Synopse zur Änderung an
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Erstellt am: 07.07.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz)
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
23.06.2021

Verkündet am:
28.06.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 1858
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 29/21
    Urheber: Bundesregierung
    01.01.2021
  2. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/26108
    Urheber: Bundesregierung
    25.01.2021
  3. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/207 , S. 26134-26142

    Beschlüsse:

    S. 26142C - Überweisung (19/26108)
    29.01.2021
  4. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 29/1/21
    02.02.2021
  5. Plenarantrag
    BR-Drucksache 29/2/21
    Urheber: Schleswig-Holstein
    09.02.2021
  6. Plenarantrag
    BR-Drucksache 29/3/21
    Urheber: Nordrhein-Westfalen
    10.02.2021
  7. Plenarantrag
    BR-Drucksache 29/4/21
    Urheber: Nordrhein-Westfalen
    10.02.2021
  8. Plenarantrag
    BR-Drucksache 29/5/21
    Urheber: Bayern
    11.02.2021
  9. Plenarantrag
    BR-Drucksache 29/6/21
    Urheber: Bayern
    11.02.2021
  10. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1000 , S. 41-44

    Beschlüsse:

    S. 44 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (29/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    12.02.2021
  11. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 29/21(B)
    12.02.2021
  12. Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
    BT-Drucksache 19/26964
    Urheber: Bundesregierung
    24.02.2021
  13. Nachträgliche Überweisung
    BT-Drucksache 19/27035
    Urheber: Bundestag
    26.02.2021
  14. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/28865
    Urheber: Ausschuss für Wirtschaft und Energie
    21.04.2021
  15. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 19/28866
    Urheber: Haushaltsausschuss
    21.04.2021
  16. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/224 , S. 28401-28409

    Beschlüsse:

    S. 28408C - Annahme in Ausschussfassung (19/26108, 19/28865)
    22.04.2021
  17. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/224 , S. 28408-28408

    Beschlüsse:

    S. 28408C - Annahme in Ausschussfassung (19/26108, 19/28865)
    22.04.2021
  18. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 325/21
    Urheber: Bundestag
    23.04.2021
  19. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 325/1/21
    27.04.2021
  20. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache zu325/21
    05.05.2021
  21. Plenarantrag
    BR-Drucksache 325/2/21
    Urheber: Nordrhein-Westfalen
    07.05.2021
  22. Plenarantrag
    BR-Drucksache 325/3/21
    Urheber: Nordrhein-Westfalen
    07.05.2021
  23. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1004 , S. 179-184

    Beschlüsse:

    S. 183 - Zustimmung; Entschließung (325/21), gem. Art. 87f Abs. 1 GG
    07.05.2021
  24. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 325/21(B)
    07.05.2021
  25. Unterrichtung
    BR-Drucksache 466/22
    Urheber: Bundesregierung
    21.09.2022
Kurzbeschreibung:

Implementierung neuer Begriffsbestimmungen, insbes. grundlegende Erweiterung des Anwendungsbereiches auf weitere Anbieter von Telekommunikationsdiensten, Schaffung regulatorischer Anreize für den Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität, Neuregelung der Marktregulierung, Verbesserung der Information über telekommunikationsrelevante Infrastrukturen, Modernisierung der Frequenzverwaltung, Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für den Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität im Bereich des telekommunikationsrechtlichen Wegerechts bei Stärkung der Mitnutzungsrechte, Verbesserung der Durchsetzbarkeit von Vorgaben zur staatlichen Förderung von Telekommunikationsnetzen, Stärkung der Endnutzerrechte und Modernisierung des Universaldienstes einschließlich der Verankerung eines Rechts des Einzelnen auf angemessene Versorgung mit Telekommunikationsdiensten, Integration und Anpassung an den veränderten Bedarf der Nachfrager der den Bereich Telekommunikation betr. Vorschriften des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes, Anpassung der Verpflichtungen im Bereich öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge, Neuregelung organisations- und verfahrensrechtlicher Vorgaben sowie Befugnisse der Bundesnetzagentur, Überarbeitung des Bußgeldregimes; Berichterstattung zu den Auswirkungen der Änderung der Betriebskostenverordnung;
Konstitutive Neufassung Telekommunikationsgesetz (TKG) als Art. 1 der Vorlage, Änderung, Einfügung und Aufhebung zahlreicher §§ von 32 Gesetzen und 22 Rechtsverordnungen, Aufhebung Telekommunikationsgesetz alte Fassung; Verordnungsermächtigung

Bezug: Richtlinie (EU) 2018/1972 vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321, 17.12.2018, S. 36)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: zahlreiche telekommunikationsrechtliche Detailänderungen in den Bereichen Aufgaben der Bundesnetzagentur, Marktregulierung, Kundenschutz, Frequenzordnung und Versorgung mit Telekommunikationsdiensten, u.a. betr. Vertragsänderung und Minderungsrecht, Entstörung, Glasfaserbereitstellungsentgelt, Ziele der Frequenzregulierung, Frequenzzuteilung, Frequenznutzung, Vergabeverfahren, lokales Roaming, Rufnummernübermittlung, Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien, Festlegung von Mindestbedingungen für Sprachkommunikations- und Internetzugangsdienste durch das Bundesverkehrsministerium im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des Bundestages, jährliche Überprüfung und Berichterstattung, Einbeziehung nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste am Umlageverfahren für den Netzausbau, Pflicht für Mobilfunknetzbetreiber zur Hinterlegung unverschlüsselter Überwachungskopien und zur Gewährleistung des Einsatzes von IMSI-Catchern durch Sicherheitsbehörden, teilweise Neuregelung der Bestandsdatenauskunft; Neuregelung der Betriebskostenaufstellung; zahlreiche redaktionelle Änderungen;
Erneute und zusätzliche Änderung einzelner §§ in 28 Gesetzen und 16 Rechtsverordnungen, Verzicht auf Änderung Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze sowie auf Vorratsbeschluss betr. Änderung §§ 222 und 223 Telekommunikationsgesetz, Vorratsbeschluss betr. Änderung § 170 Telekommunikationsgesetz; Verordnungsermächtigung

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Teil 2 - Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 | Kapitel 1 - Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten | Abschnitt 1 - Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten und Verarbeitung zu anderen Zwecken

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig
1.
durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen, wenn sie
a)
erforderlich ist, um die aus dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte auszuüben und den diesbezüglichen Pflichten nachzukommen,
b)
zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- und Sozialbereich oder aufgrund eines Vertrags der betroffenen Person mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs erforderlich ist und diese Daten von ärztlichem Personal oder durch sonstige Personen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, oder unter deren Verantwortung verarbeitet werden,
c)
aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie des Schutzes vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten erforderlich ist; ergänzend zu den in Absatz 2 genannten Maßnahmen sind insbesondere die berufsrechtlichen und strafrechtlichen Vorgaben zur Wahrung des Berufsgeheimnisses einzuhalten, oder
d)
aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses zwingend erforderlich ist,
2.
durch öffentliche Stellen, wenn sie
a)
zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,
b)
zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls zwingend erforderlich ist oder
c)
aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder der Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen einer öffentlichen Stelle des Bundes auf dem Gebiet der Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre Maßnahmen erforderlich ist
und soweit die Interessen des Verantwortlichen an der Datenverarbeitung in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe d und der Nummer 2 die Interessen der betroffenen Person überwiegen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen. Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen können dazu insbesondere gehören:
1.
technisch organisatorische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt,
2.
Maßnahmen, die gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten eingegeben, verändert oder entfernt worden sind,
3.
Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten,
4.
Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten,
5.
Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle und von Auftragsverarbeitern,
6.
Pseudonymisierung personenbezogener Daten,
7.
Verschlüsselung personenbezogener Daten,
8.
Sicherstellung der Fähigkeit, Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der Fähigkeit, die Verfügbarkeit und den Zugang bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen,
9.
zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung die Einrichtung eines Verfahrens zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen oder
10.
spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EU) 2016/679 sicherstellen.
(+++ § 22 Abs. 2: zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 3 +++)
(+++ § 22 Abs. 2: zur Anwendung vgl. § 10 HinSchG +++)
(+++ § 22 Abs. 2: zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 3 +++)
(+++ § 22 Abs. 2: zur Anwendung vgl. § 10 HinSchG +++)