Synopse zur Änderung an
Beamtenversorgungs- und Altersgeldzuständigkeitsanordnung (BeamtVAltGZustAnO)

Erstellt am: 23.07.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Das Bundesministerium der Finanzen ordnet nach erfolgter Übertragung der Befugnisse auf Grund
des § 49 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 9 Nummer 29 Buchstabe b des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist,
des § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I. I S. 3386) in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 9 Nummer 29 Buchstabe b des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist,
des § 2 Absatz 3 Satz 1 und des § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) in Verbindung mit § 63 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes, Soldatenversorgungsgesetzes die zuletzt durch Artikel 2 Nummer 22 Buchstaben a und b des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) 3932, 3958), geändert worden sind,
des § 35 Absatz 3 Satz 2 und des § 38 Absatz 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150),
des § 126 Absatz 3 Satz 2 und des § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 1514), 160),
des § 82 Absatz 3 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) und des § 82 Absatz 4 des Soldatengesetzes, der von denen Absatz 4 durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) angefügt worden ist,
des § 13 Absatz 2 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes, der zuletzt durch Artikel 41 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, sowie
in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131)
im Einvernehmen mit
der Chefin des Bundespräsidialamtes,
dem Direktor beim Deutschen Bundestag,
der Direktorin des Bundesrates,
dem Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts,
dem Chef des Bundeskanzleramtes,
dem Präsidenten des Bundesrechnungshofes,
dem Bundesministerium des Innern,
dem Auswärtigen Amt,
dem Bundesministerium der Verteidigung,
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt,
dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,
dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
dem Bundesministerium für Gesundheit,
dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat,
dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,
dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen,
dem Presse- und Informationsamt der Bundesregierung,
dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien,
dem Vorstand der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft, Post-Logistik und Telekommunikation,
dem Kuratorium der Museumsstiftung Post und Telekommunikation,
dem Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn,
dem Präsidenten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
dem Präsidenten der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben,
dem Sprecher des Vorstandes der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben,
der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und
dem Präsidenten des Unabhängigen Kontrollrates
an:
Das Bundesministerium der Finanzen ordnet nach erfolgter Übertragung der Befugnisse auf Grund
des § 49 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 9 Nummer 29 Buchstabe b des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist,
des § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I. I S. 3386) in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 9 Nummer 29 Buchstabe b des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist,
des § 2 Absatz 3 Satz 1 und des § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) in Verbindung mit § 63 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes, Soldatenversorgungsgesetzes die zuletzt durch Artikel 2 Nummer 22 Buchstaben a und b des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) 3932, 3958), geändert worden sind,
des § 35 Absatz 3 Satz 2 und des § 38 Absatz 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150),
des § 126 Absatz 3 Satz 2 und des § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 1514), 160),
des § 82 Absatz 3 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) und des § 82 Absatz 4 des Soldatengesetzes, der von denen Absatz 4 durch Artikel 6 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) angefügt worden ist,
des § 13 Absatz 2 Satz 1 des BDBOS-Gesetzes, der zuletzt durch Artikel 41 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, sowie
in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131)
im Einvernehmen mit
der Chefin des Bundespräsidialamtes,
dem Direktor beim Deutschen Bundestag,
der Direktorin des Bundesrates,
dem Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts,
dem Chef des Bundeskanzleramtes,
dem Präsidenten des Bundesrechnungshofes,
dem Bundesministerium des Innern,
dem Auswärtigen Amt,
dem Bundesministerium der Verteidigung,
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt,
dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,
dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
dem Bundesministerium für Gesundheit,
dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat,
dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,
dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen,
dem Presse- und Informationsamt der Bundesregierung,
dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien,
dem Vorstand der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft, Post-Logistik und Telekommunikation,
dem Kuratorium der Museumsstiftung Post und Telekommunikation,
dem Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn,
dem Präsidenten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
dem Präsidenten der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben,
dem Sprecher des Vorstandes der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben,
der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und
dem Präsidenten des Unabhängigen Kontrollrates
an:

(1) Zuständig für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Angelegenheiten ist die Generalzolldirektion, sofern siein § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Angelegenheiten ist die Generalzolldirektion, sofern sie
1.
den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat oder
2.
den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt hat.
(1) Zuständig für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Angelegenheiten ist die Generalzolldirektion, sofern siein § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Angelegenheiten ist die Generalzolldirektion, sofern sie
1.
den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat oder
2.
den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt hat.
(2) Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Angelegenheiten ist den Bevollmächtigten der Generalzolldirektion übertragen, sofern die Generalzolldirektion für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig ist.in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Angelegenheiten ist den Bevollmächtigten der Generalzolldirektion übertragen, sofern die Generalzolldirektion für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig ist.
(2) Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Angelegenheiten ist den Bevollmächtigten der Generalzolldirektion übertragen, sofern die Generalzolldirektion für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig ist.in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Angelegenheiten ist den Bevollmächtigten der Generalzolldirektion übertragen, sofern die Generalzolldirektion für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig ist.
§ 13 Abs. 1 EingS. Kursivdruck: Auf Grund offensichtlicher Unrichtigkeit wird die Angabe "in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 10" durch die Angabe "in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10" ersetzt. § 13 Abs. 2 Kursivdruck: Auf Grund offensichtlicher Unrichtigkeit wird die Angabe "in § 1 Nummer 1 bis 10" durch die Angabe "in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10" ersetzt.