Synopse zur Änderung an
Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)

Erstellt am: 04.01.2024

Jetzt individuelle E-Mail Alerts einrichten

Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

LawAlert befindet sich aktuell in einer frühen Testphase und Fehlfunktionen können nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere können die von LawAlert erstellten Synopsen fehlerhaft sein, z.B. nicht vollständig, korrekt oder aktuell, da diese softwarebasiert aus Inhalten Dritter erstellt werden, ohne dass eine weitere redaktionelle oder inhaltliche Überprüfung durch LawAlert erfolgt. Auch können Änderungen oder Ausfälle der fremden Bezugsquellen zu Störungen bei LawAlert führen, ohne dass LawAlert hierauf Einfluss hat. Bitte verwenden Sie die Inhalte von LawAlert daher nur für Testzwecke. Sollten Ihnen Fehler auffällen, freuen wir uns über Ihr Feedback an hello@lawalert.de!

Änderung basiert auf:
Zweites Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
09.11.2022

Verkündet am:
15.11.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2006
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 376/22
    Urheber: Bundesregierung
    05.08.2022
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 376/1/22
    02.09.2022
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1024 , S. 349-349

    Beschlüsse:

    S. 349 - Stellungnahme: Änderungsvorschläge (376/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    16.09.2022
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 376/22(B)
    16.09.2022
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/3438
    Urheber: Bundesregierung
    19.09.2022
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/56 , S. 6168-6175

    Beschlüsse:

    S. 6175C - Überweisung (20/3438)
    28.09.2022
  7. Gegenäußerung der BRg zur Stellungnahme des BR
    BT-Drucksache 20/3819
    Urheber: Bundesregierung
    05.10.2022
  8. Änderung der Ausschussüberweisung
    BT-Plenarprotokoll 20/59 , S. 6534-6535

    Beschlüsse:

    S. 6535B - Überweisung (20/3438)
    12.10.2022
  9. Nachträgliche Überweisung
    BT-Drucksache 20/4001
    Urheber: Bundestag
    14.10.2022
  10. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4096
    Urheber: Ausschuss für Klimaschutz und Energie
    19.10.2022
  11. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/63 , S. 7165-7173

    Beschlüsse:

    S. 7173C - Annahme in Ausschussfassung (20/3438, 20/4096)
    20.10.2022
  12. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/63 , S. 7173-7173

    Beschlüsse:

    S. 7173D - Annahme in Ausschussfassung (20/3438, 20/4096)
    20.10.2022
  13. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 527/22
    Urheber: Bundestag
    21.10.2022
  14. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1026 , S. 407-407

    Beschlüsse:

    S. 407 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (527/22), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    28.10.2022
  15. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 527/22(B)
    28.10.2022
Kurzbeschreibung:

Aufnahme der Brennstoffe Kohle und Abfall in das nationale Emissionshandelssystem: Ausgestaltungsregelungen der ab dem Jahr 2023 der CO2-Bepreisung unterstellten Brennstoffe Kohle und Abfall; Regelungen zur Datenübermittlung zwischen den zuständigen Behörden und anderen Behörden zum Zwecke der Überprüfung der emissionshandelsrechtlichen Verpflichtungen;
Änderung versch. §§ Brennstoffemissionshandelsgesetz; Verordnungsermächtigung

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Aufnahme von Abfallverbrennungsanlagen in den Emissionshandel ab dem 1. Januar 2024, Einbeziehung von Altölverbrennungsanlagen, Präzisierungen bei den Standardfaktoren, Verschiebung der Erhöhung des CO2-Preises um ein Jahr auf den 1. Januar 2024;
Erneute Änderung §§ 2, 7 und 10 Brennstoffemissionshandelsgesetz

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Abschnitt 4 - Emissionszertifikate, Veräußerung und Register

(1) Die nach § 4 Absatz 1 und 3 festgelegte Menge an Emissionszertifikaten sowie der zusätzliche Bedarf, der sich in der Einführungsphase nach Absatz 2 ergeben kann, werden durch die zuständige Behörde veräußert. Die Emissionszertifikate werden zum Festpreis verkauft und ab 2026 versteigert. Im Falle der Versteigerung wird die in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehende Versteigerungsmenge in regelmäßigen Abständen in gleichen Teilmengen angeboten. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Versteigerungstermine nach Absatz 3 spätestens zwei Monate im Voraus bekannt gemacht werden.
(2) In der Einführungsphase werden die Emissionszertifikate zunächst zum Festpreis verkauft. Für die Dauer des Verkaufs beträgt der Festpreis pro Emissionszertifikat
1.
im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021: 25 Euro,
2.
im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022: 30 Euro,
3.
im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023: 30 Euro,
4.
im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024: 35 45 Euro,
5.
im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025: 45 55 Euro.
Verantwortliche können bis zu 10 Prozent der in einem der Jahre 2021 bis 2025 erworbenen Emissionszertifikate bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres zur Erfüllung der Abgabepflicht nach § 8 für das Vorjahr zu dem für dieses Jahr festgelegten Festpreis erwerben. Für das Jahr 2026 wird ein Preiskorridor mit einem Mindestpreis von 55 Euro pro Emissionszertifikat und einem Höchstpreis von 65 Euro pro Emissionszertifikat festgelegt.
(2) In der Einführungsphase werden die Emissionszertifikate zunächst zum Festpreis verkauft. Für die Dauer des Verkaufs beträgt der Festpreis pro Emissionszertifikat
1.
im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021: 25 Euro,
2.
im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022: 30 Euro,
3.
im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023: 30 Euro,
4.
im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024: 35 45 Euro,
5.
im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025: 45 55 Euro.
Verantwortliche können bis zu 10 Prozent der in einem der Jahre 2021 bis 2025 erworbenen Emissionszertifikate bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres zur Erfüllung der Abgabepflicht nach § 8 für das Vorjahr zu dem für dieses Jahr festgelegten Festpreis erwerben. Für das Jahr 2026 wird ein Preiskorridor mit einem Mindestpreis von 55 Euro pro Emissionszertifikat und einem Höchstpreis von 65 Euro pro Emissionszertifikat festgelegt.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Versteigerungsverfahren sowie Einzelheiten zum Verkauf zum Festpreis zu regeln. In der Rechtsverordnung sind insbesondere
1.
die zuständige Stelle festzulegen und
2.
die Regeln für die Durchführung des Versteigerungsverfahrens festzulegen; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein und Vorkehrungen gegen die Beeinflussung der Preisbildung durch das Verhalten einzelner Bieter treffen.
Im Falle des Verkaufs zum Festpreis kann in der Rechtsverordnung die Beauftragung einer anderen Stelle durch die zuständige Behörde vorgesehen werden.
(4) Die Erlöse aus der Veräußerung stehen dem Bund zu. Die Kosten, die dem Bund durch die Wahrnehmung der ihm im Rahmen dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben, einschließlich der gemäß § 11 entstehenden Ausgaben, entstehen und nicht durch Gebühren nach § 16 gedeckt sind, werden aus den Erlösen nach Satz 1 gedeckt, mit Ausnahme der Kosten nach § 5.