Synopse zur Änderung an
Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)

Erstellt am: 06.01.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Zweites Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
09.11.2022

Verkündet am:
15.11.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2006
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 376/22
    Urheber: Bundesregierung
    05.08.2022
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 376/1/22
    02.09.2022
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1024 , S. 349-349

    Beschlüsse:

    S. 349 - Stellungnahme: Änderungsvorschläge (376/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    16.09.2022
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 376/22(B)
    16.09.2022
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/3438
    Urheber: Bundesregierung
    19.09.2022
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/56 , S. 6168-6175

    Beschlüsse:

    S. 6175C - Überweisung (20/3438)
    28.09.2022
  7. Gegenäußerung der BRg zur Stellungnahme des BR
    BT-Drucksache 20/3819
    Urheber: Bundesregierung
    05.10.2022
  8. Änderung der Ausschussüberweisung
    BT-Plenarprotokoll 20/59 , S. 6534-6535

    Beschlüsse:

    S. 6535B - Überweisung (20/3438)
    12.10.2022
  9. Nachträgliche Überweisung
    BT-Drucksache 20/4001
    Urheber: Bundestag
    14.10.2022
  10. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4096
    Urheber: Ausschuss für Klimaschutz und Energie
    19.10.2022
  11. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/63 , S. 7165-7173

    Beschlüsse:

    S. 7173C - Annahme in Ausschussfassung (20/3438, 20/4096)
    20.10.2022
  12. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/63 , S. 7173-7173

    Beschlüsse:

    S. 7173D - Annahme in Ausschussfassung (20/3438, 20/4096)
    20.10.2022
  13. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 527/22
    Urheber: Bundestag
    21.10.2022
  14. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1026 , S. 407-407

    Beschlüsse:

    S. 407 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (527/22), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    28.10.2022
  15. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 527/22(B)
    28.10.2022
Kurzbeschreibung:

Aufnahme der Brennstoffe Kohle und Abfall in das nationale Emissionshandelssystem: Ausgestaltungsregelungen der ab dem Jahr 2023 der CO2-Bepreisung unterstellten Brennstoffe Kohle und Abfall; Regelungen zur Datenübermittlung zwischen den zuständigen Behörden und anderen Behörden zum Zwecke der Überprüfung der emissionshandelsrechtlichen Verpflichtungen;
Änderung versch. §§ Brennstoffemissionshandelsgesetz; Verordnungsermächtigung

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Aufnahme von Abfallverbrennungsanlagen in den Emissionshandel ab dem 1. Januar 2024, Einbeziehung von Altölverbrennungsanlagen, Präzisierungen bei den Standardfaktoren, Verschiebung der Erhöhung des CO2-Preises um ein Jahr auf den 1. Januar 2024;
Erneute Änderung §§ 2, 7 und 10 Brennstoffemissionshandelsgesetz

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Abschnitt 4 - Emissionszertifikate, Veräußerung und Register

(1) Entsteht durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels nach diesem Gesetz eine unzumutbare Härte für ein betroffenes Unternehmen und ein mit diesem verbundenes Unternehmen, das mit seinem Kapital aus handels- oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für die Risiken des Geschäftsbetriebes des betroffenen Unternehmens einstehen muss, gewährt die zuständige Behörde auf Antrag eine finanzielle Kompensation in der zur Vermeidung der unzumutbaren Härte erforderlichen Höhe. Dies gilt nicht für Verantwortliche im Sinne des § 3 Nummer 3. Von einer unzumutbaren Härte ist in der Regel nicht auszugehen, sofern die Brennstoffkosten eines Unternehmens, auch unter Berücksichtigung der durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels verursachten direkten und indirekten zusätzlichen Kosten, nicht mehr als 20 Prozent der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten ausmachen oder wenn der Anteil der Zusatzkosten durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels an der Bruttowertschöpfung nicht mehr als 20 Prozent beträgt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1.
Einzelheiten zur Antragstellung und zu erbringenden Nachweisen zu regeln und
2.
die in Satz 3 genannten Schwellenwerte anzupassen.
(2) Die Bundesregierung wird durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten regeln über die vollständige finanzielle Kompensation für Anlagenbetreiber im Sinne des § 3 Nummer 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, die Brennstoffe nach Anlage 1 einsetzen, für die nach diesem Gesetz Emissionszertifikate abgegeben wurden und aufgrund deren Einsatz in der emissionshandelspflichtigen Anlage auch nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz Berechtigungen abgegeben werden müssen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage und zum Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen zu regeln. Die Maßnahmen sollen vorrangig durch finanzielle Unterstützung für klimafreundliche Investitionen erfolgen. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.
(+++ § 11 Abs. 1: Tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission die zu § 11 Absatz 1 und 2 erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt hat, frühestens jedoch am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes gem. § 24 Abs. 2 Satz 1; Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 idF d. Art. 1 Nr. 8 G v. 9.11.2022 I 2006 mit zukünftiger Wirkung +++)
(+++ § 11 Abs. 1: Tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission die zu § 11 Absatz 1 und 2 erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt hat, frühestens jedoch am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes gem. § 24 Abs. 2 Satz 1; Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 idF d. Art. 1 Nr. 8 G v. 9.11.2022 I 2006 mit zukünftiger Wirkung +++)