die für die Abwicklung des Bezahlvorgangs des Rechtsgeschäfts genutzt werden, soweit Finanzinstitute an der Bezahlung beteiligt sind, die ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union haben,
3.
die Zahlungsart im Fall der Bar-Zahlung oder der Zahlung ohne Nutzung von Bankkonten und
4.
den Preis je Emissionszertifikat in Euro.
Die Informationen nach Satz 1 sind für den Kontoinhaber und die kontobevollmächtigten Personen der an der Übertragung nach Satz 1 beteiligten Konten in dem jeweiligen Konto einsehbar.

Abschnitt 3 - Nationales Emissionshandelsregister (zu § 12 des Gesetzes) | Unterabschnitt 4 - Emissionszertifikate

(1) Die zuständige Behörde transferiert Emissionszertifikate, die ihre Gültigkeit verloren haben und nicht mehr für eine Abgabe gemäß § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verbindung mit § 27 verwendet werden können, vom Veräußerungskonto auf ein Löschungskonto.
(2) Emissionszertifikate, auf denen gemäß § 19 Absatz 2 Nummer 2 die während Zuordnung zu einem Kalenderjahr angegeben ist, das einem Kalenderjahr der Einführungsphase nach gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes verkauft werden und entspricht, können für Emissionen, die diesem Kalenderjahr zuzuordnen sind, nach Ablauf der Abgabefrist gemäß § 8 9 Absatz 1 Satz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für dem nicht mehr auf Compliance-Konten dem Emissionszertifikat erkennbaren Kalenderjahr nachfolgende Kalenderjahre ungültig geworden sind, können nur noch übertragen werden werden.
1.
zwischen Handelskonten oder
2.
zwischen Compliance- und Handelskonten des gleichen Kontoinhabers.
(2) Emissionszertifikate, auf denen gemäß § 19 Absatz 2 Nummer 2 die während Zuordnung zu einem Kalenderjahr angegeben ist, das einem Kalenderjahr der Einführungsphase nach gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes verkauft werden und entspricht, können für Emissionen, die diesem Kalenderjahr zuzuordnen sind, nach Ablauf der Abgabefrist gemäß § 8 9 Absatz 1 Satz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für dem nicht mehr auf Compliance-Konten dem Emissionszertifikat erkennbaren Kalenderjahr nachfolgende Kalenderjahre ungültig geworden sind, können nur noch übertragen werden werden.
1.
zwischen Handelskonten oder
2.
zwischen Compliance- und Handelskonten des gleichen Kontoinhabers.
(3) Kontoinhaber von Compliance-Konten können bestimmen, dass die Beschränkung nach Absatz 2 für ihr Konto nicht gilt.

Abschnitt 4 - Schlussbestimmungen Nationale Emissionsmengen (zu den §§ 4 und 5 des Gesetzes)

(1) Der prozentuale Anteil Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung nicht vom EU-Emissionshandel erfassten Brennstoffemissionen an den nicht vom EU-Emissionshandel erfassten gesamten Treibhausgasemissionen in Kraft. Deutschland betrug im Durchschnitt der Jahre 2016 bis 2018
1.
für die Brennstoffe nach Anlage 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes 70,45 Prozent,
2.
für die Brennstoffe nach Anlage 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes abzüglich der Brennstoffe, für die gemäß § 7 Absatz 2 Satz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes die Berichtspflicht nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes erstmals ab dem 1. Januar 2024 gilt, 71,49 Prozent,
3.
für die Brennstoffe nach Anlage 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes 74,49 Prozent.
(1) Der prozentuale Anteil Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung nicht vom EU-Emissionshandel erfassten Brennstoffemissionen an den nicht vom EU-Emissionshandel erfassten gesamten Treibhausgasemissionen in Kraft. Deutschland betrug im Durchschnitt der Jahre 2016 bis 2018
1.
für die Brennstoffe nach Anlage 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes 70,45 Prozent,
2.
für die Brennstoffe nach Anlage 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes abzüglich der Brennstoffe, für die gemäß § 7 Absatz 2 Satz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes die Berichtspflicht nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes erstmals ab dem 1. Januar 2024 gilt, 71,49 Prozent,
3.
für die Brennstoffe nach Anlage 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes 74,49 Prozent.
(2) Für die Jahre 2021 bis 2030 werden folgende jährliche Emissionsmengen nach § 4 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes festgelegt:

JahrJährliche Emissionsmenge (in Tonnen CO2)
2021301 037 178
2022291 116 621
2023280 149 525
2024275 998 949
2025260 092 203
2026254 774 703
2027236 220 646
2028217 666 514
2029199 112 382
2030180 558 250
(3) Die Bundesregierung wird die in Absatz 2 festgelegten jährlichen Emissionsmengen
1.
anhand der in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückten jährlichen Emissionszuweisungen überprüfen, die die Europäische Kommission für jeden Mitgliedstaat für die Jahre 2021 bis 2030 in Durchführungsrechtsakten gemäß der EU-Klimaschutzverordnung zur Umsetzung des erhöhten Klimaziels der Europäischen Union für das Jahr 2030 festlegt, und
2.
unverzüglich nach Inkrafttreten des jeweiligen Durchführungsrechtsaktes im Lichte der durch die Europäische Kommission festgelegten jährlichen Emissionszuweisungen anpassen.

Abschnitt 4 - Nationale Emissionsmengen (zu den §§ 4 und 5 des Gesetzes)

(1) Die zuständige Behörde hat die jährliche Erhöhungsmenge nach § 4 Absatz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu bestimmen und nach Maßgabe des Absatzes 6 zu veröffentlichen.
(2) Die jährliche Erhöhungsmenge für ein Kalenderjahr ergibt sich aus der Summe der Grunderhöhungsmenge für dieses Kalenderjahr und der Korrekturmenge für das jeweils vorletzte Kalenderjahr.
(3) Die Grunderhöhungsmenge für ein Kalenderjahr ergibt sich aus einer Abschätzung der zuständigen Behörde über die Brennstoffemissionen aus dem Einsatz von Brennstoffen in Anlagen, die dem EU-Emissionshandel unterliegen, für die nicht zu erwarten ist, dass für dieses Kalenderjahr eine Anrechnung erfolgt
1.
nach § 11 der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3016), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 47) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
2.
nach § 17 der Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2868) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die Korrekturmenge für das jeweils vorletzte Kalenderjahr ist die Differenz zwischen
1.
der Menge an Brennstoffemissionen, für die eine Kompensation nach § 11 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für dieses Kalenderjahr gewährt worden ist, und
2.
der Grunderhöhungsmenge, die für dieses Kalenderjahr festgelegt worden ist.
(5) Für die Kalenderjahre 2021 und 2022 entspricht die jährliche Erhöhungsmenge nach Absatz 1 der Grunderhöhungsmenge nach Absatz 3.
(6) Die zuständige Behörde veröffentlicht die jährliche Erhöhungsmenge für ein Kalenderjahr spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger. Abweichend von Satz 1 veröffentlicht die zuständige Behörde die jährliche Erhöhungsmenge für die Kalenderjahre 2021, 2022 und 2023 spätestens bis zum 31. Dezember 2023.

Abschnitt 4 - Nationale Emissionsmengen (zu den §§ 4 und 5 des Gesetzes)

(1) Für die Kalenderjahre 2021 bis 2026 bestimmt die zuständige Behörde jeweils den bereinigten Zusatzbedarf an Emissionszertifikaten. Zur Bestimmung des bereinigten Zusatzbedarfs für ein Kalenderjahr wird von der Menge an Brennstoffemissionen, für die Emissionszertifikate nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für das betreffende Kalenderjahr abgegeben worden sind (Abgabemenge), Folgendes abgezogen:
1.
die Menge an Brennstoffemissionen, für die ein Anspruch auf Kompensationszahlung nach § 11 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für das entsprechende Kalenderjahr besteht, und
2.
die für das entsprechende Kalenderjahr nach § 34 Absatz 2 festgelegte Emissionsmenge.
(2) Die Abgabemenge entspricht der Summe aus
1.
der Menge der für ein Kalenderjahr bis zum Ablauf des 30. September des Folgejahres abgegebenen Emissionszertifikate und
2.
der Menge an Emissionszertifikaten, die der Gesamtmenge an Brennstoffemissionen entspricht, die gegenüber den jeweils ursprünglich für ein Kalenderjahr berichteten Brennstoffemissionen aufgrund nachträglicher Änderungen der Emissionsberichte für die Kalenderjahre ab dem Jahr 2021 bis zu dem jeweiligen Kalenderjahr im Sinne von Nummer 1 hinzukommen, soweit diese Änderungen der Emissionsberichte nicht bereits bei der Bestimmung der Abgabemenge eines vorangegangenen Kalenderjahres berücksichtigt worden sind.
(3) Die zuständige Behörde veröffentlicht den bereinigten Zusatzbedarf auf ihrer Internetseite
1.
für das Kalenderjahr 2021 bis zum Ablauf des 31. März 2024 und
2.
für die Kalenderjahre 2022 bis 2026 bis zum Ablauf des 31. März des zweiten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres.

Abschnitt 5 - Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Abschnitt 4 5 - Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 3037)
 
Name
der Kontoart
Eröffnung
auf Antrag von
Kontoinhaber Für Kontoart
vorgesehene Vorgänge und Transaktionen
Angaben zur
Eröffnung der Kontoart
Abgabekonto Eröffnung ohne Antrag durch die zuständige Behörde Zuständige Behörde Alle Vorgänge und Transaktionen gemäß §§ 21, 22 und 27 entfällt
Compliance-Konto Verantwortlicher Verantwortlicher Alle Vorgänge und Transaktionen gemäß §§ 11 bis 18, 21 bis 27 Die Angaben gemäß den Anlagen 2, 4 und 5
Handelskonto Natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft Natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften Alle Vorgänge und Transaktionen gemäß §§ 11 bis 18, 21 bis 25 Die Angaben gemäß den Anlagen 2, 3 und 5
Löschungskonto Eröffnung ohne Antrag durch die zuständige Behörde Zuständige Behörde Alle Vorgänge und Transaktionen gemäß §§ 21 bis 24 entfällt
Nationalkonto Eröffnung ohne Antrag durch die zuständige Behörde Zuständige Behörde Alle Vorgänge und Transaktionen gemäß §§ 11, 13, 15 bis 24 entfällt
Veräußerungskonto Für den Verkauf zuständige Stelle Für den Verkauf zuständige Stelle Alle Vorgänge und Transaktionen gemäß §§ 11 bis 18, 20 bis 22, 24 und 25 Die Angaben gemäß den Anlagen 2, 3 und 5

Abschnitt 4 5 - Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 3038)
 
1.
Name, bei natürlichen Personen zudem Vorname, Adressdaten und weitere Kontaktinformationen wie Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Antragstellers,
2.
Registrierungsnummer des Kontoinhabers, soweit der Antragsteller im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister oder in einem ähnlichen Register eingetragen ist,
3.
Geburtsdatum, Geburtsort und Geburtsland des Antragstellers bei natürlichen Personen,
4.
Art, Gültigkeit und Nummer des Ausweisdokuments bei natürlichen Personen,
5.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Antragstellers, soweit vorhanden,
6.
Geschäftszweck bei juristischen Personen oder Personengesellschaften,
7.
zuständiges Hauptzollamt, soweit vorhanden,
8.
Unternehmensnummer und Registrierkennzeichen bei dem zuständigen Hauptzollamt, soweit vorhanden, und
9.
Angaben über Maßnahmen zur Geldwäscheprävention im Unternehmen des Antragstellers.

Abschnitt 4 5 - Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 3039)
 
Zusätzlich zu den Angaben gemäß Anlage 2 sind folgende weitere Angaben und Dokumente erforderlich:
1.
Wenn die Kontoeröffnung von einer juristischen Person oder Personengesellschaft beantragt wird:
a)
Eintragungsnachweis der juristischen Person oder Personengesellschaft, sofern der Antragsteller nicht in einem deutschen Handelsregister registriert ist,
b)
Nachweis, dass der Antragsteller in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums Inhaber eines offenen Bankkontos ist,
c)
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, soweit vorhanden,
d)
Name, Vorname und Geburtsdatum des wirtschaftlich Berechtigten der juristischen Person oder Personengesellschaft im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/843 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43) geändert worden ist, einschließlich der Art und des Umfangs des wirtschaftlichen Interesses oder der vom wirtschaftlich Berechtigten ausgeübten Kontrolle,
e)
Liste der Geschäftsführer,
f)
Kopie des Jahresberichts oder der letzten geprüften Bilanz oder, sofern keine geprüfte Bilanz vorliegt, der Bilanz mit Stempel der Steuerbehörde oder Bestätigung des Wirtschaftsprüfers,
g)
Dokumente zum Nachweis der Eintragung des Geschäftssitzes des Kontoinhabers, sofern dies aus den gemäß Buchstabe a vorgelegten Dokumenten nicht klar hervorgeht,
h)
Führungszeugnis der vertretungsberechtigten natürlichen Person, die für den Antragsteller die Kontoeröffnung beantragt, und
i)
Führungszeugnis des wirtschaftlich Berechtigten oder des Geschäftsführers des Antragstellers.
2.
Wenn die Kontoeröffnung von einer natürlichen Person beantragt wird:
a)
Nachweis, dass der Antragsteller in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums Inhaber eines offenen Bankkontos ist,
b)
Führungszeugnis der natürlichen Person,
c)
Personalausweis, ausgestellt von einem Staat, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, oder Reisepass und
d)
Erklärung der lokalen Behörden, die den ständigen Wohnsitz des Antragstellers bestätigt, sofern der ständige Wohnsitz nicht aus den Angaben gemäß Buchstabe c ersichtlich ist.

Abschnitt 4 5 - Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 3040)
 
Zusätzlich zu den Angaben gemäß Anlage 2 sind folgende weitere Angaben und Dokumente erforderlich:
1.
Wenn die Kontoeröffnung von einer juristischen Person oder Personengesellschaft beantragt wird:
a)
Eintragungsnachweis der juristischen Person oder Personengesellschaft, sofern der Antragsteller nicht in einem deutschen Handelsregister registriert ist,
b)
Nachweis, dass der Antragsteller in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums Inhaber eines offenen Bankkontos ist,
c)
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, soweit vorhanden, und
d)
Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland und Anschrift des wirtschaftlich Berechtigten der juristischen Person oder Personengesellschaft im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 einschließlich der Art und des Umfangs des wirtschaftlichen Interesses oder der vom wirtschaftlich Berechtigten ausgeübten Kontrolle.
2.
Wenn die Kontoeröffnung von einer natürlichen Person beantragt wird:
a)
Nachweis, dass der Antragsteller in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums Inhaber eines offenen Bankkontos ist,
b)
Personalausweis, ausgestellt von einem Staat, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, oder Reisepass und
c)
Erklärung der lokalen Behörden, die den ständigen Wohnsitz des Antragstellers bestätigt, sofern der Hauptwohnsitz nicht aus den Angaben gemäß Buchstabe b ersichtlich ist.

Abschnitt 4 5 - Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 3041)
 
1.
Name, Vorname, Adressdaten und weitere Kontaktinformationen wie Telefonnummer und E-Mail-Adresse der kontobevollmächtigten Person,
2.
Geburtsdatum, Geburtsort und Geburtsland der kontobevollmächtigten Person,
3.
Art, Gültigkeit sowie Nummer des Ausweisdokuments der kontobevollmächtigten Person,
4.
Erklärung des Kontoinhabers, aus der hervorgeht, dass der Kontoinhaber eine bestimmte Person zur kontobevollmächtigten Person bestimmen will,
5.
eines der folgenden Dokumente zum Nachweis der Identität und des ständigen Wohnsitzes der bestimmten kontobevollmächtigen Person:
a)
Personalausweis, ausgestellt von einem Staat, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, oder Reisepass,
b)
Erklärung der lokalen Behörden, die den ständigen Wohnsitz der kontobevollmächtigten Person bestätigt, sofern der ständige Wohnsitz nicht aus den Angaben gemäß Buchstabe a ersichtlich ist,
6.
Führungszeugnis der bestimmten kontobevollmächtigten Person.