Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung.
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1. | bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 oder 40 Prozent | 400 Euro, |
2. | bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 oder 60 Prozent | 800 Euro, |
3. | bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 oder 80 Prozent | 1 200 Euro, |
4. | bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 Prozent | 1 600 Euro, |
5. | bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 Prozent | 2 000 Euro. |
1. | bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 oder 40 Prozent | 400 Euro, |
2. | bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 oder 60 Prozent | 800 Euro, |
3. | bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 oder 80 Prozent | 1 200 Euro, |
4. | bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 Prozent | 1 600 Euro, |
5. | bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 Prozent | 2 000 Euro. |
EP × aRW = VrB. |
EP × aRW = VrB. |
Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht | beträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr |
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vor dem 1. Januar 1998 | 0,0, |
nach dem 31. Dezember 1997 | 0,6, |
nach dem 31. Dezember 1998 | 1,2, |
nach dem 31. Dezember 1999 | 1,8, |
nach dem 31. Dezember 2000 | 2,4, |
nach dem 31. Dezember 2001 | 3,0, |
nach dem 31. Dezember 2002 | 3,6. |