Synopse zur Änderung an
Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)

Erstellt am: 04.01.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Auf Grund der Initiative von:
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Fraktion der FDP, Fraktion der SPD in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
22.11.2021

Verkündet am:
23.11.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 4906
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/15
    Urheber: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Fraktion der FDP und Fraktion der SPD
    08.11.2021
  2. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/2 , S. 39-57

    Beschlüsse:

    S. 57B - Überweisung (20/15)
    11.11.2021
  3. Beschlussempfehlung
    BT-Drucksache 20/78
    Urheber: Hauptausschuss
    16.11.2021
  4. Bericht
    BT-Drucksache 20/89
    Urheber: Hauptausschuss
    17.11.2021
  5. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 20/90
    Urheber: Fraktion der CDU/CSU
    17.11.2021
  6. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/3 , S. 115-140

    Beschlüsse:

    S. 140B - Ablehnung des Änderungsantrags (20/90)
    S. 140B - Annahme in Ausschussfassung (20/15, 20/78)
    18.11.2021
  7. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/3 , S. 140-140

    Beschlüsse:

    S. 155B - Annahme in Ausschussfassung (20/15, 20/78)
    18.11.2021
  8. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 803/21
    Urheber: Bundestag
    18.11.2021
  9. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1011 , S. 451-461

    Beschlüsse:

    S. 460 - Zustimmung (803/21), gem. Art. 80 Abs. 2 GG
    19.11.2021
  10. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 803/21(B)
    19.11.2021
Kurzbeschreibung:

Ermöglichung weiterer rechtssicherer Covid-19-Infektionsschutzmaßnahmen unabhängig vom bisherigen Sonderrecht durch einen bundeseinheitlichen, regional differenziert anwendbaren Maßnahmenkatalog für die gegenwärtige Phase der Pandemiebekämpfung bis zum 19. März 2022: Weiterführungs-, Anpassungs-, Überleitungs- und Neuregelungen betr. Verarbeitung von Beschäftigtendaten zum Impf- und Serostatus durch bestimmte Arbeitgeber, Entschädigungszahlungen für Erwerbstätige, Kinderkrankengeld, Ausbildungsförderung, Zugang zu sozialen Mindestsicherungssystemen, Kinderzuschlag, Kindersozialversicherung, betrieblicher Infektionsschutz (Kontaktreduzierung, Testangebotspflicht, Hygienekonzepte, Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Impfförderung, innerbetriebliche Schutzmaßnahmen), Abwehr sozialer und wirtschaftlicher Härten für besonders betroffene Gruppen durch Schutz der öffentlichen Gesundheit und bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf, Vergütungen in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und deren wirtschaftliche Sicherung, pflegerische Versorgung; Strafbarkeit unrichtiger Impfdokumentationen und Gebrauch fremder Gesundheitszeugnisse; Erhalt sozialer Infrastruktur und Dienstleistungen auch nach Ende der Maßnahmen; Einschränkung von Grundrechten betr. Recht auf körperliche Unversehrtheit, Versammlungsfreiheit und Freizügigkeit;
Änderung von 17 Gesetzen und 2 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung

Beschlussempfehlung des Ausschusses: zahlreiche Änderungen und Klarstellungen, u.a. betr. Kontaktbeschränkungen, Maskenpflichten, Hygienekonzepte, Auflagen für Gemeinschaftseinrichtungen, Verarbeitung von Kontaktdaten und Nachverfolgungsmöglichkeiten, auch mit Corona-Warn-App, Zugangs-, Beförderungs- und sonstige Beschränkungen für nicht geimpfte, genesen oder getestete Personen in gefährdeten Bereichen, Nachweis-, Dokumentations- und Überwachungspflichten, mögliche Testpflicht auch für Geimpfte und Genesene sowie weitere Schutzmaßnahmen, Vorgaben für Arbeitgeber und Arbeitsstätten, verpflichtendes Homeoffice, Strafvorschriften, befristeter Versorgungsaufschlag für Krankenhäuser;
Änderung weiterer 7 Gesetze und 4 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Abschnitt 10 - Übergangsvorschriften

(1) Die Stellenzulagen nach Anlage I Vorbemerkung Nummer 8 und 9 des Bundesbesoldungsgesetzes gehören für diejenigen am 31. Dezember 2023 vorhandenen Ruhestandsbeamten zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen,
1.
deren Ruhestand nach dem 31. Dezember 2007 oder, sofern dem Ruhegehalt eine der Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 zugrunde liegt, nach dem 31. Dezember 2010 begann, und
2.
die bei Versetzung oder Eintritt in den Ruhestand die Voraussetzungen der Anlage I Vorbemerkung Nummer 3a des Bundesbesoldungsgesetzes in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung erfüllt haben.
In den Fällen des § 81 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ist Nummer 1 nicht anzuwenden. Der als ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu berücksichtigende Betrag der jeweiligen Stellenzulage ergibt sich aus der zum Zeitpunkt des letztmaligen Bezuges der jeweiligen Stellenzulage geltenden Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes. Eine Nachzahlung für Zeiträume vor dem 1. Januar 2024 erfolgt nicht.
(2) Die Berücksichtigung der Stellenzulagen nach Anlage I Vorbemerkung Nummer 8 und 9 des Bundesbesoldungsgesetzes gemäß Absatz 1 als ruhegehaltfähiger Dienstbezug erfolgt nur auf schriftlichen oder elektronischen Antrag, der bei der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle einzureichen ist. Anträge, die bis zum 31. Dezember 2024 gestellt werden, gelten als zum 1. Januar 2024 gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Änderung zum Beginn des Antragsmonats ein.

Abschnitt 11 - Anpassung der Versorgungsbezüge

(1) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend für die
1.
in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 69g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 3 dieses Gesetzes und sowie in § 84 Nummer 1 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile, Bezügebestandteile sowie
2.
den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden
a)
Grundvergütungen,
Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, soweit sie nach den auf Grund des § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen,
b)
Grundgehälter nach fortgeltenden oder früheren Besoldungsordnungen.
den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden Grundvergütungen,
den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden Grundgehältern nach fortgeltenden oder früheren Besoldungsordnungen.
Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppen A 1 und A 2.
1.
in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 69g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 3 dieses Gesetzes sowie in § 84 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile,
2.
Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, soweit sie nach den auf Grund des § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen,
3.
den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden Grundvergütungen,
4.
den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden Grundgehältern nach fortgeltenden oder früheren Besoldungsordnungen.
Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppen A 1 und A 2.
(1) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend für die
1.
in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 69g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 3 dieses Gesetzes und sowie in § 84 Nummer 1 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile, Bezügebestandteile sowie
2.
den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden
a)
Grundvergütungen,
Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, soweit sie nach den auf Grund des § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen,
b)
Grundgehälter nach fortgeltenden oder früheren Besoldungsordnungen.
den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden Grundvergütungen,
den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden Grundgehältern nach fortgeltenden oder früheren Besoldungsordnungen.
Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppen A 1 und A 2.
1.
in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 69g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 3 dieses Gesetzes sowie in § 84 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile,
2.
Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, soweit sie nach den auf Grund des § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen,
3.
den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden Grundvergütungen,
4.
den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden Grundgehältern nach fortgeltenden oder früheren Besoldungsordnungen.
Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppen A 1 und A 2.
(2) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach dem § 14 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetz Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab 1. April 2022 um 1,7 Prozent Prozent erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für die
1.
den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden Amtszulagen,
Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers,
2.
Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind,
in § 84 Nummer 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile.
1.
Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers,
2.
Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind,
3.
den Betrag nach Artikel 13 § 2 Absatz 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967).
(2) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach dem § 14 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetz Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab 1. April 2022 um 1,7 Prozent Prozent erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für die
1.
den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden Amtszulagen,
Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers,
2.
Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind,
in § 84 Nummer 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile.
1.
Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers,
2.
Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind,
3.
den Betrag nach Artikel 13 § 2 Absatz 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967).
(3) Ab dem 1. März 2024 werden um 5,3 Prozent erhöht
1.
den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, soweit sie nach einer auf Grund des § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen,
2.
der Überleitungsbetrag nach § 69g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 3 sowie nach § 69g Absatz 2 Nummer 1 Satz 2.
(4) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab dem 1. März 2024 um 5,2 Prozent erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für
1.
Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers,
2.
Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind,
3.
den Betrag nach Artikel 13 § 2 Absatz 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967).

Abschnitt 11 - Anpassung der Versorgungsbezüge

- (1) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird den am 1. Mai 2023 vorhandenen Versorgungsempfängern für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 1 240 Euro ergibt. Bei Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebliche Mindestruhegehaltssatz. Abweichend davon wird den am 1. Mai 2023 vorhandenen Versorgungsempfängern im Sinne des § 71 Absatz 4 für den Monat Juni 2023 die einmalige Sonderzahlung gewährt in Höhe von
1.
744 Euro für Ruhegehaltsempfänger,
2.
446 Euro für Witwen und versorgungsberechtigte geschiedene Ehefrauen,
3.
149 Euro für Empfänger von Vollwaisengeld und
4.
88 Euro für Empfänger von Halbwaisengeld.
- (1) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird den am 1. Mai 2023 vorhandenen Versorgungsempfängern für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 1 240 Euro ergibt. Bei Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebliche Mindestruhegehaltssatz. Abweichend davon wird den am 1. Mai 2023 vorhandenen Versorgungsempfängern im Sinne des § 71 Absatz 4 für den Monat Juni 2023 die einmalige Sonderzahlung gewährt in Höhe von
1.
744 Euro für Ruhegehaltsempfänger,
2.
446 Euro für Witwen und versorgungsberechtigte geschiedene Ehefrauen,
3.
149 Euro für Empfänger von Vollwaisengeld und
4.
88 Euro für Empfänger von Halbwaisengeld.
(2) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird Empfängern von laufenden Versorgungsbezügen ferner jeweils für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung neben ihren Versorgungsbezügen gewährt. Die Sonderzahlung wird in der Höhe gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 220 Euro ergibt; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Abweichend davon wird den Versorgungsempfängern von laufenden Versorgungsbezügen im Sinne des § 71 Absatz 4 die monatliche Sonderzahlung jeweils für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 gewährt in Höhe von
1.
132 Euro für Ruhegehaltsempfänger,
2.
79 Euro für Witwen und versorgungsberechtigte geschiedene Ehefrauen,
3.
26 Euro für Empfänger von Vollwaisengeld und
4.
16 Euro für Empfänger von Halbwaisengeld.
(3) Die Sonderzahlung gilt nicht als Teil des Ruhegehaltes und bleibt bei der Anwendung von Ruhens‑, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften sowie bei Vorschriften über die anteilige Kürzung außer Betracht.
(4) Die Sonderzahlung wird jedem Versorgungsempfänger nur einmal gewährt. Beim Zusammentreffen mit einer entsprechenden Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes wird die Sonderzahlung mit der Maßgabe gewährt, dass
1.
der Anspruch aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vorgeht,
2.
beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Hinterbliebenenversorgung sich die Sonderzahlung nach dem Ruhegehalt bemisst und neben dem Ruhegehalt gewährt wird sowie
3.
im Übrigen der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vorgeht.
Dem öffentlichen Dienst im Sinne des Satzes 2 steht der Dienst bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden gleich.