Synopse zur Änderung an
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

Erstellt am: 01.01.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
19.12.2022

Verkündet am:
23.12.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2510
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 364/22
    Urheber: Bundesregierung
    05.08.2022
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 364/1/22
    02.09.2022
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1024 , S. 343-343

    Beschlüsse:

    S. 343 - Stellungnahme (364/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    16.09.2022
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 364/22(B)
    16.09.2022
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/3447
    Urheber: Bundesregierung
    19.09.2022
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/54 , S. 5834-5835

    Beschlüsse:

    S. 5835D - Überweisung (20/3447)
    22.09.2022
  7. Gegenäußerung der BRg zur Stellungnahme des BR
    BT-Drucksache 20/3710
    Urheber: Bundesregierung
    28.09.2022
  8. Änderung der Ausschussüberweisung
    BT-Plenarprotokoll 20/59 , S. 6534-6535

    Beschlüsse:

    S. 6535B - Überweisung (20/3447)
    12.10.2022
  9. Nachträgliche Überweisung
    BT-Drucksache 20/4001
    Urheber: Bundestag
    14.10.2022
  10. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4738
    Urheber: Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
    30.11.2022
  11. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/73 , S. 8648-8651

    Beschlüsse:

    S. 8651C - Annahme der Vorlage (20/3447)
    S. 8651C - Annahme der Vorlage (20/3447)
    01.12.2022
  12. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/73 , S. 8651-8651

    Beschlüsse:

    S. 8651D - Annahme der Vorlage (20/3447)
    01.12.2022
  13. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 626/22
    Urheber: Bundestag
    02.12.2022
  14. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1029

    Beschlüsse:

    S. - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (626/22)
    16.12.2022
  15. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 626/22(B)
    16.12.2022
Kurzbeschreibung:

Umsetzung europäischer Vorgaben zur Erleichterung der Vereinbarkeit von Beruf und Familienleben für Eltern und pflegende Angehörige (sog. Vereinbarkeitsrichtlinie): Begründungspflicht für Arbeitgeber bei Ablehnung eines Antrags des Beschäftigten auf Verringerung bzw. Verteilung der Arbeitszeit, Verpflichtung des Arbeitgebers in Kleinbetrieben mit bis zu 15 bzw. 25 Beschäftigten zur Beantwortung von Anträgen auf Freistellung binnen 4 Wochen und Begründung im Fall der Ablehnung, vorzeitige Beendigung der Freistellung sowie Kündigungsschutz für die Dauer der Freistellung für Beschäftigte in Kleinbetrieben, Zuständigkeitserweiterung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes für Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierung im Anwendungsbereich der Richtlinie;
Änderung § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, §§ 3, 4 und 5 Pflegezeitgesetz, §§ 2a und 3 Familienpflegezeitgesetz sowie § 27 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Bezug: Richtlinie (EU) 2019/1158 vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU (ABl. L188, 12.07.2019, S. 79)

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Abschnitt 2 - Verfahren und Organisation

(1) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf die Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt.
(2) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf die Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen dürfen bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.
(3) Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, bleibt das Elterngeld nur bis zur Hälfte des Anrechnungsfreibetrags, der nach Abzug der anderen nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigenden Einnahmen für das Elterngeld verbleibt, als Einkommen unberücksichtigt und darf nur bis zu dieser Höhe nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu berücksichtigenden oder nicht heranzuziehenden Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und dem Asylbewerberleistungsgesetz. Bei den in Satz 1 bezeichneten Leistungen bleiben das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Einnahmen in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, verringern sich die Beträge nach Satz 2 um die Hälfte. Abweichend von Satz 2 bleibt Mutterschaftsgeld gemäß § 19 des Mutterschutzgesetzes in voller Höhe unberücksichtigt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und dem Asylbewerberleistungsgesetz. Bei den in Satz 1 bezeichneten Leistungen bleiben das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Einnahmen in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, verringern sich die Beträge nach Satz 2 um die Hälfte. Abweichend von Satz 2 bleibt Mutterschaftsgeld gemäß § 19 des Mutterschutzgesetzes in voller Höhe unberücksichtigt.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit für eine Sozialleistung ein Kostenbeitrag erhoben werden kann, der einkommensabhängig ist.

Abschnitt 2 - Verfahren und Organisation

(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden. Zuständig ist die von den Ländern für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte Behörde des Bezirks, in dem das Kind, für das Elterngeld beansprucht wird, zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung seinen inländischen Wohnsitz hat. Hat das Kind, für das Elterngeld beansprucht wird, in den Fällen des § 1 Absatz 2 zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung keinen inländischen Wohnsitz, so ist die von den Ländern für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte Behörde des Bezirks zuständig, in dem die berechtigte Person ihren letzten inländischen Wohnsitz hatte; hilfsweise ist die Behörde des Bezirks zuständig, in dem der entsendende Dienstherr oder Arbeitgeber der berechtigten Person oder der Arbeitgeber des Ehegatten oder der Ehegattin der berechtigten Person den inländischen Sitz hat.
(2) Der Bund trägt Den nach Absatz 1 zuständigen Behörden obliegt auch die Beratung zur Elternzeit. Ausgaben für das Elterngeld und das Betreuungsgeld.
(2) Der Bund trägt Den nach Absatz 1 zuständigen Behörden obliegt auch die Beratung zur Elternzeit. Ausgaben für das Elterngeld und das Betreuungsgeld.
(3) Der Bund trägt die Ausgaben für das Elterngeld. Die damit zusammenhängenden Einnahmen sind an den Bund abzuführen. Für die Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen sind die Vorschriften über das Haushaltsrecht des Bundes einschließlich der Verwaltungsvorschriften anzuwenden.