Abschnitt 3 2 - Nationales Emissionshandelsregister Veräußerung von Emissionszertifikaten (zu § 12 10 des Gesetzes) | Unterabschnitt 2 3 - Konten Besondere Vorschriften für die Veräußerung von Emissionszertifikaten für das Jahr 2026
(1) Die
Mindestgebotsmenge beträgt zuständige Behörde eröffnet auf Antrag ein
Compliance-, Veräußerungs- Emissionszertifikat. In einem Versteigerungstermin darf die Summe oder der Handelskonto im nationalen Emissionshandelsregister. Der Antragsteller bestimmt einzelnen Gebote eines einzelnen Bieters je Auslieferungskonto nicht höher sein als 50 Prozent der für diesen Versteigerungstermin vorgesehenen Versteigerungsmenge. Für das Versteigerungsverfahren sind nur Gebote zugelassen, bei denen der gebotene Preis je Emissionszertifikat (Gebotspreis) mindestens
55 Euro eine kontobevollmächtigte Person gemäß § 16 und
übermittelt der zuständigen Behörde maximal 65 Euro beträgt.- 1.
für die Eröffnung eines Compliance-Kontos die Angaben gemäß Anlage 2 und Anlage 4 Nummer 1 Buchstabe a oder, wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, Anlage 4 Nummer 2. Sofern es zur Feststellung der Identität und Legitimität des Antragstellers zusätzlich erforderlich ist, fordert die zuständige Behörde für die Eröffnung eines Compliance-Kontos vom Antragsteller zusätzlich die Übermittlung von Angaben gemäß Anlage 4 Nummer 1 Buchstabe b bis d. Der für den Kontoinhaber angegebene Name für ein Compliance-Konto muss mit dem Namen der natürlichen Person, juristischen Person oder Personengesellschaft übereinstimmen, die nach dem Energiesteuergesetz steuerpflichtig ist;
- 2.
für die Eröffnung eines Veräußerungs- oder Handelskontos die Angaben gemäß Anlage 2 und Anlage 3 Nummer 1 Buchstabe a bis e oder, wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, Anlage 3 Nummer 2. Sofern es zur Feststellung der Identität und Legitimität des Antragstellers zusätzlich erforderlich ist, fordert die zuständige Behörde für die Eröffnung eines Veräußerungs- oder Handelskontos zusätzlich die Übermittlung von Angaben gemäß Anlage 3 Nummer 1 Buchstabe f bis i.
Enthält ein Antrag auf Kontoeröffnung nicht die vollständigen Angaben, ist der Antragsteller verpflichtet, diese innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist zu übermitteln. Sofern ein Antragsteller gemäß den Artikeln 15 bis 18 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1; L 119 vom 9.5.2017, S. 22), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3) geändert worden ist, gemäß den Artikeln 13 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1124 (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 66) geändert worden ist, oder gemäß § 26 der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung vom 22. Januar 2018 (BGBl. I S. 169), die durch Artikel 104 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, bereits ein Konto bei der zuständigen Behörde eröffnet hat und die dafür übermittelten Angaben im Zeitpunkt der Antragstellung nach Satz 1 vollständig und richtig sind, ist abweichend von Satz 2 die Übermittlung von Angaben gemäß Anlage 3 und Anlage 4 durch den Antragsteller an die zuständige Behörde nicht erforderlich.
(1) Die
Mindestgebotsmenge beträgt zuständige Behörde eröffnet auf Antrag ein
Compliance-, Veräußerungs- Emissionszertifikat. In einem Versteigerungstermin darf die Summe oder der Handelskonto im nationalen Emissionshandelsregister. Der Antragsteller bestimmt einzelnen Gebote eines einzelnen Bieters je Auslieferungskonto nicht höher sein als 50 Prozent der für diesen Versteigerungstermin vorgesehenen Versteigerungsmenge. Für das Versteigerungsverfahren sind nur Gebote zugelassen, bei denen der gebotene Preis je Emissionszertifikat (Gebotspreis) mindestens
55 Euro eine kontobevollmächtigte Person gemäß § 16 und
übermittelt der zuständigen Behörde maximal 65 Euro beträgt.- 1.
für die Eröffnung eines Compliance-Kontos die Angaben gemäß Anlage 2 und Anlage 4 Nummer 1 Buchstabe a oder, wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, Anlage 4 Nummer 2. Sofern es zur Feststellung der Identität und Legitimität des Antragstellers zusätzlich erforderlich ist, fordert die zuständige Behörde für die Eröffnung eines Compliance-Kontos vom Antragsteller zusätzlich die Übermittlung von Angaben gemäß Anlage 4 Nummer 1 Buchstabe b bis d. Der für den Kontoinhaber angegebene Name für ein Compliance-Konto muss mit dem Namen der natürlichen Person, juristischen Person oder Personengesellschaft übereinstimmen, die nach dem Energiesteuergesetz steuerpflichtig ist;
- 2.
für die Eröffnung eines Veräußerungs- oder Handelskontos die Angaben gemäß Anlage 2 und Anlage 3 Nummer 1 Buchstabe a bis e oder, wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, Anlage 3 Nummer 2. Sofern es zur Feststellung der Identität und Legitimität des Antragstellers zusätzlich erforderlich ist, fordert die zuständige Behörde für die Eröffnung eines Veräußerungs- oder Handelskontos zusätzlich die Übermittlung von Angaben gemäß Anlage 3 Nummer 1 Buchstabe f bis i.
Enthält ein Antrag auf Kontoeröffnung nicht die vollständigen Angaben, ist der Antragsteller verpflichtet, diese innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist zu übermitteln. Sofern ein Antragsteller gemäß den Artikeln 15 bis 18 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1; L 119 vom 9.5.2017, S. 22), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3) geändert worden ist, gemäß den Artikeln 13 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1124 (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 66) geändert worden ist, oder gemäß § 26 der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung vom 22. Januar 2018 (BGBl. I S. 169), die durch Artikel 104 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, bereits ein Konto bei der zuständigen Behörde eröffnet hat und die dafür übermittelten Angaben im Zeitpunkt der Antragstellung nach Satz 1 vollständig und richtig sind, ist abweichend von Satz 2 die Übermittlung von Angaben gemäß Anlage 3 und Anlage 4 durch den Antragsteller an die zuständige Behörde nicht erforderlich.
(2)
Die zuständige Behörde Das Versteigerungsverfahren erfolgt nach dem Einheitspreisverfahren mit einer Bieterrunde pro Versteigerung. Jeder Bieter kann
jeweils nur die einen eigenen abgegebenen Gebote einsehen. Antrag auf Kontoeröffnung ablehnen, wenn- 1.
die übermittelten Angaben unvollständig, veraltet oder aus anderen Gründen fehlerhaft sind und die festgestellten Mängel innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist nicht beseitigt wurden,
- 2.
gegen den Antragsteller oder, im Falle einer juristischen Person oder Personenvereinigung als Antragssteller, gegen eine Leitungsperson des Antragstellers wegen eines Verbrechens im Sinne des § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs oder wegen Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Subventionsbetruges, Computerbetruges, Untreue, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher, einer Steuerstraftat oder einer Insolvenzstraftat ein Ermittlungsverfahren geführt wird oder in den letzten fünf Jahren eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist. Dies gilt auch, wenn kein Ermittlungsverfahren geführt wird, aber die juristische Person oder Personenvereinigung nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wegen einer der in Satz 1 genannten Straftaten verfolgt wird oder deswegen gegen sie in den letzten fünf Jahren eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt wurde,
- 3.
die zuständige Behörde berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass ein Konto für eine der in Nummer 2 genannten Straftaten verwendet werden soll, oder
- 4.
an der Zuverlässigkeit des Antragstellers, der nicht Verantwortlicher ist, Zweifel bestehen.
(2)
Die zuständige Behörde Das Versteigerungsverfahren erfolgt nach dem Einheitspreisverfahren mit einer Bieterrunde pro Versteigerung. Jeder Bieter kann
jeweils nur die einen eigenen abgegebenen Gebote einsehen. Antrag auf Kontoeröffnung ablehnen, wenn- 1.
die übermittelten Angaben unvollständig, veraltet oder aus anderen Gründen fehlerhaft sind und die festgestellten Mängel innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist nicht beseitigt wurden,
- 2.
gegen den Antragsteller oder, im Falle einer juristischen Person oder Personenvereinigung als Antragssteller, gegen eine Leitungsperson des Antragstellers wegen eines Verbrechens im Sinne des § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs oder wegen Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Subventionsbetruges, Computerbetruges, Untreue, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher, einer Steuerstraftat oder einer Insolvenzstraftat ein Ermittlungsverfahren geführt wird oder in den letzten fünf Jahren eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist. Dies gilt auch, wenn kein Ermittlungsverfahren geführt wird, aber die juristische Person oder Personenvereinigung nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wegen einer der in Satz 1 genannten Straftaten verfolgt wird oder deswegen gegen sie in den letzten fünf Jahren eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt wurde,
- 3.
die zuständige Behörde berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass ein Konto für eine der in Nummer 2 genannten Straftaten verwendet werden soll, oder
- 4.
an der Zuverlässigkeit des Antragstellers, der nicht Verantwortlicher ist, Zweifel bestehen.
(3) Soweit Zu dem von der die Versteigerung durchführenden Stelle festgesetzten Zeitpunkt werden von einem Verantwortlichen nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes zu berichtenden Brennstoffemissionen 50 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent voraussichtlich nicht überschreiten, kann der Verantwortliche einen Antrag auf erleichterte Kontoeröffnung für ein Compliance-Konto stellen. In diesem Fall müssen von dem Verantwortlichen nur die abgegebenen Gebote Angaben nach Anlage 2 Nummer 1 bis 8 übermittelt und mindestens eine kontobevollmächtigte Person gemäß § 16 bestimmt werden. Compliance-Konten von Verantwortlichen, die einen Antrag auf erleichterte Kontoeröffnung gestellt haben, werden nach der Eröffnung auf Höhe des Gebotspreises gereiht. Die in den Kontostatus „ausschließlich Abgabe“ gesetzt. Geboten dargelegten Gebotsmengen werden aufsummiert, beginnend bei dem höchsten Gebotspreis. Der Preis des Gebotes, bei dem die aufsummierten Gebotsmengen die angebotene Menge an Emissionszertifikaten erreichen oder überschreiten, ist der Zuschlagspreis. Alle Gebote, die in die Summenbildung eingegangen sind und deren Gebotspreis höher ist als der Zuschlagspreis, werden entsprechend der Höhe des Zuschlagspreises zugeteilt. Sofern die Summe der Gebote zum Zuschlagspreis höher ist als die verbleibende Versteigerungsmenge, wird jedes dieser Gebote im Verhältnis der verbleibenden Versteigerungsmenge zur Gesamtgebotsmenge zum Zuschlagspreis zugeteilt.
(3) Soweit Zu dem von der die Versteigerung durchführenden Stelle festgesetzten Zeitpunkt werden von einem Verantwortlichen nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes zu berichtenden Brennstoffemissionen 50 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent voraussichtlich nicht überschreiten, kann der Verantwortliche einen Antrag auf erleichterte Kontoeröffnung für ein Compliance-Konto stellen. In diesem Fall müssen von dem Verantwortlichen nur die abgegebenen Gebote Angaben nach Anlage 2 Nummer 1 bis 8 übermittelt und mindestens eine kontobevollmächtigte Person gemäß § 16 bestimmt werden. Compliance-Konten von Verantwortlichen, die einen Antrag auf erleichterte Kontoeröffnung gestellt haben, werden nach der Eröffnung auf Höhe des Gebotspreises gereiht. Die in den Kontostatus „ausschließlich Abgabe“ gesetzt. Geboten dargelegten Gebotsmengen werden aufsummiert, beginnend bei dem höchsten Gebotspreis. Der Preis des Gebotes, bei dem die aufsummierten Gebotsmengen die angebotene Menge an Emissionszertifikaten erreichen oder überschreiten, ist der Zuschlagspreis. Alle Gebote, die in die Summenbildung eingegangen sind und deren Gebotspreis höher ist als der Zuschlagspreis, werden entsprechend der Höhe des Zuschlagspreises zugeteilt. Sofern die Summe der Gebote zum Zuschlagspreis höher ist als die verbleibende Versteigerungsmenge, wird jedes dieser Gebote im Verhältnis der verbleibenden Versteigerungsmenge zur Gesamtgebotsmenge zum Zuschlagspreis zugeteilt.
(4) Der Inhaber Liegt der Zuschlagspreis in eines einem Compliance-Kontos Versteigerungstermin bei 65 Euro und überschreitet die Gesamtgebotsmenge zum Zuschlagspreis die Versteigerungsmenge, erhalten alle Bieter, die zum Zuschlagspreis geboten haben, abweichend von Absatz 3 die von ihnen gebotene Menge, sofern die Gesamtgebotsmenge zum Zuschlagspreis nicht höher liegt als das Doppelte der vorgesehenen Versteigerungsmenge in diesem Versteigerungstermin. Sofern die Gesamtgebotsmenge zum Zuschlagspreis das Doppelte der vorgesehenen Versteigerungsmenge überschreitet, wird jedes Gebot im Verhältnis Status „ausschließlich Abgabe“ kann bei der zuständigen Behörde beantragen, dass das Compliance-Konto in doppelten vorgesehenen Versteigerungsmenge zur Gesamtgebotsmenge zum Zuschlagspreis zugeteilt. Die nach den Sätzen Status „offen“ gesetzt wird. Der Kontoinhaber übermittelt dafür die vollständigen Angaben gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und gemäß 2 über die vorgesehene Versteigerungsmenge hinaus zugeteilten Emissionszertifikate werden von der verbleibenden Gesamtversteigerungsmenge für das Jahr 2026 abgezogen und die Anzahl der verbleibenden Versteigerungstermine wird abweichend von § 16 Absatz 2. 6 Satz 1 entsprechend reduziert. Sofern die wegfallenden Versteigerungstermine bereits im Versteigerungskalender angekündigt worden sind, gilt für die Information über die Aufhebung dieser Termine eine verkürzte Ankündigungsfrist von einer Woche.
(4) Der Inhaber Liegt der Zuschlagspreis in eines einem Compliance-Kontos Versteigerungstermin bei 65 Euro und überschreitet die Gesamtgebotsmenge zum Zuschlagspreis die Versteigerungsmenge, erhalten alle Bieter, die zum Zuschlagspreis geboten haben, abweichend von Absatz 3 die von ihnen gebotene Menge, sofern die Gesamtgebotsmenge zum Zuschlagspreis nicht höher liegt als das Doppelte der vorgesehenen Versteigerungsmenge in diesem Versteigerungstermin. Sofern die Gesamtgebotsmenge zum Zuschlagspreis das Doppelte der vorgesehenen Versteigerungsmenge überschreitet, wird jedes Gebot im Verhältnis Status „ausschließlich Abgabe“ kann bei der zuständigen Behörde beantragen, dass das Compliance-Konto in doppelten vorgesehenen Versteigerungsmenge zur Gesamtgebotsmenge zum Zuschlagspreis zugeteilt. Die nach den Sätzen Status „offen“ gesetzt wird. Der Kontoinhaber übermittelt dafür die vollständigen Angaben gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und gemäß 2 über die vorgesehene Versteigerungsmenge hinaus zugeteilten Emissionszertifikate werden von der verbleibenden Gesamtversteigerungsmenge für das Jahr 2026 abgezogen und die Anzahl der verbleibenden Versteigerungstermine wird abweichend von § 16 Absatz 2. 6 Satz 1 entsprechend reduziert. Sofern die wegfallenden Versteigerungstermine bereits im Versteigerungskalender angekündigt worden sind, gilt für die Information über die Aufhebung dieser Termine eine verkürzte Ankündigungsfrist von einer Woche.
(5) Wenn Beträgt die gesamte nach noch verbleibende Versteigerungsmenge vor § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes berichteten Brennstoffemissionen eines Verantwortlichen mit einem Versteigerungstermin weniger als ein Drittel Compliance-Konto im Status „ausschließlich Abgabe“ den Wert von 50 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent überschreiten, ist der Gesamtversteigerungsmenge, findet Kontoinhaber verpflichtet, bei der zuständigen Behörde zu beantragen, dass das Compliance-Konto in den Status „offen“ gesetzt wird. Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. für diesen Versteigerungstermin keine Anwendung.
(5) Wenn Beträgt die gesamte nach noch verbleibende Versteigerungsmenge vor § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes berichteten Brennstoffemissionen eines Verantwortlichen mit einem Versteigerungstermin weniger als ein Drittel Compliance-Konto im Status „ausschließlich Abgabe“ den Wert von 50 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent überschreiten, ist der Gesamtversteigerungsmenge, findet Kontoinhaber verpflichtet, bei der zuständigen Behörde zu beantragen, dass das Compliance-Konto in den Status „offen“ gesetzt wird. Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. für diesen Versteigerungstermin keine Anwendung.