Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung.
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Beschlüsse:
S. 349 - Stellungnahme: Änderungsvorschläge (376/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GGBeschlüsse:
S. 6535B - Überweisung (20/3438)Beschlüsse:
S. 7173C - Annahme in Ausschussfassung (20/3438, 20/4096)Beschlüsse:
S. 7173D - Annahme in Ausschussfassung (20/3438, 20/4096)Beschlüsse:
S. 407 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (527/22), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
Aufnahme der Brennstoffe Kohle und Abfall in das nationale Emissionshandelssystem: Ausgestaltungsregelungen der ab dem Jahr 2023 der CO2-Bepreisung unterstellten Brennstoffe Kohle und Abfall; Regelungen zur Datenübermittlung zwischen den zuständigen Behörden und anderen Behörden zum Zwecke der Überprüfung der emissionshandelsrechtlichen Verpflichtungen;
Änderung versch. §§ Brennstoffemissionshandelsgesetz; Verordnungsermächtigung
Beschlussempfehlung des Ausschusses: Aufnahme von Abfallverbrennungsanlagen in den Emissionshandel ab dem 1. Januar 2024, Einbeziehung von Altölverbrennungsanlagen, Präzisierungen bei den Standardfaktoren, Verschiebung der Erhöhung des CO2-Preises um ein Jahr auf den 1. Januar 2024;
Erneute Änderung §§ 2, 7 und 10 Brennstoffemissionshandelsgesetz